Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150392-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch
Urteil vom 15. Februar 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Juli 2015 (DG150001)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Januar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagevorwurf HD sowie ND 1–16 und 18) und − der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB (Anklage- vorwurf ND 17). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 100.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre fest- gesetzt. 4. Die Busse von CHF 100.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Januar 2015 be- schlagnahmten 42 USB Sticks der Firma B._____ GmbH werden eingezogen und ver- nichtet. 6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von CHF 947.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 680.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 225.– wird die Forderung der Privatklä- gerin 2 abgewiesen, und im Mehrbetrag (Zins) wird sie auf den Zivilweg verwiesen.
Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'828.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 1'150.– wird die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 abgewiesen, und im Mehrbetrag (Zins) wird sie auf den Zivilweg verwiesen. 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'842.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 520.– wird die Forderung der Privat- klägerin 4 abgewiesen, und im Mehrbetrag (Zins) wird sie auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 wird auf den Zivilweg verwiesen. 11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 800.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 390.– wird die Forderung der Privatklä- gerin 6 abgewiesen, und im Mehrbetrag (Zins) wird sie auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Genugtuungsforderung (CHF 2'000.- zzgl. Zins) der Privatklägerin 7 wird abgewiesen. Ihre Schadenersatzforderung (CHF 5'000.- zzgl. Zins) wird auf den Zivilweg verwiesen. 13. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 Schadenersatz in der Höhe von CHF 550.– zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 9 Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 160.– wird die Forderung der Privatklä- gerin 9 abgewiesen und im Mehrbetrag (CHF 164.55) auf den Zivilweg verwiesen. 15. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 Schadenersatz in der Hö- he von CHF 1'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Pri- vatklägerin 10 auf den Zivilweg verwiesen. 16. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 11 wird abgewiesen. 17. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 12 wird abgewiesen. 18. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 13 wird auf den Zivilweg verwiesen. 19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'300.00 Total
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten in der Zeit vom 1. September 2014 bis 6. Juli 2015 mit total CHF 5'237.75.– (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 5'237.75 an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. 21. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und zusammen mit den Kosten der amt- lichen Verteidigung sofort definitiv abgeschrieben. 22. (Mitteilungen) 23. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S . 4) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34) 1. In Abänderung von Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juli 2015 sei die ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu vollziehen. 2. Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 3. des Urteils der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und die Gewährung des bedingten Vollzuges für die restlichen 9 Monate Freiheitsstrafe anzuordnen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juli 2015 zu be- stätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35) Die Berufungsklage sei vollumfänglich abzuweisen unter Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Juli 2015.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Delikte teilweise vor Inkraft- treten der schweizerischen Strafprozessordnung begangen (Urk. 21). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 6. Juli 2015 ergangen ist (Urk. 23), gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 6. Juli 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des gewerbs- mässigen Betrugs sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldi g ge- sprochen und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihm für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 23 S. 22). Gegen diesen Entscheid meldete der Vertreter der Anklagebehörde mit Eingabe vom 14. Juli 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 19). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 26). Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 35). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 26). Die Anklagebehörde hat di e Berufung i n i hrer Be- rufungserklärung ausdrücklich auf die Vollzugsfrage beschränkt (Urk. 26; Art. 399 Abs. 4 StPO). 3. D emnach si nd i m Berufungsverfahren sämtliche Dispositiv-Ziffern ausser Zif- fer 3. nicht angefochten (vgl. auch Prot. II. S . 5). Vom Eintritt der Rechtskraft der darin getroffenen Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
II. Vollzugsfrage der rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe 1. Mit ihrem Urteil vom 6. Juli 2015 hat die Vorinstanz den Beschuldigten A._____ anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig gesprochen und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wur- de bedingt aufgeschoben unter Ansetzung der gesetzlich maximalen Probezeit von 5 Jahren (Urk. 23 S. 22; Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren, die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, eventualiter seien 6 Monate zu vollziehen und 9 Monate seien unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben (Urk. 26 S. 2, Urk. 34). 3. Die Vorinstanz hat i n i hren Ausführungen des angefochtenen Entschei des zur massgeblichen Frage erwogen, der Beschuldigte sei mehrfach einschlägig vorbestraft, was sich grundsätzlich negativ auf die Prognose auswirke. Von den Strafbefehlen habe er sich nicht beeindrucken lassen. Er zeige keine gereifte Ein- sicht, sondern eine Tendenz dazu, die Verantwortung für seine Handlungen an seine Umwelt abzuschieben. Ei ne kri ti sche Ausei nandersetzung mi t si ch und sei- nen Straftaten habe er nicht unternommen. Das spreche an sich eher gegen eine günstige Prognose. Mit einer Freiheitsstrafe sei der Beschuldigte bisher indessen noch nie bestraft worden. Die heutige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei "etwas anderes" und deutlich gravierender als die früheren Geld- strafen. Von daher scheine sie geeignet, den Beschuldigten von weiteren Straf- taten abzuhalten. Vor allem aber habe der Beschuldigte in der Zwischenzeit ein solideres Umfeld gefunden. An seinem neuen Wohnort habe er Freundschaften geschlossen, von deren Tragfähigkeit er überzeugt sei, und seine Chefs würden ihm bei der Schuldensanierung helfen. In diesem Rahmen sei ihm auch die Mög- lichkeit gegeben worden, eine Lehre in der Gastronomiebranche zu beginnen. Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe drohe dem Beschuldigten der Stellen- verlust. Bei der begonnenen Lehre handle es sich um die allerletzte Chance des Beschuldigten, den Teufelskreis aus Verschuldung und Delinquenz zu durchbre-
chen. Er scheine dies verstanden zu haben und sich bewusst zu sein, dass eine erneute Straffälligkeit und der damit verbundene Vollzug der heute auszufällen- den Freiheitsstrafe seine Zukunftschancen zerstören würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe ihn von weiterem Delinquieren abhalten werde. Um den verbleibenden Bedenken betreffend der Rückfallgefahr Rechnung zu tragen, sei die Probezeit auf fünf Jahre anzusetzen (Urk. 23 S. 19 f.). 4. Die Anklagebehörde kritisiert die Gewährung des (voll-)bedingten Strafvoll- zugs i n i hrer Berufungsbegründung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, der Beschuldigte sei vor und während der Begehung der aktuell zu beurteilenden Taten viermal wegen einschlägiger Delinquenz zur Rechenschaft gezogen worden, aber weder Geldstrafen noch der Teilvollzug gemeinnütziger Arbeit hätten ihn von weiterem betrügerischem Tun abgehalten. Die vier Vorstra- fen seien innerhalb von lediglich vier Jahren ausgesprochen worden. Eine gereifte Einsicht fehle ebenso wie eine kritische Auseinandersetzung des Beschuldigten mit seinen Taten. Angesichts der Schuldenlast sei sodann nicht davon auszuge- hen, dass eine Lehre in der Gastronomie dazu führe, dass der Beschuldigte den Teufelskrei s aus Verschuldung und D eli nquenz durchbrechen könne. Zumi ndest seien 6 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen, was der Beschuldigte in Halb- gefangenschaft verbüssen könnte, und 9 Monate mit der maximalen Probezeit von 5 Jahren bedingt aufzuschieben (Urk. 26 S. 2 f.; Urk. 34 S. 2 f.). 5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wendet hiergegen ein, der Be- schuldigte habe seine Chance gepackt und sein Leben neu geordnet. Seit dem 1. Juli 2015 absolviere er im Gasthaus C._____ i n D._____ eine Lehre als Ser- vicefachangestellter, wo er als pflichtbewusster Erwachsenen-Lehrling geschätzt werde. Überdies lebe der Beschuldigte in einer stabilen Partnerschaft und sei in der Gemeinde D._____ gut integriert. Er habe kei ne neuen Schulden und trotz seines Lehrlingslohnes laufe eine Lohnpfändung, welche dem Schuldenabbau diene. Der Beschuldigte habe erfasst, dass er seine allerletzte Chance erhalten habe und den Unrechtsgehalt seiner Taten eingesehen. Allein die Tatsache, dass er im Falle eines auch nur teilweisen Vollzuges der Freiheitsstrafe seine Lehrstel-
le und damit sein aufgebautes Lebensfundament in D._____ auf einen Schlag ve rlieren würde, mache einen genug grossen Eindruck auf den Beschuldigten, um sich – wie bereits in den vergangenen zwei Jahren – auch i n Zukunft wohl zu ver- halten. Dem Beschuldigten sei deshalb eine günstige Prognose zu stellen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 35 S. 2 ff.). 6. Mit der Vorinstanz sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des (voll-)bedingten Strafvollzugs gegeben (Urk. 23 S. 18; Urk. 25; Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB), was die appellierende Anklagebehörde auch nicht in Zweifel zieht (Urk. 26; Urk. 34). 7. Die Vorinstanz hat sodann die subjektiven Voraussetzungen für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 23 S. 18; Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23. S. 18 f.). An der Berufungs- verhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte absolviere sei t August 2015 sei- ne Lehre zum Servicefachangestellten im Gasthof C._____ i n D., welche zwei Jahre daure. Seine Arbeitgeber, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe, wüssten von sei nen zahlrei chen Vorstrafen und würden i hn unterstützen. Falls er ins Gefängnis müsste, würde dies jedoch zum Abbruch des Lehrverhältnisses führen, da sie um den Ruf des Gasthofes fürchteten (Urk. 33 S. 3 ff.). Der Be- schuldi gte lebe seit einem halben Jahr in einer Partnerschaft und habe in D. sehr viele Freunde gefunden, weshalb er si ch dort sehr wohl fühle und wei terhi n dort bleiben möchte (Urk. 33 S. 6 f.). Der Beschuldigte wurde im Juli 2007, Juli 2009, August 2010 und September 2011 jeweils einschlägig verurteilt (Urk. 25). Die aus diesen Verurteilungen resul- tierenden Geldstrafen sowie die gemeinnützige Arbeit wurden (Letztere zumindest teilweise) vollzogen. Der restliche Teil der gemeinnützigen Arbeit wurde auf An- trag des Beschuldigten, welcher eine neue Arbeitsstelle angetreten und folglich keine Zeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit mehr hatte, i n eine Geld- strafe umgewandelt, welche er auch bezahlte (Urk. 33 S. 10). Weder konnten i hn die laufenden Strafverfahren, die Verurteilungen noch der Vollzug der jeweiligen Strafen vom konstanten Weiter-Delinquieren abhalten. Der Anklagebehörde ist
somit beizupflichten, dass er durch die vier zitierten Verfahren, Strafen und Voll- züge unbeeindruckt blieb, was an sich deutlich gegen eine günstige Prognose spricht. Richtig ist jedoch auch, dass der Beschuldigte noch nie zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt wurde und die von der Vorinstanz gefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten deutlich gravierender ist als die früheren Geldstrafen von maximal 90 Tagessätzen (Urk. 23 S. 19; Urk. 25). Während die Vorinstanz noch festhielt, der Beschuldigte zeige weder eine gereifte Ei nsi cht, sondern tendiere dazu, die Verantwortung für seine strafbaren Handlun- gen auf andere abzuschieben, noch habe eine kritische Auseinandersetzung mit si ch und sei nen Straftaten stattgefunden, was an sich gegen eine günstige Prog- nose spreche (Urk. 23 S. 19), scheint der Beschuldigte sich i nzwi schen seiner Verantwortung für seine Handlungen bewusst geworden zu sein: Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte auf seine Straftaten angesprochen aus, er wisse, dass er das falsch gemacht habe und es sein Fehler gewesen sei (Urk. 33 S. 7). Er wisse, dass er "Seich gemacht" und Straftaten begangen habe, aber er würde nach Möglichkeit gerne die Lehre ohne Gefängnis absolvieren und erst anschliessend ins Gefängnis (Urk. 33 S. 12; Prot. II S , 7). Mithin zeigte sich der Beschuldigte einsichtig und auch bereit, die Konsequenzen für sein Handeln zu tragen. Der Beschuldigte betonte sodann wiederholt, realisiert zu haben, dass er eine letzte Chance erhalten habe. Er wolle nicht ins Gefängnis. Sein Ziel sei es, seine Lehre abzuschliessen und im Gastgewerbe zu bleiben. Er habe gesehen, dass man ohne Lehre nichts erreichen könne, deshalb wolle er diese Lehre ab- schliessen. Die Versuchung, im Internet zu bestellen sei nicht mehr da; er kaufe nur noch Sachen, die er bezahlen könne. Er wolle zeigen, dass er seine Chance wahrnehme (Urk. 33 S. 6 ff.; Prot. II S . 6). Für den Beschuldigten spricht ausserdem, dass er nun offenbar seit 2 ¼ Jahren keine neuen betrügerischen Bestellungen mehr begangen hat, was angesichts seiner Delikts-Historie bereits aussergewöhnlich lange ist. Ferner ist er nun offen- bar seit Februar 2015 sowohl sozial wie beruflich integriert und aufgehoben, was ihm eine Perspektive und Stabilität gibt. Insbesondere scheint der Beschuldigte realisiert zu haben, dass diese Lehrstelle seine letzte Chance ist, eine Lehre zu
absolvieren und den Teufelskreis aus Verschuldung und Delinquenz zu durchbre- chen (Prot. I S . 8 f. und S. 12 f.; Urk. 33 S. 3 u. S. 6 ff.; Urk. 35 S. 2 f.). Insgesamt bestehen beim Beschuldigten heute deutliche positive Anzeichen dafür, dass er einen neuen Lebenswandel anstrebt und sich zukünftig erneuter Delinquenz ent- halten will. Eine deutlich positive Wandlung des Täters kann schliesslich sogar ei- nen besonders günstigen Umstand im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB darstellen und somi t ei nen Aufschub der Freiheitsstrafe selbst dann rechtfertigen, wenn der Täter i nnerhalb der letzten fünf Jahr zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden war (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 42 N 97 mit Hinweis auf BGE 134 IV I, E . 4.2.3.). Zu einer solchen Strafe wurde der Beschuldigte wie bereits er- wähnt noch nie verurteilt, weshalb bei ihm an sich eine – widerlegbare – günsti ge Prognose zu vermuten und sei ne positive Wandlung mithin entscheidend zu be- rücksichtigen ist . Hi nzu kommt, dass bei der Strafzumessung auch die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Berufsleben des Täters zu berücksichtigen sind (BSK StGB I- Schneider/Garré, Art. 42 N. 67). Eventualiter beantragt die Staatsanwaltschaft den Vollzug von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte in Halbgefangenschaft verbüssen könnte (Urk. 26 S. 2; Urk. 34 S. 2). Da der Be- schuldigte eine Lehre im Gastgewerbe absolviert, gestaltet sich die Verbüssung der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft allerdings als schwierig. Der Beschul- digte führte hierzu aus, er arbeite jeweils von 9 Uhr bis am Mittag und dann ab 14 Uhr bi s um 22 Uhr bzw. bis die letzten Gäste gegangen seien. Der Gasthof sei jeweils am Montag und Dienstagmorgen geschlossen, an den anderen Tagen, mithin auch am Wochenende, müsse er arbeiten. Insbesondere müsse er auch bei Anlässen aushelfen, was er nicht könne, wenn er im Gefängnis sitze. Deshalb hätten seine Arbeitgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Lehre selbst dann verlieren würde, wenn er die Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft ver- büssen müsste. Nach Möglichkeit würde er die Gefängnisstrafe deshalb erst nach Abschluss der Lehre antreten (Urk. 33 S. 3 u. S. 11 f.). Folglich würde der Be- schuldigte im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe – selbst wenn diese in Halb- gefangenschaft verbüsst werden könnte – seine Lehrstelle verlieren (Urk. 33 S. 4,
S. 9, S. 11; Urk. 35 S. 4 f. i.V.m. Prot. II S . 6). Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, handelt es sich bei dieser begonnene Lehre nun aber um die allerletzte Chance des Beschuldigten, den Teufelskreis aus Verschulden und D eli nquenz zu durchbrechen (Urk. 23 S. 19). Auch wenn die Anklagebehörde angesichts der Höhe der auf dem Beschuldigten lastenden Verschuldung diese Ansicht als blau- äugig einstuft (Urk. 34 S. 2), so verschafft die Lehre in der Gastrobranche dem Beschuldigten immerhin ein regelmässiges Einkommen und somit die Chance, keine weiteren Schulden anzuhäufen sowie mit der Abzahlung der Schulden zu beginnen. Schliesslich stellt die begonnene Lehre für den Beschuldigten aber auch die wahrscheinlich letzte Möglichkeit dar, einen Lehrabschluss zu erlangen, was ihm wiederum Perspektive für eine deliktsfreie Zukunft gibt. Insgesamt scheint der Beschuldigte verstanden zu haben, dass er von der Vor- instanz eine allerletzte Chance erhalten hat. Insbesondere scheint er sich durch- aus bewusst zu sein, dass eine erneute Straffälligkeit und der damit verbundene Vollzug der Freiheitsstrafe seine inzwischen in D._____ aufgebaute Existenz und seine Zukunftschancen zerstören würde. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass – trotz der einschlägigen Vorstrafen – der (Teil-)Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiterem Delinquieren abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher auf- zuschieben, unter Ansetzung einer maximalen Probezeit von 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der drohende Vollzug der aufgeschobenen Strafe wird die Legal- prognose des Beschuldigten im Sinne eines Damoklesschwertes verbessern und mit der maximalen Ausschöpfung der Probezeit wird den konkreten Umständen, insbesondere den verbleibenden Bedenken betreffend Rückfallgefahr, Rechnung getragen.
III. Kosten und Entschädigung 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– anzu- setzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagevorwurf HD sowie ND 1–16 und 18) und − der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB (Anklage- vorwurf ND 17). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit ei- ner Busse von CHF 100.–. 3. (...) 4. Die Busse von CHF 100.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Januar 2015 beschlagnahmten 42 USB Sticks der Firma B._____ GmbH werden eingezogen und vernichtet.
Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von CHF 947.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 680.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 225.– wird die Forderung der Privatklägerin 2 abgewiesen, und im Mehrbetrag (Zins) wird sie auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'828.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 1'150.– wird die Schaden- ersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 abgewiesen, und im Mehrbe- trag (Zins) wird sie auf den Zivilweg verwiesen. 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'842.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 520.– wird die Forderung der Privatklägerin 4 abgewiesen, und im Mehrbetrag (Zins) wird sie auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 wird auf den Zivilweg verwiesen. 11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von CHF 800.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 390.– wird die Forderung der Privatklägerin 6 abgewiesen, und im Mehrbetrag (Zins) wird sie auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Genugtuungsforderung (CHF 2'000.- zzgl. Zins) der Privatklägerin 7 wird abge- wiesen. Ihre Schadenersatzforderung (CHF 5'000.- zzgl. Zins) wird auf den Zivilweg verwiesen. 13. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 Schadenersatz in der Höhe von CHF 550.– zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 9 Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen. In der Höhe von CHF 160.– wird die Forderung der Privatklägerin 9 abgewiesen und im Mehrbetrag (CHF 164.55) auf den Zivilweg verwiesen. 15. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin 10 auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin 11 wird abge- wiesen. 17. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 12 wird abgewiesen. 18. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 13 wird auf den Zivilweg verwiesen. 19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'300.00 Total
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 1. September 2014 bis 6. Juli 2015 mit total CHF 5'237.75.– (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 5'237.75 an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. 21. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung sofort definitiv abgeschrieben. 22. (Mitteilungen) 23. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'835.40 amtliche Verteidigung
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 15. Februar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.