Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140570-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin li c. i ur. L. C hi tvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 26. Mai 2015 i n Sachen
A._____, Beschuldi gter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 1. September 2014 (GG140008)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB; – des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 6'600.–) sowie einer Busse von Fr. 800.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 beschlagnahmte Schlagwaffe Nunchaku, Marke unbekannt, Holzgriffe 32cm, orange/schwarz/weiss bebändert, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 11'023.55 festgesetzt, nämlich: Fr. 9'966.65 für den Aufwand, Fr. 240.35 für Barauslagen und Fr. 816.55 für die Mehrwertsteuer. 11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. i ur. B._____ für di e unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'373.50 festgesetzt, näm- li ch: Fr. 3'966.65 für den Aufwand, Fr. 82.90 für Barauslagen und Fr. 323.95 für die Mehrwertsteuer.
Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen, und es sei Ziffer 1, zweiter Strich, des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 (GG140008) ersatzlos aufzuheben. 2. Die Bestrafung des Beschuldigten und Berufungsklägers gemäss Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 (GG140008) sei angemessen zu reduzieren. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'531.85 aus der Staatskasse zu bezahlen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 1. September 2014 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.-- . Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 beschlagnahmte Schlagwaffe Nunchaku, Marke unbekannt, Holzgriffe 32cm, orange/ schwarz/ weiss bebändert, eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Dann wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist, wobei der Privatkläger 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Wei- ter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 4'226.15 und dem Privatkläger C._____ ei ne Genugtuung von Fr. 2'000.– zu- züglich 5% Zins seit 19. April 2013 zu bezahlen, wobei das Genugtuungsbegeh- ren im Mehrbetrag abgewiesen wurde. Die Kosten der Untersuchung, des gericht- lichen Verfahrens und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wurden dem Be- schuldigten auferlegt (Urk. 38 S. 28f.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. September 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35). In der Folge wurde das begründe- te Urteil den Parteien zugestellt (Urk. 36; keine Empfangsscheine in den Akten), worauf der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu
erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2015 wurde die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ widerrufen und Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldi gten und Rechtsanwalt li c. i ur. B._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ entlassen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 liess der Beschuldigte beantragen, dass das Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren zu behandeln sei (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2015 wurde diese Eingabe den übrigen Parteien zugestellt, unter Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit der Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens explizit (Urk. 60), die übrigen Parteien implizit durch Verzicht auf Vernehmlassung einverstanden. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2015 wurde die Schriftlichkeit des Berufungsverfahren verfügt und dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder um mitzuteilen, ob die bisherigen Eingaben als vollständige Berufungsbegründung anzusehen seien sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 25. März 2015 liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2015 wurde den übrigen Parteien die Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen, mit dem Hinweis, dass Säumnis als Verzicht gelte und aufgrund der Akten entschieden werde. Der Vorinstanz wurde Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 2. April 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht verlauten. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 3. Der Beschuldigte lässt einzig den Schuldpunkt betreffend den Tatbestand des Vergehens gegen das Waffengesetz und die damit zusammenhängende Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe anfechten (Urk. 39 S. 1, Urk. 65
S. 2). Demnach sind die Dispositiv-Ziffer 1 al. 1 sowie Dispositiv-Ziffern 5-12 i n Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab festzustellen. 4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vor, ohne Berechtigung eine Waffe – ei n Nunchaku – getragen zu haben. Sie wirft ihm jedoch weder Besitz noch Erwerb desselben vor (Urk. 16 S. 2). Es ist deshalb nur von der Tatbestandsvariante des unberechtigten Waffentragens auszugehen. Eine Anklageergänzung erübrigt sich, da sich der Beschuldigte – wi e noch zu zeigen ist – weder mit dem Tragen, dem Besitz noch dem Erwerb eines Nunchakus strafbar gemacht hat. II. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird vor Berufungsi nstanz noch vorgeworfen, am 19. April 2013, ca. 18 Uhr, an der D.-Strasse ... i n E. ohne Berechtigung ein Nunchaku getragen zu haben (Urk. 16 S. 2). 2. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt (Urk. 3 S. 4, Urk. 4 S. 5), liess jedoch anführen, er habe dadurch nicht gegen das Waffengesetz verstossen (Urk. 65 S. 8). Somit ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der Beschuldigte sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) strafbar gemacht hat. 3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter Anderem bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt oder trägt. Ei n Nunchaku i st ei ne Waffe i m Si nne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/ fedpol/sicherheit/waffen/merkb laette r/mb-nunc hak u-d .pdf). 3.1. Unberechtigtes Tragen einer Waffe Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). In der Anklage wird dem Beschuldigten nur ein unberechtigtes Tragen eines Nunchakus an der D.- Strasse ... i n E. vorgeworfen, nicht aber der Transport desselben an den
neuen Wohnort des Beschuldigten. Bei der eingeklagten Adresse handelt es sich um ein privates Haus, welches von der Frau des Beschuldigten, von welcher dieser getrennt lebt, bewohnt wird. Folglich handelt es sich dabei mit der Verteidigung (Urk. 65 S. 6) ni cht um ei nen öffentli ch zugänglichen Ort, weshalb der Beschuldigte für das Tragen des Nunchakus im Haus an der D.-Strasse ... i n E. keine Waffentragbewilligung benötigt hat. Der Vollständigkeit halber – obwohl nicht angeklagt – ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte für ei- nen Transport des Nunchakus an sei nen neuen Wohnort gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e WG eben so wenig einer Waffentragbewilligung bedurft hätte. Wer jedoch keine Waffentragbewilligung für das Tragen (und Transportieren) einer Waffe benötigt, darf eine Waffe tragen (und transportieren) und macht si ch folglich ni cht i m Si nne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar. 3.2. Unberechtigter Besi tz und Erwerb einer Waffe Wie bereits ausgeführt, ist der Besitz des Nunchakus – offenbar entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 15 unten) – vom Anklagevorwurf nicht umfasst, wird aber hier kurz abgehandelt, um aufzuzeigen, dass selbst dieser Vorwurf zu ei nem Frei spruch führen müsste: Der Besitz eines Nunchakus ist gemäss Art. 5 Abs. 2 WG e contrario nicht verboten und bedarf deshalb auch nicht gemäss Abs. 4 desselben Artikels einer Ausnahmebewilligung (vgl. Urteil 6B_818/2014 des Bundesgerichts vom 8. April 2015, E.2.7.2). Wie die Vorinstanz auf ein anderes Resultat kommt, begründet sie nicht und ist deshalb auch nicht nachvoll- ziehbar (Urk. 38 S. 15: "Da jedoch bereits der Besitz eines Nunchakus strafbar ist,..."). Einzig der Erwerb eines Nunchakus wäre gemäss dem geltenden Waffengesetz und dessen Art. 5 Abs. 1 lit. d strafbar (vgl. dazu "Schweizerisches Waffenrecht" des Bundesamtes für Polizei, Stand September 2014, S. 16). Der Beschuldigte hat das Nunchaku jedoch unbestritten noch vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes vom 1. Januar 1999 erworben (Urk. 3 S. 4, Urk. 7 S. 2). Gestützt auf Art. 2 des vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes geltenden Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition i n Verbi ndung mi t Art. 3 der damals geltenden kantonalzüricherischen Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffen-
besitz, war der Erwerb ei nes Nunchakus nach altem (und milderen) Recht jedoch nicht strafbar. Folglich hätte sich der Beschuldigte weder des unberechtigten Erwerbs nach altem Recht noch gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG des unberechtig- ten Besitzes einer Waffe strafbar gemacht, selbst wenn ihm dies vorgeworfen worden wäre. 4. Gestützt auf obige Erwägungen hat sich der Beschuldigte nicht gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. III. Sanktion 1. Hi nsi chtli ch der theoreti schen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf di e zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 16f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der ordentliche Strafrahmen für die einfache Körperverletzung beträgt Geld- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 u. 2). 3. Tatkomponente Bezüglich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Verwenden des Nunchakus dem Privatkläger C._____ eine Fraktur des fünften Mi ttelhandknochens rechts und ei ne Ri ssquetschwunde li nks an der Sti rn zuge- fügt hat (Urk. 9/3 S. 2), was mit der Vorinstanz keine unerheblichen Verletzungen sind (Urk. 38 S. 17). Der Angriff auf den Privatkläger C._____ erfolgte völlig über- raschend und ohne Vorwarnung. Das Verschulden des Beschuldigten ist in objek- tiver Hinsicht unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – jedoch ohne die Tat bagatellisieren zu wollen – als noch lei cht ei nzustufen. In subjekti ver Hi nsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätz- lich gehandelt, die Tat nicht geplant hat und das Ganze aus der Situation heraus entstanden i st. D ennoch i st auch zu berücksichtigen, dass das Motiv für die Tat des Beschuldigten offenbar ein primitives Dominanzgebaren war, mit welchem er den Privatkläger und seine Frau ei nschüchtern wollte. Nach der Beurteilung der
subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden des Beschuldigten insgesamt immer noch leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist die Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 4. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte von der ersten bis zur dritten Primarschule in einem Kinderheim lebte und seine Mutter nur alle zwei Wochen sehen konnte. Es wurde jedoch nicht vorgebracht, dass dies negative Auswirkungen auf den Beschuldigten gehabt hätte (Urk. 31 S. 15). Mi t der Vorinstanz sind daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen (Urk. 38 S. 18f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 73 u. 74). Er hat stets erklärt, dass er das ni cht absi chtli ch gemacht habe (Urk. 3 S. 2, Urk. 4 S. 4), womit er wohl einfach den direkten Vor- satz in Abrede stellte, was mit dem Anklagevorwurf, bei welchem ihm Eventual- vorsatz vorgeworfen wird, im Ei nklang steht. Der Beschuldigte zeigte sich insofern geständig. Da der Beschuldigte sich daneben auch von Anfang an kooperativ und reuig zeigte – er schrieb dem Privatkläger ei nen Entschuldigungsbrief (Urk. 4 S. 5) –, ist sein Nachtatverhalten spürbar strafmindernd zu gewi chten. Die Einsatzstrafe ist deshalb um 30 Tagessätze zu senken. Infolge dessen erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5. Höhe des Tagessatzes Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 19f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die daraus resultierende Tagessatzhöhe von Fr. 60.– erscheint angemessen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB; – (...) 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 beschlagnahmte Schlagwaffe Nunchaku, Marke unbekannt, Holzgriffe 32cm, orange/schwarz/weiss bebändert, wird eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 4'226.15 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Kosten der Strafuntersuchung Fr. 11'023.55 amtliche Verteidigung Fr. 4'373.50 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 Fr. 17'997.05
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten wird auf Fr. 11'023.55 festgesetzt, nämlich: Fr. 9'966.65 für den Aufwand, Fr. 240.35 für Barauslagen und Fr. 816.55 für die Mehrwertsteuer. 11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'373.50 festgesetzt, nämlich: Fr. 3'966.65 für den Aufwand, Fr. 82.90 für Barauslagen und Fr. 323.95 für die Mehrwertsteuer. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird demgegenüber vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'531.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug − die Privatklägerin F._____ [Versicherung], Ref. Nr. ..., im Dispositivauszug und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 26. Mai 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder