Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160040-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. i ur. S. Volken und Oberri chteri n li c. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber Dr. F. Manfrin
Urteil vom 27. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägeri n und Berufungsbeklagte betreffend üble Nachrede und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 8. September 2015 (GG150006)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 13. März 2015 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 34 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–, ent- sprechend Fr. 4'000.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2013 ausgefällte be- dingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 35.– wird widerrufen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Juni 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.– wird verzich- tet. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Ge- richtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 67; sinngemäss) Frei spruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (Keine Beweisanträge.) b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (Keine Beweisanträge.) Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 8. September 2015 wurde der Beschuldigte A._____ der üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft. Eine bedingt auf- geschobene Vorstrafe wurde nicht vollziehbar erklärt. Vom Vorwurf der Ver- leumdung wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 38 S. 34). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte noch vor Schranken (und damit innert gesetzlicher Frist) Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 9). Die Berufungs- erklärung des Beschuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 17. Februar 2016 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzi chtet wird (Urk. 47; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Über die im Beru- fungsverfahren gestellten Beweisergänzungsanträge wurde mit Verfügung vom 28. April 2016 entschieden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40, Urk. 61). Der Beschul- digte hat di e Berufung i n seiner Berufungserklärung ni cht beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des an- gefochtenen Entscheides (Urk. 47). Über den Antrag des Privatklägers auf Nicht-
eintreten auf die Berufung des Beschuldigten (Urk. 49) erging kein separater ver- fahrensleitender Entscheid. Beim zitierten Antrag handelt es sich jedoch ohnehin sinngemäss um einen Antrag auf Abweisung der Berufung. 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Verleumdung frei- gesprochen (Urk. 38 S. 34). Selbstredend ficht der appellierende Beschuldigte diesen Entscheid nicht an (Urk. 40). Dieser Freispruch erging allerdings unbe- gründet: Die Anklagebehörde hat einen bestrittenen Sachverhalt eingeklagt und zu dessen rechtlicher Subsumtion einen Haupt- und einen Eventualantrag gestellt (Urk. 13). Der Einzelrichter hat nach erfolgter Beweiswürdigung im Sinne des Eventualantrags erkannt. Ein Freispruch betreffend weitere, alternative rechtli che Qualifikationen ist diesfalls obsolet, hat die Vorinstanz doch den Anklagesachver- halt abschliessend beurteilt. D ennoch i st vom Eintritt der Rechtskraft der folgenden Urteilspunkte vorab Vor- merk zu nehmen (Art. 404 StPO): - Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung - Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Juni 2013. II. Schuldpunkt 1. Der Privatkläger B._____ erstattete am 12. April 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung, da der Beschuldigte ihn und die (weiteren) Vorstandsmitglieder des C.-Vereins D. [Ort] i n einem vom Beschul- digten versandten E-Mail einerseits als "inkompetent, unfähig und überfordert" bezeichnet und ihnen andererseits "illegale und unlautere Machenschaften" vor- geworfen habe (Urk. 2). 2. Das in der Folge angehobene Strafverfahren stellte die Anklagebehörde nach durchgeführter Untersuchung (und mi t zutreffender rechtli cher Begründung) mi t Verfügung vom 13. März 2015 rechtskräftig ein betreffend den Anzeigevorwurf, der Beschuldigte habe den Privatkläger als "inkompetent, unfähig und über- fordert" bezeichnet (Urk. 11). Betreffend den verbleibenden Anzeigevorwurf, der
Beschuldigte habe dem Privatkläger im inkriminierten E-Mail "illegale und unlaute- re Machenschaften" vorgeworfen, wurde Anklage an die Vorinstanz erhoben (Urk. 13). 3. Beim Corpus delicti handelt es sich um ein E-Mail-Schreiben vom 11. Mai 2014, abgesendet vom Mail-Absender des Beschuldigten, welches an diverse Personen verschickt worden ist (Urk. 4/1). Der Beschuldigte hat im gesamten bisherigen Verfahren die Urheberschaft dieses Schreibens respektive dessen Versand halbherzig bestritten oder, zu Urheberschaft und Versand befragt, die Aussage verweigert (Urk. 38 S. 12ff. mit Verweisen). Im Rahmen der Einvernah- me anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte nunmehr ei n, das in der Anklageschrift aufgeführte Schreiben verfasst zu haben, wobei er an- gab, nicht zu wissen, ob er das in der Anklage aufgeführte Schreiben am 11. Mai 2014 an die in der Anklage aufgeführten Mailadressen verschickt habe (vgl. Urk. 65 S. 3). Hiezu ist der Einfachheit halber auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu ver- weisen (Urk. 38 S. 14f.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Es besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte das fragliche Mail verfasst und versandt hat. 4. An dieser Stelle ist vorab die ständige höchstrichterliche Praxis zu zitieren, wo- nach es für das Gericht nicht erforderlich ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (an Stelle vieler BGE 139 IV 179 E. 2.2), insbesonde- re wenn diese wie in concreto weitschweifig und wenig konzis sind (Urk. 27, 40, 56, 67), und erst recht angesichts des bereits nach Lektüre der Anklageschrift so- fort evidenten, zwingenden Resultats zur rechtlichen Würdigung (siehe nach- stehende Erwägungen). 5. Aus den Akten ergibt sich eine denkbar einfache Ausgangslage: In D._____ existiert ein C._____-Verein. Dieser verteilt in der Region eine "offizielle (Gratis- )Zeitung", die "Gewerbezeitung" (Urk. 6/3). Gemäss den weder seitens der Privat- klägerschaft bestrittenen noch ihm widerlegten Schilderungen des Beschuldigten fand auch der Beschuldigte wiederholt Exemplare dieser Zeitung in seinem Brief-
kasten vor, wodurch er sich offensichtlich gestört fühlte und (erfolglos) dagegen reklamierte sowie sich weitere Zustellungen verbat (vgl. Urk. 6/2 S. 5; Urk. 4/1). 6. Über eine weitere unerwünschte Zustellung der Gewerbezeitung vom 8. Mai 2014 tat der Beschuldigte mit dem inkriminierten e-mai l sei nen Unmut namentli ch gegenüber Mitgliedern des C.-Verei n D. sowie Dritten kund. Im fraglichen Schreiben führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe dem Verein und dem Privatkläger mehrmals verboten, ihm Werbematerial zuzu- stellen und dennoch sei nun solches "i llegal und unlauter" in seinem Briefkasten abgelegt worden. Dies seien "nach meiner Meinung ... illegale und unlautere Ma- chenschaften betreffend Reklame- und Marketingaktivitäten" (Urk. 4/1), wobei der Beschuldi gte das Wort "Machenschaften" i n Anführungs- und Schlusszei chen setzte. 7. Vorliegend gilt es (noch) zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit diesem Text gegenüber dem Privatkläger den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter jeman- den bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 8. Die Vorinstanz hat vorab das notwendige Rechtliche zum fraglichen Tatbe- stand, namentlich zum Ehrbegriff und zur Qualifikation der zu beurteilenden Äusserung, gemäss Lehre und Praxis, angeführt (Urk. 38 S. 23 mit Verweis auf S. 16f.). Insbesondere hat sie zutreffend erwogen, massgebend für die Beurtei- lung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend sei, seien die Wertmassstäbe des Empfängers der Information, d.h. in der Regel eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es komme auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat ei ner Aussage nach den Umständen beilegen müsse. Handle es si ch um ei nen Text, so sei er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für si ch allei n genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergäbe (Urk. 38 S. 16f. mit Verweisen).
hebung weiterer Betreibungsverfahren sowie der Zustellung weiterer unbegründe- ter Rechnungen abzuhalten (Prot. I S. 8). Der Privatkläger erfuhr gemäss seinen Angaben, dass der Beschuldigte in einem anderen Verfahren (betreffend die E._____ AG) verurteilt wurde (Urk. 6/2 S. 25), und sah seinerseits die C hance, den Beschuldigten mit einer eigenen Strafanzeige ruhi gzustellen. Der Prozessge- genstand des fraglichen Verfahrens deckt sich mit dem vorliegenden (Reklamati- on über die unerwünschte Zustellung einer Gratis-Zeitung) im übrigen entgegen dem Privatkläger ("wegen demselben Vorfall", Urk. 6/2 S. 25) i n keiner Weise (vgl. Beizugsakten i.S.ca. den Beschuldigten betreffend E., Urk. 11). Die Motive des Privatklägers für die Strafanzeige waren somit zumindest teilweise sachfremd. Ei ne Instrumentali si erung des Strafverfahrens könnte ausgangs- gemäss auch Kostenfolgen für den Privatkläger nach sich ziehen (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO); nachdem die Anklagebehörde jedoch nach ei ngehender Prüfung (mi t teilweiser Einstellung des Verfahrens) Anklage erhoben hat und sogar vor Vor- instanz eine Verurteilung des Beschuldigten resultierte, ist davon abzusehen. 11. Aus der Lektüre der gesamten Akten (inklusive Beizugsakten) erhellt, dass der Beschuldigte wohl kein einfacher Kommunikationspartner zu sein scheint. Dennoch können der Privatkläger und der C.-Verein D._____ die beste- henden Differenzen mit dem Beschuldigten in concreto ni cht durch den Versuch seiner Kriminalisierung beseitigen. Daran ändern auch die vorliegenden, ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten nichts (Urk. 39). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss können die Kosten beider gerichtlicher Verfahren ausser An- satz fallen. Die Kosten des Vorverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). 2. Der Beschuldigte hat seine persönlichen Verhältnisse nicht offengelegt (Prot. I S. 5; bzw. nur halbherzig, vgl. Urk. 65 S. 1 f.). Der Beschuldigte macht Entschädigung in der Höhe von je ca. Fr. 10'000.– für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren und weit über Fr. 20'000.–
für das Berufungsverfahren geltend für – wie er es nennt – "Auslagen, Umtriebe, Aufwendungen" (vgl. Urk. 67 S. 4 f.), die im Wesentlichen darin bestehen, dass er seine für das Verfahren aufgewendete Zeit zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– entschädigt haben will (vgl. Urk. 68/1-4). Nachdem diese Aufwendungen weitest- gehend unbelegt sind, der Beschuldigte keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, kein Einkommen generiert (vgl. Urk. 65 S. 1 f.) und damit auch keine wirtschaft- li chen Ei nbussen ersi chtli ch si nd, besteht von vornherei n kei n Anspruch auf ent- sprechende Entschädigung (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Auch die gestellte Genugtuungsforderung bleibt unbegründet und eine "beson- ders schwere Verletzung seiner Persönlichkeit" (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) ist ohnehi n ni cht ersi chtli ch. Genugtuung ist dem Beschuldigten folglich keine auszu- ri chten. Für sei ne – ebenfalls nicht im Detail begründete – Umtriebe (Porto, Fahrtkosten und dergleichen) ist dem Beschuldigten eine pauschale Umtriebsentschädigung für das ganze Verfahren von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 8. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. [...] Vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen. 2.-3. [...] 4. [...]
Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Juni 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.– wird verzichtet. 5.-6. [...] 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfängli c h freigesprochen. 2. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine pauschale Umtriebsentschädigung für das ganze Verfahren von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger B., ... [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger B., ... [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 mit dem Vermerk "Freispruch" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. ... 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 27. Juni 2016
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. F. Manfrin