Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150001-O /U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 14. Dezember 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 30. September 2014 (GG140014)
Erwägungen: Nachdem die Privatklägerin B._____ mit ihrer Erklärung im Schreiben vom 12. März 2015 sinngemäss den Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch zu- rückgezogen hat (Urk. 49) und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch i hre gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung bezügli ch Haus- friedensbruch zurückgezogen hat (Urk. 62), weshalb das Verfahren bezüglich Hausfriedensbruchs als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist, nachdem die Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom 12. März 2015 bean- tragt hatte, dass das Verfahren per sofort einzustellen und zu sistieren sei (Urk. 49), weshalb mit Beschluss vom 21. Mai 2015 das Verfahren betreffend D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für die Dauer von maximal sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses provisorisch eingestellt wurde (vgl. Urk. 63), nachdem die Privatklägerin ihre Zustimmung zu dieser provisorischen Sistie- rung ni cht i nnerhalb der mi t Beschluss vom 21. Mai 2015 angesetzten Frist von sechs Monaten schriftlich oder mündlich beim hiesigen Gericht widerrufen hat, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend D rohung und versuchter Nöti gung definitiv einzustellen bzw. als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist, nachdem bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungs- verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'242.-- (vgl. Urk. 65 und 66), auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, nachdem darauf hinzuweisen ist, dass die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung bereits erfolgt ist (vgl. Urk. 66/A), wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird bezüglich Hausfriedensbruchs als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 14. Dezember 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger