Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150016-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 2. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19. Dezember 2014 (DG140013)
Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Januar 2014 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. Vom vorzeitigen Mass- nahmenantritt per 27. August 2014 wird Vormerk genommen. 3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Wi nterthur / Unterland vom 4. Dezember 2013 beschlagnahmte Gegenstand (Klimmzugstange [weiss]) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 4. Die Privatklägerin wird für i hre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen und Kosten mit Fr. 14'855.50 entschädigt, nämli ch: Fr. 13'540.– für den Aufwand, Fr. 215.10 für Barauslagen und Fr. 1'100.40 für die Mehrwertsteuer.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse abgeschrieben. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 104 S. 1) 1. Es sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. Dezember 2014 aufzuheben. 2. Es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 96 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19. Dezem- ber 2014 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Vom vorzeitigen Massnahmeantritt per 27. August 2014 wurde Vormerk genommen (Urk. 91 S. 24). 1.2. Das vori nstanzli che Urteil wurde der Beschuldigten am 19. Dezember 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben und der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2014 zugestellt (Prot. I S. 26; Urk. 86). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2014 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 87). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten am 9. Januar 2015 und der Privatklägerin am 12. Januar 2015 zugestellt (Urk. 90). Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 reichte die Verteidigung in- nert Frist i hre Berufungserklärung ein (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft verzichte- te auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 96).
2.1. D i e Berufung hat i m Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 2.2. Die Beschuldigte beschränkte i hre Berufung auf die Anordnung der sta- tionären Massnahme (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils) und bean- tragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 92; Urk. 104 S. 1). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerich- tes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19. Dezember 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Feststellung der Tatbestandsmässigkeit), 3 (Ei nzi ehung/Verni c ht ung Klimm- zugstange), 4 (Verweis der Zi vi lansprüche auf den Zivilweg) und 5 - 7 (Kostendis- positiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. Nach D urchführung der Berufungsverha nd- lung erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Massnahme 1. Die Verteidigung beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 92; Urk. 104 S. 1). Sie brachte anlässlich der Be- rufungsver hand l ung vor, dass ni cht di e psychi sche Störung im Vordergrund der Behandlung stehen müsse, sondern die Suchtmittelabstinenz (Urk. 104 S. 2 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte einen psychotischen Schub erleide und fremdgefährdend auftrete, sei mit dem Konsum von Betäubungsmitteln er- heblich, dies unabhängig davon, ob sie die krankheitsbedingte Medikation ein- nehme oder nicht. Nur die Drogenabstinenz vermöge eine Rückfallgefahr gekop- pelt mit Fremdgefährdung auszuschliessen (Urk. 104 S. 6). Die Beschuldigte ha- be in medikamentös behandeltem Zustand im Vergleich zur Normalbevölkerung ei n nur geri ng erhöhtes Risiko für Gewaltstraftaten. Eine stationäre Behandlung im geschlossenen Rahmen erweise sich aus Sicht des Opferschutzes als nicht notwendig und würde einen unnötig schweren Eingriff in die Freiheit der Beschul-
digten bedeuten (Urk. 104 S. 8). Es sei offensichtlich, dass sich der Zustand und die Akzeptanz der Behandlung erst und nur aufgrund der gewährten Vollzugslo- ckerungen gebessert hätten. Ein gelockertes Regime wirke sich offenbar vorteil- haft auf die allgemeine Verfassung der Beschuldigten aus (Urk. 104 S. 11 f.). Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen, müsse einem engmaschi- gen ambulanten Setting, wie einem betreuten Wohnen mit Sicherstellung einer konstanten Medikation und Therapie, der Vorzug gegenüber einer stationären Massnahme gegeben werden (Urk. 104 S. 15). 2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbe- dürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt si nd. D i e Anordnung ei- ner Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Tä- ter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Stö- rung i n Zusammenhang steht und zu erwarten i st, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten be- gegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass der Täter, der psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.1. Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB können auch bei Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnah- men an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO).
2.2. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 1-3 StGB). Entspre- chend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig be- gründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gut- achters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57). 3. Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegen ein psychiatrisches Gut- achten von Med. pract. B._____ und Dr. med. C._____ vom 28. Oktober 2013 (Urk. 20/4), ein ärztlicher Bericht des behandelnden Oberarztes Dr. med. D._____ vom 9. Dezember 2014 (Urk. 80) sowie ein Therapieverlaufsbericht vom 7. Mai 2015 (Urk. 102) im Recht. Das vorliegende psychiatrische Gutachten und die Berichte sind schlüssig und überzeugend. Es sind mithin keine Gründe er- sichtlich, für die Beurteilung der sich stellenden Fragen nicht auf das Gutachten und die Berichte abzustellen. 4. Aus dem psychi atri schen Gutachten von Med. pract. B._____ und Dr. med. C._____ vom 28. August 2013 ergibt sich, dass die Beschuldigte an ei- ner paranoiden Schizophrenie leidet und zum Zeitpunkt des Anlassdeliktes im Rahmen dieser Störung einen Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn mit aku- ter Fremdgefährdung zeigte. Diese schwerwiegende psychische Störung der Be- schuldi gten besteht mit grosser Wahrscheinlichkeit zeitlebens (Urk. 20/4 S. 38). Die Tat der Beschuldigten, bei welcher es sich um ei n Vergehen handelte, stand mit der schwerwiegenden psychischen Störung in unmittelbarem Zusammenhang (Urk. 20/4 S. 38, 40), war die Beschuldigte doch wegen eines akut-psychoti schen Zustands im Rahmen der bei ihr festgestellten paranoiden Schizophrenie ni cht mehr fähig, ihre Handlungen nach gesetzlichen Normen auszurichten. Ihre Schuldfähigkeit war deshalb vollständig aufgehoben (Urk. 20/4 S. 38). Der Thera- pieverlaufsbericht vom 7. Mai 2015 bestätigte die im Gutachten festgestellte Di- agnose einer paranoiden Schizophrenie. Zudem wird der Beschuldigten eine
leichtgradige Intelligenzminderung sowie eine Störung durch multiplen Substanz- gebrauch (Alkohol, Kokain, Cannabis, Tabak) attestiert (Urk. 102 S. 2). 4.1. Die Rückfallgefahr für die Begehung von Gewaltdelikten in psychoti- schem Zustand ist gemäss psychiatrischen Gutachten vom 28. August 2013 deut- lich ausgeprägt, in remittiertem Zustand hingegen gering. Die Persönlichkeits- merkmale sowie die Tat- und Lebensumstände der Beschuldigten würden sich vorliegend nicht relevant tatauslösend auswirken (Urk. 20/4 S. 39). Die festgestell- te paranoide Schizophrenie könne im Wesentlichen medikamentös und psycho- therapeutisch behandelt werden, wobei die Einnahme von Antipsychotika zentral sei. Ei ne Behandlung der Beschuldigten könne auch gegen ihren Willen Erfolg versprechend durchgeführt werden (Urk. 20/4 S. 40). Die Rückfallgefahr für er- neute Gewaltdelikte unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Risikofaktoren wird im Arztbericht vom 9. Dezember 2014 bestätigt. Der Arztbericht merkt zudem an, dass eine dauerhaft-konsequente Meidung aller psychosefördernden Faktoren unerlässlich sei (Urk. 80 S. 2). Ebenso hält der Therapieverlaufsbericht fest, dass bei Nicht-Einhalten der Abstinenz oder Absetzen der Medikamente mit hoher Wahrschei nli chkei t von ei nem gesteigerten Risiko für Drittpersonen auszugehen ist , vor allem in Bezug auf impulsive Aggressions- und Gewalthandlungen (Urk. 102 S. 3). Zu mal die Rückfallgefahr der Beschuldigten lediglich in remittier- tem Zustand gering ist und dieser Zustand aufgrund unzurei chendem Krankhei ts- verständnis noch nicht gefestigt ist und die Beschuldigte über nahezu keine Stra- tegien verfügt, die Zielsetzung der Abstinenz eigenverantwortlich und erfolgver- sprechend umzusetzen (Urk. 80 S. 2; Urk. 102 S. 3, 7), ist vorliegend nicht ei n ge- ri nges, sondern ein gesteigertes Rückfallrisiko der Beschuldigten gegeben. 4.2. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Behandlungsschwerpunkt für die Beschuldigte müsse in der absoluten Suchtmittelabstinenz liegen, zumal allein die Suchtmittelabstinenz sicherstellen könne, dass bei der Beschuldigten keine Wahnausbrüche mehr auftreten (Urk. 104 S. 4), verkennt sie, dass neben dem Drogenproblem noch weitere Risikofaktoren die Rückfallgefahr der Beschul- digten beeinflussen. Neben der Suchtmittelabstinenz ist auch die Sicherstellung der regelmässigen Medikamenteneinnahme und die Psychotherapie von erhebli-
cher Bedeutung. Ei ne Massnahme, welche lediglich eine absolute Suchtmittelabs- ti nenz zum Zi el hätte und dadurch die paranoide Schizophrenie gänzlich unbe- handelt liesse, ist nicht geeignet, die Rückfallgefahr erfolgversprechend zu sen- ken. 4.3. Die Massnahmebedürftigkeit sowie die -fähigkeit werden von der Vor- instanz zutreffend bejaht, sodass auf die diesbezüglichen Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 10 f. Ziff. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Trotz der kogni ti ven und sprachli chen Ei nschränkungen der Be- schuldigten attestierte auch der Therapieverlaufsbericht i hr eine beschränkte The- rapiefähigkeit. Eine Psychotherapie ist auch mit Straftätern mit unterdurchschnitt- li cher Intelligenz möglich. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass bei diesen Patienten die Unterbringungsdauer entsprechend lang sei n kann (BSK StGB I, H EER, 3. Aufl. 2013, Art. 59 N 76). Die bereits erbrachten – wennglei ch geringen – Therapieerfolge untermauern die Therapiefähigkeit der Beschuldigten (vgl. Urk. 102 S. 6). 4.4. Die Massnahmewilligkeit der Beschuldigten ist in Bezug auf die statio- näre Massnahme nach wie vor nicht gegeben (Prot. II S. 11 f.; Urk. 102 S. 6). Gemäss dem Therapieverlaufsbericht kann sich die Beschuldigte – trotz ihrer grundsätzlichen Ablehnung der stationären Therapie – erstaunlich gut auf die the- rapeutischen Angebote einlassen. Die ursprünglich ablehnende Haltung gegen- über der Massnahme habe sich im Verlauf etwas gelockert, die Beschuldigte sehe vermehrt auch positive Seiten ihres Aufenthaltes in der Klinik (Urk. 102 S. 6). Zu- treffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass die mangelnde Massnahmewilligkeit der Beschuldigten der Anordnung einer Massnahme ohnehi n nicht entgegensteht, wenn eine Konstellation vorliegt, in der damit zu rechnen ist, dass eine zunächst erzwungene Behandlung zu einem Zustand führt, in welchem ein eigenverant- wortlicher Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie bzw. hinsichtlich der Motivation für eine Therapie getroffen werden kann (vgl. Urk. 91 S. 11; BSK StGB I-H EER, 3. Aufl., Art. 59 N 83 ff.; TRECHSEL/PAUEN BORER, i n TRECHSEL/JEAN- RICHARD [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl. 2013, Art. 59 N 9; BGE 130 IV 49; BGE 127 IV 154; BGer 6P_73/2006 vom 29. Juni 2006).
4.5. Die Beschuldigte verfügt mittlerweile insofern über Krankheitseinsicht, als dass sie merkt, dass sich ihr psychischer Zustand im stationären Rahmen ge- ordneter anfühlt und die psychotischen Symptome remittiert sind. Es liegt aber nach wi e vor ei ne unzureichende Problem- und Krankhei tseinsicht vor (Urk. 102 S. 6). Zumal ein therapeutischer Prozess möglich war und bislang – immerhin – ein geringer Behandlungserfolg erreicht werden konnte, besteht durchaus die Aussicht, die Beschuldigte zu einem Zustand zu führen, i n welchem si e ei nen ei- genverantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie treffen kann. Die Gutachter Med. pract. B._____ und Dr. med. C._____ erachteten i n i hrem Gutachten vom 28. Oktober 2013 ausserdem di e D urchführung ei ner Behandlung gegen den Willen der Beschuldigten als Erfolg versprechend (Urk. 20/4 S. 40). Demnach steht die mangelnde Massnahmewilligkeit der Beschuldigten der An- ordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen. 5. Die Gutachter Med. pract. B._____ und Dr. med. C._____ erachteten eine ambulante Massnahme i m Si nne von Art. 63 StGB als zweckmässig. Dabei wie- sen sie auf das im remittierten Zustand geringe Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten hin. Die stationäre Behandlung sei nicht notwendig und würde ei nen unnöti g schweren Eingriff in die Freiheit der Beschuldigten bedeuten. Es seien unbedingt Urinproben abzunehmen, da sich der Konsum von Cannabis psychoseauslösend auswirken könne und die Beschuldigte in psychotischem Zustand mit kurzer An- laufzeit akut fremdgefährdend werden könne. Bei Drogenkonsum oder akut- psychotischer Symptome sollte die Beschuldigte umgehend in eine geschlossene Anstalt versetzt werden (Urk. 20/4 S. 41). Die Beschuldigte trat daraufhin am 6. September 2013 vorzeitig eine ambulante Massnahme an. Diese musste je- doch am 25. April 2014 vorzeitig abgebrochen werden (vgl. Urk. 50a/6/5; Urk. 50a/10). Gemäss den aktuellen Berichten ist nunmehr eine stationäre Massnah- me medizinisch angezeigt. Der Arztbericht vom 9. Dezember 2014 hält fest, eine Fortsetzung der stationären Massnahme sei aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Ein ambulantes Setting werde als problematisch erachtet (Urk. 80 S. 2). Auch der Therapieverlaufsbericht beurteilt die Weiterbehandlung unter sta- tionären Bedingungen als notwendig und aus medi zi ni schen Gründen erforderlich (Urk. 102 S. 7).
5.1. Die Verteidigung macht geltend, dass grundsätzlich der weniger ein- schneidenden Massnahme der Vorzug zu geben sei und sprach si ch mehrfach für eine ambulante Behandlung aus, wobei eine engmaschige Betreuung und Beglei- tung der Beschuldigten sichergestellt werden sollte. Dabei erachtet sie eine be- treute Wohnform als angebracht, zumal die regelmässige Medikamenteneinnah- me, die Sicherstellung der Suchtmittelabstinenz sowie die regelmässige Therapie auch im ambulanten Setting sichergestellt werden könne (Urk. 104 S. 15; Urk. 84 S. 5 ff., 10). Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, sie wolle ihre Freiheit ha- ben und nicht eingesperrt sein. Sie könne sich aber durchaus vorstellen, während der Woche in der Klinik zu sein und am Wochenende frei zu haben (Urk. 82 S. 6, 9, 11). 5.2. Die regelmässige Medikamenteneinnahme, welche alle zwei Wochen zu erfolgen hat, konnte beim ersten Versuch, ein ambulantes Setting zu vollziehen mehrheitlich sichergestellt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der be- handelnde Arzt jeweils zur Beschuldigten nach Hause kam, um die Medikamen- tenei nnahme si cherzustellen (vgl. Urk. 50a/6/56). Aufgrund i hres noch unzu- rei chend veri nnerli chten Krankhei ts- und Problemverständnisses bestehen jedoch betreffend die Weiterführung der notwendigen psychotherapeutischen Behand- lung im ambulanten Rahmen erhebliche Bedenken. Die Beschuldigte verfügt über eine verminderte Frustrationstoleranz und tendiert aufgrund ihrer begrenzten Problemlösefähigkeiten zu konfliktvermeidenden Verhalten. Wenn ihr dies nicht gelingt, reagiert sie häufig mit unüberlegten und impulsiven Handlungen (Urk. 102 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 84 S. 7) kann im jetzigen Zeit- punkt die Suchtmittelabstinenz i m Rahmen einer ambulanten Massnahme noch ni cht genügend sichergestellt werden. Hi erzu fehlt es der Beschuldigten nach wi e vor an einer geeigneten Strategie zur dauerhaften Abstinenz. Im Rahmen der sta- tionären Massnahme machte die Beschuldigte bereits erste Fortschritte, indem sie aktuell eine ablehnende Haltung gegenüber dem Drogenkonsum zeigt, was gemäss Arztbericht im Dezember 2014 noch nicht der Fall war. Diese Fortstritte sind anzuerkennen, müssen jedoch für die Durchführung eines ambulanten Set- tings noch erweitert werden. D urch ei nen Konsumrückfall würde die Beschuldigte i n kürzester Zei t i n alte Verhaltensmuster zurückfalle n, und es müsste mit einer
Vernachlässigung der dringend notwendigen medikamentösen und psychothera- peutischen Behandlung gerechnet werden (vgl. Urk. 102 S. 7). Zutreffend berück- sichtigte die Vorinstanz das nicht vorhandene soziale Umfeld der Beschuldigten bei der Abwägung der geeigneten Massnahme (Urk. 91 S. 17 f.). Entgegen der Ansi cht der Verteidigung (Urk. 104 S. 10) spielt es durchaus eine Rolle, ob die be- troffene Person in ein intaktes soziales Umfeld mit Tagesstruktur entlassen wer- den kann oder ob ein solches erst noch aufgebaut werden muss. Unter Berück- sichtigung der seit Jahren bestehenden Problematik erschei nt die Fortführung der stationären Massnahme zur nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Zustan- des und eine weitere Rehabilitation als erforderlich und geeignet. 5.3. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich im Falle der Beschuldigten für die erkennende Kammer in Anbetracht des gesteigerten Risikos weiterer Straftaten als noch verhältnismässig. Auch die Schwere weiterer Strafta- ten lässt die Anordnung einer stationären Massnahme nicht unverhältnismässig erscheinen. Bei der von der Beschuldigten begangenen Tat handelt es si ch um ein Gewaltdelikt. Bei den in Zukunft zu erwartenden Delikten handelt es sich ebenfalls um mögliche Aggressions- und Gewalthandlungen (Urk. 102 S. 3; Urk. 91 S. 24; Urk. 20/4 S. 39). 5.4. Der Eingriff in die Freiheit der Beschuldigten durch die stationäre Mass- nahme ist zweifelsohne kein geringer. Vorliegend geht es um eine vom Gesetz vorgesehene Behandlungsmöglichkeit für eine schwer kranke und gefährliche sowie behandlungsbedürftige Täterin, deren nicht als Bagatelle zu bezeichnendes Delikt damit im Zusammenhang steht, und bei der zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit der Störung im Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme begegnen lasse. Sobald der Zustand der Beschuldigten es aber erlauben wird, ist sie bedingt aus der Massnahme zu entlassen, allenfalls unter Anordnung einer ambulanten Massnahme für die Dauer einer Probezeit (Art. 62 StGB). Die Vollzugsbehörde ist anzuhalten, gegebenenfalls auch unter- jährig zu überprüfen, ob der Zustand der Beschuldigten ein engmaschiges ambu- lantes Setting für ausreichend erscheinen lässt und sich die Weiterführung der
stationären Massnahme damit als nicht länger verhältnismässig erweist (Art. 62d StGB). Dies könnte innert absehbarer Frist der Fall sein. 6. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfah- ren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen. Die Beschuldigte bezog vor ih- rem vorzeitigen Massnahmeantritt Sozialhilfe (Prot. II S. 8). Die Verteidigung teilte sodann mit, dass e i n IV-Gesuch hängi g sei (Urk. 104 S. 17). Es erschei nt ni cht billig, ihr trotz i hrer Schuldunfähigkeit die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 419 StPO). 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 6'366.70 (i nkl. 8 % MWST und Barauslagen) festzusetzen si nd (Urk. 103), sind definitiv auf die Ge- ri chtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19. Dezember 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Fest- stellung der Tatbestandsmässigkeit), 3 (Einziehung/Vernichtung Klimmzug- stange), 4 (Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg) und 5 - 7 (Kosten- dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Für die Beschuldigte wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Vom vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme per 27. August 2014 wird Vormerk genommen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 6'366.70 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigtenden Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Psychiatrische Klinik Königsfelden − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 2. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig