Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150039-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. i ur. S. Volken und D r. i ur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 7. September 2015
i n Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner
Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie B._____,
Privatklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 3. Oktober 2014 (GG140048)
Anklage: Die Anklageschrift (Urk. 37) sowie das Geschädigtenverzeichnis (Urk. 35) der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich , vom 5. Juni 2014 sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 43ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig a) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), b) der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 1 - 3), c) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1 - 3). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 9 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'728.85 zu bezahlen. 6. Die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerin (Fr. 500.– für Vandalenschutz, Genugtuung) werden auf den Zivilweg verwiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 7f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von der Anklage der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 1-3) und der mehrfachen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1-3) freizusprechen. 1. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei vollumfänglich abzu- weisen bzw. eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Kosten der Vorinstanz sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
begangen haben soll (Urk. 37 S. 2, HD). Nachdem der angefochtene erstinstanz- li che Entschei d jedoch erst am 3. Oktober 2014 ergangen ist (Urk. 69), gelten – auch i m Berufungsverfahren – die Bestimmungen der schweizerischen Straf- prozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der Nötigung (teilweise des Versuchs dazu) sowie der Sachbeschädigung (jeweils mehrfach begangen) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft (Urk. 69 S. 43). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 innert gesetzlicher Frist Beru- fung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 63). Die Berufungserklärung der Ver- teidigung vom 5. Februar 2015 gi ng, nachdem ihr das vorinstanzliche Urteil am 16. Januar 2015 zugestellt wurde (Urk. 68), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsi nstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 75). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. Februar 2015 i nnert Fri st mi tgetei lt, auf Anschlussberufung zu verzi chten (Urk. 80; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Privatklägerin B._____ li ess durch i hren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Februar 2015 i nnert Fri st Anschlussberufung erheben (Urk. 82). 3. Die im Berufungsverfahren durch die Verteidigung gestellten Beweisergän- zungsanträge, es sei an der C.-Strasse ..., ... Bülach, ei n Augenschei n durchzuführen sowi e Rechtsanwalt D. sei als Zeuge zu befragen, wurden durch die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 99). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte diese beiden Beweisanträge wiederholen bzw. erklärte, an diesen festzuhalten (Prot. II S . 9ff.). Auf diese Beweisanträge wird im Rahmen des Schuldpunktes an geeigneter Stelle einzu- gehen sein. Ferner liess der Beschuldigte heute sechs D okumente ei nrei chen, welche als Urk. 106/1-6 zu den Akten genommen wurden. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (Prot. II S . 11).
haben. Zusammengefasst macht er jedoch geltend, dadurch sei die Privatklägerin aus diversen Gründen nicht genötigt worden: Er habe auf Anweisung der Eigen- tümerin, der Mutter des Beschuldigten und der Privatklägerin, E., gehandelt; die Privatklägerin habe sich gar nicht mehr rechtens in der Wohnung aufgehalten, da ihr gekündigt worden sei; der Einbau der Abtrennwand habe dazu gedient, die Wohnung im Hinblick auf eine Neuvermietung autark zu machen; die Privatklägerin sei durch den Einbau der Wand sodann gar nicht behindert worden, sondern es sei ein separates Kellerabteil entstanden (Prot. I S . 15ff.; Urk. 53 S. 4ff.; Urk. 105 S. 8ff.; Urk. 107 S. 4ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab die – nach wie vor (Urk. 105 S. 3ff.) – zerstrittenen Verhältnisse innerhalb der Familie ABE. sowie die Wohnsituation in der Liegenschaft "C._____ ..." i n ... Bülach dargestellt (Urk. 69 S. 3-7). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten wurde zutreffend erwogen, den Aussa- gen sowohl der Privatklägerin wie des Beschuldigten sei aufgrund ihrer starken persönlichen Involvierung in den Konflikt mit Skepsis zu begegnen (Urk. 69 S. 7f.). Gemäss konstanter Praxis zur Beweiswürdigung ist jedoch ohnehin primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagenden ausschlaggebend (BGE 133 I 33 E. 4.3). Diese Aussagen der Parteien sowie weitere Beweismittel hat die Vorinstanz aus- führlich wiedergegeben, worauf wiederum zu verweisen ist (Urk. 69 S. 12-16). Seitens der Verteidigung wurde als Vorbemerkung – grundsätzli ch an si ch zutref- fend – angeführt, dass mit diversen Personen keine Konfrontation mit dem Beschuldigten stattgefunden habe (Urk. 107 S. 3). In der Urteilsbegründung der Vori nstanz wird indes nicht zu Lasten des Beschuldigten auf deren Aussagen abgestellt (vgl. Urk. 69 S. 24 betr. F._____), weshalb die Argumentation der Ver- teidigung irrelevant ist. 1.5. Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, es sei unstrittig, dass der Beschuldigte die fragliche Bretterwand Anfangs November
2010 erstellt habe. In jenem Zeitpunkt sei das Mietverhältnis zwischen E._____ und der Privatklägerin gekündigt und die Kündigungsdauer abgelaufen gewesen. Die fragliche Wand habe keinem anderen Zweck als der Schikane der Privatklägerin dienen können. Sie sei ohne Konsultation der Baubehörden erstellt und später denn auch von diesen beanstandet worden. Aufgrund der Bauweise sei ausgeschlossen, dass damit der untere Wohnbereich habe "autark" gemacht werden sollen; vielmehr habe dadurch Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wer- den sollen. E._____ habe gemäss Darstellung des Beschuldigten der Privatkläge- rin über ihren damaligen Anwalt gekündigt und nach dem Verstreichen der Kündi- gungsfrist auf dem Rechtsweg eine Ausweisung der Privatklägerin angestrebt. Dass sie in dieser Situation beschlossen haben soll, die Privatklägerin durch Schikane aus der Wohnung zu treiben, und dazu die Errichtung der Holzwand, welche nur diesen Zweck haben konnte, angeordnet haben soll, scheine lebens- fremd. Vielmehr sei der Beschuldigte, der seit Jahren mit der Privatklägerin zer- stritten sei, die treibende Kraft hinter dieser Verbauung gewesen. Der Beschuldigte habe die Holzwand aus eigenem Antrieb erri chtet, um der Privat- klägerin ein "normales" Wohnen in der Wohnung zu vergällen und sie somit aus der Wohnung zu treiben. Umso mehr, als E._____ im damaligen Zeitpunkt bereits dement gewesen und kurz danach verbeiständet worden sei (Urk. 69 S. 16-19). 1.6. Die appellierende Verteidigung moniert die angefochtene Beweiswürdigung – zusammengefasst – dahingehend, es treffe nicht zu, dass E._____ schon i m massgeblichen Zeitraum von Mai 2010 bis Januar 2011 dement gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich Rechtsanwalt G._____ bei der Instruk- tion vergewissert habe, dass die Kündigung und das Ausweisungsbegehren dem tatsächli chen Wi llen sei ner Kli enti n E._____ entsprochen habe. Für den Beschuldigten habe es zudem gar keinen Grund gegeben, mit dem Einbau der Trennwand zusätzlichen Druck auf die Privatklägerin auszuüben, da er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit habe rechnen können, dass sie die Wohnung nach dem Vorliegen des Ausweisungsbefehls verlassen würde. Der Einbau der Trennwand sei kein Mittel der Selbsthilfe gewesen, um die Privatklä- gerin zum Auszug zu bewegen. Ferner sei die Trennwand fachgerecht erstellt worden, wie es für eine Wand in einem Kellerraum angemessen sei. Überdies
wäre die Trennwand nach dem Auszug der Privatklägerin auf der Innenseite noch isoliert worden. Die in den Akten liegenden Pläne würden über die genaue Situa- tion und die Qualität der Trennwand zu wenig aussagen. Ob der Einbau der Trennwand baurechtlich zulässig gewesen sei, dürfe für die Beurteilung keine Rolle spielen. Die Mutter des Beschuldigten habe die Einliegerwohnung nach dem Auszug der Tochter so bald als möglich vermieten wollen, weshalb es durchaus Sinn gemacht habe, bereits vor dem Auszug für die Einliegerwohnung einen separaten, zusätzlichen Kellerraum zu schaffen (Urk. 107 S. 4-11). 1.7. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin hat zur Beantwortung der Berufung argumentiert, es sei nicht realistisch davon auszugehen, dass die Mutter der Meinung gewesen sei, man müsse die Wohnungen autark machen. Ferner sei der Einbau der Trennwand rechtswidrig. Die Wand habe baulich und feuerpolizeilich den Anforderungen nicht genügt, was behördlich festgestellt worden sei. Die Be- hauptung, man habe damit einen neuen Raum geschaffen, erscheine abenteuer- lich und als Verzerrung der tatsächlichen Umstände (Prot. II S. 15ff.). 1.8. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend und in allen Teilen zu übernehmen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin offensichtlich schlicht den Zugang zu den Kellerräumli chkei ten, namentli ch auch zur Waschmaschi ne und zum Strom-Sicherungskasten abgeschnitten. Dies erhellt namentlich auch ange- sichts des anschliessend zu erörternden Vorwurfs, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dann tatsächlich die Strom- und Wasserzufuhr abgedreht hat. Sein Erklärungsversuch, mit der eingebauten Wand habe die Wohnung im Unter- geschoss im Hinblick auf eine neue Vermietung "autark" gemacht werden sollen, ist klarerweise eine unbehelfliche Schutzbehauptung. Der Einbau wurde denn auch durch den zuständigen Stadtingenieur der Stadt Bülach als unzulässig taxiert (Urk. 2/6). Gleiches gilt für die Behauptung, der Einbau sei im Auftrag der Mutter der Parteien, E., erfolgt: Im September 2010 verlangten sämtliche Kinder von E. – mit Ausnahme des Beschuldigten – vormund- schaftliche Massnahmen, da E._____ Anzeichen von Demenz zeige. Ende Okto- ber 2010 wurden tatsächlich vormundschaftliche Massnahmen für E._____ ange- ordnet. Der Beschuldigte baute die fragliche Wand nach eigenen Angaben Anfang
November 2010 ein. Im Dezember 2010 wurde für E._____ dann eine Beistand- schaft errichtet, welche sich in der Folge als nicht mehr genügend erwies (Urk. 2/4). Wenn der Beschuldigte vor diesem Hintergrund glauben machen will, er habe einzig im Auftrag von E._____ gehandelt und diese sei bei der Auf- tragserteilung voll urteilsfähig gewesen, überzeugt dies in keiner Weise. Mit der Vorinstanz verfolgte der Beschuldigte mit dem Einbau der fraglichen Wand den einzigen Zweck, die Privatklägerin zu drangsalieren. 1.9. In Anklagepunkt HD wird dem Beschuldigten ferner vorgeworfen, der Privat- klägerin im Sommer 2012 bis ins Jahr 2013 den Strom und zeitweise auch das Wasser abgestellt zu haben, um sie aus der Wohnung zu trei ben (Urk. 37 S. 2). Der Beschuldigte macht dazu zusammengefasst geltend, er sei ni cht für Strom- und Wasserunterbrüche verantwortlich; er wisse nicht, wer dies allenfalls getan habe (die Mutter, unbekannte Dritte, die Spitex, Handwerker); möglicherweise habe dies die Privatklägerin selber getan, um i hn anzuschwärzen (Prot. I S . 21ff.; Urk. 53 S. 7-9; Urk. 107 S. 18f. und S. 21). Die Vorinstanz hat auch dazu – wiederum sehr sorgfältig – die Aussagen der Direktbeteiligten sowie weitere Beweismittel angeführt (Urk. 69 S. 21-24 und S. 27f.) und anschliessend – zusammengefasst – erwogen, der Stromunterbruch sei objektiv (durch die Stromrechnung und die Feststellungen der Polizei) erstellt, der Wasserunterbruch glaubhaft dargetan. Dass die Privatklägerin selber den Strom abgeschaltet habe, sei durch die Art der Stromrechnungen widerlegt; ferner sei nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin selbst ihre Wasserversorgung hätte un- terbrechen können; eine Dritttäterschaft sei auszuschliessen (Urk. 69 S. 24-26 und S. 28-30). 1.10. Die angefochtene Beweiswürdigung ist auch hier in allen Teilen zutreffend und zu übernehmen. Mit der Vorinstanz passen die diversen inkriminierten Taten des Beschuldigten (Einbau der Absperr-Wand, Abstellen des Stroms und des Wassers) nahtlos in ein Gesamtbild (Urk. 69 S. 29), nämlich dass der Beschuldig- te damit mit Wissen und Willen – allerdings bi s anhi n erfolglos – versuchte, die Privatklägerin aus dem Haus zu treiben. Gestützt auf eine lebensnahe Betrach-
tung muss sich der Sachverhalt, so wie er in der Anklage dargestellt wird, abge- spielt haben und es verbleiben keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Betreffend das Abstellen des Wassers ist ergänzend zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass die Privatklägeri n den Beschuldigten nicht übermässig belastet, was als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben anzusehen ist. Sie behauptet nämli ch ni cht, über eine längere Zeitdauer kein Wasser gehabt zu haben, sondern räumte ein, sie habe (bloss) ein paar Tage kein Wasser mehr gehabt (Urk. 9/5 S. 7). Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer HD ist damit vollumfänglich und rechtsgenügend erstellt. Unter diesen Umständen erübrigt sich – entgegen der Verteidigung – die Durch- führung eines Augenscheins in der Liegenschaft an der C._____-Strasse ... i n ... Bülach wie auch die Zeugeneinvernahme Rechtsanwalt D.s. Es erscheint zwar als durchaus möglich, dass die Privatklägerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich selbst den Strom sowie das Wasser abzustellen. Dies erschei nt indes – wie soeben ausgeführt – nicht als realistisch bzw. lebensfremd. Die dies- bezüglichen Beweisanträge sind daher abzuweisen. 2.1. Die Vorinstanz hat i n i hrer rechtli chen Würdi gung das Theoretische zum Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB angeführt (Urk. 69 S. 20; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 2.2.3). Ge- mäss dem – bereits von der Vorinstanz korrekt zitierten – SVIT-Kommentar zum Schweizerischen Mietrecht erlaubt das schweizerische Recht dem Vermieter oder Eigentümer nicht, die Mietsache gewaltsam in Besitz zu nehmen, auch wenn sich der Mieter trotz beendetem Mietverhältnis weigert, diese zurückzugeben. Die Exmi ssi on kann nur i n ei nem geri chtli chen Verfahren durchgeführt werden. Erlaubte Selbsthilfe ist nur bei verbotener Eigenmacht vorbehalten (Art. 274g N 6c mit Verweisen auf die Praxis). Namens der Eigentümerin (E.) wurde denn auch erst ein Ausweisungsbegehren gegen die Privatklägerin gestellt, dieses je- doch im Januar 2011 zurückgezogen. Der Beschuldigte war somit während der Rechtshängigkeit des Ausweisungsbegehrens nicht berechtigt, die Privatklägerin mittels der Erstellung einer Holzwand von gewissen Räumlichkeiten auszusper- ren. Nach dem Rückzug des Ausweisungsbegehrens musste er sodann ohne
Weiteres davon ausgehen, dass die Privatklägerin weiter im Haus geduldet wer- den soll (Urk. 2/10). Von einer Hausbesetzung der Privatklägerin kann keine Rede sei n. Umso weniger durfte der Beschuldigte mittels der Beibehaltung der Holz- barrikade sowie der Unterbrechung von Strom und Wasser die Privatklägerin zu i hrem Auszug zu drängen versuchen. Ohnehi n i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern si ch der Beschuldigte heute überhaupt als Interessenvertreter von E._____ aufspielen will, war diese doch einerseits anwaltlich und später auch durch einen Beistand rechtlich vertreten. Offensi chtli ch hat er wi ssentli ch und wi llentli ch ei nzi g i n sei- nem eigenen Interesse gehandelt. 2.2. Der appellierende Beschuldigte kritisiert die rechtliche Würdigung der Vor- i nstanz ni cht substanti i ert. Die Privatklägerin ficht den Schuldspruch betreffend Anklagepunkt HD mi t i hrer Anschlussberufung dahingehend an, der Beschuldigte sei nicht bloss der versuchten, sondern der vollendeten Nötigung schuldi g zu sprechen (Urk. 82 S. 2; Urk. 108). 2.3. Die Argumentation der Privatkläger-Vertretung trifft nicht zu: Beim Tatbe- stand der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 2.2.3). Die Anklageschrift, welche das Prozessthema verbindlich festlegt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1 mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3), umschreibt klar, der Beschuldigte habe "mit diesen Massnahmen" angestrebt, die Privatklägerin aus der Wohnung zu treiben, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 37 S. 2). Schon aufgrund der Anklageformu- lierung besteht kein Spielraum für eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung. Die Privatklägerin hat die Wohnung denn auch eingestandenermassen nicht ver- lassen. Der für die Vollendung des massgeblichen Delikts notwendige Erfolg (ihre Vertreibung) hat sich demnach nicht eingestellt. Entsprechend liegt mit der Vor- instanz lediglich – aber immerhin – ei n Versuch vor (D ELNON/RÜDY i n: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2014, N 65f. zu Art. 181). Der angefochtene Schuldspruch betreffend Anklageziffer HD ist daher zu bestäti- gen und der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.1. In den Anklagepunkten ND 1-3 wird dem Beschuldigten schliesslich vorge- worfen, einmal im August 2012 und zweimal im September 2013 den Schloss- zylinder der Wohnungstüre der Privatklägerin mit Leim zugeklebt und damit die Privatklägerin jeweils für ca. eine Stunde aus ihrer Wohnung ausgeschlossen zu haben, bis der herbeigerufene Schlüsseldienst den Schaden repariert hatte (Urk. 37 S. 2f.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung (Prot. I S . 23) bzw. gab an, ni cht zu wi ssen, wer die Schlosszylinder verklebt habe, er könne nur mutmassen (Urk. 105 S. 10). Er lässt durch seinen Verteidiger behaupten, eine unbekannte Täterschaft (die Privatklägerin selber, die Mutter, andere Familienmitglieder, Freunde/Bekannte oder schlicht unbekannte Dritte) habe das Türschloss der Privatklägerin verklebt (Urk. 53 S. 10; Urk. 107 S. 21f.). 3.3. Die Vori nstanz hat die Aussagen der Direktbetroffenen wiedergegeben (Urk. 69 S. 30-32) und zusammengefasst erwogen, es käme einzig der Beschul- digte als Täter in Betracht (Urk. 69 S. 32f.). 3.4. Die appellierende Verteidigung verweist zur Begründung ihrer diesbezügli- chen Berufung vollständi g auf i hre Ausführungen i m ersti nstanzli chen Verfahren und führt ergänzend lediglich an, angesichts der Unsicherheit bei der Beurteilung der Rolle der Privatklägerin komme sie als Verursacherin der Sachbeschädigun- gen eher in Frage als der Beschuldigte. Aufgrund ihres Verhaltens sei ihr zuzumu- ten, dass sie diese Unannehmlichkeiten in Kauf genommen habe (Urk. 107 S. 22). 3.5. Dass das Türschloss an den genannten Daten böswillig zugeklebt worden ist und dies zum jeweiligen Reparaturaufwand geführt hat, bestreitet der Beschul- digte nicht. Dass dies einzig dem Zweck dienen konnte, die Privatklägerin zu schikanieren, ist klar. Dies schränkt die mögliche Täterschaft massiv ein: Dass die hochbetagte und demente Mutter gegenüber der Privatklägerin wiederholt und systematisch Pläne entwickelt, diese zu drangsalieren, und diese Pläne auch um- setzt, ist schlicht unrealistisch. Ebenso, dass unbekannte Dritte dreimal in den Wohnbereich bzw. auf die Terrasse der Privatklägerin eindringen, einzig um
Schaden anzurichten. Freunde, Bekannte und andere Familienmitglieder sind auszuschliessen; mit diesen hat die Privatklägerin keine persönlichen Probleme. Dass die Privatklägerin ihr eigenes Schloss verklebt und sich selber aus der Wohnung ausschliesst, um dann kostenpflichtig (betreffend der angeklagten drei Verklebungen hatte die Privatklägerin die Kosten gemäss Verteidigung selber zu begleichen; Prot. II S . 26) den Schlüsseldienst beizuziehen, ist ebenfalls welt- fremd. Es bleibt einzig der Beschuldigte, dessen vorstehend erstelltes, obstrukti- ves Verhalten genau zu den konkret zu beurteilenden Taten passt. Der Anklage- sachverhalt ist entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten rechtsgenügend erstellt. 4.1. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird – nebst weiterem – bestraft, wer jemanden durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmit- tel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die aus- drücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mi t Hi nwei sen). Es muss i hnen i n sei ner In- tensi tät bzw. Wi rkung ähnli ch sei n (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Als Nöti- gung gilt z.B. die Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megafon unterstütztes "Niederschreien", ebenso die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassen- verkehr behinderten, sowie die Blockierung des Haupteingangs eines Verwal- tungsgebäudes oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und BGE 129 IV 6 E. 2.2f.). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1).
4.2. Der Beschuldigte hat jeweils den Schlosszylinder der Haus- bzw. Terrassen- türe (welche als Eingangstüre dient) der Privatklägerin verklebt, was – wie nach- stehend zu erwägen ist – eine Sachbeschädigung darstellt und damit unrecht- mässig ist. Er hat die Privatklägerin dreimal je eine Stunde am Betreten ihrer Wohnung gehindert. Diese Beeinträchtigung hat jedes Mal das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung gemäss obzitierter bundesgerichtlicher Praxis überstiegen. Der Beschuldigte handelte zweifellos wissentlich und willentlich. Damit hat er den Tatbestand der Nötigung mehrfach erfüllt. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, der Beschuldigte habe auch beim jeweiligen Verkleben des Türschlosses der Privatklägerin die Privatklägerin aus ihrer Wohnung treiben wollen (Urk. 69 S. 33), findet dies einerseits keine Stütze im Anklagesachverhalt; andererseits ist dies für den vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen vollendeten Nötigung (Urk. 69 S. 43) ohnehin keine taugliche Be- gründung, da die Privatklägerin ihre Wohnung ja wie vorstehend erwogen nie ge- räumt hat. Mit dieser Korrektur zur Begründung ist der angefochtene Schuldspruch zu bestä- tigen und der Beschuldigte der mehrfachen Nöti gung i m Si nne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend das dreimalige Verkleben des Schlosses der Haustüre der Privatklägerin – auch – der mehr- fachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen (Urk. 69 S. 43). 4.4. Gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, lediglich mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Si nne von Art. 172 ter StGB beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fr. 300.–. D i e Anwendung von Art. 172 ter StGB richtet sich nach den Vorstellun- gen des Täters, nicht nach dem eingetretenen Erfolg. Liegt die Deliktssumme un- ter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet Art. 172 ter StGB aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (Urteil des Bundesgerichts 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE
123 IV 155 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_631/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.1). 4.5. Gemäss dem Anklagesachverhalt zu Anklagepunkt ND 2 hat der Beschul- digte ei nen Sachschaden von Fr. 350.– verursacht (Urk. 37 S. 2) und dies mit Sicherheit zumindest in Kauf genommen. Damit richtete sich die Tat ni cht mehr auf ei nen nur geringen Vermögenswert, weshalb die vorinstanzliche Qualifikation eines Vergehens korrekt ist. 4.6. Gemäss dem verbindlichen Anklagesachverhalt zu Anklagepunkt ND 1 hat der Beschuldigte "gewollt einen Sachschaden von Fr. 250.–" verursacht (Urk. 37 S. 2), weshalb – entgegen Anklagebehörde und Vorinstanz – lediglich ein gering- fügiger Fall vorliegt. 4.7. Beim Vorfall gemäss Anklageziffer ND 3 resultierte wiederum ein Sach- schaden von Fr. 350.– (ND 3 Urk. 1 S. 2) und damit ein Vergehen. 4.8. Mit der Vorinstanz liegen die notwendigen Strafanträge vor (Art. 30 StGB), allerdings in ND 1 bis ND 3, ni cht i n ND 2 bis ND 4 (Urk. 69 S. 34), wobei es sich aber um einen offensichtlichen Verschrieb handelt. 4.9. Somit ist der Beschuldigte auch der mehrfachen Sachbeschädigung im Sin- ne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise des geringfügigen Falls im Sinne von Art. 172 ter StGB, schuldi g zu sprechen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.– bestraft (Urk. 69 S. 43). 1.2. Die Anklagebehörde hat dagegen nicht opponiert (Urk. 80). 1.3. Die appellierende Verteidigung hat sich nicht substantiiert mit der angefoch- tenen Strafzumessung auseinandergesetzt; sie erklärte indes immerhin, im Falle einer Verurteilung mit der Begründung der Strafzumessung im vorinstanzlichen
Urteil und damit mit Ziffern 2.-4. des vorinstanzlichen Dispositivs einverstanden zu sein (Urk. 107 S. 22). 1.4. Die Privatklägerin lässt i m Berufungsverfahren i m Rahmen i hrer Anschluss- berufung beantragen, das vorinstanzliche Strafmass sei zu erhöhen (Urk. 82 S. 2) bzw. der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen (Urk. 108 S. 2). Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion ni cht anfechten. Auf di e Anschlussberufung i st di es- bezüglich somit ni cht ei nzutreten. 1.5. Die Vorinstanz hat zurecht die versuchte Nötigung gemäss Anklagepunkt HD als schwerste Tat angenommen und den anwendbaren Strafrahmen korrekt mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren bemessen (Urk. 69 S. 36; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die einschlägige Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4ff.; 134 IV 17 E. 2.1). 1.6. Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanz zurecht auf eine Geldstrafe er- kannt hat (Urk. 69 S. 36). Eine härtere Sanktionsart steht heute schon aus pro- zessualen Gründen (Verbot der reformatio in peius) ni cht zur D i skussi on (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1. Zur Tatkomponente der schwersten Tat und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe über länge- re Zeit planmässig und in ziemlich perfider Art und Weise versucht, seine Schwester aus der Wohnung zu treiben. Die Beeinträchtigung der Privatklägeri n im betroffenen Bereich sei schwer gewesen, da ihr Heim quasi unbenutzbar geworden sei. Allerdings gehe es vorliegend im Wesentlichen um einen ausgear- teten Streit zwischen Geschwistern; die Privatklägerin sei "nur" betreffend den Gebrauch ihrer Wohnung genötigt worden und hätte sich als selbständige und berufstätige Person ei nfach ei ne andere Wohnung suchen können. Auch hätte si e wirksamer gegen die Beeinträchtigungen vorgehen können: Statt bloss Strafan- zeigen anzustrengen, wäre wohl der mietrechtliche Weg zielführender gewesen. So sei ein grosser Anteil der von der Privatklägerin erlittenen Unbill letztlich auf ih- ren Entschei d zurückzuführen, ei nfach jahrelang i n i hrer mi ssli chen Si tuati on zu
verharren. Somit sei es im Ergebnis bei einer bloss versuchten Nötigung geblie- ben, was si ch jedoch nur leicht strafmindernd auswirke. Die objektive Tatschwere wiege noch eher leicht (Urk. 69 S. 36f.). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, das Motiv des Beschul- digten, seine Schwester durch Schikanen aus der Wohnung zu treiben, sei letzt- li ch ni cht nachvollzi ehbar. Andererseits müsse aufgrund der bekannten Vorge- schichte zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dieser mit der familiären Situation etwas überfordert gewesen sei. Auch die subjektive Tatschwere wiege noch eher leicht. Eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geld- strafe sei angemessen (Urk. 69 S. 37). Diese Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend und zu übernehmen. Zu ergän- zen ist einzig zur subjektiven Tatschwere, dass der Beschuldigte keine Verminde- rung seiner Schuldfähigkeit aufwies. Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat ist infolgedessen eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 2.2. Zur Abgeltung der mehrfachen Nötigung sowie der zweifachen Sach- beschädigung gemäss den ND 1-3 ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar bei einem insgesamt noch leichten Verschul- den die Einsatzstrafe als Folge der je dreifachen Nötigung und Sachbeschädi- gung um je 10 Tagessätze Geldstrafe (insgesamt also 20 Tagessätze) erhöht (Urk. 69 S. 38f.). Dies ist einzig dahingehend zu korrigieren, dass heute betreffend eine der drei Sachbeschädigungen (ND 1) von einem leichten Fall auszugehen ist, was zwin- gend mit einer Busse zu bestrafen ist. Demnach ist die Einsatzstrafe der schwers- ten Tat lediglich um 17 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldi gten angeführt (Urk. 69 S. 39). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte Schulden von ca. Fr. 50'000.– aufweise. Weitere Neuerungen in der Biographie und im Leben des
Beschuldigten ergaben sich nicht (Urk. 105 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafemp- findlichkeit weist er nicht auf. Auch seine Vorstrafenlosigkeit wiegt neutral (Urk. 71). Aufgrund seines hartnäckigen Bestreitens weist der Beschuldigte kein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses, Einsicht oder gar Reue auf, welches strafmindernd berücksichtigt werden könnte. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Da- her ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 57 Tagessätzen zu bestrafen. Bereits die Vorinstanz hat der eher schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten bei der Bemessung der Tagessatzhöhe von lediglich Fr. 30.– Rechnung getragen (Urk. 69 S. 39), was zu übernehmen ist (vgl. Urk. 90/1 und Urk. 105 S. 2 und S. 5). 3. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit steht i m Berufungsverfahren schon aus prozessu- alen Gründen (erneut: Verbot der reformatio in peius) ni cht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Verbindungsbusse ausge- sprochen mit der Begründung, der Beschuldigte sei zwar formell nicht vorbestraft, er habe jedoch gegenüber der Privatklägerin über Jahre hinweg regelmässig Straftaten verübt. Dass es nicht statt zu einem grossen, zu mehreren kleineren Verfahren und damit zu entsprechenden Vorstrafen gekommen sei, erscheine dadurch als Zufall. Vor diesem Hintergrund sei eine Verbindungsbusse angemes- sen und notwendi g (Urk. 69 S. 39f.). Diese Begründung ist nicht haltbar: Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 71). Nach bi sherigen Anzeigeerstattungen erfolg- ten immer Einstellungen. Daher ist heute zu sei nen Gunsten davon auszugehen, dass die zu ergehende Verurtei lung hinsichtlich seiner Legalprognose Wi rkung zeigt, insbesondere auch infolge der i hn treffenden Kostenfolgen. Von einer Ver- bindungsbusse ist daher abzusehen (Art. 42 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 10.3 mit Verweisen).
Damit wird nicht nur keine Tötung oder Körperverletzung geltend gemacht, son- dern auch keine Persönlichkeitsverletzung von irgendwelcher rechtlicher Rele- vanz. Bereits die Vorinstanz hat erwogen, dass die Privatklägerin ohne Weiteres hätte ausziehen und den – geeigneten – Rechtsweg beschreiten können. Ein Genugtuungsanspruch i st ni cht nur ni cht li qui d, sondern offensichtlich ni cht vor- handen, was zur Abweisung des entsprechenden Begehrens zu führen hat. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsrege- lung (Dispositiv-Ziff. 7.-9.) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Weitere Ausfüh- rungen dazu erübrigen sich, zumal seitens der Privatklägerin betreffend die ihr zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gestellt wurde (Urk. 108 S. 2). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren i st auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Abänderungsanträgen ebenfalls vollumfänglich. Sodann unterliegt sie hinsichtlich der Regelung ihrer Genug- tuungsforderung. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens – exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 der Privatklägerin aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Aufwand der amtlichen Verteidigung wurde nicht durch die Anträge der Privatklägerin provoziert. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt eines vollen Rückforderungsanspruc hs i m Si nne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren – zufolge Unterliegens – keine Prozessentschädigung zugesprochen (Art. 433 StPO). 5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 4'372.05 ein, wobei er einen Zeitaufwand von 18.33 Stunden ausweist
(Urk. 104). Gemäss dem Merkblatt amtliche Mandate beträgt der Stundenansatz (in der Regel) Fr. 220.–, was zu einer leicht höheren Entschädigung als beantragt führt (18.33 h à Fr. 220.– plus Auslagen von Fr. 142.20 zuzüglich 8% MwSt.). Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine ausgewiese- nen Aufwendungen und Auslagen i m Berufungsverfahren mi t Fr. 4'508.80 (i nkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 1-3), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise des geringfügigen Falls im Sinne von Art. 172 ter StGB (ND 1-3). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 57 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 90.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'728.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7., 8. und 9.) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'508.80 amtliche Verteidigung. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 der Privat- klägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung über den vollen Betrag gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 11. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KESB Bülach Nord, Feldstr. 99, 8180 Bülach.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 7. September 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer