Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150398-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und li c. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 1. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
betreffend mehrfache Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Mai 2015 (GG140069)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. November 2014 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Nötigung nicht schuldig und wird frei- gesprochen. 2. Von der Anordnung einer Weisung wird abgesehen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf eine persön- lic he Umtriebsentschädigung ausdrücklich verzichtet. 5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'200.– für di e zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'044.05 (inkl. 8 % MwSt) ent- schädigt. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 2 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 21. Mai 2015 (GG140069) bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
I. Prozessgeschichte 1. Untersuchung 1.1. Vorhalte In mehreren Einvernahmen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Juni 2014 bis zum 7. November 2014 wurde dem Beschuldigten einerseits vorgeworfen, in der Nacht vom 18./19. Juni 2014 zu Lasten der Privatklägerin 2 (B.) ei nen Tötungsversuc h, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfun- gen, Hausfriedensbruch, D rohung und Nötigung begangen zu haben (vgl. Urk. 5- 9). Weiter wurde dem Beschuldigung vorgeworfen, eine Nötigung zu Lasten der Privatklägerin 1 (C.) begangen zu haben (vgl. Urk. 7). 1.2. Haft Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2014 verhaftet, am 20. Juni 2014 in Un- tersuchungshaft versetzt und am 10. Juli 2014 aus der Untersuchungshaft entlas- sen (vgl. Urk. 19/1-25). 1.3. Verfahrenseinstellungen Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. November 2014 wurde das Verfahren betreffend Tötungsversuch zu Lasten der Privatkläge- ri n 2 eingestellt. Dem Beschuldigten wurde hi erfür ausdrücklich "mangels we- sentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen durch diesen Tatvorwurf" weder eine Entschädigung noch ei ne Genugtuung zugesprochen (Urk. 22). Mit weiterer Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. No- vember 2014 wurde das Verfahren – i nfolge Rückzugs des Strafantrags durch die Privatklägerin 2 – auch betreffend Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung (und implizit auch: betreffend Hausfriedensbruch) eingestellt. Auch diesbezüglich wurde dem Beschuldigten weder Entschädigung noch Ge- nugtuung zugesprochen (Urk. 23).
vom 13. Oktober 2015 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 78). 3.3. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anschluss- berufung, mit dem Hauptantrag, "die Kosten des gesamten Verfahrens seien voll- umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen", und dem Eventualantrag "Falls die Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden, ist dem Beschuldigten weder ei ne Entschädi gung noch ei ne Genugtuung zuzusprechen" (Urk. 80). 3.4. Schriftenwechsel Mit Beschluss vom 20. November 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem nunmehr amtlich verteidigten Be- schuldi gten Fri st zur Berufungsschri ft angesetzt (Urk. 81). Dieser Beschluss wur- de dem Beschuldigten am 30. November 2015 zugestellt (Urk. 82/1). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (auch Poststempel) liess er innert Frist die Berufungs- schrift einreichen, mit welcher nicht nur die Berufungsanträge gestellt und be- gründet, sondern auch bereits die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft be- antwortet wurde (Urk. 83). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 86), welche diese ungenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 88). 3.5. Umfang der Berufung Der Freispruch (Dispositivziffer 1), das Absehen von einer Weisung (Dispo- sitivziffer 2) und die Festsetzung der Kosten der damaligen amtlichen Verteidi- gung (Dispositivziffer 6) durch die Vorinstanz wurden von keiner Seite angefoch- ten. Das ersti nstanzli che Urteil ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
Berufungsthema ist somit die Frage der Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten (Dispositivziffer 4 und 5) sowie di e ersti nstanzli che Kostenauf- lage (Dispositivziffer 3). II. Entschädigung A. Schadenersatz 1. Vorbringen der Parteien 1.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten aus, dass die Vorinstanz – indem sie unter dem Titel "Entschädigung" davon Vormerk genommen habe, dass der Beschuldigte auf eine persönliche Umtriebsentschädigung verzichtet habe – zwei unterschiedliche Entschädigungspositionen auf unzulässige Art und Weise vermengt habe. Unter dem Begriff einer Umtriebsentschädigung sei (ausschliess- lich) ei ne Entschädi gung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO der sich selber verteidigenden beschuldigten Person zu verstehen. Dies entspreche im vorlie- genden Fall dem Aufwand des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Zeitraum von seiner Verhaftung am 19. Juni 2014 bis zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers am 23. Juni 2014 einerseits und im Zeitraum vom Widerruf der vorherigen amtlichen Verteidigung mit Wirkung ab dem 25. Juni 2015 bis zur Bestellung der neuen amtlichen Verteidigung anderer- seits (Urk. 83 S. 3). Nicht unter den Begriff einer Umtriebsentschädigung zu sub- sumi eren i st demgegenüber nach Auffassung der Verteidigung eine Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. a.a.O.) Daraus erhelle, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz allenfalls auf eine Ent- schädi gung i m Si nne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verzichtet habe. An diesem Verzi cht auf eine solche Entschädi gung für den Aufwand des Beschuldigten in der Zeit ohne Rechtsbeistand werde i m Berufungsverfa hre n ni cht festgehalten. Ei ne Entschädi gung unter diesem Titel werde andererseits auch nicht explizit geltend gemacht, da der betreffende Aufwand vernachlässigbar klein gewesen sei. Es sei
dem Beschuldigten deshalb keine Umtriebsentschädigung (in dem vorgenannten, vo m Verteidiger verstandenen Si nne) zuzusprechen. Nicht verzichtet vor Vorinstanz habe der Beschuldigte hingegen auf eine Entschädi gung der wi rtschaftli chen Ei nbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, mithin auf Schadenersatz (Urk. 84 S. 4 oben). Insofern verlangt der Be- schuldigte im Berufungsverfahren Schadensatz (im Umfang, wi e er i hn i n sei nem Antrag 4 beziffert bzw. in seiner Berufungsschrift geltend gemacht hat, vgl. dazu Urk. 83 S. 4-8). 1.2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vorerst aus, dass dem Beschuldigten i n An- wendung von Art. 426 Abs. 2 letzter Satzteil StPO die Verfahrenskosten aufzuer- legen seien, da er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht habe. Gestützt darauf scheint sie im Hauptantrag implizit geltend ma- chen zu wollen, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung i n Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern sei. Im Eventualantrag bzw. für den Fall, dass die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen würden, führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Be- schuldi gten sei deswegen keine Entschädigung zuzusprechen, da er (vor Vor- instanz) auf eine Umtriebsentschädigung ausdrücklich verzichtet habe (Urk. 80 S. 2). 2. Prüfung 2.1. Wie noch zu zeigen sein wird (nachstehend Ziff. III. ), können die Verfah- renskosten entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft ni cht dem Be- schuldigten auferlegt werden, sondern sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Verweigerung der Entschädigung des Beschuldigten i m Si nne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kommt deshalb nicht in Frage. 2.2. Im weiteren kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden.
2.3. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat (u.a.) die freigesprochene beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung i hrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden si nd (li t. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Art. 429 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden die vorgenannten Ansprüche des Be- schuldi gten von Amtes wegen prüft und ihn auffordern kann, diese zu beziffern und zu belegen. Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass die Strafbehörde der beschul- digten Person die Gelegenheit geben muss, allfällige Schadenersatz- oder Ge- nugtuungsansprüche geltend zu machen. Sie muss diese vor ihrem Entscheid zur Frage der Entschädigung und Genugtuung zumindest anhören und falls notwen- dig auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher. Aus Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich keine Pflicht der Behörden, eine anwaltlich vertretene Person aufzufordern, ein ungenügend begründetes Entschädigungsbegehren zu substantiieren oder einen ni cht näher substantiierten Schaden zu belegen. Auf den Entschädi gungs- und Genugtuungsansp r uch kann auch verzi chtet werden. D azu braucht es grundsätzlich eine explizite Verzichtserklärung. Ei n pas- sives Verhalten ist dann einem (aktiven) Verzicht gleichgestellt, wenn die be- schuldigte Person von den Strafbehörden ausdrücklich aufgefordert wird, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen, und sie dies dann unterlässt, obwohl sie hiezu in der Lage gewesen wäre. Nach einem (expliziten oder impliziten) Verzicht kann ei ne Entschädi gung auch i n ei nem späteren Verfahrensschri tt ni cht mehr geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen die Bundesgerichtsurteile 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016, E. 2.2.; 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015, E. 6.2.; 6B_842/2014 vom 3. November 2014, E. 2.1.; das Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.42 vom 15. Januar 2016, E. 5.1.1. sowie BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 31 - 31c).
2.4. Im vorliegenden Fall hatte der damalige amtliche Verteidiger des Be- schuldigten mit seinem Plädoyer vor Vorinstanz zu nächst keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gestellt (vgl. Urk. 39). Im ersti nstanzli che n Verhand- lungsprotokoll findet sich sodann im Anschluss an die Feststellung, dass der Ver- teidiger die Protokollnotizen verlesen habe, die folgende Protokollnotiz: "Auf Nachfragen des Einzelrichters beantragt RA X2._____ eine angemes- sene Entschädigung resp. Genugtuung für die Inhaftierung des Beschuldig- ten. Der Beschuldigte bestätigt, dass er eine Entschädigung für die Inhaftie- rung gebrauchen könne. Auf Nachfragen des Einzelrichters und nach Rück- sprache mit RA X2._____ verzichtet er auf anderweitige Entschädigungen" (Prot. I S. 18). Der Vorderrichter sprach dem Beschuldigten darauf eine Genugtuung von Fr. 2'200.– für die zu Unrecht erlittene Haft zu und nahm im weiteren davon Vor- merk, dass der Beschuldigte auf eine "persönliche Umtriebsentschädigung aus- drücklich verzichtet" habe (vgl. Prot. I S. 18 f., bzw. Urk. 71 S. 13 Ziff. IV.1. sowie Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils). 2.5. Die vorstehend zitierte Protokollnotiz und der begründete Entscheid der Vori nstanz kann nur so interpretiert werden, dass der Beschuldigte vor Vori nstanz ausschliesslich eine Genugtuung resp. Entschädigung für immateriellen Schaden verlangte, deren Höhe er in das Ermessen des Einzelrichters stellte, und auf wei- tere Entschädigungen – mi thi n Schadenersatz – ausdrücklich verzichtete. Scha- denersatz wurde seitens des anwaltlich vertretenen Beschuldigten damals weder gefordert, noch beziffert und belegt, obwohl ein Solches leicht möglich gewesen wäre. Die in der erstinstanzlichen Protokollnotiz sinngemäss zusammengefassten Äusserungen des Beschuldigten und seines damaligen Verteidigers sind deshalb als expliziter Verzicht auf jeglichen Schadenersatz zu verstehen (und damit im Si nne von sowohl lit. a als auch lit. b des Art. 429 Abs. 1 StPO). Daran ändert auch nichts, dass die Vori nstanz diesen Verzicht des Beschul- digten auf Schadenersatz als Verzicht auf eine persönliche Umtriebsentschädi- gung umschri eben hat. Unter Umtrieben – einem (etwas altertümlichen) Begriff
aus der früheren kantonalzürc heri sche n StPO, der i n der Schwei zeri schen StPO nicht mehr verwendet wird – sind nicht bloss wirtschaftliche Aufwendungen, son- dern auch wi rtschaftli che Ei nbussen aller Art zu verstehen, und dies unabhängig davon, ob diese aufgrund von Haft oder anderweitiger notwendiger Beteiligung am Strafverfahren (z.B. Einvernahmen und Verhandlungen) verursacht wurden (vgl. Schmid, Strafprozessrecht., 4. Aufl., 2004, S. 468 f., N 1220 f. und Schmid/Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Ja- nuar 1999, § 43 N 8 ff.). Dass der Beschuldigte höchstens auf Ersatz seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor Bestellung eines amtlichen Verteidigers, nicht aber auf Ersatz für sei ne durch die Haft erlittenen Ei nbussen verzichtet habe, kann deshalb entgegen der Auffassung seines aktuellen Vertei- digers nicht gesagt werden. 2.6. An diesen vor erster Instanz zu Protokoll gegebenen Verzi cht auf Schadenersatz bleibt der Beschuldigte nach der vorstehend zitierten Rechtspre- chung grundsätzlich gebunden. Entgegen der sinngemässen Auffassung seines aktuellen Verteidigers kann er im Berufungsverfahren deshalb ni cht darauf zu- rückkommen. Etwas anderes gälte allenfalls höchstens dann, wenn von Willens- mängeln des Beschuldigten anlässlich der Verzichtserklärung ausgegangen wer- den müsste. Entsprechendes wurde indes seitens des Beschuldigten und sei nes Verteidigers im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch ni cht ersi chtli ch. 2.7. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten ist deshalb abzuweisen. B. Genugtuung 1. Vorbringen der Parteien 1.1. Standpunkt des Beschuldigten Derweil die Vorinstanz dem Beschuldigte für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 2'200.– (entsprechend 22 Hafttagen à Fr. 100.–) zuge-
sprochen hat, verlangt dieser im Berufungsverfahren, dass ihm eine solche in der Höhe von Fr. 6'000.– (e ntsprechend 22 Hafttagen à Fr. 300.–) "i nklusi ve" (ge- mei nt tatsächlich: zuzüglich) 5% Zins seit dem 29. Juni 2014, dem mittleren Ver- fall der Haftdauer, zuzusprechen sei (Urk. 83 S. 2 und 10). Zu r Begründung lässt er ausführen, dass er sehr stark unter der Untersu- chungshaft und dem Stellenverlust sowie der darauf folgenden, von fi nanzi ellen Engpässen geprägten Arbeitslosigkeit gelitten habe und dies auch zu Problemen im Freundeskreis und mit der Familie geführt habe. Die schwere seelische Belas- tung des Beschuldigten habe zusammen mit einer einseitigen Mangelernährung schliesslich darin gegipfelt, dass er sich kurz vor Weihnachten 2014 in Spitalpfle- ge habe begeben müssen (wie es im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medi- zin des Stadtspitals D._____ vom 20. Dezember 2014 ausgewiesen sei). Die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion des Beschuldigten und die Belastung durch das Strafverfahren seien dem- nach vorliegend sehr gross gewesen. Nachdem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle, bestehe vorliegend kein Grund für einen degressiven Ansatz. Dem Beschuldigten sei deshalb für die 22 Tage Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 300.– pro Tag zuzuspreche n. Unzulässig sei im Weiteren auch die von der Vorinstanz sinngemäss vor- genommene Herabsetzung der Genugtuung mit der blossen Erwägung, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten das Strafverfahren mitverursacht habe. Die Vorinstanz verletze mit dieser nicht weiter begründeten i mpli zi ten Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht bloss das rechtliche Gehör des Beschuldig- ten, sondern setze sich damit auch in Widerspruch zu i hrem Kostenentschei d, bzw. der angeordneten vollständigen Kostenübernahme durch die Gerichtskasse (Urk. 83 S. 8-10). Auf den Einwand der Staatsanwaltschaft, der erstinstanzliche Zuspruch ei- ner Genugtuung verletzte das Prinzip der res iudicata (vgl. dazu nachstehende Ziff. 1.2.), lässt der Beschuldigte (im Wesentlichen) das Folgende ausführen: Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorinstanz die zwei Einstel-
lungsverfügungen vom 25. November 2014 vergessen und über eine bereits ent- schiedene Sache ein neues Urteil gefällt habe, könne nicht gefolgt werden. Die zwei Einstellungsverfügungen würden im erstinstanzlichen Urteil explizit erwähnt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie von der Vorinstanz vergessen worden sein sollen. Wenn sodann in der Einstellungsverfügung betreffend Tö- tungsversuch vom 25. November 2014 erwogen worden sei, dass dem Beschul- digten mangels besonderer schwerer Verletzung i n sei nen persönlichen Verhält- ni ssen kei ne Genugtuung zuzusprechen sei, so könne damit von vornherein nicht die Haft von 22 Tagen gemeint sein. Dies deshalb, da ein ungerechtfertigter Freiheitsentzug immer schon eine besonders schwere Verletzung in den persön- lichen Verhältnissen darstelle, wie nur schon aus dem Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erhelle. Die in der Einstellungsverfügung vom 25. November 2014 betreffend einfache Körperverletzung etc. beurteilten Delikte würden so- dann in Bezug auf die Frage der Entrichtung einer Genugtuung von Vornherein nur ei ne untergeordnete Rolle spielen. Aktenwidrig sei zudem, dass die Untersu- chungshaft ausschliesslich im Zusammenhang mit diesen eingestellten Verfah- ren gestanden sei, sei doch aus den Akten klar ersichtlich, dass die Untersu- chungshaft auch wegen dem (im Gerichtsverfahren noch relevanten) Tatvorwurf der Nötigung angeordnet worden sei. Für die Verweigerung einer Genugtuung an den Beschuldigten bestehe aus diesen Gründen kein Raum (Urk. 83 S. 13 f.). 1.2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte eingangs aus, dass dem Beschuldigten in An- wendung von Art. 426 Abs. 2 letzter Satzteil StPO die Verfahrenskosten aufzuer- legen seien, da er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht habe. Gestützt darauf scheint sie im Hauptantrag implizit geltend ma- chen zu wollen, dass dem Beschuldigten eine Genugtuung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern sei. Im Eventualantrag bzw. für den Fall, dass die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen würden, führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Be- schuldigten sei deshalb keine Genugtuung zuzusprechen, da in den beiden Ein- stellungsverfügungen vom 25. November 2014 betreffend Tötungsversuc h und
einfacher Körperverletzung etc. bereits über Kosten- und Entschädigungsfolgen für die zu Unrecht erlittene Haft rechtskräftig entschieden worden sei. Die Unter- suchungshaft habe ausschliesslich mit diesen eingestellten Verfahren im Zusam- menhang gestanden. Dies sei beim Vorderrichter versehentlich vergessen ge- gangen, womit dieser über eine bereits entschiedene Sache ein neues Urteil ge- fällt habe (Urk. 80 S. 2). 2. Prüfung 2.1. Wie ausgeführt, wird noch zu zeigen sein (nachstehend Ziff. III. ), dass die Verfahrenskosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen si nd. Eine Verweigerung der Entschädigung im Si nne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kommt deshalb entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ni cht i n Frage. 2.2. Festzuhalten ist sodann, dass die Frage der Entrichtung einer Genug- tuung wegen ungerechtfertigter Haft mit den Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft vom 25. November 2014 nicht behandelt wurde und deshalb heute im vorliegenden Verfahren nicht als eine bereits entschiedene Sache (res iudica- ta) zu betrachten ist: Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf be- dingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen. Nicht erforderlich ist auch, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat ebenfalls die Anordnung von Un- tersuchungshaf t hätte rechtfertigen können. Die Frage der Entschädi gung auf- grund ungerechtfertigter Inhaftierung stellt sich deshalb (sowohl hi nsi chtli ch des Schadenersatz- als auch hi nsi chtli ch des Genugtuungsa nspr uc hes) grundsätzli ch erst dann, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist (vgl. hiezu: Bundesgerichtsurteile 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 und 1.6, 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6 und 1B_179/2011 vom 17.
Juni 2011 E. 4.2; vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 9 und Art. 431 N 8). Mit den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2014 konnte und durfte die Frage, wie die 22 Tage dauernde Haft des Beschul- digten zu berücksichtigen ist, noch nicht beantwortet werden. Aufgrund des ver- bleibenden, vom Gericht zu prüfenden Vorwurfs der mehrfachen Nötigung lag zu jenem Zeitpunkt ei ne Anrechnung der Haft an eine Strafe immer noch im Bereich des Möglichen – und zwar unabhängig davon, ob diese Haft (auch) im Hinblick auf diesen Vorwurf angeordnet war oder nicht. Erst mi t dem vori nstanzli che n Freispruch von diesem letzten an den Beschuldigten gerichteten Vorwurf steht fest, dass die von i hm erli ttene Haft ni cht durch ei ne Strafanrechnung kompen- siert werden kann, sondern durch Entschädi gung abzugelten ist . Eine abgeurteil- te Sache liegt demnach nicht vor. Der mit den Einstellungsverfügungen vom 25. November 2014 getroffene Entschei d, dem Beschuldi gten kei ne Genugtuung zuzuspreche n (vgl. Urk. 22 und 23), konnte sich demnach nicht auf die Frage der Haft beziehen (die in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO lediglich beispielshaft aufgezählt wird), sondern allein auf die Frage der Genugtuungsrelevanz der weiteren Untersuchungs ha ndl unge n bzw. der zur Einstellung gebrachten Tatvorwürfe als solchen (vgl. auch die Begrün- dung in Urk. 22 S. 2). Das geltend gemachte Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist dem- nach zu prüfen. 2.3. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Er- messen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Be- sonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtspre- chung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das
Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als an- gemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Re- gel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). 2.4. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte 22 Tage in Unter- suchungshaft verbracht hatte (vgl. Urk. 19/1, Urk. 19/23; Urk. 27 S. 3 und Urk. 83 S. 9 Rz. 2.1.). Im Lichte der vorstehend (lit. a) zitierten Rechtsprechung, wonach bei kür- zeren Freiheitsentzügen im Regelfall eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen erachtet werden, erscheint der von der Vorinstanz gewählte Tages- satz von Fr. 100.– vorliegend als unangemessen. Auch dari n, dass si e si nnge- mäss eine Herabsetzung der Genugtuung vornahm (mit der Begründung, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten das Strafverfahren mitverursacht habe), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen der Argumentation des Verteidigers kann allerdi ngs auch ni cht von aussergewöhnli chen Umständen bzw. ei ner überdurchschni t tli c he n Beein- trächtigung der Gesundheit des Beschuldigten gesprochen werden, die einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 300.– zu rechtfertigen vermöchte. Die Umstände, unter Berufung auf welche der Berufungskläger eine ausserordentlich schwere Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte bzw. den geltend gemachten Tagessatz zu begründen versucht – wie die seelische Belastung aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte, der Verlust des Arbeitsplatzes sowie die damit verbunde- nen finanziellen Engpässe und Probleme im Familien- und Freundeskreis – si nd grundsätzliche Haftfolgen von Personen, welche für längere Zei t unschuldi g i n Haft sitzen und schliesslich freigesprochen werden. Diese regelmässig auftreten- den Auswirkungen ungerechtfertigter Haft sind keinesfalls zu bagatellisieren, stel- len vielmehr immer schon eine ganz erhebliche Persönlichkeitsverletzung dar. Gerade weil diese Umstände aber nicht den Einzelfall charakterisieren, können
sie nicht als ausserordentlich massiven Eingriff in die Persönlichkeit des Be- troffenen gewertet werden, welcher einen Tagessatz im geforderten Maximalbe- reich zu rechtfertigen vermöchte. Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte am 19. Dezember 2014 auf die Notfallstation Medizin des Stadtspitals D._____ begab und dort bi s zum 20. Dezember 2014 in Spitalpflege verblieb (vgl. Urk. 84/12), belegt noch keine Ausserordentlichkeit der Beei nträchti gung des Beschuldigten durch die erlittene Untersuchungs haft . Zu berücksi chti gen i st einerseits, dass dieser – äusserst kur- ze – Spitalaufenthalt rund 5 Monate nach der Haftentlassung vom 10. Juli 2014 sowie mehrere Wochen nach der Verfahrenseinstellungen vom 25. November 2014 betreffend Tötungsversuch und einfacher Körperverletzungen etc. erfolgte. Ei ne adäquat kausale Verursachung dieses Spitalaufenthalts durch die erlittene Haft erscheint deshalb schon unter dem zeitlichen Aspekt sehr fraglich. Hinzu kommt, dass dem Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals D._____ vom 20. Dezember 2014 (Urk. 84/12) auch inhaltli ch ni chts entnommen werden kann, was auf eine ausserordentliche seelische Belastung des Beschuldigten als Folge der Untersuchungs ha ft hi ndeuten würde. D i e ärztli ch diagnostizierte "starke sozi- ale Belastungssituation nach Verlust der Arbeitsstelle mit konsekutiv finanziellen Problemen" übersteigt nicht die bereits erwähnten, durchaus tragi schen nachtei- ligen Folgen, wie sie in den meisten Fällen ungerechtfertigter Haft auftauchen können (zumal laut Kurzbericht ein Trauma oder Sui zidgedanken des Beschul- digten verneint werden konnten). Die daneben diagnostizierten körperlichen Be- schwerden – leichte Hypokaliämie (Kaliummangel), leichte Hypocalcämie (Kalzi- ummangel), ein grenzwertiger Vitamin D25-Mangel sowie eine isolierte Proteinu- rie (übermässige Ausscheidung von Proteinen über den Urin) – waren laut dem Kurzaustri ttsberi cht zum Ei nen offensichtlich ni cht gravierend und zum Anderen auf die vom Beschuldigten berichtete Fehlernährung zurückzuführen. Dieser gab den Ärzten gegenüber an, dass er sich aufgrund massiver finanzieller Probleme nach der Kündigung seines Jobs im Oktober 2014 "nur noch Haferflocken, Fruchtsaft, Magerquark und Milch habe leisten können" und zur Ablenkung "ext- rem viel Sport gemacht (täglich 10 km Joggen, 40 Liegestützen, 40 Situps etc.)"
habe. Selbst wenn anzunehme n ist, dass dem Beschuldigten in der Zeit nach dem Verlust der Arbeitsstelle ein eingeschränktes Budget zur Beschaffung von Lebensmitteln zur Verfügung gestanden hat, ist doch davon auszugehen, dass er sich auch ausgewogener hätte ernähren können, wenn er dies gewollt hätte. Die übermässigen sportlichen Aktivitäten und di e (entsprechend) einseitig auf Protein ausgerichtete Ernährung des Beschuldigten muss deshalb als von i hm selbst gewählt erachtet werden, selbst wenn es zutreffen mag, dass er sich damit von der schwierigen Situation aufgrund des Arbeitsplatzverlustes ablenken wollte. Mit anderen Worten kann nicht von einer adäquat kausalen Verursachung der am 20. Dezember 2014 diagnostizierten körperlichen Beschwerden des Beschuldig- ten durch die erlittene Haft ausgegangen werden. Selbst wenn dies aber so wä- re, erreichten diese Beschwerden jedenfalls nicht eine Intensität, bei welcher von einer ausserordentlichen Belastung der Gesundheit des Beschuldigten gespro- chen werden müsste. 2.5. In Erwägung aller relevanten Umstände erscheint es demnach – i n Nachachtung der höchstri chterli che n Rechtsprechung zum Regelfall des kürze- ren Freiheitsentzugs – gerechtfertigt, den Beschuldigten für die durch die unge- rechtfertigte Untersuchungshaft von 22 Tagen erlittene seelische Unbill mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist somit insgesamt eine Genugtuung von (gerundet) Fr. 4'500.– zuzügli ch 5 % Zi ns seit dem 29. Juni 2014, dem mittleren Verfall der Haftdauer, zuzuspreche n. III. Kostenfolgen 1. Vorbringen der Parteien 1.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, dass dem Beschuldigten in An- wendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten die Ge-
schädigte – gemeint offensichtlich: die Privatklägerin 1 (C._____) –mehrfach aus deren eigenen Wohnung vertri eben und i hr den Ei nlass verwehrt. Auch wenn damit die strafrechtliche Grenze noch ni cht überschri tten sei n sollte, habe er mit diesem Verhalten zumindest die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Die Vorinstanz sei denn auch auf Seite 7 ihres Urteils zum Schluss gekommen, es sei unstrittig, dass der Beschuldigte in der fremden Wohnung verblieben sei, die Türe hinter der Privatklägerin 1 abgeschlossen und sie damit aus deren Woh- nung ausgesperrt habe. Dieses Verhalten sei dem Beschuldigten i n zi vi lrechtli- cher Weise vorzuwerfen, nachdem er der Privatklägerin 1, die Mieterin der fragli- chen Wohnung sei , den Zugang zu ihrem Mietobjekt verwehrt oder zumindest er- schwert habe (Urk. 80 S. 2). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt (u.a.) einwenden, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft dem ersti nstanzli chen Urteil auch entnommen werden könne, es sei nicht aktenkundig, ob die Privatklägerin 1 bei besagtem Vorkomm- ni s i m Besi tz i hrer Wohnungsschl üssel gewesen sei oder nicht. Weiter könne den Akten nicht entnommen werden, ob sich die Wohnungstüre von innen derart ab- schliessen lasse, dass ein Aufschliessen mittels des Wohnungsschlüssels von Aussen verunmöglicht werde. Ebenso wenig lasse sich nach der Aktenlage eru- ieren, ob und nach welcher Dauer die Privatklägerin 1 überhaupt einen Versuch unternommen habe, auf ei genen Wi llen i n di e Wohnung zurückzukehre n, zumal sie ja selber ausgesagt habe, einen inneren Kampf über die Rückkehr in die Wohnung geführt zu haben. Von daher könne auch nicht ausgeschlossen wer- den, dass ihr ein Zugang zu ihrer eigenen Wohnung schon früher möglich gewe- sen wäre. Da demnach vorliegend unklar bleibe, ob die Privatklägerin ei nen Ver- such unternommen habe, i n i hre Wohnung zurückzuke hre n, könne von ei ner Verwehrung oder Erschwerung des Zugangs zu ihrem Mietobjekt nicht die Rede sein (Urk. 83 S. 11 Rz. 2.1. ff.).
ri n 1 mehrfach aus deren eigenen Wohnung vertrieben und ihr den Zugang ver- sperrt. Die Anklage vom 25. November 2014 (Anklageziffer 1 lit. a) wirft dem Be- schuldigten lediglich ein einmaliges entsprechendes Verhalten vor (vgl. Urk. 27 S. 2). In Prüfung dieses Vorwurfs kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei zwar unstrittig, dass die Privatklägerin 1 nach einer Auseinandersetzung mit dem Be- schuldi gten i hre Wohnung verli ess, dieser in der fremden Wohnung verblieb, die Tü re hinter der Privatklägerin 1 abschloss und sie damit aus deren Wohnung aussperrte. Auch sei nicht strittig, dass die Privatklägerin 1 nach einer Dauer von zehn Mi nuten wi eder i hre Wohnung habe betreten können, nachdem der Be- schuldigte ihr den Zugang zu dieser wieder gewährt habe. Indes könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin bei besagtem Vorkommni s i m Besi tz i hrer Wohnungsschl üsse l gewesen sei und ein Aufschliessen mittels des Wohnungsschlüssels von Aussen auch nach einem Abschliessen von Innen noch möglich gewesen sei. Auch lasse sich nicht eruieren, ob und nach welcher Dauer die Privatklägerin 1 überhaupt ei nen Versuch unternommen habe, auf ei genen Wi llen i n di e Wohnung zurück- zukehren. Von daher könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihr ein Zu- gang i n di e Wohnung schon früher möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 71 S. 7 f.). Vor dem Hintergrund dieses von der Vorinstanz mit überzeugender Argu- mentation erstellten Sachverhalts kann nicht gesagt werden, dass der Beschul- digte der Privatklägerin 1 den Zugang zu ihrer eigenen Wohnung verwehrt oder erschwert habe. Vi elmehr muss zumi ndest zu sei nen Gunsten angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 auch (schon vor der Einlassgewährung des Beschuldi gten) auf ei genen Wi llen i n di e Wohnung hätte zurückkehren können. Der Nachweis einer zivilrechtlich relevanten Besi tzesentzi ehung oder Be- si tzesstörung kann damit nicht erbracht werden. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO scheidet somit aus. 2.3. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 3) ist demnach zu bestätigen.
2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Zuspruch von Schaden- ersatz und obsiegt im Übrigen weitgehend. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung (mit Ausnahme des Eventualantrags auf Abweisung des Schadersatzbegehrens des Beschuldigten). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten ledig- lich zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Der amtliche Verteidiger hat mit eingereichter Kostennote (ohne Datum) ein Honorar von Fr. 5'133.– geltend gemacht (Urk. 85), welches angemessen er- schei nt. D ie Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Drittels.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 21. Mai 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Absehen von der Anordnung einer Weisung) und 6 (Ent- schädigung der RA lic. iur. X2._____) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 1. Juli 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger