Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150171-O/U/gs-ad
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur . Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 25. September 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtli ch verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, vom 21. Januar 2015 (DG140062)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Septem- ber 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten einfachen Körper- ve rletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Zi ff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 250 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft er- standen sind (gerechnet bis und mit 21. Januar 2015). 3. Es wird beim Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltshaft IV des Kantons Zürich vom 3. Sep- tember 2014 beschlagnahmte glasige Flasche Red Bull Vodka wird einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'575.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'760.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 6'992.05 amtliche Verteidigung Fr. 23'327.15 Total
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
b) Der Vertreterin in der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: keine Anträge __________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 21. Januar 2015 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten der qualifizierten einfachen Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und ordnete eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs an (Urk. 41). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 22. Januar 2015 (Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 34). Nach Erhalt des begründeten vori nstanzli che n Entschei ds am 31. März 2015 (Urk. 38 Blatt 2) liess er am 7. Ap- ril 2015 (Poststempel) und damit innert Frist seine Berufungserklärung folgen (Urk. 43). Der Beschuldigte ficht ausschliesslich das Strafmass (Dispositivziffer 2) und die Anordnung der stationären Massnahme (Dispositivziffer 3) an. Von Seiten der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 3. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Ei nzi ehung) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) unangefochten geblieben und insofern bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
(welche im Ergebnis ebenfalls von nur einem Kopftreffer ausging) ni chts bei zufü- gen und es kann auf sie abgestellt werden. Die Vorinstanz gelangte gesamthaft zu einem erheblichen Tatverschulden in objektiver Hinsicht (a.a.O.), welche Auffassung geteilt werden kann. Entgegen den Ausführunge n der Verteidigung (Urk. 53 S. 3 f.; Urk. 43 S. 2; Urk. 30 S. 3 f.) kann das provokative Verhalten des Privatklägers nach der Rück- kehr des Beschuldigten i n sei n Haus nicht stärker verschuldensmindernd berück- sichtigt werden, als dies in der vorinstanzlichen und hier übernommenen Gewich- tung bereits (implizit) zum Ausdruck kommt. Mit sei nen fünf wuchti gen Schlägen mit einem gefährlichen Gegenstand in Richtung Kopf des Privatklägers bzw. dem zu einer blutenden Platzwunde führenden ei nen Treffer an dessen Sti rn griff der unvermittelt aus dem Haus stürmende Beschuldigte direkt und massiv (und nach dem Angriff mit dem Schaufelstiel ein zweites Mal) i n die körperliche Integrität des Privatklägers ein. Dessen vo rangehendes verbales und polterndes Aufheizen der Si tuation ist zwar keineswegs zu billigen, war indes lediglich geeignet, die Freiheit und das Hausrecht, allenfalls auch das (subjektiv empfundene) Sicherheitsgefühl (vgl. Urk. 53 S. 3), nicht aber die Gesundheit des Beschuldigten zu beeinträchti- gen. Der Privatkläger suchte zwar offensichtlich die (weitere) Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, wurde selber aber erst in Gegenwehr des Angriffs mit der Glasflasche tätlich (indem er sein Knie mehrfach gegen Oberkörper und Bauch des Beschuldigten stiess; vgl. Urk. 3; vgl. auch Urk. 5/3 S. 5 und 5/4 S. 4.) Die Reaktion des Beschuldigten auf die Provokationen des Privatklägers ist somit – auch wenn er sich durch dessen "Revierverletzung" bedroht gefühlt haben mag (Prot. II S. 12; Urk. 53 S. 3) – ausserhalb jeder Verhältnismässigkeit und deshalb nur sehr begrenzt nachvollziehbar. Wie die Verteidigung selber einräumt (Urk. 53 S. 4; Urk. 30 S. 4) wären dem Beschuldigten auch andere Mittel zur Verfügung gestanden, um sich eines Eindringlings auf dem eigenen Grundstücks zu erweh- ren. Ihrer Argumentation, dass der Privatkläger eine "eigentliche Bedrohungssitu- ation" (Urk. 53 S. 4) hervorgerufen bzw. den Beschuldigten zumindest in subjekti- ver Hinsicht zu einer "Art «Notwehrhandlung» getrieben" habe, kann nicht gefolgt
werden, wäre es dem Beschuldigten doch auch einfach freigestanden, sein Haus ni cht mehr zu verlassen. Auch dass die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen letztlich ni cht allzu schwer ausfielen, führt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 5: Urk. 43 S. 2) zu keiner stärkeren verschuldensmindernden Wi rkung. Der Privat- kläger erlitt laut Arztbericht (u.a.) i mmerhi n ei ne Platzwunde im Bereich der Stirn, ca. 3 cm mit Blutung aus einer kleinen Arterie, welche mit drei Stichen genäht werden musste und eine bleibende, möglicherweise kosmetisch störende Narbe zurücklässt (Urk. 8/4, vgl. Urk. 2), und damit eine Art der Verletzung, welche in- nerhalb des Spektrums möglicher einfacher Körperverletzunge n i m Si nne von Art. 123 StGB keinesfalls bagatellisiert werden kann. Hi nzu kommt, dass das rela- tiv geringe Ausmass dieser Verletzung nicht etwa auf ein kalkuliertes Vorgehen des Beschuldigten zurückzuführen, sondern weitgehend dem Zufall (und den Re- flexen des Privatklägers) zu verdanken ist (hätte der Beschuldigte doch auch mehrfach den Kopf treffen, oder die Glasflasche kaputt gehen und das Gesicht des Privatklägers zerschneiden können). Ergänzend zu den ersti nstanzli che n Ausführunge n kann festgehalten wer- den, dass das erhebliche objektive Verschulden eine (theoretische) 'Einsatzstrafe' im mittleren Bereich des vorgegebenen Strafrahmens, bei rund 20 Monaten Frei- heitsstrafe, als angemessen erscheinen liesse. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz verschuldensmindernd, dass die Tat spontan und im Rahmen der eskalierenden Auseinandersetzung mit dem Privatkläger erfolgt sei und von ei nem Eventualvor- satz des Beschuldigten auszugehen sei. Sodann berücksichtigte sie die mit der aktuellen Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 9/7 S. 23) ausgewiesene leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Insgesamt ging sie von einer mittelgradigen Relativierung des objektiven Tatverschuldens in subjektiver Hin- si cht aus (Urk. 41 S. 7 f. Ziff. IV.2.2.2). Auch diese Argumentation der Vorinstanz vermag zu überzeugen.
2.3. Die Vori nstanz kam zum Schluss, dass das Gesamtverschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren als gerade noch lei cht zu quali fi zi eren und somit im oberen Bereich des unteren Strafrah- mendrittels anzusiedeln sei, und setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe fest. Ihr Vorgehen ist folgerichtig und erscheint im Ergeb- ni s auch ni cht unangemessen. Es ist darauf abzustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 53 S. 7; Urk. 43 S. 3) wird mit dieser Strafzumessung die lei cht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Ergebnis genügend stark gewichtet, führt diese doch (zusam- men mit der nur lei cht i ns Gewi cht fallenden Strafmi nderung für Eventualvorsatz) nahezu zu einer Halbierung der für das objektive Tatverschulden angemessenen theoretischen Strafe. 3. Auch die Täterkomponenten wurden i m ersti nstanzli chen Urtei l zutreffend dargelegt und schlüssig gewürdigt (Urk. 41 S. 8 ff. Ziff. 2.3). So hat die Vorinstanz überzeugend dargetan, dass die fünf, teils einschlägi- gen Vorstrafen aus den Jahren 2005 bis 2014 und die Tatbegehung während ei- nes laufenden Strafverfahrens sowie kurz nach Haftentlassung (Urk. 51; Urk. 26; Urk. 5/2 S. 3) stark straferhöhend zu berücksi chti gen si nd. Dem straferhöhenden Teil stellte sie das Teilgeständnis des Beschuldigten gegenüber, welches sie (entgegen der Auffassung des Verteidigers; Urk. 53. S. 7) im Ergebnis zu Recht lediglich lei cht strafmindernd würdigte, ist es doch auf die erdrückende Beweislage durch die Videoaufzeichnung (Urk. 3) zurückzuführen. Richtigerweise wertete sie sodann den positiven Führungsbericht über den Beschuldigten (Urk. 3/12) als strafzumessungsrechtlich neutral, kann doch ge- mäss Rechtsprechung ei n korrektes Verhalten im Strafvollzug vorausgesetzt und ni cht etwa als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (vgl. z.B. Urteil 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E.4.3.3.) Zu Recht auch wertete sie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral hinsichtlich einer allfälligen Strafempfindlichkeit im
Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB, sind doch strafzumessungsreleva nte Faktoren, die über die bei der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigten Umstände hinaus- gehen würden, vorliegend nicht ersichtlich. Dies gi lt auch für di e vom Verteidiger geltend gemachte schwierige Kindheit (Urk. 53 S. 6 f.). D i e fami li ären und schuli- schen Schwierigkeiten des Beschuldigten aufgrund der Spielsucht seiner Mutter und der Trennung seiner Eltern mögen eine Ursache seiner (bereits berücksich- tigten) Suchtproblematik sein, können darüber hinaus aber nicht zu einer spürba- ren Strafmi nderung führen, zumal der Beschuldigte selber sei ne Ki ndhei t ni cht derart drastisch wie der Verteidiger schildert (vgl. P ro t. II S . 6, wonach seine Kindheit "eigentlich schon" gut gewesen sei, vgl. auch die Ausführungen im Gut- achten vom 6. Mai 2013 S. 27).
Unter Berücksichtigung der straferhöhenden und strafmindernden Täter- komponenten erschien der Vorinstanz eine Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe um 6 Monate angezeigt, was angemessen erscheint und zu überneh- men i st. Eine Erhöhung um lediglich "maximal 25%" kommt entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) aufgrund des starken Übergewichts der Vor- strafen über die strafmindernden Faktoren (Geständnis) nicht in Frage. 4. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Gemäss den Gutachten (Urk. 9/2 und 9/7) ist von einer ungünstigen Legal- prognose auszugehen, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Mai 2014 (vgl. Urk. 12/1, 12/6, 12/10, 22/1 und 33) und demnach seit 497 Tagen i n Untersuchungs- und Si cher- heitshaft, welche an die Strafe anzurechnen si nd (Art. 51 StGB). III. Massnahme 1. In Bezug auf die allgemeinen Ausführunge n zu den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung i m Si nne von
Art. 60 StGB kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 11 Ziff. V.1 und 1.1). 2. Strittig ist vorliegend allein das Kriterium der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten. Dass die übrigen Voraussetzungen einer stationären Mass- nahme zur Suchtbehandlung – Anlasstat im Zusammenhang mit Suchterkrankung / Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten / Erforderlichkeit, Verhältnismäs- sigkeit und Geeignetheit der stationären Massnahme / Ni chtausrei chen ei ner am- bulanten Suchtbehandlung – vorliegend erfüllt sind, wurde von der Vori nstanz ge- stützt auf das Massnahmegutachten vom 6. Mai 2013 und das Ergänzungsgut- achten vom 20. August 2014 überzeugend dargetan und wird von Seiten des Be- schuldi gten und sei nes Verteidigers auch nicht in Frage gestellt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 11 ff. Ziff. V.1.2 f.). 3.1. Nach Art. 60 Abs. 2 StGB hat das Gericht der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung zu tragen. 3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass i m Si nne der Rechtsprechung eine Suchtbehandlung nur bei einer gewissen Motivation des Täters Sinne mache bzw. ernsthafte Aussichten auf einen Erfolg der Therapie und damit eine Verminderung der Rückfallgefahr gegeben sein müssten. Beides sei im vorliegenden Fall auf- grund der klaren Verweigerungshaltung des Beschuldigten nicht gegeben, wes- halb eine solche Therapie auch "keinerlei Si nn" mache (Urk. 53 S. 9; Urk. 43 S 3). In den Gutachten stehe zwar, dass der Beschuldigte ansatzweise ein Problem- verständnis und eine Bereitschaft, sich auf eine Therapie einzulassen, gezeigt habe. Woher die Gutachter diese Information hätten, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe der Beschuldigte immer klar ausgesagt, dass er sich einer Mass- nahme ganz grundsätzli ch und auf jeden Fall verweigern wolle (Urk. 53 S. 9; Urk. 30 S. 7). Man habe es mit einem Beschuldigten zu tun, der schon seit vielen Jah- ren jegliche Therapie ablehne, und mit dem bis heute therapeutisch nicht habe gearbeitet werden können (Urk. 53 S. 10; Urk. 30 S. 8). Es sei den Akten ja zu entnehmen, dass es schon verschiedene Versuche gegeben habe, mit dem Be- schuldigten therapeutisch zu arbeiten, welche ja leider in keiner Art und Weise funktioniert hätten (Urk. 53 S. 10 und 11; Urk. 30 S. 7).
3.3. Die Argumentation des Verteidigers kann nicht geteilt werden. a) Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehr- fach expli zi t erklärte, dass er nicht bereit sei, sich einer stationären Therapie zu unterzi ehen, und dies auch gegenüber den Gutachtern (vgl. Urk. 9/2 S. 38). Auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 16 f., S. 20) und wieder vor Berufungsgericht (P ro t. II S. 11) gab der Beschuldigte deutli ch zu Protokoll, dass er sich einer stationären Therapie strikte verweigern, bzw. eine entsprechende gerichtliche Anordnung bis zur Ausschöpfung des Instanzenzugs anfechten würde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind indes – worauf bereits die Vori nstanz hingewiesen hat – an das Kriterium der Therapiewilligkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 2 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Schon dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass Behandlungsbereitschaft zwingend vorausgesetzt wird. Lehre und Rechtsprechung sind sich sodann weit- gehend einig, dass es verfehlt wäre, einem anfänglichen Fehlen der Motivation vorschnell nachzugeben, da diese Haltung des Betroffenen häufi g gerade krank- heitsbedingt ist und denn auch die Herstellung von Therapiewilligkeit und Krank- hei tsei nsi cht oft zum ersten Schritt einer Behandlung gehört, welcher gerade im strukturierten Rahmen einer stationären Behandlung auch Aussicht auf Erfolg hat. Die Anforderungen an die Motivation, sich einer Therapie zu unterziehen, dürfen deshalb nicht zu hoch angesetzt werden. Motivieren und Therapieren hängen eng zusammen. Namentlich in einer Anfangsphase kann es deshalb genügen, wenn der Täter motivierbar ist (vgl. BSK StGB I-Heer, Art. 60 N 44 und Art. 59 n 80; Ur- teil 6B/252_2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.4). Im vorliegenden Fall zeigt die vor den Gerichtsbehörden manifestierte Ab- lehnungshaltung des Beschuldigten denn auch geradezu exemplarisch, dass sie nicht etwa auf selbstbestimmter, reifer Überlegung, sondern allein auf fehlender Krankheitseinsicht fusst, geht sie doch ei nher mit sei nen ebenso dezidierten und repetitiven Äusserungen, wonach er sich keinesfalls als alkoholsüchtig ansehe (Prot. I S. 8, S. 17, S. 18 und 19), obgleich er weiss, dass die Fachleute klar eine gegenteilige Sprache sprechen und i hm (u.a.) eine eindeutige und schwere Alko- holabhängigkeit diagnostizieren (vgl. Urk. 9/2 S. 22, 28 und 40; Urk. 9/7 S. 21 und
28). Auch an der Berufungsverhandlung bagatellisierte der Beschuldigte (und ver- kennt demnach wei terhi n) sein Alkoholproblem (Prot. II S. 9 und 13). Bereits vor diesem (suchttypischen) Hi ntergrund besteht erfahrungsgemäss die berechtigte Erwartung, dass eine Therapie i n engem Rahmen und unter stri kter Absti nenz, mit welcher i n ei nem ersten Schri tt eine Ei nsi cht des Beschuldigten i n sei ne Suchtproblematik zu gewi nnen versucht wird, zu einer Veränderung seiner Ei n- stellung führen kann. Die Gutachter betonen denn auch expli zi t, dass die von ihnen vorgeschlagenen Insti tuti onen dari n geschult si nd, auch bei primär nicht behandlungsmotivierten Patienten Therapiebereitschaft und Veränderungsmotiva- tion herzustellen (Urk. 9/7 S. 26). Erst für den Fall einer dauerhaften Behand- lungsunwilligkeit des Beschuldigten erachten die Gutachter eine stationäre Be- handlung als ni cht durchführbar (vgl. a.a.O.). Davon kann aber heute – ohne dass der erste Therapieschritt der Erarbeitung einer Krankhei tsei nsi cht zumi ndest ve r- sucht wi rd – ni cht schon ausgegangen werden. Dies um so mehr, als dass der Beschuldigte noch nie in einer stationären Massnahme war. Die vom Verteidiger als 'bisherige therapeutische Versuche' angesprochene Arbeit mit dem Beschul- digten – womit wahrscheinlich die zwischen dem 13. August 2011 und dem 5. Ap- ril 2012 dauernde Bewährungshi lfe und D urchführung des Interventi onsp rogramm RISK des Bewährungs- und Vollzugsdienstes gemeint sein soll – stellt keine the- rapeutische und suchtspezi fi sche Behandlung im Sinne des Massnahmenrechts dar und scheiterte im Übrigen gerade an ihrem ambulanten, ungeschützte n Set- ting (vgl. Urk. 9/2 S. 6-10), weshalb i hr hi nsi chtli ch des möglichen Erfolgs einer stationären Massnahme keine Aussagekraft zukommt. Hinzu kommt, dass die Ab- lehnung des Beschuldigten gegen eine Suchttherapie in der Vergangenheit kei- neswegs derart strikt war, wie sie heute vorgetragen wird, sondern von Ambiva- lenz geprägt war. Gemäss glaubhafter Darstellung der Gutachter – auf welche entgegen den sinngemässen Ausführungen der Verteidigung ohne Weiteres ab- gestellt werden kann – äusserte der Beschuldigte bereits in den Gesprächen im Rahmen des ersten Gutachtens vom 6. Mai 2013, dass eine stationäre Therapie nicht in Frage käme, er aber bereit sei eine ambulante Therapie zu machen im Si nne von 'ab und zu zum Reden zu gehen' (Urk. 9/2 S. 18). Auch wieder im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 20. August 2014 lehnte er eine stationä-
re Therapie zwar ab, äusserte aber ansatzweise ein Problemverständnis und eine Bereitschaft, sich auf eine ambulante Therapie einzulassen (Urk. 9/7 S. 26). Selbst noch an der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte die Äusse- rung, dass allenfalls eine ambulante, nicht aber eine stationäre Therapie in Ord- nung wäre (P ro t. II S . 15). Somit hat der Beschuldigte jedenfalls punktuell zum Ausdruck gebracht, die Notwendigkeit einer therapeutischen Suchtbehandlung ei nzusehen und si ch di eser auch unterzi ehen zu wollen. Sei ne fehlende Motivati- on bezieht sich also ni cht (primär) auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behand- lung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur beschränkt ankommen (vgl. Urteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.4). Vielmehr ist der überzeugenden Auffassung i m Ergänzungsgutac hte n zu folgen, dass in der vom Beschuldigten geäusserten partiellen Bereitschaft, sich einer Be- handlung zu unterzi ehen, gerade ei n Ansatzpunkt zu sehen ist , auf dem in einer stationären Therapie aufgebaut werden kann zur Erarbeitung einer Motivation, wie sie zur Therapierbarkeit seines Störungsbildes mittel- und langfristig notwen- dig sein wird (Urk. 9/7 S. 27). Entgegen den Ausführunge n des Verteidigers, ist daher ni cht von einem klaren und "ganz grundsätzlichen", seit langer Zeit signali- sierten Fehlen des Therapiewillens betreffend Suchtkrankheit auszugehen, son- dern ist zumindest eine schwache, partielle bzw. ambivalente Massnahmewillig- keit zu erkennen. Mit anderen Worten ist der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt somit als zumi ndest motivierbar im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. So findet denn auch die Auffassung der Verteidigung, eine stationäre Thera- pie mache "keinerlei Sinn" keine Stütze in den Gutachten, i n welchen zumi ndest von geringen (vortherapeutischen) Erfolgsaussichten gesprochen und Stei ge- rungspotential im Verlaufe der Therapie (aufgrund der geäusserten partiellen Be- reitschaft des Beschuldigten) erkannt wird (Urk. 9/7 S. 27). Damit darf durchaus von ernsthaften Erfolgsaussichten im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. BSK StGB - Heer, Art. 60 N 38). b) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Interessenabwägung hi nsi chtlich ei ner Massnahme ni cht nur Behandlungsbedürf ni s und -willen eines
Täters, sondern auch der öffentli chen Si cherhei t Rechnung zu tragen i st (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Staat hat die Aufgabe, die Grundrechte potentieller Op- fer vor Verletzungen durch mögliche Straftäter zu schützen. Diese staatliche Schutzpflicht ist um so grösser, je mehr die Gefährdung sich konkretisiert und in- dividualisiert und je mehr sie die Gefährdung elementarer Lebensbereiche betrifft (vgl. BSK StGB - Heer, vor Art. 56 N 8). Vorliegend gingen die Gutachter bereits in ihrem ersten Gutachten vom 6. Mai 2013 von einem hohen Risiko von weiteren Ei gentums- und Gewaltdelikten im Sinne von Drohungen, Sachbeschädigungen und Körperverletzung aus (Urk. 9/2 S. 36), was sich nur ein Jahr später mit dem vorliegenden Fall leider bewahrheitete. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 20. August 2014 hielten sie nachvollziehbar fest, der Verlauf des letzten Jahres verdeutliche die Schwere seiner Suchterkrankung und das hohe Risiko fortgesetz- ter Gewaltstraftaten. Die Drohung unter Einsatz eines Messers lasse darüber hin- aus eine Zunahme der Schwere der Gewaltstraftaten durch den Beschuldigten befürchten. Anders als im Vorgutachten werde deshalb aktuell in Anbetracht des ungünstigen Verlaufs und angesichts des hohen Risikos erneuter Gewaltstrafta- ten ein zunehmender Handlungsbedarf gesehen und eine stationäre Suchtbe- handlung trotz geringer (anfänglicher) Erfolgsaussichten für indiziert gehalten (Urk. 9/7 S. 26 und 27). Vor dem Hintergrund dieser verschärften Risikobeurtei- lung der Gutachter erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 69 StGB – allenfalls gegen die anfängliche Motivation des Be- schuldi gten – auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit als ange- zeigt. 4. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB erweist sich somit sowohl im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten als auch im öffentli- chen Si cherhei tsinteresse als geboten und verhältnismässig, und ist deshalb an- zuordnen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).
IV. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind gestützt auf deren Honorarno- te vom 22. September 2015 auf Fr. 4'040.– (Urk. 52) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Januar 2015 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einziehung) sowie 5 und 6 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt, wovon bis und mit heute 497 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'040.– amtliche Verteidigung
der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Gefängnis Limmattal (durch die zuführende Polizei) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 25. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger