Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150285-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. C hi tvanni und Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 25. Januar 2016 i n Sachen
A., Privatkläger und I. Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher Dr. iur X.
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einz elgericht, vom 24. März 2015 (GG150002)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. März 2015 (GG150002) wur- de der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für ni cht schuldi g befunden und von diesem Vorwurf freigesprochen. Das Verfahren betreffend der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wurde eingestellt (Urk. 80). Das Urteil wurde am 27. März 2015 allen Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 67). 2. Mit Eingabe vom 1. April 2015 meldete der damalige Vertreter des Privat- klägers fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 68). Das begründete Urteil (Urk. 72 = Urk. 80) wurde der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2015, der amtlichen Verteidigung am 3. Juni 2015 und der Vertretung der Privatklägerschaft am 5. Juni 2015 zugestellt (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 2. April 2015 ebenfalls fristgerecht Berufung an (Urk. 69). Sowohl die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 (Urk. 82) wie auch diejenige des Privatklägers vom 23. Juni 2015 (Urk. 84) erfolgten ebenfalls fristgerecht. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 wur- den die vom Privatkläger in seiner Berufungserklärung gestellten Beweisanträge abgelehnt (Urk. 115). In der Folge teilten die amtliche Verteidigung sowie der Ver- treter des Privatklägers telefonisch mit, dass sie sich in Vergleichsgesprächen befänden und ein Rückzug der Strafanträge in Erwägung gezogen werde (Urk. 117-120). 3. Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt si nd (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). 4. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 zog der Privatkläger seine Strafanträ- ge bezüglich einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zurück und erklärte im Übrigen sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung bzw. der Weiter- führung des Berufungsverfahrens (Urk. 123). Der Rückzug erfolgte bedingungs-
los, form- und fristgerecht (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB und Art. 304 Abs. 2 StPO). Der Rückzug des Strafantrages ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB), womit es defi- nitiv an einer Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensent- scheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 6 und BSK StPO- STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl., Art. 329 N 3). Mit dem Rückzug der Strafanträge ist das Verfahren der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B. _____ betreffend einfache Körperverletzung und Be- schi mpfung, Unt.-Nr. A3/2013/151106239, folglich einzustellen, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 24. März 2015 (GG150002), aufzuheben i st. 5. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 127) wurde den Par- teien Frist angesetzt, um zur Frage der Erledigung des vorliegenden Verfahrens, insbesondere zu den Kosten- und Entschädi gungsfolgen, Stellung zu nehmen bzw. Anträge zu stellen bzw. die Vereinbarung über die Kostentragung zur Prü- fung und Genehmi gung ei nzurei chen (vgl. Art. 427 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wurde überdies aufgefordert, die Honorarnote für ihre im Berufungs- verfahren angefallenen Aufwendungen und Auslagen einzureichen. Unter dem 15. Januar 2016 reichte die amtliche Verteidigerin ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren sowie die zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger getroffene Vereinbarung zur Genehmigung ein (Urk. 131–134). Am 19. Januar 2016 erstatte der Vertreter des Privatklägers seine Eingabe ebenfalls unter Beilage der genannten Vereinbarung zur Genehmigung (Urk. 135 und Urk. 136). Die Anträge des Beschuldigten und des Privatklägers sind über- einstimmend. Hinsichtlich der Kostenfolgen wird allseitig beantragt, es seien die Kosten des gesamten Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Ent- schädigung des Privatklägers wird nicht beantragt. Die amtliche Verteidigung be- antragt zudem, es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung aus der Gerichts- kasse für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers während des Vor- verfahrens in der Höhe von Fr. 3'184.70 zu entrichten (gemäss Disp.-Ziff. 4 des
vori nstanzli chen Urtei ls, Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2016 übereinstimmende Anträge (Urk. 129). 6. Nach Art. 427 Abs. 4 StPO bedarf eine Vereinbarung zwischen der antrag- stellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Dabei darf sich die Vereinbarung nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswi rken. Es besteht vorliegend kein Anlass und keine Grundlage, einer der Parteien Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO sowie Art. 427 StPO). Die getroffene Vereinbarung wirkt sich damit nicht zum Nachteil des Staates aus. Vereinbarungs- und ausgangsgemäss – das Verfahren ist einzustellen – sind die Kosten des gesamten Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Gleiches gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigerin des Be- schuldi gten, Rechtsanwälti n li c. i ur. Y., ist antragsgemäss für ihre entstan- denen Aufwendungen und Auslagen im bisherigen Verfahren mit Fr. 8'563.25 (Urk. 54 und 55; mit dem Hinweis, dass diese Honorarrechnung bereits beglichen wurde) und i m Berufungsverfahren mi t Fr. 2'944.40 (Urk. 134/1-2) zu entschädi- gen. Und schliesslich ist dem Beschuldigten – wiederum antragsgemäss – für di e aus- gewiesenen und angemessenen Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers während des Vorverfahrens eine Prozessentschädigung von Fr. 3'184.70 (Urk. 64/1-3) zu entri chten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Entschädigung an den Privatkläger ist keine auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B. betref- fend einfache Körperverletzung und Beschimpfung, Unt.-Nr. A3/2013/151106239, wird zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt.
Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 24. März 2015 (GG150002) wird aufgehoben. 3. Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für di e Führung der Strafuntersuchung Fr. 8'563.25 amtliche Verteidigung (Untersuchung und vori nstanzli ches Verfahren; bereits bezahlt) Fr. 2'944.40 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'184.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Fürsprecher Dr. iur X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Pri- vatklägers sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mit Kopie von Urk. 89 − die Kantonspolizei Zürich, K IA-ZA, betr. Geschäfts-Nr. 58627391, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 25. Januar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin