Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150244-O/U/cw-gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Kel- ler und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreibe- rin li c. i ur. Leuthard Beschluss vom 26. Juni 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldi gter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, vom 12. Februar 2015 (DG140007)
Erwägungen: Am 20. Februar 2015 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2015 Berufung an (Urk. 103). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015, eingegangen am 6. Mai 2015, hat die Staatsan- waltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 113). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge sind das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2015 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten des Berufungsverfahrens (amtliche Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Privatklägerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 26. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Leuthard