Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150362-O/U/jv
Präsidialverfügung vom 8. September 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder,
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 (GG150002)
Erwägungen: 1. Am 17. März 2015 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das (zunächst im Dispositiv eröffnete) Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil (Urk. 36 = Urk. 41) wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 6. Juli 2015 zugestellt (Urk. 37/1).
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 8. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin