Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150089-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Dezember 2014 (GG140170)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 10. Juli 2014 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43) "Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG wird die Beschuldigte freige- sprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 5. Die sichergestellten Gegenstände aus dem Fahrzeug des Privatklägers (Sicherheitsgurt, ..., und vier Glühlampen, ..., ..., ..., ...) werden dem Privatkläger auf erstes Verlangen nach Ein- tritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten spätestens bei Ablauf der Lagerfrist am 31. Dezember 2015 vernichtet. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'031.15 zu bezahlen. 7. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- sowie Genugtuungs-anspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 1, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung Einzelgericht, die Beschuldigte A._____ schuldi g der fahrlässigen (ei nfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Freigesprochen wurde sie vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (betreffend die ungenügende Sicherung ihres Hundes im Fussraum des Beifahrersitzes). Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–, wobei ihr der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde. Des Weiteren wurde entschieden, verschiedene sichergestellte Gegenstände aus dem Fahrzeug des Privatklägers B._____ diesem auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben, ansonsten die Gegenstände spätestens bei Ablauf der Lagerfrist am 31. Dezember 2015 vernichtet würden. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'031.15 zu bezahlen, und es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Letztlich wurden die Kosten der Untersuchung und des geri chtli chen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Vorverfahren im Betrag von Fr. 4'644.70, der Beschuldigten auferlegt und die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger für die erbetene Vertretung im Hauptverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'642.55 (inkl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen (Urk. 43, insb. S. 18 f.).
II. Prozessuales / Umfang der Berufung 1.1 Am 22. September 2012 stellte der Privatkläger rechtzeitig den für die Beur- teilung der eingeklagten fahrlässigen einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 125 StGB erforderliche Strafantrag (Urk. 2). Am 26. Mai 2015, mithin am Tag vor der Berufungsverhandlung, liess der Privatkläger diesen Strafantrag zurück- ziehen (Urk. 60). 1.2 Beim Strafantrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Der Rückzug eines Strafantrags ist so lange möglich, als
die zweite kantonale Instanz ihr Urtei l noch ni cht eröffnet hat (Art. 33 Abs. 1 StGB). Aufgrund des rechtzeitigen Rückzug des Strafantrags durch die vorliegend antragsberechtigte Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB ist somit eine der Prozessvoraussetzungen hi nsi chtli ch des Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB weggefallen. Das diesbezügliche Verfahren ist deshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO sowie Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO einzustellen. 1.3 Über die einfache Körperverletzung hinaus umschreibt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft jedoch auch eine Verletzung der Verkehrsregeln, indem der Beschuldigten vorgeworfen wird, dass sie mangels genügender Aufmerksam- keit zu spät bemerkt habe, dass der vor ihr fahrende Personenwagen des Privat- klägers habe abbremsen müssen, worauf sie mit diesem kollidiert sei, was im Übrigen voraussehbar und vermeidbar gewesen sei (Urk. 28). Auch der Verteidiger vertrat die Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren noch zu beurteilen sei, ob sich die Beschuldigte einer solchen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe oder nicht (Prot. II S. 6; Urk. 65 S. 1 und S. 8). 1.4 Wird ein Strafverfahren eingestellt, werden die in Zusammenhang mit dem Strafverfahren anhängig gemachten Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). In Anwendung dieses Grundsatzes sind auch vorliegend die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privat- klägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, zumal B._____ i m noch verbleibenden Verfahren betreffend Verkehrsregelverletzung nicht mehr als Ge- schädigter bzw. Privatkläger betrachtet werden kann. 2. Vom Vorwurf der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG (Dispositivziffer 2; ungenügende Sicherung des Hundes im Fussraum des Beifahrersitzes) wurde die Beschuldigte durch di e Vori nstanz freigesprochen. Dieser Freispruch wurde mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten (Urk. 45 S. 2; Urk. 65) und i st somi t bereits in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls als rechtskräftig zu erachten ist ferner die Herausgabe verschiedener Gegenstände aus dem Auto des Privatklägers (Dispositivziffer 5; vgl. Prot. II S. 7). Somit ist vorab festzustellen, dass das Urteil
des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung Einzelgericht, vom 11. Dezember 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls ni cht angefochten wurde im Übrigen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 8 (Prot. II S. 8).
III. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf Der Beschuldigten A._____ wird zusammengefasst nunmehr noch vorgeworfen, am 7. September 2012, ca. 13.50 Uhr, auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich bei Kilometer 1.810 in 8002 Zürich, mit ihrem Personenwagen mit dem vor ihr fahrenden Fahrzeug des Geschädigten B._____ kollidiert zu sein, weil sie infolge ungenügender Aufmerksamkeit zu spät bemerkt habe, dass der Ge- schädigte habe abbremsen müssen. Dieser Hergang sei für die Beschuldigte vorhersehbar und die Kollision vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte der Verkehrssituation jederzeit die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hätte (Urk. 28).
B. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, mit dem Fahrzeug des Geschädigten kollidiert zu sein. Sie macht jedoch geltend, der Geschädigte habe im Zeitpunkt der Kollision nicht nur die Geschwindigkeit verlangsamt, sondern er sei auf der Fahrbahn ohne ersi chtli chen Grund komplett stillgestanden (Urk. 3 S. 2 ff., Urk. 4 S. 2 und S. 4; Prot. I S . 6; Urk. 64 S. 4 ff.).
C. Sachverhalt 1. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 6) si nd der Zeitpunkt und die Örtlichkeit der Kollision (in der leichten Linkskurve auf die Si hlhochstrasse hi nauf) sowie die
Schäden an den beteiligten Fahrzeugen gestützt auf die Aussagen der Kollisions- beteiligten sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Züri ch ausgewiesen. 2. D as Ei nzelgeri cht hat si ch zunächst zutreffend zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur spezifischen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sowie des Geschädigten geäussert (Urk. 43 S. 4-6). Darauf kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Mit Bezug auf die Situation unmittelbar vor der Kollision ist strittig, ob der Geschädigte sein Fahrzeug – wie die Beschuldigte behauptet – bis zum Stillstand abgebremst oder ob er seine Geschwindigkeit lediglich reduziert hatte. Die Vor- i nstanz i st i n Würdi gung der Aussagen des Geschädigten und der Beschuldigten zum Schluss gelangt, die widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und zurück- haltenden Ausführungen des Geschädigten seien überzeugend, zumal ei n grund- loses Stillstehen eines Fahrzeuges mitten auf der Autobahn bereits an sich aussergewöhnlich wäre und im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein komplettes Abbremsen, beispielsweise aus technischen Gründen, notwendig gewesen wäre (Urk. 43 S. 6 f.). D i e vori nstanzli chen Aus- führungen vermögen grundsätzlich zu überzeugen (Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Erwägungen sind vor allem zusammenfassender, teilweise auch ergänzender Natur. In ei nzelnen Punkten si nd di e Ausführungen der Vori nstanz indes zu korrigieren. 3.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst zu konstatieren, dass der Geschädigte wenige Tage nach dem Unfallereignis bei der Polizei und rund ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft konstant schilderte, seit dem Üetlibergtunnel mit 75 km/h bzw. 80 km/h hinter einem Audi gefahren zu sein, der dann ohne ei nen für i hn – den Geschädigten – erkennbaren Grund gebremst habe, so dass er ebenfalls (auf ca. 55 bis 65 km/h bzw. 60 bis 70 km/h) habe abbremsen müssen, wobei er aber erst nach der Kollision zum Stillstand gekommen sei (Urk. 5 S. 1-3 und S. 5, Urk. 6 S. 3 f. und S. 5). Die Depositionen der Beschuldigten bei der Staatsanwalt- schaft rund ein bzw. zwei Jahre nach dem Ereignis sowie ihre Aussagen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung si nd wohl – was die Situation vor der Kollision anbelangt – ebenfalls gleichlautend. Demgemäss hätten sich vor
dem Geschädigten bzw. dessen VW Golf zwei bzw. drei Fahrzeuge gelöst, mithin sei die Distanz zwischen dem Geschädigten und den Fahrzeugen immer grösser geworden, wobei sie in diesem Moment realisiert habe, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, woraufhin sie voll auf die Bremse gestanden sei. Vom Gefühl her sei es für sie gewesen, wie wenn sie in eine Mauer gefahren wäre, und nicht, wie wenn sie in ein fahrendes Auto gefahren wäre. Sie habe beim VW Golf weder Bremslichter noch Pannenblinker gesehen (Urk. 3 S. 2 f. und S. 4; Urk. 4 S. 2 und S. 4; Urk. 64 S. 4 ff.). Die Vor-i nstanz hat i n ihren Erwägungen darauf hingewiesen, dass sich die Beschuldigte am Unfallort gegenüber der Polizei betreffend die Frage, ob das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich stand oder sehr langsam fuhr, unsi cher zeig- te (Urk. 43 S. 6; vgl. Urk. 1 S. 5). Ein relevanter Widerspruch zu ihren späteren Aussagen, gemäss welchen sie konstant angab, sicher zu sein, dass das Fahr- zeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision komplett stillstand, ist darin jedoch nicht zu erblicken, zumal ein Widerspruch zwischen Aussagen in formellen Ei nvernahmen und solchen, welche relativ informell i n ei nem Polizeirapport fest- gehalten werden, ohnehi n ni cht zu Lasten der Beschuldi gten verwendet werden darf. 3.2 Die Aussagen des Geschädigten wurden durch die Vorinstanz als wider- spruchsfrei, nachvollziehbar, zurückhaltend und überzeugend bezeichnet (Urk. 43 S. 7). Der Verteidiger der Beschuldigten erachtete die Aussagen des Geschädig- ten demgegenüber als ni cht überzeugend. Wenn der Geschädigte sage, er habe die Sicherheitsgurten getragen und den Kopf am Lenkrad angeschlagen, so scheine dies bei einem funktionierenden Si cherhei tsgurt ni cht mögli ch. Zudem habe der Geschädigte festgehalten, dass es ihn bei der Kollision als erstes nach vorne bewegt habe, was schon i n physikalischer Hi nsi cht ni cht mögli ch sei (Urk. 65 S. 5 f.). Zur Frage betreffend den Si cherhei tsgurt hält ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. September 2012 fest, dass aufgrund des Spurenbildes davon ausgegangen werde, dass der Geschädigte den Sicherheits- gurt im Kollisionszeitpunkt getragen habe. Es handle sich aber um ein ausserge- wöhnli ches Spurenbild, zu dessen abschliessender Beurtei lung i n ei nem Gutach- ten der Unfallablauf rekonstruiert werden müsste (Urk. 9 S. 4). Dass die
Vorinstanz ohne eine solche weiterführende Begutachtung des Sicherheitsgurts davon ausging, dass der Geschädigte den Sicherheitsgurt im Zeitpunkt der Kollision getragen hat, wie dieser es selbst stets geltend machte (Urk. 5 S. 3 f., Urk. 6 S. 4), erscheint aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden, zumal die Frage, ob die Beschuldigte ihr Fahrzeug zufolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig abgebremst und somit die Kollision verursacht hat, unabhängig davon beantwortet werden kann, ob der Geschädigte den Sicherheitsgurt getragen hat oder nicht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des Forensischen Instituts Zürich auch festhält, dass der Gurtstraffer des Sicherheitsgurtes nicht ausgelöst worden ist (Urk. 9 S. 3). Wenn der Geschä- digte den Autositz derart positioniert hatte, dass sich sein Kopf in der Nähe des Lenkrads befand, ist es durchaus denkbar, dass er in Folge der Kollision mit seinem Kopf an das Lenkrad gestossen ist. Dies ist nicht derart aussergewöhnlich und undenkbar, wie es der Verteidiger glaubhaft machen will. Dass ein solcher Zusammenstoss keine Prellmarke oder anderweitige Spuren am Kopf des Geschädigten hi nterlassen hat, kann damit in Zusammenhang stehen, dass der Aufprall des Kopfes auf das Lenkrad nicht besonders heftig ausgefallen ist. Wenn der Verteidiger im Übrigen festhält, dass die Mitarbeiter des Forensischen Instituts Züri ch ni cht gewusst hätten, dass der Geschädigte geltend gemacht hat, dass er seinen Kopf am Lenkrad angestossen habe (Urk. 65 S. 7 f.), so ist festzuhalten, dass dies nichts ändert, zumal aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu erwarten ist, dass ein solcher Ablauf, bei entsprechendem Wissen der Mitarbeiter des Instituts, ausgeschlossen worden wäre bzw. dass deren Kurzbericht anders ausgefallen wäre, wenn sie von diesem Umstand gewusst hätten. Dass der Geschädigte – entgegen seiner Aussagen (vgl. Urk. 5 S. 4) – aufgrund der Kollision als erstes in den Sitz seines Fahrzeuges gedrückt und erst dann nach vorne geschleudert worden ist, ist allerdings zutreffend. Die gegenteilige Aussage des Geschädigten erscheint aber trotzdem nachvollziehbar, da die erste Bewegung nach hi nten ja gerade durch den Autositz aufgefangen wird, sodass es nicht abwegig erschei nt, wenn ein Fahrer die entsprechende Gegenbewegung nach vorn als hauptsächliche Bewegung wahrnimmt. Entgegen der Verteidigung lassen sich in den Aussagen des Geschädigten insoweit keine relevanten Wider-
sprüche auffinden, die an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zweifeln lassen würden. 3.3 Was die Aussagen der Beschuldigten betrifft, kann festgestellt werden, dass sich diese ebenfalls als i nhaltli ch konstant und widerspruchsfrei erwiesen haben. Bereits aufgrund der Analyse ihrer früheren Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, aber vor allem aufgrund ihrer Einvernahme in der Berufungsverhandlung, ist dem Gericht jedoch aufgefallen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren äusserst bestimmt und betont zu Protokoll gab (sog. Bestimmtheits- bzw. Betonungssi gnal), was teilweise den Ei ndruck ei nes stereotypen und veri nnerli chten, ja geradezu eingeübten Aussageverhaltens entstehen liess. Wiederholt äusserte sie während des Verfahrens formelhaft gleichbleibende Aussagen ("Er stand.", "Links war die Spur blockiert.", "Ich ging voll auf die Bremsen.", "Der Aufprall war wie auf eine Mauer.", "Es hatte so wenig Verkehr, dass ich nicht mit einem stehenden Auto rechnen musste" etc.; vgl. Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. ff.; Urk. 64 S. 4 ff.). Diese Bestimmtheit und Vehemenz zeigte sich auch darin, dass die Beschuldigte auf wiederholtes Nachfragen nicht einräumen konnte, dass sie die Verkehrssituation falsch eingeschätzt hat (Urk. 64 S. 11), obwohl selbst i hr Verteidiger dies konstatierte (Prot. II. S. 9). Ihr Aussageverhalten hinterliess den Eindruck, dass sie ihre aussergewöhnliche Autofahrerkarriere und ihren langjährigen unfallfreien automobi li sti schen Leumund, ni cht zuletzt auch i n Hi nbli ck auf i hre mi li täri sch erlangten Kenntnisse (vgl. Urk. 64 S. 3), mit besonderer Vehemenz zu verteidigen suchte. 3.4. Mit der Vorinstanz ist sodann – entgegen der Aussagen der Beschuldigten – in der Tat kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte sein Fahr- zeug bis zum Stillstand hätte abbremsen sollen. Der Verteidiger wies in seinen Ausführungen anlässli ch der Berufungsverhandlung darauf hin, dass der Geschä- digte während des Verfahrens konstant ausgesagt habe, dass er im Zeitpunkt der Kollision noch am bremsen gewesen sei. Um zu erklären, weshalb die Beschul- digte keine Bremslichter gesehen haben könnte, habe die Vorinstanz fest- gehalten, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Kollision wohl bereits wieder am
fahren gewesen sei. Diese Würdigung der Vorinstanz lasse sich aber mit den konstanten Aussagen des Geschädigten nicht vereinbaren (Urk. 65 S. 2 f.). Diese Kritik des Verteidigers am vorinstanzlichen Entscheid ist berechtigt. Jedoch muss gleichzeitig angemerkt werden, dass es diverse Gründe dafür geben kann, dass die Beschuldigte keine Bremslichter am Fahrzeug des Geschädigten gesehen hat. Es ist beispielsweise denkbar, dass die Beschuldigte diese schli cht ni cht wahrgenommen hat oder dass der Bremsvorgang – entgegen den Aussagen des Geschädigten – im Zeitpunkt der Kollision doch bereits wieder abgeschlossen war. Um in dem vom Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeitsbereich von ca. 75-80 km/h ein Abbremsen um ca. 20-30 km/h zu errei chen, genügt nämli ch erfahrungsgemäss ein kurzes Berühren des Bremspedals. In diesem Sinne gab der Geschädigte grundsätzlich nachvollziehbar zu Protokoll, er habe normal gebremst, es sei kein starkes Bremsen gewesen (Urk. 6 S. 6). Daher wäre es ohne Weiteres auch erklärbar, dass die Beschuldigte die – mutmasslich wohl eben doch nur kurz aufleuchtenden – Bremslichter (zumindest das rechte sowie das dritte, höhergesetzte mittige Bremslicht funktionierten, vgl. Urk. 9 S. 3 und S. 4 sowie Urk. 1 S. 6) ni cht wahrnahm. 3.5. Wenn die Beschuldigte festhält, sie habe keine Bremslichter am Fahrzeug des Geschädigten gesehen und dessen Fahrzeug habe auf der Strasse still- gestanden, so müsste sich das Fahrzeug bereits im vollständigen Stillstand befunden haben, als die Beschuldigte dieses erstmals erblickt hat. Die Beschul- digte erwähnte in der Einvernahme vom 20. August 2013 zunächst, aufgrund der lei chten Li nkskurve seien die Sichtverhältnisse nicht so gut, man sehe ni cht so weit ["(...), dass die Sichtverhältnisse wegen der Linkskurve nicht weit sind", Urk. 3 S. 2]. Im weiteren Verlauf der Befragung und nach Einsicht in die Unfall- skizze (wohl gemeint: Fotbogen in Urk. 8) sowie auf Vorhalt ihrer Aussage gegenüber der Polizei, den VW Golf ca. 60 Meter vor dem Aufprall erstmals wahrgenommen zu haben, gab die Beschuldigte indes zu Protokoll, sie habe weiter als 80 Meter, sie habe 'bis nach vorne gesehen' (Urk. 3 S. 5). In der Tat ist die Sicht von der rechten Spur aus, auf welcher sich die Kollision ereignete, auf ei ne sehr weite Distanz frei (vgl. Fotos in Urk. 8 S. 1 und S. 2). Bei dieser Aus- gangslage ist – aufmerksame Fahrweise vorausgesetzt – bei den damals herr-
schenden optimalen Sichtverhältnissen und der aufgrund der Linksneigung des Fahrbahnverlaufs gegebenen Perspektive kein Grund erkennbar, weshalb die Beschuldigte das Fahrzeug des Geschädigten ni cht rechtzeitig hätte wahrnehmen können, selbst wenn es ihren Aussagen gemäss vollumfänglich stillgestanden hätte. Bei rechtzeitigem Wahrnehmen des Fahrzeuges des Geschädigten wäre der Beschuldigten aufgrund ihrer – mutmasslich ni cht übersetzten – Geschwin- digkeit auch noch genügend Zeit geblieben, um ihr Fahrzeug vollständi g zum Stillstand zu bringen, ohne mit dem Fahrzeug des Geschädigten zu kollidieren. 3.6. Zusammengefasst ist grundsätzli ch davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision anklagegemäss in Bewegung war, zumal – mit der Vorinstanz – keinerlei Grund dafür ersichtlich ist, dass es still stand. Selbst wenn man aber mit den Aussagen der Beschuldigten davon ausgehen würde, dass das Fahrzeug des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision – bzw. bereits als die Beschuldigte es erstmals erblickte – komplett still stand, hätte die Beschuldigte als versierte Fahrzeuglenkerin jederzeit damit rechnen müssen, dass ein Auto auf der Fahrbahn stehen kann und hätte dieses – bei genügender Aufmerksamkeit – auch rechtzei ti g wahrnehmen können. Es ist nicht als derart aussergewöhnlich zu erachten, dass ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn steht, kann es doch im Strassenverkehr aufgrund technischer Schwierigkeiten mit dem Fahrzeug oder zufolge gesundheitlicher Probleme des Fahrers durchaus vorkommen, dass ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn zu stehen kommt – dies selbst auf einer Autobahn. Aufgrund des vorliegend gegebenen Blickfeldes der Beschuldigten und der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit hätte sie ohne Weiteres bremsen können, wenn sie – bei genügender Aufmerksamkeit – rechtzeitig wahrgenommen hätte, dass das Auto des Geschädigten still steht. Dabei ist nicht relevant, ob die Beschuldigte am Fahrzeug des Geschädigten Bremslichter wahrgenommen hat oder nicht. 4. In diesem Sinne ist der noch zur Beurteilung stehende Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt.
D. Rechtliche Würdigung 1.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer eines Fahrzeugs dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Fahrzeug zu beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a). Das allgemeine Mass an Aufmerksamkeit, welches der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich dabei nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Die Übertretung von Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes ist dabei auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 StGB, Art. 333 Abs. 7 StGB). 1.2 Indem der Beschuldigten durch den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit vorgeworfen wird, wird ihr ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Lini e nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinweisen).
2.1 Die Vorinstanz zog zur Begründung ihres Entscheides Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV heran, gemäss welchen Normen die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen ist, wobei der Fahrzeuglenker nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Indes wirft die Anklage- behörde der Beschuldigten mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der anderen Verkehrsteilnehmer i m Si nne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vor (Urk. 28 S. 2). 2.2 Vorliegend ist von einer mangelnden Aufmerksamkeit der Beschuldigten auszugehen und nicht davon, dass sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen angepasst hat. Dafür, dass die Beschuldigte mit einer ni cht angepassten Geschwindigkeit gefahren sein könnte, bestehen nämlich keine Anhaltspunkte. Zudem stehen weder die körperliche noch di e geistige Befähigung der Beschuldigten noch sonstige die Beschuldigte als Fahrzeugführeri n behindernde Faktoren i n Frage. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Vorfeld der Kollision aufgrund der langgezogenen Linkskurve, der geringen Ver- kehrsdichte und der auch im Übrigen idealen Strassen- und Verkehrsverhältnisse über einen weiten Einblick in den vor ihr liegenden Strassenabschnitt verfügte. Die Beschuldigte hätte somit das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund der konkreten Umstände schon von Weitem sehen können und auch müssen, womit ihr genügend Zeit geblieben wäre, um ihr Fahrzeug ohne Verursachung einer Kollision zum Stillstand zu bringen. Die Kollision ereignete sich mit anderen Worten am Ende einer langgezogenen Linkskurve auf der rechten Spur einer Autobahn, wobei auf jenem Abschnitt bei den herrschenden guten Si cht- verhältnissen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Sichtdistanz angehalten werden kann (vgl. hi erzu auch di e Fotos in Urk. 8; davon scheint aufgrund ihrer Distanzangaben auch die Beschuldigte auszugehen, vgl. Urk. 3 S. 5). Nachdem die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – keine äusseren oder persönlichen (gesundheitlichen) Einflüsse geltend macht, welche ihre Aufmerksamkeit zu jenem Zeitpunkt hätten ei nschränken können und auch anderweitig keine solchen Einflüsse ersichtlich si nd, sowie nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte mit einer nicht an die konkreten
Verhältnisse angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, kommt für ihr zu spätes Abbremsen lediglich eine Unaufmerksamkeit in Betracht. Indem sie ihre Aufmerksamkeit nur unzurei chend dem Verkehr (vor ihr) widmete, liess sie sich ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zuschulden kommen. Dabei war für die Beschuldigte voraussehbar, dass ihre Unaufmerksamkeit zu einer Kollision führen kann. Hätte sie ihr Augenmerk vollständig bzw. ausreichend auf den Strassenverkehr (vor ihr) gerichtet, hätte sie genügend bremsen und die Kollision verhindern können. 3. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere anerkennt auch die Verteidigung diese rechtli che Würdi gung, für den Eventualfall, dass der Sachverhalt – wie vorliegend – erstellt werden kann (Urk. 65 S. 8 f.) 4. Die Beschuldigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldi g zu sprechen.
IV. Sanktion A. Strafrahmen/Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Vorliegend ist – aufgrund des Rückzugs des Strafantrags betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB durch den Geschädigten – noch eine Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu beurteilen. Der Strafrahmen einer solchen Verkehrsregelverletzung beträgt Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Im Übrigen hat die Vorinstanz, unter zu - treffender Vernei nung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen, die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 43 S. 13 f. und S. 15); zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
B. Umsetzung auf den konkreten Fall 1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Berücksichtigung der konkreten Verletzungen des Geschädigten (vgl. Urk. 17/4 und 17/6) sowie in Anbetracht der durch die Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentation (Urk. 8) fest- zuhalten, dass die Kollision der beiden Fahrzeuge nicht übermässig heftig aus- gefallen ist. 2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 14 f.) bezüglich der fahrlässigen Handlungsweise von einer lediglich kurz andauernden Unaufmerk- samkeit auszugehen, wie sie jedermann – auch ei ner mi li täri sch geschulten Fahrerin mit grosser Fahrpraxis – passieren kann. Der Geschädigte hat für die Beschuldigte überraschend abgebremst, was sie wegen dieser kurzen Unauf- merksamkeit nicht sofort realisierte. Als die Beschuldigte jedoch bemerkte, dass der Geschädigte sein Fahrzeug abgebremst hat, hat sie umgehend eine Voll- bremsung eingeleitet. Ihr Verschulden i st insgesamt als lei cht ei nzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 400.– ange- messen. 3. Was die Täterkomponente anbelangt, ergibt sich zu den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten, dass sie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung noch in der von ihren Eltern gegründeten Gesellschaft, welche im Bereich Immobilien tätig ist, gearbeitet hat. Anlässli ch der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte nun zu Protokoll, dass sie i hr Amt als Verwaltungsräti n i n der von ihren Eltern gegründeten Gesellschaft niedergelegt habe und ni cht mehr erwerbstätig sei. Die Beschuldigte ist verwitwet und hat zwei erwachsene Töchter. Ihr jährliches steuerbares Einkommen unterliegt zufolge steuerlicher Aufrechnung von Liegenschaftsaufwand grossen Schwankungen. Im Jahre 2013 erzielte sie – ohne Erträge aus der Liegenschaftsvermietung – ei n jährli ches Ei nkommen (i nkl. AHV-Rente und Erträge aus beweglichem Vermögen) von rund Fr. 210'000.–. Die Höhe der Erträge aus der Liegenschaftsvermietung konnte die Beschuldigte nicht beziffern. Zudem konnte sie auch keine aktualisierten Angaben zu ihrem übrigen
Einkommen machen (Urk.64 S. 2). Ihr steuerbares Nettovermögen beziffert sich auf ca. Fr. 19,5 Mio. Ihre Wohnkosten belaufen si ch auf jährli ch ca. Fr. 34'000.– und i hre Krankenkassenkosten auf monatlich ca. Fr. 600.–. Die Beschuldigte hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie weist keine Vorstrafen auf. Wegen des vor- liegend zu beurteilenden Vorfalles wurde ihr während eines Monats der Führe- rausweis entzogen (Urk. 4 S. 5 f., Urk. 23/8, Urk. 44, Urk. 54/2; Prot. I S . 5 Urk. 64 S. 1 ff.). 4. Insgesamt erweist sich in Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnis- se der Beschuldigten eine Busse von Fr. 1'000.– i hrem Verschulden und den übrigen Umständen angemessen. Für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist festzuhalten, dass an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen tritt.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
B. Kostenauflage 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Dies wurde auch durch den Verteidiger der Beschuldigten anerkannt (Urk. 65).
C. Entschädigungen 1. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 3'642.55 (inkl. Mehrwertsteuer) für den erbetenen Vertreter des Privatklägers, welcher von i hm nach dem Widerruf der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im März 2014 mandatiert wurde, erscheint dem notwendigen Zeitaufwand und der Verantwortung des Falles angemessen (Urk. 43 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) und ist im Berufungsverfahren zu bestätigen. Ebenfalls aufzulegen sind der Beschul- digten die i m Untersuchungsverfahren entstandenen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers. 2. Für das Berufungsverfahren ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Pri vat- kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'836.60 zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung Einzelgericht, vom 11. Dezember 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG wird die Beschuldigte freigesprochen. [...] 5. Die sichergestellten Gegenstände aus dem Fahrzeug des Privatklägers (Sicherheitsgurt, ..., und vier Glühlampen, ..., ..., ..., ...) werden dem Privat- kläger auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, an- sonsten spätestens bei Ablauf der Lagerfrist am 31. Dezember 2015 vernich- tet." 2. Das Verfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtli che Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt:
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 23/2 mit Vermerk "Übertretungsurteil" − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − das Forensische Institut Zürich als Lagerbehörde betreffend Ziffer 1 des Beschlusses − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. ...) − die Vorinstanz 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann