Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140577-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. i ur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Heuberger Golta Beschluss vom 24. April 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staats- anwälti n li c. i ur. Stei nhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 (GG130049)
Erwägungen: Am 1. September 2014 liess die Privatklägerin 1 gegen das Urteil des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 Berufung anmelden (Urk. 30). Am 4. September 2014 meldete auch die Staatsanwaltschaft Wi nterthur/U nte rla nd gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung an (Urk. 34). Am 10. Dezember 2014 wurde die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils verschickt (Urk. 39; Eingang bei der Staatsanwaltschaft und der Privatklä- gerin 1 je am 12. Dezember 2014). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (Eingang: 18. Dezember 2014) zog darauf- hin die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ihre vorsorglich erhobene Beru- fung zurück (Urk. 44). Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Eingang: 24. März 2015) liess auch die Privat- klägerin 1 i hre Berufung zurückzi ehe n (Urk. 55). Entsprechend ist das Verfahren vorliegend unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Dabei werden für Berufungsrückzüge noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO in der Regel keine Kosten erhoben. Erfolgt der Rückzug nach Ablauf dieser Frist, aber bevor sich – von der Fallanlage und -zuteilung abgesehen – massgeblicher Aufwand ergeben hat, so ist die Gerichtsgebühr in der Regel auf Fr. 400.– festzusetzen. Da seitens der Beschuldigten kein Aufwand ersichtlich ist, ist ihr keine Prozess- entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin 1 auferlegt. 4. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatklägerin 1 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 24. April 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Heuberger Golta