Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150203-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 14. September 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder,
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Beiständin B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. April 2013 (DG130003)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014 (SB130314) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 23. April 2015 (6B_385/2014)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2012 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 46 ff.) Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erfüllt hat: - versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), - einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5), - Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Haft bereits vollständig erstanden ist. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Massnahme sofort anzu- treten wünscht. 5. a) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten werden diesem auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.
b) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke der Privatklägerin C._____ werden dieser auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet. 6. a) Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin D._____ im Strafverfah- ren auf eine Schadenersatzforderung verzichtet hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2012 zu bezahlen. 7. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während 208 Tagen in Überhaft befunden hat. Dem Beschuldigten wird für Überhaft von 197 Tagen eine pauschale Genugtuung von Fr. 12'000.– (inklusive 5 % Zins vom 23. September 2012 bis Rechtskraft des Urteils) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Nicht abgegolten mit dieser pauschalen Genugtuung sind 11 Tage erstandener Unter- suchungshaft. Der Entscheid über die Anrechnung dieser 11 Tage Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom 19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom 3. August 2012, Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom 4. September 2012 über- lassen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'019.45 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 916.40 Kosten Kantonspolizei Fr. 10'929.60 Kosten Gutachten Fr. 22'914.15 amtl. Verteidigungskosten Fr. 44'979.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 12'000.– aufer- legt und mit der Genugtuung gemäss Ziff. 7 verrechnet. Im übrigen Umfange werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtmittel)
Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB130314; Urk. 103 S. 38ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat: - (...), - einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5), - Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte hin- sichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, welche durch Haft bereits vollständig erstanden ist. 4. (...)
Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freigesprochen. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 3. Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungs- stücke des Beschuldigten werden diesem sofort herausgegeben. 4. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während 208 Tagen in Überhaft befunden hat. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft von 197 Tagen eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.– (inklusive Zins zu 5 % vo m 23. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils) zugesprochen. Nicht abgegolten mit dieser pauschalen Genugtuung sind 11 Tage erstandener Unter- suchungshaft. Der Entscheid über die Anrechnung dieser 11 Tage Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom 19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom 3. August 2012, Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom 4. September 2012 über- lassen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staats- kasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'606.30 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 125 S. 1) Es sei im gleichen Sinne wie im Urteil vom 10. Februar 2014 zu entscheiden mit den folgenden Ausnahmen: − Bezüglich der angeordneten stationären Massnahme i m Si nne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) sei die Über- haft von 197 Tagen an diese Massnahme anzurechnen. − Auf die Zusprechung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 12'000.– (Genugtuung) sei zu verzi chten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 2) 1. Die Hälfte der Überhaft von insgesamt 197 Tagen sei an die stationäre Massnahme des Berufungsbeklagten anzurechnen. Für die andere Hälfte sei dem Berufungsbeklagten eine Genugtuung von Fr. 6'000.– auszuzahle n. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 10. Februar 2014 ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 62 S. 7). 2. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 10. Februar 2014 wurde einer- seits die Rechtskraft von Teilen des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgeri chts Wi nterthur vom 17. April 2013 (Urk. 62) festgestellt sowie ande-
rerseits erkannt, dass der Beschuldigte zwar den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat, er aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit indes von diesem Anklagevorwurf frei zusprechen ist (Dispositiv-Ziffer 1.). Ferner wurde eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowie die Heraus- gabe polizeilich sichergestellter Kleidungsstücke angeordnet und dem Beschul- digten für Überhaft eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.– zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2.-4.). 3. Gegen dieses Urteil der Kammer liess der Beschuldigte bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 106 und Urk. 107/2), welche mit Urteil des Bundesgerichtes vom 23. April 2015 abge- wiesen wurde (Urk. 114; Prozess-Nr. 6B_366/2014). Mit gleichentags ergange- nem Urteil hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Anklagebehörde hi n (Urk. 108 und Urk. 109/2) das Urteil der Kammer hinsichtlich der Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 197 Tagen bzw. des Entschädi gungsanspruchs auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Kammer zurück (Urk. 117 S. 11; Prozess-Nr. 6B_385/2014). Der eingangs zitierte Beschluss der Kammer vom 10. Februar 2014 blieb vom gutheissenden bundesgerichtlichen Entscheid unbetroffen. Ebenfalls nicht betrof- fen vom (guthei ssenden) bundesgerichtlichen Entscheid – und damit rechtskräftig – sind sodann der Schuldpunkt (Urteil der Kammer Dispositiv-Ziffer 1.), die Anordnung der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 2.), die Anordnung der Herausgabe polizeilich sichergestellter Kleidungsstücke (Dispositiv-Ziffer 3.), das Überlassen der Anrechnung von 11 Tagen erstandener Untersuchungshaft an das Stadtrichteramt Winterthur (Dispositiv-Ziffer 4. Abs. 2) sowie die Kosten- regelung (Dispositiv-Ziffern 5.-7.). 4. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 wurde für das zweite Berufungs- verfahren das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 123). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 stellte die Anklagebehörde ihre Berufungsanträge und begründete diese (Urk. 125). Die Vorinstanz hat am 2. Juni 2015 auf Vernehmlassung ver- zichtet (Urk. 129). Die Verteidigung beantwortete die Berufung der Anklage-
behörde mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (Urk. 131). Die Anklagebehörde hat sich in der Folge innert der mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 angesetzten Frist ni cht mehr vernehmen lassen (vgl. Urk. 134 und Urk. 135). Die Sache ist damit spruchrei f. II. Anrechnung der Überhaft 1. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich ent- schieden, dass die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 197 Tagen an die angeordnete stationäre thera- peuti sche Massnahme anzurechnen i st (Urk. 117 S. 9). Entsprechend stellt die Anklagebehörde Antrag (Urk. 125), welchem sich die Verteidigung nicht grund- sätzlich widersetzt (Urk. 131). Die vom Beschuldigten ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 197 Tagen ist somit auf die mit Urteil der Kammer vom 10. Februar 2014 angeordnete stationäre therapeutische Mass- nahme anzurechne n. 2. Zur Frage, wie die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an die freiheitsent- ziehende Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzurechnen sei, äusserte sich das Bundesgeri cht ni cht i m Ei nzelnen. Es erwog aber immerhin, es erscheine sachli ch grundsätzli ch als ri chti g, di e Untersuchungs- und Si cherhei tshaft an frei- heitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB prinzipiell im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, was zur Folge hätte, dass eine Entschädigung demnach an sich nur geschuldet wäre, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer sei als die an- rechenbare Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 117 S. 9f.). 3. Die Anklagebehörde hält – unter Verweis auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts – dafür, die ausgestandene Untersuchungs- und Si cherhei ts- haft im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen. Angesichts der Dauer der vom Beschuldigten ausgestandenen stationären Massnahme sei die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 197 Tagen vollständig an die erwähnte stationäre Massnahme anzurechnen (Urk. 125 S. 2).
Abs. 1 lit. b StGB ergebe. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien sei die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiere das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirke, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz beziehe (Urk. 117 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Damit werde bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und gehe es bei der Anordnung der Mass- nahme i mmer auch um Sicherung. Dieser Zweck könne auch der strafprozessua- len Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen. Gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei Haft bei dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr zulässig. Die beschuldigte Person solle von der Begehung von Verbrechen und schweren Vergehen abgehalten werden. Im Sinne der Gefahrenabwehr wolle dieser Haftgrund die Öffentlichkeit ebenfalls vor weiterer erheblicher Delinquenz schützen. Wenn und soweit ein Täter in diesem Sinne gefährlich sei, handle es si ch bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft als auch bei der Unterbringung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme letztlich um Freiheits- entzug zum Schutze der Allgemeinheit (Urk. 117 E. 3.8 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Sowohl der Vollzug einer Freiheitsstrafe als auch eine stationäre Mass- nahme sind mit einem Entzug der Freiheit verbunden (dies z.B. als Gegensatz zur Geldstrafe oder zur gemeinnützigen Arbeit). Es i st daher ni cht ei nzusehen, wes- halb erstandene Untersuchungs- und Si cherhei tshaft i n unterschi edli chem Um- fang an Freiheitsstrafen und stationäre Massnahmen angerechnet werden soll. Zudem steht bei beiden Sanktionsarten der Schutz der Öffentlichkeit bzw. die Verhinderung und Verminderung künftiger Straftaten im Vordergrund (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB, wonach der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern hat). Der Zweck der Strafe erschöpft sich denn auch keineswegs bloss im Schuldausgleich. Das Straf- recht dient nämli ch in erster Linie nicht der "Vergeltung", sondern der Ver- brechensverhütung (BGE 134 IV 1 E. 5.4.1; BGE 134 IV 121 E. 3.3.3). Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, erstandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft grundsätzlich in unterschiedlichem Umfang an Freiheitsstrafen und stati onäre Massnahmen anzurechne n. 5.4 Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten schuldunfähig war, weshalb keine Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme aufgeschoben wurde, vermag kei ne andere Anrechnung der erstandenen Haft zu begründen. Das Bundes- gericht hat entschieden, dass erstandene Untersuchungs- und Si cherhei tshaft auch auf stationäre Massnahmen anzurechnen ist. Eine Differenzierung, ob eine Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme aufgeschoben wurde oder nicht, wird nicht vorgenommen. Ferner vermag im Licht der obenstehenden Erwägungen die Argumentation der Verteidigung, wonach die Behandlung der Krankheit im Zentrum der Betrachtungen gestanden sei, nicht zu überzeugen (Urk. 131 S. 3). Inwiefern sich der Zeitpunkt der ambulanten Massnahme schliesslich um die Dauer der Überhaft nach hinten verschoben haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ei ne stationäre Massnahme endet nämlich gerade ni cht nach Ablauf ei ner ge- wissen Zeitspanne (und wird dann in eine ambulante Massnahme überführt), sondern entscheidend ist, dass der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Dieser Zeitpunkt hängt somit nicht von der Dauer der Überhaft ab. 5.5 Demzufolge sind auf die mit Urteil vom 10. Februar 2014 angeordnete stati- onäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychi schen Störungen) 197 Tage erstandener Untersuchungs- und Si cherhei ts- haft anzurechne n. III. Entschädigung aus Überhaft Der Beschuldigte befindet sich, nachdem ihm mit Beschluss vom 17. April 2013 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt wurde (Urk. 47), seit dem 7. Mai 2013 in einer stationären Massnahme (Urk. 107/2 S. 20). Die Massnahme dauert mithin bereits mehr als zwei Jahre. Die darauf anzurechnende und vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft beträgt 197 Tage und ist folglich nicht länger als die konkrete Massnahmendauer. Demzufolge bleibt für die Zu-
sprechung ei ner Entschädi gung kei n Raum (vgl. Urk. 117 E. 4 am Ende). Die von der Verteidigung angeführte Platzangst mit Atemnot, weshalb der Beschuldigte von der Überhaft viel heftiger getroffen worden sei n solle, vermag an dieser Ein- schätzung ni chts zu ändern, zumal das psychi atri sche Gutachten dazu festhält, der Beschuldigte habe zwar angegeben, an Klaustrophobie und Beklemmungs- gefühlen in engen Räumen zu leiden, dies sei aber nicht spürbar gewesen bzw. aufgrund der unsicheren Datenlage sei von einer separaten Diagnosestellung abzusehen (Urk. 37/3 S. 30 und S. 37). IV. Kosten 1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind die Kosten, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für das zweite Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 1'085.40 zu entschädigen (vgl. Urk. 131 S. 4f.). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 10. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat:
Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom 19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom 3. August 2012, Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom 4. September 2012 überlassen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'606.30 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten." 3. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Auf die mit Urteil vom 10. Februar 2014 angeordnete stationäre therapeuti- sche Massnahme i m Si nne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychi schen Störungen) werden 197 Tage erstandener Untersuchungs- und Si cherhei ts- haft angerechnet. 2. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Überhaft zugesprochen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 14. September 2015
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer