Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150173-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 10. September 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 3. Februar 2015 (DG140289)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2014 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 34 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 9 Monaten, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die folgende von der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmte Barschaft (SK ...) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − PLN 2'370.– − EUR 1'505.– − Fr. 420.–. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl vom 23. April 2014 auf dem UBS Privatkonto ..., Konto-Nr. ... gesperrte Vermögen von Fr. 80'690.79 wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
Die UBS AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren und das Guthaben auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich bei der ZKB, Bahnhofstrasse 9, 8010 Züri ch, Kontonummer ..., IBAN ..., mit dem Vermerk "Beschlagnahmung Geschäftsnummer ..." zu überweisen. Der Betrag bleibt beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren re- sultierenden übrigen finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98ff. SchKG ent- schieden hat oder sämtliche Forderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die genannten staatlichen Forderungen. 6. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl mi t Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindenden Doku- mente werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, aber spätestens nach zwei Monaten, ansonsten diese vernichtet werden, ausgehändigt: − 4 notarielle Urkunden (datierend vom 27.02.2003, 28.07.2003, 10.09.2012 und 31.03.2014) inkl. handschriftliche Übersetzungen (Asservat-Nr. A...) − Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen/Quittungen Kranzbinderei A._____ (Asservat-Nr. A...) − Sichtmäppchen mit diversen Bankunterlagen (Asservat-Nr. A...) − UBS Maestrokarte CH... lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A...) − Handschriftliches Schreiben des Beschuldigten AHV Zusatzleistungen (Asservat-Nr. A...) − Tankquittung Shell vom 18. April 2014 (Asservat-Nr. A...) − Notizzettel "UBS ..." (Asservat-Nr. A...) − (Original)-Formular Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 03.01.2014. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 270'463.10 zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten insoweit auferlegt, als sie durch die Beschlagnahme gedeckt si nd. 11. (Mi ttei lungen) 12. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1) 1. Schuldigsprechung im Sinne der Ausführungen des Sprechenden anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sowie der heuti gen Ausführunge n. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49) Verzicht auf Anschlussberufung; Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (keine Beweisanträge)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 3. Februar 2015 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mi t ei ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten be- straft (unter Anrechnung zweier Tage Haft; Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; im Umfang von 9 Monaten (abzügli ch 2 Tage angerechne- ter Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Dispositivziffer 3). Die beschlagnahmten Barschaften wurden eingezogen und zur Deckung der Verfah- renskosten herangezogen (Dispositivziffer 4). Weiter wurde das auf einem Pri vat- konto gesperrte Vermögen definitiv beschlagnahmt und ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen (Dispositivziffer 5) sowie die Herausgabe be- schlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten angeordnet (Dispositivziffer 6). Dieser wurde ausserdem verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für den ni cht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 270'463.10 zu bezahlen (Dispositivziffer 7). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Vertei- di gung allerdings nur insoweit auferlegt, als sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind (Dispositivziffer 10). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 3. Februar 2015 mündlich eröff- net und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 11 unten), meldete der Beschul- digte mit Eingabe vom 5. Februar 2015 – innert der zehntägigen Frist von Art. 399
Abs. 1 StPO – Berufung an (Urk. 36). Am 10. April 2015 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 42/2). Seine Berufungserklärung erfolgte am 27. April 2015 und damit innert der zwanzigtägigen Fri st von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Mit Ein- gabe vom 4. Mai 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf ei ne Anschlussberu- fung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vori nstanzli chen Urtei ls (Urk. 49). 1.3. Am 10. Juni 2015 wurden die Parteien auf den 10. September 2015 zur Berufungsverha ndlung vorgeladen (Urk. 51). 1.4. Mit Schreiben vom 18. August 2015 stellte der Beschuldigte – unter Hin- weis auf seinen Gesundheitszustand bzw. diesbezügliche medizini sche Unter- lagen – ei n Dispensationsgesuch betreffend sein persönliches Erscheinen an der Berufungsverhandlung (Urk. 54 ff.). Mit Schreiben vom 19. August 2015 wurde diesem Ersuchen stattgegeben (Urk. 57 f.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositiv- ziffern 2 und 3, was die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung explizit bestätigte (Prot. II S . 4 f.). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist. 2.2. Im Rahmen ihres Plädoyers wendete sich die Verteidigung allerdings gegen den vori nstanzli chen Schuldspruch für die Zeit vor dem 8. April 2003. Mangels be- trugsrelevanter Handlungen des Beschuldigten könne sich dieser für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 8. April 2003 nicht des Betrugs schuldig gemacht haben, was sein Verschulden etwas relativere (Urk. 60 Rz. 5-7). Auf Nachfrage der Ver- fahrensleitung erklärte die Verteidigung sodann sinngemäss, dass sich die Be- rufung ni cht gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges als sol- chen richte. Da der Schuldpunkt indes keine zeitliche Eingrenzung enthalte, könne
die vorgetragene Relativierung in Bezug auf den Deliktszeitraum im Rahmen des Berufungsverfahrens berücksichtigt werden (Prot. II S . 5 f.). 2.3. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die angeklagten betrügerischen Handlungen des Beschuldigten im Zeitraum Dezember 2002 bis zum 31. März 2014 als erstellt betrachtete und basierend darauf den Schuldspruch gefällt hat (vgl. nur Urk. 43 S. 8, S. 15 und S. 16), welcher vorliegend nicht angefochten ist, stellt sich mit Blick auf Art. 404 Abs. 1 StPO die Frage, ob die Einwände der Ver- teidigung gegen den Deliktszeitraum i m Berufungsverfahren überhaupt noch einer Überprüfung zugängli ch si nd. 2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht im Falle ei- ner Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der ange- fochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; vgl. hierzu auch BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 8). Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäs- sigen Betruges als solchen. Dieser bleibt der berufungsgerichtlichen Überprüfung entzogen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der erhobene Einwand richtet sich zwar gegen den dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt in zeitlicher Hin- sicht (insofern auch partiell gegen den Schuldspruch), beschlägt aber gleichsam – und darum geht es der Verteidigung – einen Aspekt der Strafzumessung. Wenn geltend gemacht wird, die deliktische Tätigkeit erstrecke sich über einen kürzeren Zeitraum, dann wird damit eingewendet, das Verschulden, konkret die objektive Tatschwere, wiege weniger schwer. Insofern steht der vorgebrachte Einwand im Sinne der zitierten Rechtsprechung in engem Zusammenhang mit der Strafhöhe, weshalb die vorliegende Überprüfung auch auf die Frage nach der genauen Zeit- spanne der deliktischen Tätigkeit auszudehnen ist.
ausgeht. Aus den Akten ergibt sich indes keine, vor dem 8. April 2003 erfolgte Täuschungshandlung, die die Stadt Zürich, Soziale Dienste zu einer Vermögens- disposition veranlasst hätte, wodurch dieser in der Folge ein Vermögensschaden erwachsen wäre. Die erste betrugsrelevante Täuschungshandlung ist somit in der ersten gegenüber der Stadt Zürich abgegebenen Deklaration vom 8. April 2003 zu erblicken (Urk. HD 3/1 D1/1). 3.1.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, es fehle auf dem Unterstützungsantrag vom 8. April 2003 der Hinweis auf das abgegebene Merkblatt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte frühestens Ende April 2004 vollumfänglich über seine Reche und Pflichten informiert worden sei. Überhaupt lägen diese Merkblätter gar nicht in den Akten (Urk. 60 Rz. 6). Über die Kon- sequenzen, die sie aus diesen Vorbringen abgeleitet haben will, schweigt sie sich indes aus. Die Annahme, dass der Beschuldigte nichts von seiner Pflicht zur wahrheits- gemässen Deklaration gewusst haben soll, widerspricht der Aktenlage. Zum einen hat der Beschuldigte jeweils unterschriftlich bestätigt, dass er das Merkblatt be- treffend seine Rechte und Pfli chten zur Kenntni s genommen hat (Urk. HD 3/1 D1/1-6). Das gilt bereits für den Unterstützungsantrag vom 8. April 2003, in wel- chem lediglich der Hinweis fehlt, wann das Merkblatt abgegeben wurde, indes un- terschriftlich bestätigt wird, dass das Merkblatt zur Kenntnis genommen wurde (Urk. HD 3/1 D1/1). Zum anderen geht bereits aus den Belehrungen und Hi n- weisen auf dem Deklarations- und Antragsformular selber klar hervor, dass wahr- heitsgemässe Angaben zu machen sind (vgl. nur folgender Hinweis auf dem An- tragsformular: "Der Unterzeichner des Unterstützungsantrags bestätigt, über keine weiteren eigenen Mittel zu verfügen."). 3.1.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der Zeit vor dem 8. April 2003 nicht des Betrugs schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen gewerbsmässigen Betrugs (Urk. 43 Disposi- tivziffer 1) bleibt davon unberührt, jedoch ist diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
3.2. Objektive Tatschwere 3.2.1. Die deliktische Aktivität des Beschuldigten (zunächst gemäss HD, dann ge- mäss ND 1, dann – bzw. teilweise zeitlich überschneidend – gemäss ND 2) zog sich – von kürzeren Unterbrüchen abgesehen – über einen sehr langen Zeitraum hi n, nämli ch über rund 10 Jahre, d.h. von April 2003 bis März 2014 (Unterbrüche: zwischen 30. November 2003 und 1. Januar 2004 sowie zwischen 31. Oktober 2004 und 1. September 2005). Die gegenüber der Vorinstanz gemachte Relativie- rung i n zei tli cher Hi nsi cht – Beginn der deliktischen Tätigkeit erst ab April 2003 und nicht bereits ab Dezember 2002 – wirkt sich im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz strafmindernd aus. Gemessen am verbleibenden, sehr langen de- liktsrelevanten Zeitraum handelt es sich allerdings um eine marginale Einschrän- kung, die sich in nur geringem Umfang strafmindernd auswirken kann. 3.2.2. In diesem Zeitraum machte der Beschuldigte insgesamt 10 Mal krass wahr- heitswidrige Angaben betreffend seine Vermögens- und Ei nkommensverhältni sse (HD: 8. April 2003; 30. April 2004; 10. August 2005; 2. November 2006; 28. November 2007; ND 1: 27. Juni 2007; 8. September 2009; 1. Oktober 2012; 3. Januar 2014; ND: 27. März 2013). Dadurch beging er entsprechend viele be- trugsrelevante Täuschungshandlungen gegenüber drei verschiedenen Sozial- behörden (Soziale Dienste der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich sowie Stadt B._____). 3.2.3. Wäre der Beschuldigte nicht überführt worden, hätte er sein deliktisches Tun weiter fortgesetzt. Der Deliktsbetrag von gegen Fr. 270'463.10 ist von erhebli- chem Ausmass. 3.2.4. Die Sozialhilfe bezweckt, in Not geratenen Menschen, die nicht in der Lage si nd, für sich selbst zu sorgen, mittels Betreuung und finanziellen Mitteln ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (Art. 12 BV). Im Lichte dieser Zweck- setzung erweist sich der Missbrauch gerade derartiger Gelder als besonders verwerflich. 3.2.5. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als ni cht mehr lei cht.
3.3. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sowohl die ungerechtfertigte Berei- cherungsabsicht als auch die Gewerbsmässigkeit sind vorliegend bereits tatbe- standsimmanent. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. 3.4. Hypothetische erste Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten i st als ni cht mehr lei cht zu quali fi zi eren. Angemessen erscheint daher eine Einsatzstrafe von 3 Jahren. 3.5. Täterkomponenten 3.5.1. Die persönlichen Verhältnisse enthalten keine strafzumessungsrechtlich re- levanten Gesi chtspunkte, so dass auf die diesbezüglichen vori nstanzli chen Aus- führungen zu verwei sen ist (Urk. 43 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO), allerdings mit fol- gender Ei nschränkung: Der Beschuldigte ist 71 Jahre alt, leidet an ernsthaften ge- sundheitlichen Problemen (Zuckerkrankhei t, hoher Blutdruck) und erli tt vor Kur- zem ei nen Herzi nfarkt (vgl. Urk. 56/7 S. 1 ganz unten; zum Ganzen: Urk. 54 - 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen nunmehr definitiv in Polen lebe und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr reisefähig sei. Der Beschuldigte habe mehrmals eine kritische Verengung der Koronararterie und eine wesentliche Ver- engung des ersten Diagonalastes D1 erlitten (Urk. 60 Rz. 3). Gegenüber dem vor- instanzlichen Urteil hat sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten offenbar weiter verschlechtert. Vor diesem Hintergrund ist i hm unter dem Titel der besonde- ren Strafempfindlichkeit eine leichte Strafminderung zu gewähren (vgl. BSK StGB- W IPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., N 155 zu Art. 47). 3.5.2. Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 44) ist keine strafmindernde Wi rkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 3.5.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn
es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrhei tsfi ndung bei tragen können. Ei n Verzi cht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur auf Grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3). Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte vorliegend in Anbetracht einer erdrü- ckenden Beweislage, denn anlässlich der noch vor der Ersteinvernahme erfolgten Hausdurchsuchung wurden u.a. Unterlagen betreffend das verheimlichte UBS- Konto sowie betreffend verheimlichte Liegenschaften in Polen aufgefunden; weiter zeigte sich, dass die vom Beschuldigten angegebene Meldeadresse nicht seiner effektiven Wohnadresse entsprach (Urk. 4 S. 3). Trotz dieser erdrückenden Be- weislage erfolgte das umfassende Geständnis erst i n der Schlussei nvernahme vorbehaltlos (Schlussei nvernahme: Urk. 7/4 S. 12; immerhin bereits: Urk. 7/2 S. 12 Mitte; siehe demgegenüber aber noch: Urk. 7/2 S. 9 ganz unten sowie S. 10). Vor diesem Hintergrund wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten nur leicht straf- mindernd aus. 3.5.4. Eine gewisse Reue und Einsicht kann dem Beschuldigten nicht abge- sprochen werden (Urk. 7/2 S. 12 unten; Urk. 7/3 S. 15 unten; Urk. 7/4 S. 12 oben; Urk. 33 S. 7; Prot. I S. 9 unten). Dies kommt denn auch in den von der Vertei- digung im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegten Wiedergut- machungszahlungen des Beschuldigten in der Höhe von monatlich Fr. 100.– aus seiner IV- resp. neu AHV-Rente zum Ausdruck (Urk. 60 Rz. 15). 3.5.5. Im Lichte der Täterkomponenten rechtfertigt sich insgesamt eine Straf- mi nderung i n etwas mehr als leichtem Umfang.
3.6. Auszufällende Strafe Die im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil hier neu berücksichtigten Umstände (marginal kürzerer Deliktszeitraum, leicht erhöhte Strafempfindlichkeit sowie Wie- dergutmachungszahlungen) sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ins- gesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Ei ner Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.7. Vollzug 3.7.1. Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der aus- zusprechenden Strafe ist mit Blick auf die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe ni cht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat es bei der Gewährung des teilbedingten Voll- zugs sein Bewenden, wobei lediglich zu prüfen bleibt, ob der gemäss Vorinstanz zu vollziehende Strafanteil von 9 Monaten (abzüglich 2 Tage Haft) weiter zu sen- ken ist, allenfalls bis auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). 3.7.2. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Pro g- nose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewäh- rung ausgesetzte Strafanteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). 3.7.3. Einerseits wiegt das Verschulden des Beschuldi gten ni cht mehr lei cht. In Anbetracht der Vorstrafenlosigkeit, der gezeigten Reue und Einsicht sowie der Wiedergutmachungszahlungen erschei nt andererseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung vorliegend als sehr gross. Es rechtfertigt sich deshalb, den voll- ziehbaren Strafanteil auf 8 Monate festzusetzen (abzüglich 2 Tage Haft). Ei ner Er- höhung der Probezeit steht ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen; die von der Vorinstanz veranschlagten drei Jahre erweisen sich als angemessen.
Die UBS AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft zu sal- dieren und das Guthaben auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich bei der ZKB, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich, Kontonummer ..., IBAN C H..., mit dem Vermerk "Beschlagnahmung Geschäftsnummer ..." zu überweisen. Der Betrag bleibt beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die aus diesem Strafverfahren re- sultierenden übrigen finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten über Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat oder sämtliche Forderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide be- treffend die genannten staatlichen Forderungen. 6. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten und sich bei den Akten befindenden Do- kumente werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, aber spätestens nach zwei Monaten, ansonsten diese vernichtet werden, ausgehändigt: − 4 notarielle Urkunden (datierend vom 27.02.2003, 28.07.2003, 10.09.2012 und 31.03.2014) inkl. handschriftliche Übersetzungen (Asservat-Nr. A...) − Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen/Quittungen Kranzbinderei A._____ (Asservat-Nr. A...) − Sichtmäppchen mit diversen Bankunterlagen (Asservat-Nr. A...) − UBS Maestrokarte CH... lautend auf A._____ (Asservat-Nr. A...) − Handschriftliches Schreiben des Beschuldigten AHV Zusatzleistungen (Asservat-Nr. A...) − Tankquittung Shell vom 18. April 2014 (Asservat-Nr. A...) − Notizzettel "UBS ..." (Asservat-Nr. A...) − (Original)-Formular Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 03.01.2014. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 270'463.10 zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'400.00 amtliche Verteidigung
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'400.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten insoweit auferlegt, als sie durch die Beschlagnahme gedeckt sind. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 8 Monaten, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'845.60 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch beschlagnahmte Vermögenswerte gedeckt werden können; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − UBS AG, Postfach, 8098 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Disposi- tivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 4-6 des vori nstanzli che n Urtei ls
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. September 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin