Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150230-O/U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. i ur. C h. Pri nz und die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 14. Dezember 2015 i n Sachen
gegen
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Januar 2015 (DG140030)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. April 2014 (Urk. 31) sowie die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. Oktober 2014 betreffend den Beschuldigten B._____ (Urk. 38/14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80) 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs . 1 lit. a WG sowie − der Widerhandlung gegen das alte Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG. b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs hiezu (Art. 22 Abs. 1 StGB);
− des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB; − des geringfügigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG; − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit a SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs . 1 lit. a SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG; − der Widerhandlung gegen Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG; − der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
c) (betrifft C.) d) (betrifft D.) 2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Die Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ wird vollzogen. c) Die betreffend den Beschuldigten A._____ mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. September 2010 sowie die mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Mai 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafen (30 Tagessätze bzw. 60 Tagessätze) werden vollzogen. d) Für den Beschuldigten A._____ wird eine vollzugsbegleitende ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 3. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–. b) Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. c) Der betreffend den Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Winterthur vom 21. Juni 2012 ausgefällte bedingte Freiheitsentzug von 5 Tagen wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen. 4. a) (betrifft C.) b) (betrifft C.) c) (betrifft C.) 5. a) (betrifft D.) b) (betrifft D._____)
a) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü rich vom 25. November 2013 (ND 12 act. 10/7; ND 9 act. 10; ND 10 act. 3) und 16. September 2013 (ND 8 act. 15) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: − Gasdruckpistole, Marke Pietro Meretta, Modell 92 FS, Nr. ..., Kaliber 4.5 mm, mit eingesetzter CO2-Kartusche; − 3 gefälschte 50-EURO- Noten sowie − Imitationswaffe Reck Miami 92 F, Serien-Nr. .... b) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2014 (HD act. 38/5/1/4), 8. Juli 2014 (HD act. 38/5/2/2) und 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/6) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden ebenfalls eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: − 1 Minigrip mit Heroinbeutel (...); − Silberne Präzisionswaage (...); − Schwarze Präzisionswaage (...); − Diverse Minigrip zum Teil mit BM Rückständen (...); − 1 Minigrip mit Marihuana (...); − 6 Minigrip à je zirka 5.0 Gramm Heroin (...); − 2 Säcke mit Heroin ab E._____ (...); − 1 Portion Kokain ab E._____ (...); − 1 Minigrip mit Marihuana (...); − 1 Portion Haschisch (...); − 1 Präzisionswaage (...). c) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/5) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 200.– wird zur teilweisen Deckung der Busse von B._____ herangezogen. 7. Die Schadenersatzbegehren von F._____ und G._____ werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 48.– Auslagen Vorverfahren allgemein Fr. 11'456.– Auslagen Vorverfahren A._____ Fr. 9'391.15 Auslagen Vorverfahren B._____ Fr. ... (betrifft D.) Fr. ... (betrifft C.) Fr. 7'640.– Kosten Kantonspolizei Fr. 10'000.– Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren B._____ Fr. 1'500.– Auslagen MIG B._____ Fr. 11'740.30 amtliche Verteidigungskosten RA X._____ (inkl. MwSt.) Fr. ausstehend amtliche Verteidigungskosten Fürspr. Y._____ (inkl. MwSt.) Fr. ... betrifft amtliche Verteidigungskosten C._____ (inkl. MwSt.) Fr. ... betrifft amtliche Verteidigung D._____ (inkl. MwSt.) Fr. Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Entscheidgebühr, die allgemeinen Auslagen des Vorverfahrens, die Kos- ten der Kantonspolizei und die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung werden den Beschuldigten zu je 1/4 auferlegt. Die übrigen Kosten sowie die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung werden je dem sie betreffenden Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in- dessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 9 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Januar 2015 wurden die Beschuldigten A., B., C._____ und D._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 80 S. 60 ff.). Gegen diese Verurteilungen liessen die Beschuldigten A., D. und B._____ i nnert Frist Berufung anmelden (Urk. 62, Urk. 65 und Urk. 67). Während der Beschuldigte D._____ mit Eingabe vom 16. Mai 2015 den Rückzug seiner Berufung erklären liess (Urk. 85), reichten die amtlichen Verteidi- ger der Beschuldigten A._____ und B._____ fristgerecht ihre Berufungserklärun- gen i ns Recht (Urk. 82 und Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2015 wurde das Verfahren betreffend den Beschuldigten D._____ als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (Urk. 94). In der Folge wurde den Privatklä- gern und der Anklagebehörde Frist angesetzt um Anschlussberufung zu erklären respektive um begründet ei n Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 96). Innert der angesetzten Frist teilte die Anklagebehörde mit, sie verzichte jeweils auf die Erhebung einer Anschlussberufung und stelle auch sonst keine An- träge (Urk. 98). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. In ihren jeweiligen Berufungserklärungen liessen die Beschuldigten ihre Berufungen wie folgt beschränken: 1.3.1. Der Beschuldigte A._____ beschränkte seine Berufung auf die Frage der Sanktion gemäss Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides. Konkret be- antragte er, es sei eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszufällen, wobei der
Vollzug der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Eventuell sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben und es sei ihm eine Weisung zu erteilen, die ambulante psychiatrische Behandlung weiter zu führen. Vom Widerruf der beiden Vorstrafen sei abzusehen und es sei die Probezeit um je zwei Jahre zu verlängern. Alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 119). Nachdem der Verteidiger i n sei nen ursprüngli chen Berufungsanträgen noch die Aufhebung von Ziffer 8 des vori nstanzli chen Entscheids verlangte, bestätigte er i m Rahmen der Berufungsverha ndl ung indessen deren Rechtskraft (Prot. II S. 10). 1.3.2. Der Beschuldigte B._____ beantragte in seiner Berufungserklärung Frei- sprüche von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 3, des versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 10, des in Umlaufsetzens von Falsch- geld gemäss Anklageziffern 8.1 und 8.2 sowie des geringfügigen Betruges ge- mäss Anklageziffern 8.1 und 8.2. Weiter liess der Beschuldigte die rechtliche Qualifikation der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schweren Fall anfechten und beantragte stattdessen, es sei von einer einfachen Wider- handlung auszugehen (Urk. 87). Dazu wurde anlässlich der Berufungsver- handlung festgehalten, dass der Schuldspruch bereits auf eine einfache Wider- handlung lautet, der entsprechende Antrag mitunter obsolet ist, wovon auch der Verteidiger ausging (Prot. II S. 10). Schliesslich liess der Beschuldigte eine tiefere Sanktion sowie die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse beantragen. Der Widerruf gemäss Dispositiv Ziffer 3. c) wurde seitens der Verteidigung nicht angefochten (Urk. 87). 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Berufungsverfahren ver- zi chtet. 1.5. Am 14. Dezember 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt lic. iur. X._____ und der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers Fürsprecher Y._____ erschienen sind (Prot. II. S. 7).
des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung (Beschuldigter B.) 4. Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte hat sowohl im Untersuchungsverfahren als auch i m vorinstanzlichen Hauptverfahren und i m Berufungsverfahren den ihm zur Last ge- legten Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht als richtig anerkannt (HD Urk. 2/2 S. 2; HD Urk. 2/3 S. 3 ff.; HD Urk. 2/5 S. 4, Prot. I. S. 62 und Urk. 57 S. 3 f., Urk. 118 S. 6). 4.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten B. mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und der Beschuldigte i n Be- zug auf die ihm zur Last gelegten Delikte überführt (Urk. 80 S. 10). Für die rechtli- che Würdi gung ist nachstehend vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen. 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Strittig sind in rechtli cher Hi nsi cht, wie zuvor bereits dargetan, einzi g noch die dem Beschuldigten B._____ i n den Anklageziffern 3 (ND 3), 10 (ND 12), 8.1 und 8.2 (ND 8-10) vorgeworfenen Delikte. Auf die entsprechenden rechtli che Würdi gung i st demnach i m Ei nzelnen ei nzugehen. 5.1.1. Hausfriedensbruch (Anklageziffer 3) 5.1.1.1. D er Beschuldigte liess vor Vorinstanz vorbringen, es sei zwar zutreffend, dass er sich in objektiver Hinsicht anklagegemäss verhalten habe. In subjektiver Hinsicht sei er allerdings der Auffassung gewesen, dass das gegen ihn durch die SBB verhängte Hausverbot keine Geltung mehr gehabt habe, weil es bereits älter als zwei Jahre gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass ihm der Zutritt zu
den SBB Lokalitäten nach mehr als zwei Jahren wieder erlaubt gewesen sei. Tat- sächlich werde ein Hausverbot der SBB nach zwei Jahren nur auf Antrag ge- löscht. Diese Regelung sei aber für einen Laien missverständlich. Der Irrtum des Beschuldigten sei daher nachvollzieh- und entschuldbar. Er habe sich aufgrund der unklaren Regelung in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Der Hausfriedens- bruch sei fahrlässig nicht strafbar, weshalb diesbezüglich ein Freispruch erfolgen müsse (Urk. 57 S. 6). 5.1.1.2. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe, einlässlich auseinander und erwog hierzu was folgt (Urk. 80 S. 14 f.): Aus dem schriftlich er- teilten Bahnhofsverbot der Schweizerischen Bundesbahnen SBB ergebe sich, dass diese berei t sei en, auf ei n schri ftli ches Ersuchen hi n nach Ablauf von zwei Jahren das Hausverbot neu zu beurteilen, wenn in der Zwischenzeit keine weite- ren Verstösse gegen die Bahnhofsordnung begangen würden. Der Beschuldigte B._____ habe das schriftlich erteilte Bahnhofsverbot offenbar nicht gelesen, son- dern sich einzig auf die angebliche Aussage der Polizei der Schweizerischen Bundesbahnen SBB verlassen, wonach das Hausverbot nur zwei Jahre lang gel- te. Er habe somit um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gewusst, wenn er (lediglich) angenommen habe, dass das Hausverbot abgelaufen sei. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich im schriftlich erteilten Bahnhofsverbot über dessen Gültigkeit zu informieren. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach die Rege- lung des Hausverbots für einen Laien unverständlich sei, könne jedenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte B._____ habe denn auch selbst angegeben, dass er das Hausverbot nicht gelesen habe. Dass er es nicht verstanden habe, habe er hingegen nicht geltend gemacht. Überdies habe er selbst den Sach- verhalt der Anklage ohnehin anerkannt. Diesem könne entnommen werden, dass er sich nicht sicher gewesen sei, ob das Hausverbot noch gelte oder nicht. Der Beschuldigte habe somit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes um die Möglichkeit gewusst, dass das Hausverbot noch Geltung haben könnte. Ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB könne demnach nicht vorliegen, weshalb der Beschuldigte B._____ im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen sei.
5.1.1.3. Anlässli ch der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger im Wesentlichen seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (Urk. 120 S. 6). 5.1.1.4. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen in allen Teilen. Der Beschul- digte B._____ gab in seiner Einvernahme vom 23. Mai 2013 auf die Frage, ob er denn gewusst habe, dass das Hausverbot ausgesprochen worden sei, zu Proto- koll, er habe vom Hausverbot gewusst. Er habe sich aber gedacht, dass dieses nur zwei Jahre gelte. Das Hausverbot vom 25. März 2010 habe er ausgehändigt erhalten und den Erhalt unterschriftlich bestätigt. Dass im letzten Absatz stehe, dass nach Ablauf von zwei Jahren ein Gesuch um Neubeurteilung gestellt werden könne, habe er leider "auch bei der letzten Verzeigung zur Kenntnis nehmen müssen". Ob er das Hausverbot überhaupt noch zu Hause habe, wisse er nicht (Urk. 4/5 S. 2 f.). Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er das Dokument mit dem Hausverbot gelesen habe. Die Bahnpolizei habe ihm gesagt, das Verbot gelte 24 Monate. Da- rum sei er der Meinung gewesen, es sei aufgehoben (Prot. I. S. 75). Der Beschul- digte macht mit anderen Worten geltend, er habe das zweiseitige Dokument "Bahnhofverbot", welches ihm am 25. März 2010 durch die Securitrans – und nicht etwa durch die SBB-Polizisten wie vom Beschuldigten behauptet – ausge- händigt wurde und dessen Empfang er unterschriftlich bestätigte (Urk. ND 3/1 S. 2 und 3/6), nicht gelesen. Wer nun aber bewusst keine Kenntnis vom Inhalt ei- ner schri ftli chen Anordnung ni mmt, kann si ch ni cht i m Nachhi nei n darauf berufen, sich über den Inhalt geirrt zu haben. Das Bundesgericht hatte sich in einem Fall von Falschbeurkundung mit der Frage des Sachverhaltsirrtums auseinanderzu- setzen. Im Entscheid BGE 135 IV 12 E. 2.3.1. erwog es hi erzu, dass der zivil- rechtliche Grundsatz, wonach bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes ni cht als Irrtum zu behandeln sei, auch im Bereich des Strafrechts herangezogen wer- den könne. Wer wisse, dass er nichts wisse, der irre nicht. Gleiches muss auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Dem Beschuldigten wurde ein schriftli- ches Hausverbot erteilt, welches hinreichend und für jedermann verständlich Aus- kunft über die mit dem Hausverbot zusammenhängenden Modalitäten gibt. Wenn es der Beschuldigte nicht für notwendig erachtete, das an ihn gerichtete Verbot mit der gebotenen Aufmerksamkeit durchzulesen, so kann er daraus ni chts zu
seinen Gunsten ableiten. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutref- fende Erwägungen ist daher in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Be- schuldigte B._____ zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes um die Möglich- keit wusste, dass das Hausverbot im Tatzeitpunkt nach wie vor Geltung hatte. Auch di e Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung un- terstreichen die Richtigkeit der vori nstanzli chen Schlussfolgerung, zumal er an- gab, das Schriftstück des Hausverbots nicht gelesen zu haben, er sich mitunter um die Modalitäten des Hausverbots schlicht nicht kümmerte (Urk. 118 S. 6 und 10). Ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor, weshalb der erstinstanzliche Schuld- spruch ohne weiteres zu bestätigen ist. 5.1.2. Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie geringfügiger Betrug (Anklageziffern 8.1 und 8.2) 5.1.2.1. Vor Vorinstanz wi e auch i m Berufungsverfahren liess der Beschuldigte zusammengefasst vorbringen, er sei beim Kauf der Euros nicht davon ausgegan- gen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass er Falschgeld gekauft habe. Der in Frage stehende Wechselkurs von 1 CHF = 0.8 Euro stehe zwar für ein gutes Geschäft, d.h. eine grössere Unterbewertung des Euros, es könne aber nicht gesagt werden, dass sich ihm damit die Vermutung von Falschgeld habe aufdrängen müssen. Er sei davon ausgegangen, dass der Anbieter der Euros ein- fach auf Schweizer Franken angewiesen gewesen sei und dem Beschuldigten deshalb das schlechte Geschäft angeboten habe. Auch aufgrund der Qualität der gefälschten Noten habe der Beschuldigte nicht erkennen können, dass es sich dabei um Blüten gehandelt habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte ahnungslos gewesen sei, stelle der Umstand dar, dass er das Falschgeld in sei- nem engen Umfeld verwendet habe. Ihm habe der Vorsatz Falschgeld in Umlauf setzen zu wollen gefehlt. Wenn der Beschuldigte aber keinen Vorsatz betreffend das Vorliegen von Falschgeld gehabt habe, dann entfalle auch die Möglichkeit ei- nes Betruges, denn es liege keine Intention einer Täuschungshandlung vor, wes- halb es jedenfalls an der Arglist fehle (Urk. 57 S. 6 f., Urk. 120 S. 7). Auch der Be- schuldigte persönlich bekräftigte anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungs-
gericht, er habe beim angebotenen Geldwechselgeschäft nicht daran gedacht, dass es sich um Falschgeld handeln könnte (Urk. 118 S. 11). 5.1.2.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Standpunkt der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keinen Vorsatz in Bezug auf das Inum- laufsetzen von Falschgeld gehabt habe, überzeuge nicht. Einerseits habe der Wechselkurs nicht Fr. 1.– für € 0.80, sondern € 1 für ca. Fr. 0.80 betragen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Wechselkurs nicht nur schlecht gewesen sei, sondern, dass der Beschuldigte S. B._____ sogar mehr Euronoten erhalten als er Schweizer Franken bezahlt habe. Der Wechselkurs sei somit unrealistisch tief gewesen. Selbst wenn die Euronoten auf den ersten Blick nicht als Fälschungen erkennbar gewesen wären, so hätte der Beschuldigte B._____ aufgrund der Um- stände auf eine Fälschung schliessen müssen. Dem Verkäufer sei es nämli ch zu dieser Tageszeit, um 16.00 Uhr, ohne weiteres möglich gewesen, zu einem deut- lich besseren Wechselkurs am nahegelegenen Bahnhof Geld zu wechseln. Weiter habe der Umstand, dass der Täter trotz des schlechten Wechselkurses nach wei- teren Käufern gesucht habe, auf Falschgeld hingedeutet. Der Beschuldigte habe aufgrund der Umstände damit rechnen müssen, dass es sich um gefälschte Euronoten gehandelt habe. Indem er diese trotz zweifelhafter Umstände an di- versen Orten zur Bezahlung verwendet habe, habe er letztendlich in Kauf ge- nommen, dass auf diese Weise Falschgeld in Umlauf gerate. Der Beschuldigte sei folglich im Sinne von Art. 242 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 16 f.). 5.1.2.3. In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 2. September 2013 (und nicht wie von der Vorinstanz irrtümlich festgehalten am 18. Oktober 2012), um ca. 16.00 Uhr, von einem ihm unbekannten Verkäufer im Stadtpark Winterthur, sechs totalgefälschte Euronoten zu je € 50.-- zum Preis von ca. Fr. 230.-- bis Fr. 240.-- gekauft und hernach die gefälschten Noten an den in der Anklage erwähnten Orten für diverse Konsumationen verwendet und damit in Umlauf gebracht hat. Damit ist der objektive Straftatbestand von Art. 242 StGB unzweifelhaft erfüllt. Nachdem der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht in Abrede stellt, gewusst zu haben, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe, ist auf- grund der objektiven Umstände auf die innere Einstellung des Täters zu schlies-
sen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Recht- sprechung des Bundesgerichts hingewiesen, worauf an dieser Stelle erneut zu verweisen ist. Der 2. September 2013 war ein gewöhnlicher Montag, ein Tag also, an dem sämtliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe in einer Stadt wie Winterthur während der üblichen Zeiten, abends mithin bis mindestens 17.00 Uhr, geöffnet waren. In unmittelbarer Nähe des Stadtparkes befinden sich Filialen der Migros Bank, der Bank Linth, der Credit Suisse, der UBS, der Bank Coop AG, der Post Finance sowie der Zürcher Kantonalbank. Bankfilialen also, in denen man ohne Weiteres zur fraglichen Zeit Euro in Schweizer Franken hätte wechseln kön- nen. Der Euro-Franken- Wechseltageskurs vom 2. September 2013 betrug 1 CHF = 0.81105 EUR (http://de.exchange-rates.org/Rate/CHF/EUR/02.09.2013; zuletzt besucht am 26. November 2015). Mit anderen Worten hätte man am 2. September 2013 für ei nen Euro ca. C HF 1.23 bezahlen müssen. Für 300.-- Euro hätte der unbekannte Verkäufer also bei einer der im unmittelbaren Umfeld liegenden Bankfilialen ca. CHF 370.-- erhalten. Weshalb jemand, der dringend auf Schweizer Franken angewiesen sein sollte, unter den gegebenen Umständen ei- nen Wechselkursverlust von rund CHF 130.-- also beinahe einem Drittel i n Kauf nehmen sollte, bleibt unerfindlich. Bedenkt man weiter, dass der Beschuldigte gemäss anerkanntem Sachverhalt feststellen konnte, wie der Verkäufer im Stadt- park ausser ihm noch weitere Abnehmer für seine Euro-Noten suchte, dann liegt die Vermutung, dass mit dem Geld etwas nicht stimmen konnte, geradezu auf der Hand. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwog, der Beschuldigte hätte aufgrund der gesamten Umstände auf Fälschungen schliessen müssen, so i st i hr dari n vollumfängli ch zuzusti mmen. Dass er – wie die Verteidigung dies vor- brachte – angenommen habe, der Verkäufer benötige dringend Schweizer Fran- ken, hat der Beschuldigte selbst ni e behauptet. Von der Polizei dazu befragt, wa- rum denn der unbekannte Verkäufer die Noten habe tauschen wollen, gab der Beschuldigte an, er wisse dies auch nicht (Urk. ND 8/3 S. 2). Nachdem der Be- schuldigte zunächst am 11. September 2013 polizeilich einvernommen wurde, weil er in ... mit Falschgeld Esswaren bezogen hatte, gab er zu Protokoll, er habe im Stadtpark Wi nterthur drei Noten von einem Unbekannten abgekauft (Urk. 8/3 S. 1 f.). Am 30. September 2013 erstattete G., Gerant der H. Bar i n
Winterthur, Anzeige gegen den Beschuldigten, weil dieser in seiner Bar eine Champagnerkonsumation mit zwei gefälschten 50 Euro Noten beglichen hatte. Im Rahmen der diesbezüglichen Ermittlungen wurde der Beschuldigte am 7. Oktober 2013 erneut polizeilich einvernommen. Auf entsprechenden Vorhalt hin musste er dann zugeben, dass er nicht drei, sondern sechs gefälschte 50 Euro Scheine ge- kauft habe. Der Anbieter der gefälschten Noten heisse I.. Er habe am fragli- chen Tag ein ganzes Bündel Noten dabei gehabt. Er schätze, dass es sich dabei um mindestens 4 bis 5 Tausend Euro gehandelt habe. Er habe die gefälschten Noten abgekauft, weil es ein "ringes Geldverdienen" gewesen sei (Urk. ND 9/6 S. 3). Spätestens aufgrund dieser Depositionen wird deutlich, dass der Beschul- digte von Beginn weg zumindest in Kauf nahm, dass es sich um Falschgeld han- delte. Indem der Beschuldigte die gefälschten Noten an den in der Anklageschrift genannten Orten zu Zahlungszwecken verwendete, brachte er das Falschgeld ef- fektiv in Umlauf, was er zweifelsfrei auch wollte. Damit ist auch der subjektive Straftatbestand von Art. 242 StGB erfüllt und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB, i st zu übernehmen. 5.1.2.4. Nachdem fest steht, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen in Um- laufsetzens von falschem Geld schuldig gemacht hat, verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach die Möglichkeit eines Betrugs entfalle, weil es am Vor- satz betreffend das Vorliegen von Falschgeld mangle, nicht. In Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Betrugs ist zunächst festzuhalten, dass der Gerant der H. Bar am 8. Oktober 2013 bei der Stadtpolizei Winterthur Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten erstattete und am 22. November 2013 in der Folge dann auch einen Strafantrag gegen ihn stellte (Urk. ND 9/11). Dies ist von Bedeutung, weil der geringfügige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 172ter StGB nach dem Willen des Gesetzgebers ein Antragsdelikt darstellt, welches nur auf ausdrückliches Ersuchen der geschädigten Person strafrechtlich verfolgt wird. Nachdem der Strafantrag wie dargetan vorliegt, steht einer straf- rechtli chen Beurtei lung ni chts entgegen. In objekti ver Hi nsi cht i st unbestri tten und erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er gefälschte Noten erstanden hatte. Mit zweien dieser gefälschten 50 Euro Noten hatte er am 14. September 2013
seine Konsumation in der H._____ Bar in Winterthur bezahlt. Dies nota bene, nachdem er drei Tage zuvor bereits durch die Kantonspolizei zur Verwendung von Falschgeld in ... befragt wurde. Angesichts dieser Umstände steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich das Falschgeld zur Begleichung seiner Zeche verwenden wollte, um auf diese Weise die Angestellten der H._____ Bar über die Begleichung seiner Konsumation zu täuschen und si ch selber ei nen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Damit ist aber auch er- stellt, dass der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung – kei- nerlei Hemmungen an den Tag legte, das durch ihn erstandene Falschgeld auch in einem Lokal einzusetzen, wo er offenbar häufiger verkehrte und wo er sowohl mit dem Geranten, als auch dem Servicepersonal per Du war. Vielmehr durfte er insgesamt annehmen, dass aufgrund der gesamten Umstände die von ihm ver- wendeten Falschgeldnoten nicht einer eingehenden Prüfung unterzogen werden würde. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich insgesamt als arglistig und erfüllt sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. In BGE 133 IV 256 E. 4.3. änderte das Bundesgericht seine bis dahin geltende Rechtsprechung und erwog neu, dass zwischen dem i n Umlauf setzen falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB und dem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB echte Konkurrenz be- stehe. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen geringfügigen Betruges vollumfänglich zu bestätigen. 5.1.3. Versuchter Raub (Anklageziffer 10) 5.1.3.1. Vor Vorinstanz stellte sich die Verteidigung bezüglich des Anklage- vorwurfs des versuchten Raubes auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht beabsichtigt, in der Wohnung der Geschädigten Betäu- bungsmittel zu erlangen. Er habe "keine Intention" gehabt, den Geschädigten Geld wegzunehmen. Aus diesem Grunde scheide ein Vermögensdelikt a priori aus, denn Betäubungsmittel seien res extra commercium und als solche durch das Vermögensstrafrecht nicht geschützt (Urk. 57 S. 7). 5.1.3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus den Einvernahmen des Beschuldigten selbst ergebe sich zwar, dass dieser sich in erster Linie erhofft habe, in der Woh-
nung der Geschädigten J._____ Betäubungsmittel vorzufinden. Er sei aber auch bereit gewesen, Geld mitzunehmen. So habe er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2013 auf Nachfrage hi n ausgesagt, es sei unlo- gisch, dass man in der Wohnung befindliches Geld liegen lassen würde. Man würde dieses Geld selbstverständlich nehmen. Er sei jedoch davon ausgegangen, es befänden sich dort nur Drogen. Es sei ihm um das Kokain gegangen. In der Konfrontationseinvernahme habe der Mitbeschuldigte K._____ ausgesagt, sie hätten Bargeld, sofern es welches gehabt hätte, vermutli ch auch mi tgenommen. Dies sei mit dem Mitbeschuldigten B._____ abgesprochen gewesen. Diese Aus- sagen der beiden Tatbeteiligten würden sich auch mit der allgemeinen Lebenser- fahrung decken. Es erscheine nämlich, wie dies der Beschuldigte selbst ausge- führt habe, als lebensfremd, in der Wohnung befindliches Bargeld einfach liegen zu lassen. Auch wenn sich der ursprüngliche Vorsatz zwar auf das erhältli ch ma- chen von Betäubungsmitteln gerichtet habe, sei der Beschuldigte auch im Sinne eines Eventualvorsatzes bereit gewesen, Bargeld mitzunehmen, sofern sich sol- ches in der Wohnung hätte finden lassen. Zudem habe der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 die Vorwürfe der Anklageschrift ohne Ei nschränkungen anerkannt. D arin werde explizit aufgeführt, dass er sowie der Mitbeschuldigte K._____ beabsichtigt hätten, falls vorhanden, allenfalls auch Bargeld zu behändigen. Damit sei der Vorsatz bezüglich des Aneignens von Bar- geld zu bejahen und der Beschuldigte des versuchten Raubes i m Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen (Urk. 80 S. 18 f.). 5.1.3.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung erneut darauf hin, dass der Beschuldigte überhaupt keine Intention in Bezug auf Geld gehabt habe. Die hypothetische Grundbereitschaft, auch Geld wegzunehmen, bleibe damit bloss theoretisch und reiche für einen Eventualvorsatz ni cht aus (Urk. 120 S. 8). 5.1.3.4. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Verteidigung einlässlich auseinandergesetzt und die massgeblichen Depositionen des Beschuldigten so- wie seines Mittäters K._____ korrekt wiedergegeben. Die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz sowie die rechtliche Subsumtion geben weder zu Kri ti k, noch zu Er- gänzungen Anlass. Sie können ohne Weiterungen übernommen werden, dies umso mehr, als die Verteidigung im Berufungsverfahren diesbezüglich keine neuen Argumente i ns Feld führte. Dementsprechend ist der angefochtene Schuldspruch des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion 6. Beschuldigter B._____ 6.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten B._____ mit einer Freiheits- str afe von 4 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.-- . 6.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie die Ausfällung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und ei ner Busse von Fr. 600.-- . Dies unter Berücksichtigung der von ihr im Berufungsverfahren nach wie vor geforderten Freisprüche (Prot. II S. 9). 6.3. Die Vorinstanz hat die Grundzüge der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt dargetan und den anwendbaren Strafrahmen richtig abge- steckt. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 80 S. 21 f.). 6.3.1. Soweit sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung auf den Standpunkt stellt, es rechtfertige sich, bei der Strafzumessung, die eingeklagten Tatbestände des Hauptdossiers (Freiheitsberaubung, versuchte räuberischen Er- pressung, Diebstahl, Hausfriedenbruch sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) als einen einzigen Lebenssachverhalt zu beurteilen, ist dies bei der vorgegebenen Sachlage zunächst nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stuft das objektive Tatverschulden in Bezug auf die räuberische Erpressung und den Diebstahl als keineswegs mehr leicht ein. Demgegenüber wertet sie das ob- jektive Tatverschulden hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Wider-
handlung gegen das Waffengesetz als nicht mehr leicht. Diese Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden, da eine geringfügigere Einstufung auf- grund der objektiven Tatschwere keinesfalls in Betracht kommt. Keineswegs zu- zustimmen ist der Verteidigung, soweit sie vorbringt, die Funktion des Beschul- digten sei nahe der Gehilfenschaft und ein Handeln "à tout prix" habe nicht vorge- legen (Urk. 120 S. 9). Zwar war der Beschuldigte offenbar ni cht i n di e Tatplanung und -vorbereitung involviert, jedoch hat er sich massgeblich an der Tatausführung beteiligt, indem er unter anderem den Geschädigten L._____ schlug und fesselte und ihm Portemonnaie, Mobiltelefone sowie den Wohnungsschlüssel abnahm. Entsprechend gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, er sei von Anfang an voll dabei gewesen. Zudem wäre er nach seinen eigenen Angaben auch am Erlös beteiligt gewesen, was bei ihm unter anderem zur Tatmotivation führte (Prot. I S. 65). 6.3.2. Hi nsi chtli ch der subjekti ven Tatschwere können die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls übernommen werden. Anzufügen bleibt einzig, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte – mi t Ausnahme des in Umlauf setzen des Falschgelds – allesamt vorsätzlich beging. 6.3.3. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, das objektive Tat- verschulden werde durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Unter Berücksichtigung, dass es bei der räuberischen Erpressung beim Versuch geblie- ben sei, setzte die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Be- reich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens fest, was im Ergebnis zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten führte. Wenngleich nach den Vorgaben des Bundesgerichts zur Strafzumessung der Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente erst nach Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafe zu be- rücksichtigen wäre, ist die vorinstanzliche, reduzierte hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 18 Monaten Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Verteidiger erachtet demgegenüber eine Einsatzstrafe von 12 bis 15 Monaten als angemessen und bringt bezüglich des Versuchs vor, es sei unzutreffend, dass das Ausbleiben des Erfolges nicht dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden könne. Man habe relativ früh vom Plan abgelassen, was aufzeige, dass
subjektiv eine bestimmte Hemmschwelle nicht überschritten worden sei. Bei die- ser Ausgangslage sei die Tatsache des Versuchs stärker zu gewichten. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten stehe zudem auch im Spannungsverhältni s zu den vori nstanzli chen Ei nsatzstrafen von A._____ (20 Monate) und C._____ (15 Mona- te). 6.3.4. Gemäss anerkannter Anklageschrift ging es der Täterschaft darum, vom Geschädigten L._____ Fr. 10'500.-- erhältli ch zu machen. D er Beschuldi gte führte dazu aus, er sei davon ausgegangen, dass L._____ dieses Geld habe (Prot. I S. 65 f.). In der Wohnung des Geschädigten wurden jedoch keine massgeblichen Wertsachen gefunden, was indessen nicht zur Aufgabe des Tatplans führte. Stattdessen wurden die Einschüchterungen gegenüber dem Geschädigten L._____ fortgesetzt und es wurde ihm erklärt, dass das Spiel weitergehe, soweit er das Geld nicht bis am 25. Februar 2013 (= fünf Tage nach der Tat) an K._____ übergebe. Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Verteidigung nicht gesagt werden, man habe früh vom Tatplan abgelassen. Die von der Vorinstanz fest- gesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten ist damit ohne Weiteres zu übernehmen. Was das Verhältnis der hypothetischen Einsatzstrafe des Beschul- digten B._____ zu denjenigen der Beschuldigten A._____ und C._____ betrifft, ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Erwägungen die unterschiedliche Wer- tung der Tatbeiträge entnommen werden kann. Die Vorinstanz stufte das objekti- ve Tatverschulden von A._____ im Vergleich zu demjenigen des Beschuldigten B._____ als schwerer ein und gelangte nach weiterer Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens zum Schluss, dass die hypothetische Einsatzstrafe für A._____ am oberen Rand des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln sei (Urk. 80 S. 23 ff.). Indem die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Monate festlegte, setzte si e di ese Erkenntni s i ndessen rechneri sch ni cht nach- vollziehbar um. Denn das Gesetz sieht für die räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB) einen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten liegt damit im mittleren Bereich des unteren Drittels und nicht am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens. Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die für ihn
festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe mit den gesetzlichen Vorgaben korrekt korreliert und angemessen erscheint. Im Übrigen wird das Tatverschulden des Beschuldigten A._____ auch in diesem Verfahren noch zu überprüfen sein. Das Tatverschulden des Beschuldigten C._____ wurde wie beim Beschuldigten B._____ als keineswegs leicht eingestuft (Urk. 80 S. 39). Indessen lag beim Be- schuldi gten C._____ ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor, weshalb sich das Ergebnis der hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten nicht per se mit demje- nigen des Beschuldigten B._____ vergleichen lässt. Damit steht aber fest, dass die Rüge der Verteidigung, wonach die für den Beschuldigten B._____ festgesetz- te Einsatzstrafe von 18 Monaten in einem Spannungsverhältnis zu den Einsatz- strafen von A._____ und C._____ stehe, unbegründet ist. 6.3.5. Bezüglich des Tatkomplexes des versuchten Raubes und der versuchten Nöti gung (ND 12) stufte die Vorinstanz die objektive Tatschwere mit zutreffender Argumentation als keineswegs mehr leicht ein. Die mit dieser Tatausübung in di- rektem Zusammenhang stehende Widerhandlung gegen das Waffengesetz er- achtete sie hingegen als leicht, weil es sich dabei lediglich um ein Begleitdelikt gehandelt habe. Die vom Verteidiger bezüglich dieses Delikts vertretene Ansicht, das Vorgehen von K._____ sei dem Beschuldigten nicht anzurechnen, da die Ver- letzung des Geschädigten Baldauf nicht dem Tatplan entsprochen habe, ist nicht zu teilen (vgl. Urk. 120 S. 11). Gemäss anerkannter Anklageschrift packte der Be- schuldigte die Geschädigte J._____ und hi elt si e i n Schach, währendem K._____ mit dem Baseballschläger auf Baldauf einschlug. Damit unterstützte der Beschul- digte die Handlung von K._____ aber massgeblich, was sein Einverständnis mit dem Vorgehen von K._____ offenbart. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit zu übernehmen. 6.3.6. Weiter erachtete die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschul- digten in Bezug auf den Anklagevorwurf des in Umlaufsetzens von falschem Geld und den damit einhergehenden geringfügigen Betrug ebenso wie den Haus- friedensbruch gemäss Nebendossier 3 insgesamt noch als eher leicht. Diese zu- treffenden Erwägungen wurden von der Verteidigung nicht beanstandet. Sie sind ohne Weiteres zu übernehmen.
6.3.7. Selbiges gilt für die Verschuldensbewertung hinsichtlich der diversen Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Vollkommen zu recht geht hier die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden aus und stuft die grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch hinsichtlich der objektiven Tatschwere als keineswegs mehr lei cht ei n. Diesbezüglich hat die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, das gegen diese Wertung spricht (vgl. Urk. 120 S. 11). Gerade die Häufigkeit der begangenen Verkehrsregelverletzungen offenbart den nachhaltigen deliktischen Willen des Beschuldigten, was die Verschuldensbewertung klar belastet. 6.3.8. Schliesslich würdigte die Vorinstanz das objektive Verschulden des Be- schuldigten hinsichtlich der von diesem zu verantwortenden Betäubungsmittel- delikte. Während dem sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einer ein- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgi ng, erwogen die Vorderrichter im Rahmen ihrer Strafzumessung, angesichts der Reinmenge Heroin von 19 Gramm liege ein schwerer Fall im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Wie die Vorinstanz indes rechnerisch auf die Reinmenge von 19 Gramm Heroin kommt, lässt sich ihren Erwägungen nicht entnehmen. Er- stellt ist, dass der Beschuldigte zwischen Januar und April 2014 einer nicht näher bekannten Person 10.0 bis 15 Gramm Heroingemisch verkaufte, welches einen Reinheitsgehalt von 15 % aufwies. Zugunsten des Beschuldigten ist davon aus- zugehen, dass die verkaufte Menge 10 Gramm betrug, was bei einem Rein- heitsgrad von 15 % 1.5 Gramm reines Heroin ausmacht. Des weiteren hat der Beschuldigte am 22. April 2014 dem Drogenabnehmer M._____ 5.0 Gramm Hero- ingemisch verkauft. Bei einem anerkannten Reinheitsgrad von 15 % beträgt der Anteil an reinem Heroin demnach 0.75 Gramm. Am 22. April 2014 führte der Be- schuldigte zwei Minigripsäcklein mit insgesamt 15.1 Gramm Heroingemisch mit sich, was bei einem anerkannten Reinheitsgrad von ebenfalls 15 % total 2.25 Gramm reines Heroin ausmacht. Mitte März 2014 übernahm der Beschuldigte von einem Kurden ca. 30 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 11 %, was einer reinen Menge Heroin von 3.3 Gramm entspricht. Mitte April 2014 über- nahm er erneut von einem Kurden 30 Gramm Heroingemisch, wobei er davon wie dargetan 5.0 Gramm an M._____ verkaufte. Diese Menge ist daher nicht noch-
mals zu berücksichtigen. 25 Gramm des Heroingemisches bewahrte er bei sich auf um einen Teil desselben weiter zu verkaufen und den Rest selber zu konsu- mieren. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Heroingemisch um dasjenige handelte, welches Gegenstand der unter Anklageziffer 1 der Nachtragsanklage vom 13. Oktober 2014 erwähnten und be- reits berücksichtigten Heroinmengen war. Dafür spricht auch der identische Rein- heitsgehalt von jeweils 15 %. Weiter übernahm der Beschuldigte am 5. Juni 2014 von einem Kurden 29 Gramm Heroingemisch. Dieses Gemisch wies anerkann- termassen einen Reinheitsgrad von 11 % aus, was einer reinen Menge Heroin von 3.19 Gramm entspricht. Schliesslich kaufte der Beschuldigte von N._____ 5.0 Gramm Heroingemisch ab. Dieses Heroingemisch wies einen Reinheitsgrad von 10 % auf und beinhaltete damit 0.5 Gramm reines Heroin. Die Addition der Men- gen reinen Heroins ergibt damit nicht 19 Gramm, wie dies die Vorinstanz ausführ- te, sondern 11.49 Gramm. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist die Grenze zum schweren Fall bei Heroin über- schritten, wenn mehr als 12 g reines Heroin zur Debatte stehen. Nachdem dem Beschuldigten vorliegend wie dargetan eine Menge von 11.49 Gramm reinem He- ro in nachgewiesen werden kann, liegt diese Menge – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und mit der Verteidigung – knapp unter dem Grenzwert zum schweren Fall. Damit erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ge- gensatz zu deren Erwägungen unter dem Titel Strafzumessung als zutreffend, was die Verteidigung mit Recht erkannte und monierte. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden unter diesem Titel sind indes zu- treffend und vollständig. Sie können – mit der obigen Korrektur – übernommen werden. Insgesamt betrachtet muss das objektive Tatverschulden hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz noch als leicht bezeichnet werden. 6.3.9. Unter dem Titel subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz für die Ne- bendelikte, dass dem Beschuldigten in Bezug auf den Tatkomplex der Entführung sei n skrupelloses, aber gleichzeitig auch dilettantisches Vorgehen zuzurechnen sei. Die lange Liste der Gesetzesverstösse bei den übrigen Vorwürfen weise auf eine grosse kriminelle Energie hin. Der Beschuldigte zeige nicht geringste Hem-
mungen, sich mit einer Selbstverständlichkeit, die ihresglei chen suche, über ge- setzliche Vorschriften hinwegzusetzen. Sein gesamtes Verhalten zeige eine völli- ge Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Auch diese Erwägungen sind ni cht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der Delinquenz Drogen konsumierte, hat entgegen der Verteidigung hi nsi chtli ch der Verschuldensbewer- tung ausserhalb der Betäubungsmitteldelikte keine Berücksi chti gung zu finden, zumal keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat und der Beschuldigte dem Drogenkonsum aus freien Stücken nachging. Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte denn auch an, er habe keine Probleme gehabt, den Drogenkonsum aufzugeben (Urk. 118 S. 10). Ei ne Ergänzung der vorinstanz- li chen Erwägungen drängt sich lediglich noch dahingehend auf, dass der Be- schuldigte in Bezug auf die Mehrzahl der Nebendelikte direkt vorsätzlich und in den übrigen Fällen immerhin eventualvorsätzlich handelte. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das objektive im subjektiven Tatverschulden sein Korrelat fin- det und daher durch dieses in keiner Weise relativiert wird. 6.3.10. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich auch erkannt, dass die Delikts- mehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu Buche schlagen, während der Umstand, dass i n Bezug auf den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie (teilweise) die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz jeweils lediglich eine versuchte Tatbegehung vorliegt, was sich strafmildernd auswirken muss. Allerdings – und auch hi er i st der Vori nstanz zu- zusti mmen – wirkt sich die Strafmilderung wegen der versuchten Tatbegehung le- diglich leicht aus, weil das Ausbleiben des jeweiligen deliktischen Erfolges nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern vielmehr Umständen zuzuschreiben ist, auf die er keinen Einfluss hatte. 6.3.11. Im Sinne eines Zwischenfazits erwog die Vorinstanz, die hypothetische Einsatzstrafe für den Hauptdeliktskomplex (HD) von 18 Monaten Freiheitsstrafe werde unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf insgesamt 68 Monate erhöht. Zur Begründung hierzu führte sie aus, die zahlreichen Nebendelikte seien folgendermassen gewertet worden: Für den Kupferdiebstahl 2 Monate, für die
SVG-Delikte (ausgenommen das mehrfache Fahren ohne Haftpflichtversicherung) insgesamt 10 Monate, für den Raubversuch 8 Monate, für den Nöti gungsversuch 3 Monate, für den Hausfriedensbruch 1 Monat, für das in Umlaufsetzen von Falschgeld und den geringfügigen Betrug insgesamt 6 Monate, für die Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 18 Monate und den Konsum von Be- täubungsmitteln 2 Monate (Urk. 80 S. 33). Hierzu gilt es folgendes zu bemerken: 6.3.11.1. Vorab ist der Konsum von Betäubungsmitteln mit Busse zu bestrafen, weshalb dafür keine Asperation zum Hauptdeliktskomplex vorzunehmen ist (vgl. hi nten Ziffer 6.5.2.). Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei gesonderter Betrachtung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sanktionierte, was in Übereinstimmung mit der Verteidigung, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen leichten Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte, deutlich zu hoch er- schei nt. Der selbst drogenabhängige Beschuldigte agierte als klassischer Klein- dealer auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels und versuchte mit seinem deliktischen Handeln in erster Linie die Kosten seines Lebensunterhaltes zu bestreiten. Das noch leichte Tatverschulden muss mi t ei ner Sankti on i m un- teren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, mi thi n mi t rund 10 Monaten Freiheitsstrafe, geahndet werden. Insofern erfährt die vorinstanzliche Strafzumessung eine Korrektur. 6.3.11.2. Des Weiteren spricht die Vorinstanz in ihren Erwägungen zwar davon, dass sie die Sanktionen für die Nebendelikte in Anwendung des Asperations- prinzips zur Sankti on für den Hauptdeliktskomplex geschlagen habe. Tatsächlich aber wurden die Sanktionen für die Nebendelikte mit der Einsatzstrafe für den Hauptdeliktkomplex addiert. Eine solche Addition ist indes nach dem Willen des Gesetzgebers und der ständigen Praxis des Bundesgerichts unzulässi g. 6.3.11.3. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für den Hauptdeliktskomplex (HD) von 18 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der zahlreichen Nebendelikte und in Anwendung des Asperationsprinzips auf 48 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
6.4. Täterkomponente 6.4.1. Die Vorinstanz hat die Biographie des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst und wiedergegeben, darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 80 S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen per- sönlichen Verhältnissen befragt, er sei am tt.mm.2015 Vater geworden. Er habe sich mit sei ner Partneri n und Mutter seines Sohnes verlobt und die ganze Familie lebe zusammen. Seit Oktober 2015 seien sie nicht mehr fürsorgeabhängig. Bei der Firma O._____ arbeite er nicht mehr, zumal dort Lohnzahlungen offen geblie- ben seien. Aktuell sei er zu Hause und betreue seinen Sohn. Dies werde weiter- geführt, bis seine Partnerin die Lehre abgeschlossen haben werde. Er hoffe, da- nach eine Lehre als Koch absolvieren zu können. Dafür sei er sich im Moment am Bewerben, eine Zusage habe er noch keine erhalten (Urk. 118). Zum Familien- budget ergänzte der Verteidiger, mit dem Lehrlingslohn der Partneri n Frau E., einer zusätzlichen Kinderrente für Frau E. und den Kleinkinderbei- trägen lebe die Familie fürsorgeunabhängig. Für Herrn B._____ sei dies seit län- gerer Zeit das erste Mal, dass er in geordneten Verhältnissen lebe und eine Per- spektive habe (Urk. 120 S. 13). 6.4.2. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten aufgrund seiner doch eher schwierigen Jugend eine leichte Strafminderung zu. Dieser Ermessensentscheid der Vorinstanz erscheint wohlwollend, ist aber i m Berufungsverfahren zu über- nehmen. Der Verteidiger macht für den Beschuldigten eine erhöhte Strafempfind- lichkeit geltend (Urk. 120 S. 14). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte in jüngster Zeit eine Familie gegründet hat, in geordneten Verhältnissen lebt und ei- ne Zukunftsperspektive hat, vermögen eine erhöhte Strafempfindlichkeit indessen nicht zu begründen. Dem Beschuldigten ist unter diesem Titel keine Strafmin- derung zu gewähren. 6.4.3. Während der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung zweifach im Schweizerischen Strafregister verzeichnet war, sind in der Zwischen- zeit drei weitere Strafregistereinträge hinzu gekommen (Urk. 114). Am 24. November 2011 wurde der Beschuldigte durch die Jugendanwaltschaft Wi nterthur wegen Raubes, Entwendung zum Gebrauch, Vergehen gegen das
Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 3 Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Nur gerade 7 Monate später verurteilte die Jugendanwaltschaft Winterthur den Beschuldigten erneut. Diesmal wegen einer D rohung, welche der Beschuldigte nota bene nur knapp drei Wochen nach der ersten Verurteilung beging. Im vergangenen Jahr wurde der Beschuldigte am 22. Januar 2015, am 4. Mai 2015 und am 7. Oktober 2015 jeweils wegen Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung, teilweise wegen mehrfacher Begehung, zu 30, 60 und 90 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.-- respektive Fr. 80.-- verurteilt (Urk. 114). Wie bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten, wirken sich die Vorstrafen und insbesondere die einschlägige Vorstrafe vom 24. November 2011, erheblich straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz kommt hinzu, dass der Beschul- digte wiederholt und zudem während laufender Strafuntersuchung, Probezeit und kurz nach der Haftentlassung weiter delinquierte. Diese Umstände müssen sich insgesamt erheblich straferhöhend auswirken. Die seit der erstinstanzlichen Ver- handlung ergangenen Urteile hingegen wirken sich für den Beschuldigten indes aus zwei Gründen nicht nachteilig auf das Strafmass aus. Einerseits sind sie nicht einschlägig und können im Vergleich zu den vorliegend zur Debatte stehenden Delikten mit Fug als von untergeordneter Natur bezeichnet werden. Andererseits – und dies ist entscheidend – dürfen diese neuen Verurteilungen aufgrund des Verschlechterungsverbotes grundsätzli ch nicht zum Nachteil des Beschuldigten Berücksi chti gung fi nden. Zwar si eht Art. 391 Abs. 2 StPO vor, dass dem Beru- fungsgericht eine strengere Bestrafung des Beschuldigten vorbehalten bleibt, wenn aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sei n konnten, eine solche angezeigt erscheint. Allerdings sollen jedoch nur solche neuen Tatsachen relevant sein, welche zu einer wesentlich strengeren Bestrafung i m fragli chen Punkt führen (Ziegler M., Keller St., in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 391 N. 5). Wie bereits dargetan werfen die neuesten Ver- urteilungen des Beschuldigten zwar ein schlechtes Licht auf ihn. Sie sind jedoch nicht von solcher Tragweite, dass bei deren Berücksichtigung eine wesentlich strengere Bestrafung ins Auge gefasst werden müsste. Insofern müssen sich die neuen Verurteilungen auf die vorliegende Strafzumessung neutral auswirken.
6.4.4. D er Beschuldi gte hat si ch während der Strafuntersuchung und auch i m ge- richtlichen Verfahren in objektiver Hinsicht vollumfänglich geständig gezeigt und durch sein weitestgehend kooperatives Verhalten die Strafuntersuchung merklich erleichtert und auch gefördert. So hat er beispielsweise bezüglich der ihm vor- geworfenen Betäubungsmitteldelikte Drogenverkäufe eingestanden, welche ihm ohne sei n Dazutun mi t grosser Wahrschei nli chkei t ni cht hätten nachgewi esen werden können. Darüber hinaus hat der Beschuldigte insofern Einsi cht und Reue gezeigt, als er sich einerseits gegenüber dem Privatkläger L._____ i m Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 14. Mai 2013 sowohl persönlich mittels Handschlag, als auch schriftlich für sein Verhalten entschuldigt hat (HD 7/5 S. 3 und 5). Andererseits hat er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung Reue gezeigt (Prot. I. S. 82 und 135). Das umfangreiche und in gewissem Masse auch prozessentscheidende Geständnis des Beschuldigten sowie sein üb- riges Nachtatverhalten müssen sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung erheblich strafmindernd auswirken (BGE 121 IV 202 E 2d/cc). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich folgendes: Die für den Hauptdeliktskomplex (Freiheitsberaubung, versuchte räuberischen Erpressung, Diebstahl, Hausfrie- densbruch sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) fest- gesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist um die für die Neben- delikte ermittelten Sanktionen zu erhöhen. In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Einsatzstrafe somit um 30 Monate zu erhöhen. Dies aus drei Gründen. Die Vorinstanz hat für die Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz eine deutlich zu hohe Sanktion festgesetzt und zudem ist der Be- täubungsmittelkonsum lediglich mit Busse zu bestrafen. Des weiteren sind die verschiedenen Sanktionen für die Nebendelikte nicht zu kumuli eren, sondern die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt ist in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen. Schliesslich ist unter dem Titel der Täterkomponente nachfolgendes von Bedeutung. Wie bereits dargetan billigte die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund dessen eher schwieriger Jugend eine leichte Strafminde- rung zu, was zwar milde erscheint, jedoch zu übernehmen ist. Weiter sind die Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2011 sowie die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, Probezeit und kurz nach der
Haftentlassung erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Diese erhebliche Straferhöhung wird indes sogleich infolge der dem Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten zuzugestehenden ebenfalls erheblichen Strafminderung kom- pensiert. Im Ergebnis erweist sich damit ei ne Freiheitsstrafe von 42 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ angemessen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 48 Monaten ist damit um sechs Monate zu reduzieren. Weiter offenbart die- ses Ergebnis, dass die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz beantragte Freiheitsstrafe von 36 Monaten klar zu tief ist. 6.5.1. Für die Verurteilung des Beschuldigten wegen des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang eine Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- festgesetzt (Urk. 80 S. 36). Die Ver- teidigung beantragt demgegenüber die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- . Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich als tat- und täterangemessen. In- dessen ist der Tagessatz aufgrund der aktuell bescheidenen finanziellen Ver- hältni sse des Beschuldigten auf Fr. 20.-- zu reduzieren. 6.5.2. Schliesslich wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Betäubungsmittelkonsum und Erwerb von Betäubungsmi tteln zum Konsum), des geringfügigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB und der Wi- derhandlung gegen Art. 96 VRV in Verbindung von Art. 3a Abs. 1 VRV (Nicht- tragen von Sicherheitsgurten) schuldig gesprochen. Für diese Delikte ist er zwin- gend mit einer Busse zu bestrafen. Die Vorinstanz erwog hierzu, in Würdigung der materiellen Erwägungen und aller für die Strafzumessung massgeblichen Umstände sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten erscheine eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.– ange- messen. D i e Strafzumessung der Vori nstanz i st auch i n di esem Punkt ni cht zu beanstanden. Bei der Festlegung der Busse kommt ihr ein relativ umfangreiches Ermessen zu und es besteht keinerlei Veranlassung, diesbezüglich in das richter-
liche Ermessen der Vorderrichter einzugreifen. Dies umso weniger, als sich auch die Verteidigung nicht gegen diese Bussenhöhe stellt (vgl. Urk. 120). Mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist auch die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse vollumfänglich zu bestätigen. 6.5.3. Der Anrechnung der 67-tägi gen Untersuchungshaft an die Strafe steht selbstredend nichts entgegen (Urk. 25; Art. 51 StGB). 7. Beschuldigter A._____ 7.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheits- str afe von 24 Monaten (Urk. 80 S. 63). 7.2. Die Verteidigung verlangt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen (Urk. 82, Urk. 119). Zur Be- gründung bringt sie zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei mit der Bestrafung des Beschuldigten weit über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen. Der Beschuldigte habe mit seiner komplizierten Persönlichkeitsstruktur beim Ge- richt wohl einen falschen Eindruck hinterlassen, so dass er als Drahtzieher vermu- tet worden sei. Es sei aber so, dass der Beschuldigte vielmehr von K._____ als leicht beeinflussbares und willenloses Werkzeug missbraucht worden sei. Die Freiheitsberaubung, die Erpressung und der Diebstahl stellten keine Bagatell- Delikte dar, da erheblich in die Privatsphäre von L._____ eingewirkt und zudem fremde Vermögenswerte angeeignet worden seien. Es sei zu berücksi chti gen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, wobei bei der Erpressung le- diglich ein Versuch zur Diskussion stehe. Das Verschulden sei als nicht leicht ein- zustufen. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wies der Ver- teidiger darauf hin, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an einer psychischen Störung gelitten habe. Der Auffassung des Gutachters, wonach dadurch die Schuldfähi gkei t ni cht eingeschränkt gewesen sei, könne nicht beigepflichtet wer- den. Die ADHS- und die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten müssten als strafmindernde Faktoren berücksichtigt werden. Ebenfalls sei die lange Ver- fahrensdauer, welche der Beschuldigte nicht zu vertreten habe, strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter sei das Nachtatverhalten des Beschuldigten straf-
mindernd, wenn nicht sogar strafmildernd, zu berücksichtigen, da er mit Hilfe des Psychiaters die Tat aufarbeite und sie bereue (Urk. Urk. 119). 7.3. Wie bei den übrigen Beschuldigten, hat die Vorinstanz auch beim Beschul- digten A._____ die Tatbestände der Freiheitsberaubung, der versuchten räube- rischen Erpressung, des Diebstahls, des Hausfriedenbruches sowie der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz als einheitlichen Tatkomplex be- trachtet und hi erfür ei ne Sanktion ermittelt. Dieses Vorgehen blieb allseits un- bestritten und erweist sich im vorliegenden Fall als opportun. Es kann über- nommen werden (Urk. 80 S. 23). Als schwerste der vom Beschuldigten A._____ verübten Delikte wird die räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet. Für eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens besteht gemäss ständiger Praxis des Bundesge- richts im vorliegenden Fall keine Veranlassung (BGE 136 IV 63 E 5.8.). Demnach ist die Sanktion im oben genannten Strafrahmen festzusetzen. 7.3.1. Die Vorinstanz hat vollständige Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere angestellt, wobei die Feststellung, der Beschuldigte habe den An- stoss zur Aktion gegeben, zu relativieren ist. Aus den von der Vorinstanz auf- geführten Aktenstellen geht einzig hervor, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten K._____ (separates Verfahren) über Geldausstände von L._____ berichtete (vgl. Urk. HD 2/2 S. 3, Urk. 2/3 S. 2, Prot. I S. 47.) Dass A._____ die Aktion konkret förderte und als Hauptakteur handelte, lässt sich den Akten indes- sen ni cht entnehmen. Auch sei n Verhalten während der Tat macht ni cht den An- schein, als hätte er die Gruppe angeführt. Zwar war er derjenige, der L._____ zwecks Ei nschüchterung befahl, sei n Grab zu schaufeln, i ndessen hi elt er si ch von körperlichen Aggressionen gegen L._____ fern. In Anbetracht der Tatbeiträge der übrigen Beschuldi gten erscheint damit die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung des objektiven Tatverschuldens "erheblich" bezüglich dieses Tat- komplexes als zu schwer. Es fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz nach der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens, bei welchem sie dem Beschuldigten nichts zugute hält und folglich das objektive Tatverschulden keine Relativierung
erfahren dürfte, zum Schluss gelangt, dass das Verschulden des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die räuberische Erpressung und den damit zusammen- hängenden Delikten als keineswegs leicht ei nzustufen sei, welche Bewertung, gestützt auf die hier gemachten Ausführungen zum objektiven Tatverschulden und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatverschul- den, zu übernehmen i st (Urk. 80 S. 24). Damit hat es bei der von der Vorinstanz angesetzten – hypotheti schen Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben, wobei der Umstand, dass es bezüglich der räuberischen Erpressung – ohne Zutun des Beschuldi gten – lediglich bei einem Versuch geblieben ist, be- reits angemessen berücksichtigt wurde. Auch der Verteidiger bewertete das Ver- schulden des Beschuldi gten hi nsi chtli ch dieses Deliktskomplexes als nicht leicht. Soweit er dazu vorbringt, es sei dafür eine Freiheitsstrafe von 15 Monate fest- zusetzen, so wäre dies klar zu tief, zumal der Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Vorderrichter haben weiter die Nebendelikte (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Dieb- stahl) ei ner Verschuldensbewertung unterzogen, welche im Ergebnis nicht zu be- anstanden ist und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 4 Monate erhöht. Die entsprechenden Erwägungen si nd ni cht zu be- anstanden und im Ergebnis jedenfalls angemessen. Auf si e kann i n Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (Urk. 80 S. 25). Schliesslich ist de Vor- instanz darin zuzustimmen, dass mit Verweis auf die beim Beschuldigten A._____ durchgeführte, psychiatrische Begutachtung und der dabei festgestellten psychi- schen Störung keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Tat- zeitpunkt ausgemacht werden konnten (Urk. 17/9 S. 52). 7.3.2. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert und dessen Biografie korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 80 S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschul- digte zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, er beziehe immer noch eine IV -Rente. Nach Ablauf des Rentenanspruchs wolle er eine Lehre als Schreiner absolvieren. Aktuell sei die Frage in Abklärung, ob und in welchem Umfang er ar- beitsfähig sei. Eine Therapie besuche er aktuell nicht, wolle eine solche aber spä-
ter wieder aufnehmen. Er sei bereits so lange therapiert worden, dass er momen- tan eine Pause nötig habe (Urk. 117). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Sie wirken si ch daher strafzumessungs ne ut ral aus. 7.3.3. Der Beschuldigte A._____ ist, wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, mehrfach vorbestraft. Die betreffenden Vorstrafen brauchen an dieser Stelle nicht erneut aufgeführt zu werden. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 26 f.). Offenbar liess sich der Beschuldigte weder durch diverse Verurteilungen, noch durch die laufenden Probezeiten von neuerlicher Delinquenz abhalten. Im Gegenteil, es ist mit de Vor- instanz eine bedauernswerte Unbelehrbarkeit auszumachen, welche sich zu- sammen mit den Vorstrafen insgesamt als merklich straferhöhend auswirken muss. Die vorinstanzlichen Erwägungen erwei sen si ch auch i n di esem Punkt als überzeugend und sind zu übernehmen. 7.3.4. Die Vorderrichter haben dem Beschuldigten unter dem Titel Nachtat- verhalten eine Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten zu gute gehalten. Zur Begründung verwiesen sie auf das frühe und weitreichende Geständnis des Be- schuldigten, welches insgesamt zu einer erheblichen Vereinfachung der Unter- suchung beigetragen habe (Urk. 80 S. 27). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte heute seine Taten bereut, was ihm zugute zu halten ist. Mit dieser Ergänzung si nd die Erwägungen der Vorinstanz korrekt und vollständig. Sie können ohne weiteres übernommen werden. 7.3.5. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die lange Verfahrens- dauer sei zugunsten des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen (U rk. 82 S. 4, Urk. 119 S. 4). Inwiefern vorliegend im Ablauf des Untersuchungs- respektive im Gerichtsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken wäre, welche ein Strafminderung unter diesem Titel zulassen würde, vermag die Verteidigung nicht substantiiert darzutun. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Hauptdeliktskomplex hat sich Ende Februar 2013 zugetragen. Es folgten umfangreiche Untersuchungen durch die Anklagebehörde, welche das
Verfahren schliesslich auf die vier Tatbeteiligten ausdehnte. Im Verlauf der Unter- suchung wurden diverse Gutachten eingeholt. Nach etwas mehr als einem Jahr erhob die Staatsanwaltschaft am 10. April 2014 Anklage (Urk. 31). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde die Strafuntersuchung unter Berücksichti gung der gesamten Umstände durchaus beförderlich geführt, von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann keine Rede sein. Ähnlich verhält es sich mit dem gerichtlichen Verfahren. Nachdem die Anklageschrift am 16. April 2014 bei der Vorinstanz einging und am 13. Oktober die Nachtragsanklage gegen den Mit- beschuldigten B._____ erfolgte, fand am 14. Januar 2015 die Hauptverhandlung und am 15. Januar 2015 die Urteilseröffnung statt (Prot. I. S. 9 ff.). Schliesslich er- folgte die rund 70-seitige, schriftliche Urteilsbegründung. Den Parteien wurde das begründete Urteil Anfang Mai 2015 zugestellt (Urk. 72). Auch das gerichtliche Verfahren kann nicht anders als speditiv bezeichnet werden. Dass es bei einem derart umfangreichen Prozessstoff mit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten insbesondere auch im Bereich des Vorladungswesens durchaus zu Verzöge- rungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Von einer eigentlichen Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes kann daher nicht ansatzweise die Rede sein. Der betreffende Einwand der Verteidigung erweist sich somit als unbehelfli ch. 7.3.6. Zusammenfassend zeigt sich, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten entgegen der Auffassung der Verteidigung sehr wohl tat- und täterangemessen ist. Sie ist wohl begründet und nachvollziehbar. Die Einsatzstrafe für den Hauptdeliktskomplex von 20 Monaten Freiheitsstrafe wurde unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um je zwei Monate für die Nebendelikte auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Unter dem Titel Tä- terkomponente wurden die straferhöhenden Faktoren (wie Vorstrafe, Delinquenz während der Probezeit) durch das Nachtatverhalten (Geständnis und Reue) auf- gewogen, was letztlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten führt. Diese Sank- tion ist nach dem Gesagten im Berufungsverfahren zu bestätigen. 7.3.7. Der Anrechnung der 15-tägigen Untersuchungshaft an die Strafe steht selbstredend nichts entgegen (Urk. 2/4; Art. 51 StGB).
IV. Massnahme / Vollz ug 8. Beschuldigter A._____ 8.1. D i e Vori nstanz hat i n i hren Erwägungen zur Frage der Anordnung einer Massnahme die gesetzlichen Grundlagen und die wesentlichen Erkenntnisse des Gutachters korrekt aufgeführt und mit der Anordnung einer ambulanten Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) den richtigen Schluss gezogen (Urk. 80 S. 48 ff.). In Übereinstimmung damit hält auch die Verteidigung die Anordnung einer ambulanten Massnahme gestützt auf das Gutachten von P._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für not- wendig (Urk. 119 S. 5). Ebenfalls anerkennt der Beschuldigte seine Massnahme- bedürftigkeit und zeigt sich auch massnahmewillig (Urk. 117 S. 2) Indessen ist die Verteidigung entgegen der vorinstanzlichen Anordnung der Ansicht, es lasse sich ein Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aus therapeutischen Gründen rechtfertigen. Insbesondere sei ein Aufschub deshalb anzuordnen, weil die Erfolgsaussicht der Behandlung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe erheb- lich beeinträchtigt würde. Eine sofortige Behandlung biete zudem gute Wieder- eingliederungschancen, welche durch den Strafvollzug klar beeinträchtigt oder herabgesetzt würden (Urk. 119 S. 5). 8.2. Der Vollzug einer Sanktion und die gleichzeitige ambulante Behandlung bi lden den Grundsatz, von welchem nur i n Ausnahmefällen und bei spezifischer Indikation abgewichen werden kann. Der Gutachter empfiehlt eine ambu- lante Massnahme, welche strafbegleitend durchgeführt werden kann (Urk. 17/9 S. 51). Damit fehlt es an einer medizinisch indizierten Grundlage, welche den Aufschub des Vollzuges rechtfertigen würde. Zu Recht hat die Vori nstanz daher eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB angeordnet, ohne dass der Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufgeschoben wurde. Auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Entsprechend ist der vori nstanzli che Entscheid im Berufungsverfahren zu bestätigen. 8.3. Der Verteidiger beantragt eventualiter, dem Beschuldigten sei für die Frei- heitsstrafe von 24 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, dies unter Er-
teilung der Weisung zur D urchführung ei ner ambulanten psychi atri schen Be- handlung während der Probezeit von drei Jahren (Urk. 119 S. 6). Die Anordnung einer Massnahme setzt gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die "Gefahr weiterer Straftaten" voraus, womit von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (vgl. BGE 135 IV 180 = Praxis 99 (2010) Nr. 44 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge schliesst die Anordnung einer Massnahme aus, dass dem Beschul- digten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt wird. 9. Beschuldigter B._____ 9.1. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen ist, steht bereits aus objektiven Gründen ein teil- bedingter Strafvollzug nicht zur Diskussion (Art. 43 Abs. 9.2. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe kann vorbehaltlos auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 80 S. 46). V. Widerruf 10. Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte A._____ beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte wäh- rend den laufenden Probezeiten. Abgesehen davon, dass sich in seiner neuerli- chen D eli nquenz offenkundi g manifestiert, dass er aus den beiden bedingt aufge- schobenen Strafen keine Lehren gezogen hat, kann i hm auch aufgrund sei ner gutachterlich festgestellten Massnahmebedürftigkeit keine günstige Prognose für sein zukünftiges Verhalten gestellt werden. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. September 2010 sowie die mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen vom 29. Mai 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafen (30 Tagessätze bzw. 60 Tagessätze) wurde daher durch die Vorinstanz im Ergebnis zurecht widerrufen und die Strafen für vollziehbar erklärt. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen.
VI. Kosten 11. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage betreffend die Be- schuldi gten A._____ und B._____ vollumfängli ch zu bestätigen (Urk. 80 S. 65; Art. 426 Abs. 1 StPO). 12. Berufungsverfahren 12.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- zu ver- anschlagen. 12.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Un- terliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seiner Berufung, welche sich auf die Sanktion und den Widerruf beschränkte, vollum- fängli ch. Der Beschuldigte B._____ obsiegt mit seiner Berufung, welche sich ne- ben der Sanktion auch auf Schuldpunkte bezog, einzig teilweise bezüglich der Strafhöhe. Der Anteil seines Obsiegens entspricht einem Viertel. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten A._____ zu 2/5 und dem Beschuldigten B._____ zu 9/20 aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten im Umfang von 3/20 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. D avon aus- genommen sind die Kosten für die amtlichen Verteidigungen, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Dabei bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend den Beschuldigten A._____ für den vol- len Umfang der Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten, betreffend den Beschuldigten B._____ für 3/4 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung. 12.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten A., RA X., reichte mit Da- tum vom 4. Dezember 2015 die Honorarnote für seinen Aufwand i m Berufungs- verfahren ein (Urk. 115). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 3'121.40 si nd ausgewi esen. Unter Hi nzurechnung der zu erwartenden Aufwendungen für die Nachbearbeitung ist der Verteidiger RA X._____ mit Fr. 3'500.-- (i nkl. MwSt.) – einstweilen aus der Gerichtskasse – zu entschädigen.
12.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten B., RA Y., reichte im Beru- fungsverfahren seine Honorarnote über einen Aufwand von 11.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 88.80 ein, was unter Hi nzurechnung der Mehrwertsteuer von 8% einer Forderung von Fr. 2'729.30.-- entspricht. Der Aufwand der Verteidigung ist ausgewiesen und angemessen. Unter Hi nzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung ist der Verteidiger RA Y._____ mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) – einstweilen aus der Gerichtskasse – zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie − der Widerhandlung gegen das alte Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG. b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
− ... − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs hiezu (Art. 22 Abs. 1 StGB); − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − ... − ... − des ... Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der mehrfachen Widerhandlubng gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs . 2 SVG; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs . 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG; − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit a SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs . 1 lit. a SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG; − der Widerhandlung gegen Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs . 1 VRV; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG;
− der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. c) (betrifft C.) d) (betrifft D.) 2. a) ... b) ... c) ... d) ... 3. a) ... b) ... c) Der betreffend den Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl der Ju- gendanwaltschaft Winterthur vom 21. Juni 2012 ausgefällte bedingte Frei- heitsentzug von 5 Tagen wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen. 4. a) (betrifft C.) b) (betrifft C.) c) (betrifft C.) 5. a) (betrifft D.) b) (betrifft D._____) 6. a) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2013 (ND 12 act. 10/7; ND 9 act. 10; ND 10 act. 3) und 16. September 2013 (ND 8 act. 15) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden eingezogen und sind
nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu ver- nichten: − Gasdruckpistole, Marke Pietro Meretta, Modell 92 FS, Nr. ..., Ka- liber 4.5 mm, mit eingesetzter CO2-Kartusche; − 3 gefälschte 50-EURO- Noten sowie − Imitationswaffe Reck Miami 92 F, Serien-Nr. .... b) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 23. Mai 2014 (HD act. 38/5/1/4), 8. Juli 2014 (HD act. 38/5/2/2) und 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/6) beschlag- nahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden ebenfalls eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten: − 1 Minigrip mit Heroinbeutel (...); − Silberne Präzisionswaage (...); − Schwarze Präzisionswaage (...); − Diverse Minigrip zum Teil mit BM Rückständen (...); − 1 Minigrip mit Marihuana (...); − 6 Minigrip à je zirka 5.0 Gramm Heroin (...); − 2 Säcke mit Heroin ab E._____ (...); − 1 Portion Kokain ab E._____ (...); − 1 Minigrip mit Marihuana (...); − 1 Portion Haschisch (...); − 1 Präzisionswaage (...). c) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/5) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 200.– wird zur teilweisen Deckung der Busse von B._____ her- angezogen. 7. Die Schadenersatzbegehren von F._____ und G._____ werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ i st zudem schuldi g − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3)
− des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB − des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, so- wie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und ei ner Busse von Fr. 600.-- . 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von B._____ werden vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe von A._____ wird vollzogen. 6. Für den Beschuldigten A._____ wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störun- gen) angeordnet. 7. Die betreffend den Beschuldigten A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 21. September 2010 sowie die mit Strafver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Mai 2012 ausgefällten, bedingt vollziehbaren Geldstrafen (30 Tagessätze bzw. 60 Ta- gessätze) werden vollzogen. 8. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend die Beschuldigten B._____ und A._____ wird bestätigt (Ziffer 9). 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.-- amtliche Verteidigung RA X._____ (A.) Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung Fürsprecher Y. (B.) 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten B. zu 9/20 und dem Beschuldigen A._____ zu 2/5 auferlegt. Die verbleibenden 3/20 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ betreffend die gesamten Kosten seiner amtlichen Verteidigung und diejenige des Beschuldigten B._____ über 3/4 seiner amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − den amtlichen Verteidiger Fürsprecher Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die nachfolgende Privatklägerschaft: − Schweizerische Bundesbahnen SBB, ... [Adresse] − G., ... [Adresse] − F., ... [Adresse] − L._____ (ad acta) − J._____, ... [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
− den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − den amtlichen Verteidiger Fürsprecher Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Falschgeld, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (betreffend den Beschuldigten A.) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (betreffend den Beschuldigten B.) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten je betreffend die Beschuldigten B._____ und A._____ − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, TEU Ass Tri, (in Ziff. 1 des Beschlusses betreffend Ziffer 6 b) − die Kantonspolizei Zürich, SPSA-BA-WS, Postfach 8021 Zürich (in Ziff.1 des Beschlusses betreffend Ziffer 6a) − die Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschri ebenen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 14. Dezember 2015
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner