Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB160136-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Pri nz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberi n MLaw M. Konrad
Urteil vom 10. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. November 2015 (GG150031)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 25 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ei ner Busse von Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (Verzicht auf Beweisanträge).
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 17. November 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 33 S. 25 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung am 17. November 2015 mündli ch eröffnet (Prot. I S. 19). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 27. November 2015 Berufung anmelden (Urk. 28). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldi gten am 11. März 2016 zugestellt (Urk. 31/3), woraufhin dieser am 30. März 2016 frist- gerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung erstattete und gleichzeitig um eine Nachfrist zur Stellung von Beweisanträgen ersuchte (Urk. 35). Daraufhin wurde dem Privatkläger sowie der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 13. April 2016 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit gleicher Ver- fügung wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 40). In der Folge teilte die Anklägerin mit Eingabe vom 18. April 2016 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage und auf die Stellung von Beweisanträgen verzi chte (Urk. 42). Mit Eingabe vom 27. April 2016 stellte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten sodann drei Beweisanträge, wonach B., C. sowie D._____ als Zeugen zu befragen seien (Urk. 44). Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 teilte der Privatkläger mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 46). Sodann wurde dem Privatkläger und der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 48). Mit Ein- gabe vom 13. Mai 2016 liess sich der Privatkläger zu den Beweisanträgen des
Beschuldigten vernehmen (Urk. 50). Die Anklägerin reichte i hre Stellungnahme vom 25. Mai 2016 am 27. Mai 2016 ein (Urk. 53). 3. Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2016 Kopien der Eingaben der übrigen Parteien zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 55), ersuchte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist und teilte gleich- zeitig mit, dass sie den Beschuldigten künftig nicht mehr vertreten werde (Urk. 57). In der Folge äusserte sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juni 2016 innert Frist nochmals zu den gestellten Beweisanträgen (Urk. 60/1), worauf- hin dem Privatkläger und der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2016 erneut Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 61). Sodann teilte der Privatkläger mit Eingabe vom 28. Juni 2016 mit, dass er auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzi chte und di e Ausführungen des Beschuldigten vollumfänglich bestreite (Urk. 63). Die Anklägerin äusserte sich i nnert Fri st ni cht mehr. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2016 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme der Zeugen B., C. und D._____ abgewiesen (Urk. 65). 4. Zur Berufungsverhandlung vom 10. Oktober 2016 erschi en einzig der Beschuldigte (Prot. II S . 8 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt ei nen Frei spruch (Urk. 28; Urk. 35; Prot. II S. 8), weshalb keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO und Art. 437 StPO). Das erstinstanzliche Urteil bildet damit gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
III. Sachverhalt 1. Ausgangslage Anklagevorwürfe / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung sowie der Tätlichkeiten kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 30. September 2015 (Urk. 17) verwiesen werden. 1.2. Nachdem der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung den Vorwurf der mehrfachen Drohung zunächst grundsätzlich bestritten hat, aner- kannte er dann im weiteren Verlauf der persönlichen Befragung, dem Privatkläger einmal gedroht zu haben (Urk. 68A S. 5 f.). Weiter bestreitet der Beschuldigte den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten und stellt in Abrede, den Privatkläger im Rah- men der verbalen Auseinandersetzung zweimal in einer Weise nach hinten ge- stossen zu haben, dass der Privatkläger fast zu Boden gestürzt sei (Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 9; Prot. I S . 13 ff.; Urk. 68A S. 7 ff.; Urk. 69). In Bezug auf die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung ist der Beschuldigte gestän- dig, hat dazu jedoch stets angegeben, von der Verwaltung zur Öffnung der Trennwand ermächtigt worden zu sein (Urk. 3/3 S. 8; Prot. I S. 15; Urk. 68A S. 6 f.). Anlässli ch der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte diesbe- zügli ch aus, C1._____ Junior habe ihm erlaubt, die Trennwand zu entfernen und hält damit daran fest, dass eine Erlaubnis für die Sachbeschädigung vorgelegen habe (Urk. 68A S. 7; Urk. 69 S. 2). 1.3. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.2. Sodann gab der Beschuldigte an, dass der Privatkläger dieses Loch am Montagmorgen, 20. Oktober 2014, gesehen habe und in der Folge auf i hn losge- gangen sei, i hn beschimpft und ihm gedroht habe. B., ebenfalls Mieter i n der gleichen Liegenschaft, sei bei dieser ersten Begegnung dabei gewesen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 4). Daraufhi n sei der Privatkläger gegan- gen und etwas später mit dem Hauswart E. zurückgekommen (Urk. 3/3 S. 4). Er sei zu ihm in die Werkstatt gelaufen und habe i hn erneut mit "elender Sau-Jugo" beschimpft und ihm gedroht, er werde ihm (dem Beschuldigten) schon noch zeigen, wer er sei (Urk. 3/2 S. 2). 3.3. Diese Schilderungen stimmen grundsätzli ch mit den Angaben des Privat- klägers überein, der ebenfalls ausführte, es sei am Montagmorgen zu zwei Be- gegnungen mit dem Beschuldigten gekommen (Urk. 4/2 S. 7); eine Begegnung sei gleich am Morgen gewesen, wobei er gesehen habe, dass der Beschuldigte die Brandschutzwand zum Korridor herausgeschnitten habe. Bei dieser ersten Begegnung sei B._____ dabei gewesen sei, wobei dort die Beschimpfungen und D rohungen gegenüber dem Beschuldigten stattgefunden hätten (Urk. 4/2 S. 4 f.). Nach dieser ersten Begegnung sei er nach Hause gefahren und habe das Ganze seiner Frau erzählt. Nachdem ihm sein Anwalt geraten habe, alles mit Bildern zu dokumentieren, sei er nach H._____ zurückgefahren, um Fotos zu machen und alles zu filmen. Dabei sei es im Korridor zur zweiten Begegnung mit dem Be- schuldigten gekommen, wobei E._____ zugegen gewesen sei, den er in der Zwi- schenzeit geholt habe. Er sei damals ziemlich auf 180 gewesen und habe dem Beschuldigten wohl (erneut) gedroht und diesen beschimpft (Urk. 4/2 S. 4). 3.4. In Bezug auf diesen soweit unbestrittenen Sachverhaltsteil gab auch der Zeuge E._____ an, die beiden hätten verbal gestritten und einander gegenseitig beschimpft (Urk. 1 S. 3; Urk. 5 S. 5). D i e genannten Beschi mpfungen und Dro- hungen seitens des Privatklägers anlässlich der ersten Begegnung, wobei ge- mäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten B._____ anwesend gewesen sei, sind vorliegend ni cht Gegenstand des Verfahrens. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Urk. 60/1; Prot. II S . 8 f.; Urk. 68A S. 5; Urk. 69 S. 3) erübrigt es sich deshalb, B._____ als Zeugen zu befragen und der entsprechende Be-
weisantrag des Beschuldigten ist folglich abzuweisen. Aus den genannten Aus- führungen erhellt sodann, dass die vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte, – namentli ch die mehrfache Drohung und die Tätlichkeiten –, im Rahmen der zweiten Begegnung bzw. im Nachgang dazu und zumindest teilweise im Beisein des Zeugen E._____ stattgefunden haben müssen, wobei der diesbezügli che Sachverhalt nachfolgend zu erstellen ist. 4. Zum Vorwurf der mehrfachen D rohung 4.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 30. September 2015 zu- nächst vorgeworfen, dem Privatkläger im Rahmen einer verbalen Auseinander- setzung am Morgen des 20. Oktobers 2014, zwischen ca. 08.00 Uhr und 09.00 Uhr, gesagt zu haben, er werde ihn schlagen, wie er noch nie zuvor geschlagen worden sei, wenn dieser das nächste Mal komme. Kurz nach dieser angeblichen ersten Drohung soll der Beschuldigte dem Privatkläger sodann ebenfalls zwi- schen ca. 08.00 Uhr und 09.00 Uhr gesagt haben, er werde ihn schlagen, bis der Privatkläger nichts mehr sagen und sich nicht mehr bewegen bzw. bis der Privat- kläger nicht mehr aufstehen könne, wenn er ihn das nächste Mal sehe (Urk. 17 S. 3). 4.2. Die Vori nstanz hält fest, die Anklage betreffend die erste Drohung stütze sich in erster Linie auf die Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner Ei nver- nahme bei der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2014 und bei der Staatsanwalt- schaft vom 2. September 2015 sowie auf die Aussagen des Zeugen E._____ (Urk. 33 S. 5). Dazu ist präzisierend festzuhalten, dass der Privatkläger anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2014 festgehalten hat, der Beschuldigte habe ihm gesagt, wenn er (der Beschuldigte) ihn (den Privatkläger) das nächste Mal sehe, dann werde er ihn schlagen, bis er (der Privatkläger) ni chts mehr sagen und si ch ni cht mehr bewegen könne (Urk. 1 S. 3; Urk. 4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. September 2015 gab der Privatkläger sodann an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber die Drohung ausgesprochen, wonach er (der Beschuldigte) i hn schlagen bzw. herunterschlagen werde, sodass er (der Privatkläger) nicht mehr aufstehe bzw. aufstehen könne (Urk. 4/2 S. 4, 5 und S. 10). Der Privatkläger hat
sich demnach in den genannten Einvernahmen bei der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft zunächst stets auf die zweite, dem Beschuldigten zur Last ge- legte Drohung bezogen und sich im Rahmen der genannten Einvernahmen ledig- lich zur zweiten vorliegend zu beurteilenden Drohung geäussert. An die Sach- verhaltsdarstellung der ersten D rohung vermochte sich der Privatkläger erst auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwaltschaft bzw. Einsicht in die Einvernahme des Zeugen E._____ erinnern, wie auch die Vorinstanz im Rahmen der Aussage- würdigung des Privatklägers festgehalten hat (Urk. 33 S. 8 f.). Dabei gab der Pri- vatkläger an, die Aussage des Zeugen E._____ sei korrekt und der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er (der Beschuldigte) ihn so schlagen werde, wi e i hn noch niemand zuvor geschlagen habe. Dies sei vorher, also vor der erwähnten zweiten Drohung gewesen, nachdem der Beschuldigte ihn aus dem Raum gestossen ha- be (Urk. 4/2 S. 10 f.). Es ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, wenn sie aus- führt, die Schilderung des Privatklägers betreffend die erste Drohung sei nicht als unglaubhaft ei nzustufen, da der Privatkläger gerade selber zugebe, den Ablauf der Geschehnisse nicht in Bezug auf sämtliche Details bzw. die genaue Abfolge nicht auf Anhieb wiedergeben zu können (Urk. 33 S. 9). 4.3. Zudem spricht auch der erwähnte Umstand, dass der Privatkläger anläss- lich der genannten Ei nvernahmen konstant von einer zwei ten D rohung spri cht und sich erst auf Vorhalt der Zeugenaussage von E._____ an die erste Drohung erin- nert und diese bestätigt, für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zeigt dies doch, dass er den Beschuldigten nicht zusätzlich bzw. übermässig belasten wollte. So- dann i st der vom Privatkläger geschilderte Ablauf der Auseinandersetzung nach- vollziehbar und enthält zahlreiche Details. So führte der Privatkläger beispielswei- se aus, er habe am Montagmorgen das Loch in der Trennwand gesehen und ein paar Fotos gemacht. Dann sei er nach Hause gegangen und habe dies seiner Frau erzählt. Daraufhin habe er, so glaube er, seinen Anwalt angerufen, der ihm geraten habe, dass er unbedingt alles mit Bildern festhalten solle. D araufhi n sei er zurück nach H._____ gefahren und habe dort angefangen, Fotos zu machen und alles zu filmen, was der Beschuldigte bemerkt habe. Das sei im Korridor gewesen, zusammen mit E._____, den er in der Zwischenzeit geholt ha- be. Er sei damals ziemlich auf 180 gewesen, weil der Beschuldigte sich nicht an
die Abmachung gehalten und in einer Nacht- und Nebelaktion die Wand heraus- geschnitten habe. Er habe dem Beschuldigten wohl etwas gesagt, was ihm nicht gepasst habe. Es sei irgendwas mit Jugo gewesen und dies sei ziemlich sicher die Beschimpfung gewesen, die der Beschuldigte gemeint habe (Urk. 4/2 S. 4). Damit illustriert der Privatkläger das Geschehene detailreich und realitätsnah und bringt gleichzeitig sein psychisches Empfinden während der Auseinandersetzung zum Ausdruck, was ein starkes Realitätskennzeichen darstellt. Für die Glaubwür- digkeit des Privatklägers und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht sodann, dass er von sich aus zugibt, den Beschuldigten beschimpft zu haben und sein eigenes Verhalten nicht beschönigt. Im Übrigen lassen sich – wie auch die Vor- i nstanz zutreffend ausführt – die Schilderungen des Sachverhalts durch den Pri- vatkläger auch mit den Aussagen des Zeugen E._____ i n Ei nklang bri ngen. 4.4. E._____ wurde am 21. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei als Aus- kunftsperson (Urk. 1 S. 3) sowie am 29. September 2015 durch die Staatsanwalt- schaft als Zeuge einvernommen (Urk. 5). Im Rahmen der genannten polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2014 gab E._____ an, der Beschuldigte habe, nachdem der Beschuldigte den Privatkläger aus der Werkstatt gestossen habe und er dazwischen gegangen sei, das Folgende gesagt: "Wenn du noch einmal hierher kommst, dann werde ich dich schlagen, wie dich noch niemand geschla- gen hat". Danach hätten sie den Raum verlassen und seien zum Ausgang ge- gangen. Er wisse nicht, was passiert wäre, wenn er nicht dabei gewesen wäre (Urk. 1 S. 3). 4.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2015 hat E._____ mehrhei tlich auf seine Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2014 verwiesen. So führte er aus, der Beschuldig- te habe zum Privatkläger gesagt, dass das Hausfriedensbruch sei und er den Raum verlassen solle, ansonsten er ihm eins schlagen werde. Wie das alles ge- nau gewesen sei, könne er jetzt gut ein Jahr später nicht mehr sagen. Er könne sich auch nicht mehr an den genauen Wortlaut der Auseinandersetzung erinnern. Weiter führte er aus, die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger habe am Morgen, vielleicht zwischen 8:00 und 9:00 Uhr stattge-
funden und dies zwischen dem Korridor und dem vom Beschuldigten gemieteten Raum. Sodann gab er auf die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger auf ir- gendeine Art und Weise bedroht habe, Folgendes an: "Wie es so sein kann, bei solchen Ausei nandersetzungen. An di e Worte kann i ch mi ch ni cht mehr genau er- innern. Das muss allenfalls im Polizeirapport stehen. Das war irgendetwas in der Art, dass Herr A._____ zu Herr J._____ sagte, er werde ihn schlagen, wenn er nicht gehe [...]" (Urk. 5 S. 4.). Ferner hat E._____ auf Vorhalt der Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigten habe angegeben, er (der Beschuldigte) habe lediglich zum Privatkläger gesagt, dass er ihn zusammenschlagen würde, wenn er das dürfte, zu Protokoll gegeben, er habe in Erinnerung, dass der Beschuldigte dies zusammen mit dem Hausfriedensbruch gesagt habe. Der Beschuldigte habe ge- sagt, der Privatkläger solle gehen, sonst schlage er ihn. Schliesslich gab E._____ an, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2014 die Wahrheit gesagt und hätte sich damals noch besser eri nnern können (Urk. 5 S. 6). 4.6. Der Vorinstanz kann zunächst nicht gefolgt werden, dass die Aussagen des Zeugen E._____ unter Hi nwei s auf Art. 307 StGB erfolgt seien, was seine Glaubwürdigkeit zusätzlich erhöhe (Urk. 33 S. 10). Hingegen kann ihr bei- gepflichtet werden, wenn sie ausführt, der Zeuge E._____ habe anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2015 rund ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis zugegeben, aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr den genauen Wortlaut der Drohung ohne Zweifel wiedergeben zu können, wie er dies wohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe machen können, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (Urk. 33 S. 10). Bereits vor diesem Hintergrund ist denn auch, – entgegen dem Beweisantrag des Beschul- digten (Urk. 60/1; Prot. II S. 8) –, von einer erneuten Einvernahme von E._____ abzusehen, da davon ausgegangen werden kann, dass dieser nach einer derart langen Zeit keine weiteren oder präziseren Angaben machen kann, als er dies an- lässlich der genannten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getan hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 29. September 2015 auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtet hat, was er wohl getan hätte, wäre er damals davon ausgegangen, dass der Zeuge nicht die
Wahrheit ausgesagt hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ spricht sodann, dass seine tatnächsten Aussagen, wie erwähnt, sehr glaubhaft erscheinen und im Vergleich mit denjenigen rund ein Jahr später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierten Aussagen keine Widersprü- che zu verzeichnen sind (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 5 S. 4 und S. 6). Schliesslich gab E._____ an, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten sich im Rahmen der Auseinandersetzung gegenseitig beschimpft und "wüescht gseit" (Urk. 5 S. 5), was einerseits mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmt und anderer- seits zeigt, dass der Zeuge – wie er selbst angibt (Urk. 5 S. 2) –, zu beiden am Streit Beteiligten ein neutrales Verhältnis hat und den Beschuldigten nicht ein- seitig belastet wollte. 4.7. Der Beschuldigten verneinte wie erwähnt sowohl i m Untersuchungs- als auch im vorinstanzlichen Verfahren stets, dem Privatkläger jemals gedroht zu ha- ben (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2 ff.; Prot. I S . 1 1 ff.; Urk. 60/1). Dem- gegenüber gab er konstant an, er habe dem Privatkläger gegenüber gesagt, er würde ihn gerne zusammenschlagen bzw. verprügeln, wenn er dies dürfte bzw. dass er den Privatkläger verprügeln würde, bis er sich nicht mehr erkennen wür- de, wenn er (der Beschuldigte) das dürfte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 2; Prot. I S . 13). Als ihm anlässlich der vorinstanzli chen Hauptverhandlung die Zeugenaussage von E., wonach er dem Privatkläger gesagt haben soll, "wenn du noch einmal hierher kommst, dann werde ich dich schlagen, wie dich noch niemand geschlagen hat", vorgehalten wurde, gab der Beschuldigte an, die Aussage des Zeugen entspreche nicht der Wahrheit und der Staatsanwalt habe dies erfunden. Er sei dabei gewesen, als der Zeuge E. ausgesagt habe und sei sich sicher, dass er das so nicht gesagt habe (Prot. I S. 13 f.). 4.8. Auch i m Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte an- lässlich der persönlichen Befragung zunächst aus, er habe dem Privatkläger, als ihm dieser erneut gesagt habe, dass er ihn schlagen werden, gesagt, wenn er (der Beschuldigte) das dürfte, würde er ihn jetzt zusammenschlagen. Sodann ha- be er ihm etwas in die Richtung, wonach er sich nicht mehr im Spiegel erkennen werde, gesagt (Urk. 68A S. 5). Auf erneuten Vorhalt der Zeugenaussage von
E._____ gab er sodann an, sinngemäss stimme die Aussage des Zeugen, wobei aber der Teil "wenn du noch einmal hierher kommst" nicht zutreffe. Auf entspre- chende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte schliesslich, dem Privatkläger ge- sagt zu haben "ich werde dich schlagen, wie dich noch niemand geschlagen hat" (Urk. 68A S. 6). Da der Beschuldigte damit den Anklagesachverhalt betreffend die erste ausgesprochene Drohung anerkannt hat, ist auch eine erneute Einvernah- me des Zeugen E._____ obsolet und der entsprechende Beweisantrag des Be- schuldi gten demnach abzuweisen. Insgesamt gilt der Sachverhalt in Bezug auf die erste Drohung damit als erstellt. 4.9. Die zweite anklagegegenständliche D rohung bestreitet der Beschuldigte jedoch auch im Berufungsverfahren und gibt an, dem Privatkläger kein zweites Mal gedroht zu haben (Urk. 68A S. 6). Wie bereits die Vorinstanz festhält, stützt sich die Anklage in diesem Punkt einzig auf die Aussagen des Privatklägers und es gibt in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte zweite Drohung kei- nen direkten Zeugen für die Täterschaft des Beschuldigen. Demnach geht es da- rum, die Aussagen des Privatklägers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen und zu eruieren, ob sich der Sachverhalt hinsichtlich der zweiten Drohung rechts- genüglich erstellen lässt. 4.10. Die Vori nstanz hält i m Rahmen i hrer Erwägungen zum Beweisergebnis be- treffend die zweite Drohung fest, dass sich der fragliche Tathergang nicht direkt durch die Aussagen des Zeugen E._____ stützen liesse, aufgrund der zeitlichen Nähe zur ersten Drohung sich jedoch Rückschlüsse bzw. Indizien aus dem be- reits erstellten Sachverhalt auf den Tathergang der zweiten Drohung ziehen lies- sen. Der sich zugetragene Konflikt betreffend die Übergabe des untergemieteten Raumes des Beschuldigten und insbesondere die erste Drohung liessen bereits darauf schliessen, dass es sehr plausibel sei, dass es im Rahmen der Auseinan- dersetzung zeitnah zu einer zweiten Drohung gekommen sei. Dies werde durch die konstanten Schilderungen des Privatklägers erhärtet, welcher überaus glaub- hafte Aussagen im Rahmen der Strafuntersuchung gemacht habe. Die Erklärun- gen des Privatklägers seien präzise und würden sich auch in die restliche Beweis- lage der Zeugenaussagen und des Sachverhalts der ersten Drohung nahtlos ein-
fügen. Dieser Eindruck werde durch die eher unglaubhaften Aussagen des Be- schuldi gten nicht geschmälert, da dieser mehrfach auf das Aussageziel hinsteu- ernd und wenig plausibel Auskunft erteilt habe. Aufgrund des Beweisergebnisses sei demnach sowohl hinsichtlich der ersten wie auch der zweiten Drohung davon auszugehen, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift aufgeführten Wort- laut gebraucht bzw. ohne den von ihm beschriebenen Zusatz einer Bedingung geäussert habe und der Sachverhalt der mehrfachen Drohung damit erstellt sei (Urk. 33 S. 12). 4.11. Wie erwähnt wurde der Privatkläger am 20. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei (Urk. 4/1) und am 2. September 2015 durch die Staatsanwalt- schaft einvernommen (Urk. 4/2). Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2014 hat der Privatkläger angegeben, der Beschuldigte habe i hm gesagt, dass wenn er (der Beschuldigte) ihn (den Privatkläger) das nächste Mal sehe, dann werde er ihn schlagen, bis er (der Privatkläger) nichts mehr sagen könne und sich nicht mehr bewege. Es sei für ihn klar gewesen, so der Privat- kläger, dass der Beschuldigte ihn totschlagen werde (Urk. 1 S. 3; Urk. 4/1 S. 2). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2015 gab der Privatkläger an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber die Drohung aus- gesprochen, wonach er (der Beschuldigte) ihn schlagen werde, sodass er (der Privatkläger) nicht mehr aufstehen könne. Er sei sich mit dem Ablauf nicht mehr ganz sicher, es sei schon lange her (Urk. 4/2 S. 4). Auf entsprechende Nachfrage, mit welchen Worten der Beschuldigte ihn denn genau bedroht habe, gab der Pri- vatkläger sodann an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er werde ihn schlagen, bis er (der Privatkläger) nicht mehr aufstehe oder nicht mehr aufstehen könne (Urk. 4/2 S. 5). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, gab der Privatkläger erneut an, der Beschuldigte habe definitiv gesagt, dass er (der Beschuldigte) ihn herunterschlage, bis er nicht mehr aufstehen könne. Daraufhin gab der Privatklä- ger auf Vorlage der Aussage des Zeugen E._____ betreffend die erste Drohung an, die Aussage des Zeugen E._____ sei korrekt und der Beschuldigte habe ge- sagt, dass er ihn schlagen werde, wie ihn noch niemand zuvor geschlagen habe. Dies sei jedoch noch vorher gewesen, nachdem ihn der Beschuldigte aus dem Raum gestossen habe. Das mit dem Schlagen, bis er (der Privatkläger) nicht
mehr aufstehen könne, sei danach gewesen. Auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab der Privatkläger schliesslich an, der Beschuldigte hätte ihm zweimal gedroht, einmal mit den Worten, wie sie der Zeuge E._____ erwähnt habe und einmal mit den Worten, er werde ihn schlagen, bis er nicht mehr auf- stehen könne. Zudem gab er an, er habe nur noch den Wortlaut im Kopf gehabt, dass der Beschuldigte ihn schlagen werde, bis er nicht mehr aufstehen könne. Ob der Zeuge E._____ auch die zweite Drohung mitbekommen habe, wisse er nicht. Allenfalls sei E._____ da schon wieder weg gewesen (Urk. 4/2 S. 10 f.). 4.12. Damit führte der Privatkläger in beiden Einvernahmen zwar zusammen- gefasst übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt, dass wenn er (der Beschuldigte) ihn (den Privatkläger) das nächste Mal sehe, dann werde er ihn schlagen, bis er (der Privatkläger) nichts mehr sagen und sich nicht mehr bewegen bzw. er nicht mehr aufstehen könne. Dementsprechend be- stätigte der Privatkläger auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft, es hätte sich um zwei Drohungen gehandelt (vgl. Urk. 4/2 S. 11). Jedoch unter- scheiden sich die Aussagen des Privatklägers vom Wortlaut her nicht eindeutig von der ersten Drohung und es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger allenfalls die dem Beschuldigten zur Last gelegte und von E._____ bezeugte erste Drohung gemeint haben könnte. Zudem hat der Privat- kläger an mehreren Stellen Erinnerungslücken betreffend die genaue Abfolge der Ereignisse eingestanden und angegeben, bezüglich der chronologischen Abfolge der Ereignisse am Morgen des 20. Oktobers 2014 nicht mehr ganz sicher zu sein (Urk. 4/2 S. 3 f. Urk. 4/2 S. 4 und S. 10). Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen zwar nicht per se abträglich, lässt nichtsdestotrotz im gesamten Kontext nicht überwindbare Zweifel daran entstehen, dass der Beschuldigte am Morgen des 20. Oktobers 2014 die zweite Drohungen ausgesprochen hat, wie sie der Privatkläger geschildert hat und sie in die Anklageschrift Eingang gefunden hat. Unter diesen Umständen muss konsequenterweise mangels weiterer Beweise in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" festgestellt werden, dass der inkrimi- nierte Sachverhalt betreffend die zweite Drohung nicht erstellt ist.
4.13. Gesamthaft erscheint damit betreffend den Anklagevorwurf der mehr- fachen Drohung entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einzig die in der Anklage umschriebene erste Drohung als erstellt. 4.14. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies im vorliegenden Fall für die rechtli che Würdi gung, mi thi n den Schuldpunkt, im Ergebnis kei nen Unterschied machen würde. So lässt sich den Aussagen sämtlicher Beteiligter entnehmen, dass die vorliegend angeklagten D rohungen i m Rahmen ei nes dynami schen Tat- geschehens ausgesprochen wurden, weshalb diese im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst und wegen des engen sachli chen und zei t- lichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Ge- schehen erschei nen. Damit wäre der Beschuldigte selbst für den Fall, dass der Sachverhalt auch bezüglich der zweiten Drohung als erstellt gelten würde, im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgrund des Vorliegens einer Handlungs- einheit lediglich der einfachen Drohung schuldig zu sprechen. 4.15. Schliesslich ist betreffend die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu be- anstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Aussage von B._____ gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2015 als zusätzliches Indiz für die Erstellung des tatsächlichen Tathergangs gewürdigt hat. Der genannten Aktennotiz lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des allgemeinen Zeugnisverweigerungsrechts nach Art. 169 Abs. 2 StPO auf die Zeugeneinvernahme von B._____ verzichtet hat (Urk. 6). Gestützt auf die genannte Aktennotiz kam die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung weite- rer Beweismittel zum Schluss, die Äusserung von B., wonach er Angst vor dem Beschuldigten habe, stütze insbesondere die Aussage des Privatklägers so- wie des Zeugen E., wonach die Drohung des Beschuldigten ernst zu neh- men gewesen sei, da dieser bereits zuvor Leute bedroht habe (Urk. 33 S. 11). 4.16. Der Auswertung der Aussageverweigerung von B._____ steht vorliegend Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts entgegen. Der Zeuge muss sich frei für oder gegen eine Aussage entschliessen können, ansonsten das durch Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts verfolgte Ziel verfehlt wird (D ONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage,
Zürich et. al. 2014, Art. 168 N 9; VEST/HORBER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafprozessordnung, Basel 2014, vor Art. 168-176 N 7). Die Ver- wertbarkeit dieser Informationen ist zudem auch deshalb nicht zulässig, da die Aussagen von B._____ nicht im Rahmen einer formellen Einvernahme erfolgt sind und der Beschuldigte entsprechend um seine Teilnahmerechte i m Si nne von Art. 147 Abs. 1 StPO, insbesondere um sein Fragerecht, gebracht wurde. Dem- nach hätte die Tatsache der Zeugnisverweigerung, – wobei darauf hinzuweisen ist, dass B._____ eben nicht vollständig geschwiegen hat –, ni cht als ei ne ver- dachtsbegründende bzw. erhärtenden Tatsache in das Beweisergebnis der Vor- i nstanz einfliessen und di e Aktennotiz keinesfalls zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt werden dürfen. 5. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung 5.1. Der Beschuldigte stellt vorliegend nicht in Abrede, ein Loch mit einer Breite von ca. 3 Metern und einer Höhe von ca. 2 Metern in die bestehende Trennwand zwischen dem vom Beschuldigten untergemieteten Raum und dem Korridor in der Liegenschaft G._____ ... i n H._____ geschni tten zu haben. Dieses Loch sei auf seine Initiative hin am Sonntag, 19. Oktober 2014 um ca. 16.00 Uhr mit einem elektri schen Fuchsschwanz geschni tten worden (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 5 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte sodann aus, er selber sei am Herausschneiden beteiligt gewesen (Prot. I S. 10). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist damit der äusse- re Sachverhalt bezüglich der Sachbeschädigung gemäss Anklageschrift erstellt. D er Beschuldigte macht jedoch im gesamten Verfahren geltend, es sei ihm er- laubt worden, die Trennwand zu öffnen, mithin, dass eine Einwilligung der Verwal- tung für die Öffnung der Trennwand vorgelegen habe (Urk. 3/3 S. 5; Prot. I S. 9; Urk. 44 S. 3; Prot. II S . 9; Urk. 68A S. 6 f.; Urk. 69 S. 2). 5.2. Tatfrage ist , ob eine Einwilligung in das Rechtsgut verletzende Verhalten vorliegt. Rechtsfrage hingegen bildet, ob und unter welchen Voraussetzungen ei- ne solche Ei nwi lli gung rechtsgültig erfolgt ist (vgl. BGer Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009). Damit beschlägt die Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte allenfalls zur Öffnung der Wand ermächtigt wurde und dami t ei ne Ei nwi lli gung i n
das Rechtsgut verletzende Verhalten vorgelegen hat, eng ineinander verflochtene Tat- und Rechtsfragen, weshalb sie insgesamt im Rahmen der rechtliche Würdi- gung vorzunehme n i st (vgl. unten Ziff. IV. 2). 6. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten 6.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, während der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger auf diesen zugegangen zu sein und diesen wi ssentli ch und wi llentli ch zweimal nach hinten gestossen zu haben, so- dass der Privatkläger fast gestürzt sei (Urk. 17 S. 4). 6.2. Die Vori nstanz hielt zunächst fest, dass aufgrund des engen Zusammen- hangs zum Sachverhalt der Drohungen die diesbezüglichen Aussagewürdi gungen der Beteiligten bei der Erstellung des Sachverhalts hi nsi chtli ch der Tätli chkei ten ebenfalls heranzuziehen seien. Zusammengefasst gelangte sie zum Schluss, di e glaubhafte Darstellung des Privatklägers bzw. des Zeugen E._____ lasse keine vernünftigen Zweifel am Tathergang zu und die unglaubhaften Aussagen des Be- schuldigten würden keine Restzweifel zu begründen vermögen, weshalb der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt erstellt sei (Urk. 33 S. 13 ff.). 6.3. Den Aussagen sämtlicher Beteiligter lässt sich entnehmen, dass die vorlie- gend angeklagten Tätlichkeiten im Rahmen der oben erwähnten ersten Drohung i n Anwesenheit des Zeugen E._____ stattgefunden haben müssten (vgl. Aus- sagen des Beschuldigten [Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2], des Privat- klägers [Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5] sowie des Zeugen E._____ [Urk. 1 S. 3; Urk. 5 S. 3, 5 und S. 6]), wobei der Beschuldigte die Tätlichkeiten auch anlässli ch der Berufungsverhandlung bestreitet (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 2; Prot. I S. 13; Urk. 68A S. 7 f.) . 6.4. Der Privatkläger führte zum Tatgeschehen anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei vom 20. Oktober 2014 aus, der Beschuldigte sei mit Anlauf auf i hn losgegangen und habe ihn heftig bzw. kräftig gestossen. Dabei habe er einen Moment das Gleichgewicht verloren, er habe sich aber wieder fangen können (Urk. 4/1 S. 2). Diese Aussage wiederholte der Privatkläger im Rahmen der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2015 und gab an, der Beschuldigte sei auf ihn zugelaufen und habe ihn aus dem Raum hinaus stossen wollen. Es seien rechte Stösse gewesen, wobei er fast nach hinten gefallen sei. Auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab er an, es seien mehre- re Stösse gewesen, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn, so glaube er, sicher zweimal gestossen. Er sei jedoch nicht hingefallen, sondern ha- be si ch noch auffangen können. Sodann antwortete er auf die Frage, wie er denn auf die Stösse des Beschuldigten reagiert habe, im ersten Moment sei er wütend gewesen und habe den Beschuldigten gefragt, ob er denn spinne. Der Beschul- digte habe ihm gesagt, er hätte in diesem Raum ni chts zu suchen, da er (der Be- schuldigte) noch bis Ende Oktober bezahlt habe (Urk. 4/2 S. 6). 6.5. Der Zeuge E._____ hat diesbezüglich ausgesagt, dass sich der Beschul- digte und der Privatkläger im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung gegen- seitig "geschüpfelt" hätten (Urk. 5 S. 3 und 5). Auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft hat er sodann angegeben, es könne schon sein, dass der Be- schuldigte den Privatkläger beim Verlassen des Raumes etwas gestossen habe (Urk. 5 S. 6). Weiter bestätigte der Zeuge E._____ auf entsprechende Nachfrage seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2014 deponierte Aussage, wonach der Beschuldigte auf den Privatkläger zugegangen sei und ihn aus der Werkstatt gestossen habe (Urk. 5 S. 6 f.; Urk. 1 S. 3). 6.6. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Tätlichkeiten frei von Lügensignalen und in sich stimmig sind. Die Depositionen des Privatklägers lassen sich ohne Weiteres in die zeitlichen Ab- läufe der von i hm geschilderten Auseinandersetzung einordnen und erklären in plausibler und nachvollziehbarer Weise, wie es zunächst zu der verbalen Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und i hm und schli essli ch zu den Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten gekommen sei. Sodann schildert der Pri- vatkläger Aktionen und Reaktionen der Beteiligten auf interaktive Weise, sodass ausgeschlossen werden kann, dass diese ni cht auf tatsächlich Erlebtem basieren. Weitere Realkennzeichen finden sich auch darin, dass der Privatkläger die Kern- handlung (heftige Stösse durch den Beschuldigten) mit seiner gefühlsbezogenen
Reaktion darauf (Wut gegenüber dem Beschuldigten und die an ihn gerichtete Frage, ob er denn spinne) verknüpft. Solche Schilderungen wirken lebensnah und lassen si ch im Übrigen auch mit den Aussagen des Zeugen E._____ zu ei nem stimmigen Gesamtbild verflechten. 6.7. Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indi- zien, müsste der Beschuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für diese ihn belastenden Momente vorzubringen. 6.8. Der Beschuldigte gab im Rahmen der ersten polizeiliche Einvernahme vom 21. Oktober 2014 an, er habe den Privatkläger nur mit seiner Hand ausgewiesen bzw. berührt und ihm gesagt, er solle rausgehen (Urk. 3/1 S. 3 ). Im Rahmen der Ei nvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 27. August 2015 und vom 29. September 2015 führte der Beschuldigte sodann aus, dem Privatkläger seinen Finger auf die Brust gesetzt zu haben bzw. habe er lediglich seinen Arm mit drei Fingern ausgestreckt und den Privatkläger mit den Fingern leicht an der Brust be- rührt. Dabei habe er dem Privatkläger gesagt, er solle gehen, ansonsten er die Polizei holen würde (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2). Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz gab der Beschuldigte erneut an, er sei mit drei Fingern auf den Pri- vatkläger zugegangen, habe ihn an der Brust leicht berührt und ihm gesagt, er solle rausgehen (Prot. I S . 13). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen E._____ schliesslich zu Pro- tokoll, der Zeuge E._____ habe dies nicht so ausgesagt bzw. bestätigt bei der Staatsanwaltschaft. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Referenten führte er aus, dass der Staatsanwalt sehr wahrscheinlich eine Urkundenfälschung be- gangen habe, da er (der Beschuldigte) ja anwesend gewesen sei, als der Staats- anwalt den Zeugen E._____ befragt habe. Dieser habe eine Tätlichkeit verneint und ausgesagt, dass nichts anderes als eine verbale Auseinandersetzung zwi- schen dem Privatkläger und i hm stattgefunden habe. Weiter führte der Beschul- digte zusammengefasst aus, dass er, nachdem der Privatkläger ihn gestossen habe, er diesen abgewehrt, aber nicht gestossen habe, sodass der Privatkläger nach hinten gefallen wäre. Er habe den Privatkläger nur mit einer Hand ge- stossen. Auf entsprechende Nachfrage, ob er den Privatkläger nun mit einem
Finger oder drei Fingern gestossen habe, gab der Privatkläger schliesslich an, es könne sein, dass es eine Hand oder zwei Hände gewesen seien, er habe den Pri- vatkläger aber nicht gestossen (Urk. 68A S. 7 ff.). 6.9. Die genannten Aussagen des Beschuldigten sind zwar mit Blick auf das Kerngeschehen konstant, erwecken aber dennoch erhebli che und ni cht zu unter- drückende Zweifel. Einerseits erscheinen die Aussagen bereits vor dem Hinter- grund der fortdauernden hitzigen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten als unglaubhaft und ni cht plausi bel. Andererseits vermögen die Ausführungen des Beschuldi gten auch im Hinblick auf die Angaben des Zeugen E._____ ni cht zu überzeugen, zumal dessen glaubhafte Aussagen ganz klar auf eine stärkere In- tensität des Eingriffs, als das vom Beschuldigten geltend gemachte blosse Berüh- ren des Privatklägers, hindeuten und keine Anhaltspunkte oder Motive erkennbar sind, dass E._____ trotz Strafandrohung wi ssentli ch ni cht der Wahrhei t entspre- chende Aussagen deponiert hätte. In diesem Zusammenhang erwecken insbe- sondere die genannten Vorbringen des Beschuldigten, der Staatsanwalt habe vermutlich eine Urkundenfälschung begangen, erhebliche Zweifel an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aus- sagen immer wieder angepasst hat, namentlich in Bezug auf den Umstand, ob er den Privatkläger nun mit einer Hand, zwei Händen oder einem oder drei Fingern berührt oder gestossen haben soll, was insgesamt ebenfalls ni chts zur Glaubhaf- tigkeit derselben beiträgt. 6.10. Fehlen damit Anhaltspunkte für die Richtigkeit der entlastenden Behaup- tungen des Beschuldigten, so darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. So lassen die glaubhafteren Aussagen des Privatklägers, welche durch die Aussagen des Zeugen E._____ untermauert werden, den Anklagesachverhalt als erstellt er- scheinen und es bestehen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger, wie in der Anklageschrift umschrieben, tätlich an- gegangen hat. Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tätlichkeiten zur An- klage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung 1. D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB 1.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung der Drohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB besteht in der Ankündigung eines zukünftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt, wobei dieses Übel in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt und vom Bedrohten dessen Verwirklichung be- fürchtet werden muss. 1.2. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Anklägerin als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Gestützt auf den unter Ziffer III. 4.8 erstellten Sachverhalt, wobei einzig die in der Anklage umschriebene erste Drohung als erstellt gilt, ist die rechtliche Wür- digung der Vorinstanz nur betreffend die Deliktsmehrheit, ansonsten jedoch ni cht zu beanstanden. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die im Rahmen der ersten Drohung angeklagte Tathandlung des Beschuldigten den Tatbestand der D rohung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 33 S. 17 f.), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Zudem machte der Beschuldigte keine Ei n- wände gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz geltend, sondern sah viel- mehr bereits den Anklagesachverhalt als (teilweise) ni cht erstellt an (Urk. 35; Urk. 60/1; Urk. 68A; Urk. 69). 1.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der (einfachen) D rohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Sachbeschädigung i m Si nne von Art. 144 StGB 2.1. Nach Art. 144 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
2.2. Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Sachbeschädigung sowohl in objektiver, als auch i n subjektiver Hinsicht erfüllt. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Der Beschuldigte stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt, von C._____ zur Öffnung der Wand ermächtigt worden zu sein und macht damit sinngemäss geltend, die Sachbeschädigung sei durch die Einwilligung des Vermieters bzw. Eigentümers gedeckt gewesen (Urk. 3/3 S. 5; Prot. I S. 9; Urk. 44 S. 3; Urk. 68A S. 6 f.; Urk. 69 S. 2). Im Rahmen Berufungsverhandlung führte der Beschuldige an, der Staatsanwalt habe mit C._____ Senior gesprochen, wobei er mit C1._____ Junior gesprochen habe, welcher bestätigen könne, dass ihm die Er- laubnis zur Öffnung der Wand erteilt worden sei (Prot. II S. 9). 2.4. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die vom Beschuldigten be- hauptete Ermächtigung sei durch nichts belegt und erscheine zudem als vor- geschoben, weshalb kein entlastender Rechtfertigungsgrund vorliege und der Be- schuldigte der Sachbeschädigung i m Si nne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen sei (Urk. 33 S. 16 f.). 2.5. Die Einwilligung des Rechtsgutsträgers in die Verletzung seiner Individual- interessen schliesst das Unrecht der Tat grundsätzlich aus. Ei ne Ei nwi lli gung setzt voraus, dass es sich um ein verzichtbares Rechtsgut handelt, die Einwilli- gung vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Umstände freiwillig erfolgt und nach aussen kundgegeben wird. Blosses Geschehenlassen genügt ni cht (vgl. Art. 14 StGB; S EELMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, vor Art. 14 N 6 ff.). 2.6. Der Schutzbereich von Art. 144 StGB erstreckt sich neben fremden Sa- chen, die im Eigentum eines Anderen stehen, auch auf nichtfremde Sachen, an denen ein Gebrauchs- oder Nutzungsrecht eines Anderen besteht. Grundlage der Berechtigung an der Sache können insoweit alle dinglichen Rechte sowie der Be- sitz bzw. Mitbesitz sein, soweit dieser rechtlich geschützt ist, also auf Vertrag wie
etwa Miete oder auf weiteren Rechtstiteln des privaten oder öffentlichen Rechts beruht (WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 144 N 1 ff.). Rechtsträger des von Art. 144 StGB ge- schützten Rechtsguts können folglich sowohl der Eigentümer als auch der Mieter einer Sache sein. Letzterer braucht eine Verletzung seiner selbständigen Berech- tigung als Mieter bzw. Untervermieter der Mietsache nicht hinzunehmen. Folglich ist beim Bestehen mehrerer (dinglicher und obligatorischer) Rechte an einer Sa- che, selbst bei Einwilligung des Eigentümers einer Sache in deren Beschädigung, zusätzlich die Einwilligung des Mieters erforderlich ist, um das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes bejahen zu können. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Ausdehnung des Schutzbereichs auf fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrechte den Schutz des Verwenders oder Nutzniessers vor der Beschädigung der Sache durch i hren Ei gentümer zum Zi el hatte (vgl. T RECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 144 N 3). 2.7. Aus den Akten geht hervor, dass sich die vom Beschuldigten beschädigte Wand zwischen dem vom Privatkläger an den Beschuldigten untervermieteten Lager- bzw. Gewerberaumes und dem Korridor befindet (Urk. 4/3; Urk. 4/5). Als Mieter des gesamten Raumes hat der Privatkläger an der beschädigten Wand ein Gebrauchsrecht (Art. 253 OR) und ist gegenüber der Eigentümerin – der F._____ AG – verpflichtet, die Sache nach Beendigung des Mietverhältnis in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR). 2.8. Daraus folgt, dass, selbst bei Vorliegen einer Ei nwi lli gung von C., als Vertreter der Eigentümerin und Vermieterin der Mietsache F. AG, gestützt auf das Gebrauchsrecht des Privatklägers als Mieter zusätzlich dessen Einwilli- gung nötig gewesen wäre, damit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Be- schuldigten entfällt. Dass eine Einwilligung des Privatklägers am Tag der Tatbe- gehung vorgelegen hat, wird vom Beschuldigten – auch anlässli ch der Berufungs- verhandlung (Urk. 68A S. 7) – nicht geltend gemacht und schei nt vorliegend un- bestritten (Urk. 2/4 S. 1; Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 3). Der Privatkläger gab dazu lediglich an, einverstanden gewesen zu sein, am Montagmorgen 20. Oktober
2014 die Trennwand zu seinem Raum zu öffnen, damit der Beschuldigte seine Maschi nen hätte herausnehmen können (Urk. 4/2 S. 3). Mangels Einwilligung des Privatklägers zum Zeitpunkt der Tatbegehung kann folglich offen bleiben, ob hin- sichtlich des eingeklagten Sachverhalts der Sachbeschädigung eine Einwilligung von C._____ als Vertreter der Eigentümerin und Vermieterin vorgelegen hat, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. 2.9. Im Übrigen weisen die Aussagen des Beschuldigten – wie auch die Staatsanwaltschaft nicht verkannt hat (vgl. Urk. 53 S. 3 f.) – verschiedene Un- stimmigkeiten auf, welche erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldig- ten betreffend Vorliegen einer Einwilligung der Verwaltung erwecken. Auffällig ist zu nächst, dass der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Aussagen des Pri- vatklägers selbst angibt, dass D., nachdem er ihm erzählt habe, dass er die Maschinen über das Wochenende herausnehmen müsse, am Freitag vor dem Montag 20. Oktober 2014 zum Privatkläger gegangen sei und diesen angefragt habe, ob er die Wand für den Beschuldigten öffnen könne, damit er zusammen mit dem Beschuldigten die Maschinen aus dem Raum nehmen könne. Der Privat- kläger habe dies aber nicht gewollt und habe zu Herrn D. gesagt, dass er nicht das ganze Wochenende wegen dem Beschuldigten da bleiben wolle. Des- halb habe er, so führt der Beschuldigte aus, die Wand von seinem Raum in den Korridor hinaus geöffnet (Urk. 3/3 S. 3). Noch deutlicher hat es der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2014 ausge- drückt: "Ich hatte dann keine andere Wahl, da ich diese Sachen am Montag nicht rausgebracht hätte" (Urk. 3/1 S. 1). Mit diesen Aussagen liegen klare Hinweise vor, die gegen die Darstellung des Beschuldigten, die Verwaltung habe die Ein- willigung für die Öffnung der Wand erteilt, sprechen, andernfalls es nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb D._____ den Privatkläger für den Beschuldigten hätte anfra- gen müssen, ob er die Zwischenwand für den Beschuldigten öffne. Zudem deutet auch ein im Recht liegendes Schreiben des Beschuldigten vom 18. Oktober 2015 an den Privatkläger darauf hin, dass eine Einwilligung der Verwaltung zum Tat- zei tpunkt nicht vorgelegen hat. Im genannten Schreiben teilt der Beschuldigte dem Privatkläger mit, er müsse mit dem Betreibungsamt und der Verwaltung am Montag, 20. Oktober 2014, eine andere Lösung suchen, da der Privatkläger trotz
seinen Aufforderungen und denjenigen seines Kollegen D., die Holzwand ni cht entfernt bzw. den D urchlauf zum Ausgangstor nicht geöffnet habe (Urk. 2/4 S. 1). Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte erst anlässlich der letzten staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2015 erstmals geltend ge- macht hat, die Verwaltung sei informiert gewesen und hätte ihm die Erlaubnis für die Öffnung der Wand erteilt (Urk. 3/3 S. 5, 8), nachdem er dies in seiner tat- nächsten Deposition vom 21. Oktober 2014 (Urk. 3/1) sowie derjenigen vom 27. August 2015 (Urk. 3/2) mit keinem Wort vorgebracht hatte. 2.10. Ni chts zur Glaubhaftigkeit seiner Depositionen tragen auch die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von Beschuldigten zu Protokoll gege- benen Aussagen bei. Auf Vorhalt der Verfahrensleitung, die Staatsanwaltschaft habe sich bei C. erkundigt und dieser habe ausgesagt, er habe ihm nie die Erlaubnis erteilt hätte, die Wand herauszubrechen, gab der Beschuldigte an, er habe mit C._____ vor fünf bis zehn Tagen gesprochen. Dabei habe ihm C._____ erneut gesagt, dass er ihm dies damals erlaubt habe. Auf die Frage, weshalb er vor fünf Tagen zu C._____ gegangen sei, antwortete der Beschuldigte, er habe eine schriftliche Bestätigung von ihm verlangen wollen. C._____ habe ihm gesagt, er sei ziemlich im Stress. Er habe ihm aber gesagt, so der Beschuldigte, dass er si ch gut eri nnern könne und wenn i hn jemand vom Gericht anrufe, werde er das bestätigen (Prot. I S. 9 f.). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, C1._____ Junior hätte ihm die Erlaubnis erteilt, die Wand bzw. die Holzplatten zu entfernen, solange er die Wand danach wieder in Stand setze (Urk. 68A S. 7; Urk. 69 S. 2). In di esem Zusammenhang i st ni cht ersi chtli ch, weshalb der Beschuldigte nicht schon längst eine schriftliche Bestätigung einge- fordert und diese ins Recht gereicht hat, wenn C._____ – wie der Beschuldigte behauptet – seine Aussagen jederzeit bestätigen würde. 2.11. Den Aussagen des Beschuldigten stehen schliesslich die gegenüber der Staatsanwaltschaft telefonisch geäusserten Aussagen von C._____ entgegen. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2015 hat C._____ verneint, dem Beschuldigten vor der Ausweisung erlaubt zu haben, ein Loch in die Wand hinaus in den Korridor der Liegenschaft G._____ ... i n H._____ zu ma-
chen. Man habe dem Beschuldigten weder von Seiten der Eigentümerin und Vermieterin F._____ AG, noch von Seiten der Verwaltung F1._____ GmbH er- laubt, ein Loch in die Wand zum Korridor zu machen. Es sei dem Beschuldigten jedoch erlaubt worden, seine Maschinen noch eine Zeit lang im Korridor einzu- stellen, bis er diese endgültig habe abtransportieren können (Urk. 7/1). Die letzt- genannte Aussage von C._____ deckt sich zwar mit den Aussagen des Beschul- digten und ist grundsätzlich verwertbar, hat vorliegend jedoch nichts mit dem An- klagesachverhalt betreffend die Sachbeschädigung zu tun. Der Verwertbarkeit der übrigen Aussagen von C., wonach man dem Beschuldigten keine Erlaubnis erteilt habe, ein Loch in die Wand zu machen, steht vorliegend entgegen, diese ni cht i m Rahmen ei ner formellen Einvernahme erfolgt sind und entsprechend ni cht zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt werden dürfen. 2.12. Aufgrund des Gesagten bestehen jedoch auch ohne Würdigung der Aus- sagen von C. hi nsi chtli ch des Vorbringens des Beschuldigten, die Verwal- tung habe in die tatbestandsmässige Sachbeschädigung eingewilligt, erhebliche Zweifel. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, da wie erwähnt je- denfalls feststeht, dass zum Tatzei tpunkt keine Einwilligung des Privatklägers vorgelegen hat. 2.13. Sodann liess der Beschuldigte im Rahmen seiner Eingabe vom 27. April 2016 bezüglich der Sachbeschädigung ei ne Notwehr- bzw. Notstandssituation vorbringen. Dazu liess er ausführen, es habe entgegen den Aussagen des Privat- klägers, wonach dieser bereit gewesen sei, die Trennwand zwischen den Räu- men am Montagmorgen, 20. Oktober 2014, zu entfernen (vgl. Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 3), eben gerade keine Abmachung bestanden, dass er die Maschinen am Montag Morgen durch die Wand des Privatklägers in den Korridor hätte beför- dern können. Aus diesem Grund sei ihm keine andere Wahl geblieben, als sich am Sonntag davor damit zu behelfen, die Wand zum Korridor herauszunehmen, um so seine Maschinen abtransportieren zu können. Zudem habe der Privatklä- ger eingeräumt, an den Maschinen des Beschuldigten ein Retentionsrecht geltend zu machen, was beinhalte, dass der Privatkläger eben nicht bereit gewesen sei, ihm die Herausnahme der Maschinen zu ermöglichen. Da sich die Maschinen in
seinem Eigentum bzw. im Eigentum seiner Ehefrau befunden hätten, habe er sich mit der Blockierung der Herausgabe durch den Privatkläger in einer Notwehr- bzw. Notstandssituation befunden (Urk. 44 S. 3). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, das Bezirksgericht Horgen hätte ihn ver- pflichtet, innert 10 Tagen die Werkstatt zu verlassen, andernfalls die Maschinen aufgrund eines Retentionsrechts des Privatklägers in dessen Eigentum überge- gangen wären (Urk. 69 S. 1 f.). 2.14. Nach Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich vertei- digen darf. Gefordert wird dabei zunächst eine Notwehrlage im Sinne eines unmit- telbaren rechtswidrigen Angriffs (S EELMANN, a.a.O., Art. 15 N 4). Sodann handelt jemand rechtmässig, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eige- nes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren nicht an- ders abwendbaren Gefahr zu retten und dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Auch für den rechtfertigenden Notstand wird eine Notstandslage vorausgesetzt, wobei eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut beste- hen muss (S EELMANN, a.a.O., Art. 17 N 3). 2.15. Inwiefern gestützt auf die vom Beschuldigten genannten Umstände, na- mentlich die behauptete Weigerung des Privatklägers betreffend Herausgabe der Maschi nen bzw. die Geltendmachung eines Retentionsrechts daran, eine unmit- telbare Gefährdung für ein schützenswertes Rechtsgut des Beschuldigten vorge- legen haben soll, ist ni cht ersi chtlich. Zunächst i st das Vorbringen des Beschuldig- ten, es habe keine Abmachung zwischen i hm und dem Privatkläger betreffend Herausnahme der Maschinen am 20. Oktober 2014 bestanden, was D._____ an- geblich bezeugen können soll, im vorliegenden Fall per se nicht relevant, da am Tag der Tatbegehung, Sonntag 19. Oktober 2014, wie bereits erwähnt unbe- strittenermassen keine Einwilligung betreffend die Herausnahme der Maschinen des Privatklägers vorgelegen hat. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, D._____ als Zeugen zu befragen. Gleiches gilt im Hinblick auf die angeblich von
D._____ zu bezeugende Drohung des Privatklägers, wobei vom Beschuldigten diesbezüglich nicht hinreichend dargelegt wurde, inwiefern dies unter dem Titel Rechtfertigungsgrund für die rechtliche Würdigung der Sachbeschädigung eine Bedeutung erlangen soll. Folglich ist der entsprechenden Beweisantrag des Be- schuldigten, es sei D._____ als Zeugen zu befragen, abzuweisen. 2.16. Was die weiteren Vorbringen betreffend eines angeblich vom Privatkläger geltend gemachten Retentionsrechts an den Maschinen anbelangt, so ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte offensichtlich den Ausweisungsentscheid des Bezirksgericht Horgen vom 19. September 2014 bzw. wohl eher das darauf fol- gende Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes I._____ vom 13. Oktober 2014, worin dem Beschuldigten die zwangsweise Ausweisung am 21. Oktober 2014 angedroht wurde, falsch verstanden hatte. Mit genanntem Schreiben wurde dem Beschuldigten u.a. mitgeteilt, dass die Maschinen einst- weilen (1 Monat) vom Privatkläger eingelagert werden, sollten sich anlässlich der Ausweisung noch Gegenstände vorfinden. Weiter wird festgehalten, dass der La- gerhalter an dem von i hm eingelagerten Gut ein Retentionsrecht habe (vgl. Urk. 8). Aus der im Recht liegenden Ei nvernahme vom 2. September 2015 geht sodann hervor, dass der Privatkläger die Geltendmachung eines Retentions- rechtes bestreitet, indem er ausgesagt hat, er habe die Maschinen des Beschul- digten nie gewollt, es sei bei den Maschinen ja nur um ein Retentionsrecht für die noch ausstehenden Mieten gegangen (Urk. 4/2 S. 8 f.). Weiter hat der Privat- kläger auf Vorhalt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2015 ausgeführt, dass die Maschinen nie an ihn gegangen wä- ren. Sie hätten die Maschinen einen Monat einlagern müssen, wobei danach das Stadtammannamt die Maschinen versteigert und der Verkaufserlös zur Deckung der Schulden verwendet hätte. Das Stadtammannamt sei für das alles zuständig gewesen (Urk. 4/2 S. 10). Diesbezüglich kann offen gelassen werden, ob der Pri- vatkläger tatsächlich ein Retentionsrecht an den Maschinen des Beschuldigten geltend gemacht hat. Denn selbst für den Fall, dass der Privatkläger entgegen seinen eigenen Vorbringen ausdrücklich ein Retentionsrecht an den Maschinen geltend gemacht hätte, würde dies vorliegend weder eine Notwehr-, noch ei ne Notstandssituation begründen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf die
allfällige Geltendmachung eines Retentionsrechts am Tag der Tatbegehung An- zeichen einer Gefahr vorgelegen hätten und der Beschuldigte von einem unmit- telbar drohenden bevorstehenden Angriff bzw. von einer unmittelbaren Gefahr für ein Individualrechtsgut hätte ausgehen dürfen. Der Beschuldigte hätte vielmehr den Rechtsweg beschreiten, oder namentlich am Tag der Ausweisung mit der Vollstreckungsbehörde eine Lösung suchen müssen, anstatt eigenmächtig bereits am Sonntag ein Loch in die Wand zu schnei den. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte in diesem Zusammenhang selbst angibt, dass er nur am Sonntag genügend Helfer zur Verfügung hatte, um die zwei Maschinen von mehr als 4000kg zu transportieren (Urk. 69 S. 2), weshalb sich die genannten Vorbringen des Be- schuldigten als Schutzbehauptungen erweisen. 2.17. Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen demnach die rechtli chen Voraussetzungen der Notwehr i m Si nne von Art. 15 StGB bzw. des Notstands nach Art. 17 StGB – mi thi n das Vorliegen einer Notwehr- bzw. Notstandslage – ni cht zu begründen. 2.18. Der Beschuldigte ist somit der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Tätlichkei ten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB 3.1. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Fol- ge haben. Als Tätlichkeit gilt jeder geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, wobei die Einwirkung auf das Opfer eine gewisse Intensität erreichen muss (R OTH/KESHELAVA, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II , 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 2 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer Tätlichkeit auszu- gehen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird (BGE 117 IV 14 S.17; BGE 119 IV 25 S. 26).
3.2. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, das Verhalten des Be- schuldigten habe das allgemein übliche und gesellschaftlich akzeptierte Mass an körperlicher Einwirkung auf eine andere Person überschritten, und ist unter An- nahme eines Eventualvorsatzes zum Schluss gekommen, dass sich der Beschul- digte damit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (Urk. 33 S. 18 f.). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als vollumfänglich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Der Beschuldigte ist damit der Tätlichkeiten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. 4. Fazi t Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sin- ne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100. – bestraft (Urk. 33 S. 23). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Ent- scheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden und es darf im Berufungsverfahren keine strengere Bestrafung erfolgen (Verschlechterungs- verbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst und den Strafrahmen korrekt abgesteckt (vgl. Urk. 33 S. 19 ff.). Darauf kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vom Bundesgericht in ver- schiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hin- weisen). 1.3. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu be- stimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzung für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. Konkrete Gesamtstrafe 2.1. Vorliegend ist sowohl die D rohung als auch die Sachbeschädigung mit der gleichen abstrakten Strafdrohung versehen, nämlich Geldstrafe bi s zu 360 Tagessätzen oder alternativ Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtig hat die Vorinstanz er- kannt, dass für die Tätlichkei ten kumulativ eine Busse auszusprechen ist (Urk. 33 S. 19). Angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und auf- grund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe zu beachten ist, ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung das Asperationsprinzip zur Anwendung brach- te und ausgehend von der mehrfachen D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt die dafür festgesetzte Einsatzstrafe unter Einbezug der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB angemessen erhöhte. D azu hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, dass die im unteren Drittel anzusiedelnde Einsatzstrafe für die nicht mehr leicht verschuldete mehr- fache Drohung aufgrund der Sachbeschädigung in Anwendung des Asperations- pri nzi ps nur mi ni m zu erhöhen sei , wonach unter Berücksi chti gung der Täter-
komponenten, welche die Vorinstanz als neutral gewichtete, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemessen sei (Urk. 33 S. 23). 2.2. Damit setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und kommt nach Würdi gung sämtlicher Zumessungs- gründe zunächst zum überzeugenden Ergebnis, dass die Tatschwere der Ein- satzstrafe insgesamt als ni cht mehr lei cht zu qualifizieren und folglich gedanklich eine Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen sei. Sie unter- lässt es jedoch, diese Einsatzstrafe zu beziffern. Sodann erscheint ni cht nach- vollziehbar, wie sie nach Berücksichtigung der Sachbeschädigung, für welche sie von einem gerade nicht mehr leichten Tatverschulden ausgeht, und i n Würdi gung der Täterkomponenten, insgesamt eine asperierte Geldstrafe von (lediglich) 60 Tagessätzen für angemessen hält. Die von der Vorinstanz ausgefällte Sank- tion für die von ihr ausgesprochenen Schuldsprüche erweist sich damit als sehr mild. 2.3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die vorinstanzliche Be- messung der Strafe in zweierlei Hinsicht anzupassen; einerseits ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt lediglich der ei nfachen D rohung schuldi g zu sprechen ist, andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte die Drohung im Rahmen einer hitzi- gen verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ausgesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Strafen bei nicht besonders schwerem Verschulden praxisgemäss im unteren bis mittleren Bereich des vor- gegebenen Strafrahmens angesiedelt werden (W IPRÄCHTIGER/KELLER in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 19). 2.4. Für die heute auszufällenden Schuldsprüche wegen Drohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung i m Si nne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist wahlweise für eines dieser Delikte als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen.
2.5. D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB 2.5.1. Betrachtet man die objektive Tatschwere der Drohung, so ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte wie erwähnt lediglich eine einmalige Drohung ausgesprochen hat. Der Inhalt der ausgesprochene Drohung, der noch einen ge- ringen Konkretisierungsgrad aufgewiesen hat, kann im Rahmen des Möglichen als noch nicht schwerwiegend bezeichnet werden, obwohl selbstverständlich auch ein solcher Inhalt trotz der indirekten Formulierung Auswirkungen auf das Sicher- hei tsgefühl des Adressaten, vorliegend den Privatkläger, haben kann. Damit wiegt das Verschulden i n objektiver Hinsicht noch leicht. 2.5.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte di e D rohung in einer bereits eskalierten Situation zwi schen i hm und dem Privatkläger ausgesprochen hat, wobei sich die beiden gegenseitig be- schimpft haben. So hat auch der Privatkläger ausdrücklich anerkannt, den Be- schuldigten ebenfalls beschimpft und diesem sogar ebenfalls gedroht zu haben, wodurch er die Situation seinerseits aufgeheizt hat. Zwar liegt damit keine das Verschulden des Beschuldigten relativierende Provokation des Privatklägers oder gar eine Notwehr- oder Notstandsituation vor und der genannte Umstand vermag die Tat des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen, lässt sie aber dennoch i n ei nem milderen Licht erschei nen. Daraus erhellt zudem, dass der Beschuldigte nicht planmässig vorgegangen ist und sich vielmehr von einem Impuls leiten liess, weshalb ihm dieser Umstand merklich strafmindernd zugute zu halten ist. Nach- dem mit der Vorinstanz im Weiteren von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen i st, überwiegen die entlastenden Faktoren zur subjektiven Tatschwere die belastenden damit lei cht, weshalb das Tatverschulden der Drohung als noch leicht zu taxieren ist . Damit erweist sich eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.6. Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB 2.6.1. Durch das Herausschneiden des Lochs in der Trennwand verursachte der Beschuldigte ein nicht näher bekannter, aber den Betrag von Fr. 300.– über- steigender Sachschaden. Betreffend die Höhe des Sachschadens muss gestützt
auf den erstellten Sachverhalt von einem noch geringen Schaden ausgegangen werden, der in der Nähe eines – lediglich eine Übertretung darstellenden – gering- fügigen Vermögensdelikts liegt, weshalb die objektive Tatschwere als leicht ein- zustufen ist. 2.6.2. Ist subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar vorsätz- li ch handelte, die Tat aber nicht von langer Hand geplant hatte. Mit der Vorinstanz ist zudem von einer gewissen Belastungssituation auszugehen, wonach der Be- schuldi gte aufgrund seiner Sorge um seine Maschinen überstürzt gehandelt hat, welchem Umstand lei cht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen ist. 2.6.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Strafzumessungs- gründe wiegt das Verschulden der Sachbeschädigung als leicht, wofür die oben aufgeführte hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 10 Tagessätze zu erhöhen ist . 2.7. Täterkomponente 2.7.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welche si ch heute – mit Ausnahme der Kosten für Wohnung und Krankenkasse – unverändert präsen- tie ren, hat die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 33 S. 22). Eine besondere Straf- empfi ndli chkei t i st ni cht auszumachen. Der Vori nstanz kann folgli ch im Ergebnis beigepflichtet werden, wenn si e ausführt, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungs ne ut ral auswi rken. 2.7.2. Betreffend Nachtatverhalten ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung ein Teilgeständnis betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Drohung abgelegt hat, welches allerdings zu diesem Zeitpunkt ni cht (mehr) zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat und folglich keine Strafminderung rechtfertigt. Die Sachbeschädigung gestand der Beschuldigte von Anfang an vollständig ein, indessen bestand bei diesem Delikt auch kei nen Spiel- raum hi nsi chtli ch der Tathandlung. Da die (Teil-)Geständnisse zudem auch ni cht Ausdruck von Reue oder Einsicht si nd, erscheint vorliegend keine Reduktion der bereits festgelegten Einsatzstrafe angezeigt.
2.8. Fazi t Verschulden Ausgehend von der festgesetzten Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe, unter Berücksichtigung der weiteren Straftat der Sachbeschädigung sowie sämt- li cher Strafzumessungsgründe, erweist sich im Ergebnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 3. Höhe des Tagessatzes 3.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- li enrechtli chen Unterstützungspfli chten sowi e nach dem Exi stenzmi ni mum. Mass- gebend ist dabei auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60 E. 6). 3.2. Der Beschuldigte ist der Aufforderung des Gerichts nachgekommen und hat mit Eingabe vom 27. April 2016 seine aktuellen finanziellen Verhältnisse dar- getan (Urk. 45/1-2). Anlässli ch der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, eine AHV-Rente und Ausglei chszahlungen zu erhalten und bezifferte seine monatlichen Einkünfte wie bereits vor Vorinstanz auf Fr. 3'200.– (Prot. I S . 6; Urk. 68A S. 3). Zudem gab er an, von seiner Familie mit ca. Fr. 400.– monatli ch fi nanzi ell unterstützt zu werden, da er mi t sei nem Ei nkommen ni cht sämtli che Ausgaben für Essen und insbesondere Medikamente decken könne. Abweichend von seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren bezifferte der Beschuldigte seine Wohnkosten neu mit Fr. 960.– und sei ne Krankenkassenkosten mit Fr. 550.– pro Monat. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'200.–, unter Berücksi chti gung der Gesundheitskosten sowie der monatli chen Kosten für die Krankenkasse und nach Abzug der Steuern, resultiert ein monatlich verfügbarer Betrag von ca. Fr. 1'950.–, was einem gerundeten Tagessatz von Fr. 50.– entspricht.
3.3. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes im angefochtenen Ent- scheid auf Fr. 30.– fest, welche mit Hinweis auf das Verschlechterungsverbot ebenfalls zu bestätigen ist . 4. Busse für Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 4.1. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend die theoreti- schen Grundlagen der Bemessung der Busse für die Tätlichkeiten kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.– erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist ebenfalls zu bestätigen. 4.2. Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass di e Busse schuldhaft ni cht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Freiheitsstrafe auszufällen. 5. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und ord- nete die Mindestprobezeit von zwei Jahren an (Art. 44 Abs. 1 StGB), was der ständigen Praxis für einen Ersttäter entspricht und ebenfalls aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 6. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Vorliegend bleibt es grundsätzlich – mit Ausnahme der mehrfachen Dro- hung – bei den vori nstanzli chen Schuldsprüchen. Der heute auszufällende Schuldspruch wegen (einfacher) Drohung gegenüber dem vorinstanzlichen Ent- scheid stellt einen wohlwollenden Ermessensentscheid dar, welcher ohne Einfluss auf die vori nstanzli che Kostenfolge bleibt. Folglich ist das ersti nstanzli che Kos- tendispositiv (Ziff. 5 bis 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger für das gesamten Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'171.–, zuzüglich 8% MwSt., zu bezahlen (Urk. 33 S. 25 f.) . 1.3. Der Beschuldigte beanstandet die Zusprechung einer Prozessentschädi- gung an den Privatkläger nicht substanziell, sondern ficht diese lediglich sozu- sagen akzessorisch zum beantragten, vollumfänglichen Freispruch an. 1.4. Die Zusprechung der Prozessentschädigung findet ihre Begründung i n Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, da der als Strafkläger konstituierte Privatkläger i m vor- i nstanzli chen Verfahren obsiegte, indem der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Prozessentschädigung des Privatklägers sind zutreffend und überzeugend; darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 33 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die zugesprochene Prozessentschä- digung erscheint zudem angemessen und es drängen sich keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen auf, weshalb auch das erstinstanzliche Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 7) zu bestätigen ist . 2. Kosten- und Entschädi gungsfolgen i m Berufungsverfa hre n 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde nur betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Drohung geändert, weshalb der Beschuldigte mit sei ner Berufung praktisch vollumfänglich unterliegt. Im Lichte einer interessengemässen Wertung rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfah- rens zu 4/5 auferlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der mehrheitlich obsiegende Privatkläger hat im Rahmen des Berufungs- verfahrens mehrere Eingaben ins Recht gelegt und insbesondere zu den vom Be- schuldigten gestellten Beweisanträgen Stellung genommen. Die damit verbun- denen notwendigen Aufwendungen si nd zu entschädigen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzier- te Prozessentschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Oktober 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.