Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150313-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. i ur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 13. Juli 2017
i n Sachen
gegen
C., Privatkläger und II. Berufungskläger (gegen 1. + 2.) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2011 (GG100510) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. März 2012 (SB110560) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 29. November 2012 (6B_383/2012) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 2014 (SB120523) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 (6B_198/2015, 6B_199/2015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 46 ff.) Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2009. b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 10.–. 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- pflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
b) Des Verteidigers des Beschuldigten 1: (Urk. 218 S. 2) 1. Es sei der I. Berufungskläger A._____ von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 2. Ausgangsgemäss sei dem I. Berufungskläger A._____ eine Prozessent- schädigung auszurichten. 3. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der Verteidigung, vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu neh- men. 4. Die Berufung des Privatklägers sei unter Kostenfolgen abzuweisen. c) Des Verteidigers des Beschuldigten 2: (Urk. 216 S. 2) 1. Es sei der I. Berufungskläger B._____ von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 2. Ausgangsgemäss sei dem I. Berufungskläger B._____ für den Zeitraum bis zur Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung eine Prozess- entschädi gung auszuri chten. 3. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Berufung des Privatklägers sei unter Kostenfolgen abzuweisen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Erstes Berufungsverfahren Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2011 wurden die Beschuldigten A._____ (im Folgenden: Beschuldigter 1) und B._____ (im Folgenden: Beschuldigter 2) der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit bedingten Geld- strafen von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Beschuldigter 1) bzw. Fr. 10.– (B e- schuldigter 2) bestraft. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ (im Folgenden: Privatkläger) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind, der Privatkläger aber zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Ferner wurden die Beschuldigten solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 75). Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten unbeschränkt und der Privat- kläger beschränkt auf den Entscheid über die Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 5) Be- rufung an (Prot. I S. 28; Urk. 70). Die Beschuldigten beantragten in ihren Beru- fungserklärungen ein Nichteintreten auf die Anklage, eventualiter einen Frei- spruch vom Anklagevorwurf. Die Anklagebehörde verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheids (Urk. 87). Der Beschuldigte 1 erklärte Anschlussberufung hinsichtlich der selbständigen Berufung des Privatklägers und beantragte, dessen Schadener- satz- und Genugtuungsforderungen seien abzuweisen, eventualiter sei darauf ni cht ei nzutreten und subeventuali ter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 88). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurden die Beschuldigten mit Urteil der Kammer vom 12. März 2012 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung
freigesprochen und die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privat- klägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 104 S. 43). 2. Erster Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Der Privatkläger erhob gegen das Urteil der Kammer vom 12. März 2012 Be- schwerde ans Bundesgericht und beantragte, die Beschuldigten seien wegen Körperverletzung zu verurteilen und dem Grundsatz nach zu Schadenersatz so- wie zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung zu verpflichten. Eventuali ter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückzuweisen. Mit Urteil vom 29. November 2012 hiess das Bundes- gericht die Beschwerde des Privatklägers gut, hob das Urteil vom 12. März 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 116 S.13). 3. Zweites Berufungsverfahren Das zweite Berufungsverfahren wurde mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt (Urk. 120). Die Berufungsbegründungen der Beschuldigten und des Privatklägers gingen fristgerecht ein, ebenso die entsprechenden Berufungsant- worten und die Stellungnahmen dazu (Urk. 123, 132, 134, 139, 149-150, 159, 161 und 163). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 138). Mit Urteil vom 27. November 2014 sprach die Kammer die Beschuldig- ten der einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldi g und bestrafte sie mit bedingten Geldstrafen von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Beschuldigter 1) bzw. Fr. 10.– (Beschuldigter 2). Es wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind und der Privatkläger wurde zur ge- nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. Die Beschuldigten wurden sodann solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zuzügli ch 5% Zi ns seit 22. Dezember 2006 zu bezahlen.
rei chten die Beschuldigten und der Privatkläger die jeweiligen Berufungsrepliken (Urk. 250, 264 und 266) und schliesslich die Berufungsdupliken ein (Urk. 282, 284 und 286). 6. Gegenstand des Berufungsverfahrens 6.1 Im zweiten Rückweisungsentscheid vom 16. Juli 2015 rügt das Bundes- gericht den Entscheid der Kammer vom 27. November 2014 mangels Beweis- würdi gung und Begründung als wi llkürli ch. Der erste bundesgerichtliche Rückwei- sungsentschei d vom 29. November 2012 habe sich darauf beschränkt, die Sach- verhaltsbegründung im Entscheid der Kammer vom 12. März 2012 in rechtlicher Hi nsi cht als wi llkürli ch zu beurtei len. Es sei aber durch das Bundesgericht weder eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen noch seien verbindliche Sachver- haltsfeststellungen getroffen worden. Die Feststellung des Sachverhalts obliege den Sachgerichten (Urk. 183 S. 4 f.). Der Entscheid der Kammer vom 27. November 2014 wurde entsprechend aufgehoben und zur Neubeurteilung zu- rückgewiesen. 6.2 Im vorliegenden Verfahren gilt es mit anderen Worten die Vorwürfe ge- mäss Anklageschrift vom 13. Dezember 2010 umfassend zu beurteilen und den nach verbindlicher Auffassung des Bundesgerichts i n rechtli cher Hi nsi cht wi llkür- lich begründeten Sachverhalt neu zu erstellen. II. Prozessuales 1. Strafantrag und Anklageprinzip Was das – von den Beschuldigten lediglich im ersten Berufungsverfahren gerügte – Vorliegen eines gültigen Strafantrags des Privatklägers sowie die dort ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips betrifft (Urk. 64 S. 3, Urk. 66 S. 2 f.), kann auf die Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 12. März 2012 verwi esen werden (Urk.104 S. 12 ff.). Der am 10. Januar 2007 gegen unbekannt gestellte Strafantrag des Privatklägers (Urk. 17/1) ist folglich als gültig zu erachten und von einer Verletzung des Anklageprinzips ist nicht auszugehen.
Verletzung von § 14 Abs. 1 StPO/ZH, was zur (teilweisen) Unverwertbarkeit der Einvernahme führt (§ 15 StPO/ZH). 2.3. Auch was die Verwertbarkeit der Aussagen der beiden Beschuldigten be- tri fft, i st den bundesgeri chtli chen Erkenntni ssen ni chts zu entnehmen. Unter Ver- weis auf die Erwägungen im ersten Entscheid der Kammer vom 12. März 2012 ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschuldigten nicht zulasten des je- weils anderen Beschuldigten verwertet werden dürfen, da nie eine formelle Kon- frontationseinvernahme stattgefunden hat (Urk. 104 S. 9). Der diesbezüglichen Unverwertbarkeit kommt indessen lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da ei- gentliche gegenseitige Belastungen den Aussagen der Beschuldigten nicht zu entnehmen si nd. 3. Beweisergänzungen Im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens wurden von den Beschuldigten wie- derholt zahlreiche Beweisanträge gestellt, so auch im aktuellen Berufungsver- fahren (Urk. 216 S. 3, Urk. 218 S. 3, Urk. 222 S. 3, Urk. 224 S. 3, Urk. 244 S. 3, Urk. 246 S. 3, Urk. 264 S. 3, Urk. 266 S. 3). Auf diese Beweisanträge ist im Folgenden im Ei nzelnen ei nzugehen: 3.1. Ei nholung ei nes fachärztli chen Gutachtens 3.1.1. Von beiden Beschuldigten wird die Einholung eines fachärztlichen Gut- achtens beantragt. Dieses soll Aufschluss darüber geben, welche der in den ärzt- lichen Berichten und Gutachten erwähnten Verletzungen des Privatklägers ohne jeden Zweifel direkt kausal vom Vorfall des 22. Dezember 2006 stammen und ob diese Verletzungen auch aus fachärztlicher Sicht einer Handlung der Beschuldig- ten zugerechnet werden können. Sodann soll festgestellt werden, welche Ver- letzungen der Beschuldigte 1 anlässlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2006 er- litten hat (so letztmals beantragt in Urk. 264 S. 3 und S. 5 f., Urk. 266 S. 3 und S. 5 ff.). Zum Verzicht auf Beweisergänzungen, insbesondere auf medizinische Ab- klärungen, hat sich das Bundesgericht bereits im ersten Rückweisungsentscheid
geäussert und erwogen, es sei unhaltbar, dass auf medizinische Abklärungen verzichtet werde mit der Begründung, diese würden sich nicht auf den Ver- fahrensgang auswirken. Das Einholen einer Expertise sowie weiterer Beweis- erhebungen dränge sich aufgrund der vom Privatkläger eingereichten ärztlichen Berichte geradezu auf. Ob das im Austrittbericht beschriebene Verletzungsbild ebenso gut zu den Aussagen des Beschuldigten 1 wie denjenigen des Privat- klägers passe, könne nur durch eine Fachperson beurteilt werden und hätte die gerichtliche Einvernahme der behandelnden Ärzte oder ein medizinisches Gut- achten erfordert. Dies dränge sich insbesondere auf, da die Beschuldigten aus- schliessen würden, der Privatkläger habe sich die Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung zuziehen können, was jedoch erwiesen sei (Urk. 116 E. 7.1). Im zweiten Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht im Bezug auf Be- weisergänzungen dann allgemein, dass im ersten Rückweisungsentscheid nicht der Verzicht der Kammer auf Beweisergänzungen, sondern nur die Begründung, mit der diese in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden seien, als un- haltbar qualifiziert worden sei (Urk. 183 E. 6.2). Das Bundesgericht erachtet es als erwiesen, dass der Privatkläger sich die im Austrittsbericht des Stadtspitals Waid dokumentierten Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung zugezogen haben muss (Urk. 116 E. 5.4 und E. 7.1). Tatsächlich erscheint es mehr als unwahrschei nlich, dass der Privatkläger bereits mit einer Hirnerschütterung und einer gebrochenen Schulter in seinem Taxi un- terwegs war, als er auf die Beschuldigten getroffen und es zur Auseinanderset- zung gekommen i st. Auch ist auszuschliessen, dass diese Verletzungen nach der Auseinandersetzung, mithin auf dem Weg mit der Ambulanz ins Spital, entstan- den si nd. Folglich müssen diese Verletzungen bei der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten entstanden sein. Die von den Verteidigern beantragte Ei nho- lung eines Gutachtens zur Frage, welche Verletzungen direkt kausal vom Vorfall des 22. Dezember 2006 stammen, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 3.1.2. Auch zur Frage, ob diese Verletzungen den Handlungen der Beschuldig- ten zugerechnet werden können, bedarf es keiner weiteren medizinischer Abklä- rungen. Dass die in der Anklageschrift umschriebene Gewalt zu einem Schulter-
bruch, einer Prellung am Oberschenkel sowie einer Hirnerschütterung führen kann, darf als gerichtsnotorisch betrachtet werden. Selbst wenn die Verletzungen theoretisch auch mit der von den Beschuldigten umschriebenen (weit geringeren) Gewaltanwendung erklärt werden könnten, würde dies den in der Anklageschrift umschriebenen Vorwurf nicht per se entkräften. Es wäre auch i n diesem Fall an- hand der weiteren Beweismittel zu klären, ob die von den Beschuldigten präsen- tierte Version der Ereignisse glaubhaft erscheint oder nicht. Weitere medizinische Abklärungen drängen sich, so das Bundesgericht, zwar insbesondere dann auf, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob das im Austrittsbericht beschriebene Verlet- zungsbild ebenso gut den zu den Aussagen des Beschuldigten 1 wie denjenigen des Privatklägers passt (Urk. 116 E. 7.1). Da aber, wie zu zeigen sein wird, die Aussagen der Beschuldigten bezüglich der von ihnen angewendeten Gewalt oh- nehi n als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten si nd, i st ni cht von Rele- vanz, ob die Verletzungen theoretisch auch bei weit geringerer Gewaltanwen- dung, wie sie die Beschuldigten geltend machen, entstanden sei n könnten oder ni cht. Dieses schwache Indiz zugunsten der Beschuldigten würde zu keiner ande- ren Beurteilung der Beweislage führen. 3.1.3. Soweit schliesslich beantragt wird, es sei ein fachärztliches Gutachten zur Frage einzuholen, welche Verletzungen der Beschuldigte 1 anlässlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2006 erlitten habe, wird von den Verteidigern nicht dargetan, welche Urkunden einem solchen Gutachten zugrunde gelegt werden sollten. Hin- sichtlich des vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Nasenbruchs fi ndet si ch i n den Akten ein ärztlicher Bericht der Klinik Hirslanden vom 16. März 2011 (Urk. 57/7). Dort wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Befund einer Unter- suchung der Nase des Beschuldigten 1 gut vier Jahre nach den inkriminierten Vorfällen für eine durchgemachte, leicht dislozierte Nasenfraktur links spreche. Es scheine aufgrund der vom Beschuldigten 1 gemachten Angaben wahrscheinlich, dass im Rahmen des Gesichtstraumas im Jahre 2006 eine Nasenfraktur aufge- treten sei und die aktuellen Befunde eine Folge dieser Verletzungen darstellten. Dieser Befund ist im Rahmen der Erstellung des Anklagesachverhalts zu würdi- gen. Welche weitergehenden Erkenntnisse einem 10,5 Jahre nach den inkrimi- nierten Vorfällen zu erstellenden Gutachten zu entnehmen sein sollten oder aus
einer körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 zu m heuti gen Zei tpunkt re- sulti eren sollten, i st ni cht ersi chtli ch. Das genaue Datum einer vor vielen Jahren allenfalls erlittenen Nasenfraktur kann heute si cherli ch ni cht mehr ermittelt wer- den. Allfällige weitere Verletzungen liessen sich heute ebenso wenig ermitteln und zuordnen. Von der Einholung eines diesbezüglichen fachärztli chen Gutachtens i st daher abzusehen. 3.2. Augenschein an der Verzweigung D.-Strasse/E.-Strasse Die Verteidiger beantragen die Vornahme eines Augenscheins an der Ver- zweigung D.-Strasse/E.-Strasse. Ein solcher sei notwendig, um die tatsächlichen Sichtverhältnisse der Zeugen F._____ und G._____ zu verifizieren (so letztmals in Urk. 264 S. 7 f., Urk. 266 S. 6 f.). Die Aussagen des Zeugen F._____ erweisen sich, wie noch zu zei gen sei n wi rd, über weite Teile als wirr und offensichtlich übertrieben. Auf sie kann im Rahmen der Sachverhaltserstellung nur äusserst zurückhaltend abgestellt werden. D ami t kann auch ni cht ohne Wei te- res darauf abgestellt werden, dass er seine ersten Beobachtungen des Vorfalls tatsächlich aus einer Distanz von 150 Metern gemacht hat. Gemäss Polizeirap- port vom 5. April 2007 hat F._____ den Vorfall ferner aus ledigli ch ca. 25 Metern Entfernung beobachtet (Urk. 1 S. 4). Zudem muss er sich dem Tatort im Laufe des Geschehens genähert haben, wurde er doch vom Privatkläger sowie vom Zeugen G._____ in unmittelbarer Nähe des Tatorts wahrgenommen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 8 S. 2). Wi e viele Meter genau der Zeuge zu welchem Zei tpunkt vom Tat- ort entfernt war, ist angesichts der bereits im Jahr 2008 wenig verlässlichen An- gaben heute kaum mehr zu ermitteln. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Abklärung der genauen Sichtverhältnisse des Zeugen F._____ heute noch mög- lich ist. Im Übrigen ist die Feststellung ebendieser aufgrund des geringen Be- weiswerts sei ner Aussagen ohnehi n ni cht nöti g. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge G._____ den Vorfall gar nicht genau gese- hen hat, bestehen entgegen den Ausführungen der Verteidiger nicht. Seine Aus- sage, er habe der Polizei auf entsprechende Frage gesagt, er wisse nicht, was genau geschehen sei, bezieht sich klarerweise auf die einzelnen Tatbeiträge der in die Auseinandersetzung Involvierten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er
unmittelbar nach der erwähnten Aussage zu Protokoll gab "Ich sah einfach, dass der eine Mann am Boden gelegen war und die Anderen auf ihn eingeschlagen haben. Ich konnte aber nicht sagen, wie und wo genau, ich konnte nur sagen, dass diese Person geschlagen hat. Also die Person, die die Polizei festgenom- men hatte." (Urk. 8 S. 2). Im Übrigen hat der Zeuge nachvollziehbar und schlüssig geschildert, wie er durch die D.-Strasse fuhr, bei der ...strasse links abbie- gen wollte, dann auf der anderen Seite der Kreuzung ein Taxi mit offener Fahrer- tür gesehen habe. Da ihm dies verdächtig erschienen sei, habe er genauer hinge- schaut und gesehen, wie jemand zu Boden geschlagen worden sei. Da sei er Ri chtung Fahrzeug gefahren und habe gehupt (Urk. 8 S. 2). Angesichts dieser Aussagen ist klar, dass der Zeuge G. die tätliche Auseinandersetzung aus unmittelbarer Nähe wahrgenommen hat. Ein Augenschein zur weiteren Klärung der Sichtverhältnisse ist nicht nötig. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Zeuge 10,5 Jahre nach den Ereignissen kaum genauere Auskunft über seinen exakten Standort geben könnte. 3.3. Zeugenei nverna hme n Von den Verteidigern wird die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt (so zu- letzt in Urk. 264 S. 8 f., Urk. 266 S. 10 f.) . H._____ (ehemalige Nachbarin des Pri- vatklägers) könne Angaben zum cholerischen Charakter und hohen Aggressions- potential des Privatklägers machen. I._____ (Mutter des Beschuldigten 1), J._____ (Schwester des Beschuldigten 1), K., L. und M._____ (a lles damalige Schulkollegen des Beschuldigten 1) könnten Angaben zu den Verlet- zungen i m Gesi cht sowi e zum Blutverschmi erten T-Shirt des Beschuldigten 1 ma- chen. Bei H._____ handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine eigentliche Tat- zeugin, die Wahrnehmungen zu den inkriminierten Vorfällen gemacht hat. Viel- mehr soll sie einzig Angaben zum allgemeinen Charakter des Privatklägers ma- chen können. Blosse Leumundszeugen vermögen der Wahrheitsfindung indessen regelmässig ni cht zu di enen. D i e Aussagen der offerierten Zeugin liessen keiner- lei Schlüsse über das tatsächliche Verhalten des Privatklägers im Rahmen der
fraglichen Auseinandersetzung zu. Von einer entsprechenden Einvernahme ist daher abzusehen. Der Beschuldigte 1 reichte bereits im ersti nstanzli chen Verfahren schri ftli che Er- klärungen von I._____ und J._____ ein, in welchen diese Auskunft darüber ge- ben, wie sie den Beschuldigten 1 in der Nacht beziehungsweise am frühen Mor- gen nach den Vorfällen vom 22. Dezember 2006 wahrgenommen hätten (Urk. 57/11-12). Diese schri ftli chen Erklärungen sind in die Beweiswürdigung ein- zubeziehen. Von sämtlichen der offerierten Zeugen sind indessen einzig Angaben zu ihrer Wahrnehmung des Beschuldigten 1, insbesondere hinsichtlich allfälliger Verletzungen, nach den inkriminierten Vorfällen zu erwarten. Selbst wenn die Zeugen bestätigen könnten, beim Beschuldigten 1 Ende des Jahres 2006, allen- falls anfangs 2007 (eine genauere Zeitangabe ist nach über zehn Jahren kaum zu erwarten), eine Verletzung im Gesicht festgestellt zu haben, wäre damit über die Ursache dieser Verletzung nichts gesagt. Diesbezüglich könnten sich die Zeugen einzig auf Erklärungen des Beschuldigten 1 stützen. Sachdienliche Angaben dar- über, ob sich der Beschuldigte 1 eine allfällige Verletzung an der Nase aufgrund eines Schlages des Privatklägers zugezogen hat, sind von den Zeugen nicht zu erwarten. Von den beantragten Zeugeneinvernahmen ist daher abzusehen. 3.4. Einvernahmen der Zeugen F._____ und G._____ Eine erneute Einvernahme der Zeugen F._____ und G._____ wird seitens der Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren zurecht nicht mehr beantragt. Das Bundesgericht hat im zweiten Rückweisungsentscheid offengelassen, ob der Verzicht auf Einvernahmen dieser sowie weiterer Zeugen eine Verletzung der Verfahrensvorschriften darstelle und inwieweit weitere Einvernahmen zum Ereig- nis im Jahr 2006 noch sinnvoll seien (Urk. 183 E. 6.2). Nachdem mittlerweile 10,5 Jahre seit den Ereignissen verstrichen sind, kann nicht mehr davon aus- gegangen werden, dass die beiden Zeugen mit sachdienlicher Genauigkeit Aus- sagen zu i hren Wahrnehmungen machen könnten. Von ei ner geri chtli chen Ein- vernahme der Zeugen F._____ und G._____ ist daher abzusehen.
III. Sachverhalt 1. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger am 22. Dezember 2006 an der D.-Strasse ... i n ... Zürich abwechslungsweise und jeder mit der Tathandlung des anderen einverstanden herumgestossen und mit den Fäus- ten gegen den Kopf geschlagen zu haben. Nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen sei und kurz das Bewusstsein verloren habe, hätten die beiden Be- schuldigten sodann wiederum abwechslungsweise und jeder mit der Tathandlung des anderen einverstanden mehrmals kräftig mit den Füssen auf den Körper und den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers eingetreten. Dabei habe dieser eine Hirnerschütterung, eine Schulterfraktur sowie Prellungen am Ober- schenkel erlitten. Die Beschuldigten haben die Vorwürfe während des gesamten Verfahrens be- stritten. Ihrer Darstellung zufolge sei es der Privatkläger gewesen, welcher die Auseinandersetzung mit einem unvermittelten Schlag ins Gesicht des Beschuldig- ten 1 lanciert habe. Dagegen hätten sie sich gewehrt, wobei die Gewaltausübung bei weitem nicht so massiv gewesen sei, wie in der Anklageschrift geltend ge- macht. 2.1 Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der beiden Beschul- digten sowie des Privatklägers vor (Urk. 3/1-2, Urk. 4/1-2, Urk. 5, Urk. 9, Urk. 60, Urk. 97, Urk. 98). Sodann wurden F. und G._____, welche die Auseinan- dersetzung beobachtet haben, als Zeugen einvernommen (Urk. 6, Urk. 8). 2.2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten ist zu berück- sichtigen, dass diese nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet waren und sie als direkt vom Strafverfahren Betroffene grundsätz- lich ein Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die beiden waren zum Tatzeitpunkt sodann miteinander befreundet (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 5 S. 4). Nach eigenen Angaben haben sie miteinander über den Vorfall gesprochen und zwar noch bevor der Beschuldigte 2 erstmals einver- nommen wurde (Urk. 4/2 S. 5, Urk. 5 S. 1 f.). Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden sich – darauf bedacht, gegenseitige Belastungen zu
ve rmeiden – abgesprochen haben. Der Beschuldigte 1 hat sodann eingeräumt, den Beschuldigten 2 anlässlich der ersten Einvernahme nicht erwähnt zu haben, da er diesen nicht in die Sache habe hineinziehen wollen (Urk. 4/2 S. 3). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen den beiden Beschuldigten ein Loyalitätsverhältnis bestand, welches es bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen gilt. 2.2.2. Der Privatkläger steht in keiner persönlichen Beziehung zu den Beschul- digten und wurde von der Staatsanwaltschaft als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen. Grundsätzlich ist er damit als unbefangen zu betrachten. Aufgrund der von ihm gestellten Zivilansprüche hat er aber ein – wenn auch ni cht zwi ngend im Vordergrund stehendes – finanzielles Interesse am Aus- gang des Strafverfahrens. Gänzli ch vorbehaltlos können seine Aussagen daher nicht gewürdigt werden. Bei der Beurteilung seiner Aussagen ist ferner dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass er nach der Auseinandersetzung mit einer re t- rograden Amnesie ins Stadtspital Waid eingeliefert wurde (Urk. 59/1 S. 1). D en Berichten des Psychologen N._____ vom 4. Juli 2008 und des Psychiaters O._____ vom 2. Juli 2009 (Urk. 59/7) zufolge leidet der Privatkläger sodann an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit vermindertem Selbstvertrauen. Dies führe unter anderem zu einem Vermeidungsverhalten von Gesprächen, die an das ursprüngliche Trauma erinnerten und bei Gesprächen über das Thema re- agiere der Privatkläger mit Affektausbrüchen, Weinen, Angstzuständen und Unru- hezuständen (Urk. 59/7 S. 12). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugen- einvernahme gab der Privatkläger selbst zu Protokoll, er fühle sich nicht so klar und sei ei nfach zu nervös, wei l Eri nnerungen aufgekommen seien (Urk. 3/2 S. 3). Die ärztlich attestierten Diagnosen sind mit Blick auf Erinnerungslücken und Un- genauigkeiten in den Aussagen des Privatklägers zu berücksichtigen. 2.2.3. Die Zeugen F._____ und G._____ stehen weder in einer persönlichen Bezi ehung zu den Beschuldigten noch zum Privatkläger. Auch sie haben ihre Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB getätigt. Dass der Zeuge G._____ und der Privatkläger beide den Beruf des Taxifahrers ausübten, vermag für sich alleine noch kein Loyalitätsverhältnis zu begründen, welches grundsätzli-
ches Misstrauen an den Aussagen des Zeugen angebracht erscheinen liesse. Bei den Aussagen des Zeugen F._____ zu berücksichtigen gilt es indessen, dass dieser anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme offenbar stark nach Alkohol roch (Urk. 6 S. 5, Urk. 7). Er bestritt zwar, am Tag der Einvernahme oder am Tag davor Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 6 S. 5). Gewisse Vorbehalte bei der Würdigung seiner Aussagen sind angesichts der protokollarisch fest- gehaltenen Wahrnehmung der Staatsanwältin und des Protokollführers aber an- gebracht. 2.3.1 Der Beschuldigte 1 wurde im Laufe des Verfahrens insgesamt fünf Mal einvernommen (Urk. 4/1-2, Urk. 9, Urk. 60, Urk. 97). Seine Aussagen sind dabei insofern konstant, als er stets ausgesagt hat, der Privatkläger habe an der D.-Strasse angehalten, sei aus seinem Taxi ausgestiegen und habe ihm ei- nen Schlag auf die Nase verpasst (Urk. 4/1 S. 1, Urk. 4/2 S. 1, Urk. 97 S. 4). Was indessen die Vorgeschichte des angeblichen Schlages sowie die Ereignisse im Nachgang dazu betrifft, so hat der Beschuldigte 1 seine Aussagen während des Verfahrens mehrfach angepasst und modifiziert. Anlässlich der ersten polizei- li chen Ei nvernahme, unmittelbar nach den Ereignissen, erklärte der Beschuldig- te 1, er habe einen lauten Knall gehört, als er durch die D.-Strasse gegan- gen sei. Etwa eine halbe Minute später habe ein Taxi angehalten, dessen Lenker sei ausgestiegen und habe ihn auf die Nase geschlagen. Da sei eine andere, ihm unbekannte Person hi nzugekommen, habe den Taxifahrer zu Boden gestossen und mit dem Fuss auf den Taxifahrer eingetreten. Dann sei diese Person wegge- gangen. Der Taxifahrer sei in der Folge schreiend zu ihm gekommen, worauf er weggegangen sei und die Polizei gerufen habe (Urk. 4/1 S. 1 f.). Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich dieser Einvernahme zwar, in der Tatnacht mit dem Be- schuldigten 2 telefoniert zu haben, bestritt aber, dass dieser an der Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen sei und machte geltend, er habe diesem lediglich Bescheid gegeben, dass er bei der Polizei sei, da sie zusammen hätten nach Hause gehen wollen (Urk. 4/1 S. 1). Zu Begi nn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2008 wollte der Beschuldigte 1 dann hingegen gar keine Leute in der Nähe des Tatorts gesehen
haben. Erst als die Polizei vor Ort gewesen sei, habe er mitbekommen, dass von der ZKB eine Person angerannt gekommen sei und den Privatkläger umge- schubst habe. Er selbst habe diese Person aber nicht gesehen (Urk. 4/2 S. 2 f.). Erst als er damit konfrontiert wurde, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht und von ei nem unbekannten Dritten gesprochen habe, räumte er ein, dass auch der Beschuldigte 2 in der frag- li chen Nacht vor Ort gewesen sei. Er habe i hn ni cht i n di e Sache hi nei nzi ehen wollen, weil seine Eltern recht streng seien (Urk. 4/2 S. 3). Wenngleich der Be- schuldigte 1 seine falschen Aussagen einigermassen plausibel zu begründen vermochte, so zeigt dieses Verhalten bereits deutlich, dass er keinerlei Hemmun- gen hatte, die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Vorfälle anzulügen. Ein Umstand, der die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen doch erhebli ch ei nschränkt. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 werden durch verschiedene weitere Ungereimtheiten bestärkt. So stellte er das Verhalten des Privatklägers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme detaillier- ter und weit aggressiver dar, als noch an der polizeilichen Einvernahme. Der Pri- vatkläger habe i hn ni cht nur i ns Gesi cht geschlagen, sondern i hm auch Parfüm oder etwas Ähnliches ins Gesicht gesprüht, sodass er einen Moment gar nichts mehr gesehen habe. In der Folge habe der Privatkläger ihn nicht nur angeschrien, sondern auch herumgeschubst und versucht zu schlagen. Diesen Schlag habe er mit der Hand abwehren können. Er habe den Privatkläger weggestossen, sich entfernt und die Polizei gerufen. Während der ganzen Zeit sei er sodann von drei oder vier Taxis verfolgt worden (Urk. 4/2 S. 2, an der polizei li chen Ei nvernahme war demgegenüber lediglich von einem, silberfarbenen Taxi die Rede, Urk. 4/1 S. 2). Nur wenige Fragen später erklärte der Beschuldigte 1 dann, wiederum lei cht abweichend, er habe den Privatkläger unmittelbar nach dem Schlag auf die Nase weggeschubst, wodurch dieser zu Boden gefallen sei. Dann sei der Privat- kläger aber wieder aufgestanden und auf ihn zu gerannt (Urk. 4/2 S. 2). Nachdem er die Anwesenheit des Beschuldigten 2 eingeräumt hatte, schilderte der Be- schuldigte 1 die Ereignisse dann wie folgt: Der Privatkläger habe ihm und dem Beschuldigten 2 beim Überqueren des Fussgängerstreifens den Weg abgeschnit- ten. Sie hätten ausgerufen und den Privatkläger ein bisschen beschimpft. Er habe
an der Ecke D.-Strasse/E.-Strasse auf den Beschuldigten 2 gewartet, welcher bei der ZKB Geld habe abheben wollen. Sein Kollege habe sich um- gedreht und ihm zugerufen, er solle aufpassen. Da habe er sich umgedreht, der Privatkläger sei auf ihn zugekommen, habe ihm mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen und ihm etwas ins Gesicht gespritzt. Er habe daher einen Moment nichts mitbekommen, dann, als er wieder habe sehen können, habe der Beschul- digte 2 den Privatkläger mit dem Fuss getreten und sei weggerannt. Der Privat- kläger sei dann wieder aufgestanden, habe i hn angeschri en und versucht, i hn zu schlagen. Er sei zurückgewichen, bis zu einer Treppe, dort habe er den Privat- kläger von sich weggestossen. Er glaube, der Privatkläger sei dann die Treppe hinunter gefallen, da sei er weggegangen und habe die Polizei gerufen, wobei ihn mindestens drei Taxis verfolgt hätten (Urk. 4/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte 1 präsentiert also verschiedene Versionen darüber, wie oft, in welchen Momenten und zufolge wessen Verhalten der Privatkläger zu Boden ge- gangen sei. Ei nmal soll ein unbekannter Dritter den Privatkläger zu Boden ge- bracht haben, einmal will er ihn erst weggeschubst haben, als er nach der "Par- fümattacke" wieder etwas sah, einmal unmittelbar nach dem Schlag auf die Nase, einmal will er genau in diesem Moment nichts mitbekommen haben, einmal soll der Privatkläger zweimal hingefallen sein, wobei er das zweite Mal eine Treppe hinunter gefallen sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. September 2008 erklärte der Beschuldigte 1 sodann wenig konkret, er habe den Privatkläger "... mehrmals geschubst. Also mehrmals ist übertrieben."(Urk. 9 S. 2) und: "Er wurde ja nur am Anfang einmal geschubst, als er mich angriff und dann fiel er hin und bei der Treppe fiel er hin." (Urk. 9 S. 3). Den vom Beschuldig- ten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. März 2012 getätigten Aus- sagen zufolge soll dann wiederum der Beschuldigte 2 den Privatkläger erstmals zu Boden gestossen haben, was er aber nicht gesehen habe. Er selbst habe ihn erst später auf der Treppe weggestossen, wobei er jetzt aber nicht gesehen ha- ben will, dass der Privatkläger die Treppe runtergefallen sei, sondern dies erst später erfahren habe. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger umgefallen sei (Urk. 97 S. 4 f.). An der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2008 hatte der Beschuldigte 1 indessen den angeblichen Treppensturz noch er-
staunlich detailliert beschrieben: "So wie ich es mitbekommen habe, stürzte er auch ni cht fest. Er rollte hi nunter. Er i st über den ersten Tri tt gestolpert. Er fiel sei twärts hi n. Es sah aber ni cht schli mm aus und er stürzte auch ni cht hefti g." (Urk. 4/2). 2.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten 2 sind hinsichtlich des Ablaufs der Aus- einandersetzung demgegenüber im Wesentlichen konstant und decken sich weit- gehend mit der vom Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung prä- sentierten Schilderung der Ereignisse. Seiner Darstellung zufolge sei nämli ch der Privatkläger, als er und der Beschuldigte 1 die Strasse überquert hätten, knapp vor ihren Füssen vorbei gefahren, weshalb sie die Hände verworfen hätten. Er habe bei der ZKB Geld abheben wollen, während der Beschuldigte 1 bei der Ecke E.-Strasse/D.-Strasse gewartet habe. Da habe er gesehen, dass ein Fahrzeug abrupt vor dem Beschuldigten 1 angehalten habe und der Privatkläger von hinten auf den Beschuldigten 1 zu gerannt sei. Als der Beschuldigte 1 sich umgedreht habe, da er ihm "Achtung" zugerufen habe, habe der Beschuldigte 1 bereits einen Schlag ins Gesicht erhalten und der Privatkläger habe einen Spray in einer viereckigen Glasflasche benutzt. Der Beschuldigte 2 sei auf den Privat- kläger zu gerannt und habe in mit beiden Händen weggeschubst. Der Privatkläger sei auf ihn los gekommen, da habe er ihm einen Schlag verpasst. Wohin, könne er nicht mehr sagen. Der Privatkläger sei noch einmal auf ihn losgekommen, da habe er ihm einen festen Tritt verpasst und ihn glaublich in der Bauchgegend ge- troffen. Der Privatkläger sei zurück zum Taxi gelaufen und habe geschrien. Dann sei er, der Beschuldigte 2, davongerannt (Urk. 5 S. 2 f.). Zu Boden gefallen sei der Privatkläger das erste Mal, als er auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei und dieser i hn geschubst habe. Der Privatkläger sei aber sofort wieder aufge- standen und auf ihn zugekommen. Ob er noch einmal gestürzt sei, könne er nicht sagen, er denke aber eher nicht. Nach dem Fusstritt habe er sich gekrümmt, das wisse er noch (Urk. 5 S. 4). Die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten 2 waren dann weitestgehend deckungsgleich. So habe er den Privatkläger, nachdem dieser dem Beschuldigten 1 ins Gesicht ge- schlagen habe, weggeschubst, wodurch dieser zu Boden gefallen sei. Er sei aber sofort wieder aufgestanden, da habe er ihm einen Faustschlag und hernach einen
Tritt verpasst. Als er ihn getreten habe, sei der Privatkläger aber sicher nicht am Boden gelegen (Urk. 98 S. 4 f.). Über einen allfälligen weiteren Sturz des Privat- klägers konnte der Beschuldigte 2 keine Auskunft geben, da er den Tatort zu die- ser Zeit bereits verlassen habe. 2.3.3. Dass die Beschuldigten anlässlich der gut fünf Jahre nach den Vorfällen stattfindenden Berufungsverhandlung die Abläufe weitgehend übereinstimmend schilderten, kann i nsofern ni cht überraschen, als es ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres möglich war, sich diesbezüglich abzusprechen. Eine solche Ab- sprache wird im Übrigen auch dadurch indiziert, dass die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung beide erstmals und übereinstimmend angaben, sie hätten eine Münze gegen das Taxi des Privatklägers geworfen, als dieser ihnen beim Überqueren des Fussgängerstreifens den Vortritt nicht gewährt habe (Urk. 97 S. 4, Urk. 98 S. 4). Dieser Umstand wurde zuvor während des gesamten Verfahrens von keinem der Beschuldigten je erwähnt. Dies, obwohl in zahlreichen Einvernahmen von einem Knall die Rede war, welchen der Beschuldigte 2 nicht wahrgenommen haben wollte, der Beschuldigte 1 hingegen schon, allerdings aus einer gänzlichen anderen Richtung (Urk. 4/2 S. 2, Urk. 4/2 S. 1 und S. 4, Urk. 5 S. 3). Dass die Geschichte mit der Münze den Beschuldigten während des ge- samten Verfahrens nicht in den Sinn gekommen ist, sie sich aber gut fünf Jahre nach dem Vorfall dann beide plötzlich daran erinnern wollen, mutet doch seltsam an und legt Absprachen mit Blick auf ihre Aussagen an der Berufungsverhandlung nahe. Die von den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung präsentierten Abläufe stehen, wie dargelegt, teilweise auch in Widerspruch zu den verschiedenen vor- angehenden Darstellungen des Beschuldigten 1. Sodann blieben die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hi nsi chtli ch des Tritts durch den Beschuldigten 2 widersprüchlich. Während dieser sich nämlich sicher sein will, den Privatkläger nicht getreten zu haben als dieser am Boden lag (Urk. 98 S. 5), führte der Beschuldigte 1 verschi edentli ch und zuletzt auch an der Berufungsverhandlung aus, der Privatkläger sei getreten worden, als er am Bo-
den lag, respektive gerade am Aufstehen gewesen sei (Urk. 4/2 S. 4, Urk. 97 S. 4). 2.3.4. Vor diesem Hintergrund bleiben an der Richtigkeit der Aussagen der Be- schuldigten erhebliche Zweifel bestehen. Letztlich lässt sich gestützt auf ihre De- positionen ni cht sagen, wie sich die Auseinandersetzung nun genau zugetragen haben soll. Der Privatkläger könnte ein Mal zu Boden gegangen sein, oder zwei Mal. Dabei könnte er einmal eine kleine Treppe hinunter gestürzt sein oder auch ni cht. Gänzlich unklar bleibt ferner, wo der angebliche Faustschlag den Privat- kläger getroffen haben soll. Ebendies gilt für den Fusstritt, welcher erfolgt sein könnte als der Privatkläger am Boden lag, als er gerade am Aufstehen war oder als er ganz gestanden ist. D i e Ei nholung ei nes medi zi ni schen Gutachtens dazu, ob die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen – namentli ch der Schulterbruch, die Hi rnerschütterung und die Oberschenkelprellung – von der Gewalteinwirkung, die die Beschuldigten geltend machen, stammen könnten, würde sich angesichts der diesbezüglich zahlreichen von den Beschuldigten präsentierten Möglichkeiten bereits schwierig gestalten. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass die Verlet- zungen des Privatklägers theoretisch von einem Schlag, einem Tritt und einem Sturz stammten könnten nichts daran ändern, dass die verschiedenen und vonei- nander abweichenden zu Protokoll gegebenen Versionen der Geschehnisse die Aussagen der Beschuldigten äusserst unglaubhaft erscheinen lassen. Zwar ist klar, dass sie ein dynamisches Geschehen zu beschrei ben versuchen und i hre Aussagen teilweise Jahre nach den Ereignissen getätigt haben. Bis ins letzte De- tail identische Aussagen können vor diesem Hintergrund nicht von ihnen erwartet werden. Anstatt aber einzuräumen, dass sie sich an die Abläufe im Ei nzelnen aufgrund i hrer Aufregung, der verstrichenen Zeit und der Dynamik des Gesche- hens nicht erinnern können, geben sie auch Jahre später noch detaillierte Um- schreibungen zu Protokoll, die indessen – wie dargelegt – zahlreiche Wider- sprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Zu Erstellung des Sachverhalts kann auf die Aussagen der Beschuldigten nicht abgestellt werden. Ihre Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten, mit denen sie ihr Verhalten zu rechtfertigen und bagatellisieren versuchen.
So hat denn auch das Bundesgericht bereits im ersten Rückweisungsentscheid festgestellt, dass etliche, offenkundige Widersprüche und Ungereimtheiten bei den Aussagen der Beschuldigten bestünden, und zwar sowohl untereinander als auch hi nsi chtli ch der übri gen Beweismittel. Ihre Aussagen hätten sie mehrfach geändert und sich immer mehr der Schilderung des Privatklägers angenähert, zu- letzt anlässlich der Berufungsverhandlung. Ferner fände sich in den Akten kein Hinweis dafür, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 mit einem Schlag ins Gesicht die Nase gebrochen und ihm anschliessend eine Flüssigkeit ins Gesicht gesprüht habe. Im Polizeibericht seien keinerlei Verletzungen festgehalten und eine Glasflasche mit Flüssigkeit sei am Tatort ebenfalls nicht sichergestellt wor- den (Urk. 116 E. 7.3). Das trifft zu. Der Polizeirapport vom 5. April 2007 betreffend die angeblich vom Privatkläger begangenen Tätlichkeiten hält ausdrücklich fest, dass beim Beschuldigten 1 keine Verletzungen an der Nase sichtbar waren (ND1 Urk. 1 S. 5). Soweit seitens der Beschuldigten geltend gemacht wird, die Ver- letzung sei unmittelbar nach den Vorfällen möglicherweise nicht erkennbar gewe- sen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 die Verletzung inmitten des Geschehens sofort bemerkt haben will. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2008 gab er nämlich zu Protokoll, er habe – als er dem Beschuldigten 1 vom Bankomaten her kommend zu Hilfe geeilt sei – so- gleich gesehen, dass dieser nicht gut ausgesehen habe. Er habe "keine gute Na- se" gehabt (Urk. 5 S. 2). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldig- te 2 gesehen zu haben, dass der Beschuldigte 1 nach dem Schlag aus der Nase geblutet habe (Urk. 98 S. 4). Auch der Beschuldigte 1 machte geltend, er habe "stark aus der Nase geblutet" (Urk. 9 S. 2). Der Beschuldigte 2 habe gesehen, dass er "voller Blut" gewesen sei (Urk. 4/2 S. 5). Schliesslich legt auch die Mutter des Beschuldigten 1, I._____, im von ihr als "Zeugenbericht" bezeichneten Schreiben vom 15. März 2011 dar, ihr sei, als sie den Beschuldigten 1 am frühen Morgen nach dem Vorfall gesehen habe, gleich seine verletzte Nase aufgefallen (Urk. 57/12). Folgt man diesen Darstellungen, müsste die Nasenverletzung also bereits wäh- rend, respektive unmittelbar nach der Auseinandersetzung ohne Weiteres sicht- bar gewesen sein. Dass eine solche Verletzung keinen Eingang in den Polizei-
rapport gefunden hat, nachdem der Beschuldigte 1 gegenüber der Polizei bereits in der Tatnacht erklärte, vom Privatkläger ins Gesicht geschlagen worden zu sein, ist schlicht nicht denkbar. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme in der Tat- nacht führte der Beschuldigte 1 nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt denn auch lediglich aus, ein wenig Kopfschmerzen zu haben. Seine Nase er- wähnte er mit keinem Wort (Urk. 4/1 S. 1). Eine Verwechslung der beiden Be- schuldigten durch die Polizei, wie sie seitens der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 216 S. 6, Urk. 218 S. 8), ist schliesslich gänzlich auszuschliessen, nachdem der Beschuldigte 2 in der Tatnacht bei Eintreffen der Polizei gar nie vor Ort war, sondern erst Monate später erstmals von den Strafverfolgungsbehörden gesehen wurde. Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 selbst zu Protokoll gegeben, die Polizei hätte seine Nase kontrolliert (Urk. 4/2 S. 3). Ni chts Eindeutiges zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte 1 auch aus dem ärztlichen Bericht des ORL-Zentrums der Klinik Hirslanden vom 16. März 2011 (Urk. 57/7). Diesem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass beim Beschuldig- ten 1 Zeichen für eine durchgemachte, leicht dislozierte Nasenfraktur links vor- li egen und es aus medi zi ni scher Si cht wahrschei nli ch zu sei n schei nt, dass im Rahmen eines Gesichtstraumas im Jahre 2006 eine Nasenfraktur aufgetreten sei. Selbst wenn beim Beschuldigten 1 Zeichen für eine Nasenfraktur aufgrund eines erlittenen Gesichtstraumas bestehen, ist damit aber noch nichts darüber gesagt, wann und wie genau er dieses Trauma erlitten hat. Der Beschuldigte 1 könnte sich die allfällige Nasenfraktur zu irgendeinem Zeitpunkt zugezogen haben. Ei ne Kausalität mit den Ereignissen vom 22. Dezember 2006 lässt sich daraus nicht ableiten. Was die von I._____ und J._____ verfassten Berichte betrifft, so ist diesen nichts weiter zu entnehmen, als die ihnen vom Beschuldigten 1 vorgetragene Darstel- lung der Ereignisse (Urk. 57/11-12). Sie erlauben weder hinsichtlich der geltend gemachten Nasenverletzung noch anderweitig irgendwelche Schlüsse hinsichtlich des Tatgeschehens. Die Behauptung, der Privatkläger hätte den Beschuldigten 1 derart ins Gesicht geschlagen, dass dieser einen Nasenbruch und eine blutige Nase erlitten habe, ist aufgrund des Polizeirapports widerlegt. Hinreichend kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der dortigen Feststellungen eine Na- senverletzung des Beschuldigten 1 bestanden hat, liegen nicht vor. 2.3.5. Dass die Ausführungen der Beschuldi gten, sie hätten sich lediglich gegen einen Angriff des Privatklägers zur Wehr gesetzt, als blosse Schutzbehauptungen zu werten sind, ergib sich im Übrigen aber auch aus den Aussagen der weiteren einvernommen Personen, insbesondere jenen des Zeugen G.. Dieser be- schrieb anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2008, gesehen zu haben, wie der Privatkläger von einer Person geschlagen worden und zu Boden gefallen sei. Der Privatkläger sei wehrlos am Boden gelegen und zwei Personen hätten auf ihn eingeschlagen. Einer habe mit Füssen auf das Opfer eingetreten, einmal auch voll i ns Gesi cht. Der Andere habe ebenfalls getreten, aber ni cht i ns Gesi cht (Urk. 8 S. 2). Das Opfer habe am Boden gelegen, sich nicht mehr wehren können und geschrien. Es sei ein Schock für ihn gewesen, dass man auf jemanden so einschlagen könne, der wehrlos am Boden liege. Die Täter hätten mit voller Kraft auf das wehrlose Opfer eingeschlagen, es sei furchtbar für ihn gewesen (Urk. 8 S. 2 f.). Die Aussagen des Zeugen G. zeigen sich widerspruchsfrei und schlüssig. Offensi chtli che Gründe, i hnen zu Mi sstrauen bestehen ni cht. Auch sti mmen sei ne Aussagen hinsichtlich der am Tatort anwesenden Personen mit der Aktenlage überein. So sei, nebst den beiden Personen, die auf den Privatkläger losge- gangen seien und bei denen es sich fraglos um die Beschuldigten gehandelt hat, plötzlich eine weitere Person mit einem Besen vor Ort aufgetaucht (Urk. 8 S. 2). Diese Person könne er nicht zuordnen. Sie sei aber, anders als die zwei Perso- nen, die zugeschlagen hätten und nacheinander vom Tatort geflüchtet seien, nicht weggerannt (Urk. 8 S. 3). Bei der dritten Person muss es sich um den Zeugen F._____ handeln, der sich gemäss eigenen Aussagen mit einem Laubrechen dem Tatort genähert hat (Urk. 6 S. 2). D ort wurde er ni cht nur vom Privatkläger und dem Zeugen G._____ wahrgenommen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 8 S. 2), sondern auch bei Erscheinen der Polizei angetroffen. Soweit die Aussagen des Zeugen G._____ anhand der Akten verifizierbar sind, entsprechen sie der Wahrheit. Dass seine Aussagen in der Zeugeneinvernahme dramatischer klingen mögen als die
im Polizeirapport erfassten und auch gewisse Abweichungen bestehen, lässt sich – ni cht zuletzt auch nach Auffassung des Bundesgerichts (Urk. 116 E. 6.3) – da- mit erklären, dass der Polizeirapport erst drei Monate nach den Vorfällen verfasst wurde, die Aussagen des Zeugen G._____ darin lediglich sinngemäss wiederge- geben werden und der Rapport im Übri gen vom Zeugen auch ni cht unterzei chnet wurde (Urk. 1 S. 5). 2.3.6. Eine weitere Stütze finden die Aussagen des Zeugen G._____ auch i n den Aussagen des Privatklägers. Dass dieser sich nur an den Beginn der Aus- einandersetzung, nicht aber an deren genauen Ablauf zu erinnern vermag, macht seine Aussagen dabei nicht per se unglaubhaft. Die Annahme, dass er aus fi nan- ziellen Motiven keine Aussagen machen wollte und Eri nnerungslücken vortäusch- te beurteilt das Bundesgericht als rein spekulativ. Es bestünden starke Indizien dafür, dass der Privatkläger sich infolge einer retrograden Amnesie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erinnern könne. Ferner habe der Pri- vatkläger den Geschehensablauf in beiden Einvernahmen praktisch identisch ge- schildert (Urk. 116 E. 5.4). Diesen Darstellungen zufolge hörte der Privatkläger, nachdem er in die D._____-Strasse eingebogen sei, plötzlich einen Knall, da je- mand vermutlich einen Gegenstand auf sein Taxi geworfen habe. Als er ausge- stiegen sei, um zu schauen, was passiert sei, seien zwei Jugendliche gekommen, hätten geflucht, ihn beleidigt und begonnen, ihn herumzustossen. Mehr wisse er ni cht mehr genau. Sie hätten ihn dann auch mit Fäusten geschlagen, es sei aber alles schnell gegangen und er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Vermutlich habe er um Hilfe gerufen, er denke, er sei zu Boden gefallen und habe vermutlich das Bewusstsein verloren. Auch glaube er, dass er am Boden noch getreten wor- den sei (Urk. 3/1 S. 1). Dass er die Beschuldigten auch geschlagen habe, glaube er nicht. Gewehrt habe er sich aber sehr wahrscheinlich schon (Urk. 3/1 S. 3). An der sieben Monate später stattfindenden Zeugeneinvernahme konnte der Privat- kläger wiederum nur die Vorgeschichte der Auseinandersetzung detailliert schil- dern, dies aber weitestgehend identisch mit der polizeilichen Einvernahme. Kon- kretisierend hat er lediglich ausgeführt, dass er die beiden Beschuldigten aus dem Taxi bereits beim Abbiegen gesehen habe und dort möglicherweise habe ab- bremsen müssen, um ihnen den Vortritt zu gewähren (Urk. 3/2 S. 3). Zum Angriff
konnte der Privatkläger nur noch in sehr allgemeiner Form sagen, dass die Beschuldigten auf ihn zugekommen seien, ihn beschimpft und angegriffen sowie spitalreif geschlagen hätten. Er sei bewusstlos geworden und erst wieder zu si ch gekommen, als die Ambulanz gekommen sei (Urk. 3/2 S. 3 f.). Wie bereits dargelegt, vermögen die Erinnerungslücken angesichts der diagnosti- zierten retrograden Amnesie und posttraumatischen Belastungsstörung dem Pri- vatkläger nicht zum Nachteil zu gereichen. Dass der Privatkläger si ch an gewisse Teile der Auseinandersetzung noch eri nnern kann, namentlich an die Vor- geschichte und teilweise an die anwesenden Personen, an andere Teile hingegen ni cht, ist entgegen der Verteidigung nicht überraschend (Urk. 222 S. 19 ff., Urk. 224 S. 15 f.). Sei ne Eri nnerungen si nd insbesondere hi nsi chtli ch der Schläge und Tritte, also der erlittenen Gewalt, beeinträchtigt. Dabei handelt es sich zwei- fellos um die traumatisierendsten Momente, die deshalb auch am stärksten von der Amnesie betroffen sein dürften. Ein blosses Vortäuschen der Erinnerungs- lücken wurde vom Bundesgericht ferner als reine Spekulation beurteilt (Urk. 116 E. 5.4). Im Übrigen stimmen die Aussagen des Privatklägers insofern mit jenen des Zeu- gen G._____ überein, als beide einen einseitigen und äusserst massiven Angriff der Beschuldigten auf den Privatkläger beschreiben, in dessen Rahmen es so- wohl zu Schlägen als auch zu Tri tten von beiden Beschuldigten gekommen ist und zwar auch dann noch, als der Privatkläger bereits wehrlos am Boden lag. 2.3.7. Die Aussagen des Privatklägers und insbesondere des Zeugen G._____ werden zumi ndest i n i hren wesentli chsten Grundzügen auch von jenen des Zeu- gen F._____ bestätigt. Seine Wahrnehmungen präsentieren sich zwar wirr, offen- sichtlich übertrieben und in gewissen Punkten gar aktenwidrig. So zeigte er sich am 18. September 2008 bei der Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die beiden Täter Italienisch und Jugoslawisch gesprochen hätten (Urk. 6 S. 3 f.). Die beiden hätten ferner bereits als der Privatkläger noch im Taxi sass mit den Fäusten ins Fahrzeuginnere geschlagen und ihn aus dem Fahrzeug gezwungen (Urk. 6 S. 2). Die Beschuldigten hätten den Privatkläger geschlagen, wie wenn sie ihn erpresst hätten. Si e hätten i hn mi t den Fäusten an den Haaren angetippt und ihm dann die
Fäuste auf die Schädeldecke und auf die Wangen gegeben, zwischendurch auch auf die Nase (Urk. 6 S. 3). Der Privatkläger habe aufgrund der Schläge gar Ein- druckmarken am Kopf gehabt und ausgesehen wie ein hartgekochtes Ei, das ein- gedrückt ist (Urk. 6 S. 2). Diese offensichtlich verzerrten Wahrnehmungen des Zeugen F._____ si nd äusserst zurückhaltend zu würdi gen, ni cht zuletzt auch, da er anlässlich der Einvernahme um 09:36 Uhr morgens, wie erwähnt, offenbar stark nach Alkohol gerochen hat. Jeglicher Wahrheitsgehalt kann seinen Aus- sagen aber dennoch nicht abgesprochen werden. Zumindest die äusseren Gege- benheiten hat der Zeuge insofern richtig geschildert, als er drei in die Aus- einandersetzung involvierte Personen wahrgenommen hat. Ebenfalls zutreffend sind seine Aussagen, wonach er sich dem Tatort mit einem Laubrechen genähert habe und die beiden Täter vor Eintreffen der Polizei vom Tatort geflohen seien. Mit Blick auf das eigentliche Kerngeschehen kann auf die Aussagen des Zeugen F._____ vor diesem Hintergrund lediglich, aber immerhin, insoweit abgestellt wer- den, als auch er eine Auseinandersetzung wahrgenommen hat, in der zwei Per- sonen massive Gewalt gegen einen Dritten ausgeübt haben, ohne dass der Dritte sich dagegen zur Wehr gesetzt hat respektive sich hat zur Wehr setzen können. Dass der Zeuge F._____ die Ereignisse komplett falsch wiedergegeben und sich die Auseinandersetzung nahezu gegenteilig abgespielt hätte, indem die Aggres- sionen also in erster Linie vom Pr ivatkläger ausgegangen wären und die Beschul- digten sich mit verhältnismässig geringer Gewalt dagegen gewehrt hätten, ist äusserst unwahrscheinlich und angesichts der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen G._____ auszuschli essen. 2.4. Entgegen der von den Verteidigern vertretenen Ansi cht (Urk. 222 S. 13, Urk. 224 S. 10), zeigen die Aussagen der beiden Zeugen und des Privatklägers damit nicht komplett abweichende Geschichten des Tatgeschehens. Vielmehr schildern alle drei das Kerngeschehen insofern übereinstimmend, als es sich um einen einseitigen Angriff der Beschuldigten auf den Privatkläger handelte, in des- sen Verlauf der Privatkläger von beiden Beschuldigten geschlagen und getreten wurde, mi thi n auch, als er bereits wehrlos am Boden lag. Auch das Bundesgericht betrachtet die Aussagen des Zeugen G._____ hi nsi chtli ch des Kerngeschehens (Schläge und Tritte gegen den [wehrlos] am Boden liegenden Privatkläger) als i n
weiten Teilen durch die Aussagen des Zeugen F._____ und des Privatklägers sowie die ärztlichen Berichte und Gutachten gestützt (Urk. 116 E. 6.3). Die Aus- sagen der Beschuldigten, wonach sie sich lediglich mit Schubsen und gegebe- nenfalls einem Schlag und einem Tritt gegen einen Angriff des Privatkläger ge- wehrt hätten, sind angesichts dieser Beweislage und der zahlreichen Widersprü- che und Ungereimtheiten i n i hren Aussagen als blosse Schutzbehauptungen zu werten, die keinerlei Stütze in den Akten finden. Soweit die Verteidiger geltend machen, dem Beschuldigten 1 sei es aufgrund seiner Knieverletzung gar ni cht möglich gewesen, den Privatkläger zu treten (Urk. 222 S. 29, Urk. 224 S. 21), ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte 1 den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen G._____ und des Privatklägers zufolge nach dem Vorfall vom Tatort weggerannt ist (Urk. 75 S. 29). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 trotz Knieproblemen hinreichend mobil war, um auch seine Beine/Füsse zu bewegen und mit diesen zu treten. Wie oft und wie fest der Beschuldigte 1 dabei zugetreten hat, kann offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er dabei mit dem Beschuldigten 2 zusammengewirkt hat und mit dessen Handlungen einverstanden war. Aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen und der Privatkläger nicht erstellen lässt sich hingegen, ob der Privatkläger tatsächlich für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hat oder nicht. Auf die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers allein kann angesichts der retrograden Amnesie nicht abgestellt werden und die Aus- sagen der Zeugen sind i n di eser Hi nsi cht ni cht ei ndeuti g. Ob der Privatkläger auf- grund der Schläge und Tritte kurz bewusstlos wurde, ist aber ni cht von aus- schlaggebender Bedeutung. Dass die Handlungen der Beschuldigten beim Pri- vatkläger zu einer Hirnerschütterung, einem Schulterbruch und Prellungen am Oberschenkel geführt haben, ist gestützt auf den Austrittsberichts des Stadtspitals Waid vom 31. Dezember 2006 zweifelsfrei erstellt (Urk. 59/1).
IV. Rechtliche Würdigung 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 ist ein umfassend revidiertes Strafgesetzbuch in Kraft ge- treten. Wie bereits mehrfach erwähnt, begingen die Beschuldigten die ihnen vor- geworfene einfache Körperverletzung am 22. Dezember 2006. Bereits die Vor- i nstanz hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass zur Beurteilung der Tat grundsätzlich das alte Recht anwendbar wäre (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht si eht für die einfache Körperverletzung aber die Möglichkeit vor, eine Geld- strafe auszufällen, während die Strafandrohung nach altem Recht eine Ge- fängnisstrafe war. Da vorliegend, wie zu zeigen sein wird, für beide Beschuldigten eine Geldstrafe ausgefällt werden kann, kommt der Grundsatz der lex mitior zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist die Tat der Beschuldigten nach dem seit dem 1. Januar 2007 revidierten Recht zu beurteilen (vgl. Urk. 75 S. 31). 2. Mittäterschaft Auch was die Ausführungen zur Begehung einer Tat in Mittäterschaft betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 31 f.). Beide Beschuldigten haben sich an den tätlichen Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt. Sie sind ihm gemeinsam begegnet und haben beide auf ihn eingeschlagen sowie die Schläge des jeweils anderen gebilligt. Beim – allenfalls konkludenten – Tatenschluss und der Tatausführung wirken sie damit in so ge- wichtiger Weise zusammen, dass beide als Hauptbeteiligte erscheinen. Es ist da- her von Mittäterschaft auszugehen. 3. Körperverletzung Die vom Privatkläger erlittene Hirnerschütterung, die Schulterfraktur sowie die Prellungen am Oberschenkel überschreiten die Intensität eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB eindeutig. Die für eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB erforderliche Intensität erreichen sie nicht. Dementsprechend liegt eine ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Fraglos
wurde die Körperverletzung von den Beschuldigten zumindest eventualvorsätzlich begangen. Wer mehrmals mit den Füssen auf den Körper und den Kopf eines wehrlos am Boden liegenden Menschen eintritt, nimmt einfache Körperverletz- ungen i n Kauf. 4. Notwehr Wie dargelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen Angriff des Privat- klägers auf die Beschuldigten. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Das Vorliegen einer Notwehrlage ist daher zu verneinen. Im Übrigen wäre, wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend erwo- gen hat (Urk. 75 S. 33 f.), sowohl eine rechtfertigende als auch entschuldbare Notwehrhandlung ohnehi n selbst dann auszuschli essen, wenn es tatsächli ch zu einem Faustschlag durch den Privatkläger gekommen wäre. Das Einschlagen und Eintreten auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger würde die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr klar überschreiten. Für eine entschuldbare Notwehr würde es an der erforderlichen zeitlichen Nähe zwischen Angriff (Faustschlag) und Notwehrhandlung (Eintreten auf den am Boden liegenden Privatkläger) man- geln. 5. Fazi t In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sind die Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. V. Strafe 1. Der anwendbaren Strafrahmen wurde im erstinstanzlichen Urteil korrekt bemessen und die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung vollständig ange- führt (Urk. 75 S. 35 f.). 2.1. Die erste Instanz beurteilte die Folgen des deliktischen Verhaltens der Beschuldigten für den Privatkläger als einschneidend. Die neun Tage dauernde Hospitalisierung, die Operation, der sich der Privatkläger unterziehen musste so-
wie die längere Arbeitsunfähigkeit stellten eine erhebliche Beeinträchtigung der physischen Integrität des Privatklägers dar. Dass die Beschuldigten zu zweit auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer eingeprügelt hätten, sei verwerflich und zeuge von einer hohen Gewaltbereitschaft, weshalb die objektive Tatschwere ins- gesamt als nicht mehr leicht zu gewichten sei (Urk. 75 S. 37). Diesen Erwägun- gen kann vollumfänglich beigepflichtet werden. 2.2. Zur subjekti ven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigten wohl nicht mit direktem Vorsatz bezüglich der erheblichen Verletzungen des Pri- vatklägers gehandelt hätten. Auch sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie durch das Vorverhalten des Privatklägers erschrocken und aufgewühlt gewe- sen seien und die Tat wohl nicht geplant hätten. Die Hemmschwelle sei zufolge vorgängigen Alkoholkonsums sodann womöglich etwas tiefer gewesen. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe aber, dass die Tat aus nichtigem Anlass er- folgt sei (Urk. 75 S. 37). Auch di esen Ausführungen i st i m Wesentli chen zuzu- stimmen. Wenngleich den Beschuldigten kein direkter Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen des Privatklägers vorgeworfen werden kann, ist aber doch darauf hinzuweisen, dass das Einprügeln auf den wehrlos am Boden liegenden Privat- kläger auch weit gravierendere Folgen hätte nach si ch zi ehen können. Die mas- sive Gewaltbereitschaft und die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten werden durch das Vorverhalten des Privatklägers, wenn überhaupt, lediglich mar- ginal relativiert. Selbst wenn der Privatkläger sich übermässig über die Beschul- digten aufgeregt haben sollte, war die aggressive Reaktion der Beschuldigten ab- solut unverhältni smässi g und nicht ansatzweise nachvollziehbar. Insgesamt ist auch hi nsi chtli ch der subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Ver- schulden auszugehen. Die von der Vorinstanz bei 150 Tagessätzen festgesetzte hypothetische Einsatz- strafe erscheint vor diesem Hintergrund eher milde, insgesamt dem Verschulden der Beschuldigten aber gerade noch angemessen. 2.3.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt angeführt (Urk. 75 S. 38 f.). Bi s zur Berufungsverhand- lung vom 12. März 2012 haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschul-
digten 1 nicht geändert (Urk. 97 S. 1 ff.). Der Beschuldigte 2 erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, ab April 2010 mehrere Monate durch Asien gereist zu sein und dort verschiedene Meditationszentren besucht zu haben. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er auch hier in verschiedenen Meditationszentren gelebt und dort für Gegenleistungen, beispielsweise Küchendi enst, Kost und Lo- gis erhalten (Urk. 98 S. 2 ff.). Wesentliche Änderungen der persönlichen Verhält- nisse wurden seitens der Beschuldigten in den folgenden Berufungsverfahren nicht dargetan. Die persönlichen Verhältnisse beider Beschuldigten wiegen damit insgesamt strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist weder beim Beschuldigten 1 noch beim Beschuldigten 2 auszumachen. 2.3.2. Das vorliegende Strafverfahren dauert bereits über zehn Jahre an. Schon im erstinstanzlichen Urteil vom 26. Mai 2011 wurde die lange Verfahrensdauer zu- recht stark strafmindernd berücksichtigt (Urk. 75 S. 39). Im Urteil der Kammer vom 27. November 2014 sollte der Verletzung des Beschleunigungsgebots eben- falls Rechnung getragen werden (Urk. 169 S. 19). Bis zum Erlass des vorliegen- den Urteils sind nun erneut über zwei Jahre vergangen. Diese Verfahrensdauer steht in keinem Verhältnis zum nicht sonderlich komplexen Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Bereits aus diesem Grund ist bei beiden Beschuldigten eine er- hebliche Strafminderung angezeigt. Vorliegend hat aber nicht nur das Verfahren überlange gedauert. Auch die Tatbegehung liegt schon sehr lange zurück. In die- ser Zeit haben sich beide Beschuldigten wohlverhalten. Der Beschuldigte 2 ist strafrechtlich seither gar nicht mehr in Erscheinung getreten (Urk. 186). Der Be- schuldigte 1 wurde zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 30. September 2009 wegen fährlässiger Störung von Betrieben, die der Allge- meinheit dienen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestraft (Urk. 185). Das im Jahr 2007 vom Beschuldigten 1 begangene Delikt kann, nicht zuletzt ange- sichts der ausgefällten Strafe, aber als eigentliches Bagatelldelikt bezeichnet wer- den. Seither hat auch der Beschuldigte 1 nicht mehr delinquiert. Obschon die von den Beschuldigten begangene Straftat nicht zu bagatellisieren ist, lässt sich heute sagen, dass es sich offenbar um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat. Das Strafbedürfnis der im Begehungszeitpunkt noch nahezu jugendlichen Be- schuldigten erschei nt zum heuti gen Zei tpunkt vor diesem Hintergrund äusserst
geri ng. Ferner wäre die durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochene sieben- jährige Verfolgungsverjährung der einfachen Körperverletzung mittlerweile längst eingetreten. Nebst einer Strafminderung wegen Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, findet vorliegend deshalb auch der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB Anwendung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt diesem neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots eigenständige Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2011, E. 6.4). In Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist die auszufällende Strafe daher ebenfalls erheblich zu mi ldern. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint die Ausfäl- lung einer Strafe von je 30 Tagessätzen angemessen. Dem nur noch in geringem Masse bestehenden Strafbedürfnis wird damit ausreichend Rechnung getragen. 3. Dass einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht fällt, steht ausser Frage. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Tagessätze von Fr. 50.-- für den Beschuldigten 1 und Fr. 10.-- für den Beschuldigten 2 ist weiterhin angemes- sen und zu bestätigen (Urk. 75 S. 39 f.). Der Vollzug der Strafen ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 1.1. Der Privatkläger beantragt auch im vorliegenden Berufungsverfahren die grundsätzliche Verpflichtung der Beschuldigten zu Schadenersatz (Urk. 196 S. 2). Die Beschuldigten beantragen die Abweisung sämtlicher Zivilansprüche des Pri- vatklägers mangels widerrechtlichen Verhaltens der Beschuldigten (Urk. 244 S. 6, Urk. 246 S. 6). 1.2. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches, ins- besondere der Aktivlegitimation des Privatklägers, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2014
verwiesen werden (Urk. 169 S. 19 f.). Zusammengefasst wurde seitens der Be- schuldigten nicht hinreichend substantiiert behauptet und bewiesen, dass der Schadenersatzanspruch des Geschädigten zufolge Zahlung durch ei ne Versiche- rung vollumfänglich auf diese übergegangen wäre. Dem Antrag des Privatklägers folgend und in Bestätigung des erstinstanzliche Urteils ist daher festzustellen, das die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zu genauen Fest- stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2. Genugtuung 2.1. Auch was die vom Privatkläger beantragte Zusprechung einer ange- messenen Genugtuung betrifft (Urk. 196 S. 1), kann im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil der Kammer vom 27. November 2014 verwiesen werden (Urk. 169 S. 21 f.). Der Privatkläger erlitt aufgrund der Tat eine Hi rnerschütterung, ei ne Schulterfraktur sowi e Prellungen am Oberschenkel, musste sich einer Operation unterziehen und war neun Tage hospitalisiert (Urk. 59/1). Wie bereits im erwähnten Urteil der Kammer dargelegt, kann offen bleiben, ob sämtliche der im Austrittsbericht der Clienia Schlössli beschriebenen psychischen Probleme des Privatklägers (vorwiegend) auf den Angriff vom 22. Dezember 2006 zurückzuführen sind, oder auch auf andere Ursachen (Urk. 125/1). Die Folgen des Angriffs waren für den Privatkläger in physischer so- wie psychischer Hinsicht jedenfalls schwer und er hat während Jahren darunter gelitten. Das Vorgehen der Beschuldigten, die nachts zu zweit auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer eingetreten haben, ist verwerflich und ihr Verschulden si- cher ni cht mehr lei cht. Unter Berücksi chti gung di eser Umstände rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- zuzügli ch Zi ns zu 5% ab dem 22. Dezember 2006. Die beiden Beschuldigten haften für diese Ge- nugtuungsforderung solidarisch.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 6.-8) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Urk. 75 45 f.). 2.1. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten zwei Beru- fungsverfahren kann auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2014 verwiesen werden (Urk. 169 S. 22 f.). Die Kos- ten des ersten Berufungsverfahrens (SB110560) sind, mit Ausnahme derjenigen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, den Beschuldigten ausgangs- gemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 ist für das erste Berufungsverfahren mit Fr. 4'755.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 gemäss Art.135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten sind sodann zu verpflichten, dem Privatkläger für das erste Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 2.2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120523), i nklusi ve der- jeni gen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, ist mit Fr. 1'977.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dem Beschuldigten 1 ist für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'978.90 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dem Privatkläger ist für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'590.-- für anwaltli che Vertretung zuzuspreche n. 3. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten 2, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. X2., ist mit Fr. 22'953.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 296). Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. X3. hat auf eine Entschädigung für seine Bemühungen im vorliegenden Berufungsverfahren bis zum 18. November 2015 verzichtet (Urk. 210). Gestützt auf die Honorarnote des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten 1, ist dem Beschuldigten 1 für das drit-
te Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'785.30 aus der Ge- richtskasse zuzusprechen (Urk. 293). Dem Privatkläger ist für das dritte Beru- fungsverfahren gestützt auf die Eingabe seines Vertreters eine Prozessentschä- digung von Fr. 17'128.80 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 292). Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 50.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2009. b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 10.-- . 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig si nd. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 7'000.-- zuzügli ch 5 % Zins seit 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt. 7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB110560) wird fest- gesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'755.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X3.) 8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110560), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B., werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das erste Berufungsverfahren (SB110560) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 10. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'977.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X3.) 11. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120523), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B., werden auf die Gerichtskasse genommen. 12. Dem Beschuldigten A._____ wird für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) eine Prozessentschädigung von Fr. 7'978.90 aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 13. Dem Privatkläger C._____ wird für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'590.-- aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (SB150313) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'953.20 amtliche Verteidigung (RA Dr. X2.) 15. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB150313), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B., werden auf die Gerichtskasse genommen. 16. Dem Beschuldigten A._____ wird für das dritte Berufungsverfahren (SB150313) eine Prozessentschädigung von Fr. 8'785.30 aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 17. Dem Privatkläger C._____ wird für das dritte Berufungsverfahren (SB150313) eine Prozessentschädigung von Fr. 17'128.80 aus der Ge- richtskasse zugesprochen. 18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und den Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 19. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 13. Juli 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.