Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150465-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, li c. i ur. Ruggli und li c. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 8. April 2016
i n Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substi tui ert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Veruntreuung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2015 (GG150182)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juli 2015 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (Gebühr Vorver- fahren: Fr. 2'500.–, Auslagen Untersuchung : Fr. 248.–, Gebühr Beschwer- deverfahren vor Obergericht Zürich [Prozess Nr. UE130371]: Fr. 1'000.–) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird für das vorliegende Verfahren sowie das Beschwer- deverfahren vor Obergericht Zürich eine Prozessentschädigung von i nsge- samt Fr. 13'971.95 (i nkl. 8 % Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 25. März 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin des Privatklägers: (Urk. 74 S. 2) 1. Das Urteil vom 23. September 2015 sei aufzuheben und die Beschul- digte sei gemäss Anklageschrift vom 16. Juli 2015 schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- ri chts Züri ch, 7. Abtei lung - Einzelgericht, vom 23. September 2015 liess der Pri- vatkläger mit Eingabe seines Vertreters vom 23. September 2015 rechtzeitig Be- rufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Privatklägers am 5. November 2015 zugestellt (Urk. 57/3). Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte dieser rechtzeitig die Berufungserklä- rung i m Si nne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und die Schuldigsprechung gemäss Anklageschrift und eine angemessene Bestrafung beantragt wurde (Urk. 59/1 S. 2). Mit Präsidi- alverfügung vom 7. Dezember 2015 wurde der Beschuldi gten und der Staatsan- waltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Ta- gen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 60). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberu- fung (Urk. 62). Das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten ging am 21. Dezem- ber 2015 hierorts ein. Die Verteidigung rei chte am 5. Januar 2016 Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten nach und ersuchte um Bestel- lung als amtlicher Verteidiger (Urk. 65; Urk. 66/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2016 wurde mit Wirkung ab 5. Januar 2016 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der bi sher erbetene Verteidiger der Beschuldigten, als amtlicher Vertei- diger bestellt (Urk. 67). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil vom 23. September 2015 vollumfäng- li ch anfechten liess (Urk. 59/1 S. 2), ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprü- fen. 3. Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO neben den formellen Angaben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g)
"möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Als ungültig muss die Anklage dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informa- tionsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange die beschuldigte Person aus der Anklage also ersehen kann, was ihr konkret vorgeworfen wird, und sie sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, be- steht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. OGer SB140078, II. Strafkam- mer, Urteil vom 4. Juli 2014 mit Verweis auf Kass.Nr. 99/249S, Entscheid vom 5. Juli 2000; Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43). Aus der umständlich und schwerfällig formulierten Anklage ergibt sich vor- liegend nicht, wann und bei welcher Gelegenheit die Beschuldigte das Geld ent- nommen haben soll. Die Anklage umschreibt vorliegend lediglich den Zeitraum, in der die mutmasslichen Geldentnahmen stattgefunden haben sollen. Es wird we- der der Zeitpunkt noch die Handlung der mutmasslichen Geldentnahmen um- schrieben. Ob das Anklageprinzip verletzt ist, ist deshalb fraglich, kann aber offen gelassen werden, da die Beschuldigte ohnehi n von sämtli chen Vorwürfen frei zu- sprechen ist. II. Sachverhalt 1. Die Anklage wirft der Beschuldigten in Anklageziffer 1.A. zusammenge- fasst vor (Urk. 35), im Zeitraum von mindestens 16. Januar 2013 bis 22. März 2013 an ihrem Arbeitsort im A.-Restaurant C. i n Züri ch, i n i hrer Funk- tion als Kassenmitarbeiterin ihr anvertrautes Bargeld, d.h. Einnahmen aus ver- kauften Kundenkonsumationen bzw. Warenverkäufen, wiederholt, in Teilbeträgen aus der Kasse genommen zu haben. Sie habe an mindestens sechs Arbeitstagen mindestens 56 Mal Geld (oder teils geldwerte Gutscheine, Lunchchecks u.ä.) für Konsumationen oder Warenverkäufe von Kunden einkassiert, ohne diese in die Registrierkasse einzutippen oder habe unzutreffende tiefere Beträge in die Kasse eingetippt, um die auf diese Weise erwirkten bzw. dadurch in der Kasse resultie-
renden Bargeldüberschüsse von total mindestens Fr. 428.80 in der Folge jeweils heimlich aus der Kasse zu nehmen und für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwen- den oder um Dritte im entsprechenden Betrag zu begünstigen. Dies habe sie im Wissen getan, dass dieses Geld dem Privatkläger gehöre und sie dieses zu Gunsten desselben hätte verwahren und weiterleiten sollen (Urk. 35 S. 2 f.). Um die Geldentnahmen zu verheimlichen, habe sie es gemäss Anklageziffer 1.B. un- terlassen, wie soeben beschrieben, die besagten Kundenkonsumationen bzw. Warenverkäufe in (ungefähr) den Geldentnahmen entsprechender Höhe in die Kasse und damit direkt verbunden in das elektronische Buchungssystem einzu- tippen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Dadurch habe sie falsche, nicht den effektiven Warenverkäufen entsprechende Verkaufsquittungen und glei chzei ti g Aufzei chnungen i m elektronischen Kassen- bzw. Buchhaltungssystem des Arbeitgebers bewirkt. Dies habe sie in der Absicht getan, das Fehlen des von ihr entnommenen Bargeldes des Arbeitgebers zu verheimlichen, wodurch sie sich in mehrfacher Hinsicht Vorteile verschafft habe, auf die sie keinen Anspruch ge- habt habe, was sie gewusst habe (Urk. 35 S. 4). 2. Die Beschuldigte bestritt während des Vorverfahrens sowie auch vor Vor- instanz stets, absichtlich Beträge bzw. Kundenkonsumati one n ni cht bzw. vollstän- dig getippt und heimlich Geld aus der Kasse genommen zu haben. Dass ihr Feh- ler bei der Arbeit an der Kasse unterlaufen sein könnten, bestreitet sie hingegen ni cht und gab an, dass dies auf i hren schlechten physi schen und psychi schen Gesundhei tszusta nd zurückzuf ühre n sei (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 2 ff., 7; Urk. 9 S. 1 ff.; Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 23 S. 2 ff.; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 3 ff.). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S . 9). 3. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt aufgeführt, um Wiederholungen zu vermeiden, kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Videoaufnahmen (Urk. 4/1 und Urk. 28), Screenshots dieser Videoaufnahmen, Quittungen während der Zeit-
spanne der Überwachung getätigten Transaktionen (Urk. 10/3 f.) sowie Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3, 5, 9, 11, 23, 29, 43, Prot. II S. 6 ff.), der Zeugi n D._____ (Urk. 8 und Urk. 24), des Zeugen E._____ (Urk. 25) und des Zeugen F._____ (Urk. 26). 3.2. Die Vorinstanz beschrieb die entscheidrelevanten Sequenzen der Vi- deoaufnahmen vom 28. Januar 2013 (Urk. 4/1: Datei "28.01.12A", "28.01.12.B" und "28.01.12C") und vom 30. Januar 2013 (Urk. 4/1: Datei "30.01.13_12.33.12_Cam2" und "30.01.13_12.33.12_Cam3") zutreffend, sodass auf diese Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7 f., Ziff. 4.1.). Die Aussagen der Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz vollstän- dig zusammengefasst, sodass darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 9-13, Ziff. 4.4.1.-4.4.7.). 3.3. D., Mitarbeiterin Sicherheitsdienst Revision, wurde als polizeiliche Auskunftsperson und als Zeugin einvernommen (Urk. 8 und 24). Anlässli ch i hrer Ei nvernahmen erläuterte sie die technische Funktionsweise des Kassensystems des Privatklägers und machte Angaben i n Bezug auf die allgemeinen Abläufe die Kasse betreffend. In ihren Aussagen belastete sie die Beschuldigte jedoch ni cht. E., Geschäftsführer/Leiter des A.-Restaurants C.(Urk. 25), und F., ehemaliger Kostensteller des A.-Restaurants C._____(Urk. 26), machten anlässli ch i hrer Einvernahmen ebenfalls keine die Beschuldigte direkt belastenden Aussagen. Sie gaben ebenfalls Auskunft betreffend das Kassensys- tem und die internen Abläufe. Die Aussagen der drei Zeugen zum Kassensystem des Privatklägers und zu den Abläufen sind glaubhaft, zumal sie grundsätzlich miteinander übereinstimmen und insgesamt ein stimmiges Gesamtbild geben. 3.3.1. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen ist daher erstellt, dass es drei Kassenschubladen gab, wobei diese insbesondere während der Pausenablösung von mehreren Kassiererinnen benützt werden konnten. D ie Kassiererinnen hatten demnach keine eigenen Kassenschubladen. Sie konnten sich selbständig einlog- gen, wobei es für jede Kassenschublade ein Passwort gab (Urk. 8 S. 3; Urk. 24 S. 5; Urk. 26 S. 6). Der Inhalt der Kassenschubladen wurde zwei Mal wöchentli ch
bis alle zehn Tage abgerechnet (Urk. 8 S. 8; Urk. 24 S. 5; Urk. 25 S. 5; Urk. 26 S. 3, 5). 3.3.2. Gemäss den Angaben der Zeugin D._____ generiert jede abge- schlossene Transaktion automatisch eine Quittung (Urk. 8 S. 5). Die Vori nstanz erwog daher zutreffend, dass sich durch das Abgleichen der auf den Videose- quenzen erkennbaren Konsumationen mit den Angaben auf den Qui ttungen aus dem Kassensystem nachvollziehen lässt, ob die Beschuldigte die jeweiligen Kon- sumationen vollständig, unvollständig oder gar nicht erfasst hatte (Urk. 58 S. 15 f.). Die Beschuldigte erfasste demnach in den in der Anklage aufgeführten 56 Fällen die Konsumation der Kunden ni cht bzw. unvollständig. Die Fehl- bzw. Ni chtbuchunge n werden von der Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 3 S. 3; Urk. 5 S. 2; Urk. 9 S. 3 f.; Urk. 11 S. 2). 3.4. Die Beschuldigte bestreitet hingegen den subjektiven Tatbestand, mithin den Vorsatz, die Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Bereits der Arztbericht vom 6. März 2011 hi elt fest, dass die Beschuldigte an verminderter Konzentration, Müdigkeit, Blockaden an der Arbeit leide. Es gebe Phasen, in denen es der Be- schuldigten leicht besser gehe, dann gebe es Phasen, in denen sie praktisch ar- beitsunfähig sei. Das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien mittelgradig eingeschränkt (Urk. 45/1 S. 1 f., 5). Im Ze it- raum der eingeklagten Delikte befand sich die Beschuldigte sodann i n ei nem Ar- beitsversuch und arbeitete während fünf Tagen pro Woche jeweils vi er Stunden (Urk. 10/7). Im Bericht vom 11. Juli 2013 hielt lic. phil. G._____ sodann fest, dass das Kurzzeitgedächtnis der Beschuldigten stark und das Langzeitgedächtnis mit- telgradig eingeschränkt sei. Die Gedächtnisleistung der Beschuldigten sei stark unterdurchschni t tli c h (Urk. 45/4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 58 S. 16) ist die grosse Anzahl der Fehl- bzw. Ni chtbuchunge n, welche i nnert kürzes- ter Zeit erfolgten, nicht als Indiz für eine bewusste Vornahme dieser Fehl- bzw. Ni chtbuchunge n zu werten. In der vorliegenden Häufigkeit wären sie vi el zu au- genfällig gewesen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschuldigten kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigten die Fehl-
bzw. Ni chtbuchunge n aufgrund i hrer Konzentrati onsschwi eri gkei ten unterlaufen si nd. Es kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Beschuldigte die Transakti on bewusst ni cht oder unvollständig getätigt hat. 3.5. In Bezug auf eine mutmassliche Geldentnahme erwog die Vorinstanz zutreffend, dass es äusserst verdächtig ist , dass die Beschuldigte in der halb ge- schlossenen Kasse hantierte, anschliessend das Putztuch ergreift und dann in die Hosentasche steckt, anstatt es wieder neben die Kasse zu legen (Urk. 58 S. 17). Eine Geldentnahme lässt sich aber gestützt auf dieses auffällige Verhalten nicht ableiten. In den im Recht liegenden Videoaufnahmen, insbesondere den Vi- deosequenzen der Dateien "28.01.12A", "28.01.12B", "28.01.12C", "30.01.13_12.33.12_Cam2" und "30.01.13_12.33.12_Cam3" (Urk. 4/1) ist entge- gen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 59/1 S. 5; Urk. 74 S. 5) ni cht zu erkennen, dass die Beschuldigte Geld (i n Form von Noten, Münzen, Lunchchecks etc.) aus der Kasse genommen hat. Ein rechtsgenügender Nachweis für eine Geldentnah- me durch die Beschuldigte lässt sich aufgrund der Videoaufnahmen nicht erbrin- gen. 3.5.1. Auch kann aufgrund der festgestellten Fehlmanipulation der Beschul- digten keine Geldentnahme abgeleitet werden. Aufgrund der getätigten Fehlmani- pulationen hätte zwar ein Bargeldüberschuss in der Kasse verbleiben müssen. Gemäss Auskunft des Zeugen F._____ habe es Wochen gegeben, da habe eine Kassendifferenz von minus Fr. 200.– vorgelegen, dann wieder eine Kassendiffe- renz von plus Fr. 150.– (Urk. 26 S. 3). Da die Beschuldigte keine eigene Kassen- schublade hatte, welche nach ihrem Arbeitsdienst abgerechnet wurde, kann ein bei der Abrechnung festgestelltes Bargelddefizit nicht kausal der Beschuldigten angelastet werden. Der mögliche Täterkreis erstreckt sich auf alle die Kassen- schubladen bedienenden Mitarbeiter. 3.5.2. Die Videosequenz der Datei "250213_1324_Entnahme_MA" (Urk. 28 CD 2) zeigt, dass die Mitarbeiterin H._____ der Beschuldigten zu viel Wechsel- geld aushändigt. Da dieser Vorfall nicht Gegenstand der Anklage ist, ist nicht nä- her darauf einzugehen.
3.6. Eine Geldentnahme durch die Beschuldigte lässt sich weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der übrigen Beweismittel erstellen. Die Beschuldigte erfüllt daher weder den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB noch der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist die Beschuldigte demnach freizusprechen. 4. Da die bewusste Vornahme von Fehl- bzw. Ni chtbuchunge n durch die Beschuldigte nicht erstellbar ist (vgl. vorstehend, Erw. 3.4.), i st auch – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 74 S. 6) – die Vorteilssabsicht der Beschuldig- ten zu vernei nen. Da die Beschuldigte die von ihr getätigten Fehl- bzw. Nichtbu- chungen nicht bewusst vornahm, konnte sie auch nicht beabsichtigt haben, Dritte oder sich selbst durch die Fehl- bzw. Ni chtbuchunge n zu bevortei len. Eine Schä- digungsabsicht fällt mangels bewusster Vornahme von Fehl- bzw. Ni chtbuchun- gen ebenfalls ausser Betracht. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher ni cht erfüllt. Die Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen. III. Zivilforderungen Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privat- kläger mindestens Fr. 428.80 nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2013 sowie Fr. 3'600.– nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013 zu bezahlen (Urk. 47 S. 2, 4 ff.; Urk. 59/1 S. 2; Urk. 74 S. 2, 7). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass trotz diesem Ausgang des Verfahrens eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehe, allenfalls für ein fahrlässiges Handeln, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei (Urk. 58 S. 19). D i esen Ausführunge n i st zu folgen und di e Zi vi lforderungen des Privatklägers im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi gungs- dispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen (Art. 427 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 58 S. 20 f.). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahre n seit dem 5. Januar 2016 ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 72/2). Für die erbetene Verteidigung bis zum 4. Januar 2016 ist der Beschuldigten eine Pro- zessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren bis 4. Januar 2016 einen Aufwand von 1 Stun- de bei einem Stundenansatz von Fr. 260.– geltend (Urk. 72/1). Dieser erscheint angemessen. Der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahre n eine Prozessent- schädigung von Fr. 305.60.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Der unterliegende Privatkläger trägt die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten, zumal die Fortsetzung des Verfahrens aus- schliesslich von seinem Willen abhing (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60). 3. Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 500.– nebst 5% Zins ab 25. Juni 2014 für die erlittene Haft von einem Tag und das zweijährige Straf- verfahren (Urk. 51 S. 1, 8). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesstrafgericht vom 5. Juni 2014 E. 5.1; BGer vom 31. Januar 2011 6B_574/2010 E. 2.3.). Psychi sche Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (S CHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2013, Art. 429 N 11). Die Krebserkrankung der Beschuldigten vermögen keine aussergewöhnliche Umstände für eine höhere Entschädigung zu begrün- den. Andere Gründe für eine höhere Entschädi gung si nd ni cht ersi chtli ch und
werden auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Eine Genugtuung von Fr. 200.– nebst 5% Zins ab 25. März 2013 erscheint vorliegend angemessen. Das vorinstanzliche Genugtuungsdispositiv (Ziff. 5) ist daher zu bestätigen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Veruntreuung i m Si nne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten-, Entschädi gungs- und Genugtuungsdi sposi ti v (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidi- gung werden dem Privatkläger auferlegt. 6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 305.60 (i nkl. 8% Mehrwertsteuer) für erbetene Verteidigung bis 4. Januar 2016 aus der Ge- richtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die Privatklägerschaft
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst Formular "Löschung des DNA- Profi ls und ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig