Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160110-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Oberrichter lic. iur. C h. Pri nz sowie Gerichts- schreiberi n li c. i ur. S. Kümi n Grell
Urteil vom 26. September 2016 i n Sachen 1. A., 2. B., Beschuldigte und Berufungskläger 1 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n betreffend mehrfacher Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2015 (GG150008)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 68).
Urteil der Vorinstanz: Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind schuldig des mehrfachen Diebstahls i m Si nne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 10'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 gegenüber A._____ bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird einstweilen verzichtet. Die diesbezügliche Probezeit von 4 Jahren wird jedoch um 2 Jahre verlängert, laufend ab Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils. 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 9'000.–) sowie mit ei- ner Busse von C HF 2'000.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.– Gebühr Vorverfahren
CHF 5'000.– Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. 7. Der Antrag des Beschuldigten B._____ auf Zusprechung ei ner Entschädi- gung respektive Genugtuung wird abgewiesen. 8. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Mi ttei lungen 10. Rechtsmittel
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A.: (Urk. 129 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 sei vollständig aufzuheben. 2. Der Beschuldigte A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B.: (Urk. 131 S. 1 f.) 1. Es seien (die den Beschuldigten B. betreffenden) Ziff. 1, 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu- zusprechen. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 133 S. 1) 1. Die Beschuldigten seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen. 2. Der beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen; 6 Monate seien zu vollziehen, der Vollzug der verbleibenden 6 Monate sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 für die Freiheits- strafe von 5 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 3. Der beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu be- strafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 4. Das vorinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen, die Kosten des Beru- fungsverfahrens seien den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2015 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzel- gericht in Strafsachen, die Beschuldigten A._____ und B._____ des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.-- (Beschuldigter A.) bzw. mit einer solchen von 150 Tagessät- ze n zu C HF 60.-- (Beschuldigter B.) und belegte beide Beschuldigten zu- sätzlich mit einer Busse von CHF 2'000.-- . Den Vollzug der Geldstrafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit auf (4 Jahre für den Beschuldigten A.; 2 Jahre für den Beschuldigten B.) und ordnete für den Fall der schuldhaften Ni chtbezahlung der Busse bei beiden Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen an (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 und Dispositiv-Ziffer 4). Auf den Widerruf ei- ner früheren Freiheitsstrafe des Beschuldi gten A._____ verzichtete die Vo- rinstanz, verlängerte jedoch die früher angesetzte Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Weiter auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens den Beschuldigten je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 6), wies den Antrag des Beschuldigten B._____ auf Zusprechung einer Entschädigung resp. Genugtuung ab (Dispositiv-Ziffer 7) und verwies die Zi- vilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8). 1.2. Gegen diesen Entscheid meldeten beide Beschuldigten mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 Berufung an (Urk. 94 betr. B., Urk. 95 betr. A.). 1.3. Mit Berufungserklärung vom 29. Februar 2016 stellte der neu zugezogene Verteidiger des Beschuldigten A._____ die folgenden Anträge (vgl. Urk.103 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 sei vollständig aufzuheben.
Der Beschuldigte A._____ sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates: die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei A._____ ei ne Entschädi gung zuzuspreche n. 1.4. Der Beschuldigte B._____ liess in der Berufungserklärung vom 17. März 2016 die folgenden Anträge stellen (vgl. Urk. 108 S. 1): 1. Ziff. 1, 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu neh- men und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädi- gung und Genugtuung zuzusprechen. 1.5. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland erhob mit Eingabe vom 31. März 2016 Anschlussberufung und beschränkte diese ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (vgl. Urk. 112). Im Einzelnen stellte sie folgende Anträge: Beschuldigter A.: - Der Beschuldigte A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. - 6 Monate seien zu vollziehen, der Vollzug der verbleibenden 6 Monate sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren auf- zuschi eben. - Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 für die Freiheitsstrafe von 5 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu wi derrufen. Beschuldigter B.: - Der Beschuldigte B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Mo- naten zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs. 1.6. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.7. Die Berufungsverhandlung fand am 26. September 2016 statt (Prot. II S. 5 ff.).
Umfang der Berufung 2.1. Beide Beschuldigten verlangen einen vollständigen Freispruch, die Staats- anwaltschaft die Überprüfung der Dispositiv-Ziffern 2 - 4. Weiter hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass die Beschuldigten den Verweis des Scha- denersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) nicht anfechten (Prot. II S. 7). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 5 und 8 i n Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Die übrigen Dispositiv- Ziffern stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Ausgangslage 1. Anklagevorwurf 1.1. Zusammengefasst wird den Beschuldigten A._____ und B._____ vorgewor- fen, unter der Mitwirkung von weiteren Beteiligten (C._____ und D.) in der Zeitspanne 19. Oktober bis 1. November 2011 ohne Berechti gung zuerst 6, später zusätzliche 4 Dusch-WCs der Marke „E.“ (Wert je CHF 2‘750.-- ) aus dem Magazin der Baustelle „F.“ zum Nachteil der Firma „G. AG“ (Pri vat- klägerin) behändigt und diese in ein bereit gestelltes Fahrzeug verladen zu haben, wohl wissend, dass ohne Recht und ohne Bezahlung über diese Artikel verfügt würde. Die entsprechenden Anweisungen hierzu seien vorgängig von D._____ an den Beschuldigten B._____ erteilt worden, welcher die Anweisungen seinerseits an den Beschuldigten A._____ und an C._____ weitergegeben habe. 1.2. Weiter wird den Beschuldigten A._____ und B._____ zur Last gelegt, zwi- schen dem 1. und dem 11. November 2011 gemeinsam mit C._____ zum Nach- teil der Privatklägerin und ohne Berechtigung 17 Duschmischer der Marke „H.“ im Gesamtwert von ca. CHF 9‘333.-- aus dem Magazin der Baustelle F. weggenommen zu haben.
1.3. Die Beschuldigten – so die Anklage weiter – hätten dies getan, um sich oder einen andern (C._____ bezüglich sämtliche Vorfälle und D._____ bezüglich der Wegnahme der Dusch-WCs) damit unrechtmässig zu bereichern und in gleich- massgeblichem Zusammenwi rken sowi e mi t dem Wi llen, si ch i n Nutzen und Ri si- ko zu tei len, mi thi n in Mittäterschaft gehandelt. 2. Involvierte Personen 2.1. Wie dem Anklagevorwurf zu entnehmen ist, werden die Beschuldigten A._____ und B._____ des mehrfachen Diebstahls in Mittäterschaft bezichtigt, wo- bei neben ihnen noch zwei weitere Personen in die eingeklagten Vorfälle in- volviert gewesen sein sollen. Dabei handelt es sich um C._____ und D.. Letzterer war Inhaber der Einzelfirma I., welche in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis Ende November 2011 im Unterakkord für die Privatklägerin auf der Bau- stelle F._____ für die Ausführung von Sanitärarbeiten zuständig war. Die Be- schuldi gten A._____ und B._____ waren bei dieser Einzelfirma angestellt, ebenso wie C., der dort eine Lehrstelle innehatte. 2.2. Ei ne gegen C. geführte Strafuntersuchung endete am 14. März 2014 mit dem Erlass eines – nunmehr rechtskräfti gen – Strafbefehls (vgl. Urk. 49). Da- ri n wurde C._____ u.a. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Diesem Schuldspruch lag die Wegnahme von ins- gesamt 10 Dusch-WCs der Marke "E." und von weiteren insgesamt 17 Duschmischer der Marke "H." zugrunde, welcher Sachverhalt – wie oben dargestellt – auch im vorliegenden Verfahren zur Debatte steht. 2.3. Die Wegnahme der oben erwähnten insgesamt 10 Dusch-WCs der Marke "E." bildete u.a. auch Gegenstand der Anklage wegen mehrfachen Diebstahls gegen D. (in Mittäterschaft mit B., A. und C.; vgl. Anklage vom 5. Mai 2015, Urk. 68 im Paral- lelverfahren am Bezirksgericht Meilen, Nr. GG150007). Das Verfahren vor Be- zirksgericht Meilen führte mit Bezug auf den Diebstahlsvorwurf zu einem Frei- spruch von D. (vgl. Urk. 106 S. 5, Dispositiv-Ziffer 2, im Verfahren am BG Meilen Nr. GG150007). Dieser Freispruch ist rechtskräftig (vgl. Urk. 142 S. 2 i n
Geschäfts-Nr. SB160109 der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich, Urteils- dispositiv vom 7. Juli 2016). 3. Prozessuales 3.1.1. Die Vorinstanz hat – wie oben dargetan – den weiteren Beteiligten D._____ mit Bezug auf die Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls in Mittäterschaft mit C._____ und den in diesem Verfahren involvierten Beschuldigten A._____ und B._____ freigesprochen. Die Anklage geht hinsichtlich der eingeklagten Diebstäh- le von insgesamt 10 Dusch-WCs der Marke "E." davon aus, die Wegnahme sei auf Anwei sung von D. erfolgt. Es stellt sich daher die Frage, ob der An- klagetext eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Beschuldigten A._____ und B._____ bietet. 3.1.2. Zum Inhalt der Anklage äussert sich Art. 325 StPO. Die Tatumschreibung gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO besteht darin, dass dem vorgeworfenen gesetz- lichen Tatbestand folgend zunächst alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbe- hauptungen unterlegt werden. Bei einer Anklage wegen Wegnahmedelikten, wie hier bei Diebstahl, muss deshalb (neben den Angaben zum Täter sowie Ort und Zeit der Tat) allein behauptet werden, dass das Tatobjekt eine fremde bewegliche Sache war (Bezeichnung der Sache und des Eigentümers sowie des Delikts- betrages) und dass der Beschuldigte sie wegnahm. Beim subjektiven Tatbestand und hier primär beim Vorsatz genügt gemäss Lehre und Praxis das Anführen desselben. Nach der Praxis genügt an sich bei Vermögensdelikten wie Diebstahl dieser Deliktsvorwurf ohne Umschreibung der Aneignungs- und Berei cherungs- absicht, da diese Tatbestände diese Vorwürfe bereits einschliessen (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 325 N 8 und 9; Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage Zürich / St. Gallen 2013, Fn 160 zu N 1267, S. 570 mit weiteren Hinweisen). 3.1.3. Aus dem oben wiedergegebenen Anklagevorwurf erhellt ohne weiteres, dass die Anklageschrift auch unter Weglassung der Tatbeteiligung des freige- sprochenen D._____ sämtliche zum gesetzlichen Tatbestand des Diebstahls ge- hörenden objektiven und subjekti ven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen
unterlegt (wissentliche Wegnahme ohne Berechtigung und Abtransport von ins- gesamt 10 Dusch-WCs aus dem Magazin der Baustelle "F." zum Nachtei l der Privatklägerin im Zeitraum 19. Oktober bis 1. November 2011) und diese Handlungen (nebst C.) den Beschuldigten A._____ und B._____ zur Last legt. Aus dem umschriebenen Tatablauf geht sodann die im Ingress festgehaltene Anei gnungs- und Bereicherungsabsicht sowie die den Beschuldigten vorgeworfe- ne Mittäterschaft deutlich hervor. Bei diesem Stand der Dinge bleibt unmassge- bli ch, dass (und ob) D._____ dazu die entsprechenden Anweisungen erteilte, wie dies die Anklageschrift zusätzlich festhält. 3.2.1. Zurecht rügt die Verteidigung des Beschuldigten B., dass die Vor- instanz bezüglich des Diebstahls der vier Dusch-WCs und jenes der 17 Dusch- mischer davon ausgegangen sei, dass die entwendete Ware jeweils "in ein vom Beschuldigten A. bereit gestelltes Fahrzeug" verladen wurde, obwohl die Anklageschrift lediglich bezüglich des Diebstahls der ersten 6 Dusch-WC s von ei- nem Verlad in ein vom Beschuldigten A._____ bereit gestelltes Fahrzeug spreche (Urk. 131 S. 3 f., vgl. Urk. 99 S. 25 und 27, Urk. 68 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat den entsprechenden Zusatz offensichtlich versehentlich vom ersten Teilsachverhalt übernommen und auch beim zweiten und dritten Teilsachverhalt eingefügt (vgl. Urk. 99 S. 25). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 3.1.2. und 3.1.3. ausgeführt, si nd die für den Tatbestand des Diebstahls massgeblichen objektiven und subjektiven Merkmale in der Anklageschrift enthalten; der Umstand, in wessen Auto die Ware verladen wurde, ist für die Subsumierung unter den Tatbestand des Diebstahls ni cht entschei dend. Bezüglich des Diebstahls der 17 Duschmischer spricht die Anklageschrift ohnehin lediglich von einer Wegnahme, ohne diese weiter zu be- schrei ben, und in Bezug auf den Diebstahl der 4 Dusch-WCs hält sie fest, diese sei en i ns Auto von D._____ verladen worden. Zumal C._____ solches jedoch in kei ner Ei nvernahme erklärte, kann aufgrund des Ausgeführten bezüglich des zweiten Teilsachverhalts (Diebstahl der 4 Dusch-WCs) offengelassen werden, in wessen Auto die Ware verladen wurde.
III. Sachverhalt 1. Standpunkt der Beschuldi gten A._____ und B._____ 1.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestritten sowohl im Untersu- chungsverfahren als auch vor Vorinstanz eine Teilnahme an den eingeklagten Straftaten (vgl. u.a. Prot. I S. 51 ff. und S. 61 ff.). Dabei blieben sie auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 128 S. 3 f. und S. 7 f.). 1.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ liessen an der Berufungsverhand- lung i m Wesentli chen vorbringen, die wahren Täter, namentli ch D._____ und J., hätten unter anderem mittels C. versucht, di e Schuld i hnen (den vorliegend Beschuldigten) in die Schuhe zu schieben und damit von sich selbst abzulenken (Urk. 129 und 131). 1.3. Nachdem beide Beschuldigte sämtliche Tatvorwürfe nach wie vor bestreiten, ist der Sachverhalt zu erstellen. 2. Verwertbarkeit und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1.1. Anlässli ch der Berufungsverhandlung wurde seitens der Staatsanwalt- schaft die Frage aufgeworfen, ob der in vorliegender Sache bereits rechtskräftig verurteilte C._____ fälschlicherweise als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 133 S. 2). Die Lehrmeinungen gehen diesbezüglich auseinander. Während Schmid (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich / St. Gallen 2013, Art. 162 N 4 und Art. 178 N 14) die Meinung vertritt, dass eine Person als Zeuge einvernommen werden kann, sobald deren konnexes Ver- fahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist, stellt sich Oberholzer (Ni- klaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 747) auf den Standpunkt, dass die Verfahrensrolle der beschuldigten Person bei einem späteren Verfahren gegen Mitbeteiligte auch nach rechtskräftigem Abschluss bei- behalten wird (so auch BGE 6B_1039/2014 Erw. 2.4.1.). Würde letzterer Lehr- meinung gefolgt, stellte sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Zeugenaus- sagen C._____s.
2.1.2. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten uner- lässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschrif- ten verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend diejenigen Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschri ften zu betrachten si nd. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift be- zeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Zu prüfen ist dabei im Einzelfall, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (BGE 6B_1039/2014 Erw. 2.3.). 2.1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ macht geltend, es sei für die aussagende Person entscheidend, ob diese als Auskunftsperson von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch mache oder ob diese als Zeuge ausdrücklich nicht sagen möchte, ob sie früher die Wahrheit gesagt habe (Prot. II S. 12). Damit will die Verteidigung wohl sagen, dass der Befragte ein anderes Aussageverhal- ten zeige, wenn er als Zeuge und ni cht als Auskunftsperson einvernommen wer- de, und dass sich dies negativ auf die Beschuldigten auswirke. Die Folge für C._____ als Zeugen wäre bei einer entsprechenden Aussage, er wolle nicht sa- gen, ob er früher die Wahrheit gesagt habe, – gleich wie bei einer Auskunftsper- son, die von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht – jedoch ledig- lich, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinträchtigt wäre, was für diesen im vorliegenden Verfahren keine negativen Konsequenzen hätte. Würde die aus- sagende Person als Auskunftsperson oder als Zeuge erklären, dass sie zuvor falsch ausgesagt hat, so hätte dies in beiden Fällen die gleichen strafrechtlichen Konsequenzen. Ei n si ch aus den Überlegungen des Aussagenden als Zeuge er-
gebender Nachteil für die beschuldigte Person ist somit ebenso weni g ersi chtli ch wie ein solcher für den Zeugen selbst. Demzufolge hat die Tatsache, dass C._____ als Zeuge und ni cht als Auskunftsperson befragt wurde, keinesfalls ei ne derart erhebliche Bedeutung, dass die Vorschrift ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung der Beweis unverwertbar ist (vgl. BGE 6B_1039/2014, Erw. 2.3.). Mit dem Umstand, dass C._____ als Zeuge ausgesagt hat, wurde so- mit höchstens eine Ordnungsvorschrift verletzt, weshalb die entsprechenden Aus- sagen C.s ohne Weiteres verwertbar si nd. 2.2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, liegen als Beweismittel – nebst den Aussagen der Beschuldigten B. und A._____ (Urk. 6, 7, 24, 25, 26, 27, 28, Prot. I S. 51 ff und S. 61 ff.) – die Aussagen von C._____ (Urk. 5, 19, 26 und Prot. I S. 5 ff.) sowie diejenigen des (damals noch) Mitbeschuldigten D._____ vor (Urk. 3, 10, 22, 30 und Prot. I S. 22 ff.). An den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten A._____ und B._____ vom 18. März 2015 nahm auch D._____ (damals als Beschuldigter) teil (vgl. Urk. 27 und 28). Alle Beteiligten erhielten da- bei Gelegenheit, einander Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ verzichteten in der Folge auf die Teilnahme an der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ (vgl. Urk. 30), welche ebenfalls am 18. März 2015 im Anschluss an die oben erwähnten Einvernahmen der Beschul- digten stattfand. Die Hauptverhandlung vor Vori nstanz, an welcher C._____ nochmals als Zeuge befragt wurde, fand in Anwesenheit sowohl der Beschuldig- ten A._____ und B._____ als auch von D._____ statt. Auch an der Hauptverhand- lung hatten alle Beteiligten Gelegenheit, einander Ergänzungsfragen zu stellen, wovon z.B. der Beschuldigte A._____ Gebrauch machte (vgl. Prot. I S. 34). Be- re its die staatsanwaltschaftliche Ei nvernahme von C._____ als Zeuge hatte i n Anwesenheit der Beschuldigten und von D._____ stattgefunden (vgl. Urk. 26). Damit steht fest, dass sämtliche Befragungen der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie jene von D._____ und von C._____ verwertbar sind. 2.3. Weiter liegen Fotos von zwei Dusch-WCs der Marke "E." (i nkl. Se- riennummern, vgl. Urk. 11), die bei der Bäckerei K. durch den Beschuldig- ten A._____ montiert wurden, i n den Akten. Mangels Kenntnis der Seriennum-
mern der auf der Baustelle F._____ entwendeten Dusch-WCs, lässt sich aus die- sen Fotos – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 101 S. 7 f.) – ni chts ab- leiten. Insofern sind diese Urkunden für die Beweiswürdigung ohne Belang. 2.4. Schliesslich liegen die Einvernahmen des Projektleiters der Privatklägerin, J._____ (vgl. Urk. 2 und 23), und des Inhabers der Bäckerei K., L. (vgl. Urk. 9), bei den Akten, welche indessen in Abwesenheit der Beschuldigten A._____ und B._____ stattfanden und daher ohnehin nicht zu deren Lasten ver- wertbar sind. 2.5. Zu den Regeln der Beweiswürdigung äusserte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschuldsvermutung sowie das daraus fliessende Prinzip "in dubio pro reo" hin. Korrekt erwähnte die Vorinstanz weiter, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist, wobei im Prozess vorab der materielle Gehalt einer Aussage, mithin die Glaubhaftigkeit massgebend ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 101 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Inhalt der Aussagen 3.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen der Beschuldigten und der weiter einvernommenen Personen in ihrem Entscheid korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 101 S. 10 ff.), so dass darauf zur Vermeidung von unnötigen Wieder- holungen vorweg zu verweisen ist. Auf die Aussagen ist im Rahmen deren Würdi- gung ei nzugehen. 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte A._____ die vorliegend eingeklagten Vorwürfe erneut wie auch die Behauptung, er habe C._____ Geld für dessen Beteiligung gegeben (Urk. 128 S. 2 ff.). Auf entspre- chende Fragen brachte er vor, ni cht zu wi ssen, weshalb i hn C._____ belaste. C._____s IQ sei sehr schwach, er habe Mühe beim logischen Denken. Vielleicht habe ihm auch jemand Mut gemacht, die Falschen zu beschuldigen,
und wahrscheinlich bringe es ihm eine mildere Strafe. Er (der Beschuldigte A.) vermute ein Zusammenspiel von C. und D._____ (Urk. 128 S. 3 f.). Auf weitere Fragen erklärte der Beschuldigte A., während laufender Un- tersuchung ei nmal von C. und dessen Mutter besucht worden zu sein, wo- bei die Mutter von ihm verlangt habe, die ihrem Sohn auferlegte "Busse von Fr. 12'000.-- " zu übernehmen (Urk. 128 S. 4 f.). 3.3. Der Beschuldigte B._____ bestritt die vorliegend gegen ihn erhobenen Vor- würfe anlässli ch der Berufungsverhandlung ebenfalls erneut und vernei nte die Behauptung, dass C._____ in seiner Anwesenheit für die Beteiligung Geld erhal- ten habe. Ob C._____ jemanden habe schützen wollen, Schulden gehabt habe oder ob an der Mobbinggeschichte etwas dran sei, wi sse er ni cht, auch ni cht, ob es ein abgekartetes Spiel sei (Urk. 128 S. 7 f.). Der Beschuldigte B._____ erklär- te, C.s Mutter angerufen zu haben, nachdem er von deren Besuch bei A., respektive von deren Forderung, erfahren habe. Diese habe gesagt, sie sollten zusammenhalten und die Schuld ihres Sohnes bezahlen. Er wisse aber ni cht weshalb (Urk. 128 S. 8 f.). Schliesslich erklärte der Beschuldigte B._____ auf die Frage, ob seitens C._____ jemals Vorwürfe betreffend Mobbing erhoben worden seien, er habe solches vermutet. C._____ habe dies nicht geltend ge- macht. Im Jahr 2013 habe C._____ für einen Monat bei ihm gearbeitet. Auf Nach- frage gab der Beschuldigte B._____ an, C._____ habe ihn gebeten, ihm trotzdem eine Chance zu geben. Er habe diesem dann aber gekündigt, weil er einen Wasserschaden auf einer Baustelle verursacht habe. Der Beschuldigte B._____ bestätigte schliesslich die Frage, ob er C._____ eingestellt habe, nachdem und obwohl ihn dieser im Jahr 2012 des WC-Diebstahls bezichtigt habe (Urk. 128 S. 9). 4. Würdi gung 4.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 4.1.1. In ihrem Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen auseinander.
4.1.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten A._____ und B._____ erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sie als direkt Betroffene an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben, weswegen i hre Aussagen mi t ei ner gewi ssen kri ti schen Zurückhaltung zu würdi gen si nd. Er- gänzend ist beizufügen, dass ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich zum Vorn- herein zweifelhaft ist. Ebenso korrekt hielt die Vorinstanz indessen fest, dass vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend ist (vgl. Urk. 101 S. 9 f.). 4.1.3. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von D., der vor Vo- rinstanz noch im Parallelverfahren als Beschuldigter involviert war (Verfahren GG150007), wobei er in der Folge mit Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vor- würfe der Wegnahme von 10 Dusch-WCs freigesprochen wurde (vgl. auch SB160109). 4.1.4. C. war eingestandenermassen in massgeblicher Weise an den auch in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Diebstählen beteiligt und wurde mit Strafbefehl vom 14. März 2014 (Urk. 49) des mehrfachen Diebstahls in Mittä- terschaft i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Nach erfolgter Verurtei- lung wurde er mehrfach als Zeuge einvernommen (vgl. Urk. 26 und Prot. I S. 5 ff.). Wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit von C._____ auf die ihm jeweils vor den Einvernahmen angedrohten Straffolgen hin- wies (vgl. Urk. 101 S. 10), so ist diesbezüglich zu korrigieren, dass diese rein pro- zessuale Stellung und die damit verbundene Tatsache der Androhung von Straf- folgen dem Zeugen nicht zu einer generell erhöhten Glaubwürdigkeit verhilft, da dies strafprozessualen Grundsätzen zuwiderlaufen würde. Es ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass kein Motiv zu erkennen ist, weshalb C._____ mit seinen Aussagen die Beschuldigten A._____ und B._____ zu Un- recht belasten sollte, zumal er sich mit seinen Aussagen von Anfang an massiv selber belastete und sich damit auch in keiner Art und Weise entlasten kann. Da- mit sind keine Momente auszumachen, welche seine Aussagen beeinflusst haben könnten. Entscheidend ist jedoch – wie bereits erwähnt – ohnehi n di e Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen.
4.1.5. Im Folgenden ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 4.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten A._____ 4.2.1. Der Beschuldigte A._____ bestritt durchwegs eine Teilnahme an den ihm zur Last gelegten Diebstählen (Urk. 7 S. 1, Urk. 25 S. 2 f., Prot. I S. 56 und 64 sowie Urk. 128 S. 2 ff.). 4.2.2. Auffällig an seinen Aussagen ist, dass er nicht bereits vor der Polizei am 11. April 2012, sondern erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 kategorisch bestritt, im Zeitpunkt der fraglichen Diebstähle auf der Baustelle des F._____ tätig gewesen zu sein (vgl. Urk. 7 S. 2 und Urk. 25 S. 2), was ausgehend davon, dass die Erinnerung mit zunehmendem Zeitablauf ab- nimmt, nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass er im Frühjahr 2012 noch in der Lage gewesen wäre, den Ort seiner Ar- beitseinsätze im Oktober und November 2011 zu kennen. Ganz abgesehen da- von lieferte er auch im weiteren Verlauf der Untersuchung wie auch des erst- so- wie zweitinstanzli chen Verfahrens keinerlei konkrete Angaben zu sei nen Ei nsät- zen bei jener Baustelle (vgl. Prot. I S. 52). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ bereits bei seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit auf der Bau- stelle des M._____ i n D i ensten von D._____ stand (Urk. 25 S. 3). Insbesondere angesichts des personellen Konnexes zur Baustelle F._____ wäre deshalb nicht ausgeschlossen, dass A._____ am besagten Diebstahl vom 19. resp. 20. Oktober 2011 beteiligt war, selbst wenn er zu jenem Zeitpunkt noch nicht dort tätig gewe- sen wäre. Wenn die Vorinstanz die spät vorgetragene Behauptung von A., er sei im Zeitpunkt der fraglichen Diebstähle gar nicht auf jener Baustelle gewe- sen, als Schutzbehauptung qualifizierte, so ist dem zuzustimmen. Aufhorchen lässt sodann die Tatsache, dass er im Laufe seiner Befragungen die Kritik an C. kontinuierlich verschärfte. Erklärte er in der polizeilichen Befragung noch, C._____ habe die verlangte Leistung – soviel er wisse – ni cht erbracht, o- der er sei frech gegenüber den Vorgesetzten gewesen, wobei er selber nichts derartiges festgestellt habe (Urk. 7 S. 3), gab er im späteren Verlauf derselben Einvernahme nach Bekanntgabe der Belastung durch C._____ an, er (A._____)
habe ihn manchmal kritisiert und in lautem Ton angeschrien (vgl. Urk. 7 S. 5) und weiter, (C.) sei besoffen und bekifft zu D. gekommen (Urk. 7 S. 6). In einer späteren Einvernahme deponierte der Beschuldigte A., er habe C., der obschon er damals schon etwa drei Jahre auf dem Bau gearbeitet hatte, gar nichts gekonnt habe, immer etwas Stress und D ruck gemacht, deshalb habe C._____ gar nicht gerne mit i hnen (gemeint A._____ und B.) gearbei- tet (vgl. Urk. 25 S. 4). Weiter spekulierte er zum Motiv für die Diebstähle und gab an, (C.) habe eventuell Geld für Drogen gebraucht (Urk. 25 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er vor, C._____ habe einen tiefen IQ und Mü- he beim logischen Denken. Möglicherweise habe ihn auch jemand ermutigt, die Falschen zu beschuldigen (Urk. 128 S. 3). Dies alles zeigt das Bestreben des Be- schuldi gten A._____ auf, den ihn belastenden C._____ schlecht zu machen. Sei- ne Erklärungen zum Motiv der Belastungen seitens von C._____ machen i ndes- sen die Tatsache nicht ungeschehen, dass C._____ sich dadurch in erster Linie selbst belastete. Insofern erscheinen die Aussagen von A._____ wenig überzeu- gend. 4.3. Zu den Aussagen des Beschuldi gten B._____ 4.3.1. Auch der Beschuldigte B._____ bestritt durchwegs eine Teilnahme an den ihm zur Last gelegten Diebstählen (Urk. 6 S. 1 und 3, Urk. 24 S. 2 f., Urk. 27 S. 2, Prot. I S. 64 ff. sowie Urk. 128 S. 7 f.). 4.3.2. Aus den Aussagen von B._____ geht hervor, dass er im Zeitraum, als die Diebstähle erfolgten, zugegebenermassen auf der Baustelle F._____ arbeitete (vgl. Urk. 6 S. 1), wobei er bestätigte, dass auch A._____ dort arbeitete, wenn auch er ohne zeitliche Angaben einschränkte, dass dies später der Fall gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Im Übrigen konnte er sich das Motiv für die Belastung durch C._____ nicht erklären (vgl. Urk. 6 S. 3, Urk. 24 S. 4, Urk. 128 S. 7). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz spekulierte er darüber, er habe C._____ bei der Arbeit schon "gestresst", er wisse nicht, ob er dies (gemeint bei der Belastung) im Hinterkopf gehabt habe. Er wisse wirklich nicht, ob er so nachtragend sei, er sei frisch aus der Lehre gekommen oder sei noch in der Lehre gewesen und habe wi rkli ch kei ne Ahnung vom Beruf gehabt (Prot. I S. 63). Diese letzten, erst vor
Vorinstanz getätigten Aussagen zum Motiv für die Belastung durch C._____ de- cken sich mit denjenigen, die vom Beschuldigten A._____ vorgetragen wurden, was auf eine entsprechende Absprache zwischen den beiden Beschuldigten hi n- deutet. Wie die Vori nstanz zutreffend ausführte, glaubt auch die Verteidigung von B._____ den Grund für die Belastung durch C._____ darin zu sehen, dass sich dieser als Lehrling gemobbt gefühlt habe und sich nunmehr mit seinen Schi lde- rungen habe rächen wollen (vgl. Urk. 101 S. 14 unter Hinweis auf Urk. 97 S. 4, Urk. 131 S. 7). Abgesehen davon, dass sich aus den Aussagen der beiden Be- schuldigten nicht ergibt, dass ein solches Mobbing erfolgte (vgl. Urk. 7 S. 5 N 33, Urk. 25 S. 4, Prot. I S. 63, Urk. 128 S. 9), ist mit der Vorinstanz als lebensfremd zu bezeichnen, dass C._____ wegen Unstimmigkeiten auf der Baustelle die Be- schuldigten fälschlicherweise belastete und sich gleichzeitig der Gefahr einer Ver- folgung wegen falscher Anschuldigung aussetzte (so auch die Vori nstanz i n Urk. 101 S. 14). Die Behauptung, C._____ habe die Schuld zu Unrecht auf die beiden vorliegend Beschuldigten geschoben und sei möglicherweise von den wahren Mittätern "gekauft" worden (Urk. 131 S. 7 f., Urk. 128 S. 7 sinngemäss), hält nur schon aufgrund der Tatsache nicht stand, dass der Beschuldigte B._____ – gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung – C._____ im Jahr 2013 einstellte, nachdem ihn dieser zuvor zu Unrecht belastet haben soll (Urk. 128 S. 9). Dieser Umstand ist umso mehr lebensfremd, als C._____ bei der Arbeit unfähig gewesen sein soll. Es handelt sich dabei mi thi n of- fensi chtli ch um Schutzbehauptungen. Gesamthaft gesehen erschöpfen sich die Aussagen des Beschuldigten B._____ in der Bestreitung einer Tatbetei li gung und enthalten im übrigen reine Spekulationen, so auch zum Zeitpunkt der Meldung der Diebstähle (Urk. 27 S. 2) und zum Zeitraum des Arbeitseinsatzes des Mitbeschul- digten A._____ auf besagter Baustelle (vgl. Urk. 6 S. 2 N 8). 4.4. Zu den Aussagen von D._____ 4.4.1. Bereits die Vorinstanz hat nach einer Zusammenfassung der Aussagen von D._____ festgehalten (vgl. Urk. 101 S. 15 f.), dass er mit Bezug auf die Täter- schaft betreffend die zur Diskussion stehenden Diebstähle nur Vermutungen äus- serte, di e si ch auf Äusserungen von C._____ stützen sollen (vgl. Urk. 101 S. 16).
Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass die Aussagen von D._____ zur Fra- ge, welcher seiner Mitarbeiter im Zeitpunkt der fraglichen Diebstähle auf der Bau- stelle tätig war, wi dersprüchli ch si nd. Einmal sollen C._____ und die Beschuldig- ten in jener Zeitspanne dort tätig gewesen sein (vgl. Urk. 3 S. 2 N 5 und S. 3 N 9), einmal soll C._____ später auf die Baustelle gekommen sein (vgl. Urk. 30 S. 2) bzw. C._____ soll während dieser Zeit gar nicht dort tätig gewesen sein (Prot. I S. 23). Aber auch zum Einsatz des Beschuldigten A._____ konnte er auf ent- sprechende Frage lediglich sagen, jener habe im F._____ ziemlich spät angefan- gen (vgl. Prot. S. 34), welche Antwort selbstredend nicht geeignet ist, darüber Klarhei t zu schaffen. 4.5. Zu den Aussagen von C._____ 4.5.1. C._____ war bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2012 (vgl. Urk. 5), mithin von Anfang an, vollumfänglich geständig, in der Zeit vom 18. Oktober bis 16. November 2011 zusammen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ 10 Dusch-WCs sowie 17 Duschmischer gestohlen zu ha- ben. Er äusserte sich dabei detailliert dazu, namentlich, dass sie (d.h. er sowie die Beschuldigten A._____ und B.) die Ware aus dem Magazin geholt und sie i n A.s Auto (ein hellblauer Renault) getragen hätten, worauf sie abtranspor- tiert worden sei. C. machte sodann Angaben zu seiner und zur Rolle der Beschuldigten (alle hätten die Ware weggetragen, wobei er mehr habe tragen müssen als die Beschuldigten; einer der Beschuldigten habe jeweils geschaut, dass niemand komme, während der andere den Wagen gefahren sei, wobei sich die Beschuldigten in dieser Aufgabe abgewechselt hätten; vgl. Urk. 5 S. 3 N 13 und 14). Weiter gab er an, es seien mehrere Autofahrten ausgeführt worden; meistens sei A. gefahren, wohin er die Ware gefahren habe, wisse er nicht, zumal er immer mit B._____ nach Hause gefahren sei (Urk. 5 S. 3 N 15). Schli essli ch gab er unumwunden zu, für seine Mitwirkung an den Diebstählen (für die Hilfe beim Mittragen) CHF 4'000.-- , vielleicht in bisschen weniger, in bar erhal- ten zu haben und zwar von A._____ (vgl. Urk. 5 S. 4 N 19 und 20). 4.5.2. Bei seinen späteren Einvernahmen, die am 13. März 2014, am 18. März 2015 und an der Hauptverhandlung vom 16. September 2015 erfolgten und bei
welchen Befragungen nach den drei eingeklagten Vorfällen differenziert wurde, bestätigte C._____ i m Wesentli chen seine früheren Aussagen gegenüber der Po- lizei. Er bestätigte insbesondere, gemeinsam mit den Beschuldi gten A._____ und B._____ sechs Dusch-WCs vom Magazin in das Fahrzeug von A., eine Art Van, möglicherweise einen Renault, verladen zu haben, welches sich etwa 30 Meter vom Lager entfernt befunden habe, wobei er nicht wisse, wohin diese Ware gebracht worden sei (Urk. 19 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 26 S. 3 und Prot. I S. 6 f.). Sodann bestätigte er, mit denselben Beschuldigten A. und B._____ bei der Wegnahme von weiteren vier Dusch-WCs genau gleich wie beim ersten Mal vorgegangen zu sein (vgl. Urk. 19 S. 4, vgl. Urk. 26 S. 4, vgl. Prot. I S. 9 f.). Auch hi nsi chtli ch des Vorfalls mi t den 17 D uschmi schern bestätigte C., dass er und die Beschuldigten daran beteiligt gewesen seien (vgl. Urk. 26 S. 5 N 26 ff., Urk. 19 S. 5, und Prot. I S. 12 f.). Gleichbleibend schilderte C. schliesslich, für seine Dienste (als Lohn für die Zusammenarbeit, "das was man aus der Sache herausgeholt habe", vgl. Urk. 19 S. 5) Geld erhalten zu haben und zwar von A._____ (vgl. Urk.26 S. 5 N 31) bzw. von A._____ i n Anwesenhei t von B._____ (Prot. I S. 8, 10, 19); gesamthaft CHF 4'000.-- (Urk. 19 S. 5), bzw. zwi- schen C HF 3'500.-- und CHF 4'000.-- (Urk. 26 S. 5 N 30), bzw. etwa CHF 3'000.-- (vgl. Prot. I S. 8). 4.5.3. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der Aussagen von C._____ zutreffend, dass die Tatsache, dass er seit Beginn der Untersuchung geständig war, für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Weiter ist mit der Vori nstanz ni cht er- sichtlich, inwiefern er sich mit seinem Geständnis in ein besseres Licht gerückt und die Hauptschuld auf die übrigen Mitbeschuldigten abgewälzt haben soll, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vorbrachte (Urk. 97 S. 4, so auch Urk. 131 S. 7), denn C._____ belastete mi t sei nem Geständni s ni cht nur di e Beschuldigten, sondern vor allem auch sich selbst, was auch zu sei ner Verurtei- lung führte (vgl. Strafbefehl Urk. 49). Bei diesem Stand der Dinge ist auch die These der Verteidigung des Beschuldigten B., es sei nicht auszuschliessen, dass C. sich an den Beschuldigten habe rächen wollen (vgl. Urk. 97 S. 4, Urk. 131 S. 7), an den Haaren herbeigezogen (vgl. auch oben dazu bei den Aus- sagen von B.). Zuzusti mmen i st der Vorinstanz sodann, dass C. das
Kerngeschehen mit Bezug auf die beiden Beschuldigten (die Idee zu den Dieb- stählen hätten die Beschuldigten gehabt, die Beschuldigten und er hätten das Diebesgut vom Magazin der Baustelle weggenommen und in das bereitgestellte Auto verladen, für die Beteiligung an den Diebstählen habe er von A._____ ca. CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– erhalten) reali tätsnah, konstant und i n si ch schlüssig. Mit Bezug auf die erhaltene "Entschädigung" machte C._____ bereits in sei ner ersten Einvernahme klar, dass es sich bei der von ihm angegebenen Summe um einen ca.-Betrag handelte (CHF 4'000.-- , vielleicht ein bisschen weniger, vgl. Urk. 5 S. 4), was er auch in den übrigen Einvernahmen immer wieder betonte (zwi- schen CHF 3'500.-- und CHF 4'000.-- , Urk. 26 S. 5; etwa CHF Fr. 3'000.-- : Prot. I S. 8), weswegen die sich daraus ergebenden Schwankungen ohne Weiteres er- klärbar sind. Diese Differenzen sind im Übrigen auch durch den Zeitablauf seit dem Geschehen erklärbar (Oktober/November 2011), liegen doch zwischen sei- ner ersten und seiner letzten Einvernahme (11.4.2012 und 16.9.2015) mehrere Jahre. Weiter fällt mit der Vorinstanz auf, dass er die behauptete Geldübergabe anlässlich der Hauptverhandlung rund vier Jahre nach den fraglichen Vorfällen detailreich umschrieben hat, indem er ausführte, diese habe in einem Raum im F._____ – die Tür sei geschlossen gewesen – mit Küche im Obergeschoss statt- gefunden; beide Beschuldigten seien anwesend gewesen, wobei es A._____ ge- wesen sei, der ihm das Geld übergeben habe (vgl. insbesondere Prot. I S. 18 f.) Darin, dass C._____ an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz angab, beide Be- schuldigten hätten ihm das Geld gegeben, bevor er dann konkretisierte, das Geld von A._____ erhalten zu haben, ist kein Widerspruch auszumachen, sondern spricht wiederum für die unbefangene Wiedergabe seiner Erinnerung. Entschei- dend ist, dass gemäss C._____ beide Beschuldigten bei der Übergabe anwesend waren. Ei n Wi derspruch i st auch ni cht – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 131 S. 10 f.) – darin ersichtlich, dass C._____ zunächst aussagte, das Geld für das Mittragen erhalten zu haben, während er später angab, dieses als Lohn für die Zusammenarbeit, das was man aus der Sache herausgeholt habe, erhalten zu haben. Es scheint vorliegendenfalls naheliegend, dass der genaue Grund für die Geldübergabe gar nie ausgesprochen wurde und C._____s diesbezügliche Aus-
sagen auf dessen Interpretation beruhen. Wesentlich ist, dass bei beiden Versio- nen sein Mitwirken abgegolten werden sollte. 4.5.4. Bereits die Vorinstanz setzte sich mit dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ auseinander, dass die Aussagen des Zeugen C._____ betreffend den Zeitpunkt, in welchem sich die fraglichen Vorfälle hätten abgespielt haben sollen, widersprüchli ch sei en (Urk. 97 S. 5, so auch Urk. 131 S. 9 f.). D azu hielt die Vorinstanz in i hrem Entschei d die Aussagen von C._____ zur zei tli chen Abfolge der Vorfälle, die in der Tat nicht einheitlich sind, korrekt fest, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 101 S. 23 Ziff. 4.4.62). Sie erwog indessen zu- treffend, dass die aufgezeigten Widersprüche der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ keinen Abbruch tun. Zum ei nen wi es di e Vori nstanz darauf hi n, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen von C._____ vor der Polizei durcheinander- brachte. In der Tat deponierte C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass an einem Samstag vier Dusch-WCs gestohlen wurden (Urk. 5 N 17), wäh- renddem die Staatsanwaltschaft im Widerspruch dazu C._____ in der Folge nach dem Diebstahl von sechs Dusch-WCs an einem Samstag befragte. Was bleibt – so auch die Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 23) –, sind damit di e unei nhei tli chen Ausführungen von C._____ zur Frage, ob der Diebstahl der vier Dusch-WC s vor (so gemäss Vorbringen vor der Polizei, Urk. 5 N 23) oder nach dem Diebstahl der sechs Dusch-WCs (so gemäss Vorbringen vor dem Staatsanwalt [Urk. 19 S. 2, Urk. 26 N 9]) erfolgte. Dazu ist zu berücksichtigen – worauf bereits oben in an- derem Zusammenhang hingewiesen wurde –, dass zwischen den Vorfällen im Oktober 2011 und der polizei li chen Ei nvernahme im April 2012 bzw. der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme im März 2014 viel Zeit verstrich (so auch die Vorinstanz in Urk. 101 S. 23). Dass sich C._____ vor diesem Hintergrund nicht mehr im Detail an die zeitliche Abfolge der beiden WC-Diebstähle und daran, ob der Diebstahl der vier Dusch-WCs vor oder nach demjenigen der sechs Dusch- WCs erfolgte, eri nnern konnte, erschei nt – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 23 f.) – durchaus nachvollziehbar und vermag die sonst bemerkenswerte Kon- sistenz seiner Aussagen nicht zu schmälern. Weiter wies die Vorinstanz korrekt darauf hi n, dass C._____ anlässlich der Hauptverhandlung offen deklarierte, dass er das Datum des ersten Diebstahls nicht mehr rekonstruieren könne (Urk. 101 S.
24 unter Hinweis auf Prot. I S. 6) und lediglich die Richtigkeit seiner Angaben an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2014, wonach der erste Diebstahl am 19. oder 20. Oktober 2011 begangen worden sei, bestätigt hat. 4.5.5. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten B., der vorgebracht hatte, dass die Darstellungen von C. zu den Fragen, wer die Idee zur Begehung der fraglichen Diebstähle ge- habt habe und wer ihm die entsprechenden Anweisungen erteilt habe, uneinheit- lich seien (vgl. Urk. 97 S. 6, so auch Urk. 131 S. 8 f.). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz darauf hinwies, dass C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärt hatte, die beiden anderen – gemeint sind die Beschuldigten – hätten die Idee zur Begehung der fraglichen Diebstähle ge- habt (Urk. 5 N 9), wohingegen er vor dem Staatsanwalt nicht mehr sagen konnte, wessen Idee es war (act. 19 S. 3), so ist dies grundsätzlich zutreffend. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 24) ist indessen festzuhalten, dass letztere Aussage von C._____ aus dem Kontext gerissen und verkürzt wiedergegeben ist , denn C._____ erklärte sogleich anschliessend, dass der Beschuldigte A._____ i hm ge- sagt habe, er solle das Zeug ins Auto laden (Urk. 19 S. 3 oben), was er anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2015 bestätigte (Urk. 26 N 14). Korrekt ist sodann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Tatsache, dass C._____ an der Hauptverhandlung – rund vier Jahre nach den fraglichen Vorfällen – ni cht mehr konkret wusste, welcher der Beschuldigten ihm die entsprechenden Anweisungen erteilte (Prot. I S. 6), einerseits seine Glaubwürdigkeit unterstrei cht und anderer- seits das von C._____ beschriebene enge Zusammenwirken zwischen den Be- schuldi gten und i hm aufzeigt (vgl. Urk. 101 S. 24). Zu übernehmen ist sodann die weitere Erwägung der Vorinstanz, dass es nachvollziehbar ist , dass sich der Zeu- ge C._____ nach so langer Zeit an die exakte Aufgabenteilung zwischen den Be- schuldi gten B._____ und A._____ ni cht mehr eri nnern kann. 4.5.6. Korrekt erkannte die Vorinstanz, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Aussagen von C., wonach einerseits alle (die Beschuldigten und C.) dieselbe Rolle gehabt hätten (Urk. 26 N 18) und wonach andererseits er viel mehr
als die anderen habe tragen müssen (Urk. 5 Ziff. 13), widersprechen sollen, zumal ni cht nur dann von ei ner identischen Rollenverteilung auszugehen ist , wenn jeder Beteiligte die exakt gleiche Anzahl Dusch-WCs und Duschmischer wegträgt (vgl. Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 101 S. 24 f. auf die Vorbringen der Verteidi- gung von B._____ in Urk. 97 S. 6). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten B._____ unter Hinweis auf Urk. 26 S. 5 N 30 im Übrigen geltend macht, C._____ könne nicht einmal sagen, wieviel die anderen beiden erhalten haben sollen (vgl. Urk. 97 S. 6), so ist zu präzisieren, dass C._____ am angeführten Ort lediglich über seine "Entschädi gung" Auskunft gab (vgl. Urk. 26 S. 5 N 30: "Ich selber habe zwischen ca. CHF 3'500.-- und VHF 4'000.-- erhalten.") und sich zu derjenigen der Beschuldigten gar nicht äusserte. Dies tat er indessen an der Befragung vor Vori nstanz indem er ausführte, als sie (gemeint die Beschuldigten) ihm das Geld gegeben hätten, habe er gesehen, dass es zu gleichen Teilen aufgeteilt worden sei (vgl. Prot. I S. 17). Damit erweist sich das Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ als ohne Fundament. 4.5.7. Zu den Aussagen von C._____ hi nsi chtlich der Rolle von D._____ ist fest- zuhalten, dass diesbezüglich nur vermeintlich Widersprüche vorliegen. D enn sei- ne Depositionen lassen in ihrer Fortsetzung klar aufscheinen, dass eine Beteili- gung von D._____ an den in diesem Verfahren zur Diskussion stehenden Dieb- stählen von D usch-WCs letztlich bloss auf seine Vermutungen, mi thi n auf "Hören- sagen", basierten. Dies geht deutlich daraus hervor, dass C._____ konkret durchwegs von der Beteiligung von drei Personen sprach (d.h. die Beschuldigten A._____ und B._____ und C.; so in Urk. 19 S. 3 oben, Urk. 26 S. 3 und Prot. I S. 6) und zur Rolle von D. äusserte, "einmal hiess es, er sei derjeni- ge, der das brauche. Einmal hiess es, es sei ein anderer. Es war ein Hin und Her" (vgl. Urk. 19 S. 4) und weiter erklärte: "Ich hörte über Mittag, dass er Schulden bei der Bäckerei K._____ in der Nähe von ... hatte und deswegen dort zwei WCs montieren musste" (vgl. Urk. 19 S. 4), wobei er vor Vorinstanz präzisierte, dies von A._____ gehört zu haben (vgl. Prot. I S. 10). Dass C._____ schliessli ch er- klärte, ni cht zu wi ssen, ob D._____ mit dem ersten Vorfall etwas zu tun hatte (vgl. Prot. I S. 7) bzw. D._____ sei beim 2. Vorfall einfach anwesend gewesen (vgl. Prot. I S. 9), vermag die Zuverlässigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen.
4.5.8. In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Polizeirapport (HD 1 S. 8) und in der Befragung von D._____ vom 13. Februar 2012 (Urk. 3 S. 2 f.) erwähnte Videoaufnahme einzugehen. Nach der in den Akten erwähnten, jedoch im Origi- nal nicht vorhandenen Videoaufnahme soll C._____ gegenüber D._____ "sinn- gemäss" gesagt haben, dass er einmal ein ... WC in den Wagen gelegt habe und die Duschmischer für CHF 4'000.-- bei sich zu Hause im Keller gelagert habe. Er habe ausser der Lagerung nichts mit den gestohlenen Sachen zu tun. Er habe le- diglich die CHF 4'000.-- genommen und dafür 32 Duschmischer sowie zwei kleine Waschtische bei sich im Keller gelagert. Er werde keine Aussagen machen, aus- ser, wenn er erfahre, dass er von "B'." und "A'." belastet werde. Er habe mit den beiden anderen schon Sachen durchgezogen und Sachen gestoh- len (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). C._____ wurde mehrmals auf diese Videoaufnahme ange- sprochen (vgl. Urk. 5 S. 4, Urk. 19 S. 5 und Prot. I S. 17). Vor Vorinstanz konze- dierte er, im Gespräch mit D._____ vielleicht gesagt zu haben, dass er die Duschmischer gelagert habe, tatsächlich habe er diese aber nicht zu sich nach Hause genommen (vgl. Prot. I S. 17). Damit kann aus dem Inhalt dieser Video- aufnahme nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner gleichbleibenden Depositionen zum Tatgeschehen aufkommen liesse. Immerhin kann in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, dass C._____ bereits anlässlich seines Gespräches mit D., welches Monate vor seiner ersten polizeilichen Befragung erfolgte, die Beschuldigten A. und B._____ (" B'." und "A'.") erwähnte sowie sich selber belastete. 4.5.9. Zusammenfassend sind die Aussagen von C._____ als glaubhaft und über- zeugend zu bezeichnen. Darin sind insbesondere – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 25) – keine unüberbrückbaren Widersprüche zu erkennen, weshalb darauf abzustellen ist. 4.6. Mi t der Vori nstanz hat hi nsi chtli ch des äusseren Sachverhaltes daher ge- stützt auf die Aussagen von C._____ als erstellt zu gelten, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen mit C._____ am 19. oder 20. Oktober 2011 aus dem Magazin der Baustelle "F." zum Nachteil der Firma "G. AG" sechs Dusch-WCs der Marke "E._____"
im Wert von je CHF 2'750.– wegnahmen und i n ei n vom Beschuldi gten A._____ in der Tiefgarage bereit gestelltes Fahrzeug verluden, - dass die Beschuldigten B._____ und A._____ zusammen mit C._____ zwi- schen dem 27. Oktober 2011 und dem 1. November 2011 aus dem Ma- gazin der Baustelle "F." zum Nachteil der Firma "G. AG" vi er Dusch-WCs der Marke "E." im Wert von je CHF 2'750.– wegnahmen und in ein bereit gestelltes Fahrzeug verluden, - dass die Beschuldigten B. und A._____ zusammen mit C._____ zwi- schen dem 1. November 2011 und 11. November 2011 aus dem Magazin der Baustelle "F." zum Nachteil der Firma "G. AG" 17 Duschmischer der Marke "H." im Gesamtwert von zirka CHF 9'333.– wegnahmen, - dass die Beschuldigten A. und B._____ die Idee zur Ausübung der fraglichen Diebstähle hatten, - dass C._____ für die Beteiligung an den Diebstählen vom Beschuldigten A._____ CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– erhielt, wobei die Beschuldigten B._____ und A. _____ in gleichem Mass profitierten. 4.7. Zum inneren Sachverhalt ist noch folgendes nachzutragen: 4.7.1. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, brachte die Verteidigung von B._____ im Eventualstandpunkt vor, der Mitbeschuldigte D._____ habe glaubhaft ausge- führt, dass er – was durchaus übli ch sei – von J., dem Projektleiter der G., Dusch-WCs gekauft und fünf davon bei der K._____ Bäckerei in ... ha- be einbauen lassen. Hätten die Beschuldigten A._____ und B._____ zusammen mit C._____ tatsächlich die Dusch-WCs in A.s Auto verladen, so hätte der Beschuldigte B. demnach davon ausgehen dürfen, dass der Mitbeschuldig- te D._____ dies mit J._____ abgesprochen habe. Folglich habe es auf Seiten des Beschuldigten B._____ am erforderlichen Vorsatz sowie der Aneignungs- und Be- reicherungsabsicht gemangelt (vgl. Urk. 101 S. 26 unter Hinweis auf Urk. 97 S. 7, so auch Urk. 131 S. 12).
4.7.2. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte B._____ habe si ch während der gesamten Untersuchung nie dahingehend geäussert, sondern habe jegliche Tatbeteiligung bestritten. Im Gegenteil habe der Beschuldigte B._____ auf Befra- gen ausgeführt, dass die von der N._____ gelieferten Dusch-WC im F._____ hät- ten eingebaut werden müssen (Urk. 101 S. 26 unter Hinweis auf Prot. I S. 62). Weiter erwog die Vorinstanz, wenn der Beschuldigte B._____ tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, er habe sich rechtmässig verhal- ten, als er die Dusch-WC s und D uschmischer i n A.s Fahrzeug verlud, hätte er nicht in Abrede gestellt, dass er die fraglichen Dusch-WCs und D uschmi scher aus dem Magazin weggenommen und i n A.s Auto legte. Diese Erwägungen überzeugen und sind zu übernehmen. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Argumentation der Verteidigung dabei zusätzlich ausblendet, dass der Zeuge C., wie oben gesehen, glaubhaft und überzeugend aussagte, dass er und die beiden Beschuldigten für die Beteiligung an den Diebstählen im Um- fang von CHF 3'000.– bis CHF 4'000.– profitierten, welche Zahlung ei n Indi z für das Bestehen der Bereicherungsabsicht zum Tatzeitpunkt darstellt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B. jegliche Tatbeteiligung bestritt, er- scheint das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung als schlicht abwegig. Bei diesem Stand der Dinge erübrigt sich eine Prüfung der behaupteten Absprache zwi schen D._____ und J.. 4.7.3. Damit kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 101 S. 27) als erstellt gelten, - dass die Beschuldigten B. und A._____ wussten, dass die frag- li chen D usch-WCs und Duschmischer der Privatklägerin gehörten,
IV. Rechtliche Würdigung 1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Be- schuldigten als mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Mit- täterschaft. 2. Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Begründung und unter Angabe der Rechtsprechung hi nsi chtli ch der Mi ttäterschaft zum Schluss (vgl. Urk. 101 S. 27 f.), dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Entschliessung und Ausführung der Diebstähle in massgebender Weise mit C._____ zusammen- wirkten. Diesen korrekten Ausführunge n i st ni chts mehr bei zufügen. 3. Demgemäss ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen und die Be- schuldi gten A._____ und B._____ sind des mehrfachen Diebstahls i m Si nne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von CHF 2'000.-- und den Beschuldigten B._____ mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.-- sowie einer Busse von CHF 2'000.-- . 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten für den Beschuldi gten A._____ und ei ne solche von 9 Monaten für den Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 112). Anlässli ch der Berufungsverhandlung begründete sie diese – im Vergleich zu den in der An- klageschrift vom 5. Mai 2015 beantragten Strafen (Urk. 86 S. 4) höheren – Sank- tionen damit, dass die ursprünglichen Anträge der Staatsanwaltschaft zu tief ge- wesen und vorgängig nicht mit dem Leitenden Staatsanwalt besprochen worden seien (P ro t. II S . 11 f. bzgl. Urk. 133 S. 3). Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe
für den Diebstahl der sechs Dusch-WC s wi e auch jene für die Zusatzdelikte zu tief angesetzt (Urk. 133 S. 3). 1.3. Vor Vorinstanz stellte die Verteidigung von B._____ explizit keinen Antrag für den Fall einer Verurteilung (vgl. Prot. I 69 f.) und verzichtete auch anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. Urk. 131). 1.4. Der im Berufungsverfahren neu zugezogene Verteidiger des Beschuldigten A._____ verzichtete ebenfalls ausdrücklich auf ein Stellen von Eventualanträgen (Urk. 129 S. 2 f.). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich u.a. auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldig- ten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bil- det. Sie hat sodann den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 139 StGB korrekt ab- gesteckt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 101 S. 28 f.) 2.2. Schliesslich hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln i n i hrem Entschei d angeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auch darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 101 S. 29 f.). 2.3. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der Deliktssumme der Diebstahl von sechs Dusch-WCs das schwerste Delikt darstellt und damit Aus- gangspunkt bildet. 3. Tatkomponente 3.1. Zur Tatkomponente bezüglich des Diebstahls von sechs Dusch-WC s und dort zur objektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Schi lderungen von C._____ nicht davon auszugehen ist, dass die beiden Be- schuldigten die Tat von langer Hand geplant haben, sondern dass sie sich viel-
mehr di e unübersi chtli chen Verhältnisse auf der Baustelle und den Umstand, dass das Magazin offenbar für alle Baustellenmitarbeiter zugänglich war, mithin keine Sicherheitsmassnahmen überwunden werden mussten, zu Nutze machten, was hier zu übernehmen ist. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass bei beiden Beschuldigten von einer gleichwertigen Rollenverteilung ohne besondere Hierar- chieverhältnisse auszugehen ist. Schliesslich handelt es sich beim Deliktsbetrag von CHF 16'500.-- (6 Dusch-WC à CHF 2'750.-- ) gewiss um einen substanziellen Betrag. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist von rein finanziellen und daher egoistischen Beweggründen auszugehen, wobei die Beschuldigten sich nicht in einer finanziellen Notlage befanden. 3.3. Die Vorinstanz bewertete das Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht und fixierte die Einsatzstrafe bei 100 Tagessätzen, was sehr wohlwollend, aber noch vertretbar ist. 3.4. Hinsichtlich der Diebstähle von vier Dusch-WCs sowie von 17 Dusch- mischern bewertete die Vorinstanz das Verschulden aufgrund des tieferen De- liktsbetrages (CHF 11'000.-- bzw. CHF 9'333.-- ) zutreffend als etwas geringer. Korrekt hielt die Vorinstanz sodann fest, dass bezüglich Vorgehensweise und Rol- lenverteilung auf das bereits beim ersten Vorfall Ausgeführte verwiesen werden kann. Ergänzend ist hier anzumerken, dass die Beschuldigten innerhalb einer re- lativ kurzen Zeitspanne sich mehrmals im Magazin bedienten, was eine nicht un- erhebliche kriminelle Energie aufscheinen lässt und eine empfindliche Erhöhung der oben festgesetzten Einsatzstrafe rechtfertigt. 4. Täterkomponenten 4.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten be- trifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit den ent- sprechenden Aktenhinweisen zu verweisen (vgl. Urk. 101 S. 32). An der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte A._____, inzwischen ein weiteres Kind bekommen zu haben, weshalb seine Frau nicht arbeite. Seine Schulden in
der Höhe von ca. Fr. 70'000.-- zahle er mit durchschnittlich Fr. 1'000.-- /1'200.-- pro Monat ab (Urk. 128 S. 2 f.). Der Beschuldigte B._____ ergänzte, Fr. 5'000.-- Kredi tkartenschulden zu haben und sei n Auto-Leasi ng i n Raten von monatli ch Fr. 300.-- abzuzahlen (Urk. 128 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse beider Beschuldigten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren enthalten. 4.2. Währenddem der Beschuldigte B._____ über keine Vorstrafen verfügt, weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten A._____ zwei allerdings nicht ein- schlägige Vorstrafen aus (vgl. Urk. 106). Fest steht sodann, dass der Beschuldig- te A._____ während laufender Probezeit delinquierte. Dies rechtfertigt wiederum eine spürbare Erhöhung der für den Beschuldigten A._____ festgesetzten Ein- satzstrafe. Dabei ist jedoch immerhin zu beachten, dass er sich seit fünf Jahren ni chts mehr hat zu Schulden kommen lassen. 4.3. Unter dem Titel Nachtatverhalten können beide Beschuldigten, di e ni cht ge- ständig sind und damit weder Einsicht, noch Reue oder Kooperation zeigten, nichts Entlastendes geltend machen. 5. Strafhöhe, Strafart und Höhe Tagessätze 5.1. Insgesamt erscheinen die für den Beschuldigten B._____ von der Vori nstanz ausgesprochene Strafe von 150 Tagessätzen und diejenige von 180 Tagessätzen für den Beschuldigten A._____ als tief, jedoch gerade noch vertretbar. Demge- genüber scheint die von der Staatsanwaltschaft verlangte Sanktionierung beider Beschuldi gten zu hoch. 5.2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ nicht vorbestraft ist, besteht bei der oben aufgezeigten Sanktionshöhe kein Grund zu einer Frei- heitsstrafe. Es ist daher eine Geldstrafe auszusprechen. Zur Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denn es sind keine Veränderungen in finanzieller Hinsicht eingetreten, die zu einer ande- ren Berechnung führen müssten (vgl. Urk. 101 S. 34, vgl. Urk. 128 S. 5 f.).
5.3. Aber auch beim Beschuldigten A._____ rechtfertigt sich angesichts der Tat- sache, dass seine Vorstrafen schon länger zurück liegen, die Ausfällung einer Geldstrafe. Zur Tagessatzhöhe ist auch hier auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, zumal die finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit keine we- sentli chen Änderungen erfuhren (vgl. Urk. 101 S. 34, vgl. Urk. 128 S. 1 f.). 6. Verbindungsbusse 6.1. Die Vorinstanz hat für beide Beschuldigten zur bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe eine Verbindungsbusse von CHF 2'000.– ausgesprochen (Urk. 101 S. 35 f). In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die vorinstanzliche Sanktions- höhe bei beiden Beschuldigten (Geldstrafe von 150 bzw. 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie Busse von Fr. 2'000.–) als schuldangemessen. Demzufolge ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.– zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Auch die für den Fall des verschuldeten Nichtbezahlens der Busse angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen i st zu bestätigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Vollz ug 1. Der Beschuldigte B._____ ist Ersttäter, so dass ihm ohne weiteres eine gu- te Prognose gestellt werden kann. D i e Vori nstanz hat i hm denn auch mi t zutref- fender Begründung den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 101 S. 35), was zu bestätigen ist. 2. Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ erwog die Vorinstanz, dieser sei zwar vorbestraft, allerdings sei die letzte Verurteilung zum Zeitpunkt der Urteils- fällung rund fünfeinhalb Jahre zurückgelegen, weshalb auch ihm – unter ent- sprechender Ansetzung einer längeren Probezeit – eine gute Prognose gestellt werden könne (vgl. Urk. 101 S. 35). Die Staatsanwaltschaft sprach sich bezüglich des Beschuldigten A._____ unter Hinweis auf die Vorstrafen und die mangelnde Ei nsi cht für einen teilweisen Vollzug der Strafe aus (Urk. 133 S. 4). Es trifft zu, dass die letzte Vorstrafe nunmehr schon relativ lange zurück li egt, weiter betrafen beide Vorstrafen nicht einschlägige Delikte und die heute zu beurteilenden De-
likten liegen bereits 5 Jahre zurück, weshalb dem wohlwollenden Entschei d der Vori nstanz auch diesbezüglich zu folgen ist. VII. Widerruf bezüglich Beschuldigter A._____ 1. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 19. Mai 2010 gegenüber A._____ ausgesprochenen beding- ten Freiheitsstrafe und verlängerte stattdessen die Probezeit um zwei Jahre. 2. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf dieser Strafe. Dazu führte sie an der Berufungsverhandlung aus, es handle sich bei der relevanten Vorstrafe zwar um ein anders gelagertes Delikt, jedoch sollte eine erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit grundsätzlich zum Widerruf führen, insbesondere wenn es sich nicht um die einzige Vorstrafe handle und der Beschuldigte keine Einsicht zeige (Urk. 133 S. 4). 3. Ausgehend davon, dass die zu widerrufende Vorstrafe des Beschuldigten A._____ bereits etliche Jahre zurückli egt und dass der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren – soweit bekannt – sich nichts zuschulden kommen liess, ist entspre- chend dem – wiederum wohlwollenden – Entscheid der Vorinstanz auf einen Wi- derruf zu verzi chten und stattdessen die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. VIII. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der ersten Instanz 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage grundsätzlich zu be- stätigen (Art. 426 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unter- liegen hi nsi chtli ch i hrer Anträge auf Frei spruch vollumfänglich. Die (Anschluss-) appellierende Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend die Höhe der beantragten
Strafe und mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auch hi nsi chtli ch der Anträ- ge betreffend Aussprechung einer teilbedingten Strafe und betreffend Widerruf. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschul- digten zu je 9/20 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten von 1/10 si nd auf die Ge- ri chtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren i st auf Fr. 5'000.-- anzu- setzen. 3. Entschädi gung 3.1. Angesichts des Schuldspruchs kommt die Zusprechung einer Entschädi- gung respektive Genugtuung, wie dies die Verteidiger der beiden Beschuldigten i n Bezug auf einen Freispruch beantragten (Urk. 129 S. 12, Urk. 131 S. 13), ni cht i n Betracht. 3.2. Im Berufungsverfahren ist indessen eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung beider Beschuldigten im Rahmen des Obsiegens festzulegen. Eine solche von Fr. 500.-- erscheint angemessen und ist den Beschuldigten je zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.- 4. ... 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.– Gebühr Vorverfahren CHF 5'000.– Total
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls i m Si nne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.-- . Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vi er Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.-- . Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2010 gegenüber A._____ bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird einstweilen verzichtet. Die diesbezügliche Probezeit von
4 Jahren wird jedoch um 2 Jahre verlängert, laufend ab Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.-- . 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten je zu 9/20 auferlegt. 1/10 der Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren ei ne reduzier- te Prozessentschädi gung von Fr. 500.-- zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten A._____ wird für das Berufungsverfahren ei ne reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. 11. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldi gten A._____ (übergeben) − den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten B._____ im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldi gten B._____ (übergeben)
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − die Privatklägerin G._____ AG im Dispositivauszug betr. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses (versandt gegen Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten A._____ im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldi gten A._____ − den erbetenen Verteidiger des Beschuldi gten B._____ im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldi gten B._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B betreffend A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend B._____ − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich (Prozess-Nr. GG100198) betreffend Dis- positiv-Ziff. 5 des Erkenntnisses 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 26. September 2016
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell