Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150432-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. i ur. F. Manfrin Beschluss vom 11. November 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juni 2015 (DG150016)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juni 2015 (DG150016) wurde der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkon- zentration, Übermüdung) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 aSVG wurde definitiv eingestellt. Weiter wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 2. Juni 2010 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Weiter wurde über Nebenfolgen und Zivilforderungen entschieden (Urk. 33 = Urk. 37). Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 37-41). In Ziffer 12 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 29 [Urteilsdispositiv]; Urk. 33 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 hat der Beschuldigte Berufung angemeldet (Urk. 31). Am 8. Oktober 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 33) dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 34). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig
erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende am 28. Oktober 2015). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht ei nzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldi gten si nd somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszuri chten i st. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Juli 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Der amtlichen Verteidigung wird keine Entschädigung für das Berufungsverfahren ausgerichtet. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B., ... [Adresse] − den Privatkläger C., ... [Adresse] − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern sowi e nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 11. November 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin