Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150462-O/U/cwo
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 28. April 2016 (berichtigte Ausfertigung)
i n Sachen
...- Apotheke A._____ Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Stierli, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Diebstahl
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Horgen vom 12. August 2015 (DJ150001)
Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Juni 2013 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, der Beschuldigten die anlässlich der Haus- durchsuchung vom 10. August 2014 sichergestellten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden diese der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen.) 7. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Privatklägerschaft ...- Apotheke A._____ (Urk. 28 S. 1 und Urk. 47, sinn- gemäss): 1. Die Beschuldigte sei wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Dem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei zu entsprechen.
Oberjugendanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. Januar 2016 auf Anschluss- berufung und auf Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Privatklägerschaft verzichtet (Urk. 38). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurden sämtliche Beweisanträge abgewiesen, welche die Pr ivatklägerin gleichzeitig mit der Berufungserklärung gestellt hatte (Urk. 40). Am 3. März 2016 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung an die Privatklägerschaft und die Beschuldigte; die Oberjugendanwaltschaft wurde fakul- tativ vorgeladen (Urk. 42). An der heutigen Berufungsverhandlung hielt die Privatklägerin an ihrer Berufung und an den diesbezüglich gestellten Anträgen fest (Urk. 47), die Beschuldigte be- antragte sinngemäss eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 46 S. 3 ff.). Es ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten ist und i n kei nem Punkt i n Rechtskraft erwachsen ist . 2. Sachverhalt 2.1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Juni 2015 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 30. September 2013 bis 25. Juni 2014 in der ...-Apotheke A._____, wo sie in der fraglichen Zeit als Lehrtochter angestellt war, mehrfach mittels falscher Computereingaben den Artikelstamm des Produktelagers manipuli ert und mehrfach Stornobuchungen durchgeführt, welche ni cht durch Kundenrückgaben ausgelöst worden seien. Die davon betroffenen Produkte und Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 2'812.85 habe sie in Bereicherungsabsicht für sich selber bezogen, im Wissen darum, dass sie keinen Rechtsanspruch darauf gehabt habe. Die Beschuldigte bestreitet ihre Täterschaft. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt.
2.2. Anklagegrundsatz Gestützt auf den in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts Anklage erhoben wird. Dies bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfenen Delikte konkret und präzise zu umschreiben sind und das Geri cht an die eingeklagte Tat gebunden ist (BGE 133 IV 245 f. E: 6.3.). Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis erhebt in der Anklageschrift vom 22. Juni 2013 den Vorwurf des mehrfachen Diebstahls. Dem Tatbestand des Art. 139 StGB entsprechend ist der Anklagesachverhalt insgesamt und insbesondere der Ingress in Ziffer 1 erster Absatz der Anklageschrift umschri eben. Dagegen findet si ch kei ne Umschrei bung eines Sachverhalts, der sich unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) oder des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) subsumieren liesse. Ein dies- bezüglicher Schuldspruch, wie er von der Privatklägerin beantragt wird, kommt daher infolge fehlender Wahrung des Anklagegrundsatzes zum vornherei n ni cht i n Betracht. Ob eine Rückweisung an die Jugendanwaltschaft zwecks Anklage- ergänzung angeordnet werden könnte, hängt davon ab, ob der Beschuldigten zweifelsfrei die vorgeworfenen Diebstähle – und damit auch Manipulationen – nachgewiesen werden können. 2.3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Es kann bezüglich der Maxime "in dubio pro reo", des Indizienbeweises und der Würdigung von Aussagen auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen darf, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhalts und an der Täterschaft der beschuldi gten Person bestehen. Dies gilt unei ngeschränkt auch für den Indizienbeweis.
2.4. Sachverhaltserstellung betreffend Tatvorgehen Unabhängig von der Frage nach der Täterschaft ist vorab zu prüfen, ob sich Stornobuchungen ohne Kundenrückgaben und Manipulationen am Artikelstamm des Produktelagers im Sinne des angeklagten Tatvorgehens erstellen lassen. Der Tatvorwurf beruht auf den Aussagen von A., dem Inhaber der ...- Apotheke, A., den von ihm mit seinem Computersystem erstellten Listen betreffend Manipulationen im Lagerbestand und Stornobuchungen an der Kasse und den entsprechenden Verkaufs- und Stornoquittungen (Urk. HD 1/10, 1/11, 11/14 und 11/15). A._____ erstattete am 30. Juni 2014 bei der Polizei Anzeige gegen die Beschul- digte wegen mehrfachen Produkte- und Bargelddiebstahls und konstituierte die von ihm als Einzelfirma geführte ...- Apotheke, A., als Privatklägerschaft (Urk. HD 1/2 und Urk. HD 1/3). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2014 sagte er aus, er habe festgestellt, dass über einen längeren Zeitraum von über einem Jahr höhere Fehlbeträge als normal in den Barkassen aufgetreten seien. Er habe das Personal per E-Mail informiert. Am 23. Juni 2014 habe die Mitarbeiterin C. ihn darauf aufmerksam gemacht, dass ein Verkauf vom Samstag am Montag um 07.40 Uhr an der Kasse storniert worden sei. Er habe daher im Computersystem eine Analyse vorgenommen und habe 17 weitere der- artige Stornierungen feststellen können, die erste datierend auf 16. Mai 2014. Die damit verknüpften Lagerveränderungen seien grossteils kurz nach den erwähnten Storni manuell korrigiert worden. Die Lagermanipulationen betreffend die Artikel der stornierten Verkäufe hätten vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn stattgefunden, 16 der 17 Stornierungen seien ausserhalb der Öffnungszeiten des Geschäfts vor- genommen worden. Er habe die Daten und Uhrzeiten der Änderungen mit den Arbeitszeiten des Personals verglichen und habe festgestellt, dass die Beschul- digte jedes Mal anwesend gewesen sei (Urk. HD1/18 S. 2 f.). Es sei Bargeld aus der Kasse gestohlen worden sowie diverse Produkte aus dem Sortiment wie Lip- penstifte, künstliche Fingernägel, Nagellack, Parfüms, Schminksachen, Cremen, Verhütungsmi ttel etc. D i e Abbuchungen i m Lagerbestand vor Geschäftsöffnung, i n einem Zei tpunkt, als die Besch uldigte als praktisch einzige Angestellte anwe-
send gewesen sei, seien klar Diebstähle der Beschuldigten (Urk. HD 1/ 18 S. 4). Die Analyse der Systemdaten der stornierten Verkäufe und der fehlenden Artikel hinterlasse bei ihm keinen Zweifel, dass einzig die Beschuldigte für alle diese De- likte in Frage kommen könne. Das übrige Personal habe mindestens in einem o- der mehreren Fällen ein gutes Alibi z.B. Schule, Ferien, späterer Arbeitsbeginn (Urk. HD 1/18 S. 5). In sei ner Ei nvernahme als Auskunftsperson vom 20. März 2015 (Urk. HD 2) bestätigte A., er habe im Oktober 2013 bemerkt, dass mit der Kassenab- rechnung etwas nicht stimme. Es hätten sich Bargelddifferenzen gehäuft, die auf mögliche Diebstähle hinwiesen. Er habe eine E-Mail an seine Mitarbeiterinnen geschrieben und sie davon in Kenntnis gesetzt (Urk. HD 2 S. 3). C. habe ihm Ende Juni 2014 einen Storno gezeigt, der am frühen Morgen vor der Ge- schäftsöffnung gemacht worden sei (Urk. HD 2 S. 4). Er habe dann die Vorgänge kontrolliert und habe die Storni gemäss der von ihm eingereichten Liste 4 (Urk. HD 1/15) gefunden (Urk. HD 2 S. 5). A._____ gab ferner Erklärungen zu den von ihm eingereichten Listen ab. Die Liste Nr. 1 (Urk. HD 1/10) zeige das Datum und den Zeitpunkt der Vornahme von Lagerveränderungen auf. Daraus sei er- sichtlich, dass Mutationen zu einer Zeit vorgenommen worden seien, als das Ge- schäft geschlossen gewesen sei. Zu den orange eingefärbten Artikeln habe er keine Bareingänge, weshalb er wisse, dass der Lagerbestand manipuliert worden sei (Urk. HD 2 S. 7). Zur Liste 2 (Urk. HD 1/11) erklärte er, es handle sich um eine Zusammenstellung der Artikelstammmanipulationen ausserhalb der Öffnungszei- ten, zu welchen Zeiten die Beschuldigte im Geschäft gewesen sei (U rk. HD 2 S. 7). Die Liste 3 (Urk. HD 1/12) zeige die Bezüge zu Zeitpunkten vor Geschäfts- öffnung auf, welche richtig durch Kreditverkäufe abgewickelt worden seien (Urk. HD 2 S. 7). Die im Anklagevorwurf aufgeführten Stornobuchungen (Anklagepositionen 26 bis 42) sind aufgrund der seitens der Privatklägerschaft eingereichten Quittungen (HD 1/14) belegt. Sie sind auf der Liste 4 (Urk. HD 1/15) der Privatklägerschaft korrekt aufgeführt.
Die in den Anklagepositionen 1 bis 25 aufgeführten Produkte, die sich die Täter- schaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet haben soll und bezüglich welcher die Täterschaft Manipulationen am Artikelstamm des Produkte- lagers vorgenommen haben soll, beruhen auf den Listen, welche A._____ erstellt hat. D i e durch den Vertreter der Privatklägerin eingereichten Listen erwecken – wie im Übrigen auch der Vertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhand- lung selbst – einen grundsätzlich vertrauenswürdigen Eindruck. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Vertreter der Privatklägerin die Listen nachträglich manipulierte, um einen Vorwurf gegen die Beschuldigte zu konstruieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte und der Vertreter der Privatklägerin – abgesehen von den heute zu beurteilenden Vorfällen – im Rahmen des Lehr- verhältnisses persönliche Differenzen gehabt hätten. Ein Interesse des Vertreters der Privatklägerin, selbst ungerechtfertigte Barbezüge zu tätigen oder falsche Stornobuchungen vorzunehmen, i st ni cht erkennbar, zumal der Vertreter der Privatklägerin hi erdurch, als Inhaber der als Einzelfirma ausgestalteten Privat- klägerin, wie er auch selbst zutreffend vorbrachte (vgl. Prot. II S. 13), keinerlei fi nanzi elle Vorteile gehabt hätte. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass A._____ falsche Listen erstellt haben könnte, um seine Mitarbeiterinnen zu Unrecht des Diebstahls zu belasten. Die von ihm erstellten Listen sind nachvollziehbar. Betreffend die Stornierungen liegen zudem entsprechende Kassenquittungen vor (Urk. HD 1/14). Die Beschuldigte bestätigte, dass in der Apotheke recht viele Sachen wegge- kommen seien und es immer Kassadifferenzen gegeben habe. Dass Sachen ge- stohlen worden seien, sei oft erst viel später bemerkt worden. Zum Beispiel hätten Kunden eine Packung geöffnet, den Artikel herausgenommen und die Packung wieder hingestellt (Urk. HD 1/19). Die Beschuldigte bestätigte, dass die Parfüme- rie-Abteilung die Kasse gemacht und bemerkt habe, dass Geld fehle. Das habe sich im Team herumgesprochen und Herr A._____ habe dann ein E-Mail an alle geschrieben, falls jemand finanzielle Probleme habe, solle man sich bei ihm mel- den und darüber sprechen (Urk. HD 1/19 S. 5). Es habe einen Storno am Morgen
früh gegeben und jemand habe sich gefragt, wie das gehen könne; sie wisse je- doch nicht mehr, wer dies entdeckt habe (Urk. HD 4 S. 8). Sie glaube, D._____ habe diesen auffälligen Storno an der Kasse entdeckt und habe die Kolleginnen der Pharma-Abteilung und später diejenigen der Parfümerie-Abteilung darauf aufmerksam gemacht (Urk. HD 4 S. 9). Die Aussagen der Beschuldigten stützen die Darstellung von A., wonach eine Stornobuchung am frühen Morgen aufgefallen ist und er die Mitarbeiterinnen mit einem E-Mail davon in Kenntnis gesetzt hat, dass in der Kasse Geld fehle. Diese übereinstimmenden Aussagen, die eingereichten Stornoquittungen sowie die von A. erstellten Listen betreffend Manipulationen am Artikelstamm er- geben ein stimmiges Ganzes. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass A._____ zu Unrecht tatbestandsmässiges Handeln zur Anzeige gebracht haben könnte und die von ihm eingereichten Listen konstruiert sein könnten. Insbeson- dere erscheint die von der Beschuldigten in den Raum gestellte Vermutung, er habe die entsprechenden Manipulationen selber vorgenommen, als reine Unter- stellung. Es ist – wie bereits erwähnt – schli cht ni cht ei nzusehen, was A._____ für ei n Interesse daran haben könnte, durch eine falsche Anzeige basierend auf kon- struierten Listen seine Mitarbeiterinnen einem Diebstahlsverdacht und der Gefahr eines Einbezugs in eine Strafuntersuchung auszusetzen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass es zu den von A._____ zur Anzeige gebrachten und in der Anklage enthaltenen Stornobuchungen ohne Kundenrück- gaben und Manipulationen am Artikelstamm des Produktelagers gekommen ist. Der Sachverhalt ist somit bis auf die Frage der Täterschaft erstellt. 2.5. Sachverhaltserstellung betreffend Täterschaft 2.5.1. Indizienbeweis Die Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, in der Befragung vor Vorinstanz und auch in der heutigen Berufungsverhandlung konstant, die Taten begangen zu ha- ben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen bezüglich der Täterschaft keine direkten Beweismittel vor. Weder kann sich die Anklage auf Personalbeweise wie Zeugenaussagen stützen, noch auf Sachbeweise wie z.B.
Aufnahmen von Überwachungskameras oder naturwissenschaftli che Spuren- beweise. Bezüglich der Täterschaft muss si ch di e Bewei sführung auf Indi zi en ab- stützen. Nachfolgend ist auf die Umstände und Indizien einzugehen, welche für die Ermittlung der Täterschaft von Bedeutung sein können. 2.5.2. Indizien i m Ei nzelnen a) Mögliche Täterschaft Gemäss Aussage von A._____ hatten alle 18 Angestellten in der ...- Apotheke (Urk. HD 2 S. 3) Zugang zu den Kassen und konnten entweder mit einem Allge- meinvisum ("AS") oder mit einem personenbezogenen Visum bestehend aus zwei Buchstaben Zugriff auf die Kasse nehmen. Das persönliche Visum war nicht ge- schützt und konnte auch von den anderen Mitarbeiterinnen benutzt werden (Urk. HD 2 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 10 f.). Er bestätigte ferner, dass jede Ange- stellte auch Stornobuchungen machen konnte (Urk. HD 2 S. 3). Ausserdem hat- ten alle Angestellten Zugang zum Lager (Urk. HD 2 S. 5) und kontrollierten Liefe- rungen und Lagerbestände (Urk. HD 2 S. 6). Für den Zutritt zu den Geschäftsräumen existierten ursprüngli ch 3 Schlüssel für das Personal, einer davon ist verschwunden, die übrigen beiden Schlüssel werden unter der Verantwortung der Mitarbeiterinnen so verteilt, dass diejenigen, die am Morgen Frühdienst haben, den Laden betreten können (Urk. HD 2 S. 5). Da jede Angestellte mit einem allgemeinen Visum oder einem persönlichen (eig- nen oder fremden) Visum Zugriff auf die Kasse und Zutri tt zum Lager hatte und sich mit einem Mitarbeiterschlüssel auch ausserhalb der Geschäftsöffnungszei ten Zutritt zum Geschäft verschaffen konnte, kommt grundsätzlich jede Mitarbeiterin der ...- Apotheke als mögliche Täterin in Betracht. Die Täterschaft einer aussen- stehenden Person ist aufgrund des Umstandes, dass der dritte Schlüssel ver- schwunden ist, theoretisch möglich, kann jedoch ausgeschlossen werden, da die Delikte jeweils um die Geschäftsöffnungszeiten herum begangen wurden, Mit- arbeiterinnen im Geschäft waren und der modus operandi Kenntnisse des Kassensystems und der Lagerbewirtschaftung voraussetzt.
b) Hinweise auf eine Täterschaft der Beschuldigten aa) Beschlagnahmte Gegenstände und Personalbezüge der Beschuldigten Am 10. August 2014 wurde am Wohnort der Beschuldigten eine Haus- durchsuchung durchgeführt (Urk. HD 5/3). Dabei wurden Produkte sichergestellt, welche Gegenstand von manipulierten Lagerveränderungen bildeten (Lippenstifte der Marke Misslyn, Lidschatten der gleichen Marke, ein Parfum "Roberto Cavalli", ein Parfum "Jimmy Choo" und ein Augenbrauenstift "Shiseido"). Die Beschuldigte erklärte auf Vorhalt der beschlagnahmten Gegenstände, sie ha- be diese bar einkassiert, dabei habe sie den Artikel eingelesen, das Visum einge- geben, die Mitarbeiterprozente von 30 % eingegeben und dann das Geld in die Kasse gelegt (Urk. HD 1/19 S. 13). Dieses Vorbringen der Beschuldigten lässt sich aufgrund der Akten ni cht widerlegen, zumal die von A._____ eingereichte Liste der Bezüge der Beschuldigten in der Zeit vom 13. August 2012 bis 28. Juni 2014 (Urk. HD 1/7) lediglich Kreditbezüge betrifft. Wenn ein beschlagnahmtes Produkt nicht auf der Kreditliste erscheint, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, es sei nicht bar bezahlt worden. Der Vertreter der Privatklägerin hi elt i n diesem Zusammenhang im Rahmen der Berufungsverhandlung fest, dass ein Diebstahl betreffend diese anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Produkte als erwiesen gelten könne, da die von der Beschuldigten behaupteten Barzahlungen ni cht aus den Kassenjournalen der betreffenden Tage ersichtlich würden, was aber zwingend der Fall sein müsste, wenn die Beschuldigte für die Produkte Barzahlungen vorgenommen hätte (Urk. 47 S. 2). Diesbezüglich ist da- rauf hi nzuwei sen, dass die Kassenjournale der betreffenden Tage nicht bei den Akten liegen, womit die entsprechenden Ausführungen des Vertreters der Privat- klägerin undokumentiert geblieben sind und ni cht überprüft werden können. Ei n Vergleich der Produkte gemäss Liste der Kreditbezüge der Beschuldigten und der bei ihr beschlagnahmten Produkte mit denjenigen, welche Gegenstand der La- germanipulationen bildeten, ergibt jedoch diverse Übereinsti mmungen, auch be- züglich nicht alltäglicher Produkte. So geht aus der Liste der Kreditbezüge der Beschuldi gten (Urk. HD 1/7) hervor, dass sie am 8. Februar 2014 ein Verhü- tungsmittel (Elyfem) bezogen hat, welches auch bei den Produkten betreffend La-
germanipulationen zu finden ist (Anklagevorwurf Position 25). Beschlagnahmt wurden Lippenstifte der Marke Misslyn und Parfums der Marke Jimmy Choo und Roberto Cavalli, welche sich in den Anklagepositionen finden (Positionen, 4, 5, 10, 11 und 12). Die Gewichtung dieser Übereinstimmungen als Indiz zulasten der Beschuldi gten muss jedoch gering ausfallen, da zu berücksichtigen ist, dass weitere 17 Mitarbei- teri nnen i n der ...- Apotheke tätig waren und auch deren Personalbezüge mit den gestohlenen Produkten verglichen werden müssten. Insbesondere ist darauf hin- zuweisen, dass sich beim Deliktsgut verschiedene gestohlene Parfums befinden (Anklageschri ft Posi ti onen 6-9), die keinen erkennbaren Bezug zu den von der Beschuldigten verwendeten Produkten aufweisen. Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass der Vertreter der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung mehrfach auf ein bei der Beschuldigten beschlag- nahmtes Parfum der Marke "Roberto Cavalli Exoti ca" Bezug nahm, an welchem eine Nummer angebracht gewesen sei, wobei anhand dieser Nummer über die Lieferantin E._____ Inc . habe nachgewiesen werden können, dass das Parfum an die ...- Apotheke geliefert worden sei (Prot. II S. 10 f.; Urk. 47 S. 2). Dabei ist darauf hi nzuweisen, dass es sich bei der durch den Vertreter der Privatklägerin aufgefundenen Nummer auf der Flasche – wobei auch hier eine grundsätzlich undokumentiert gebliebene Parteibehauptung vorliegt – um eine blosse Chargen- nummer handelt. Die konkrete Einzelflasche Parfum kann mit einer solchen, eine ganze Charge umfassenden Nummer nicht einzeln zurückverfolgt werden, was auch der Vertreter der Privatklägerin einräumte (vgl. Prot. II S. 10 f.). Im Übrigen liegen auch in diesem Zusammenhang keine Kassenjournale bei den Akten, welche widerlegen könnten, dass die Beschuldigte das Parfum bar bezahlt hat. bb) Arbeitszeiten der Beschuldigten Den von A._____ erstellten Listen sind die Zeiten der Vornahme der falschen Stornobuchungen und Änderungen i m Arti kelstamm zu entnehmen. Er sagte aus, er habe diese Zeiten mit den Arbeitszeiten aller Mitarbeitenden vergli chen und sei zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte die einzige Mitarbeitende sei,
welche immer anwesend gewesen sei, alle andere Mitarbeiteri nnen hätten min- destens bezüglich eines oder mehrerer Vorfälle ei n gutes Alibi, z.B. Schule, Feri- en, späterer Arbeitsbeginn (Urk. HD 1/18 S. 5). Die eingereichten Stundenpläne decken ledigli ch die Zeit vom 28. April 2014 bis 28. Juni 2014 ab (Urk. HD 1/9). Der Anklagevorwurf bezieht sich jedoch auch auf diverse Vorfälle, welche vor dem 28. April 2014 liegen (Position 1 erste drei Vorfälle, 2, 3, 5-7, 12, 18 erster Vorfall, 19, 23 und 25). Bezüglich der Vorfälle, welche ni cht durch Stundenpläne aller Mitarbeitenden abgedeckt sind, kann nicht überprüft werden, ob die Beschuldigte die einzige Mitarbeitende war, welche zur Tatzeit zur Arbeit eingeteilt war. Auf die Einholung der entsprechenden Arbeits- pläne kann jedoch verzichtet werden, zumal es am Beweisergebnis nichts ändern würde, wenn die Beschuldigte in jener Zeit immer zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre (vgl. di e Ausführungen nachstehend unter 2.6.) Betreffend die Zeit ab 28. April 2014 bis 28. Juni 2014 hat die Vorinstanz festge- halten (Urk. 26 S. 13), dass die Beschuldigte gemäss den eingereichten Arbeits- plänen am 26. Juni 2014 den ganzen Tag in der Schule war. Der Vertreter der Privatklägerin führte anlässlich der Berufungsverhandlung nun aber aus, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigte sei am 26. Juni 2014 in der Schule gewesen, auf ei nen Irrtum des den Rapport erstellenden Polizeibeamten zurück- zuführen sei . Aus seinen Listen sei ersichtlich, dass sich sein Vorwurf nicht auf den 26. Juni 2014, sondern auf den 16. Juni 2014 bezogen habe. Betreffend den 26. Juni 2014 habe er nie einen Vorwurf erhoben (Urk. 47 S. 4). Dieser Einwand erscheint nachvollziehbar und berechtigt, ist doch für den 26. Juni 2014 in der Liste des Vertreters der Privatklägerin betreffend die Lagermanipulationen keine Lagerveränderung eingetragen (vgl. Urk. HD 1/11). Dass es sich um einen Ver- schrieb des Polizeibeamten handeln muss, wird auch daraus ersichtlich, dass der von der Anklage erfasste Deliktszeitraum am 25. Juni 2014 endet (Urk. HD 13 S. 1) und dass auch die genannte Liste des Vertreters der Privatklägerin nur die Zeit bis zum 24. Juni 2014 abdeckt (vgl. wiederum Urk. HD 1/11). Zudem hat der Vertreter der Privatklägerin betreffend den 26. Juni 2016 tatsächlich nie Vorwürfe gegen die Beschuldigte erhoben. Am 16. Juni 2014 ist demgegenüber eine Ver-
änderung des Lagers ersichtlich (vgl. Urk. HD 1/10 und Urk. HD 1/11). Die Be- schuldigte war am 16. Juni 2014 in der Apotheke anwesend, wobei auch i n die- sem Zusammenhang anzumerken i st, dass sie an diesem Datum ni cht allei n i m Geschäft war (Urk. HD 1/9) und dass das Kassenjournal des betreffenden Tages ni cht im Recht liegt, anhand welchem überprüft werden könnte, ob die Beschul- digte das bezogene Produkt nicht doch bar bezahlt hat. Die Beschuldigte hatte an den von den Arbeitsplänen erfassten Tagen, an wel- chen die Diebstähle verübt wurden, in der Regel mit mindestens einer weiteren Mitarbeiterin gleichzeitig Dienst. Einzig betreffend den 20. Juni 2014 kann auf- grund der Akten als nachgewiesen erachtet werden, dass die Beschuldigte am Morgen schon früh i m Geschäft war, ohne dass eine weitere Mitarbeiterin zu- gegen gewesen wäre. So ist der durch den Vertreter der Privatklägerin ins Recht gereichten Arbeitszeitliste zu entnehmen, dass die Beschuldigte am Morgen des 20. Juni 2014 allein eingeteilt war. Der Eintrag des frühen Dienstes zur Reinigung der Geschäftsräumlichkeiten erscheint auf der Liste des Vertreters der Privatklä- gerin zwar am 19. Juni 2014 (vgl. Urk. HD 1/9), die Beschuldigte hat jedoch selbst anerkannt, dass sich dieser Eintrag auf den Morgen des 20. Juni 2014 bezieht (Prot. I S. 10). An jenem Morgen erfolgten zwei Bargeldbezüge um 7.33 Uhr und um 7.35 Uhr (Urk. HD 1/15) sowie die Stornierung eines Lippenstiftes um 7.49 Uhr (Urk. HD 1/10 und Urk. 1/11). Die weiteren Mitarbeiterinnen mussten dabei erst um 9 Uhr – zum Zei tpunkt der Öffnung der Apotheke – oder jedenfalls kurz davor zugegen sein. Die Bargeldbezüge und die Stornierung des Lippenstiftes er- folgten aber im Zeitraum von rund 1 - 1 ½ Stunden vor der eigentlichen Ge- schäftsöffnung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass andere Mitarbeiterinnen bereits derart früh in der Apotheke waren. Deshalb wird klar, dass sowohl die beiden Bargeld-Bezüge als auch die Stornierung des Lippen- stiftes durch die Beschuldigte erfolgt sein müssen. Im Übrigen kann auch ni cht angenommen werden, dass die Beschuldigte den Lippenstift bar bezahlt hat, wür- de es doch keinerlei Sinn ergeben, zunächst zwei Barbezüge aus der Kasse zu tätigen und hernach den Lippenstift bar zu bezahlen. Auch ein entsprechender Bezug des Lippenstiftes über die Monatsrechnung ist nachgewiesenermassen
nicht erfolgt (vgl. Urk. 48). Die Beschuldigte B._____ ist somit bezüglich der Posi- tionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Betreffend die weiteren durch die Anklageschrift erfassten Vorwürfe ist jedoch – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die Beschuldigte an den von den Arbeitsplänen erfassten Tagen, an welchen die Diebstähle verübt worden sind, stets mit mindestens einer weiteren Mitarbeiterin gleichzeitig Dienst hatte. Die Schlussfolgerungen von A._____ basieren auf der Annahme, dass nur eine Per- son alle Delikte begangen hat; es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Delikte von verschiedenen Personen verübt wurden. Soweit der Vertreter der Privatklägerin anlässlich der heuti gen Berufungs- verhandlung vorbrachte, die Beschuldigte sei nicht nur am 20. Juni 2014, sondern auch am 12. Juni 2014 frühmorgens allein in der Apotheke gewesen (Urk. 47 S. 2), ist festzuhalten, dass der Beschuldigten betreffend den 12. Juni 2014 gar keine Delinquenz vorgeworfen wird (vgl. Urk. HD 13 S. 2 ff.). Hi nsi chtli ch aller weiteren Vorwürfe – abgesehen von denjenigen am 12. Juni und am 20. Juni 2014 – behauptet selbst der Vertreter der Privatklägerin nicht, dass die Beschul- digte jeweils konkret allein im Geschäft war. Ein zeitlich relativ früh am Morgen gelegener Bezug ist noch am 23. Juni 2014 um 7.36 Uhr gegeben (HD 13 S. 2 Pos. 1). Auch an jenem Morgen war die Beschuldigte allerdings ni cht allei n (vgl. Urk. HD 1/9) in der Apotheke. Betreffend die weiteren Vorwürfe fällt auf, dass die zur Anklage gebrachten Stornierungen und Bargeldbezüge oft relati v kurz vor der Öffnung der Apotheke erfolgten oder dass die Privatklägerin an den betref- fenden Daten jedenfalls nicht allein zur Arbeit eingeteilt war. Es kommen mithin in allen anderen der Beschuldigten durch die Anklageschrift vorgeworfenen Fällen auch andere Mitarbeiterinnen in Frage, welche im Zeitpunkt der Delinquenz eben- falls bereits in den Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin waren oder zumin- dest sein konnten. Die Fälle vor dem 28. April 2014 fallen – wie bereits erwähnt – schon deshalb ausser Betracht, da diesbezüglich keine Arbeitszeitlisten vorliegen (vgl. Urk. HD 1/9). Der Vertreter der Privatklägerin führte zudem aus, dass die Delikte in seiner Apotheke ausgeblieben seien, nachdem der Lehrvertrag mit der Beschuldigten
aufgelöst worden sei (Urk. 47 S. 5). Auch aus diesem Umstand i st ni cht zwi ngend darauf zu schliessen, dass die Beschuldigte alle in der Anklageschrift enthaltenen Bargeldbezüge und Stornierungen vorgenommen hat. Es ist auch denkbar, dass allenfalls weitere Tatbeteiligte aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschuldigten erkannt haben, dass eine Delinquenz im Betrieb der Privat- klägerin das hohe Risiko einer Vertragsauflösung und der Einleitung eines Straf- verfahrens mit sich bringt. Schliesslich hielt der Vertreter der Privatklägerin fest, dass er es in den gesamten 18 Jahren seiner Selbständigkeit nie erlebt habe, dass eine Angestellte derart wenig Bezüge von Produkten in der Apotheke getätigt habe wie die Beschuldigte (Prot. II S. 10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schuldigte ja auch geltend machte, einen Grossteil der Produkte gegen Barzah- lung an der Kasse bezogen zu haben, welche Barzahlungen selbstredend ni cht i n der Zusammenstellung des Vertreters der Privatklägerin betreffend Produktebe- züge auf Monatsrechnung erscheinen. Solche Barzahlungen können – wie bereits ausgeführt – ohne Einblick in die Kassenjournale der Privatklägerin nicht widerlegt werden. Abgesehen von den Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift, in welchen ein Schuldspruch zu erfolgen hat, ist die Beschuldigte folglich freizusprechen. 2.6. Fazi t Abgesehen von den am 20. Juni 2014 begangenen Delikten betreffend die Positi- onen 11, 39 und 40 der Anklageschrift kommen alle Mitarbeiterinnen der ...- Apotheke als Täterinnen in Betracht. Alle hatten in der fraglichen Zeit Zugriff auf die beiden Geschäftsschlüssel und damit auch ausserhalb der Öffnungszeiten Zutritt zum Geschäft, konnten Stornobuchungen an der Kasse ausführen, hatten Zutritt zum Lager und konnten Manipulationen am Artikelstamm vornehmen. Ei n- zig betreffend den 20. Juni 2014 kann aufgrund der Akten nachgewiesen werden, dass sich die Beschuldigte frühmorgens allein in der Apotheke befand. Zwar befinden sich unter dem Deliktsgut Produkte, die von der Beschuldigten verwendet wurden, von ihr auf Rechnung mit Mitarbeiterrabatt gekauft wurden
und si ch teilweise auch unter den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen finden, jedoch auch Produkte, insbesondere teure Parfums, wel- che nicht mit den von der Beschuldigten verwendeten übereinstimmen. Da es sich bei den weiteren Angestellten ebenfalls um Frauen handelte und auch Diebstähle zwecks Weitergabe der gestohlenen Produkte an Angehörige oder Bekannte i n Betracht zu ziehen sind, lässt der Umstand, dass sich unter dem Deliktsgut auch die von der Beschuldigten verwendete Antibabypille befand, keinen klaren Schluss auf i hre Täterschaft zu. Des Weiteren ist an dieser Stelle erneut in Er- innerung zu rufen, dass die Beschuldigte wiederholt geltend machte, einen Gross- teil der Produkte bar an der Kasse bezahlt zu haben, wobei ein solches Vorgehen ni cht widerlegt werden kann, zumal sich die Kassenjournale der betreffenden Ta- ge ni cht bei den Akten befinden. Den Arbeitsplänen für die Zeit von 28. April 2014 bis 28. Juni 2014 ist zu entneh- men, dass die Beschuldigte mit Ausnahme eines Vorfalls zu allen Zeitpunkten, in welchen die deliktischen Handlungen vorgenommen wurden, Dienst hatte, wobei – abgesehen vom 20. Juni 2014 – immer mindestens eine weitere Mitarbeiterin gleichzeitig mit ihr anwesend war und auch ni cht ausgeschlossen werden kann, dass eine Mitarbeiterin im Geschäft anwesend war, welche im Arbeitsplan nicht eingetragen war. Letztere Feststellung gilt auch für die Zeit, betreffend welche keine Arbeitspläne vorliegen, weshalb auf die Einholung zusätzlicher Arbeitspläne verzichtet werden kann. Die Beschuldigte ist damit einzig bezüglich der Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Betreffend die weiteren Positionen liegen zwar gewichtige Indizien für eine Täterschaft der Beschuldigten vor, jedoch kann diesbezüglich ni cht ohne rechtserhebli che Zwei fel und mi t hi nrei chender Si cher- heit auf ihre Täterschaft geschlossen werden. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist die Beschuldigte daher im Übrigen freizusprechen. 3. Rechtli che Würdi gung Die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft erweist sich als zutreffend und wurde – abgesehen von der bereits unter Ziff. 2.2 des vorliegenden Entscheides
behandelten Problematik – auch durch den Vertreter der Privatklägerin sowie die Beschuldigte selbst nicht beanstandet. Die durch die Anklagebehörde umschriebenen und durch das Beweisergebnis erstellten Tatvorwürfe betreffend die Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift erfüllen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestands- merkmale des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Dabei ist aufgrund des unterschiedlichen Tatvorgehens der Beschuldigten (Bargeldbezüge sowie Stornierung), trotz des zeitlich engen Zusammenhangs der Delinquenz, von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. Da im Übrigen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist die Beschuldigte betreffend die Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldi g zu spre- chen. Im Übrigen ist sie freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Bei der Strafzumessung für jugendliche Täter ist deren Lebens- und Fami li- enverhältnissen sowie der Entwicklung der Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Im Jugendstrafrecht spielen Sühne und Vergeltung eine untergeordnete Rolle. Es steht der Gedanke der Erziehung und Besserung im Vordergrund, weshalb bei der Wahl der Sanktion sowie deren Zu- messung in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte massgebend sind. Den- noch kommt dem Verschulden auch im Bereich des Jugendstrafrechts Gewicht zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. mit Art. 47 Abs. 1 StGB; Gürber/Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar zum StGB, Basel 2013, N 11 zu Art. 1 JStG). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
4.2 Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im Jugendstrafrecht kommen als Strafe grundsätzlich ein Verweis (Art. 22 JStG) oder eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) infrage. Bei Beginn der Delinquenz hatte die Beschuldigte das 15. Altersjahr bereits vollendet, weshalb vorliegend darüber hinaus die Vor- aussetzungen zur Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 2000.– (Art. 24 JStG) sowie Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) erfüllt si nd. 4.3 Entsprechend dem vorinstanzlichen Antrag der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. HD 13 S. 6) erscheint die Sanktionierung der Beschuldigten mit einer Busse als angemessen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag der Taten insgesamt Fr. 352.95 beträgt, womit der mehrfache Dieb- stahl nicht mehr als geringfügig im Sinne von Art. 172 ter Abs. 1 StGB erachtet werden kann, wobei sich der Deliktsbetrag jedoch noch in der Nähe des geringfü- gigen Bereichs befindet. Das Verschulden der Beschuldigten ist in Anbetracht der objektiven Tatschwere als noch leicht zu erachten und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert, zumal die Beschuldigte mit ihrem mehrfachen Dieb- stahl zulasten ihrer Arbeitgeberin deren Vertrauen grob missbrauchte. 4.4 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann den Akten ent- nommen werden, dass sie am tt.mm.1996 in F._____ geboren ist. Sie hat zwei Geschwister und wohnte bis vor Kurzem noch bei ihren Eltern in G.. Sowohl zu i hren Eltern als auch zu i hren Geschwi stern hat si e gemäss eigenen Angaben ein gutes bzw. normales Verhältnis. In ihrer Freizeit ist sie oft mit Kollegen und ih- ren beiden besten Freundinnen in G. unterwegs. Die Beschuldigte war bei der Privatklägerin in der Berufslehre, heute arbeitet sie mit einem Pensum von 100% in H._____ i n ei ner I.-Apotheke. Durch diese Tätigkeit erzielt sie ein Ei nkommen von Fr. 3'800.– pro Monat, wobei sie zusätzlich einen 13. Monatslohn erhält. Sie wohnt aktuell nicht mehr bei ihren Eltern, sondern in einer Wohnge- mei nschaft i n J./ZH und hat ei nen monatli chen Mietkostenanteil von Fr. 880.– sowie Kosten für ihre Krankenkasse in Höhe von rund Fr. 250.– pro Mo- nat zu tragen. Ihre Ersparnisse belaufen sich auf etwa Fr. 3'000.–. Über Schulden
verfügt sie nicht (Urk. 46 S. 2; vgl. auch Urk. HD 1/20, Urk. HD 4 S. 11 und Prot. I S. 5 ff.). Abgesehen von den finanziellen Verhältnissen zeitigen die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten keinen wesentlichen Ei nfluss auf di e Strafzumes- sung, insbesondere wirken sich diese weder straferhöhend, noch strafmindernd aus. 4.5 Auch i m Übri gen si nd sodann weder Straferhöhungs- noch Strafmin- derungsgründe ersichtlich. 4.6 In Anbetracht des insgesamt noch leichten Verschuldens der Beschuldigten und unter Berücksi chti gung ihrer finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse i n Höhe von Fr. 400.– als angemessen. 5. Vollzug Gemäss Art. 35 Abs. 1 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um eine jugendliche Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine Ersttäterin; sie weist keine Vor- strafen auf (Urk. 27; vgl. auch Urk. 46 S. 3). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren sowie durch eine bedingte Ausfällung der Busse genügend beeindrucken lässt und dass sie sich in Zukunft wohl verhalten wird. Der Vollzug der Busse ist folglich bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 29 JStG auf 1 Jahr festzusetzen. 6. Beschlagnahmte Gegenstände Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände ist vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 26 S. 17f.). Da die Beschuldigte im Zusammenhang mit den bei ihr beschlagnahmten
Gegenständen auch im Berufungsverfahren freizusprechen ist, sind ihr die an- lässli ch der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Zwar wurde anlässli ch der Hausdurchsuchung auch zwei Lippenstifte der Marke Mi sslyn gefunden (Urk. HD 5/3). Dabei kann aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei einem der beiden Lippenstifte um denjenigen handelt, welche die Beschuldigte am 20. Juni 2014 entwendet hat. 7. Zi vi lansprüche 7.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses geltend machen oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft bzw. Zivilklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Grundsätzlich hat das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die Klage der Privatklägerschaft jedoch weder hinreichend begründet oder beziffert, noch vom Beschuldigten anerkannt, so ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 124 Abs. 2 StPO). 7.2 Der Vertreter der Privatklägerin stellt ein Schadenersatzbegehren in Höhe von Fr. 6'055.– (Urk. HD 8/1-2, Urk. 28 S. 1 und Urk. 47, sinngemäss). D er durch die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem heute auszufällenden Schuldspruch betreffend die Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift zum Nachteil der Pri- vatklägerin verursachte Schaden beträgt Fr. 352.95 (Pos. 11, Fr. 13.60, Lippen- stift der Marke Misslyn, M20.87; Pos. 39, Fr. 112.60, Bargeldbezug gemäss Quittung Nr. 15; Pos. 40, Fr. 226.75, Bargeldbezug gemäss Quittung Nr. 16; vgl. Urk. HD 13 S. 3 und S. 7). Der verursachte Schaden erscheint in diesem Umfang rechtsgenügend nachgewiesen. Die Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 352.95 zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
7.3.1 Der Vertreter der Privatklägerin stellt darüber hi naus ei n Genugtuungs- begehren (Urk. HD 8/1-2, Urk. 28 S. 1 und Urk. 47, sinngemäss). Gemäss Art. 49 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen für di e Zusprechung ei ner Genugtuung die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) erfüllt sein. Zudem müssen besondere Um- stände gegeben sein, welche die Zusprechung ei ner Genugtuung rechtferti gen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung des Wohl- befindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 6. Auflage 2012, S. 113). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. War der (psychi- sche oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sei n; war er ni cht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BK OR-Brehm, 4. Auflage 2013, Art. 47 N 14a, 28 f). 7.3.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin bzw. der Vertreter der Privatklägerin durch den mehrfachen Diebstahl der Beschuldigten im Si nne von Art. 49 OR in der umschriebenen notwendigen Schwere in den persönlichen Ver- hältni ssen verletzt worden sein könnte. Das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin ist folglich abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die beschuldigte Person trägt die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanz- li chen Geri chtsverfahrens, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Im Disposi ti v vom 28. April 2016 wurde irrtümlicherweise festgehalten, dass der Beschuldi gten für die Kosten des Vorverfahrens und der beiden Gerichtsverfahren Fr. 500.– aufer-
legt werden. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Be- rufungsverfahrens jedoch nach Obsiegen und Unterliegen. Die Beschuldigte hat keine Berufung erhoben, weshalb ihr für das Berufungsverfahren in vorliegender Konstellation auch keine Kosten auferlegt werden können. Ziff. 9 des am 28. April 2016 ausgefertigten Dispositivs ist insofern zu berichtigen und es ist in der berich- tigten Ausfertigung festzuhalten, dass der Beschuldigten aufgrund des erfolgten Tei lschuldspruchs für die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Fr. 500.– aufzuerlegen si nd. Alle übrigen Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens si nd auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzulegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien – wie bereits er- wähnt – nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat einzig die Privatklägerin Berufung erhoben. Da sie – mit Ausnahme des Tei lschuldspruchs – weitgehend unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von vi er Fünfteln zu tragen. Diese Kosten si nd mit der von der Privatklägerin geleisteten Prozesskaution zu verrechnen. Der Mehrbetrag ist der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- zu geben. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB bezüglich Pos. 11, 39 und 40 der Anklageschrift. 2. Die Beschuldigte wird im Übrigen freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 4. Der Vollzug der Busse wird bedingt aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 1 Jahr festgesetzt.
− die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Kri mi naltechni schen D i enst, Si cherhei tsstützpunkt, Postfach 72, 8836 Bennau, mit dem "Löschformular erkennungsdienstliche Erfas- sung" und dem Formular "DNA-Profil Löschung von Amtes wegen" − die Kantonspolizei Schwyz unter Hinweis auf Dispositivziffer 7 − die Vorinstanz 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann