Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150057-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 22. Oktober 2015
i n Sachen
A._____ AG, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägeri n und II. Berufungsklägeri n (Rückzug)
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2014 (GG140024)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).
Urteil der Vorinstanz:
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 18'000.– zugesprochen. 5. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. (Mi ttei lungen) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 58 S. 2, Prot. II S. 12) 1. Unter vollständiger Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei B._____ im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 24. Juni 2014 der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der Datenbeschädigung schuldig zu sprechen, und er sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 20. Januar 2012 erstattete Rechtsanwalt Dr. X._____ im Auftrag der A._____ AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten, wobei diesem Urkundenfäl- schung, Nötigung und Datenbeschädigung vorgeworfen wurde (Urk. 3/1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Urk. 13/1), welches in die Anklage vom 24. Juni 2014 mündete (Urk. 21). Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 setzte das Einzelgericht i n
Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil die Hauptverhandlung auf den Dienstag, 21. Oktober 2014, an und setzte den Parteien gleichzeitig eine Frist, um Beweis- anträge zu stellen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess der Beschul- digte beantragen, es seien die Akten AN120002 i.S. B._____ / A._____ AG am Arbeitsgericht Hinwil beizuziehen und im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu verwerten, und es sei der Privatklägerin eine Mailadresse des Gerichts anzu- geben, wohin die Mails des Beschuldigten vom 20. Juni 2011 samt den Anhängen "Arbeitsvertrag B._____ per 1.5.2011" und "Beiblatt Arbeitsvertrag" (act. 3/2/6) sowie "Ferienliste 2008.xls" (act. 4/6) zugestellt werden könnten, und die Eigen- schaften der Mails und der Anhänge (act. 4/6+7) seien vom Gericht zu untersu- chen (Urk. 28). Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurden die Akten des pen- denten Prozesses AN120002 vom Arbeitsgericht des Bezirks Hinwil beigezogen und der zweite Beweisantrag wurde abgelehnt (Urk. 30 S. 3). Mit Eingabe vom 4. September 2014 offerierte der Vertreter der Privatklägerin erneut den Mail- Beweis (Urk. 32) und legte den ausgedruckten Mailverkehr bei (Urk. 33). Eine Kopie der Eingabe vom 4. September 2014 wurde dem Verteidiger des Beschul- digten mit Kurzbrief vom 5. September 2014 (Urk. 34) zugestellt. Zur Hauptver- handlung vom 21. Oktober 2014 erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- nes Verteidigers Rechtsanwalt Y._____ und Rechtsanwalt Dr. X._____ als Vertre- ter der Privatklägerin in Begleitung von C._____, Geschäftsführer der Privatkläge- rin (Prot. I S. 4). Das Urteil erging am 30. Oktober 2014 (Urk. 39). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten frei. Die Zivilklage der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwie- sen. Die Entscheidgebühr wurde ausser Ansatz gesetzt und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Privat- klägerin wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 53). 1.3. Das am 30. Oktober 2014 ergangene Urteil konnte den Parteien per Post am 4. November 2014 und 5. November 2014 (Urk. 40) im Dispositiv zugestellt werden. Mit Verfügung vom 6. November 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Privatklägerin gegen das Urteil Berufung angemeldet habe (Urk. 42). Mit
einer weiteren Verfügung vom 11. November 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass auch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Berufung angemeldet ha- be (Urk. 44). Das begründete Urteil (Urk. 49) konnte den Parteien am 22. Januar 2015 zugestellt werden (Urk. 51). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurden die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 54). 1.4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 zog die die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland i hre Berufung zurück (Urk. 55), wovon Vormerk zu nehmen i st. Am 11. Februar 2015 reichte der Vertreter der Privatklägerin die Berufungserklä- rung (Urk. 58) ein, stellte einen Beweisantrag auf Aktenbeizug des Arbeitsprozes- ses des Beschuldigten gegen die Privatklägerin (Urk. 58 S. 2) und reichte diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 59/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2015 wurde der Privatklägerin eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 10'000.-- zu leisten mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 61). Die Prozesskaution wurde von der Privatklägerin innert Frist geleistet (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2015 wurde dem Beschuldigten und der Staats- anwaltschaft je eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen, und der Beschuldigte wurde aufgefordert, das Daten- erfassungsblatt und die aufgelisteten Unterlagen einzureichen (Urk. 64). 1.5. Mit Eingabe vom 17. März 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf das Stellen von Beweis- anträgen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung (Urk. 66). Der Verteidiger teilte mit Eingabe vom 1. April 2015 (Urk. 68) mit, dass der Beschuldigte keine Anschlussberufung erhebe, beantragte die Ab- weisung des Beweisantrages der Privatklägerin und reichte diverse Unterlagen (Urk. 71/1-10) ein. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2015 wurde den Parteien diverse Unterlagen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 74). Mit der Stellungnah- me vom 15. April 2015 (Urk. 75) reichte der Vertreter der Privatklägerin diverse
Unterlagen ein (Urk. 77/1-4). Dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 je eine Kopie von Urk. 75 und 77/1-4 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 78). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 80). Die Stellungnahme des Vertei- digers vom 11. Mai 2015 (Urk. 82) wurde je mit Kurzbrief vom 12. Mai 2015 (Urk. 84/1+2) den übrigen Parteien zugestellt. In der Folge wurde mit Präsidialver- fügung vom 1. Juni 2015 der Beweisantrag der Privatklägerin auf Aktenbeizug des arbeitsrechtlichen Verfahrens AN120002 gutgeheissen (Urk. 86). 1.6. Am 19. Juni 2015 wurde auf den 22. Oktober 2015 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 88). 1.7. Mit Schreiben vom 28. September 2015 wurden die Akten AN120002 i.S. A._____ AG ca. B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung beigezogen. 1.8. Am 22. Oktober 2015 fand die Berufungsverhandlung statt. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Privatklägerin verlangt die vollständige Aufhebung des erstinstanz- li chen Urteils und beantragt einen Schuldspruch des Beschuldigten betreffend mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache versuchte Nötigung und Daten- beschädigung und die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin den Betrag von Fr. 334'555.00 plus 5% Zi ns seit 21. Oktober 2011 bzw. eventualiter der Privatklägerin Schadenersatz im Grundsatz zu bezahlen (U rk. 58 S. 2, Prot. II S. 12). 2.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte beantragen die Bestätigung des vori nstanzli che n Urtei ls (Urk. 66 und Urk. 96 S. 1). 2.3. Es ist somit das ganze vori nstanzli che Urteil zu überprüfen.
men-Originalexemplare der A._____ AG und der F._____ AG seien dem Be- schuldigten mit dem Auftrag übergeben worden, diese noch am gleichen Tag am Geschäftssitz ins Fach des Buchhalters G._____ zu legen, was der Beschuldigte jedoch nicht getan habe. Stattdessen habe der Beschuldigte alle Originalverträge mit sich genommen und diese zwischen Donnerstag, 23. Juni 2011, ca. 12.15 Uhr, und Mittwoch, 27. Juli 2011, 17.00, an einem nicht näher bekannten Ort in der Schweiz, mutmasslich an seinem Wohnort an der ... [Adresse] oder im Ge- schäft an der ...-Strasse ... i n D., mit einem nicht näher bekannten Compu- ter und Drucker abgeändert. Zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen einzelnen Änderungen im Arbeits- vertrag sei auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 21 S. 2 f.). Die geänderten Firmen-Originalverträge der A. AG und der F._____ AG habe der Beschuldigte zu ei nem ni cht näher bekannten Zei tpunkt zwi schen dem 23. Juni 2011 und dem 27. Juli 2011, verpackt in ein B4-Couvert, auf den Schreib- ti sch von C._____ am Geschäftssitz in D._____ gelegt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die von ihm vorgenommenen Änderungen ni cht dem von C._____ am 23. Juni 2011 unterzeichneten Vertragsi nhalt entspro- chen habe und in dieser Form von C._____ nie unterzeichnet worden wären. Mit seinen Korrekturen habe der Beschuldigte erreicht, wie vom ihm beabsichtigt, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber höhere finanzielle Ansprüche habe gel- tend machen und gleichzeitig weniger zur Verantwortung habe gezogen werden können (Urk. 21 S. 3). 2. Unbestrittener Sachverhaltsteil Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Ver- fahren anerkannt, den fraglichen Arbeitsvertrag hergestellt zu haben (Urk. 4/3 S. 4 und 8; Prot. I S. 19 ff.; Urk. 94 S. 3 ff.).
seien unwiederbringlich überschrieben bzw. könnten nicht wieder hergestellt wer- den (Urk. 11/2). 4.3. Aus dem Beri cht - EDV Datensicherung vom 6. August 2012 geht hervor, dass die Daten des bei der A._____ AG sichergestellten Notebooks ACER Tra- velmate 8571Gm, gesichert wurden (Urk. 11/3). Gemäss dem Auszug der EDV- Dateien befand sich auf dem Notebook eine Datei "Muster Arbeitsvertrag", welche am 9. Mai 2011 erstellt worden war (Urk. 11/4). Auf dem Muster erscheint der Be- schuldigte als Arbeitnehmer (Urk. 11/4 S. 3). 4.4. Aussagen des Beschuldigten 4.4.1. Am 22. Februar 2013 wurde der Beschuldigte bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 4/1). Er gab auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass er das erste Vertragsmuster für einen Arbeitsvertrag eingebracht habe, da C._____ Mühe ge- habt habe, ein Vertragsmuster zu beschaffen. Nachdem er C._____ sei n Ver- tragsmuster als Mail zugestellt gehabt habe, sei längere Zeit "Funkstille" gewe- sen. Erst auf seine Anfrage hin, habe es wieder ein Zeichen von C._____ gege- ben. Dieser habe dann doch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit ihm erstellen wollen. Nach Rücksprache mit H._____ habe er aber auf einen schriftlichen Ver- trag bestanden (Urk. 4/1 S. 3 Frage und Antwort 7). Die Verhandlungen hätten C._____ und er persönlich geführt. Es seien keine anderen Personen dabei ge- wesen. Die Verhandlungen hätten sie an verschiedenen D aten durchgeführt. Es seien eher zähe Verhandlungen gewesen. Teilweise hätten sie auch nur einen Punkt des Vertrages besprochen (Urk. 4/1 S. 3 f. Frage und Antwort 10). Bei den einzelnen Vertragsbesprechungen hätten C._____ und er immer ein Exemplar in Papierform gehabt. Die Änderungen bzw. Abmachungen seien handschriftlich no- tiert worden. Die einzelnen Änderungen habe er nicht jedes Mal geändert, weil sie ja teilweise nur einzelne Punkte besprochen hätten. Es seien sei ner Eri nnerung nach schlussendlich drei Exemplare mit nachgeführten Änderungen gewesen. Vor der Unterzeichnung der Verträge durch C._____ im Juni 2011 habe er diese H._____ zur Begutachtung vorgelegt (Urk. 4/1 S. 4 Frage und Antwort 13). Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, dass jeder einzelne Punkt zwischen C._____ und ihm besprochen worden sei. Die Änderungen auf den Arbeitsverträgen habe
er alle ausgeführt. C._____ selber habe ja nichts gemacht. Die Arbeitsverträge habe er auf einem ihm gehörenden Stick gespeichert und er habe die Verträge auf dem ihm eigentlich zugeteilten Laptop der Firma bearbeitet. Er habe aber feststellen müssen, dass C._____ oder Mitglieder seiner Familie des öfteren "sei- nen Laptop" benutzt hätten, wenn er i hn am Abend nicht nach Hause genommen habe. Das Passwort sei sowohl C._____ als auch G._____ bekannt gewesen. Diese beiden seien in EDV-Belangen am meisten versiert gewesen (Urk. 4/1 S. 4 f. Fragen und Antworten 14-16). Auf Vorhalt der Aussage von C., wonach er diesem jeweils ein Exemplar in Papierform für die Verhandlungen ausgehändigt habe, sagte der Beschuldigte, dass dies so nicht ganz stimme. Er seien fortlaufend Handnotizen auf ihren Exemplaren angebracht worden. Es könne schon sein, dass C. hi n und wieder einen neuen Ausdruck von ihm erhalten habe, weil dieser dessen Exemplar nicht gerade zur Hand gehabt habe. Den definitiven Vertrag habe er aus zwei oder drei Exemplaren mit den Handnotizen erstellt. Die handbeschrie- benen Exemplare habe er nicht mehr (Urk. 4/1 S. 5 Fragen und Antworten 20 und 21). Der Beschuldigte führte auf entsprechenden Vorhalt, wonach gemäss den An- gaben von C._____ die beiden Arbeitsverträge am 23. Juni 2011, um die Mittags- zeit, unterzeichnet worden seien, aus, dass er eher meine, es sei der 22. Juni 2011 gewesen. Aber die Mittagszeit stimme. Er habe je zwei Exemplare der Ar- beitsverträge (A._____ AG und F._____ AG [d.h. A._____ AG und F._____ AG]) in einem Couvert mitgebracht. Es sei nochmals durch C._____ bestätigt worden, dass die Anstellung für die A._____ AG sei und nur aus admi ni strati ven Gründen zwei Arbeitsverträge ausgestellt würden. Die Verträge seien nochmals in seinem Büro durch i hn und C._____ durchgelesen und als in Ordnung befunden worden. Danach hätte sie gegenseitig unterzeichnet und sich die Hand gegeben. C._____ habe die unterzeichneten zwei Arbeitsverträge F._____ AG und A._____ AG im mitgebrachten Couvert mitgenommen. Er – der Beschuldigte – habe die anderen zwei Originalverträge mitgenommen und am 29. Juni 2011, 12.00 Uhr, H._____ im Restaurant ... in Meilen getroffen. Dort habe er diesem die Originalverträge
übergeben (Urk. 4/1 S. 6 Frage und Antwort 25). Auf die Frage, weshalb er H._____ diese Verträge übergeben habe, sagte der Beschuldigte Folgendes: "Ich bin geschieden und in der Scheidungskonvention sind meine finanziellen Verhält- nisse aufgelistet. Vor allem die Alimente sind von meinem Lohn abhängig. H._____ war damals unser Mediator und aus diesem Grund gab ich ihm meine Verträge. Irrtümlicherweise gab ich ihm zuerst meine Originalverträge. In der Zwi- schenzeit wechselten wir. Er erhielt Kopien und ich die Originale" (Urk. 4/1 S. 7 Frage und Antwort 26). Am Nachmittag der Vertragsunterzeichnung (22. Juni 2011) sei er wieder in sei- nem Büro i n D._____ gewesen. Dort habe ihm G._____ bestätigt, dass er das Couvert mit den Arbeitsverträgen in seinem Postfächli im Hauptbüro A._____ AG i n D._____ empfangen habe (Urk. 4/1 S. 7 Frage und Antwort 28). C._____ habe angegeben, dass er seine Exemplare G._____ übergeben würde. G._____ habe ihm dann am Nachmittag bestätigt, dass er das Couvert mit den Verträgen in seinem Fach vorgefunden habe. Aus den Aussagen von G._____ habe er dann geschlossen, dass C._____ entgegen seinen Angaben das Couvert G._____ ni cht persönli ch übergeben, sondern in dessen Fach deponiert habe (Urk. 4/1 S. 7 Frage und Antwort 31). 4.4.2. Am 15. Mai 2014 wurde der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ein- vernommen (Urk. 4/3). Der Beschuldigte ergänzte zu seinen Angaben, wonach C._____ die unterzeichneten zwei Arbeitsverträge im mitgebrachten Couvert mit- genommen habe, dass daraufhin G._____ ihm den Lohn Mai von beiden Firmen überwiesen habe. Er habe dann zum ersten Mal Lohn bekommen. G._____ habe erst damit gewusst, welcher Lohn ausbezahlt werde (Urk. 4/3 S. 3 f.). In der Nacht vor Arbeitsbeginn, am 4. Mai 2011, um 0 Uhr, habe er von C._____ eine E-Mail erhalten, wonach der Arbeitsvertrag später ausgestellt werde. Er habe somit bei Arbeitsbeginn keinen schriftlichen Vertrag gehabt. Es sei eigentlich die Abmachung gewesen, dass er den Vertragsentwurf erhalte und sie ihn dann an seinem ersten Arbeitstag durchsehen und unterzeichnen würden (Urk. 4/3 S. 4). C._____ und er seien sich schlussendlich in allen Punkten einig gewesen. Es sei ei nfach sehr mühsam gewesen. Sie hätten Punkt für Punkt abarbeiten müssen.
Manchmal habe es Tage gedauert, bis sie einen Punkt abgearbeitet hätten. Dann wiederum sei plötzlich ein abgearbeiteter Punkt wieder aufgenommen worden. Auf den Vorhalt, wonach C._____ gesagt habe, es sei nie über eine Abfindung gesprochen worden und eine solche Summe stehe im Gegensatz dazu, dass es der Firma wirtschaftlich nicht gut gehe, sagte der Beschuldigte das Folgende: "Er hat die Verträge unterschrieben, die bei Ihnen eingereicht worden sind, mit allen Modalitäten. Zu dem, was er gesagt hat, möchte ich mich nicht äussern. Bereits am 18. April 2011, bei unserem zweiten Treffen in D., waren die Hauptpa- rameter für die Arbeitsmodalitäten, zumindest das Salär, keine Probezeit und So- zialabzüge für AHV, ALV und Pensionskasse, geregelt" (Urk. 4/3 S. 5). Der Beschuldigte führte auf entsprechende Frage aus, dass er die Arbeitsverträge seit dem 22. Juni 2011, ca. 12.30 Uhr, nicht mehr gesehen habe. Er sei davon ausgegangen, dass G. die Originalverträge erhalten und ihm gestützt da- rauf den Mai-Lohn ausbezahlt habe (Urk. 4/3 S. 5). Seine Originalverträge habe er bei sich, zu Hause, aufbewahrt. Die Exemplare befänden sich heute am Be- zirksgericht Hinwil. Die Arbeitgeberexemplare habe er seit dem 22. Juni 2011, 12.30 Uhr, nicht mehr gesehen (Urk. 4/3 S. 9). Auf Vorhalt der Ergebnisse des Urkundengutachtens vom 7. Januar 2014 (Urk. 10/6), wonach die letzte Seite eine zusätzliche Klammerung aufweise, sagte der Beschuldigte, das sei durchaus möglich. Sie hätten so viele verschiedene Un- terlagen zusammen gesetzt und wieder auseinander genommen. Er habe die Ver- träge hergestellt. Darüber müssten sie nicht diskutieren (Urk. 4/3 S. 8). 4.4.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2014 gab der Beschul- digte zu Protokoll, er meine, dass die Vertragsunterzeichnung am Mittwoch, den 22. Juni 2011 stattgefunden habe. Er wisse das, weil er am Donnerstag zum ers- ten Mal den Lohn auf dem Konto gehabt habe. Am Freitag habe er dann frei ge- habt und sich bei der Gemeinde ... angemeldet. Nach der Unterzeichnung habe jeder seine zwei Exemplare mit sich genommen. Er könne pauschal sagen, dass er an den unterschriebenen Arbeitsverträgen nichts mehr geändert habe. Er sei gar nicht im Besitz dieser Verträge gewesen (Prot. I S. 14).
4.4.4. In der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2015 erklärte der Beschul- digte (Urk. 94), an seinen bisherigen Aussagen festzuhalten. Er habe vor dem 22./23. Juni 2011 keinen Lohn bekommen. Die Eckdaten des Lohns hätten den- jenigen des späteren Arbeitsvertrags entsprochen. Auch die Arbeitszeit habe dem entsprochen, was man zuvor besprochen hätte. Er habe die Dateien auf dem USB-Stick nicht absichtlich überschrieben. Er habe überhaupt nichts am Stick gemacht. Er habe erst gesagt, der Stick sei kaputt, als er dies von der Polizei erfahren habe. Er wisse nicht mehr, wie und aus welchem Grund das Mail vom 20. Juni 2011 verschickt worden sei und ob das überhaupt von ihm gekommen sei. Er habe C._____ verschiedentlich ein Skript gegeben, da er der Meinung gewesen sei, dass dieser als Arbeitgeber den Vertrag hätte aufsetzen müssen, auch wenn man die Dinge miteinander aushandle. Das sei aber nie geschehen, was dann auch der Hauptgrund gewesen sei, weshalb er schlussendlich auf Anraten von H._____ gesagt habe, dass er den Vertrag mache und ihn C._____ vorlege. Aber betref- fend den 20. Juni 2011 wisse er nicht mehr genau, wie das damals abgelaufen sei. Es sei für ihn schon mühsam gewesen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt kei- nen Arbeitsvertrag gehabt habe, obschon dieser ihm versprochen worden sei und dass er dann selber ein Muster eines Vertrags habe bringen müssen, obschon der Arbeitgeber eigentlich für den Arbeitsvertrag zuständig sei. Sie hätten den Vertrag schlussendlich miteinander so ausgehandelt, wie er unterschrieben wor- den sei. Jeder habe ihn vor dem Unterzeichnen nochmals durchgelesen. Er wisse nicht, was das Mail vom 20. Juni 2011 genau gewesen sei. Möglicherweise habe er dadurch C._____ nochmals ein Skript zukommen lassen. Er wisse einfach, dass sie die dem Gericht eingereichten Verträge gegenseitig unterzeichnet hät- ten. C._____ habe dann je ein Exemplar für jede Firma mitgenommen und er ha- be die anderen beiden Exemplare behalten. Die Verträge seien bereits vor der Unterzei chnung gebostitcht gewesen. Dass die vorderen Seiten einmal mehr ge- bostitcht gewesen seien als die hinterste, erkläre er sich so, dass sie so viele Ma- le Sachen ausgetauscht hätten. Es sei möglich, dass er vor der Unterschrift noch Änderungen habe einfliessen lassen und die Seiten nochmals frisch gebostitcht habe. Es könne aber auch sein, dass der Bostitch nicht richtig funktioniert habe
und er nochmals alles habe auseinandernehmen müssen. Er könne im Nach- hinein nicht mehr sagen, wie es zu dieser doppelten Lochung gekommen sei. Er wisse einfach, dass diese Verträge gebostitcht gewesen seien, als sie sie unter- zeichnet hätten. Sie hätten immer über die Ecke aufgemacht und dann auf der letzten Seite unterzeichnet. Er wisse nicht mehr, wer die Bostitch und warum gelöst habe. Auf die Frage, wieso C._____ den Vertrag insbesondere bezüglich der Abfindung von Fr. 60'000.-- so hätte unterschreiben sollen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne das nicht beantworten. Sie hätten das ausgearbeitet und er habe das un- terzeichnet. Das müsse man ihn fragen. Sie seien immer wieder auf Punkte zu- rückgekommen, von denen sie gedacht hätten, dass sie die schon fertig diskutiert hätten. Das, was am 22./23. Juni 2011 auf dem Tisch gelegen habe, sei das, was dem Gericht heute eingereicht worden sei. Das hätten sie miteinander unter- zeichnet, nachdem er es nochmals durchgelesen gehabt habe. Auf Vorhalt, dass es etwas erstaune, dass lange keine Reaktion auf die Mit- tei lungen von C._____ erfolgt sei, dass er den Vertrag nicht akzeptiere, wie er vo rliege und dass er nicht dem entspreche, was abgemacht worden sei, erklärte der Beschuldigte, er habe sich an die vertragliche Abmachung gehalten, die sie geschlossen hätten. Er habe nach der Kündigung durch F._____ AG zu 100% bei A._____ AG weitergearbeitet. Für ihn sei es normal gewesen, dass er sich an den Vertrag halte und ihn erfülle. Er wüsste nicht, wieso er ihm hätte schreiben müs- sen. C._____ habe ihm ein Mail geschrieben, mit dem habe es sich gehabt. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, man könne immer darüber reden, er wolle jedoch eine rechtliche Unterstützung. Er habe ausserdem schon gesagt, dass der Ver- trag so gelte, wie sie ihn unterschrieben hätten. Er habe jedoch erst mit der Schriftlichkeit angefangen, als er nur noch 50% des Lohnes bekommen habe. Er habe die Firma dann aufgefordert, ihm den zweiten Teil noch zu bezahlen. Er lüge nicht, er wüsste nicht, wieso. Er habe erst von der Kündigung durch F._____ AG erfahren, als er die Kündigung erhalten habe. Er habe nicht gewusst, dass die Firma Konkurs gehe, er sei in diesen Prozess nicht involviert gewesen. Er habe gewusst, dass es der Firma nicht rosig gegangen sei, er habe aber nicht vertieft gewusst, wie die finanziellen Möglichkeiten der A._____ AG gewesen sei-
en. Er habe nach der Kündi gung durch di e F._____ AG zwi schendurch für den Konkursverwalter noch Arbeiten organisiert. Das sei auf Geheiss von C._____ gewesen, seinem Vorgesetzten. Für ihn – den Beschuldigten – sei die Arbeit bei der A._____ AG weiter gegangen. Sie hätten genügend Objekte gehabt. Es sei eine Verlagerung der Arbeit von der F._____ AG zur A._____ AG gewesen, es seien aber andere Arbeiten gewesen. Es treffe nicht zu, dass es nach der Kündi- gung für ihn nur noch 50% Arbeit gegeben habe. Es habe für ihn mehr als genug Arbeit mit den grösseren Baustellen gegeben. Er habe ein 100% Pensum gehabt. Für ihn sei die Klausel so gewesen, dass wenn 50% bei F._____ AG wegfallen, er zu 100% für die A._____ AG arbeiten könne. Das sei dann auch so gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wer die Idee der Austrittsentschädigung gehabt habe. Er wisse auch nicht mehr, wie es zur Erhöhung von Fr. 40'000.-- auf Fr. 60'000.-- gekommen sei. Er habe eine detaillierte Stundenkarte geführt, um seine Arbeits- zei ten festzuhalten. Er könne heute nicht mehr beantworten, wieso der Verzicht auf eine Probezeit in Ziff. 12 gelandet sei (Urk. 94 S. 3-9, S. 13 f.). 4.5. Aussagen Auskunftsperson C._____ 4.5.1. C., der Geschäftsführer und Eigentümer der Privatklägerin, wurde am 31. Januar 2013 bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 5/1). C. bestä- tigte, dass bei Stellenantritt des Beschuldigten per 1. Mai 2011 noch kein schriftli- cher Arbeitsvertrag bestanden habe (Urk. 5/1 S. 2 Fragen und Antworten 9 und 11). Bei Stellenantritt sei die Funktion des Beschuldigten besprochen und abge- macht gewesen, so wie sie dann in den Arbeitsverträgen festgeschrieben worden sei. Er und der Beschuldigte hätten diesbezüglich detaillierte Gespräche geführt und diesem sei klar gewesen, was i hn bezüglich Arbeit erwartet habe (Urk. 5/1 S. 2 Frage und Antwort 12). Die Mustervorlage für die beiden späteren Arbeitsver- träge seien ihm vom Beschuldigten gemailt worden. Sie hätten diesen ersten Entwurf i n ei nem persönli chen Gespräch i n D._____ besprochen (Urk. 5/1 Frage und Antwort 14, 15 und 17). Er habe eine Probezeit von drei Monaten mit dem Beschuldigten abgemacht. Dieser habe zuerst keine gewollt. Es habe darüber verschiedene Gespräche mit dem Beschuldigten gegeben. Er habe von Anfang an auf die Probezeit bestanden. Der Beschuldigte habe entgegnet, dass er das
noch nie gehabt habe, habe aber eingewilligt. Er habe dies seinem Berater, J., mitgeteilt und diesem auch im Anhang den Vertragsentwurf zugestellt (Urk. 5/1 S. 3 Frage und Antwort 18). Auf Vorhalt von verschiedenen Urkunden führte C. aus, dass er mit dem Beschuldigten bei jedem Vertragsentwurf die einzelnen Punkte besprochen habe. Er habe dann handschriftliche Bemerkungen und Ausrufezeichen gemacht, wo der Vertrag noch habe angepasst werden sollen (Urk. 5/1 S. 4 Frage und Antworten 22 und 23). Der Beschuldigte habe dann je- weils die Verträge nach der Besprechung selber abgeändert und diese ihm wieder zugemailt. Er habe die Arbeitsverträge nach den Änderungen jedes Mal kontrol- li ert und sich ein Exemplar ausgedruckt. Das habe dann auch die Grundlage für die nächste Besprechung mit dem Beschuldigten gebildet (Urk. 5/1 S. 4 f. Fragen und Antworten 24 und 27). Am 23. Juni 2011 sei der Beschuldigte um 12.15 Uhr mit den Verträgen in Papier- form, je 2 Exemplare (A._____ AG und F._____ AG) erschi enen und habe i hm diese vorgelegt. Er habe diese Verträge kontrolliert und unterschrieben. Vor allem habe er die zuvor besprochenen und abgeänderten Punkte der Verträge kontrol- liert. Unter anderem die Probezeit auf der ersten Seite, Lohnzahlen, drei Wochen Feri en, Lohnauszahlung am 5. des Folgemonats. Lediglich bei der Probezeit auf der letzten Vertragsseite müsse er darüber "gestolpert" sein, weil er es erst am 27. Juli 2011 bemerkt und handschriftlich korrigiert habe (Urk. 5/1 S. 5 Antwort zu Frage 29). Auf Vorhalt von Punkt 8 der Anzeige, wonach der Beschuldigte die unterschrie- benen Arbeitsverträge wieder an sich genommen und ins Fächli von G._____ ge- legt haben soll, und auf Frage, ob er das fragliche Couvert im Fach von G._____ gesehen habe, sagte C., dass er das nicht gesehen habe. Er sei um ca. 12.45 Uhr nach oben in seine Wohnung zum Mittagessen gegangen und der Be- schuldigte habe anerboten, die Verträge weiterzuleiten (Urk. 5/1 S. 5 Frage und Antwort 30). Auf die Frage, ob das Couvert verschlossen gewesen sei, sagte C., dass er das nicht wisse. Nach seiner Unterzeichnung habe der Beschuldigte die Verträge nicht sofort in ein Couvert gepackt (Urk. 5/1 S. 5 Frage und Antwort 31).
G._____ habe das Couvert in der zweiten Hälfte der Woche 26 bemerkt. Er habe das Couvert auch im Fach von G._____ gesehen und mit diesem darüber ge- sprochen. Auf dem Couvert habe er die Initialen B._____ erkannt (Urk. 5/1 S. 5 Frage und Antwort 32). Das Couvert habe sich von der 2. Hälfte der Woche 26 bis zum 27. Juli 2011 nicht mehr bei G._____ oder ihm befunden. Am 27. Juli 2011 habe er das Couvert ge- öffnet und habe die beiden Verträge durchgelesen und festgestellt, dass die "be- anzeigten" Änderungen vorgenommen worden seien. Reflexartig habe er auf der letzten Seite den Satz "3 Monate Kündigungsfrist gem. Abmachung" angefügt, habe aber die Probezeit gemeint (Urk. 5/1 S. 6 Frage und Antwort 33 und 34). 4.5.2. Am 15. Mai 2014 wurde C._____ bei der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland als Auskunftsperson befragt (Urk. 5/2). Auf Vorhalt seiner Aus- sagen bei der Kantonspolizei Zürich vom 31. Januar 2013 (Urk. 5/1) führte C._____ aus, dass er sich nicht sicher sei, ob der ganze Sachverhalt mit dem Un- terschreiben der Verträge richtig verstanden worden sei. Er sei am 23. Juni 2011 ins Büro zurückgekommen, das sei um die Mittagszeit gewesen. Da sei der Be- schuldigte zu ihm gekommen und habe gesagt, dass seine Verträge nun unbe- dingt unterschrieben werden müssten und zwar heute. Er habe bereits um 13.30 Uhr wieder einen externen Termin bei Kunden gehabt. Dann hätten sie das zwi- schen ca. 12.00 Uhr und 12.30 Uhr angepackt. Dann habe ihm der Beschuldigte diese Verträge vorgelegt. Das sei im Büro des Beschuldigten gewesen. Sie hätten diese Verträge überflogen und das Schriftbild habe für ihn mit den Entwürfen übereingestimmt, denn diese habe er schon sehr gut gekannt. Er habe diese Punkte nochmals kontrolliert, 3 Monate Probezeit, 3 Wochen Ferien anstatt 6 Wo- chen und di e Auszahlung des Lohn am 5. des Folgemonats statt am 25. Dann habe er weiter die Zahlen überprüft, die Lohnhöhe. Dies habe auch gestimmt; das sei Fr. 87'600.-- gewesen. Dann hätten sie unterschrieben, weil es keine Abwei- chungen gegeben habe. Ihm sei jetzt aufgefallen, wenn er die Verträge ansehe, dass auf der letzten Seite oben ein ganz anderer Zeilenabstand drin sei, als sie zu Beginn in den Entwürfen gehabt hätten. Das könne er im Moment nicht nachvoll-
ziehen. Ob dort eine Lücke gewesen sei und man das nachträglich eingefügt ha- be. Die Titelverschiebung und den Text hätten sie auch nicht so gehabt. Er habe dann die Verträge zu sich nehmen wollen. Der Beschuldigte habe an- geboten, die Verträge sauber zu kopieren und G._____ ins Fach zu legen, für die Ablage. Dem habe er zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht er- träumt, dass man so über den Tisch gezogen werden könne. Dann sei er in den Mittag gegangen. Der Beschuldigte sei alleine im Büro gewesen. Nachher sei er um 13.20 Uhr zurück gekommen für eine Si tzung auswärts i n D.. Da sei noch ni chts gewesen mit Couvert im Fächli (Urk. 5/2 S. 5). Das Couvert sei dann erst, er wisse es nicht mehr genau, Ende der Woche 26, das sei zwischen dem 27. Juni und 1. Juli 2011, i m Fächli von G. gesichtet worden. Und dann sei es wieder verschwunden. Er könne einfach nicht sagen, an welchem Tag das genau gewesen sei. Es sei eine Woche später gewesen. Und dann sei das Couvert erst am 27. Juli 2011 wieder aufgetaucht. Es habe auf sei- nem Tisch gelegen und sei heruntergefallen, wie man das bereits bei den Zeu- geneinvernahmen gehört habe. Das sei am 27. Juli 2011 um 17.00 Uhr gewesen, als er zurückgekehrt sei. Auf die Frage, wie er dem Beschuldigten die Vertragsexemplare der Firma über- geben habe, sagte C., dass dieser einen erhöhten Korpus habe, dort hätten sie unterschrieben. Er habe sie diesem nicht übergeben müssen. Sie hätten ein- fach auf dem Korpus gelegen und seien nicht in einem Couvert drin gewesen. C. bejahte die Frage, ob er das Couvert im Fächli von G._____ selber ge- sehen habe, und sagte, er glaube, dass sie das damals zusammen gesehen hät- ten (Urk. 5/2 S. 6).
4.6. Zeugen 4.6.1. G._____
4.6.1.1. Am 13. März 2013 wurde G._____ bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 7/1). Er führte auf entsprechende Frage aus, dass er nicht über den Ver- handlungsstand der Arbeitsverträge informiert worden sei. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte die Vorlage für seinen Arbeitsvertrag gebracht. Er habe "norma- le" Arbeitsverträge auch schon erstellt, aber nicht für so eine Stelle. Auf die Frage, ob man ihm die einzelnen Entwürfe gezeigt habe, sagte G., dass er sich nicht daran erinnern könne. Er wisse aber, dass es zwischen C. und dem Beschuldigten Diskussionen über die dreimonatige Probezeit gegeben habe. C._____ habe diese gewollt und der Beschuldigte nicht. Es habe dann noch Dis- kussionen über die Lohnhöhe und ein Geschäftsauto gegeben. Diese Details ha- be er von C._____ erfahren. Der Beschuldigte sei hin und wieder zu ihm gekom- men und habe sich beklagt, dass er doch schon einige Zeit hier arbeiten würde und immer noch keinen Vertrag habe. Er sei wiederum zu C._____ gegangen und habe ihm davon erzählt und nach dem Stand des Vertrages gefragt. Dabei habe er dann wieder etwas von C._____ erfahren (Urk. 7/1 S. 3 Fragen und Antworten 14-16). Auf Vorhalt, wonach die Arbeitsverträge am 23. Juni 2011 um die Mittagszeit von C._____ unterschrieben worden seien und auf Frage, ob er sich an diesen Tag erinnern könne, sagte G., dass er sich an das genaue Datum nicht mehr er- innern könne. Er habe aber mitbekommen, dass eine Einigung stattgefunden ha- be und die Verträge unterschrieben worden seien. Ob ihm das C. und der Beschuldigte erzählt hätten, wisse er nicht mehr. Er wisse, dass die Verträge um die Mittagszeit unterschrieben worden seien. Er habe die Ar- beitsverträge erst in der drauffolgenden Woche erhalten. Da sei er sich ganz si- cher. An welchem Tag der "darauffolgenden Woche" wisse er aber nicht mehr genau (Urk. 7/1 S. 4 Fragen und Antworten 17,19 und 20). 4.6.1.2. Am 15. Mai 2014 wurde G._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 7/2). Er führte aus, dass er seit zwei Jahren nicht mehr bei der A._____ AG arbeite. C._____ sei sein früherer Arbeitgeber gewesen. Auf ent- sprechende Frage führte der G._____ aus, dass er bei der Erstellung der fragli- chen Arbeitsverträge der F._____ AG und der A._____ AG mit dem Beschuldig-
ten nicht involviert gewesen sei. Er sei bei der A._____ AG für die normalen Ar- beitsverträge zuständig gewesen. Das sei jedoch ein spezieller Vertrag gewesen und er habe keine Vorlage gehabt. Die Verträge seien vom Beschuldigten einge- bracht worden. Seine Verträge seien vorgegebene Muster vom Baumeisterver- band gewesen (Urk. 7/2 S. 3). Auf die Frage, wann er die Originalverträge, also die Exemplare der A._____ AG und der F._____ AG, erhalten habe, sagte der G., dies müsse eine Woche später gewesen sein. Wie er mitbekommen habe, also nicht selber gesehen habe, habe der Beschuldigte die Exemplare be- kommen und hätte sie ihm für die Ablage geben müssen. Es sei etwa eine Woche später gewesen, dass diese in seinem Fächli gewesen seien. Er müsse es richtig sagen, dass es ein Couvert gewesen sei, auf dem auf der Rückseite die Unter- schrift des Beschuldigten gewesen sei. Ob die Verträge da drin gewesen seien, könne er nicht sagen. Er nehme es einfach an, es sei ein Couvert gewesen. Er habe das Couvert nicht gleich in sein Büro gebracht, weil er am Mittag ausser Haus gegangen sei. Er habe gesehen, dass ein Couvert dort liege, habe es wie- der reingeschoben und sei in den Mittag gegangen. Als er vom Mittag zurück ge- kommen sei, sei das Couvert nicht mehr da gewesen. Er habe angenommen, dass es Herr C. herausgenommen habe. Er habe auch nicht nachgefragt, das müsse er auch sagen. Es sei nach dem Mittag einfach nicht mehr dort gewe- sen. Während seiner Zeit seien die Personaldossier, so auch dasjenige des Be- schuldigten, in seinem Büro aufbewahrt worden (Urk. 7/2 S. 4). Die Vertragsunterlagen und Besprechungsnotizen von C._____ und dem Be- schuldi gten hätten si ch bei C._____ befunden. Seine – G.s – Arbeit habe sich auf fertige Dokumente beschränkt, z.B. Lohnausweise, Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge von Polieren und Angestellten (Urk. 7/2 S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt der Aussagen von C., wonach in der zweiten Hälfte der Woche 26 G._____ und C._____ das Couvert im Fach von G._____ gesehen und darüber gesprochen hätten, fragte der Zeuge G._____ nach, ob das der Tag der Unterzeichnung gewesen sei. Er wisse nicht, ob sie darüber gespro- chen hätten. Er könne si ch ni cht mehr daran eri nnern. Er wi sse ni cht, ob si e si ch über dieses Couvert ausgetauscht hätten. Er könne sich noch daran erinnern,
dass er das Couvert bei C._____ auf dem Pult habe liegen sehen. Es sei herunter gefallen, weshalb es ihnen auch aufgefallen sei. Dies habe seine Meinung bestä- tigt, dass das Couvert dort gewesen sei, weil er ja gedacht habe, dass es C._____ genommen habe. Er sei nicht verwundert gewesen. C._____ sei sehr verwundert gewesen (Urk. 7/2 S. 6). C._____ habe dann das Couvert im Beisein von ihm aufgemacht. Er glaube, es sei das Couvert gewesen, das er dort in sei- nem Fächli gesehen habe. Er glaube dies, weil er nicht jeden Tag ein B4-Couvert, unterschrieben vom Beschuldigten, gehabt habe. Es habe genau gleich ausgese- hen (Urk. 7/2 S. 7). 4.6.2. H._____ H._____ wurde am 15. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland als Zeuge befragt (Urk. 6/9). Auf entsprechende Fragen führte er aus, dass er den Beschuldigten über den Kiwanis-Club, wo sie beide Mitglieder seien, kenne. Aus dem habe sich eine Freundschaft ergeben, welche seit 10 bis 15 Jahren bestehe. Er habe mit dem Beschuldigten über den Fall gesprochen, aber dieser habe ihm keine Weisungen gegeben, was er heute sagen müsse (Urk. 6/9 S. 2). Er habe damals den Beschuldigten bei den Vertragsverhandlungen als Freund beraten, weil dieser gewusst habe, dass er in zwei Grossunternehmen relativ lange Perso- naldirektor gewesen sei und weil dieser darauf vertraut habe, dass er wisse, wie ein Arbeitsvertrag auszusehen habe und was ein Solcher sein solle. Er sei vom Beschuldigten ungefähr Mitte Juni 2011 wegen der Arbeitsverträge kontaktiert worden. Auf die Frage, worum es bei diesem ersten Kontakt gegangen sei, sagte der Zeuge H._____, dass es ungewöhnlich gewesen sei, dass der Beschuldigte den Arbeitsvertrag habe entwerfen müssen. Der Beschuldigte habe ihn deshalb gefragt, ob er sich den Entwurf ansehen könne (Urk. 6/9 S. 3). Von Seiten des Arbeitgebers sei plötzlich gekommen, dass er nicht in einer Firma arbeite, son- dern zwei Arbeitsverträge bekomme. Materiell sei die Anstellung eine solche für die Gruppe gewesen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass das in den Ver- trägen seinen Niederschlag finden sollte. Es sei aus admi ni strati ven Gründen ge- wesen, dass man diese Aufteilung gemacht habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass man diese Verträge dann gegenseitig voneinander abhängig ma-
chen müsse. Das habe er handschriftlich in den Entwurf geschrieben. Dieses Do- kument sei seines Wissens in den Akten. Der Zeuge verwies in diesem Zusam- menhang auf das Dokument Urk. 6/2, das er anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2013 (Urk. 6/1) zu den Akten gegeben hatte. Er zitierte den entsprechende Passus wie folgt: "Diese Aufteilung erfolgt aus in- ternen Gründen. Beide Unternehmen haften solidarisch für die integrale Erfüllung der beiden AV (Arbeitsverträge)". Dies habe er vermutlich bei der Besprechung am 20. Juni 2011 bei sich zu Hause in ... vorgeschlagen. Auf entsprechende Fra- ge sagte H., dass er wisse, dass dieser Passus umgesetzt worden sei, weil er am 29. Juni 2011 den Beschuldigten in Meilen getroffen habe, also nach Un- terschrift der Verträge. Er habe ihm die unterschriebenen Verträge gezeigt. Dort sei dieser Passus drin gewesen. Er habe ihm gesagt, dass es ok sei. Er habe ni chts von diesem mitgenommen, weder einen Vertrag noch sonst etwas. Dann sei er auf die Fähre und heimwärts gegangen (Urk 67 S. 4). Es sei vor allem um Ziffer 1 gegangen, dass es im Grunde genommen eine An- stellung gewesen sei, die aus rein administrativen, technischen Gründen auf zwei Firmen aufgeteilt worden sei. Das andere sei in Ordnung gewesen. Es sei ein normaler Arbeitsvertrag gewesen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nicht speziell aufpassen müsse. Auf Vorhalt der von ihm bei der Kantonspolizei eingereichten Vertragsexemplare (Urk. 6/3 und 6/4) sagte H., dass der Be- schuldigte ihm diese Entwürfe gezeigt oder per E-Mail geschickt habe, das könne er ni cht mehr sagen. Er habe diesem gesagt, dass sie i n Ordnung sei en. Er könne sich nicht daran erinnern, ob ganz zu Beginn der Vertragsverhandlungen eine Probezeit vorgesehen gewesen sei. Auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten über eine Probezeit in den Verträgen gesprochen habe, sagte H., dass er es nicht mehr wisse. Aufgrund seiner Erfahrung bei der K. und der L._____ AG wisse er nur, dass es auf Stufe Direktion nicht üblich sei, eine Probezeit fest- zulegen. Der Grund dafür sei, dass wenn bei jemandem auf dieser Stufe Unsi- cherheiten bestehen würden, man ihn gar nicht anstelle. Er wisse nicht mehr, ob bei seinen Besprechungen mit dem Beschuldigten der Punkt "Abfindung" ein Thema gewesen sei (Urk. 6/9 S. 6). Es stimme, dass ihm der Beschuldigte die Originalverträge mit den Unterschriften gezeigt habe, aber er habe sie nicht mit-
genommen (Urk. 6/9 S. 8). Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wo- nach dieser am 29. Juni 2011, um ca. 12.00 Uhr, dem Zeugen H._____ irrtümli- cherweise zuerst seine Originalverträge gegeben habe und diese inzwischen wie- der erhalten und H._____ Kopien habe, sagte dieser, dass das falsch sei. Er habe die Originalverträge an diesem 29. Juni 2011 in Meilen gesehen, aber nie mit nach ... genommen (Urk.6/9 S. 8). Auf die Frage, ob es für i hn als Freund des Beschuldigten denkbar sei, dass dieser etwas an den Originalverträgen abgeän- dert habe, sagte H., dass das für ihn undenkbar wäre, dass dieser so etwas mache. Und wenn er ihn so etwas gefragt hätte, hätte er i hm eine Ohrfeige gege- ben. So etwas mache man nicht (Urk. 6/9 S 9). Auf eine Ergänzungsfrage des Geschädigtenvertreters und insbesondere nach dem Vorhalt des E-Mails des Be- schuldi gten an C. vom 20. Juni 2011 betreffend Vorschlag Entwurf Arbeits- vertrag / Herleitung auf Beiblatt (Urk. 3/2/6), sagte H., dass er das E-Mail nicht gesehen habe. Am 20. Juni habe er den Beschuldigten in ... getroffen und sie hätten sicher über diese Beilage gesprochen. Auf die Frage, wenn er am 20. Juni 2011 am Abend diesen Entwurf besprochen habe, wie es dann sein kön- ne, dass er damals zu Ziffer 1 diesen Passus mit der "Solidarhaftung" eingefügt habe, sagte der Zeuge H., dass dies vorher gewesen sein müsse. Offen- sichtlich hätten der Beschuldigte und er schon zuvor Kontakt gehabt. Nach Anga- ben des Beschuldigten sei dieser am 8. Juni 2011 bei ihm gewesen. In seiner Agenda finde sich kein Eintrag. Aber wenn dieser ihn am Mittag anrufe und abends vorbeikomme, trage er das nicht in seiner Agenda ein. Im Moment, als er die zwei Verträge gesehen habe, habe er das gesagt, dass es einen Vertrag ge- ben müsse. Als Mittel habe er diese Solidarhaftung vorgeschlagen. Am 20. Juni 2011 habe man nochmals die Entwürfe angeschaut und er habe gesagt, dass sie in dieser Form in Ordnung seien (Urk. 6/9 S. 10 f.). Auf sei n E-Mail an I., Kantonspolizei Zürich, vom 15. März 2013, angespro- chen und auf die Frage, ob er sich vor diesem E-Mail mit dem Beschuldigten be- sprochen habe, sagte H., dass er sich nicht daran erinnern könne. Er halte es für möglich. Die Klageantwort von Dr. X._____ habe ihm der Beschuldigte zu- kommen lassen (Urk. 6/9 S. 12).
4.7. Urkunden 4.7.1. Bei den Akten befinden sich die beiden unterschriebenen Arbeitsverträge im Original (Urk. 10/7/1-2). Sie tragen beide das Datum vom 29. April 2015. 4.7.2. Von H._____ sind anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zü- rich vom 14. März 2013 (Urk. 6/1) drei Urkunden eingereicht worden (Urk. 6/2, Urk. 6/3, Urk. 6/4). Beim Dokument Urk. 6/2 handelt es sich um einen Entwurf, auf dem H._____ handschriftliche Bemerkungen und Korrekturen angebracht hat. Der Entwurf ent- hält unter der Ziffer 5 mit dem Titel "Gratifikation" eine Entlassungsabfindung in der Höhe von Fr. 54'000.--. In Ziffer 10 mit dem Titel "Ferien" wird ein Ferien- anspruch von 3 Wochen (50%) vereinbart, und allfällige Betriebsferien und Vor- holtage gemäss dem jeweils gültigen Arbeitskalender sind nicht eingerechnet. In der Ziffer 12 mit dem Titel "Dauer des Vertrages und Kündigung" ist ausdrücklich festgehalten, dass keine Probezeit vereinbart wird. Das Dokument Urk. 6/3 ist ein Entwurf des Arbeitsvertrages zwischen der F._____ AG und dem Beschuldigten. In diesem Exemplar wurde die von H._____ vorgeschlagene Solidarhaftung in Ziffer 1 aufgenommen. Die Entlassungsabfin- dung ist auf Fr. 60'000.-- festgesetzt. Ansonsten entspricht das Dokument dem Entwurf i n Urkunde 6/2 und i st – abgesehen vom Titel in Ziffer 5, der i m unter- schriebenen Original "Gratifikation / Entlassungsabfindung" lautet – identisch mit diesem (Urk. 10/7/1). Das Dokument Urk. 6/4 ist der Arbeitsvertrag zwischen der A._____ AG und dem Beschuldigten. Dieses Dokument ist ebenfalls nicht unterzeichnet. Es ist, abgese- hen von der Arbeitgeberin, mit dem Dokument Urk. 6/3 identi sch und sti mmt – ausser dem ergänzten Titel der Ziffer 5 "Gratifikation / Entlassungsabfindung" – mit dem unterschriebenen Originalvertrag (Urk. 10/7/2) überein. 4.7.3. Bei den Akten befindet sich auch das E-Mail des Beschuldigten an C._____ vom 20. Juni 2011, 08:50 Uhr, samt eines Entwurfes eines Arbeitsvertrages, wel- ches mit der Strafanzeige von der Privatklägerin eingereicht wurde (Urk. 3/2/7).
Der Entwurf dieses Arbeitsvertrages enthält unter der Ziffer 1 mit dem Titel "Ver- tragsbeginn" eine Probezeit von 3 Monaten. Eine Entlassungsabfindung ist unter der Ziffer 5 mit dem Titel "Gratifikation" nicht enthalten. Der Ferienanspruch i n der Ziffer 10 beträgt 6 Wochen. Der Entwurf trägt das Datum vom 1. Mai 2011. 4.7.4. Ein weiteres D okument, das der Strafanzeige beigelegt wurde, ist ein "Ent- wurf 2" (Urk. 3/2/8). Hi er si nd handschri ftli che Korrekturen bei den Ferien unter Ziffer 10 und bei den Repräsentations- und Kleinspesen in Ziffer. 11.3. ange- bracht. Ansonsten entspricht das Dokument der Urkunde 3/2/7. 4.7.5. In den beigezogenen Akten des Bezirksgerichtes Hinwil, Geschäfts-Nr. AN120002 in Sachen B._____ gegen A._____ AG betreffend Forderung / Arbeits- zeugni s, befindet sich die Urkunde 99/12/9, ebenfalls überschrieben mit "Entwurf 2", allerdings in Klammern, welche vom Vertreter der Privatklägerin als Beweis- mi ttel ins Recht gelegt wurde. Auf dem Dokument sind handschriftliche Korrektu- ren in der gleichen Schrift wie auf dem Dokument Urk. 3/2/8, allerdings inhaltlich andere. 4.8. Gutachten FOR vom 7. Januar 2014 sowie Kurzberichte FOR vom 12. September 2012 und vom 12. Dezember 2012 4.8.1. Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse des Gutachtens korrekt zusammen- gefasst (Urk. 53 S. 7 Ziff. 2.2.3.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.8.2. Im Kurzbericht vom 12. September 2012 wird festgehalten, dass die These der Privatklägerin, wonach die letzten Seiten der abgeänderten Verträge zwei weitere Löcher von Heftklammern aufweisen und deshalb von einer Klammer ab- getrennt und dann nochmals neu geklammert worden seien, nicht zutreffe. Es be- fänden sich vielmehr je vier Löcher in jeder Seite. Ein weiteres Merkmal seien die doppelten Eindrücke der Klammerenden, die am stärksten auf Seite 4 seien und gegen Seite 1 schwächer würden. Diese Merkmale würden darauf hinweisen, dass alle Seiten der beiden Verträge zweimal geklammert worden seien. Es be- stünden auch kei ne D iskrepanzen bezüglich Falzungen in den Seitenecken (so-
genannte Eselsohren) (Urk. 9/1 S. 2). Die Überprüfung des fraglichen Materials auf Zeilenparallelität gab keine Hinweise darauf, dass nachträglich Passagen ein- gefügt worden seien. Der Vergleich des Arbeitsvertrags 9b mit dem Vertrags- entwurf 8 ergebe, dass sich dieser in Teilpassagen auf allen vier Seiten unter- scheide. Auf der letzten Seite der beiden fraglichen Verträge 9b und 9c würden sich die maschinenschriftlichen Einträge (Tonablagerungen bei den Unterschri ftsli ni en) mi t den Unterschriften, welche mit Kugelschreiber geleistet worden seien, kreuzen. Bei der raumbildmikroskopischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass die Kugelschreiberpaste der Originalunterschriften über den Tonerablagerungen lie- gen würden, d.h. die Unterschriften seien nicht blanko geleistet worden. Beim Vertrag 9b sei im Bereich der Unterschrift von C._____ keine konkrete Kreu- zungsstelle mit dem Tonmaterial ersichtlich. Im Bereich dieser Unterschriften würden si ch Streutonerpartikel feststellen lassen. Eine Aussage bezüglich Strich- abfolge wäre mit einer zusätzlichen Untersuchung im Rasterelektronenmikroskop möglich. Die Experten kamen zum Schluss, dass sich anhand der durchgeführten Unter- suchungen kei ne Hi nwei se auf Mani pulationen der Arbeitsverträge 9b und 9c er- geben würden (Urk. 9/1 S. 2-6). 4.8.3. Im zweiten Kurzbericht des FOR vom 12. Dezember 2012 wird fest- gehalten, dass das Spurenbild der unterzeichneten Arbeitsverträge (Urk. 9/4/6=Urk. 59/2a u. Urk. 59/2b) darauf schliessen lasse, dass Seite 4 zwei- mal geheftet worden sei. Beim Eingang der beiden Verträge 9b und 9c hätten die ursprünglichen Heftklammern gefehlt und die Verträge seien dem Urkundenlabor mit einer anderen Heftklammerbefestigung eingereicht worden. Da bei der Er- stellung des ersten Berichts die Fotos 10b bis 10e (Urk. 10/7/3) noch ni cht zur Verfügung gestanden hätten, sei den fraglichen Seiten 4 zu wenig Beachtung ge- schenkt worden, was zu einer Fehlinterpretation geführt habe. Das Spurenbild weise darauf hin, dass die Seiten 4 im Gegensatz zu den Seiten 1-3 eine weitere Klammerung aufweisen. Somit sei davon auszugehen, dass die Seiten 1-3 aus- getauscht worden seien (Urk. 9/3 S. 3).
5.2.1. Es ist davon auszugehen, dass C._____ die letzte Seite der Verträge so unterschrieben hat, wie sie vorliegen; demnach also insbesondere mit der sich auf der letzten Seite befindlichen Abrede, dass keine Probezeit vereinbart wird. Die Theorie der Privatklägerin, dass vom Beschuldigten im Nachhinein etwas auf die bereits unterschriebene Seite gedruckt worden sein könnte, ist nach den Erkennt- nissen des Gutachtens des FOR auszuschliessen (Urk. 10/6 S. 6 Mitte). Dadurch wird die Position der Privatklägerin bereits empfindlich geschwächt, stellt sie sich doch auf den Standpunkt, es sei eben gerade eine Probezeit vereinbart worden. Das wirft die Frage auf, ob C._____ allenfalls wider besseres Wissen behauptet, Verträge mit einem andern Inhalt als dem vorliegenden unterschrieben zu haben, oder ob er möglicherweise das unterschriebene Papier vorgängig nicht (richtig) gelesen und damit etwas unterschrieben hat, was er gar nicht wollte. Beide Vari- anten si nd nicht ausgeschlossen. Wenn man nun davon ausginge, dass er die letzte Seite nicht (richtig) gelesen haben könnte, wäre deshalb auch denkbar, dass er den ganzen Rest nicht richtig gelesen, sondern höchstens überflogen und die Verträge so, wie sie bei den Akten liegen, unterschri eben hat. Diese Variante würde in gewisser Weise gestützt durch di e Aussage von C._____ in der staats- anwaltschaftlichen Befragung, wonach er die Verträge "überflogen" und nur punk- tuell überprüft habe (Urk. 5/2 S. 5). Ob es sich aber bei einem "untergeschobe- nen, nicht gewollten Vertragstext" ebenfalls um eine strafrechtlich relevante Ur- kundenfälschung handelte, wi e vom Vertreter der Privatklägerin behauptet (Urk. 58 S. 30 N 103), muss nicht überprüft werden, da ein solcher Sachverhalt ni cht von der Anklageschrift umfasst ist. 5.2.2. Weiter ist überhaupt nicht klar, wann welcher Entwurf wie abgeändert wur- de. Es liegen hierzu widersprechende Behauptungen der Parteien vor: Seitens der Privatklägerin wurde dabei auf Entwürfe von Arbeitsverträgen verwiesen, wel- che mit der Strafanzeige eingereicht wurden (Urk. 3/2/3, Urk. 3/2/4, Urk. 3/2/6, Urk. 3/2/8), seitens des Beschuldigten dagegen auf die von H._____ vorgelegten Arbeitsvertragsentwürfe (Urk. 6/2 - Urk. 6/4). Grundsätzli ch erschei nen auch hi er beide Darstellungen ni cht als von vornherein abwegig. Jene der Privatklägerin wird jedoch dadurch relativiert, weil offenbar auch ihrerseits nicht mehr rekonstru- iert werden kann, wie sich der chronologische Ablauf der Vertragsverhandlungen
genau ausgestaltete: So weist der Vertreter der Privatklägerin in der Berufungser- klärung vom 11. Februar 2015 auf das E-Mail des Beschuldigten vom 20. Juni 2011 an die Privatklägerin samt Anlagen hin (Urk. 3/2/7) und bezeichnet dieses als Hauptbelastungsindiz (Urk. 58 S. 5). In der Berufungsverhandlung bezei chnet er dieses E-Mail gar als "Vorhängeschloss der Indizienkette" (P ro t. II S . 12). In der Anlage dieses Mails fi ndet si ch der Entwurf eines Arbeitsvertrages zwischen F._____ AG und B., welcher gemäss Privatklägerin in der Folge von C. und dem Beschuldigten besprochen worden sei, wobei handschriftlich u.a. zwei Änderungen angebracht worden seien, und so als "Entwurf 2" in die Ak- ten Eingang gefunden habe (Urk. 3/1 S. 4 u. Urk. 3/2/8). Interessant ist in diesem Zusammenhang nun allerdings, dass der Vertreter der Privatklägerin im Rahmen des Zivilverfahrens als Beweismittel ebenfalls einen "Entwurf 2" eingereicht hatte (Urk. 99/12/9), der aber inhaltlich andere handschriftliche Ergänzungen aufweist als der "Entwurf 2", welcher der Strafanzeige beigelegt wurde. Die Handschrift kann C._____ zugeordnet werden, was sich bei einem Vergleich mit seinen Be- sprechungsnoti zen i n Urk. 3/2/2 und Urk. 3/2/5 ergibt. Es steht also fest, dass es vom von der Privatklägerin in den beiden Verfahren eingereichten "Entwurf 2" (mindestens) zwei verschiedene Versionen gibt. Die Privatklägerin macht dann weiter geltend, das E-Mail von C._____ an seinen Berater J._____ mit einem Ver- tragsentwurf im Anhang und dem Kommentar "Für die ersten 3 Monate haben wir Probezeit abgemacht" bedeute, dass effektiv eine Probezeit abgemacht worden sei (Urk. 58 S. 9). Es ist aber bezeichnend, dass gemäss dem mitgesandten Ar- beitsvertragsentwurf gerade kei ne Probezeit vereinbart wird (Urk. 3/2/4). Die ver- mei ntli ch "harten Fakten", wie sie der Vertreter der Privatklägerin immer wieder beschwört (Urk. 58 S. 9 oben), werden dadurch immer weiter abgeschwächt. Er- schwerend kommt schliesslich dazu, dass keiner der Entwürfe datiert ist , was ei- ner Bewei sführung offensichtlich ebenfalls abträglich ist. 5.2.3. D i e Vori nstanz hat si ch sodann bereits zutreffend zu den von der Privatklä- gerin ins Feld geführten Argumenten betreffend Bostitchspuren, Seitendarstellun- gen der Verträge, den Zeitpunkt und die Art und Weise, wie der Vertrag zum Vor- schein gekommen sei, die Aussagen von H._____ oder die überschriebenen Da-
teien auf dem Stick des Beschuldigten geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 53 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.4. Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren mehrfach und dezidiert darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte auf das E-Mail vom 29. Juli 2011 von C., wonach die nun vorliegenden, unterzeichneten Arbeitsverträge nicht dem entsprächen, was sie abgemacht hätten, gar nicht reagiert habe. Das sei so unnatürlich, dass das Gericht nicht darum herumkomme, sich damit auseinander zu setzen (Urk. 58 S. 12, S. 14, Prot. II S. 17). Man kann si ch nun durchaus mi t der Privatklägerin auf den Standpunkt stellen, dass jemand in einer solchen Situa- tion normalerweise – was immer das heissen mag – schneller oder heftiger rea- gieren könnte. Aber auf der anderen Seite ist umgekehrt auch dem Beschuldigten zuzusti mmen, wonach es ungewöhnli ch ist, dass die Privatklägerin den Beschul- digten nach der Entdeckung der angeblichen Fälschung der Arbeitsverträge am 27. Juli 2011 noch bis zum 21. Oktober 2011 weiterbeschäftigt hat. Das notwen- dige Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss ja offen- sichtlich völlig zerstört sei n, wenn ei n Arbeitgeber feststellt, dass ihm der Arbeit- nehmer einen gefälschten Vertrag untergeschoben hat. Solches bildete denn auch si cher ei nen Grund für ei ne fri stlose Kündi gung. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach der angeblichen Entdeckung der gefälschten Arbeitsverträge noch während knapp dreier Monate weiterbeschäftigt hat, ist darum auch kaum "normal" und spricht sicher eher gegen deren Darstellung als dafür. Mithin entsprechen die Verhaltensweisen sowohl des Beschuldigten als auch von C. bzw. der Privatklägerin i n den aufgezeigten Si tuati onen nicht ganz dem, was man gemei nhi n als "normal" empfinden würde. Das mag damit von der jewei- ligen Gegenpartei mit nachvollziehbaren Gründen als Indiz für die eigene Darstel- lung angeführt werden. Insgesamt neutralisieren sich die Argumente aber. Jeden- falls kann vor dem Hintergrund der Beweisbedürftigkeit des Anklagesachverhaltes nicht davon ausgegangen werden, dass damit etwas für die Privatklägerin ge- wonnen wäre. 5.3. Angesichts dieser Ausgangslage käme eine Verurteilung des Beschuldig- ten nur noch dann i n Betracht, wenn si ch dieser geradezu selber belasten würde.
Bei einigen seiner Aussagen fällt nun schon auf, dass er vorab aus taktischen Gründen jeweils ein weitgehendes Nichtwissen behauptet haben könnte – bei- spielsweise im Zusammenhang mit Details zum Zustandekommen des Vertrags (Urk. 94 S. 4 ff.), obschon er zugegebenermassen die treibende Kraft dahinter war und selber Vertragsentwürfe in die Verhandlungen einbrachte. Ebenso gab er bezüglich des vom ihm versendeten E-Mails vom 20. Juni 2011 mitsamt Arbeits- vertragsentwurf an, ni cht mehr zu wi ssen, wi e und aus welchem Grund di eses Mail verschickt worden sei und ob das überhaupt von ihm gekommen sei (Urk. 94 S. 4 f.) , was angesichts der kurz darauf erfolgten Vertragsunterzeichnung merk- würdig wirkt. Schliesslich erklärte er sogar, nicht mehr zu wissen, wer die Idee ei- ner Austrittsentschädigung gehabt habe (Urk. 94 S. 13), obschon bei der ge- gebenen Interessenlage offensichtlich ist, dass der Anstoss zum betreffenden Vertragspunkt kaum von der Privatklägerin ausgegangen sein wird. Diese Auf- fälligkeiten reichen jedoch angesichts des fehlenden Beweisfundaments ni cht aus, um von ei ner beweisrelevanten indiziellen Selbstbelastung auszugehen. Der unter Anklageziffer 1. a) eingeklagte Sachverhalt lässt sich damit nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat. B. Anklageziffer 1. b) Mehrfache versuchte Nötigung 1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1. b) zusammenfassend vorgeworfen, er habe, obwohl er mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 von seinem Arbeitgeber A._____ AG aufgefordert worden sei, bis zum 14. Oktober 2011, 18 Uhr, die Ausmasse der Baustellen ... Wetzikon, ... Zumi kon, ... Forch und ... Wald her- auszugeben, diese Unterlagen innert Frist nicht am Geschäftssitz in D._____ ein- gereicht. Auch den beiden weiteren schriftlichen Aufforderungen habe er keine Folge geleistet. Obwohl er drei Mal schri ftli ch und zuvor mündli ch mehrmals vom Arbeitgeber aufgefordert worden sei, die Ausmasse für die bereits genannten Baustellen herauszugeben, habe der Beschuldigte von der A._____ AG aus dem gemäss a) gefälschten Arbeitsvertrag eine Lohnzahlung von 50% für August 2011, d.h. Fr. 6'218.75, gefordert, indem er jeweils von seinem Wohnort an der ...
[Adresse] aus handelnd am 20. September 2011 zu C._____ gesagt habe, dass wenn dieser seinen Arbeitsvertragsverpflichtungen nachkomme, er auch seinen nachkommen würde und i m E-Mail vom 22. September 2011 und dem Schreiben vom 16. Oktober 2011 festgehalten habe, dass die A._____ AG ihren Arbeitge- berverpflichtungen bezüglich seiner ausstehenden Lohnzahlungen für August 2011 nicht nachkomme. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass die A._____ AG ohne die Lieferung dieser Ausmasse Rechnungsbeträge von ca. 100'000.-- nicht einfordern könne. Er habe damit auf diesem Weg die Be- zahlung seiner strittigen Forderung zu erzwingen versucht. Zum genauen Wort- laut der Anklage sei auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 21 S. 3 f.). 2. Parteidarstellungen Die Vorinstanz hat die Standpunkte der Parteien zutreffend wiedergegeben (Urk. 53 S. 18-20). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und des als Aus- kunftsperson befragten C._____ sowie die Zeugenaussagen von G._____ und M._____ vor. Sodann liegen diverse E-Mails bei den Akten. Auch im beigezoge- nen Zi vi lprozess finden sich diverse E-Mails und Kopien von Ausmassen. 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich am 22. Februar 2013 (Urk. 4/1) sagte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt, wonach er zwecks Einforderung der Lohnzahlung Ausmasse zurück behalten haben soll, dass er das nicht gemacht habe. Er habe fortlaufend die Ausmasse erstellt und abgeliefert. Er könne dazu auch noch Mitarbeiter und Bauleitungen benennen, die ihm vor Ort beim Erstellen der Ausmasse behilflich gewesen seien (Urk. 4/1 S. 9). Er habe auch noch bei M._____ nachfragen müssen, um die Schnittstellen der Ausmasse zu klären. Mit der Ablieferung und Erstellung der Ausmasse sei er im Zeitplan gewesen. Äusserungen, wie sie in der Anzeige erwähnt seien, habe er
nie gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt, wonach er unter anderem auch noch die Ausmasse der Baustelle "..." und "..." zurück behalten habe, sagte der Be- schuldigte, dass ... Wetzikon ein Pauschalvertrag gewesen sei, bei dem keine Ausmasse für die Endabrechnung massgebend gewesen seien. Bei ... habe M._____ die Ausmasse der Baumeisterarbeiten abgeschlossen (Urk. 4/1 S. 10). 3.2.2. Am 15. Mai 2014 wurde der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ein- vernommen (Urk. 4/3). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach sowohl C._____ als auch G._____ gesagt hätten, dass er (der Beschuldigte) sich mehrmals dahinge- hend geäussert habe, dass er seinen Verpflichtungen – dem Ausliefern der Aus- masse – nachkommen werde, wenn die A._____ AG i hrer (Zahlungs- )Verpflichtung nachkomme, sagte der Beschuldigte, dass man da nicht das eine mit dem anderen vermischen dürfe. Die Ausmasse seien alle abgeliefert worden. Diese seien auch dem Bezirksgericht Hinwil eingereicht worden. Diese Unterla- gen hätten sie beim Bezirksgericht Hinwil wegen des Beweisverfahrens ei nge- reicht. Interessanterweise würden diese Unterlagen die Unterschrift von G._____ tragen. Es sei übrigens zutreffend, dass M._____ am 25. August 2011 sämtliche Unterlagen mit den Ausmassen C._____ übergeben habe. Wenn er sich richtig eri nnere, habe dieser sich das quittieren lassen. Im August 2011 habe man Fr. 109'774.-- als Akontozahlungen und Klei nrechnungen i n Rechnung stellen können, damals seien auch Betriebsferien gewesen. Für den September 2011 seien Fr. 227'287.70 in Form von Akontos und Kleinrechnungen in Rechnung ge- stellt worden. Per Oktober 2011 habe er infolge der fristlosen Entlassung per 21. Oktober 2011 nicht fertig verrechnen können (Urk. 4/3 S. 10). Bi s zum letzten Ausmass im Oktober habe er laufend alles abgerechnet, da sei er ähnli ch wi e M._____. Das heisse aber nicht, dass wenn die Unterlagen bei ihm weg gewesen seien, dann auch von der Administration fakturiert worden seien. Er habe keine Ausmasse zurückbehalten und er habe nie zu spät abgeliefert (Urk. 4/3 S. 11). 3.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2015 erklärte der Beschuldigte, keine Ausmasse zurückbehalten zu haben. Es gebe genügend Leu- te, die wüssten, dass er die Ausmasse pünktlich abgegeben habe und auch die
Rechnungen zum richtigen Zeitpunkt gestellt worden seien. Die Privatklägerin ha- be nichts eingereicht. Er könne das belegen. Es habe sogar einen Stempel des Buchhalters auf den Rechnungen, wobei das Datum und der Betrag ersichtlich seien. Es sei richtig, dass er gesagt habe, die Privatklägerin solle den Vertrag er- füllen. Ein Ausmass sei ein laufender Prozess. Gewisse Sachen könne man erst ausmessen, wenn man zum Beispiel die Rechnung des Lieferanten habe. Aber bis dann könne man die anderen Sachen ausmessen, was er gemacht habe. Bei ... in Wald seien die falschen Steine gekommen. Man habe neue Steine herstel- len müssen. Aber alles andere sei ausgeführt, ausgemessen und verrechnet ge- wesen. Er könne ja aber nicht Steine verrechnen, die man weder produziert noch verlegt habe. Das wäre nicht statthaft. Es sei zutreffend, dass alle Ausmasse im- mer rechtzeitig abgeliefert worden seien. Das sehe man auch daran, dass die Kontozahlungen rechtzeitig ausgelöst worden seien. Das hätten sie eingereicht. Betreffend das E-Mail von N._____ vom 17. Oktober 2011 und der darin enthalte- nen Mahnung bezüglich der Ablieferung von Ausmassen erklärte der Beschuldig- te, das nicht mehr genau zu wissen. Sie hätten einen Zusatzauftrag betreffend Flachdacharbeiten bei diesem ... gehabt. Das sei neben der Pauschale gelaufen. Das habe ein Flachdachspezialist machen müssen. Sie hätten das Ausmass ab- gegeben, aber es habe eben noch Ergänzungsarbeiten gegeben. Vor dem 17. hätten sie auf dem Platz noch eine Besprechung gehabt. Sie hätten damals Fristen ausgemacht, bis wann die Schlussausmasse und -rechnungen hätten pa- rat sein müssen. Das sei ein normaler Prozess gewesen. Wenn man in den Akten nachschaue, sehe man die Chronologie der Akonto in diesen Bereichen. Er meine, er sei bei diesem Flachdach schon beim zweiten Akonto gewesen oder es sei sogar schon die Schlussrechnung draussen gewe- sen. Zu den Zeugenaussagen von G., wonach der Beschuldigte andauernd mal da und mal dort Ausmasse nicht oder zu spät abgeliefert habe, weil er zuerst die anderen 50% des Lohnes gewollt habe, erklärte der Beschuldigte, dass das "interessant" sei. G. sei ja ausgerechnet derjenige, der mit Stempel und seiner Unterschrift am Schluss die Kontozahlungen visiert habe und zwar in den Fällen, bei welchen er gesagt habe, die Ausmasse hätten nicht vorgelegen. Auf Vorhalt der Zeugenaussagen von G._____, wonach man aufgrund des Rapports
und der Datierung gesehen habe, dass die Ausmasse schon zuvor bestanden hätten, der Beschuldigte diese also schon gehabt, aber nicht abgeliefert habe, und auf die Frage, ob G._____ lüge, erklärte der Beschuldigte, dass Letzteres zu- treffe und G._____ aus seiner Sicht lüge. Auf Vorhalt, dass man gemäss G._____ bei der Baustelle ... Wetzikon wegen des fehlenden Ausmasses Fr. 100'000.-- ni cht habe verrechnen können, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er meine, der ursprüngliche Betrag sei um Fr. 140'000.-- gewesen und dass sie diesen zu 90% schon lange drin gehabt hätten. Die ande- ren Zusatzaufträge seien laufend fakturiert worden, was aus den Gerichtsunterla- gen hervorgehe. Die Aussage von G._____ sei deshalb nicht zutreffend. Es stim- me nicht, dass man Fr. 100'000.-- ni cht habe verrechnen können. Auf Ergän- zungsfrage des Vertreters der Privatklägerin, wonach soeben ausgeführt worden sei, dass am 18. Oktober 2011 an der Sitzung mit N._____ auch über dieses Ausmass gesprochen worden sei, der Beschuldigte dagegen bei der Polizei aus- geführt habe, es seien keine Ausmasse besprochen worden, da es ein Pauschal- vertrag gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, sie hätten einen Hauptvertrag gehabt, das sei eine Pauschale gewesen, wobei dort keine Ausmasse gemacht werden müssten. Bezüglich des Flachdachs hätten sie eine Nachzugsofferte ge- habt, da habe man Ausmasse machen müssen. Das habe man ganz fertig ma- chen müssen. Das sei Bestandteil dieser Besprechung gewesen. Das habe ni cht die Pauschale betroffen (Urk. 94 S. 9 ff.). 3.3. Aussagen Auskunftsperson C._____ Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014 (Urk. 5/2) sagte C., dass er selbst während der Anstellungszeit des Be- schuldigten festgestellt habe, dass dieser absichtlich Ausmasse nicht oder zu spät abgegeben habe. Er habe das festgestellt, indem ihm das der Beschuldigte ge- sagt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Ausmasse erst herausge- be, wenn er – C. – sei nen Verpflichtungen nachgekommen sei. Dies habe der Beschuldigte direkt zu ihm gesagt. Das sei im September oder Oktober 2011 gewesen und das sei mehrmals vorgekommen (Urk. 5/2 S. 11). Auf die Frage, ob noch jemand anwesend gewesen sei, als das der Beschuldigte zu ihm gesagt ha-
be, sagte C._____ das Folgende: "Ich würde meinen, dass ich nicht immer alleine war" (Urk. 5/2 S. 11). Insgesamt habe der Beschuldigte ca. 20 mal zu spät und 5 bis 10 Mal gar nicht abgeliefert (Urk. 5/2 S. 12). 3.4. Zeugenaussagen 3.4.1. G._____ Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014 als Zeuge (Urk. 7/2) sagte G._____ auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte für die Ablieferung der Ausmasse zuständig gewesen sei. Er habe jeweils ge- wusst, dass der Beschuldigte hätte die Ausmasse abliefern sollen. Dieser habe gesagt, dass er das nicht mache, weil er noch Lohn haben wolle. Er habe das mit dem begründet: "Macht ihr eure Pflicht, dann mache ich meine". Das "Theater" hätten sie am Schluss wöchentlich gehabt. Seine Nachkalkulation habe gesagt, dass er soviel haben müsse, aber er habe die Ausmasse nicht dazu gehabt. Er könne nicht mehr sagen, wie oft der Beschuldigte die Ausmasse gar nicht abgelie- fert habe, aber es sei vor allem eine Baustelle gewesen, bei der es kritisch gewe- sen sei. Das sei am ..., ... Wetzikon, eine grössere Geschichte gewesen. Das seien über Fr. 100'000.-- gewesen, die sie nie in Rechnung hätten stellen können, weil die Ausmasse vom Beschuldigten nie gekommen seien. Auf die Frage, wie oft der Beschuldigte die Ausmasse zu spät abgeliefert habe, sagte der Zeuge G._____, dass er keine Zahl nennen könne. Es sei andauernd mal da und mal dort gewesen. Es seien auch später Ausmasse rausgekommen, dass man gese- hen habe, aufgrund des Rapports und der Datierung, dass sie bereits zuvor be- standen hätten, dass dieser sie bereits gehabt hätte (Urk. 7/2 S. 8). Er wisse nicht, wie viel das gewesen sei. Er könne nicht sagen, ob es zehn oder zwanzig Rapporte gewesen seien. Er könne sich aber noch erinnern, dass die Summe immer grösser geworden sei von den Akontos, die sie den Bauherren nicht hätten stellen können. Es habe Bauherrschaften gegeben, die gesagt hätten, sie sollen einen Teil der Akontos schicken und die Ausmasse abliefern. Andere Bau- herrschaften hätten gesagt, ohne Ausmass kein Akonto (Urk. 7/2 S. 9). Der Be- schuldigte habe die Ausmasse nicht oder zu spät abgeliefert. Der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, "zahlen den ganzen Lohn" – damit habe dieser den
A._____ und den F.-Teil gemeint –, "dann liefere ich auch mei ne Aus- masse". Das sei jetzt keine Aussage im wörtlichen Sinn. Auf die Frage, wie häufig das der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, sagte der Zeuge G., dass er sich an einmal erinnern könne, als dieser bei ihm im Büro gewesen sei. Das sei ener- gisch, aufgewühlt, oder wie auch immer gewesen. Dieser habe ihm gesagt, sie sollten ihm den Lohn zahlen. Sie hätten dem Beschuldigten immer gesagt, dass der Arbeitsvertrag mit der F._____ nicht mehr zähle (Urk. 7/2 S. 10). Auf die Frage, weshalb diese Aufgabe der Ausmasse nicht jemand anders aus der Firma übernommen habe, sagte der G., dass das ganz schwierig sei. Diese Ausmasse seien teilweise sehr komplex. C. habe andere Projekte gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei nur C._____ in Frage gekommen. D azu brauche man das entsprechende Spezialwissen (Urk. 7/2 S. 11). Auf die Frage, wieso C._____ diese Aufgabe der Ausmasse nicht übernommen habe, sagte der G., das hätte schlicht seine Kapazität gesprengt. Dieser habe auch noch eine Architektur gehabt. Sie seien zudem mitten in der Liquidation von F. AG gewesen, mit allem was dazu gehöre. Es sei unmöglich, alles zu machen (Urk. 7/2 S. 11). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gegenüber einmal gesagt habe, dass er die Ausmasse absichtlich zurückhalte, um seine Lohnforderung durch zusetzten, sagte der G., dass er sich nur an allgemein gehaltene Aussagen erinnern könne und ni cht an "so konkrete, wie Si e mich jetzt gefragt haben" (Urk. 7/2 S. 12). Die Frage, ob er bestätigen könne, dass der Beschuldigte ihm gegenüber am 2. September 2011 mehrmals gedroht habe, gewisse Arbeiten/Ausmasse zu- rückzubehalten, wenn dieser nicht den ganzen Lohn erhalten werde, sagte der G., dass es für ihn unmöglich sei. Er könne nicht sagen, was er am 2. September 2011 mit dem Beschuldigten besprochen habe (Urk. 7/2 S. 12).
3.4.2. M._____
Am 15. Mai 2014 wurde M._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge be- fragt (Urk. 8/2). Auf entsprechende Frage führte er aus, dass er zwi schen Juli und Oktober 2011 vorwiegend Ausmasse gemacht habe für laufende Baustellen. Das seien Projekte der A._____ AG und der F._____ AG gewesen. Das sei damals ein schöner Teil seiner Arbeit gewesen. Er habe die Funktion eines Bauführers gehabt und sei vom 1. Juli 2009 bis zum 25. August 2011 für die Fi rmen von C._____ tätig gewesen. Er wisse nicht, wer seine Arbeit übernommen habe (Urk. 8/2 S. 3). Er habe die Unterlagen am 25. August 2011 abgegeben, wenn er sie nicht bereits zuvor abgegeben habe. Das seien alles Unterlagen von laufenden Baustellen gewesen, auch der Ausmass-Ordner. Er habe das alles sowie die Baustelle ... Wetzikon an C._____ übergeben. Auf den Vorhalt, wonach G._____ gesagt habe, dass es eine Übergangsphase gegeben habe, in welcher er (M.) den Beschuldigten unterstützt habe, sagte der M., er habe die- sen im Ausmass unterstützt. Das seien Baustellenabrechnungsvorbereitungen, welche zum grössten Teil aus Ausmassen bestünden. Das habe er dort intensiv für die Baustelle in Wetzikon gemacht. Es habe keine Probleme für ihn gegeben, weil es eine reine Tätigkeit vor Ort sei, die abgelaufenen Arbeiten im Ausmass zu dokumentieren. Es seien noch in den laufenden Projekten Zumikon, ...-Strasse, ...-Strasse i n Zumi kon, ... in Hombrechtikon, ... Wald, ...-Strasse in E., ... i n D. und die ... in Wetzikon, Ausmasse zu erstellen gewesen (Urk. 8/2 S. 4). Als er die Projekte übergeben habe, seien alle à jour gewesen. Es sei ideal, wenn man à jour sei, eigentlich das, was gerade gemacht worden sei. Das könne sich aber auch hinziehen, bis zu zwei bis drei Monate nach Fertigstellung der Baustelle. Es komme auf die Lieferanten-Rechnungen an. Es gäbe keinen Tag X. In seinem Fall hätten sie einfach abgemacht, dass er am 25. August 2011, alles was laufe, im Ausmass aufnehme und abgebe. Das habe er gemacht. Es sei toll gewesen. Das sei aussergewöhnlich gewesen, aber er habe es gemacht. Es brauche einen Effort. Es sei eine reine Fleiss-Leistung, man müsse das auf Pa- pier bringen und vor Ort überprüfen und kontrollieren. Wenn man Zeit habe und dran sitzen könne, gehe es zügig. Die Abgabe der Ausmasse könne sich verzö- gern, weil man nicht alle Angaben habe, nicht alle Rapporte, z.B. vom Polier habe oder Lieferantenrechnungen nicht habe. Oder der Arbeitsteil, der auf der Baustel-
le zu leisten sei, noch nicht geleistet worden sei, weil das Endprodukt noch ni cht hergestellt worden sei (Urk. 8/2 S. 5). Von seiner Seite her sei alles zu 100% fer- tig gewesen. Er habe keine Pendenzen gehabt, als er gegangen sei. Die Frage, ob er selber während der Anstellungszeit vom Beschuldigten, als er noch dort tä- tig gewesen sei, festgestellt habe, dass der Beschuldigte absichtlich Ausmasse nicht oder zu spät abgegeben habe, verneinte der Zeuge (Urk. 8/2 S. 6). Auf Er- gänzungsfrage, was genau die Aufgabe des Beschuldigten gewesen sei, nach- dem er diesem das Dossier ... übergeben habe, sagte der M._____ das Folgen- de: "Im Normalfall wäre daraus die Rechnungsstellung geflossen. Diese Baustelle war zu diesem Zeitpunkt sicher fertig. Man hätte unmittelbar daraus die Rechnung stellen können. Es gab nichts, was dem im Weg stand, von meiner Seite her" (Urk. 8/2 S. 7).
3.5. Urkunden 3.5.1. Bei den Akten liegt ein E-Mail von O._____ an C._____ vom 20. September 2011 mit einer Aktennotiz betreffend eine Aussage des Beschuldigten am 20. September 2011, 8.10 Uhr (Urk. 3/2/18). Darin steht: "Nachfrage von C._____ bei B._____ bezüglich AK-Zahlungen. B._____ sagt: Wenn Du Deinen Arbeitsver- tragsverpflichtungen nachkommst, komme ich meinen auch nach!". 3.5.2. Das Dokument Urk. 3/2/23 ist eine Abmahnung vom 12. Oktober 2011 von C._____ an den Beschuldigten. Darin wird der Beschuldigte aufgefordert, "alle von ihm zurückbehaltenen Ausmasse und Geschäftsdokumente" an C._____ zu übergeben;. "insbesondere die aktuellsten Ausmasse der Baustelle ... Wetzikon, ... Zumi kon, ... Forch und ... Wald". 3.5.3. Am 14. Oktober 2011 erfolgte eine zweite Abmahnung betreffend Ausmass- Dokumente etc. (Urk. 3/2/25). 3.5.4. Die Stellungnahme des Beschuldigten vom 16. Oktober 2011 zur Abmah- nung vom 12. Oktober 2011 findet sich in Urk. 3/2/27. Darin nimmt der Beschul-
digte zu jeder einzelnen Baustelle Stellung und begründet, weshalb die Ausmasse noch nicht erstellt werden könnten. 3.5.5. Die 3. Abmahnung seitens der A._____ AG erfolgte mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Urk 3/2/28). 3.6. Urkunden aus den beigezogenen Akten 3.6.1. Der Beschuldigte hält in einer E-Mail an C._____ und G._____ vom 23. September 2011 fest, welche Akontozahlungsgesuche bei der Administration abgegeben und welche Kleinbaustellen zur Fakturierung abgegeben wurden (Urk. 99/12/38). 3.6.2. Das Dokument Urk. 99/12/39 ist ein E-Mail-Wechsel zwischen G._____ und dem Beschuldigten, worin es um die Kostensituation Anbau Wohnhaus ... geht. 3.6.3. Das Dokument Urk. 99/12/41 ist ein E-Mail-Wechsel zwi schen C._____ und dem Beschuldigten zwischen dem 22. September 2011 und dem 30. September 2011. Darin fordert C._____ den Beschuldigten auf, eine vollständig gerechnete Offerte für zwei Ei nfami li enhäuser ... [Adresse] in der Administration abzugeben. Der Beschuldigte schreibt in seinem Antwortmail, dass er noch den ausstehenden Stellenbeschrieb zur Gegenzeichnung erwarte. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass er infolge Unvollständigkeit der Unterlagen den Termi n ni cht ei nhalten könne und noch immer die Subunternehmergrundlagen fehlen würden. Im letzten Absatz hält der Beschuldigte fest, dass die A._____ AG i hren Arbeitgeberverpflichtungen bezüglich seiner ausstehenden Lohnzahlung August 2011 nicht nachkomme. 3.6.4. Die Urkunde 99/12/55 enthält mehrere Mails bezüglich ... AG. In ei nem Mail vom 11. Oktober 2011, 08:55, von N._____ an C., ersucht jener um das Ausmass zusammen mit der Schlussabrechnung für das Projekt Flach- dachsanierung bis Ende der Woche. Er weist darauf hin, dass die Akontorech- nung vor Erhalt der Schlussrechnung zusammen mit dem prüfbaren Ausmass nicht freigegeben werden könne. Sodann hält N. noch fest, dass er für die gemeinsame Sitzung zur Bereinigung der Kosten die geprüften Unterlagen als
Grundlage zusammen mit dem Werkvertrag, welche sie von der A._____ AG noch ni cht zurückerhalten hätten, benötige. In einem Mail vom 11. Oktober 2011, 12:23 Uhr, schreibt O._____ an den Be- schuldigten, dass N._____ ein Mail geschickt habe, weil er für die Abrechnung das Ausmass Flachdach Baumeisterarbeiten brauche und fragt, ob er ihr das ge- ben könne, damit sie es erfassen könne. Mit Mail vom 17. Oktober 2011 schreibt N._____ an den Beschuldigten und bittet diesen um die fristgerechte Ausführung der aufgelisteten Arbeiten und darum, i hm das Ausmass für die Bauarbeiten der A._____ AG für das Projekt Flachdachsa- nierung bis morgen, 18. Oktober 2011, zukommen zu lassen, damit er es vor sei- nem Urlaub (ab KW 43) noch prüfen könne. 3.6.5. Die Urkunde 99/12/61 umfasst 22 Doppelseiten Ausmassangaben. 4. Würdi gung und Fazi t Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ zutreffend gewürdigt und i st zum Schluss gekommen, dass mit diesen die in der Anklage aufgeführte Aussage des Beschuldigten nicht bewiesen werden könne (Urk. 53 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Privatklägerin im Berufungsverfahren kritisiert, die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen G._____ "nicht wahrgenommen" (Urk. 58 S. 34), stimmt dies insofern, als dass diese i m vori nstanzli chen Urtei l tatsächli ch kei nen Niederschlag fanden. Es fällt jedoch auf, dass G._____ in der Zeugeneinvernah- me bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gegenüber einmal gesagt habe, dass er die Ausmasse absichtlich zurückhalte, um sei ne Lohnforderung durchzusetzen, zur Antwort gab, er könne sich nur an "allgemein gehaltene Aussagen" eri nnern und ni cht an "so konkrete" (Urk. 7/2 S. 12). Offen- bar hat G._____ demnach nie konkret gehört, wie der Beschuldigte die eingeklag- te Aussage gemacht hätte. Es ist zwar wohl zutreffend, dass der Beschuldigte immer wieder darauf hingewiesen hat, dass ihm die Privatklägerin Lohnzahlungen schuldig sei, und es ist auch verständlich, dass sich C._____ dadurch aus seiner subjektiven Warte "genötigt" gefühlt haben mag. Es geht jedoch weder aus den
aufgeführten Dokumenten, noch aus den Aussagen der beteiligten Personen her- vor, dass der Beschuldigte dreimal in tatbestandsmässiger, widerrechtlicher Art und Weise geäussert hätte, dass er bis zur Lohnzahlung abgabefähige Ausmasse absichtlich zurückbehalte. Dagegen lässt sich aus den erwähnten Dokumenten ableiten, dass der Beschuldigte die Anfragen bezüglich Ausmasslieferungen ernst nahm und diese auch nachlieferte. Wenn ihm dies nicht möglich war, hat er es de- tailliert und nachvollziehbar begründet. Mit der Vorinstanz kommt schliesslich hi n- zu, dass der Arbeitnehmer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seine Arbeitsleistung verweigern darf, wenn der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohn- zahlungen im Rückstand befindet (Urk. 53 S. 23, mit Hinweisen auf die entspre- chenden Bundesgerichtsentscheide). Genau dies hätte der Beschuldigte – zu- mindest aus seiner Sicht – getan, wenn er die Ausmasse im Sinne einer Verwei- gerung seiner Arbeitsleistung zurückbehalten hätte, bei gleichzeitiger Einforde- rung des i hm sei ner Mei nung nach zustehenden Lohnanteils bei der A._____ AG. Mit der Vorinstanz kann der diesbezügliche Sachverhalt nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen i st. C. Anklageziffer 1. c) Datenbeschädigung 1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel zusammenfassend vorgeworfen, er habe zwischen Freitag, 21. Oktober 2011, ca. 15.50 Uhr, und Samstagabend, 22. Oktober 2011, auf den Datenbestand seines Firmen-iPhones der A._____ AG zugegriffen und sämtli che sich darauf befindenden Daten, u.a. auch Fotos von Baustellen der A._____ AG, gelöscht. Da die neuesten Fotos der Baustellen nicht auf dem Geschäftsserver abgespeichert worden seien, habe die A._____ AG die- se dadurch unwiderruflich verloren. Zu den Details des Anklagesachverhaltes sei auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 21 S. 4 f.).
X._____ betreffend das Passwort zugegeben, dass er dieses nicht benötige. C._____ habe Zugriff auf die Geräte. Auf die Frage, ob er von extern Daten auf dem iPhone gelöscht habe, sagte der Beschuldigte, dass es zutreffe, dass er ein ME-Konto habe. C._____ habe gewusst, dass er das habe, zumal dieses ja von G._____ eingerichtet worden sei. Am 21. Oktober 2011 nach seinem Weggang in D._____ oder am drauffolgenden Morgen habe er von zu Hause aus seine per- sönlichen Daten via ME-Konto auf dem iPhone gelöscht. Geschäftsdaten habe er keine gelöscht. Geschäftsdaten habe er fortlaufend vom iPhone auf dem Ge- schäftsserver unter der jeweiligen Baustelle abgespeichert (Urk. 4/1 S. 10 f.). 3.3.2. Am 15. Mai 2014 führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 4/3), dass sich am 21. Oktober 2011 keine Geschäftsunterlagen mehr auf dem iPhone befunden hätten. Er habe regelmässig und jeden Abend Daten auf dem Geschäftsserver unter den jeweiligen Baustellen gesichert. Das habe er am 21. Oktober 2011, am frühen Nachmittag, auch noch gemacht. Weil er das Handy abends teilweise im Geschäft gelassen und C._____ den Pin gekannt und er kei n Vertrauen mehr gehabt habe, habe er nichts dergleichen auf dem Handy gelas- sen. E-Mails habe er sicher nicht verloren, diese seien alle auf dem Server ge- speichert. Die Fotos seien abgelegt gewesen. Es habe keine Geschäftsdaten mehr darauf gehabt. Er habe sein ME-Konto gelöscht. Das sei wie ein Gmx- Konto, heute sei es iCloud (Urk. 4/3 S. 13). 3.3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2015 und dem Vor- halt, wonach G._____ ausgesagt habe, auf dem iPhone des Beschuldigten keinen privaten Account installiert zu haben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass G._____ es aber gewesen sei. Er selber kenne bei der Firma A._____ keine Passwörter. Um etwas zu installieren, brauche man die aber. D as wüssten nur di e Administratoren, er habe das nicht selber machen können. Das sei übrigens ein Geschäftstelefon gewesen, darauf installiere er ohnehin nichts. G._____ habe ihm das iPhone gebracht. Sie hätten das angeschaut und G._____ habe das dann in- stalliert. Mehr könne er dazu nicht sagen. Das Firmen-iPhone habe er primär zum Telefonieren und Fotografieren benutzt. Die Fotos der Baustellen habe er dann jeweils am Abend auf den Server überspielt und sie dann auf dem Telefon ge-
löscht. Ausserdem habe er die Firmen-Mails von unterwegs gelesen. Er sei je- weils am späteren Nachmittag oder am Abend im Büro gewesen und habe dann die Daten immer überspielt und dann das Handy im Büro gelassen, da er nicht zwei Handys in seiner Freizeit benötigt habe. Es sei ihm einmal im Leben pas- siert, dass Daten nicht gesichert gewesen seien, das passiere ihm nicht mehr. Deshalb habe er immer die Daten auf den Geschäftsserver überspielt. Sowohl Mails wie auch Fotos seien auf dem Geschäftsserver gewesen. Es sei so, dass er seine persönlichen Daten auf diesem Geschäftskonto von extern gelöscht habe, jedoch keine Geschäftsdaten. Da sei er sich sicher, er habe nichts mehr drauf ge- habt. Via iCloud habe er seine privaten Daten gelöscht (Urk. 94 S. 12 f.). 3.4. Das Dokument Urk. 3/2/40 ist ein E-Mail -Wechsel zwischen C._____ und dem Beschuldigten vom 24. Oktober 2011. C._____ schreibt darin das Folgende: "Wir halten fest, dass Du die Daten auf dem Geschäfts-iPhone über Fernzugriff gelöscht hast. Wir fordern Dich auf, sämtliche Geschäftsdokumente wieder herzu- stellen und uns zukommen zu lassen (Mails, Fotos, etc.)". Der Beschuldigte schreibt zurück, dass sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen (Abrechnungs- vorlagen, Fotos, Mails usw.) in den Projektunterlagen oder bei den Projekten auf dem System abgelegt seien. Die Fotos seien bei den Projekten und Rubrik Bau- stellen abgelegt und die Geschäfts-Mails auf dem Server. Das iPhone habe keine Geschäftsdokumente (Mails, Fotos) enthalten. Die Accounts "Info @F._____ AG" und "B.@F. AG" habe er schon von einiger Zeit, nach Mitteilung bzw. Rücksprache mit G., wegen der Viren-Mails vom iPhone gelöscht. 4. Würdi gung und Fazi t Entscheidend ins Gewicht fällt, dass C. keine konkreten Angaben dazu ma- chen konnte, welche sich noch nicht auf dem Geschäftsserver befindlichen Fotos von welchen Baustellen oder welche E-Mails der Beschuldigte bei seinem Zugriff gelöscht haben soll. Es fehlt jegliche Spezifizierung, um welche Daten es gegan- gen sein könnte. Seine Ausführungen blieben sehr allgemein und beschränkten sich im Wesentlichen darauf, weshalb Fotos von Baustellen etc. gemacht würden. Die deponierten Angaben reichen angesichts der Bestreitungen des Beschuldig- ten als strafprozessual rechtsgenügender Beweis ni cht aus.
Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die E-Mails auf dem Server geblieben und die Fotos und Dokumente bei den Projekten und Rubrik Baustellen abgelegt gewesen seien, blieb unwidersprochen. Der eingereichte E-Mail-Verkehr zwi- schen C._____ und dem Beschuldigten ist ebenfalls kein tauglicher Beweis für die Löschung geschäftsrelevanter Daten durch den Beschuldigten. Weiter ist beacht- lich, dass neben dem Beschuldigen offenbar auch C._____ und G._____ den Pin- Code und damit den Zugriff auf das fragli che i Phone hatten. Damit wäre auch ein Zugriff von diesen beiden Personen auf das iPhone jederzeit möglich gewesen. Somit lässt sich auch der unter Anklageziffer 1. c) eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen. Es hat ein Freispruch zu erfolgen. Der Beschuldigte ist somit von allen Anklagevorwürfen freizusprechen. III. Zivilforderung 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b. StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemache Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist. 2. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Forderung Fr. 334'555.-- plus 5% Zins seit 21. Oktober 2011 vom Beschuldigten und macht geltend, dass durch sein straf- rechtlich relevantes Verhalten bei der Baustelle ... ei n Verlust von Fr. 34'484.-- und bei der Baustelle ..., ...-Strasse Zumikon, ein solcher von Fr. 232'976.-- ent- standen sei. C._____ habe für die nachträgliche Aufarbeitung der Ausmasse und Abrechnungen der vorgenannten Baustellen einen Aufwand von 472.50 Stunden gehabt. Bei einem Ansatz von Fr. 142.-- pro Stunde ergäbe dies Fr. 67'095.--. Die drei Positionen ergeben die Summe des geltend gemachten Schadens von Fr. 334'555.-- (Urk. 36 S. 26 f.). 3. Wie gesehen, ist dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachzuwei sen. Ob seinerseits gegenüber der Privatklägerin allenfalls aus ande- ren Gründen Verpflichtungen bestehen, wäre im Rahmen eines Zivilprozesses (d.h. wohl vorab des laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens) zu klären. In An-
wendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO ist deshalb die Zivilklage der Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Nachdem es beim schon von der Vorinstanz gefällten Urteil bleibt, ist die vor- i nstanzli che Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 3 bis 5). 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mi t i hrem Kostenvorschuss zu verrech- nen. 3. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, namentlich seiner Verteidigung. Er liess eine Honorarnote über Fr. 4'669.90 ei nrei chen (Urk. 97). Gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerin bei Antragsdelikten dazu verpflichtet werden, dem im Schuldpunkt obsiegenden Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung (BGE 139 IV 45 E. 1.2.) greift diese Norm im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn alleine die Privatklägerin das Rechtsmittel ein- gelegt hat, da der Staat in einem solchen Fall von si ch aus ni chts mehr zur Fort- setzung des Verfahrens vor der Rechtsmitteli nstanz beiträgt. Damit geht die Ent- schädigungspflicht des Staates für die Verteidigungskosten des Beschuldigten nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO direkt auf die Privatklägerin über (Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, Basel 2014, 2. Auflage, Wehrenberg/ Frank, N 15a zu Art. 432 m.w.H.). Die Privatklägerin ist deshalb zu verpflichten, dem Be- schuldi gten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung Fr. 4'669.90 für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. Diese ist ebenfalls mit dem von der Pri- vatklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Es wird erkannt: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen. 2. Der Beschuldigte wird vollumfängli c h freigesprochen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3, 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mi t i hrem Kostenvorschuss verrechnet. 7. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- ve rfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'669.90 für anwaltli che Ver- teidigung zu bezahlen. Diese wird mit dem von der Privatklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Vertreter der Privatklägerin RA Dr. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ AG (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerin RA Dr. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vori nstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 57 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Oktober 2015
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder