Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150339-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. i ur. P. Marti, Präsident, lic. i ur. B. Gut und Ersatz- oberrichter lic. i ur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Bussmann
Urteil vom 10. März 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder,
Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
A._____,
Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____,
Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 9. März 2015 (GG140016)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 86 S. 59 ff.) "Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Si nne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies
Abs. 1 StGB, - der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung i m Si nne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen versuchten (Prozess-) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, - der D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 600.– (entsprechend CHF 36'000.–) und einer Busse von 2'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für die Strafuntersuchung werden zu einem Siebtel dem Beschuldigten auferlegt. Weiter werden ihm CHF 200.– der Kosten der Kantonspolizei (Kosten Natelauswertung) auferlegt. Die übri- gen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten des Verfahrens UH140091 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 9. Die Kosten des Verfahrens UH130412 werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im Gerichtsverfah- ren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 13'170.– (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zugesprochen. 11. Der Beschuldigte wird für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus sei- ner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, aus der Gerichtskasse mit CHF 8'571.– entschädigt.
Ziff. 11. Der Beschuldigte sei für seine wirtschaftliche Einbusse aus dem Strafverfahren mit CHF 14'000.– zu entschädigen bzw. CHF 12'000.– falls die Verurteilung bestätigt wird. Ziff. 12. Sei aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu neh- men und dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung entsprechend den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 119 S. 2) zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 93) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Privatklägers 2, A.: (Urk. 127 S. 11) 1. Es sei der Beschuldigte B. im Sinne der Anklageschrift vom 30. Juli 2014, Anklageziffer III, Nebendossier 2, schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte B._____ zur Zahlung ei ner Genugtuung i n Höhe von mindestens CHF 500.00 an den Privatkläger zu verpflichten. 3. Es sei der Beschuldigte B._____ zu verpflichten, den Privatkläger im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO für die notwendigen Aufwendungen im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren gemäss den eingereichten und dargelegten Positionen zuzüglich Zi ns zu 5 % ab dem 10. März 2016 zu ent- schädigen. 4. Es sei eine allfällig verhängte unbedingte Geldstrafe oder Busse bis zur voll- ständigen Deckung des geltend gemachten Schadens und der notwendigen Anwaltskosten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB dem Privatkläger zu- zusprechen.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Nach dem Schlusswort und unmittelbar vor Schluss der Hauptverhandlung haben die Parteien auf die mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet (Prot. I. S. 21). Dieser Verzicht ist zulässig, verpflichtet aber das Gericht, den Parteien so- fort nach Urteilsfällung das Urteilsdispositiv zuzustellen (Art. 84 Abs. 3 StPO). Un- ter diesen Umständen darf aber das Gericht nicht mehr auf eine schriftliche Be- gründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO). Insofern erweist sich der erst- instanzliche Hinweis in Urteilsdispositivziffer 15, wonach ein begründetes Urteil nur zugestellt werde, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt, als fehlerhaft. Denn Strafurteile ohne Begründung gibt es (in der schweizerischen Rechtsordnung) ni cht: Eine mündliche ist bei der mündlichen Eröffnung vorgesehen (Art. 82 Abs. 1 lit. a und Art. 84 Abs. 1 StPO),
worauf allerdings nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO verzichtet werden kann. Eine schriftliche ist in Art. 82 Abs. 2 und 3 sowie Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen, wo- rauf nach Art. 82 Abs. 1 StPO ebenfalls verzichtet werden kann. Dennoch gibt es keine Lücke. Beim Verzicht auf eine mündliche Eröffnung mit kurzer Begründung nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO muss eine schriftliche Begründung folgen, weil ohne mündliche Begründung nach Art. 82 Abs. 1 StPO ni cht auf ei ne schri ftli che verzichtet werden kann (Riklin, StPO Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 3). Nachdem aber in der Folge ein begründetes Urteil versandt wurde, wurde der Mangel geheilt und es ist weder erkennbar noch wurde geltend gemacht, dass einer Partei daraus ei n Nachteil erwachsen ist. 1.3. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. März 2015 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB verurteilt. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen Nötigung, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage, der sexuellen Belästigung, der mehrfachen Ur- kundenfälschung, des mehrfachen versuchten (Prozess-) Betruges, der Drohung sowie der Beschimpfung wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 600.– (entsprechend CHF 36'000.–) und ei ner Bus- se von CHF 2'000.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Busse zu bezahlen ist. In diesem Zusammenhang wurde auch entschieden, dass im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheits- str afe von 20 Tagen an deren Stelle tritt. Die Anträge des Privatklägers 2, A., auf Zusprechung ei ner Parteientschädigung, einer Genugtuung und ei- ner allfälligen Busse wurden abgewiesen. Demgegenüber wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1, C., eine Parteientschädigung für anwaltli- che Vertretung in Höhe von CHF 1'665.– (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtli chen Verfahrens zu einem Siebtel, die Kosten der Kantonspolizei für die Natelauswer- tung über CHF 200.– sowie die Kosten des Verfahrens UH130412 dem Beschul- digten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Für die anwalt- liche Verteidigung im Gerichtsverfahren wurde dem Beschuldigten aus der Ge-
richtskasse eine Entschädigung über CHF 13'170 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) und für die wirtschaftlichen Einbussen, welche ihm aus der notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden si nd, eine solche über CHF 8'571.– zuge- sprochen (Urk. 86 S. 59 ff.). 1.4. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. April 2015 und die Verteidigung mit solcher vom 8. Mai 2015 fristgerecht Beru- fung an (Urk. 78, 81). Die Berufung erklärt hat in der Folge lediglich der Beschul- digte und zwar mit Eingabe vom 28. August 2015 (Urk. 89). Mit Verfügung vom 11. September 2015 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. Weiter wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage des Eintretens auf die von der Staatsanwaltschaft angemeldete Berufung angesetzt (Urk. 91). Mit Eingabe vom 18. September 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Rückzug i hrer Berufung und verzichtete auf Anschlussberufung bzw. beantragte kein Nichteintreten auf die Be- rufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Mit Eingabe vom 30. September 2015 liess der Beschuldigte hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft das Nichteintreten beantragen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 12.Oktober 2015 erklärte der Privatkläger 2 Anschlussberufung (Urk. 99). Mit Prä- sidialverfügung vom 15. Oktober 2015 wurde den Parteien die Anschluss- berufungserklärung des Privatklägers 2 sowie eine Kopie der Eingabe der Staats- anwaltschaft vom 18. September 2015 zugestellt (Urk. 101). Die Privatklägerin 1, C._____, li ess si ch ni cht verlauten. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten (Urk. 103). Schliesslich wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ein Protokollberichti- gungsbegehren des Beschuldigten ab (Urk. 113). Mit Eingabe vom 1. März 2016 liess die Privatklägerin 1 ihren Verzicht auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung mitteilen und eine Prozessentschädigung beantragen (Urk. 115). 1.5. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet.
1.6. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 108), welche am 10. März 2016 im Beisein des Beschuldigten, seiner erbetenen Verteidigung, des Privatklägers 2 und seiner Vertretung stattfand (Prot. II. S. 7). Vorfragen wa- ren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden. Nach durch- geführter Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 124) reichte die Vertretung des Privatklägers 2 im Rahmen des Beweisverfahrens einen Kalenderauszug des Pri- vatklägers für den Zeitraum vom 8. - 12. Juli 2013 ins Recht, welcher als Urk. 128/1 zu den Akten genommen wurde. Im Anhang zum Kalender seien di- verse Personen aufgelistet, die bestätigen könnten, dass die im Kalender aufge- führten Sitzungen stattgefunden hätten. Eventualiter werde die Befragung dieser Personen beantragt (Prot. II S. 16). Auf entsprechende Frage der Verfahrens- leitung erklärten sich die anwesenden Parteien damit einverstanden, dass über den gestellten Beweisantrag im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden werde. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt, woraufhin die Verfahrens- leitung das Beweisverfahren als geschlossen erklärte (Prot. II S . 16 f.). Erst im Rahmen der Parteivorträge reichte sodann die Verteidigung weitere Beilagen (Urk. 126/0-2) ins Recht (Prot. II S . 18). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S . 22 ff.). 2. Umfang der Berufung und Anschlussberufung 2.1. Bestand haben die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung des Privatklägers 2. Der Beschuldigte lässt das vori nstanzli che Urteil hi nsi chtli ch der Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede (Ziff. 1), der Bestrafung mit einer Geldstrafe (Ziff. 3), der Auferlegung der Kosten (Ziff. 7), der Höhe der zuge- sprochenen Entschädigung für die anwaltliche Vertretung (Ziff. 10), der Höhe der zugesprochenen Entschädigung für erlittene wirtschaftliche Einbussen (Ziff. 11) sowie der Verpflichtung zur Ausri chtung ei ner Partei entschädi gung an di e Pri vat- klägerin 1 (Ziff. 12) anfechten (Urk. 89). 2.2. Der Privatkläger 2 lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Frei- spruchs wegen Drohung und Beschimpfung und damit Teile von Ziffer 1 und 2 sowie der Abweisung seines Antrages auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung, einer Genugtuung sowie einer allfälligen Busse (Dispositivziffer 13) anfech-
ten und beantragt weiter die entsprechende Anpassung der Ziffern 3 - 11 des vor- i nstanzli chen Dispositivs (Urk. 99). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzi- sierte der Vertreter des Privatklägers 2 seinen Antrag dahingehend, dass neben den angefochtenen Freisprüchen vom Vorwurf der Drohung und Beschimpfung sowie der damit zusammenhängenden Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen für den Fall ei nes Schuldspruchs lediglich die Anpassung der Dispositivziffern 3 bis 5 betreffend die Sanktion als konnexer Teil zum Schuldpunkt verlangt werde. Die Dispositivziffern 6 bis 11 seien hingegen nicht angefochten (Prot. II S . 12 ff.). 2.3. Bei dieser Ausgangslage sind Teile der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der sexuellen Belästigung sowie des mehrfachen versuchten [Prozess-]Betruges), Dispositivziffer 6 (Höhe der Gebühren und Kosten), Dispositivziffer 8 (Übernahme der Kosten des Verfahrens UH140091 durch die Gerichtskasse) sowie Dispositiv- ziffer 9 (Auferlegung der Kosten des Verfahrens UH130412 zulasten des Be- schuldi gten) des vori nstanzli chen Urtei ls ni cht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Dispositi on. 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). Die Berufungs- i nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte be- schränken. (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2; je mit Hinweisen).
(Urk. 6/2 S. 12 ff.). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Ergänzungsfragen des Beschuldigten durch die Verteidigung gestellt wurden (Urk. 6/2 S. 12). Dies war offenbar auch so beabsichtigt, hatte sie doch die bereits vorbereiteten Ergän- zungsfragen der Staatsanwaltschaft vorgängig elektronisch eingereicht (Urk. 125 S. 3). Die Verteidigung stellte rund 40 Ergänzungsfragen. Keine davon handelte von den der Privatklägerin 1 zuvor vorgehaltenen SMS und dem Email-Schreiben (Urk. 6/2 S. 9), welches der Beschuldigte gemäss Anklageschrift dem neuen Le- benspartner der Privatklägerin 1 geschrieben haben soll (Urk. 21 S. 3, Anklage- ziffer I.3). Es wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezügliche Ergänzungs- fragen zur Wahrung der Verteidigungsrechte beziehungsweise zur Klärung des Sachverhaltes hätten dienlich sein können, erklärte die Privatklägerin 1 doch be- reits während der Einvernahme, dass sie von ihrem Partner von den Nachrichten erfahren habe und ni cht mehr wisse, ob sie die Nachrichten damals zum Lesen erhalten habe (Urk. 6/2 S. 9). Daraus lässt sich schliessen, dass die Privat- klägerin 1 eben gerade nicht in der Lage war, weitere sachdienliche Auskünfte über den Inhalt dieser Nachrichten zu machen. Entsprechend i st auch ni cht er- sichtlich, inwiefern das Stellen von Ergänzungsfragen zur Prüfung des Beweis- werts ihrer Aussagen hätte beitragen können. Die Verteidigung bringt denn auch nicht vor, welche konkreten Fragen in Bezug auf die elektronischen Nachrichten noch hätten gestellt werden sollen. Die pauschale Behauptung, dass es "so eini- ges gegeben habe, was der Beschuldigte hätte fragen können" (Urk. 125 S. 4), reicht jedenfalls nicht für die Annahme einer Verletzung von Art. 147 StPO. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden war, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung ent- sprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Damit wurde den Parteirechten des Beschuldigten insgesamt hinreichend Beachtung geschenkt. Einer Verwertbarkeit der Einvernahme sowie der in der Folge angeordneten Datenauslesung des Mo- biltelefons von D._____ (Urk. 10/1, 10/10-11) steht somi t ni chts entgegen.
holungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 22 ff.). 5.5.1. Ob der Beschuldigte diesen Sachverhaltsteil anerkennt oder nicht, ist nicht ganz klar. Das erste Mal dazu einvernommen wurde er über ein Jahr nach den angeblichen Vorfällen, nämlich am 23. Oktober 2013 (Urk. 8/1). Auf Vorhalt der SMS- und E-Mail-Nachrichten gab er an, die E-Mail so versandt zu haben, sich aber nicht mehr an den Versand der Textnachrichten erinnern zu können. In An- betracht der Vielzahl an Ereignissen und insbesondere den zahlreichen versand- ten Nachrichten ist, insbesondere unter Berücksichtigung der sehr langen Zeit , welche seit den vorgeworfenen Taten und der ersten Einvernahme vergangen ist, trotz des doch aussergewöhnlichen Inhalts der SMS durchaus vorstellbar, dass er si ch ni cht mehr an sämtli che D etai ls zu eri nnern vermag, was auch die Verteidi- gung wiederholt betonte (Urk. 125 S. 2, Prot. II S. 17 f.). Insofern i st sei ne Aus- sage durchaus als sorgfältig, vorsichtig und deshalb überzeugend zu qualifizieren. Zudem schliesst er nicht aus, diese Nachrichten versandt zu haben, sondern räumt vielmehr ein, dass es "offenbar" zu diesen Äusserungen gekommen sei, hält es aber auch für möglich, dass die Privatklägerin 1 diese geschrieben habe (Urk. 8/1 S. 6 f.). Bei der zweiten, fast 2 Jahre nach den angeblichen Vorfällen durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schwieg er sich auf ent- sprechende Fragen aus (Urk. 8/2 S. 9) und beantwortete schliesslich die Frage in der Schlusseinvernahme, ob er den Sachverhalt anerkenne, mit nein (Urk. 8/2 S. 16). 5.5.2. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz gab er zu, die fragliche E-Mail geschrieben zu haben, sich aber nicht daran erinnern zu können, die Textnach- richten in dieser Form geschrieben zu haben. Vom Inhalt her sei es aber möglich, dass er diese Nachrichten geschrieben habe (Prot. I S. 9 f.). 5.5.3. An der heutigen Berufungsverhandlung auf seine Aussage vor Vorinstanz angesprochen, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich gar nicht mehr sicher sei, ob der spezifische Inhalt tatsächlich von ihm stamme, oder ob allenfalls etwas verändert worden sei. Gleichwohl gestand er aber wiederum ein, die SMS wahr- schei nli ch schon geschri eben zu haben, si ch aber ni cht mehr eri nnern zu können.
Es sei eine sehr turbulente Zeit gewesen und es sei viel gesagt und geschrieben worden (Urk. 124 S. 5 f.) . 5.5.4. Im Lichte dieser Aussagen, wonach es der Beschuldigte selbst für möglich hält, diese Nachrichten versendet zu haben und dem Umstand, dass die polizei- lichen Ermittlungen ergeben haben, dass dies vom Mobiltelefon des Beschuldig- ten aus geschah (Urk. 10/10), erscheint eine andere Urheberschaft als vernünf- tigerweise ausgeschlossen. Hinweise dafür, dass eine Drittperson über das Mobil- telefon des Beschuldigten verfügen konnte, gibt es nicht. Selbstverständlich ist bei elektronischer Datenübermittlung sowie den entsprechenden papierenen Ausdru- cken eine Manipulation möglich. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es aber kei ne und es ist schliesslich der Beschuldigte selbst, welcher bestätigt, D._____ Text- nachrichten geschrieben zu haben, welche durchaus diesen Inhaltes sein könn- ten. Auch die Verteidigung wertet das Nichtbestreiten des Beschuldigten "wie ein Geständnis" und führte aus, dass der Beschuldigte das Resultat der Handyauswertung nicht in Frage stelle (Urk. 125 S. 2, 6). Zweifel, dass sich der Sachverhalt nicht so wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat, sind somit bloss noch theoretischer Natur und können deshalb vernünftigerweise aus- geschlossen werden. Es ist vom Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben auszugehen. 5.6. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den Anklagevorwurf gemäss Ziff. II I., wonach er dem Privatkläger 2 einen Droh- und Schmähbrief verfasst und zugestellt haben soll. Nach einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung ge- langt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die äusseren Umstände als auch die möglichen Motive es nicht zuliessen, die Urheberschaft des Briefes festzu- stellen und sich demgemäss der Anklagesachverhalt nicht erstellen liesse (Urk. 86 S. 38-43). 5.7. In der Tat ergeben sich aus den Akten keine genügenden Belastungs- momente, welche die Täterschaft des Beschuldigten als derart wahrscheinlich er- scheinen lassen, dass vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft ausgeschlossen werden können.
5.8. Der Beschuldigte bestritt stets, der Verfasser des entsprechenden Briefes zu sein (Urk. 8/1 S. 9, Urk. ND 2/11/2 S. 2 ff., Prot. I S. 12, Urk. 124 S. 7 f., Prot. II S. 21). Direkte Beweismittel, welche auf die Urheberschaft des Beschuldigten schliessen lassen, gibt es nicht. So wurde beispielsweise der im Original bei den Akten liegende Brief (Urk. ND 2/6) ni cht erkennungsdi enstli ch untersucht. Es i st somit zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt aufgrund von Indizien erstellen lässt. 5.9. Der Privatkläger 2 führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, weshalb es sich seiner Auffassung nach beim Verfasser nur um den Beschuldigten handeln könne (Urk. 53 S. 3 ff., Urk. 127 S. 5 ff.). 5.10. Der Privatkläger 2 erachtet es als erstellt, dass es sich bei der auf dem Cou- vert aufgeklebten Adresse um einen Ausschni tt eines Originalausdrucks handelt. Da er aber den Empfangsschein an die Staatsanwaltschaft retourniert habe, kön- ne es nur der Beschuldigte gewesen sein, der den Drohbrief verfasst und ver- sendet habe (Urk. 127 S. 7 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Entgegen der Behauptung des Privatklägers 2 i st nicht gesichert, dass es sich beim Empfangs- schein, von welchem der Ausschnitt auf dem Couvert stammt, tatsächlich um ei- nen Originalausdruck handelt. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten kön- nen durchaus Fotokopien erstellt werden, welche mit blossem Auge kaum mehr vom Original unterschieden werden können. Aus dem Umstand, dass zwar der Privatkläger 2, nicht aber der Beschuldigte erwiesenermassen den Empfangs- schein an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hat, kann demnach ni chts zulas- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation, wonach der Privatkläger 2 schon deshalb als Urheber des Droh- briefes ausgeschlossen werden könne, weil weder er noch sein Vertreter gewusst habe, dass auch der Beschuldigte einen Empfangsschein mit Androhung einer Ordnungsbusse erhalten habe (Urk. 127 S. 5 f., 8). Zum einen erfolgen Zustellun- gen im Rahmen eines Strafverfahrens immer an alle Parteien und zum anderen sind Empfangsschei ne an Privatpersonen standardgemäss mit der Androhung versehen, dass für den Fall, dass der Empfangsschein nicht zurückgesandt wer- de, eine Ordnungsbusse verhängt werden könne. Vor diesem Hintergrund wäre
es dem Privatkläger 2 ohne weiteres möglich gewesen, den Inhalt des Droh- briefes zu verfassen. 5.11. Der Privatkläger 2 legt seiner Argumentation, weshalb er als Urheber des Drohbriefes ausgeschlossen werden könne, ein weiteres anonymes Schreiben an Staatsanwältin Iz (Urk. ND 2/7) zu grunde, bei welchem er von der Urheberschaft des Beschuldigten ausgeht. Beide Schreiben seien sich in Darstellung und Sprache gleich. Auffallend sei sodann die in beiden Schreiben verwendeten Smi leys. Beide Schreiben seien an unterschiedlichen Tagen auf der Poststelle ..., welche nur wenige Meter neben der Pra xis des Beschuldigten liege, aufgegeben worden. Folglich bestünden keine Zweifel daran, dass beide Schreiben vom sel- ben Verfasser stammten, mithin dem Beschuldigten. Zudem werde inhaltlich Be- zug genommen auf Tatsachen, welche nur dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 2 bekannt seien, so etwa frühere Begegnungen zwischen ihnen beiden und die laufenden Strafverfahren. Betrachte man zudem das generelle Verhalten des Beschuldigten, welcher in weiteren Fällen des Verschickens anonymer Schreiben ehrverletzenden Inhalts beschuldigt werde, passe auch dieses Schreiben zu sei- nem Verhalten. Seine Behauptung, wonach als Verfasser weitere Personen in Be- tracht kommen, namentlich der Privatkläger 2 selbst, oder gar die Staatsanwalt- schaft, sei nur ein hilfloser Versuch des Ablenkens von der eigenen Schuld (Urk. 53 S. 3 ff., Urk. 127 S. 5 ff.). 5.12. Diese Argumentationskette ist an sich schlüssig, geht indes von der nicht bewiesenen Annahme aus, dass die Urheberschaft des Schreibens an Staats- anwältin Iz fest stehe. Diese ist jedoch nicht erwiesen, denn auch da bestreitet der Beschuldigte kategorisch, der Urheber zu sein (Urk. 8/1 S. 10, Urk. 124 S. 7 f.). Und auch hier steht die Urheberschaft des Beschuldigten nicht ohne weiteres fest, obwohl einiges dafür spricht. Die beiden sind zerstritten und es ist ein Verfahren gegen den Privatkläger 2 hängig, in welchem ihm vorgeworfen wird, nach ei nem verbalen Streit und gegenseitigen Tätlichkeiten den Beschuldigten mit seinem Fahrzeug angefahren und verletzt zu haben. Darin liesse sich ein Motiv für einen solchen Droh- und Schmähbrief sehen. Dies würde allerdings auch für den Privat- kläger 2 gelten. Auch bei ihm könnte der Streit Motiv für das Verfassen eines sol-
chen Briefes sein. Nichts ableiten lässt sich aus der Behauptung, dass der Inhalt und andere Umstände, wie der Aufgabeort, für die Urheberschaft des Beschuldig- ten sprächen. Denn anonyme Briefe werden nicht nur versandt, um den Empfän- ger zu verängstigen oder beleidigen und durch die Ungewissheit des Verfassers eine zusätzliche Belastung zu schaffen. Anonyme Briefe werden beispielsweise auch dazu verwendet, um falsche Fährten zu legen, Verdacht von sich abzulen- ken, Gerüchte zu streuen oder anderes mehr. Damit erscheint die Urheberschaft des Privatklägers 2 aber nicht mehr als bloss theoretisch denkbare Möglichkeit und diejenige des Beschuldigten nicht mehr als zwingend. 5.13. Insbesondere kann der Argumentation des Privatklägers 2 nicht gefolgt wer- den, wonach seine Urheberschaft schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil er über gar kein Antwortcouvert mehr verfügt habe, da er – im Unterschied zum Beschuldi gten – seinen Empfangsschein zurückgesandt habe (Urk. 127 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. ND 2 18/20 und 18/21 und S. 9). Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2 den Empfangsschei n zurückgesandt hat, kann ni cht mi t Sicherheit geschlossen werden, dass er folglich auch das Rückantwortcouvert zu- rückgesandt hatte. Es wäre durchaus denkbar, dass der Privatkläger 2 für die Rücksendung des Empfangsscheins ein anderes Couvert verwendete. Sodann ist festzuhalten, dass gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft auch der Beschul- digte seinen Empfangsschein retourniert habe, allerdings nicht unterschrieben (Urk. ND 2/10). Demnach ist auch auf Seiten des Beschuldigten nicht auszu- schliessen, dass er das Rückantwortcouvert bereits mit dem Empfangsschein an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hatte. Soweit der Privatkläger 2 sodann ausführt, dass er den Brief an die Staatsanwaltschaft schon deshalb nicht habe der Post übergeben können, weil er am Tag der Übergabe landesabwesend ge- wesen sei (Urk. 127 S. 6 f.), muss dem entgegengehalten werden, dass dies selbstverständlich nicht die Urheberschaft ausschliesst. Es wäre ein Leichtes ge- wesen, jemanden aus dem Umfeld zu Bitten, die beiden Briefe bei der Poststelle ... aufzugeben. 5.14. Auch i n sprachli cher Hi nsi cht spri cht ni chts zwingend gegen die Urheber- schaft des Privatklägers 2 bzw. für diejenige des Beschuldigten. Zwar i st auch
dieses Schreiben vulgär und beleidigend, wie die oben unter 4.2. erwähnten Tex- te, von denen nicht auszugehen ist, dass der Privatkläger 2 Kenntnis hatte. Doch auch dies hat nichts zu bedeuten, denn dies ist bei anonymen Schreiben oft so. Stilistisch fällt zwar auf, dass die Redewendung "das können Sie sich sicher sei n" bei Personen schweizerischer Muttersprache wenig gebräuchlich ist und eher auf eine Urheberschaft hochdeutscher Zunge schliessen lässt, doch könnte es sich gerade auch dabei ebenso gut um ei n Täuschungsmanöver handeln, um den Verdacht auf den Privatkläger 2 zu lenken. Umgekehrt sprechen dann die auf- fallend häufig verwendeten "Smileys" sowie die "gepunkteten Passagen" in den Texten eher für eine Urheberschaft des Beschuldigten. 5.15. Letztlich kann man jedes formelle und materielle Detail des Schreibens, ge- nauso wie diejenigen im Schreiben an die Staatsanwältin Iz, analysieren und es liessen sich dabei Interpretationen finden, welche sowohl für als auch gegen die Urheberschaft des Beschuldigten sprechen. Dasselbe gilt i ndes auch für den Pri- vatkläger 2. Auch hier kann man jedes Detail auf eine Art und Weise interpretie- ren, dass es für oder gegen seine Urheberschaft spricht. Ein Motiv zum Verfassen der Briefe hätten beide gehabt. D er Beschuldi gte, um sei nen Unmut kundzutun, und der Privatkläger 2, um von dem gegen ihn geführten Strafverfahren – i n wel- chem der Beschuldigte als Privatkläger figuriert – abzulenken. Mit der Vertei- digung muss festgehalten werden, dass es jedenfalls rei chli ch ungewöhnli ch i st, dass einem anonymen Schreiben so viele Hinweise auf den mutmassli chen Ver- fasser zu entnehmen si nd (Urk. 125 S. 18). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass es eben doch eine vom Beschuldigten verschiedene Person hätte sein können, der die Briefe verfasst hatte, mit dem Ziel, durch die diversen Hinweise im Schreiben den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken. Letztlich sind alle Interpretationen und D eutungen ni chts wei ter als rei ne Mutmassungen, welche zur Klärung des Sachverhaltes nicht taugen. Es bleibt somit die bereits von der Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach sich die Täterschaft des Beschuldig- ten ni cht in strafprozessual genügender Weise erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit dem Grundsatze "in dubio pro reo" folgend freizusprechen.
Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist somit nicht Bedingung, so etwa der Ehebruch oder die Betätigung als Prostituierte (BSK StGB I-Riklin, 2. Aufl. 2014, vor Art. 173 N 22). Bei der Frage, was in dieser Hinsicht gesellschaftlich verpönt ist, gehen die Meinungen naturgemäss erheblich auseinander und sind Grenzziehungen entsprechend schwierig geworden. Dies zeigt sich exemplarisch am Vorwurf der Homosexualität. War Homosexualität vor 50 Jahren verpönt, ist sie dies heute nicht mehr. Trotzdem kann der Vorwurf immer noch ehrverletzend sein, wobei auch das soziale Umfeld des Opfers eine Rolle spielen kann (Bun- desgerichtsentscheid 6B_983/2010 vom 19.04.2011, E. 4.4.1 - 4.4.4). Lebt das Opfer in einem toleranten Umfeld und impliziert der Vorwurf nicht andere ehren- rührige Vorwürfe, so ist der Vorwurf der Homosexualität nicht ehrenrührig. Lebt das Opfer in einem Umfeld, in welchem Homophobie vorkommt oder wo der Vor- wurf weitere unehrenhafte Verhaltensweisen impliziert, so ist der Vorwurf der Homosexualität ehrenrührig (vgl. Arnold Rusch/Mirjam Kummer, Unfreiwilliges Outing Homosexueller, in: AJP 2015, S. 916 ff.). 6.6. Beurteilt man den vorliegenden Fall hi nsi chtli ch der beschriebenen sexuellen Praktiken und Vorlieben nach denselben Massstäben, so ist vorab festzuhalten, dass es sich hierbei weder um verbotene noch besonders ausgefallene Praktiken handelt. Sieht man aber die einzelnen Umschrei bungen i n i hrem Gesamtkontext, so wird, insbesondere auch in Kombination mit der gewählten vulgären Sprache, die Privatklägerin 1 als geradezu sexbesessene und auf dieses reduzierte Nym- phomanin dargestellt. Ei n solcher Vorwurf ist jedoch auch heutzutage und i n ei- nem durchschni ttli ch aufgeschlossenen Umfeld nach wi e vor unehrenhaft, wes- halb auch diese Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren sind. Erst recht gilt dies für den Vorwurf der Promiskuität. Diese ist nach wie vor gesellschaftlich verpönt und damit ehrenrührig (Bundesgerichtsentscheid 6S.5/2007 vom 14.03.2007, E. 3.4). 6.7. Schliesslich ist zu überprüfen, ob der Begriff der "psychosozialen Dissozia- tion" ehrenrührig ist. Die Vorinstanz sieht darin den Vorwurf einer erheblichen psychischen Erkrankung (Urk. 86 S. 48).
6.8. Nach bundesgerichtlicher Praxis treffen Vorwürfe der Krankheit und Ab- normität die Ehre grundsätzlich nicht (Trechsel/Lieber, a.a.O., vor Art. 173 N 8). Denn eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar. Doch ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Einzelfall gründlich zu prü- fen, ob mit diesem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaf- tigkeit verbunden ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "Querulant", "kranke Psyche", "Idiot", etc. wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind. Denn der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, je- manden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen. Das gilt sinngemäss auch für abschätzige Ausdrücke über physische Defekte. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung, so z.B. die Lüge, ein Student habe ein Semester aussetzen müssen, weil er in eine psychiatrische Kli- nik eingewiesen worden sei, oder ein Student habe das Examen nicht bestanden (BSK StGB I-Riklin, a.a.O., vor Art. 173 N 26). 6.9. Somit ist vorab zu prüfen, ob es sich beim Begriff "psychosoziale Disso- ziation" um einen medizinischen, insbesondere psychiatrischen Ausdruck handelt oder nicht, denn er ist nicht Teil der Alltagssprache. Im ICD findet sich im Kapitel V, "psychische- und Verhaltensstörungen" unter F44 der Begriff der "Dissoziativen Störung", auch Konversi onsstörung genannt. Er steht für den teilweisen oder völ- ligen Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Die psychosoziale Dissoziation ist als solche nicht explizit aufgeführt, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht zu i nte- ressieren braucht, denn alleine schon der Oberbegriff steht für eine psychische Erkrankung. 6.10. Betrachtet man den Kontext, in welchem der Beschuldigte den Begriff be- nutzt, wird ohne weiteres klar, dass er den Begriff nicht im medizinischen Sinne verwendet, etwa im Sinne einer kollegialen Mitteilung einer Diagnose, sondern im
Zusammenhang mit einem anderen ehrenrührigen Verhalten, nämlich der Pr o- miskuität. Der medizinische Fachausdruck dient damit einzig der Pathologisierung ei nes ehrenrühri gen Verhaltens und soll damit die Privatklägerin 1, bzw. deren Verhalten, als krankhaft, bzw. abnorm qualifizieren. Die Äusserung kann damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – sicher nicht als "Hinweis verstan- den werden, auf psychische Auffälligkeiten zu achten, um ggf. professionelle Hilfe i n Anspruch zu nehmen" (Urk. 125 S. 5). Damit stellt der verwendete Begriff der psychosozialen Dissoziation in diesem Kontext eine Ehrverletzung dar. 6.11. Soweit der Beschuldigte geltend macht, seine Textnachrichten seien eine Art Notwehr oder Retorsion gewesen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 49 f.). Einerseits fehlt es an der Gegenseitigkeit von "Täter" und "Opfer", denn die Äusserungen betref- fen allesamt eine Drittperson, nämlich die Privatklägerin 1 und nicht D._____ und andererseits erfolgte die Reaktion auch nicht unmittelbar. 6.12. Der Beschuldigte hat somit durch sein Handeln mehrfach den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. 7. Strafzumessung 7.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Strafzumessungskriterien voll- ständig und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 86 S. 50 f.). 7.2. Der Beschuldigte beantragt für den Fall der Verurteilung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– und eine Busse von Fr. 1'000.– (Prot. II S . 7, Urk. 125 S. 5). 7.3. Bei der konkreten Strafzumessung kann hinsichtlich der Tatkomponenten in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 51 f.) festgehalten werden, dass der Beschuldigte in einem kurzen Abstand insgesamt drei kurze Nachri chten ver- sandt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass er die Nachrichten gezielt an ei- ne einzelne Person und nicht etwa an einen grossen Personenkreis adressiert oder gar medial publiziert hat. Die Mitteilungen blieben somit ohne Breitenwirkung
und aufgrund der personellen Konstellation musste der Beschuldigte auch nicht mit der Weiterverbrei tung rechnen. Auch di e Vorwürfe an si ch erschei nen i nner- halb der Bandbreite aller denkbaren ehrverletzenden Vorwürfe noch nicht als allzu gravierend. Wie dies der Empfänger der Nachrichten in seiner Antwort an den Beschuldigten festgehalten hat, sind sie in erster Linie belästigend und sagen letztlich – wie so oft – mehr über den Verfasser aus als über die beschriebene Person (Urk. 6/6 S. 3). Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte mi t sei nen vulgären Äusserungen verbunden mi t psychi atri schen Anwürfen in empfindlichster Weise in den Intimbereich der Privatklägerin 1 eingegriffen hat. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere somit als nicht mehr leicht einzustufen. 7.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Nachrichten in einer bereits eskalierten Situation verfasst wurden und Teil einer facettenreichen und gehässigen Beziehungsauflösung waren, i n welcher si ch alle Beteiligten gegenseitig mit unschönen Worten und Handlungen eingedeckt ha- ben. Dies vermag die Taten zwar nicht zu rechtfertigen, lässt sie aber in einem milderen Licht erschei nen. 7.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich keine Hinweise auf beson- dere Strafminderungs- und -erhöhungsgründe. Insbesondere ist der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 6) – und trotz des belas- tenden Untersuchungsergebnisses zumindest betreffend die SMS Nachrichten nicht geständig und versucht di e Schuld von si ch zu wei sen, i ndem er fern jegli- cher Anhaltspunkte Mutmassungen über mögliche Manipulationen anstellt. 7.6. Insgesamt und unter Berücksi chti gung aller denkbaren Ehrverletzungs- delikte erschei nt eine Strafe im oberen Bereich des untersten Drittels des Straf- rahmens als dem Verschulden angemessen. In Anbetracht der Obergrenze des Strafrahmens von 180 Tagessätzen und aufgrund des eben ausgeführten erweist sich das durch die Vorinstanz in wohlerwogenem Ermessen festgesetzte Straf- mass von 60 Tagessätzen als durchaus noch gerechtfertigt. 7.7. Der Beschuldigte deklariert in seinem Datenerfassungsblatt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 30'800.– pro Monat (Urk. 107/1 S. 5), was in etwa dem
Jahresgewinn gemäss Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 seiner Zahnarztpraxis entspricht (Urk. 107/5). Gemäss den eingereichten Steuererklärungen verfügte der Beschuldigte im Jahr 2013 über ein jährliches Bruttoei nkommen von Fr. 510'938.– bzw. Nettoeinkommen von Fr. 237'422.– und im Jahr 2014 über ein solches von Fr. 403'251.– bzw. Fr. 60'022.– (Urk. 107/2-3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung mi t diesen Angaben konfrontiert, reagierte der Beschuldigte auswei chend, ohne jedoch die gemachten Angaben zu korrigieren (Urk. 124 S. 2). Zum Einkommen des Täters zählt jede Einkommensquelle: Lohn, Honorare, Divi- denden, Mieterträge, Gratifikationen, Zinsen, der Eigenmietwert, Lohnsurrogate oder Naturaleinkünfte (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 34 N 11). Von diesem Einkom- mensbegriff ausgehend, bildet das Total der Einkünfte gemäss Steuererklärung die Basis der Tagessatzberechnung. Dieses beträgt beim Beschuldigten vor- liegend Fr. 510'938.– bzw. Fr. 403'251.– jährli ch, was ei nem durchschni ttli chen Monatseinkommen von rund Fr. 38'000.– entspricht. Berücksichtigt man weiter, dass er seine Tochter mit monatlich Fr. 2'600.– unterstützt und si ch sei ne Wohn- kosten auf Fr. 5'732.– belaufen, errechnet sich gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz von rund Fr. 1'000.–. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius muss es aber bei der vorinstanzlichen Festsetzung von Fr. 600.– sei n Bewenden haben. 7.8. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB in der Höhe von Fr. 2'000.– verhängt. Dies mit der Begrün- dung, dass eine Busse von Fr. 2'000.– in Anbetracht der persönlichen und finan- ziellen Verhältnisse und des Verschuldens angemessen sei (Urk. 86 S. 53). 7.8.1. Die Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie da- zu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretun- gen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60; Bundesgerichtsentscheid 6B_1042/2008 vom 30.04.2009, E. 2.1). Auf Massen- delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 103). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei,
das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer "Denkzettel" verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe ha- be damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2, BGE 134 IV 60 E. 7.3). 7.8.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei der üblen Nachre- de handelt es sich weder um ein Massendelikt noch wird sie im untersten Bereich bloss mit einer Busse geahndet. Es besteht somit keine Schnittstellenproblematik. Erst recht ist es vorliegend nicht nötig, dem Beschuldigten einen sofort spürbaren "Denkzettel" zu verpassen, zumal die Tat rund 2,5 Jahre zurück liegt. Auch be- stehen beim Beschuldigten keine begründeten Zweifel an seiner Legalbewährung, so dass kein zusätzliches "Drohpotential" nötig ist. Von der zusätzli chen Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse ist somit Umgang zu nehmen und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.– zu bestrafen. 8. Vollzug der Geldstrafe 8.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann dargelegt und es kann vollumfänglich darauf ver- weisen werden. Ebenso hat es die Regeln zur Bemessung der Dauer der Probe- zeit korrekt dargestellt. Ihren Entscheid, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, begründet sie damit, dass sie vorliegend für den Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren als angemessen betrachte. Weshalb sie diese 3 Jahre als ange- messen betrachtet, erwähnt sie nicht (Urk. 86 S. 54). 8.2. Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Falls die Dauer der Probezeit mit der besonderen Persönlichkeit und dem Charakter eines Beschuldigten be- gründet wird, hat eine Auseinandersetzung mit diesen Eigenschaften statt- zufinden und es ist darzulegen, inwieweit diese eben besonders sind, dass eine
höhere Probezeit als angemessen erscheint. Eine solche hat die Vorinstanz ni cht vorgenommen. Aus den Akten ergeben sich indes keine besonderen Umstände, welche aus persönlichen oder charakterlichen Gründen eine längere als die mini- male Probezeit als erforderlich erscheinen lassen. Zudem ist der Beschuldigte Ersttäter und es liegen keine Umstände vor, welche zu einer ungünstigen Legal- prognose führen. Diese hätte allenfalls anders gelautet, wenn der Beschuldigte sämtlicher eingeklagter Delikte schuldig gesprochen worden wäre und während sehr langer Zeit und unbeirrt von laufenden Strafverfahren weiter delinquiert hätte, was nicht der Fall ist. Die Probezeit ist somit auf 2 Jahre festzusetzen. 9. Zivilforderung des Privatklägers 2 Aufgrund des Freispruchs in Bezug auf Anklageziffer III. ist auch die gestützt da- rauf gestellte Genugtuungsforderung von Fr. 500.– abzuweisen (Urk. 99 S. 2; Urk. 127 S. 9, 11). 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Erstinstanzliche Kostenregelung 10.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Überein- stimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Massga- be von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kostenregelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein weites Er- messen zu (BSK StPO II-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 24). 10.1.2. Das Urteil der Vorinstanz ist in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sank- tion praktisch vollumfänglich zu bestätigen, mit Ausnahme der geringen Anpas- sung bezüglich Busse und Probezeit. Aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, worin dem Beschuldigten rund ein Siebtel der Kos-
ten auferlegt wurden. Auch der Verteidiger kommt zu Recht zum selben Schluss im Falle einer zweitinstanzlichen Verurteilung (Urk. 89 S. 2). Das geringfügige Un- terliegen des Privatklägers 2 – Abweisung der Genugtuungsforderung – fällt bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht. 10.2. Ersti nstanzli che Entschädi gungsregelung 10.2.1. Entschädigung der Kosten der Verteidigung (Dispositivziffer 10) Der Vertreter des Beschuldigten reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 71'319.10 zuzüglich 8 % MwSt ein (Urk. 55/4 und 57/1) und beantragt, dem Beschuldigten diesen Betrag bzw. für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs Fr. 61'130.65 zuzusprechen (Urk. 89 S. 2). Das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO II-Wehrenberg/- Frank, a.a.O., Art. 429 N 15 f.). Diesen Grundsätzen entsprechend hat die Vor- instanz das Honorar mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgesetzt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden und die Höhe der Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren ist somit zu be- stätigen. Dasselbe gilt für die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen. Auch dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 56 - 58). Insbesondere trifft entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu, dass die Vorinstanz für das Vorverfahren von einer Art Fallpauschale ausgegangen ist (Urk. 125 S. 7). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, ist das Vorverfahren gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV grundsätzlich nach der aufgewendeten Zeit zu entschädigen (Urk. 125 S. 15). Entschädigungsfähig sind allerdings lediglich notwendige Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, § 16 Abs. 1 AnwGebV). Wenn die Vorinstanz diesen Zeitaufwand mit Blick auf den Aktenumfang und unter Berücksichtigung des Siegelungsverfahrens sowie der durchgeführten Ei nvernahmen von insgesamt rund 7 Stunden auf 25 Stunden festsetzt, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gehalten, die im Zusammenhang mit den
Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwendungen mi tzuberücksi chti gen. Entgegen der ungewohnt harschen Kritik der Verteidigung wurde im Rahmen der seitens des Beschuldigten angestrengten Verfahren gerade kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft festgestellt. Vielmehr unterlag der Beschuldigte sowohl bezüglich der Ausstandsbegehren als auch betreffend die Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung ausser Betracht fällt. 10.2.2. Entschädigung für den Verdienstausfall des Beschuldigten (Dispositiv- zi f fer 11) Zudem beantragte der Beschuldigte für seinen Verdienstausfall eine Entschädi- gung von Fr. 14'000.– bzw. Fr. 12'000.– für den Fall der Bestätigung des Schuld- spruchs (Urk. 89 S. 2). Auch diesbezüglich ist den vori nstanzli chen Erwägungen zuzustimmen (Urk. 86 S. 58). Bei der Geltendmachung eines Verdienstausfalls reicht es grundsätzli ch ni cht aus, ei nfach die durch das Strafverfahren benöti gte Zeit vollumfänglich mit dem üblichen beruflichen Stundenansatz zu multiplizieren. Damit ist noch nicht dargetan, dass ohne das Strafverfahren tatsächlich ein höhe- rer Verdienst in diesem Umfang erzielt worden wäre. Wenn di e Vori nstanz unter Berücksichtigung der halbtätigen Hauptverhandlung sowie der durchgeführten Ei nvernahmen von rund 7 Stunden zugunsten des Beschuldigten von einem Zeit- aufwand von insgesamt 20 Stunden ausgeht, erscheint dies auch unter Be- rücksichtigung der Vor- und Nachbesprechungen, der Wegzeiten sowie der durchgeführte n Hausdurchsuchung als ausreichend. 10.2.3. Entschädigung für die Anwaltskosten der Privatklägerin 1 (Dispositiv- zi f fer 12) Die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 9'991.– (Urk. 52/1-2). Aufgrund der teilweisen Freisprüche bzw. dem Schuldspruch in Bezug auf die üble Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 1 reduzierte die Vorinstanz diesen Betrag um fünf Sechstel auf Fr. 1'665.– zuzügli ch 8 % MwSt (Urk. 86 S. 59). Da es bei diesem Schuldspruch bzw. den anderen Freisprüchen bleibt, ist auch diese von der Vor- instanz zugesprochene Entschädigung zu bestätigen.
10.2.4. Entschädigungsforderung des Privatklägers 2 (Dispositivziffer 13 bezüg- lich der Verfahrensentschädigung) Der Privatkläger 2 beantragte vor Vorinstanz eine Entschädigung für die anwaltli- chen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 8'625.29 plus die erstinstanzliche Hauptverhandlung nebst Zins (Urk. 53 S. 7 f.). Aufgrund des Freispruchs in den den Privatkläger 2 betreffenden Anklagepunkten, hat die Vorinstanz diese Anträ- ge abgewiesen (Urk. 86 S. 59). Da der Freispruch in Bezug auf diese Anklage- punkte zu bestätigen ist, bleibt es dabei. 10.3. Kosten des Berufungsverfahrens 10.3.1. Kostenregelung im Allgemeinen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Verfahrens- kosten ebenfalls anteilsmässig zu tragen (BSK STPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 7). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostentragungspflicht der An- schlussberufung und zwar auch dann, wenn sowohl di e Berufung als auch di e Anschlussberufung abgewiesen werden. Dass in einem solchen Fall der An- schlussberufungskläger keine Verfahrenskosten tragen soll, weil er sich im All- gemeinen lediglich aufgrund der Berufung entschlossen hat, selbst auch ein Rechtsmittel zu ergreifen, verträgt sich mit dem bezweckten Obsiegens-/Unter- liegensprinzip nicht (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 12). Eine Partei, welche kein Rechtsmittel eingelegt hat und keine Anträge stellt, kann weder ob- siegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 6). 10.3.2. Gewi chtung der Anfechtungspunk te - Angefochten wurde vom Beschuldigten der Schuldpunkt in Bezug auf einen von sieben angeklagten Sachverhalten sowie vom Privatkläger 2 in Bezug auf den Freispruch eines (anderen) der sieben angeklagten Sachverhalte.
Schliesslich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinem Antrag, i hm sei eine höhere Entschädigung für die anwaltliche Vertretung und den Verdienst- ausfall zuzusprechen. Demzufolge unterliegt er zu einem weiteren Drittel, weshalb er auch einen weiteren Drittel der Verfahrenskosten zu tragen hat. Zusammengefasst sind dem Beschuldigten fünf Sechstel und dem Privatkläger 2 ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 10.4. Entschädi gungen i m Berufungsverfahre n 10.4.1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen ganz grossmehrheitlich, weshalb ihm lediglich eine reduzierte Prozessentschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen i st. Ausgangsgemäss erscheint eine Entschädi gung von Fr. 500.– als angemessen. 10.4.2. Der Privatkläger 2 unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, wes- halb ihm keine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. 10.4.3. Der Schuldspruch in Bezug auf Anklageziffer I.3. zum Nachteil der Privat- klägerin 1 ist zu bestätigen. Deren Vertreterin stellte eine Honorarrechnung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'711.85, wobei allerdings die Mehr- wertsteuer um Fr. 43.25 zu hoch berechnet wurde (Urk. 117). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 die Kosten für ihre anwaltliche Vertre- tung im Berufungsverfahren von Fr. 1'668.60 zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. [...] 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen
Abs . 1 StGB, - der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen versuchten (Prozess-) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs . 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, - [...] - [...] 3. - 5. [...] 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.– Auslagen Vorverfahren CHF 2'900.– Kosten Kantonspolizei CHF 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 120.– EDV Datensicherung CHF 17'020.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. [...] 7. [...] 8. Die Kosten des Verfahrens UH140091 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 9. Die Kosten des Verfahrens UH130412 werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. - 13. [...] 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer I./3.]. 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen - vom Vorwurf der Drohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Ankla- geziffer III./1 .] und - vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB [Anklageziffer III./2.]. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 7., 10., 11., 12, Teil von 13) wird bestätigt. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldi gten zu 5/6 und dem Privatkläger A._____ zu 1/6 auferlegt. 9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 500.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'668.60 zu bezahlen. 11. Dem Privatkläger A._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 10. März 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.