Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160097-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiberin lic. iur. Freiburghaus Urteil vom 21. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. Oktober 2015 (GG150025)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. September 2015 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'500.– zuzügli ch 5 % Zins ab 29. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 633.– Auslagen Untersuchung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte A., der einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Sodann wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, dem Privatkläger B. (nachfolgend: Privatkläger), Fr. 2'500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 29. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 47 S. 26 ff.). Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41) und reichte innert Frist sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger verzichteten auf An- schlussberufung und beantragten die Bestätigung des vori nstanzli chen Urtei ls (U rk. 53 und 56). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmi d, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 49 S. 2). Damit erwächst kei- ne Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Juni 2016 statt. Nach dieser Ver- handlung, zu welcher heute der Beschuldigte mit seinem Verteidiger sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers erschienen sind (Prot. II S. 3), ist das Verfahren spruchrei f. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Montag, 29. September 2014 um ca. 13.15 Uhr den Privatkläger im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung auf der Baustelle C._____ i n ... im 1. Untergeschoss des Hauses Nr. ... willentlich
mit der rechten Faust voller Wucht gegen die linke Wange geschlagen zu haben, wodurch der Privatkläger einen doppelten Kieferbruch erlitten haben soll (Urk. 25 S. 2). 2. Der Beschuldigte gibt zu, dass es am Montag, 29. September 2014, nach der Mittagspause auf der fraglichen Baustelle zu einer verbalen Auseinanderset- zung zwischen ihm und dem Privatkläger über ein Verbindungsstück zwischen Schlauch und Wasserhahn gekommen ist (Prot. I S. 9 und 11 und Urk. 4 Rz. 4) und dass er den Privatkläger im Anschluss daran aus der Baustellenwohnung rausgeschoben hat. Er bestreitet indes, den Privatkläger mit der rechten Faust voller Wucht gegen die linke Wange geschlagen zu haben (Prot. I S. 9 und 12; Urk. 4 Rz. 12 und 19; Urk. 5 Rz. 16 und 70; Urk. 7 Rz. 23). Demnach ist nachfol- gend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Be- weismittel erstellen lässt. 3. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 5 und Urk. 7; Prot. I S. 9 ff.), des Privatklägers (Urk. 8 und Urk. 9), der Zeugen D._____ (Urk. 11 und Urk. 12) und Dr. med. dent. E._____ (Urk. 13 und Urk. 14), auf die in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft des Polizeibeam- ten F._____ vom 19. Februar 2015 (Urk. 16) sowie auf die medizinischen Unter- lagen betreffend den Privatkläger (Urk. 15/1-12). 4. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschuldigten was das Sach- verhaltselement des Hinausstossens des Privatklägers aus der Wohnung sowie des Geschehens danach anbelangt als äusserst knapp und zurückhaltend. Sie beurteilte deshalb die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf das strittige Sachverhaltselement als wenig glaubhaft. Zum gleichen Ergebnis gelangte sie bezüglich der Aussagen des Zeugen D.. Die Schilderungen des Privatklä- gers hingegen erachtete die Vorinstanz als inhaltlich konstant, widerspruchsfrei, detailliert, frei von Strukturbrüchen und folglich als glaubhaft. Für die Vori nstanz bestanden keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte, wie vom Privatklä- ger geschildert, diesem einen Faustschlag erteilte, nachdem er ihn infolge einer verbalen Auseinandersetzung aus der Wohnung im Haus Nr. ... auf der Baustelle C. hinausgestossen hatte. Weil sodann der festgestellte ärztliche Befund
mit der Sachverhaltsschilderung des Privatklägers gemäss Vorinstanz absolut vereinbar sei, gelangte sie zum Schluss, dass der in der Anklageschrift umschrie- bene Sachverhalt erstellt sei. 4.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers angeht, so kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ hat die Vorinstanz auf das gespannte Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Zeugen D._____ hingewiesen sowie den Umstand hervorgehoben, dass diesem eine Woche vor dem Vorfall gekündigt wurde, wobei der Privatkläger mittelbar in die Kündigung involviert war (vgl. Urk. 8 Rz. 9). Betreffend die Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Zeugen D._____ ist die Vorinstanz aufgrund derer Angaben, dass sie jeweils die Mittagspausen zusammen verbracht hätten und auch schon zusammen angeln gegangen seinen (Urk. 5 Rz. 36; Urk. 11 Rz. 12; Urk. 12 Rz. 97; Prot. I S. 13), von einem freundschaftlichen Verhältnis – und entgegen dem Verteidiger des Beschuldigten nicht von einer engen Freundschaft (vgl. Urk. 49 Rz. 13 und Urk. 60 Rz. 5) – ausgegangen. Gestützt auf diese Um- stände hat die Vorinstanz zu Recht auf die Gefahr hingewiesen, dass der Zeuge D._____ geneigt sein könnte, den Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten und zuungunsten des Privatklägers darzustellen, diese Gefahr jedoch aufgrund der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB wiederum relativiert. Entscheidend ist – wie auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – indessen ohnehin die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussagen und weniger die generelle Glaubwürdigkeit der aussagenden Person. 4.2. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, wes- halb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Gemäss übereinstimmender Darstellung des Privatklägers und des Beschuldigten haben die beiden zuvor nichts miteinander zu tun gehabt (Urk. 4 Rz. 10; Urk. 5 Rz. 72; Urk. 8 Rz. 8). Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten, wonach es durchaus denkbar sei, dass der Beschuldigte in seiner ganzen Wut und Aufge- brachtheit gestürzt sei und den Beschuldigten als Revanche dafür, dass er von
diesem aus der Wohnung hinausgeschoben worden sei, angezeigt habe (Urk. 49 Rz. 23), ist lebensfremd. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erw. II. Ziff. 4.6.4.) fällt die Möglichkeit, dass sich der Privatkläger den doppelten Kieferbruch durch einen Sturz zugezogen hat, ausser Betracht. Selbst wenn sich der Privatkläger durch die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gekränkt und in seinem Stolz verletzt gefühlt hätte, könnte darin kein Grund dafür erblickt werden, dass er ihn bewusst falsch angeschuldigt und sich dadurch selbst strafbar gemacht hätte. 4.2.1. Die Aussagen des Privatklägers zeichnen sich dadurch aus, dass dieser sowohl die Vorgeschichte der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten als auch das Tatgeschehen selbst detailliert und konstant schilderte, wobei keine Strukturbrüche ersichtlich sind (Urk. 8 Rz. 6; Urk. 9 Rz. 13). So führte er hinsicht- lich des Tatgeschehens ab dem Hinausstossen aus der Wohnung – nachdem er drei bis vier Mal vergeblich nach dem Verbindungsstück gefragt hatte – sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gleichbleibend aus, dass er lediglich abgewehrt und nicht zurückgestossen habe, wobei der Zeuge D._____ i hnen zugeschaut habe (Urk. 8 Rz. 6 und Urk. 9 Rz. 13). Nachvollziehbar und lebensnah schilderte er weiter, dass er, als er an der Treppe angestossen sei, rechts nach hinten geschaut habe, um sicherzustellen, dass er nicht stürze. Die Aussage, wonach er in dem Moment, als er wieder zum Beschuldigten geschaut habe, von diesem mit hoher Intensität einen Faustschlag an die linke Wange erhalten habe, ist mit dem vom Privatkläger geschilderten Bewegungsablauf vereinbar und deckt sich sodann mit dem Polizeirapport vom 20. Oktober 2014, gemäss welchem die linke Wange des Privatklägers gerötet gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Gleichbleibend erklärte der Privatkläger sodann, dass der Beschuldigte nach dem Faustschlag wieder in die Wohnung gegangen sei. Weiter fällt auf, dass die Aussagen des Privatklägers Sinneswahrnehmungen ent- halten. So erklärte dieser zum Beispiel sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er vom Haupteingang habe hören können, dass der Beschuldigte und der Zeuge D._____ im Untergeschoss miteinander geredet hätten (Urk. 8 Rz. 6 und Urk. 9 Rz. 13). Hervorzuheben ist sodann, dass der Privatkläger sehr präzise Angaben darüber machte, wo der Zeuge D._____ zu Beginn der Auseinandersetzung und im weiteren Verlauf ge-
standen sei n soll. Er führte aus, dass sich der Zeuge D._____ zusammen mit dem Beschuldigten im Korridor aufgehalten habe, als er die Wohnung betreten habe. Zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten habe sich der Zeuge D._____ zur Wohnungstür begeben und sei dort – ca. zwei Meter hin- ter ihm – stehen geblieben (Urk. 8 Rz. 6). Als es zum Faustschlag gekommen sei, sei er auf der dritten oder vierten Stufe der Treppe, welche vom Untergeschoss ins Erdgeschoss führe, gestanden (Urk. 8 Rz. 6 und 17; Urk. 9 Rz. 13). Schli ess- lich ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers durch die Aussagen des fachkundigen Zeugen Dr. med. dent. E._____ gestützt werden, wonach der beim Privatkläger diagnostizierte doppelte Kieferbruch typisch sei für eine durch eine Schlägerei verursachte Verletzung (vgl. wei ter unten Erw. II. Ziff. 4.5.). 4.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten moniert, dass der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärt hatte, sich bestens an jedes Detail erinnern zu können, jedoch erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme er- wähnte, dass er nach dem behaupteten Schlag zum Zeugen D._____ gesagt ha- be, dass dieser alles [den Schlag] mitbekommen habe, was der Zeuge D._____ angeblich verneint haben soll (Urk. 49 Rz. 11). Wenn der Detailreichtum der Erst- aussage auch in der Zweitaussage wiederkehrt, dann ist das unter der Voraus- setzung, dass auch Erweiterungen oder Präzisierungen stattfinden, ein Realitäts- kriterium (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 454). Da sowohl die Erst- als auch die Zweitaussage des Privatklägers detailliert ausgefallen sind, spricht die vom Privatkläger vorgenommene Ergän- zung mit Bezug auf die Rolle des Zeugen D._____ nach dem Gesagten eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 4.2.3. Weiter bringt die Verteidigung des Beschuldigten vor, dass am vermeintli- chen Tatort keine Blutspuren festgestellt worden seien, weshalb die Aussage des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach er Blut ausge- spuckt habe, in Zweifel gezogen werden müsse (Urk. 49 Rz. 11). Entgegen dem Verteidiger hat der Privatkläger lediglich ausgesagt, dass er, als er ausgespuckt habe, gesehen habe, dass er blute (Urk. 8 Rz. 6). Diese Aussage steht nicht i m Widerspruch zum Umstand, dass am behaupteten Tatort keine Blutspuren fest-
stellt werden konnten, kann doch die Aussage des Privatklägers auch bedeuten, dass der Privatkläger mit Blut versetzten Speichel ausspukte, weshalb es durch- aus möglich ist, dass am behaupteten Tatort in der Folge keine Blutspuren mehr festgestellt werden konnten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang so- dann, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen gemäss Aussagen des Zeugen Dr. med. dent. E._____ ni cht mi t einer grossen Blutung verbunden waren, sondern lediglich das leicht eingerissene Zahnfleisch des Privatklägers ein wenig geblutet hat (Urk. 13 Rz. 12 und 43). 4.2.4. Insgesamt besteht kein Anlass an den Aussagen des Privatklägers zu zwei- feln. 4.3. Wie erwähnt bestritt der Beschuldigte während des Untersuchungsverfah- rens, anlässlich der Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhand- lung, den Privatkläger geschlagen zu haben (Urk. 4 Rz. 12; Urk. 5 Rz. 7; Urk. 7 Rz. 23, Prot. I S. 9 und Prot. II S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten zu den Hin- tergründen der verbalen Auseinandersetzung decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Privatklägers. Auch seine Schilderungen bis zum Hinaus- schieben des Privatklägers aus der Wohnung stimmen mit dessen Angaben überein (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 und Prot. I S. 9), bis auf den Unterschied, dass der Beschuldigte als Grund für das Hinausstossen des Privatklägers aus der Wohnung angab, dieser sei auf den frisch verlegten Entkoppelungsmatten ge- standen (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 und Prot. I S. 11). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger sowie die Hintergründe dazu sehr detailreich beschrieben hat (vgl. Urk. 4 Rz. 4 und Urk. 5 Rz. 7), was für die Glaubhaftigkeit dieser Aussa- gen spricht, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten betreffend das Hinaus- stossen aus der Wohnung sehr knapp und zögerlich ausfielen. Dazu gab er an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 ledig- lich an, dass er nicht mehr so genau wisse, wie er den Privatkläger gestossen ha- be. Er glaube, an der Brust und eventuell auch etwas am Oberarm. Der Privatklä- ger sei sehr stämmig vor ihm gestanden in der Haltung "ich geh nicht raus" (Urk. 5 Rz. 10 und 11). Nach dem Stoss habe er die Tür zugemacht "und das war es
dann" (Urk. 5 Rz. 12). Dieser Strukturbruch in den Aussagen des Beschuldigten lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen mit Bezug auf den strittigen Faustschlag aufkommen. Sodann erscheint die Erklärung des Beschuldigten, wo- nach er den Privatkläger hinausgeschoben habe, weil dieser auf den frisch verleg- ten Entkoppelungsmatten gestanden sei, wenig plausibel. Wenn das Hauptanlie- gen des Beschuldigten darin bestanden hätte, dass sich der Privatkläger aufgrund der frisch verlegten Entkoppelungsmatten nicht länger in der Baustellenwohnung aufhielt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dem Privatkläger das Verbin- dungsstück ausgehändigt hätte. 4.3.1. Auffallend ist weiter, dass der Zeuge D._____ bei den Schilderungen der Geschehnisse des Beschuldigten keine Erwähnung findet. Erst auf Nachfrage er- klärte der Beschuldigte, dass er und der Zeuge D._____ sich kurz vor der Woh- nung im Untergeschoss unterhalten hätten. Danach habe sich dieser i ns Erdge- schoss begeben. Eine oder zwei Minuten später sei der Privatkläger zu ihm in die Wohnung gekommen (Urk. 4 Rz. 22). An dieser Sachdarstellung hielt der Be- schuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 zunächst fest, wobei er zusätzlich erklärte, dass er nicht wis- se, wo sich der Zeuge D._____ im Zeitpunkt der Auseinandersetzung befunden habe (Urk. 5 Rz. 21). Später in der Befragung relativierte der Beschuldigte seine Aussage und gab zu Protokoll, es könne sein, dass der Zeuge D._____ mit ihm heruntergekommen sei. Er fügte an, dass dieser gegen 12.55 Uhr die Treppe hochgegangen sei, zumindest habe er die Wohnung verlassen (Urk. 5 Rz. 89). Der Beschuldigte vermag bis auf fünf Minuten genau anzugeben, wann der Zeuge D._____ die Wohnung im Untergeschoss verlassen haben soll, gleichzeitig kann er nicht mit Sicherheit sagen, ob der Zeuge D._____ si ch mi t i hm überhaupt dari n aufgehalten hat. Das ergibt keinen Sinn. Dass der Privatkläger und der Zeuge D._____ in der Baustellenwohnung nicht begegnet sein sollen, steht ausserdem im Widerspruch zu dessen Aussagen. Der Zeuge D._____ erklärte sowohl vor der Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft, er habe die Baustellenwohnung im Untergeschoss verlassen, als der Privatkläger diese betreten habe (Urk. 11 Rz. 5; Urk. 12 Rz. 10).
4.3.2. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger während der ver- balen Auseinandersetzung in der Baustellenwohnung sehr aufgebracht gewesen und laut geworden sei (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 und Prot. I S. 11), lässt sich so- dann mit der Sachdarstellung, wonach der Privatkläger nicht reagiert habe, nach- dem der Beschuldigte diesem die Türe vor der Nase zugeschlagen habe (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 und 12 und Prot. I S. 12), nicht vereinbaren. Dass die Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welcher sich bereits in einer aufgebrachten Gemütsverfassung befunden haben soll, mit des- sen Hinausschieben aus der Baustellenwohnung und ohne dass er in den Besitz des fraglichen Verbindungsstück gelangt war, seinen Abschluss gefunden haben soll, ist lebensfremd und damit wenig glaubhaft. 4.4. Die Aussagen des Zeugen D._____ si nd wi dersprüchli ch und unei nhei tli ch. Widersprüchlich schilderte der Zeuge D._____ zunächst, wo er si ch zum Zeit- punkt der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger befunden hat. So erklärte er anlässlich der polizeilichen Befragung, dass er den Raum verlassen und die Treppe hochgegangen sei, als der Privatkläger den Raum betreten habe. Er habe sich noch auf der Treppe befunden, als dieser ca. eine bis zwei Minuten später an ihm vorbeigeschossen sei (Urk. 11 Rz. 5). Vor der Staatsanwaltschaft gab er dann zunächst zu Protokoll, dass er die Baustel- lenwohnung verlassen habe, als der Privatkläger begonnen habe, mit dem Be- schuldigten zu diskutieren. Er habe sich vor dem Gebäude bei der Ausgangstür befunden, als der Privatkläger ungefähr 15 Minuten später schimpfend an ihm vorbeigelaufen sei (Urk. 12 Rz. 10), um im weiteren Verlauf der Einvernahme zu erklären, dass er beim Ausgang bei der Tür gestanden sei, als der Privatkläger an ihm vorbeigelaufen sei (Urk. 12 Rz. 50 und 53), wobei die Auseinandersetzung ungefähr fünf bis zehn Minuten gedauert habe (Urk. 12 Rz. 29 und Rz. 80). Auf Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Privatklägers erklärte er dann wiede- rum, vielleicht habe er sich auch draussen vor der Tür aufgehalten und die Tür sei zu gewesen (Urk. 12 Rz. 88). Mit dem Umstand konfrontiert, dass er sich sehr nahe am Ort der Auseinandersetzung aufgehalten habe und vom Streit dennoch nichts mitbekommen haben soll, erklärte er (Urk. 12 Rz. 54): "Oben hörst du das ni cht mehr, denke ich." Diese Aussage wirkt konstruiert und einstudiert, weshalb
sich der Schluss aufdrängt, dass der Zeuge D._____ nicht das tatsächlich Erlebte widergibt. Ausserdem deckt sich die Aussage nicht mit seiner vor der Polizei ge- machten Aussage, wo er auf die Frage, ob er mitbekommen habe, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, erklärt hatte, er habe hören können, wie die beiden lautstark miteinander diskutiert hätten. Er sei sich nicht sicher, ob er allen- falls gehört habe, wie jemand an die Blechtüre geflogen sei (Urk. 11 Rz. 17). Dass der Zeuge D._____ die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht einmal akustisch wahrgenommen haben soll, ist nicht ver- einbar mit dem Umstand, dass die Luftliniendistanz zwischen dem Standort des Zeugen D._____ und der Wohnung gemäss dessen Angaben lediglich acht bis zehn Meter beträgt (Urk. 12 Rz. 87). 4.4.1. Weiter fallen die knappen Aussagen des Zeugen D._____ mit Bezug auf den fraglichen Faustschlag auf. Er erklärte auf Vorhalt der Aussage des Privatklä- gers, wonach er, der Zeuge D., ungefähr auf der Mitte der Treppe gestan- den sei und den Faustschlag gesehen habe, lediglich knapp und pauschal, er ha- be nichts gesehen, wobei er anfügte, dass er dem Privatkläger generell aus dem Weg gehe (Urk. 12 Rz. 11). Ebenso wenig habe er mitbekommen, dass der Pri- vatkläger aus dem Raum gestossen worden sei (Urk. 12 Rz. 27). Der Zeuge D. macht keine näheren Ausführungen dazu, weshalb er nichts gesehen haben soll und stellt insbesondere nicht klar, ob er sich tatsächlich auf der Treppe aufgehalten hat. Jedenfalls liefert die Aussage, wonach er dem Privatkläger gene- rell aus dem Weg gehe, keine Erklärung dafür, weshalb der Zeuge D._____ vom fraglichen Faustschlag nichts mitbekommen haben soll. 4.4.2. Sodann sind die Aussagen des Zeugen D._____ mit Bezug auf die Verlet- zungen, welche er beim Privatkläger wahrnehmen konnte, ni cht ei nhei tli ch. Auf die Frage, ob der Privatkläger Verletzungen aufgewiesen habe, als er den Raum verlassen habe, erklärte er, er habe von Weitem gesehen, dass der Privatkläger, als dieser mit den anderen Arbeitern gesprochen habe, ein rotes Ohr gehabt ha- be, wobei er anfügte, es sei anzunehmen, dass sich der Privatkläger die Verlet- zung zugezogen habe, als er sich im Gebäude aufgehalten habe (Urk. 11 Rz. 10). Nicht stimmig ist vor diesem Hintergrund die Aussage des Zeugen D._____ an-
lässlich der staatsanwaltschaftli chen Ei nvernahme, wonach er ni chts Ausserge- wöhnliches habe feststellen können, als der Privatkläger an ihm vorbeigelaufen sei (Urk. 11 Rz. 48 und 49). 4.4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sachdarstellung des Zeugen D., wonach er nicht mitbekommen haben soll, was sich am Tatort zugetra- gen hat, obwohl er sich nur wenige Meter davon entfernt aufgehalten hat, wenig glaubhaft ist. 4.5. Der Zeuge Dr. med. dent. E. hat kei ne ei genen Wahrnehmungen zum Verletzungshergang gemacht. Seine Aussagen beschränken sich rein auf das medizinisch Fachliche. Die Aussagen des Zeugen Dr. med. dent. E._____ si nd sehr differenziert, weshalb sie mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind. Für die Sachverhaltserstellung von Relevanz sind insbesondere folgende Aussa- gen: Der Zeuge erklärte, dass es beim Privatkläger abgesehen von einer kleinen Schwellung äusserlich keine Anzeichen für einen doppelten Kieferbruch gegeben habe (Urk. 13 Rz. 17). Insbesondere habe der Privatkläger weder Schürfungen noch Rötungen aufgewiesen (Urk. 13 Rz. 18). Die Verletzung des Privatklägers müsse durch eine äussere, stärkere Gewalteinwirkung entstanden sein. Beim Pri- vatkläger müsse die Gewalteinwirkung von der Seite ausgegangen sein, da auf der einen Seite der Kiefer und auf der anderen Seite das Gelenk gebrochen sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, von welcher Seite die Gewalteinwirkung ge- kommen sei. Aufgrund des Verletzungsbilds sei eine Gewalteinwirkung von der rechten Seite wahrscheinlicher, sicher sei diese jedoch nicht (Urk. 13 Rz. 26). Die Angabe des Privatklägers, wonach ihm der Beschuldigte mit der rechten Faust an die linke Wange geschlagen habe, sei mit der Art der Verletzung vereinbar (Urk. 13 Rz. 28). Ein blöder Sturz sei weniger wahrscheinlich, weil damit in der Regel äussere Verletzungen, wie Blutergüsse und dergleichen einhergingen. Damit der Kiefer breche, müsse schnell Energie freigesetzt werden (Urk. 13 Rz. 29). Die beim Privatkläger vorgefundene Verletzung sei typisch. Etwa 70% der Kieferbrü- che, welche im Spital behandelt würden, rührten von Schlägereien her. Unfallbe- dingte Kieferbrüche seien meistens komplexer, d.h. dass noch andere Gesichts- teile betroffen seien (Urk. 13 Rz. 37 und 39). Schliesslich bestätigt der Zeuge,
dass ein derartiger Kieferbruch mit einer unsauberen Aussprache einhergehe. Da der Biss nicht mehr stimme, sei es normal, dass man unsauber rede (Urk. 13 Rz. 22). 4.6. Der Verteidiger hält wie bereits vor Vorinstanz dafür, dass es bei objektiver Betrachtung der Akten- und Beweislage durchaus möglich sei, - dass die Verletzungen des Privatklägers bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten bestanden hätten, - dass die Verletzungen nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten erfolgt seien, oder - dass die Verletzungen erst nach Erstattung der Strafanzeige entstanden seien (Urk. 49 Rz. 18). 4.6.1. Die Vorinstanz verwarf alle drei vom Verteidiger angeführten Verletzungs- varianten. 4.6.2. Zur Möglichkeit des Eintritts der Verletzung vor der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger erwog sie zunächst, dass so- wohl der Privatkläger als auch der Zeuge D._____ übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung nicht verletzt gewesen sei (Urk. 4 Rz. 6 und Urk. 11 Rz. 9). Vor dem Hintergrund, dass es ge- mäss Angaben des Zeugen Dr. med. dent. E._____ beim Privatkläger äusserlich – bi s auf ei ne klei ne Schürfung – keine Hinweise auf eine Verletzung gegeben habe, ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Argumentation, wenig stichhaltig ist. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass sich der Privatkläger gemäss den Angaben des später vor Ort anwesenden Polizisten F._____ am Kie- fer gehalten und unsauber geredet habe, wobei das unsaubere Reden gemäss Dr. med. dent. E._____ einen Zusammenhang mit dem Kieferbruch haben könne. Weder den Aussagen des Beschuldigten noch denjenigen des Zeugen D._____ lasse sich indes entnehmen, dass der Privatkläger bereits während der verbalen Ausei nandersetzung unsauber geredet habe oder anderweitige Anzeichen be- standen hätten, dass er grosse Schmerzen spüre. Zudem bestünden begründete
Zweifel, dass der Privatkläger mit einem doppelten Kieferbruch fähig gewesen wäre, mit dem Beschuldigten eine lautstarke verbale Auseinandersetzung zu füh- ren (Urk. 47 S. 16). Der Verteidiger bringt vor, dass der Polizist F._____ die Aus- sage, wonach der Privatkläger eine "nicht sehr saubere Aussprache" gehabt und sich am Kinn gehalten habe, erst rund fünf Monate nach dem Vorfall anlässlich einer telefonischen Nachfrage durch die Anklägerin und einen halben Monat nach der Schlusseinvernahme des Beschuldigten gemacht, wobei die Angabe lediglich als Aktennotiz ins Verfahren eingeführt worden sei, weshalb darauf aus formellen Gründen nicht abgestellt werden könne (Urk. 49 Rz. 27). 4.6.3. Dass die unsaubere Aussprache im Polizeirapport nicht festgehalten wurde, ist letztlich unerheblich. Bereits aufgrund des Umstandes, dass weder der Zeuge D._____ noch der Beschuldigte aussagten, dass der Privatkläger unsauber gere- det habe, kann nämlich geschlossen werden, dass der Privatkläger vor der Aus- einandersetzung noch nicht am Kiefer verletzt war. Unzutreffend ist in diesem Zu- sammenhang sodann das Vorbringen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte vor dem Vorfall nie mit dem Privatkläger geredet habe (Urk. 49 Rz. 28), gaben doch der Privatkläger und der Beschuldigte übereinstimmend an, dass Ersterer Letzteren bereits während der Mittagspause nach dem Verbindungsstück gefragt habe (Urk. Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7; Prot. I S. 10; Urk. 8 Rz. 6 und Urk. 9 Rz. 13). Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass weder der Beschuldig- te noch der Zeuge D._____ nach der Aussprache des Privatklägers gefragt wor- den seien (Urk. 49 Rz. 28), doch kann davon ausgegangen werden, dass die bei- den von sich aus erwähnt hätten, wenn der Privatkläger eine unsaubere Ausspra- che gehabt hätte, zumal der Beschuldigte angab, dass der Privatkläger laut ge- sprochen habe (Urk. 4 Rz. 4 und Rz. 11; Urk. 5 Rz. 7, 38 und Rz. 43; Prot. I S. 11), ohne konkret danach gefragt worden zu sein. Dass auch mit einem doppelten Kieferbruch eine lautstarke Auseinandersetzung geführt werden könne, gab der Zeuge Dr. med. dent. E._____ entgegen dem Verteidiger (vgl. Urk. 49 Rz. 29) so- dann nicht zu Protokoll, sondern lediglich, dass man mit einem doppelten Kiefer- bruch noch in der Lage sei, zu sprechen (Urk. 13 Rz. 23). Schliesslich ist das Vorbringen, wonach sich der Privatkläger den doppelten Kieferbruch zugezogen
haben könnte, ohne etwas davon bemerkt zu haben (Urk. 49 Rz. 30), schlicht ab- wegig, ist eine solche Verletzung doch mit erheblichen Schmerzen verbunden. 4.6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kieferbruch be- reits vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vorhanden war. 4.6.5. Zum Vorbringen des Verteidigers, wonach es denkbar sei, dass sich der Privatkläger die Verletzung erst nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zugezogen habe, hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger unbestrittener- massen um ca. 13.15 Uhr zugetragen habe (Urk. 1 S. 1), und die Polizei um 13.23 Uhr durch den Arbeitskollegen ... über den Vorfall per Telefon informiert worden sei (Urk. 1 S. 2), weshalb unüberwindbare Zweifel an der vom Verteidiger angeführten Sachverhaltsvariante bestünden (Urk. 47 S. 16). Die vom Verteidiger angeführte Möglichkeit eines Kieferbruchs verursacht durch einen Sturz auf das eigene, mit einer Hose bedeckte Knie oder auf die abgedeckte Reling eines Trep- pengeländers (Urk. 49 Rz. 21), fällt ausser Betracht, weil sich der Privatkläger im Untergeschoss befunden hat, weshalb ein Treppensturz von vornherein gar nicht möglich ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Treppengeländer nicht abgedeckt war (vgl. Urk. 2 S. 2 und 3). Dass sich der Privatkläger verletzt haben könnte, als er die Treppe hochgestiegen ist, lässt sich nicht mit der Aussa- ge des Zeugen D., wonach der Privatkläger eine bis zwei Minuten nach Verlassen des Raums im Untergeschoss auf der Treppe an ihm "vorbeigeschos- sen" sei (Urk. 11 Rz. 5), vereinbaren. Wäre der Privatkläger gefallen, so hätte der Zeuge D. den Sturz bemerken müssen. Wenn der Verteidiger schliesslich vorbringt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfe angenommen werden, dass ein durch einen Faustschlag verursachter doppelter Kieferbruch beim Zu- schlagenden zu einer Verletzung der Hand führe (Urk. 49 Rz. 22), so ist festzuhal- ten, dass eine Handverletzung des Zuschlagenden keineswegs zwingende Folge eines Faustschlags ist. Es hängt von der Art des Schlages ab, ob der Zuschla- gende sich durch das Zuschlagen ebenfalls verletzt.
4.6.5. Zusammenfassend ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach sich der Privatkläger den Kieferbruch nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zugezogen ha- ben könnte. 4.6.6. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Sachverhaltsvariante, nach wel- cher sich der Privatkläger den doppelten Kieferbruch im Zeitpunkt zwischen der Anzeigeerstattung um 13.23 Uhr und dem Spitaleintritt um 15.18 Uhr zugezogen haben könnte, zu Recht verworfen. Wenn der Verteidiger in diesem Zusammen- hang vorbringt, dass vor dem Spitaleintritt niemand eine Verletzung festgestellt habe (Urk. 49 Rz. 32), so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Zeu- ge D._____ zwar nicht von einer Verletzung berichtete, jedoch davon, dass er aus einer Distanz von 30 Metern gesehen habe, dass der Privatkläger ein rotes Ohr gehabt habe (Urk. 11 Rz. 10 und Urk. 12 Rz. 15). Ausserdem ist dem Polizeirap- port zu entnehmen, dass die Polizei den Privatkläger mit einer geschwollenen Wange und Blut an den Lippen angetroffen hat (Urk. 1 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Sachverhaltsvariante nur dann einen Sinn ergeben wür- de, wenn der Privatkläger einen Komplott geplant hätte, indem er zuerst die An- zeige erstattet und sich erst im Nachhinein die Verletzung zugefügt hätte, wobei nach wie vor eine Erklärung für das vom Zeugen D._____ vor der Anzeigeerstat- tung wahrgenommene rote Ohr des Privatklägers fehlen würde. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die beim Privatkläger festgestellten Ver- letzungen gemäss Einschätzung des fachkundigen Zeugen Dr. med. dent. E._____ durch eine massive äusserliche Gewaltanwendung von der Seite her entstanden sind. Die fraglichen Verletzungen sind mit der Sachverhaltsschilde- rung des Privatklägers vereinbar. Dessen Aussagen sind wie erwähnt aufgrund ihrer Konstanz, Widerspruchsfreiheit und ihrem Detailreichtum als glaubhaft zu qualifizieren, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten betreffend das Sach- verhaltselement des Hinausstossens des Privatklägers aus der Baustellenwoh- nung und des Geschehens danach sehr knapp und zurückhaltend und damit we- nig glaubhaft sind. Darüber hinaus ist es lebensfremd, dass der Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger über das fragliche Verbindungsstück mit
dessen Hinausschieben aus der Wohnung seinen Abschluss gefunden haben soll, zumal der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt nach wie vor im Besitz des fragli- chen Verbindungsstücks war. Weil sodann aufgrund der Aussagen des Zeugen Dr. med. dent. E._____ Kieferbrüche durch Stürze in der Regel mit Verletzungen wie Blutergüssen einhergehen, der Privatkläger keine solchen aufgewiesen hat und ein Treppensturz aufgrund des Umstandes, dass sich der Privatkläger im Tatzeitpunkt im Untergeschoss des Hauses Nr. ... aufgehalten hat, ausgeschlos- sen werden kann, bestehen keine Zweifel, dass die Verletzungen des Privatklä- gers diesem durch einen Menschen zugefügt wurden. Da sodann Anhaltspunkte fehlen, welche darauf hinweisen würden, dass der Privatkläger innert der kurzen Zeitspanne zwischen dem Hinausschieben aus der fraglichen Wohnung und dem Verlassen des Hauses Nr. ... von einer andern, sich auf der Baustelle befindli- chen Person, geschlagen wurde und keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht anschuldigen sollte, bestehen kei- ne unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte, wie vom Privatkläger ge- schildert, diesem einen Faustschlag erteilte, nachdem er ihn infolge einer verba- len Auseinandersetzung aus der Wohnung im Haus Nr. ... auf der Baustelle C._____ hinausgestossen hatte. Die Verletzungen, welche der Privatkläger durch den Faustschlag erlitten hat, sind aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 15/2) ausgewiesen. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Ei ne ei nfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In anderer Weise schädigt ein Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch denjenigen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. 2. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung zwar nicht anstrebt, aber für möglich hält und dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er i hm auch unerwünscht sei n. Eventualvorsatz kann i ndessen auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch betrachtet, nur relativ selten ver- wirklicht. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht, soweit der Tä- ter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen geschlossen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risi- kos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 133 IV I, E. 4.1, bestätigt in BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.1; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. m.w.H., bestätigt in BGer 6B_527/2010 vom 30. September 2010 E. 4.1 sowie in BGer 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.2 f.). 3. Der Privatkläger erlitt eine offene Fraktur des Unterkiefers rechts, eine dislozierte Kiefergelenkhalsfraktur sowie eine Zahnlücke mit einer Zahnfleisch- ri sswunde zwischen den Positionen 22 und 23 (Urk. 13 Rz. 11; Urk. 15/2). Der un- tere Knochenbruch musste operativ behandelt werden. Das Gelenk wurde ohne operativen Eingriff behandelt, was eine längere Nachsorge mit sich zog (Urk. 13 Rz. 40 und Urk. 15/2). Diese Verletzungen stellen ohne Zweifel ni cht nur Tätlich- keiten i.S.v. Art. 126 StGB dar. Dagegen war andererseits keine schwere Körper- verletzung gegeben, weil weder Lebensgefahr bestand, noch ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde, oder das Gesicht des Geschädigten bleibend entstellt wurde.
der Herbeiführung dieses Erfolgs zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Ge- ständnis, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweg- gründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 47). 3. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit voller Wucht mit der rechten Faust gegen die linke Wange geschlagen hat, wodurch der Privatkläger einen doppelten Kieferbruch erlitten hat. Im Spektrum der einfachen Körperverletzungen stellt dies eine ziemlich gra- vierende Verletzung dar. Sodann zeugt ein Faustschlag ins Gesicht einerseits von einer grossen Brutalität, andererseits von einer erheblichen Geringschätzung der körperlichen Integrität. Ein solcher Faustschlag birgt die Gefahr einer erheblichen Verletzung und kann auch zu ei nem unkontrolli erten Sturz des Opfers mi t unab- sehbaren Folgen führen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht geplant war, sondern sich vielmehr aus der Situation heraus ergeben hat und sich der Beschuldigte provoziert fühlte (Urk. 4 Rz. 4; Urk. 5 Rz. 7 f. und Urk. 9 Rz. 16 ff.). Dennoch hat der Beschuldigte mit dem Faustschlag völlig unverhält- nismässig auf die vorangegangene verbale Auseinandersetzung reagiert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als ni cht mehr lei cht zu bezei chnen und führt ni cht zu ei ner Relati vi erung des objekti- ven Verschuldens. Die Einsatzstrafe ist auf 180 Tage bzw. Tagessätze festzuset- zen.
V. Vollz ug Was den Vollzug der Freiheitsstrafe anbelangt, so ist diese – unter Verweis auf die in allen Punkten zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 47 S. 23 f.) – aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. VI. Zivilansprüche: Genugtuung 1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Bei der Bemessung und Festsetzung von Genugtuungsleistungen kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzustellen ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht All- gemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 17.12). 2. Der Privatkläger liess im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 4'500.– zuzüglich 5% Zins seit 29. September 2014 beantra- gen (Urk. 35). Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 29. September 2014 zu. 3. D er Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens (Urk. 49 S. 2 und Urk. 60 S. 2). 4. Zum Verschulden des Beschuldigten wurden bereits Ausführungen gemacht (vgl. Erw. IV. Ziff. 3. und Ziff. 4.). Die Verletzung des Privatklägers machte einen operativen Eingriff notwendig. Der Privatkläger war während zwei Monaten zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 15/6) und konnte während sieben Wochen nur flüssige
Nahrung zu si ch nehmen. Im Herbst 2015 musste die eingefügte Platte wieder entfernt werden (Urk. 62 S. 3). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit grossen Schmerzen verbunden sind. Aufgrund der Schilderun- gen des Privatklägers, wonach mit einer Arthrose im linken Kiefergelenk zu rech- nen sei (Urk. 35 S. 3), ist ausserdem nicht auszuschliessen, dass der erfolgte Kie- ferbruch auch i n Zukunft Schmerzen verursachen wi rd. Es i st auch ei nfühlbar, dass der Privatkläger durch den Vorfall eine seelische Beeinträchtigung erlitten hat. 5. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der obigen Erwägungen sowie vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. Hüt- te/Landolt, Genugtuungsrecht: Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zü- rich 2013, § 17, Tabelle II, S. 451), erscheint die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzügli ch 5% Zi ns ab dem 29. September 2014 angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zu- züglich 5% Zins ab 29. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft (falls fristgerecht verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 21. Juni 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Frei burghaus
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.