Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150308-O/U/cs-ad
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 15. Dezember 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend mehrfache versuchte Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juni 2015 (DG140064)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezem- ber 2014 (Urk. HD 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen versuchten Nöti gung i m Si nne von Art. 181 StGB i n Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG, − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Hinsichtlich der vor dem 11. Juni 2012 erfolgten Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes wird das Verfahren definitiv eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 267 Tage durch Haft erstanden sind (gerechnet bi s und mi t 16. Mai 2014), sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. Mai 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung ) angeordnet.
Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Massnahme bereits angetre- ten hat. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 5. September 2013 beschlagnahmte Pistole SIG 75 Model P220 (...) (...) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutschei nenden Verwendung übergeben. 6. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vo m 29. August 2013, vom 5. September 2013 und vom 19. Mai 2014 beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden ein- gezogen und durch die Kantonspolizei Zürich verni chtet: - Schlagring schwarz (...); - Schlagring regenbogenfarben (...); - Schlagring mit Klingen (...); - 2 Schlagruten (... und ...); - 1 Flasche mit Ammoniak (...); - Davis Deringer Mod. DM-22, Kal. 22 Win Mag RF (...) (...). 7. Die folgenden, mi t Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 26. September 2013 und vom 19. Mai 2014 beschlagnahmten Ge- genstände werden dem Beschuldigten auf ausdrückliches Begehren herausgegeben: - Samsung Galaxy S4, schwarz (...); - Samsung GT-I9100, weiss (...); - Samsung GT-E1230, weiss (...); - Lederjacke schwarz; - 1 Minigrip mit vereinzelten Haaren. Wi rd i nnert 3 Monaten ab Rechtskraft beim Bezirksgericht Winterthur kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz für einen allfälligen Lohnausfall in der Zeit von
August 2013 bis 23. September 2013 sowie für die Hälfte der von die- sem selber zu tragenden Therapie- und damit einhergehenden Medikamen- tenkosten für die Dauer der Therapie vom 18. Oktober 2013 bis 6. Januar 2015 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Privatkläger B._____ und C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 23. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 7'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 23. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 24'596.– Auslagen Vorverfahren Fr. 3'245.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'000.– Gebühr für di e Führung der Strafuntersuc hung mi t Ankla- geschrift oder Antrag gemäss Art. 374 StPO und § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV Fr. 25'155.70 amtliche Verteidigungskosten Fr. 62'996.70 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'567.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (i nkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 90 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Januar 2015 (recte: 11. Juni 2015) (DG140064) sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgen- der Ausnahme (Dispositiv Ziff. 2): 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jah- ren. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1) 1. Es seien die Anträge der Anklägerin und Berufungsklägerin abzuwei- sen und es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 11. Juni 2015, DG140064, zu bestätigen; 2. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; 3. es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der sprechende amtliche Verteidiger für seine Bemühun-
gen im Berufungsverfahren gemäss den eingereichten Kostennoten vom 09.12.2015 und heute zu entschädigen; 4. es seien die von den Privatklägern mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 für das Berufungsverfahren geltend gemachten Prozessentschädigun- gen zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen, jedoch zu Lasten der Staatskasse gutzuheissen. c) Des Vertreters der Privatkläger 1 und 2 (Urk. 85, schriftlich) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, für das obergerichtliche Verfahren dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 392.75 (inkl. Bar- auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) und der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 392.75 (inkl. Barauslagen und 8 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juni 2015 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Ein- gabe vom 15. Juni 2015 (Urk. 68) innert Frist Berufung an. Das vollständig be- gründete Urteil (Urk. 74) wurde von ihr am 10. Juli 2015 entgegengenommen (Urk. 71/3). Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Be- rufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2015 wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Be- rufungserklärung der Staatsanwaltschaft Fri st zur Erhebung ei ner Anschlussberu- fung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 80). Der
Beschuldigte und die Privatkläger liessen si ch ni cht vernehmen. Am heuti gen Tag fand die Berufungsverhandlung statt. Das Verfahren ist spruchrei f. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte i n Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft liess die Dispositivziffern 2 und 3 (Strafzumessung) des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 75 S. 1). Im Übrigen beantragte sie die vollumfängliche Bestätigung des ersti nstanzli chen Urtei ls. 2.3. Die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 4-12 (vollzugsbegleitende ambu- lante Massnahme, Einziehungen, Herausgabe, Zivilansprüche, Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv) si nd in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. Sachverhalt/rechtliche Würdigung Der Strafzumessung ist folgender rechtskräftig erstellter Anklagesachverhalt mit entsprechender rechtli cher Würdi gung zugrunde zulegen: Nach einem Streit kurz nach Mi tternacht i n Wi nterthur am 23. August 2013 zwischen dem Beschuldigten und dessen Freundi n C._____ ging diese an i hren Wohnort i n D._____ zu i hrem Ehemann B., der bereits schlief, nach Hause. Der Beschuldigte seinerseits begab si ch an sei nen Wohnort i n Wi nterthur und behändi gte seine Pistole "SIG P220" und ein mit fünf Patronen geladenes Magazin. In der Folge kam es zu ei- nem SMS-Austausch zwi schen dem Beschuldi gten und C., wobei der Be- schuldigte u.a. ankündi gte, dass sie alle sterben würden. D ann fuhr der Beschul- digte mit einem Taxi nach D., wobei weitere SMS des Beschuldigten mit weiteren Todesdrohungen und der Aufforderung an C. und deren Mann, nach draussen zu kommen, folgten. Als sie dies nicht taten, läutete er bei ihnen Sturm. Die Geschädigten begaben si ch ans Fenster und riefen nach unten, der
Beschuldigte solle sich "verpissen". Daraufhin setzte der Beschuldigte das Maga- zin in die Pistole ein, machte eine Ladebewegung und gab sogleich zwei Schüsse in die Richtung der Geschädigten ab, ohne diese zu treffen. Ein Projektil verfehlte allerdings B._____ nur um wenige Zentimeter. Er erlitt durch splitterndes Glas leichte Verletzungen an der Brust (Urk. 74 S. 10). Was den Vorsatz angeht, so hat di e Vori nstanz nunmehr verbi ndli ch festgestellt, dass sich dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz nachweisen liesse. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Be- schuldigte unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehend, einhändig in Richtung der Privatkläger geschossen habe und diese mit einem der bei den Schüsse nachge- wiesenermassen nur relativ knapp verfehlt habe, so dass der Privatkläger B._____ noch von Splittern des durchschossenen Fensters getroffen worden sei. Der Beschuldigte habe mit einer von ihm (seinen Angaben gemäss) zuvor noch ni e benutzten Waffe mit der schwächeren rechten Hand geschossen. Damit habe er eine Gefahrensituation geschaffen, in der es nur noch dem Zufall überlassen geblieben sei, ob sich die Gefahr verwirklicht hätte oder nicht (Urk. 74 S. 23 f.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten demgemäss der mehrfachen ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 74 S. 24 f.). Von diesem Sachverhalt ist auszugehen; eine andere Interpretation ist nicht zu- lässig. Weiter ist der Strafzumessung die Verurteilung des Beschuldigten betreffend Heh- lerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Zusammenhang mit dem Erwerb der bei vorstehender Tat eingesetzten Pistole im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG zugrunde zule- gen. III. Strafe 1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB grundsätzlich zutreffend dargestellt. Danach misst das Gericht die Strafe nach
dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann sind bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle (objekti ven und subjekti ven) ver- schuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips auf- zuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013; Ur- teil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 2.2. Vorliegend gilt als schwerste Tat die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB, welche mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bestraft wird. Erschwerende und mildernde Umstände des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vermin- derte Schuldfähigkeit, Versuch), die zu Strafrahmenveränderungen führen, si nd für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat indes nicht zu be- rücksichtigen (BSK, a.a.O., Art. 49 N 117). 3.1.1. Beim Tatverschulden betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung ist in ob- jektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte aus ni cht nachvollzi ehbare m Anlass das Leben zweier Menschen aufs Spiel setzte. Vordergründig löste ein nichtiger Streit zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin
C._____ in den frühen Morgenstunden in Winterthur die gewalttätige Aktion des Beschuldigten aus: Der Beschuldigte missbilligte offenbar die Alkoholisierung der Privatklägerin, worauf die Privatklägerin sich zu ihrer Familie (Ehemann und Kind) nach Hause nach D._____ begab (Urk. HD 4/3 S. 6; Prot. I S. 25; vgl. auch E.; Urk. 6/4 S. 4, der den Grund des Streites nicht begriffen hatte). Nach ei- nem gescheiterten Versuch, die Privatklägerin telefonisch zu erreichen bzw. ei- nem ungewollten Gespräch mit dem Ehemann der Privatklägerin (vgl. auch Aus- sage E., der dann fälschlicherweise vom Beschuldigten, der eigentlich die Pri vatklägeri n zurückrufe n wollte, am Telefon beschimpft und bedroht wurde; Urk. HD 6/4 S. 8 f.; Prot. I S. 26), startete der Beschuldigte nunmehr sei ne Ei nschüch- terungsaktion (Urk. HD 3/5 S. 5), wobei erheblich verschuldenser hö hend i ns Ge- wicht fällt, dass er entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 14) ni cht spontan, sondern ab diesem Zeitpunkt überlegt vorging, es nicht bei einer SMS- Kampagne beliess, sondern zu Hause die Pistole samt separat aufbewahrtem Magazin behändigte (Urk. HD 3/1 S. 5: er habe sich zu Hause ca. 15 Minuten lang überlegt, was er machen solle). Trotz Ankündigung seines Kommens waren die Privatkläger vom Erscheinen des Beschuldigten, der nach 02.30 Uhr an der Haustüre ihres Wohnblocks Sturm läutete, völlig überrascht. Mit seinem raschen Vorgehen beim Laden der Pistole und der Schussabgabe hatten sie keine Zeit mehr, sich vom Fenster weg in Sicherheit zu bringen. Die doppelte Schussabgabe auf die beiden ungeschützt im zweiten Stock am Fenster stehenden Privatkläger ist als mehrfache Tatbegehung ebenfalls deutlich verschuldenserhöhend zu ge- wi chten. Aggravierend kommt hinzu, dass er ohne Vorwarnung zweimal abdrück- te. Die Schussabgabe stellt sich vor dem gesamten Hintergrund ebenfalls als Teil des geplanten Vorgehens dar und erweist sich nicht als spontaner Abschluss sei- ner Einschüchterungskampagne. Dies ergibt sich daraus, dass er zu Hause nebst der Pistole auch das Magazin behändigte und unmittelbar nach Erscheinen der Privatkläger am Fenster das Magazin in die Pistole einlegte, die Ladebewegung vollzog und ohne zu zögern abdrückte. Insgesamt hat der Beschuldigte mit diesem Vorgehen eine massive kriminelle Energie und eine masslose Skrupellosigkeit an den Tag gelegt. Das objektive Tatverschulden i st als schwer zu gewichten und riefe nach einer hypothetischen
Einsatzstrafe (für die vollendeten Delikte der mehrfachen Tötung und Nöti gung) von rund 18 Jahren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Tatverschulden in mehrfacher Hinsicht indessen erheblich relativiert: So handelte der Beschuldigte nicht direkt- vorsätzli ch. Er hätte indessen jederzeit und ohne Weiteres von seinem Tun ablas- sen können, da sein Verhalten keine Reaktion zur Folge hatte, die er i m Si nne ei- ner Eigendynamik ni cht mehr unter Kontrolle gehabt hätte. Insbesondere konkre- ti si erte si ch auch ni cht sei ne Angst vor dem Privatkläger (als Grund für die Mit- nahme der Pistole; Urk HD 3/1 S. 5 f.). Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 17. April 2014 von D r. med. F._____ ist beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Si cht von ei ner durch den Mischkonsum von Alkohol und Kokain bedingten und begleitet von einer dissozia- len Verhaltensbereitschaft in leichtem Ausmass eingeschränkten Steuerungsfä- higkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns auszuge- hen. Damit bestehe für den Tatvorwurf eine lei cht verminderte Steuerungsfähig- keit. Trotz problematischer Wirkung des Mischkonsums traf der Beschuldigte über das Tatgeschehen hinweg immer wieder klare Entschei dungen i m Si nne ei ner Abwägung und habe gute koordinative Fähigkeiten bei der Durchführung gezeigt, die eine Diskussion über eine deutlichere Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu lasse (Urk. HD 27/13/11 S. 69). Auch wenn die letzte Bemerkung bereits die rechtliche Qualifikation beschlägt, so sind die Ausführungen des Gutachters (Urk. HD 23/13/11 S. 62 - 66) überzeugend. Zum gleichen Resultat kommt im Übrigen auch der vom Verteidiger zur Stellungnahme zum offiziellen Gutachten beauftrag- te Dr. G._____, der gegen diese Beurteilung der leicht verminderten Steuerungs- fähigkeit ni chts ei nzuwenden hat (Urk. HD 43 S. 6). Das Gutachten geht von ei- nem Alkoholwert von ca. 1.2 ‰ aus und berücksichtigt auch die aggressionsför- dernden Interaktion von Alkohol und Kokain. Zu Recht weist der Gutachter dies- bezüglich darauf hin, dass dem Beschuldigten nach eigenem Erleben diese Wir- kung (aggressivere Gestimmtheit, provokativeres Auftreten im Sozialkontakt) und damit verbunden ein Gefühl von Stärke, Überlegenheit, Mut und Selbstwerterhö- hung bekannt und vertraut gewesen seien (Urk. HD 27/13/11 S. 62 f.). Bis zur An-
lasstat sei es dem Beschuldigte auch gelungen, diese ihm bekannte Wirkungs- weise des Mischkonsums unter der Handlungsschwelle für gewalttätige Handlun- gen zu halten. Zugleich habe sich der Beschuldigte aber mit einer delinquenten Lebensführung als Drogendealer (inklusive einer positiv bejahenden "Gangster- Rap"-Mentalität etc.) identifiziert. In der Tatnacht habe sich dann eine aggressive Stimmung auf Grundlage der Wirkung des Mi schkonsums von Alkohol und Kokai n und seiner dissozialen Persönlichkeitsdisposition aktiviert. Dabei habe die spezifi- sche Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin bzw. ihrem Ehemann als Nebenbuhler, dessen vom Beschuldigten provo kativ empfundenes Telefonat so- wie sein Dominanzbedürfnis im Zusammenhang mit dieser "Dreiecksbeziehung" dazu geführt, dass er die vorgängig stabilere Handlungsschwelle zur Unterlas- sung gewalttätiger Aktionen überschritten habe (Urk. HD 27/13/11 S. 63 f.). Der Gutachter weist sodann überzeugend nach, weshalb eine erhebliche Beeinträch- tigung der Steuerungsfähigkeit auszuschliessen sei (SMS; Bemerken des irrtümli- chen Telefonats mit E.; Behändigung der Waffe samt Magazin; gezielte Ta- xi fahrt zum Bahnhof H., weil er von dort den Weg zur Wohnung der Privat- kläger kannte; etc.; vgl. i m Ei nzelnen Urk. HD 27/13/11 S. 64 f.). Diese Ausfüh- rungen sind schlüssig und es ist im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ei- ne lei chtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (im Ausmass von rund einem Viertel der hypothetischen Einsatzstrafe) zu berücksi chti gen. Die subjektive Tatschwere relativiert deshalb die objektive erheblich und das Tat- verschulden i st unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes und der leicht ver- minderten Schuldfähigkeit mit knapp mittelschwer zu werten und die verschul- densbezogene Einsatzstrafe auf 12 Jahre festzulegen. 3.1.3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mil- dern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab (B SK StGB I-Wiprächtiger/Keller N 24 zu Art. 48a mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte richtete seinen Angaben gemäss die Pistole in Richtung der Pri- vatkläger, ohne genau zu zielen. Er hatte damit keine Kontrolle über die Schuss- bahn; die Privatkläger wurden somit nur durch einen Zufall nicht von der Pistolen-
kugel, die knapp neben dem Privatkläger auf Brusthöhe die Fensterscheibe durchschlug, getroffen. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine erhebliche Strafminderung. Die Privatkläger erlitten sodann in physischer Hinsicht keine nennenswerten Schäden (Die durch die Glasscherben verursachten Hautverlet- zungen blieben geringfügig). Bei der zweiten Schussabgabe bestand allerdings keine realistische Chance mehr, dass der Erfolg eintrat, da er nicht einmal das Haus vor ihm traf. Hingegen waren die Folgen in psychischer Hinsicht insbeson- dere für den Privatkläger B._____ nicht unerheblich, benötigte er doch über eine längere Zeit psychotherapeutische Betreuung zur Behandlung der posttraumati- schen Belastungsstörung (Urk. 64/1 S. 5 f.). Insgesamt erweist sich eine Strafre- dukti on um rund 3 Jahre als angemessen. Die tatbezogene Einsatzstrafe ist somit auf 9 Jahre festzulegen. 3.2. Das Tatverschulden betreffend Handel mit Betäubungsmitteln ist sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht als noch leicht zu bezeichnen. Der Beschuldig- te handelte von Mitte Mai 2013 bis zu seiner Verhaftung am 23. August 2013 mit rund 300 g Marihuana, 10 g Kokain und 50 Ecstasy-Pillen und erwirtschaftete damit einen Bruttoumsatz von rund Fr. 5'000.–. Er ist somit als Kleinsthändler auf der untersten Hierarchiestufe zu bezeichnen. Sodann war er selbst seit vielen Jahren der Drogensucht verfallen, sein Drogenhandel diente somit auch der Fi- nanzierung seines Eigenkonsums, was verschuldensmindernd zu werten ist. Eine zu asperierende Strafe von rund 4 Monaten erweist sich als angemessen. 3.3. Das objektive und subjektive Tatverschulden im Zusammenhang mit dem Erwerb der Pistole (Hehlerei, Verstoss gegen das Waffengesetz) ist als noch leicht zu bezeichnen. Er beschaffte sich die Waffe in erster Linie zu seinem Schutz im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel. Seinen Angaben gemäss ist sodann davon auszugehen, dass er die Waffe, mit Ausnahme des vorliegen- den Falls, nie benutzt und immer zu Hause aufbewahrt hatte. Für si ch allei ne be- urteilt wäre hier eine Geldstrafe im Bereich von 180 Tagessätzen angemessen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte bisher von Geldstrafen wenig beeindruckt zeigte und nicht vom Delinquieren abliess, ist auch vorliegend eine
Freiheitsstrafe angebracht. Die zu asperierende Strafe ist mit 4 Monaten festzule- gen. 3.4. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 9 Jahren und 8 Monaten als Gesamt- strafe für sämtliche Delikte als angemessen. Für den Betäubungsmittelkonsum ist mit der Vorinstanz die Busse auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.1. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herab- gesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit oder Nachtatverhalten massgebend (BSK Strafrecht I- W IPRÄCHTIGER, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N 102). 4.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutref- fend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. 74 S. 35). An der Berufungsverha ndl ung führte er ferner aus, dass er plane, die Matur nach- zuholen, sobald er die Forderungen der Privatkläger abgezahlt habe, wobei er ei- ne Stelle bei der Catering-Firma eines Freundes seiner Familie in Aussicht habe. Zudem besuche er regelmässig eine Einzel- sowie eine Gruppentherapie (P ro t. II S. 9 ff.). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen sind kei- ne strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Insbesondere lässt sich keine besondere Strafempfindlichkeit i m Si nne von Art. 47 Abs. 1 StGB ableiten. 4.2.2. Der Beschuldigte weist 2 Vorstrafen auf (Urk. 79). Er wurde am 3. August 2006 von der Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen mit ei- ner bedingt ausgesprochenen Einschliessung von 1 Monat bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruch, Missbrauch DVA, versuchte Brandstiftung und BetmG- Übertretung). Am 21. Oktober 2008 wurde er sodann von der Staatsanwaltschaft Wi nterthur / Unterland wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer teil- bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei 15 Tage
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren erklärt wurden (Urk. 79). Die erste Vorstrafe wirkt sich kaum mehr straferhöhend aus, während die zweite zufolge ihrer Einschlägigkeit etwas stärker ins Gewicht fällt. 4.2.3. Zu Recht hat die Vorinstanz das Geständnis, zumindest des äusseren Sachverhaltes, das ni cht nur das Hauptdelikt, sondern auch die Nebendelikte um- fasst, das kooperative Verhalten in der Untersuchung, die Einsicht und Reue so- wie sei n tadelloses Verhalten im Strafvollzug (vgl. Urk. 87) als strafmindernd ge- wertet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 74 S. 36). Hinsichtlich des Geständ- ni sses ist noch auszuführen, dass die objektive Beweislage zwar erdrückend war, der Beschuldigte aber schon von Anfang an die mehrfache Schussabgabe zuge- geben hat. Hinzu kommt, dass er im Strafvollzug bereits ein Opferkonto eingerich- tet hat, das er regelmässig alimentiert, um die Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen der Privatkläger abzuzahlen (Prot. II S. 13). 4.3. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren die erhöhenden bei Weitem. Dies führt zu einer erheblichen Strafminderung von rund ei nem Fünftel. 5. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 5 Tage anzusetzen. An die Strafe si nd 844 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechne n. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung praktisch vollständig. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Was die Kosten für die Vertretung der Privatkläger im Berufungsverfahren betrifft, so sind diese durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursacht worden. Da der Be- schuldigte grösstenteils obsiegt, sind die Kosten für die Vertretung der beiden Pri- vatkläger auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juni 2015 bezüglich der D i sposi ti vzi ffern 1 (Schuldspruch) und 4-12 (Massnahme, Einziehungen, Herausgabe, Zivilansprüche, Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bi s und mi t heute 844 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse. 2. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung
− die Vertreterin der Privatkläger B._____ und C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger B._____ und C._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. Dezember 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner