Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150376-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Oberri chter li c. i ur. C h. Pri nz sowie die Geri chts- schreiberin lic. iur. C. Laufer
Beschluss vom 6. Oktober 2015
i n Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. April 2015 (GG140300)
Nach Ei nsi cht i n die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 3. Juli 2015 (Urk. 36), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei nzelge- richt, vom 21. April 2015 der Beschuldigten am 31. August 2015 zugestellt wurde (Urk. 41/2).
da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urtei ls zur Ei nrei chung der schri ftli chen Berufungs- erklärung somit am 21. September 2015 zu Ende gegangen ist, da die Beschuldigte innert der genannten Frist keine schriftliche Berufungs- erklärung eingereicht hat, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 42 S. 33; Dispositiv-Ziffer 8), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraus- setzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellung- nahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 6. Oktober 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer