Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150270-O/U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und D r. i ur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 5. November 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Februar 2015 (GG140036)
Anklage: (Urk. 24) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 30 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB; - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'213.10 weitere Auslagen für das Vorverfahren Fr. 4'136.70 amtliche Verteidigung
gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspfli chti g ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs dieser Ansprüche wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der (zeitweiligen) amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 59 S. 30/31). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 12. Februar 2015 – zwar dem Obergericht eingereicht, aber von die- sem zuständigkeitshalber der Vorinstanz weitergeleitet (Urk. 49 = Urk. 61) – rechtzeitig Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57) reich- te der Beschuldigte sodann am 24. Juni 2015 – ebenfalls fristgerecht – die Beru- fungserklärung ein (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2015 wurde die Berufungserklärung i n Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsan- waltschaft und der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleich- zeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Ver- hältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 67). Am 14. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschluss- berufung zu verzi chten und di e Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu bean- tragen (Urk. 70). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten, und auch der Beschuldigte reagierte nicht mehr; Auskünfte und/oder Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen gingen keine ein. 1.3. Zu r heuti gen Berufungsverhandlung erschi en – wie bereits zur Hauptver- handlung vor Vorinstanz (Prot. I S. 13) – einzig der Beschuldigte. Per 29. Januar 2014 war zwar seinerzeit für den Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt worden (Urk. 16/15). Auf Ersuchen des Beschuldigten wurde die amtliche Verteidigung jedoch per 20. Mai 2014 wi- derrufen (Urk. 16/21) und verzichtete er in der Folge auf anwaltlichen Beistand (Urk. 5/9 S. 1). 1.4. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung kei ne zu entschei- den, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 76) – muss- ten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 6). Nach durchgeführter
Parteiverhandlung verzichtete der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröff- nung bzw. -erläuterung, woraufhin die Verfahrensleitung die schriftliche Zustellung des Dispositives in Aussicht stellte. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 f.). 2. Umfang der Berufung/Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte stellt die folgenden Berufungsanträge (Urk. 63 S. 1): 1. Es soll Art. 133'2 angewendet werden, Raufhandel mit ausschliesslich abwehrender Handlung. 2. Die Kosten sollen zu gleichen Teilen zwischen Privatklägerin und Beschuldig- tem geteilt werden. 3. Es soll beurteilt werden, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten den noch ausstehenden Mietzinsüberschuss von CHF 21'500 zu überweisen hat, den Geldbetrag, welcher zu diesem Vorfall führte. 2.2. Sinngemäss ist damit das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Aus dem Wortlaut von Art. 133 Abs. 2 StGB, auf welchen sich der Beschuldigte bezieht ("Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet"), ergibt sich jedenfalls, dass sich der Beschuldigte offensichtlich als ni cht strafbar ansi eht. 2.3. Von Vornherei n ni cht eingetreten werden kann allerdings auf Antrag Ziff. 3: Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um die Frage, ob der Beschul- digte im Sinne der Anklageschrift wegen Körperverletzung und Nötigung zu bestrafen ist oder nicht. Ob ihm die Privatklägerin daneben allenfalls noch ei nen "Mi etzi nsüberschuss" schuldet, hat dami t überhaupt ni chts zu tun. D er Beschul- digte hätte dafür ei nen Zivilprozesses gegen die Privatklägerin zu führen, worauf er anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen wurde (Prot. II S . 5 f.). 3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass es an den zwei in der Anklage genann- ten Daten zwischen ihm und der Privatklägerin, seiner damaligen Lebenspartne- rin, zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Das ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich konstanten Aussagen und andererseits daraus, dass er
selbst den Tatbestand des Raufhandels als gegeben erachtet. Allerdings bestrei- tet der Beschuldigte zum Tei l die Art und Weise sowie insbesondere die i hm vor- geworfene Intensität seines Vorgehens gegen die Privatklägerin, und er macht geltend, auch seinerseits von dieser geschlagen und getreten worden zu sein (vgl. auch Urk. 59 S. 3; Urk. 76 S. 5-8, 11-13). Die Anklageschrift basiert dagegen auf den Aussagen der Privatklägerin. 3.2. Die Vorinstanz hat richtig umrissen, wie in solchen Fällen vorzugehen ist, nach welchen Massgaben der relevante Sachverhalt zu erstellen ist und wie sich widersprechende Aussagen zu würdigen sind (Urk. 59 S. 3-5, 17/18). D arauf kann verwiesen werden. 3.3. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Zusammenfassungen der Aus- sagen der Privatklägerin (Urk. 59 S. 5-9) und des Beschuldigten (Urk. 59 S. 9-14) im angefochtenen Urteil. Weiter liegen ärztliche Zeugni sse und Befunde über die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen vor (Urk. 11/2; Urk. 11/4; 11/6; Urk. 11/8). Überdies liegt auch ein ärztlicher Bericht vor, wonach beim Beschul- digten am 10. September 2013 auf der linken Seite ein geröteter Gehörgang, lei cht infiziert und leicht geschwollen, festgellt worden ist (Urk. 5/8). 3.4. Zutreffend hat sodann die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten genannte Tatbestand des Raufhandels in der vorliegenden Konstellation von Vornherein keine Anwendung finden kann (Urk. 59 S. 22). Ei n Streit zwischen zwei Personen wird erst zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (BGE 137 IV 1). Eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, kann darum kein Raufhandel sein. Entsprechend fällt auch Art. 133 Abs. 2 StGB ausser Betracht, auf welche Bestimmung sich der Beschuldigte berufen will. 3.5. Die Vorinstanz hat die Beweislage sowie insbesondere die Aussagen der Parteien eingehend analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussa- gen der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit stimmig und nachvollziehbar seien, währenddem die Aussagen des Beschuldigten diverse Unstimmigkeiten enthielten und deshalb anzuzweifeln seien. Entsprechend erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als im Sinne der Schilderungen der Privatklägerin und der Anklage-
schrift als erstellt (Urk. 59 S. 18-22). Diesen Schlüssen ist ganz weitgehend beizupflichten: 3.5.1. Zunächst ist es effektiv so, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr authentisch und spontan wirken. Sie wurde bereits sehr kurz nach dem Vorfall vom 4. September 2013 noch am selben Abend ein erstes Mal polizeilich befragt (Urk. 6/1) und schilderte dort nachvollziehbar, wie sich die Ereignisse jenentags und beim ersten Vorfall aus ihrer Sicht abgespielt hätten. Offensichtlich stand sie noch unter dem Eindruck der Auseinandersetzung und war entsprechend auf- gewühlt; einmal begann sie denn auch zu weinen (Urk. 6/1 S. 3). So erstaunt es nicht, dass ihre Aussagen teilweise etwas gedrängt ausfielen, und ebenso erklär- lich ist, dass sie in ihrer Erregung die Verletzungen, welche sie aus dem Vorfall vom 9. November 2010 davon getragen habe, anfänglich übertrieben schilderte (vgl. dazu auch Urk. 59 S. 20). Immerhin relativierte sie schon in jener Befragung und innert weniger Antworten die Darstellung, dass damals beide Trommelfelle geplatzt bzw. "zerfetzt" worden seien: Es sei "bei einem schlimmer als beim andern" gewesen, und schliesslich war dann nur noch von dem (im Singular) geplatzten Trommelfell die Rede (Urk. 6/1 S. 2). Das entspricht ziemlich genau den Feststellungen, wie sie Dr. B._____ i n i hrem ärztli chen Beri cht vom 27. November 2013 wiedergibt (Urk. 11/6), und erschei nt ni cht mehr als über- zei chnet. 3.5.2. Der Vorinstanz ist sodann recht zu geben, dass es die Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft macht, wenn sie in der ersten polizeilichen Ein- vernahme davon gesprochen hat, es habe sie der Beschuldigte am 4. September 2013 "vielleicht 2-3 Minuten" gewürgt, währenddem sie diese Zeitspanne in der staatsanwaltschaftlichen Befragung fünf Monate später mit "vielleicht 1, 2 Minu- ten" umschrieb (Urk. 6/2 S. 8). Zuverlässig – und dann noch i m Mi nutenberei ch – zu schätzen, wi e lange man im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am Hals gepackt worden ist, ist kaum möglich und kommt einem subjektiv wohl immer "sehr lange" vor (so schon die Vorinstanz in Urk. 59 S. 20). Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz jedoch nicht den Anklagesachverhalt als erstellt erachten dürfen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin "während ca. zwei bis drei Minuten den Hals zugedrückt" (Anklageziffer 1.2; Urk. 59 S. 22) und ist dem
Beschuldigten zu folgen, der immer wieder kritisierte, dies könne nicht sein (Urk. 63 S. 3/4 und insbesondere Urk. 44 S. 9, vgl. auch Prot. II S. 8). Im gesam- ten Kontext und in Berücksichtigung der Verletzungen der Privatklägerin ist aus- zuschliessen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den Hals tatsächlich wäh- rend zwei bis drei Minuten zugedrückt haben könnte. So wäre viel eher der Tat- bestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu prüfen gewesen, was i ndes auch die Staatsanwaltschaft nicht tut. Vielmehr ist diesbe- zü glich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals gepackt und so durch die Wohnung gestossen und gezogen hat, wobei er dabei – im ganzen dynamischen Geschehen – die Privatklägerin teilweise sicher auch so berührte bzw. drückte, dass bei dieser subjektiv das Gefühl von "Hals zudrücken" entstand. Das entspricht im Übrigen auch den Aussagen der Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2014, wonach der Beschuldigte sie "am Hals durch die Wohnung gezogen" habe; es sei ein "seitli- ches Stossen oder Ziehen" gewesen (Urk. 6/2 S. 7/8). 3.5.3. Weiter erscheinen die Aussagen der Privatklägerin auch darum als glaub- haft, wei l i hnen kei ne Anhaltspunkte dafür zu entnehmen si nd, dass sie den Be- schuldigten falsch belasten würde: Wie schon die Vorinstanz erkannte, erwähnte die Privatklägerin durchaus auch für den Beschuldigten entlastende Elemente und achtete mehrfach ausdrücklich darauf, diesen nicht übermässig zu beschuldigen. Auch wenn es ein Leichtes und letztlich kaum überprüfbar gewesen wäre, das Gegenteil zu behaupten, betonte die Privatklägerin etwa, es habe ihr der Be- schuldigte die Luft "nicht ganz abgedrückt", sie habe noch atmen können und es sei ihr nicht schwarz vor Augen geworden (Urk. 6/1 S. 3), und zwar sowohl in der ersten Phase des Vorfalls vom 4. September 2013 als auch in jener, als sie am Boden lag (Urk. 6/1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung wiederholte sie, "ich kann nicht sagen, dass er extrem fest zugedrückt hat" (Urk. 6/2 S. 7), und sie unterstrich, dass es ihr nicht schwarz geworden sei vor den Augen (Urk. 6/2 S. 8). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr am Boden die Hand über beide Nasenöffnungen gelegt oder ihr die Nase aktiv zugedrückt habe, relativierte sie ebenfalls: "Ich will ihm jetzt auch nicht unterstellen, dass er mir die Nase zu- drücken wollte" (Urk. 6/2 S. 10). Auch betreffend den Vorwurf, wonach der Beschuldigte sie am Verlassen der Wohnung gehindert haben soll, stellte die
Privatklägerin bereits bei der polizeilichen Einvernahme klar, dass der Beschuldig- te dabei keine Drohungen ausgesprochen habe (Urk. 6/1 S. 5). Während sie bei der Polizei auf entsprechende Frage noch angegeben hatte, dass dieser Vorgang – auch wenn si e es ni cht genau wi sse – wohl etwa eine halbe Stunde gedauert habe bzw. es ihr jedenfalls lange vorgekommen sei (Urk. 6/1 S. 5), hielt sie bei der Staatsanwaltschaft fest, kein Zeitgefühl mehr gehabt zu haben. Der Beschul- digte habe auf sie eingeredet wie ein Besessener. Sie habe die Wohnung dann aber nach zwei oder drei erfolglosen Versuchen dennoch verlassen können. Als sie den Beschuldigten angeschrien habe, sei sie nicht mehr zurückgestossen worden. Sie habe dann an ihm vorbeirennen und die Wohnung verlassen können (Urk. 6/2 S. 11). Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. November 2010 gestand die Privatklägerin sodann – wenn auch erst in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme – ein, dem Beschuldigten zuerst eine Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 6/2 S. 13). In Bezug auf diesen Vorfall ist auch zu beachten, dass die Privat- klägerin bereits im November 2010 gegenüber den damaligen Ärzten geschildert hatte, einen Schlag auf das linke Ohr und Tritte in die Steissbeingegend erhalten zu haben (Urk. 11/6; Urk. 11/8); es kann – mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 21) – ausgeschlossen werden, dass sie damals so ausgesagt haben könnte, um den Beschuldigten hernach knapp drei Jahre später damit falsch zu belasten. 3.5.4. Demgegenüber fällt an den Aussagen des Beschuldigten zunächst einmal auf, dass er zwar nicht in Abrede stellt, gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden zu sein. Hinsichtlich der Art und Weise sowie der Intensität seiner Handlungen ist er jedoch offensichtlich bemüht, diese erstens als möglichst geringfügig und zweitens als Reaktion auf Provokationen oder gar Tätlichkeiten der Privatklägerin darzustellen. Hinsichtlich Letzterem ist der Beschuldigte i ndes- sen darauf hinzuweisen, dass es – mit Ausnahme der Retorsion im Rahmen einer Beschimpfung (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB) – im schweizerischen Strafrecht keine Schuldkompensation gibt. Soweit also die Privatklägerin ihrerseits den Beschuldigten geschlagen hat oder geschlagen haben sollte, führte dies nicht zur Unschuld des Beschuldigten, sondern dazu, dass auch die Privatklägerin straf- rechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hätte. Wenn der Beschuldigte deshalb etwa auf Vorhalt der ärztlichen Befunde über die Verletzungen der Privatklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich antwortet, "zu keinem Zeit-
punkt wurde untersucht, was mir passiert ist" (Prot. I S. 8), vermag ihn dies hin- sichtlich der Strafbarkeit seiner eigenen Handlungen nicht zu entlasten. Im Übri- gen hat der Beschuldigte einen Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen Tät- lichkeiten gestellt (Urk. 4) und führte dies denn auch zu einem Verfahren beim Statthalteramt Hinwil (Urk. 25). Dieses wurde dann allerdings unter dem Hinweis, dass nicht festgestellt werden könne, wer mit dem Handgemenge begonnen habe, mit Verfügung vom 16. September 2014 eingestellt (Urk. 75). 3.5.5. Soweit die Sachdarstellungen des Beschuldigten von denjenigen der Pri- vatklägerin abweichen, sind einige Ungereimtheiten festzustellen. Dafür ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 59 S. 18/19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus fällt etwa auf, dass der Beschuldigte in der ersten, tatnächsten Einvernahme noch nichts davon sagte, dass ihn die Privatklä- gerin (auch) am 4. September 2013 als erste geschlagen und so den eigentlichen Auslöser für die folgenden Tätlichkeiten gesetzt habe (vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Das betonte er dann aber ab der zweiten Einvernahme jeweils sehr ausgeprägt: "Auf das hin hat sie mir dann mit der rechten Hand gegen das linke Ohr geschlagen. Es war teils mit der flachen Hand, teils bereits zu einer Faust geballten Hand. Es tut mir jetzt noch weh" (Urk. 5/2 S. 3); "Dem Vorfall vorausgegangen ist, dass Frau C._____ mir zuerst eine Ohrfeige gegeben hat. Das ist ganz klar" (Urk. 5/5 S. 2); "Sie hat mir dann eine massive Ohrfeige gegeben" (Urk. 44 S. 7); "D ann hat sie mir heftig eins aufs Ohr gehauen" (Prot. I S. 16); "Da gab sie mir die Ohrfeige" (Urk. 76 S. 11). Wenn es denn für den Beschuldigten effektiv derart zentral gewe- sen wäre, dass die Privatklägerin am 4. September 2013 mit einer ersten massi- ven Ohrfeige die ganzen Tätlichkeiten ausgelöst hätte (was von der Privatklägerin bestritten wird), wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dies schon in der ersten Ei nvernahme vorbringen würde. Jedenfalls lässt sich das abweichende Aussage- verhalten anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht dadurch erklären, dass der Beschuldigte – wie er anlässlich der Berufungsverhandlung selbst vorbrachte – einfach alles unterschrieben hätte, um dort rauszukommen (Urk. 76 S. 12). Dies macht überhaupt keinen Sinn, liegt der Widerspruch doch gerade im Nichterwäh- nen der behaupteten Ohrfeige. Doch selbst wenn es so gewesen wäre, wie vom Beschuldigten ab der zweiten Einvernahme geschildert, geht schon aus den bei den Akten liegenden Arztberichten hervor, dass sein als Reaktion bezeichnetes
Handeln zum Nachteil der Privatklägerin von der Intensität her weit über dasjeni- ge einer Tätlichkeit hinausgegangen war (vgl. Erw. 3.3 und Urk. 59 S. 15 f.). Für die Annahme, dass der Beschuldigte tatsächlich einem gewissen Kontrollverlust unterlegen ist, spricht auch das von i hm ausgedrückte äusserst grosse Bedauern und der geltend gemachte Filmriss betreffend die Vorkommnisse am 4. September 2013. So führte er an der Berufungsverhandlung aus: "Ich weiss auch nicht was passiert ist... Und was passiert ist, tut mi r unendli ch lei d" (Prot. II S. 8). Weiter hielt er fest, dass die Situation eskaliert sei und der eine oder andere Fleck auf dem Körper der Privatklägerin schon von i hm stammen könnte und sowohl sie auf ihn und er auf sie eingetreten habe. Auch die Vermutung des Beschuldigten, wonach der vo n i hm erwähnte Leistenbruch möglicherweise durch die Tritte der Privatklägerin verursacht worden sei, spricht für eine gewisse Inten- sität der körperlichen Auseinandersetzung im Rahmen des dynamischen Geschehens (vgl. Urk. 76 S. 12 f.). 3.5.6. Sehr wi dersprüchli ch i st sodann, was der Beschuldigte zur Vorgeschichte des Disputs am 4. September 2013 sagte: Währenddem er in den ersten beiden Einvernahmen vom 5. und 6. September 2013 noch ausführlich beschrieb, wie sich die Diskussion darum gedreht habe, ob die Privatklägeri n nun ei nen neuen Freund habe oder nicht (Urk. 5/1 S. 2/3; Urk. 5/2 S. 3), sollte dies gemäss seinen späteren Aussagen dagegen ganz explizit kein Thema gewesen sein (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 5/9 S. 2; Prot. I S. 9, Urk. 76 S. 10). Das ist – auch angesi chts der Aus- sagen der Privatklägerin, welche von Beginn weg die Diskussion über ihre neue Beziehung als Ursache für den Streit angab (vgl. nur etwa Urk. 6/1 S. 3) – sehr unglaubhaft und deutet auf ein absichtsgesteuertes Aussageverhalten hin: Offen- bar begann der Beschuldigte seine anfänglichen Erklärungen insoweit als für ihn ungünstig einzuschätzen, als er sich nicht als eifersüchtig darstellen wollte, woraufhin er profanere Themen wie die Schule des Sohnes und Mietzinsschulden der Privatklägerin an den Anfang der Diskussionen zu stellen versuchte (Urk. 5/5 S. 3; Prot. I S. 9, Urk. 67 S. 8/9). D afür spri cht auch das Aussageverhalten des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach Auslöser des Streites der plötzliche Sinneswandel der Privatklägerin gewesen sei , wonach er nunmehr – entgegen ihrer Abmachung – dennoch aus der Wohnung hätte auszi ehen müssen (Urk. 76 S. 8/9).
3.6. Nicht erstellt ist demnach, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 4. September 2013 während zwei bis drei Minuten den Hals zugedrückt habe (vgl. Erw. 3.5.2 vorstehend). Ebenso nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin tatsächlich während ca. einer halben Stunde daran gehindert habe, die Wohnung zu verlassen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar pausenlos auf sie einredete, er sich aber höchstens dreimal vor sie hingestellt und sie zurückgestossen hat (vgl. Erw. 3.5.3). Im Übrigen ist aber i m Si nne der vorinstanzlichen Schlüsse vom Sachverhalt aus- zugehen, wie ihn die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht hat. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin "lebensbedrohliche Verletzungen" zuge- fügt und diese "um ihr Leben gekämpft" haben soll, wie er dramatisierend in sei- ner Berufungserklärung schreibt (Urk. 63 S. 6), wird dem Beschuldigten nicht vor- geworfen und ist deshalb nicht weiter zu thematisieren. Im Übrigen hielt auch Dr. D._____ – aus dessen ärztlichem Befund der Beschuldigte offensichtlich zitiert – ausdrücklich fest, dass die Privatklägerin "nicht real in Lebensgefahr geschwebt" sei (Urk. 11/4 S. 2). 3.7. Die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft und die Vor- i nstanz übereinstimmend vorgenommen haben, ist in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zutreffend und gibt diesbezüglich zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 59 S. 22). Vom Vorwurf der Nötigung ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. Unstreitig ist, dass das dynamische Geschehen am 4. September 2013 zweifelsohne eskalierte. Ferner erscheint es nicht unplausibel, wenn die Privatklägerin immer wieder darauf hinweist , dass der Beschuldigte pausenlos auf sie eingeredet habe und er sie nicht habe gehen l assen wollen. Umgekehrt ist aber erstellt, dass die Privatklägerin – als sie genü- gend dezidiert auftrat und den Beschuldigten anschrie – durchaus die Möglichkeit hatte, die Wohnung zu verlassen, wenn auch begleitet von einem gewissen Widerstand des Beschuldigten. Im Gesamtzusammenhang ist aber nicht davon auszugehen, dass dieser Widerstand eine Intensität erreicht hätte, die über das Mass dessen hinausginge, was bereits durch den Tatbestand der ei nfachen Körperverletzung abgedeckt ist.
3.8. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen ei nfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldi g zu sprechen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 59 S. 22/23). Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafe für den Beschuldigten ist innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ausser- gewöhnliche Umstände, dass infolge der mehrfachen Erfüllung di eser ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre, bestehen ni cht. 4.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin zwar eine lange Liste von Verlet- zungen zugefügt (Anklageschrift S. 3/4). Die ei nzelnen Schwellungen, Quet- schungen, Blutergüsse etc. si nd jedoch noch als leicht zu bezeichnen. Im Rahmen des Tatbestandes von Art. 123 StGB sind jedenfalls mannigfaltige, weit gravierendere Verletzungen denkbar. Das konkrete Tatvorgehen zeugt aber gleichwohl von einem durchaus erheblichen Aggressionspotential. Insbesondere dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Hals umhergezogen und -gestossen sowie ihr kurzzeitig Mund/Nase zugehalten hat, zeugt von einiger Rücksichts- losigkeit. Subjektiv ist mit der Vorinstanz – wohlwollend – von Eventualvorsatz auszugehen und leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte damals in einer gewissen Belastungssituation befand (Urk. 59 S. 24/25). Ferner in Betracht zu ziehen ist, dass der Beschuldigte – zwar nicht bei der ersten Einvernahme, aber nachher konstant – immer wieder betonte, dass die Privatklägerin ihm (auch beim zweiten Vorfall) zuerst eine Ohrfeige ausgeteilt habe. Auch wenn sich diesbezüglich im Rahmen der Sachverhaltserstellung gewisse Zweifel aufdrängten (vgl. Erw. 3.5.5), gilt es diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Vor die- sem Hi ntergrund erscheint die für die Körperverletzung vom 4. September 2013 von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe in der Grössenordnung von rund 150 bis 180 Tagessätzen als zu hoch. Dem vergleichsweise leichten Tatverschul-
den des Beschuldigten angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 100 Tages- sätzen. 4.3. Wegen des weiteren vom Beschuldigten begangenen Körperverletzungs- delikts ist diese Einsatzstrafe zu erhöhen. Am 9. November 2010 verursachte der Beschuldigte mit seiner Ohrfeige bei der Privatklägerin einen Riss im Trommelfell und fügte ihr nachfolgend Prellungen und Blutergüsse zu. Die Begleitumstände waren damals vergleichbar mit jenen, die zur Körperverletzung am 4. September 2013 führten. Die objektive Tatschwere ist in beiden Fällen gesamthaft ungefähr gleich einzuschätzen. Zum 9. November 2010 ist in subjektiver Hinsicht wiederum zu berücksichtigen, dass auch damals die Privatklägerin als erste zugeschlagen und so die tätliche Auseinandersetzung ausgelöst hatte. Es mindert die Vorwerf- barkeit leicht, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck der seinerseits erhalte- nen Ohrfeige zurückgeschlagen hat. Gesamthaft wiegt das Tatverschulden vom 9. November 2010 damit etwa gleich als jenes vom 4. September 2013. Die Ein- satzstrafe ist deshalb moderat zu erhöhen. 4.4. Aus der Biographie des Beschuldigten lassen sich keine massgeblichen Strafzumessungsfaktoren ableiten. Insbesondere ist der Beschuldigte auch ni cht vorbestraft (vgl. Urk. 59 S. 26). 4.5. In Bezug auf das Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zutreffenderweise eine sehr leichte Strafminderung zugebilligt, da er den Ankla- gesachverhalt in einigen wenigen Teilen eingestanden hat. Im Übrigen ist aber mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte verharmlost und ungeständig ist. Trotz seiner Zugaben vertrat er sodann noch im Berufungsverfahren die Auf- fassung, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Im Rahmen seiner Eingeständnisse zeigte sich der Beschuldigte von Beginn weg reuig. Es tue ihm "mega leid" für die Privatklägerin (dass er ihr am 4. September 2013 einen Fusstritt versetzt und am 9. November 2010 einen Trommelfellriss zugefügt habe; Urk. 5/1 S. 5 und 7, Urk. 5/2 S. 4, 5; Urk. 44 S. 10); es tue i hm ausserordentlich leid (Urk. 5/9 S. 8). Auch heute hat der Beschuldigte wieder betont, dass ihm unendlich leid tue, was passiert sei (vgl. auch Prot. II S . 8). Das wi rkt si ch etwas zu sei nen Gunsten aus.
Insgesamt kann dem Beschuldigten aufgrund seines Nachtatverhaltens daher eine leichte Strafminderung zugestanden werden. 4.6. Vor diesem Hintergrund erschei nt es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. 4.7. Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz auf Fr. 80.– festgelegt (Urk. 59 S. 27). Gemäss den heutigen Auskünften des Beschuldigten haben sich die für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgeblichen finanziellen Verhältnis- se seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Einzig das Ein- kommen sei aufgrund des Stellenwechsels um rund Fr. 200.– pro Monat gesun- ken. Aktuell verdiene er rund Fr. 7'000.– pro Monat (vgl. Urk. 76 S. 1-4, vgl. auch Urk. 64/1). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten, der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten, der Anzahl Tagessätze sowie unter Berücksichtigung der prozessualen Ausgangslage erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. 4.8. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. Davon gelten 2 Tagessätze als durch Haft geleistet (Art. 51 StGB). 5. Strafvollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO, Verschlechterungs- verbot) kann nicht anders als im Sinne des vorinstanzlichen Urteils entschieden werden, die Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben (Urk. 59 S. 28). Es bestünde allerdings auch materiell keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, und es ist anzunehmen, dass er durch eine bedingte Strafe genügend beeindruckt sein wird, um künftig nicht mehr straffällig zu werden. 6. Zi vi lansprüche 6.1. Die Privatklägerin machte in ihrer Erklärung vom 2. Oktober 2013 gegen- über der Staatsanwaltschaft einen Schadenersatz in der Höhe von "ca. Fr. 18'000.–" und eine Genugtuung geltend, welche noch nicht bezifferbar sei (Urk. 19/4). Nähere Ausführungen machte sie nicht, und sie reichte auch keinerlei
Belege dazu ein. Am gerichtlichen Verfahren beteiligte sich die Privatklägerin so- dann ebenfalls nicht. 6.2. Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, es seien diese Forderungen abzuweisen (Urk. 44 S. 13). 6.3. Nachdem der Beschuldigte hi nsi chtli ch der mehrfachen ei nfachen Körper- verletzung auch berufungsweise schuldig gesprochen wird, ist unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 59 S. 29) festzustellen, dass er gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspfli chti g i st. Zur genauen Feststellung des Umfangs dieser Verpflichtungen ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim Schuldspruch – ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6). 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung betreffend den Schuldspruch der mehr- fachen Körperverletzung. Hingegen wird er vom Vorwurf der Nötigung freigespro- chen. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsthemen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG), Rapport Nr. ...
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. November 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.