Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160178-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. i ur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Geri chts- schreiberin li c. i ur. S. Bussmann
Urteil vom 31. Oktober 2016
i n Sachen
A., Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin betreffend vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 16. März 2016 (DG150181)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juni 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 55). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 138 S. 99 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heu- te 700 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2014 beschlagnahmten CHF 7'500.-- werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Das Guthaben der Beschuldigten auf dem Konto Nr. ... bei der C._____ Bank AG wird per sofort beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die C._____ Bank AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 5. Das Guthaben der Beschuldigten auf dem Konto Nr. ... bei der Bank D._____ AG wird per sofort beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Bank D._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 6. Das Guthaben der Beschuldigten auf dem Konto Nr. ... bei der E._____ AG wird per sofort beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. Die E._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Konto zu sal- dieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 7. Ein allfälliger Restbetrag nach Tilgung der ihr auferlegten Verfahrenskosten wird der Beschuldigten auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto überwiesen.
75'430.14
Auslagen Untersuchung (inkl. Blutspurengutachten und zwei Monatsmieten) Fr. 63'279.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 172 S. 1 ff.) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2016 aufzuheben und die Beschuldigte A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung im Betrag von CHF 186'000.– auszuri chten. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2014 beschlagnahm- te Barschaft von CHF 7'500.– sei der Beschuldigten auf ihr erstes Verlangen herauszugeben. 4. Die mit Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2016 beschlagnahmten Gutha- ben der Beschuldigten bei der C._____ Bank AG, Bank D._____ AG und E._____ AG (Urteil Disp. Ziff. 4-6) seien der Beschuldigten auf ihr erstes Verlangen herauszugeben. 5. Die mit Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2016 der Privatklägerschaft eingeräumten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (Urteil Disp. Ziff. 9-12) seien aufzuheben (bzw. die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche abzuweisen). 6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erst- und zwei ti nstanz- lichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die mit Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2016 der Privatklägerschaft zu- gesprochenen Prozessentschädigungen (Urteil Disp. Ziff. 19-20) seien auf- zuheben (bzw. die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Prozess- entschädigungen abzuweisen). 8. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen.
Für den Fall, dass das Obergericht die Beschuldigte heute nicht freisprechen soll- te, stellt die Verteidigung folgende Eventualanträge: 9. Die Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Si cherhei tshaft. 10. Es sei der Beschuldigten von den mit Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2016 beschlagnahmten Guthaben bei der C._____ Bank AG, Bank D._____ AG und E._____ AG (Urteil Disp. Ziff. 4-6) einen Betrag von mind. CHF 25'000.– umgehend auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto herauszu- geben. 11. Im Üb rigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2016 zu bestätigen. 12. Unter ausgangsgemässer Regelung der (zweitinstanzlichen) Kostenfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 174) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Vertretung der Privatklägerin 1, RA lic. iur. Y.: (schriftlich, Urk. 140) Keine Anträge (Rückzug der Berufung) d) Der Vertretung des Privatklägers 2, RA lic. iur. Z.: (schriftlich, Urk. 164) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2016 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss der vorsätzlichen Tötung von †G._____ schuldig gesprochen und mit 13 Jahren Freiheitsstrafe be- straft (Urk. 55 und Urk. 138 S. 99). Gegen diesen Entscheid liessen die Beschul- digte durch ihren amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom Folgetag sowie die Pri- vatklägerin B._____ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. März 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 123 und Urk. 125). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 14). Die An- klagebehörde hat auf Anschlussberufung verzi chtet (vgl. Urk. 145; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Privatklägerin 1 hat ihre Berufung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2016 zurückgezogen (Urk. 140, vgl. Urk. 145). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren – abgesehen von der Einreichung von Unterlagen (Prot. II S. 8) – nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 143). Die Verteidigung hat die Berufung i n i hrer Berufungserklärung aus- drücklich ni cht beschränkt (Urk. 143; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 174). 2. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwach- sen und im Berufungsverfahren vollumfänglich angefochten (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten A._____ i n i hrer Anklageschri ft vom 26. Juni 2015 vor, am 11. März 2014 im Zeitraum zwischen 11.17 und 16.17 Uhr an der H.__-Strasse ... i n ... Züri ch i n sei ner Wohnung i m vi erten Stock das Opfer †G._ mit einem unbekannten Gegenstand erschlagen zu haben (Urk. 55 S. 2). 1.2. Die Beschuldigte hat ab initio im gesamten bisherigen Verfahren und auch heute die Tat bestritten. Sie sei im Tatzeitraum nicht in der Wohnung des Opfers,
sondern vielmehr in ihrer – damaligen – Wohnung an der I._____ ... i n ... Züri ch gewesen (Urk. 4/1 S. 15; Urk. 114 S. 7; Urk. 171 S. 5, Prot. II S. 14). 1.3. Die Beschuldigte war seit 2000 die Lebenspartnerin von F., dem Sohn des Opfers †G.. Zum näheren persönlichen Umfeld des Opfers gehörten weiter dessen Tochter B._____ und deren Lebenspartner J.. Anklagebe- hörde und Vorinstanz bezeichnen diesen Personenkreis – zutreffend – als "tatort- berechtigte Bezugspersonen" (Urk. 138 S. 31), da – einzig – diese über einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers respektive Zugang zu einem solchen verfüg- ten. Mit der Verteidigung (Urk. 117 S. 50, Urk. 172 S. 21) ergänzend anzufügen ist, dass die Beschuldigte in der ersten Einvernahme erwähnt hatte, dass wäh- rend ihrer und F.s Ferienabwesenheit – welche offenbar von Mitte Dezem- ber 2013 bis am 1. Februar 2013 dauerte (Urk. 5/2/4 S. 5, Urk. 117 S. 50, Urk. 172 S. 21) – ein Kollegenpaar von F. di e Wohnung von †G. ge- putzt habe (Urk. 4/1 S. 10), was im weiteren Verfahren aber von keiner Seite wei- ter thematisiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann letztli ch ni cht mi t Si cherhei t ausgeschlossen werden, dass dieses Kollegenpaar – zumindest zeitweise – auch im Besitz eines Schlüssels war. 1.4. Allseits anerkanntermassen liegt im vorliegenden Fall kein schlagendes, di- rektes, objektives, belastendes Beweismittel für die Täterschaft der Beschuldigten vor: Es gibt weder ein Geständnis der Beschuldigten, noch einen Tatzeugen noch die Beschuldigte als Täterin überführende Spuren am Tatort oder in ihrer – dama- ligen – Wohnung. Das vorliegende Verfahren ist ein sog. Indizienprozess. Zur Problematik der Beurteilung von Indizien in der richterlichen Beweiswürdigung ist – zur Vermeidung von Wiederholungen – ein erstes Mal auf die entsprechenden theoretischen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 138 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. m.V.). 1.5. Für die Täterschaft der Beschuldigten liegen in der Tat Indizien vor, was auch die Verteidigung anerkennt. In der Folge versucht die Verteidigung, diese belas- tenden Indizien zu entkräften respektive die Beschuldigte entlastende Indizien ins
Feld zu führen, um Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten zu wecken (Urk. 117 S. 5 und S. 16; Urk. 172 S. 11 ff.). 2.1. In concreto ist vorentscheidend, ob von einem unbestimmt grossen, mögli- chen Täterkreis auszugehen ist, oder ob dieser auf bestimmte Personen begrenzt werden kann. 2.2. Gemäss ihren Aussagen hat B._____ das Opfer am Abend des Tattages ge- funden. D i e Wohnungstüre sei ge-, jedoch nicht verschlossen gewesen; der Schlüssel des Opfers habe auf der Innenseite im Türschloss gesteckt. Da B._____ (und auch ihr Lebenspartner J._____ zwingend als Täter ausscheiden, vgl. nachstehende Erwägungen), ist an dieser Sachdarstellung nicht zu zweifeln (Urk. 5/1/1-3). Die Anklagebehörde geht davon aus, das vorliegende Spurenbild lasse zweifels- frei darauf schliessen, dass der Täter sich nicht gewaltsam Zugang zur Wohnung von †G._____ verschafft habe, sondern dass das Opfer den Täter in die Woh- nung eingelassen habe, respektive dieser über einen Schlüssel verfügt habe und Wohnungs- und/oder zumindest die Hauseingangstüre selber habe öffnen kön- nen. Das Opfer habe den Täter gekannt; es liege ein Beziehungsdelikt vor (Urk. 115 S. 24 Mitte, Urk. 174 S. 2 ff.). 2.3. Die Verteidigung macht ausdrücklich nicht geltend, der Täter habe sich ge- waltsam Zugang zum Tatort verschafft. Der mögliche Täterkreis sei jedoch nicht auf die bekannten vier Schlüsselinhaber (Kinder des Opfers sowie deren Partner) zu beschränken. Allenfalls habe das Opfer geheime Bekanntschaften gepflegt, so z.B. eine sexuelle Affäre oder Kontakte zu Prostituierten. Ferner sei ni cht auszu- schliessen, dass das Kollegenpaar, welches während der Ferienabwesenheit bei †G._____ geputzt habe, (noch) über einen Schlüssel verfügte. Ebenso denkbar sei, dass sich ein Unbekannter unter einem Vorwand in die möglicherweise un- verschlossene Wohnung eingeschlichen habe. Allenfalls habe ein Unbekannter – ohne Wissen der Kinder des Opfers – über einen weiteren Schlüssel verfügt (Urk. 117 S. 46-53, Urk. 172 S. 18-22). 2.4. Die Vorinstanz hat vorab die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Sachverhaltserstellung (Urk. 138 S. 16-19) und anschliessend ei ne
schon eigentlich beispielhaft gründliche, ausführli che und sorgfältige Beweis- würdi gung angestellt (Urk. 138 S. 20 ff.). Darauf wird im Folgenden wiederholt zu verweisen sein. 2.5. Als B._____ das Opfer fand, war die Wohnungstüre geschlossen, jedoch un- verschlossen und der Schlüssel des Opfers steckte auf der Innenseite im Tür- schloss (Urk. 13/2 S. 8). Gewohnheitsmässig und gemäss Absprache mit seinen Kindern hi elt †G._____ die Wohnungstüre verschlossen und hängte den Schlüs- sel neben die Türe (vgl. Urk. 138 S. 29 mit Verweisen). Die angetroffene Situation lässt nun die folgenden Möglichkeiten offen: 1) Der Täter wurde vom Opfer eingelassen und das Opfer liess seinen Schlüssel an der Türe hängen. 2) Der Täter öffnete mit einem eigenen Schlüssel di e Wohnungstüre und steckte beim Verlassen der Wohnung den Schlüssel des Opfers ins Schloss, um die Tat- sache zu verschleiern, dass er sich mit einem eigenen Schlüssel Einlass ver- schafft hatte. 3) Der Täter schlich sich – da sowohl Haus- wi e Wohnungstüre entgegen der Re- gel offen waren – i n di e Wohnung. Version 1 erscheint grundsätzlich als möglich: Dazu ist relevant, dass der getötete †G._____ auf dem Sofa sass, mit dem Rücken Richtung Wohnzimmereingang (Urk. 13/2); er trug nur Unterwäsche und vor ihm stand auf dem Couchtisch eine gefüllte Urinflasche (Urk. 13/2); ein eigentlicher Kampf fand nicht statt, höchstens eine schützende Abwehrhaltung des Angegriffenen durch seine Arme oder Hände (Urk. 138 S. 30 mit Verweisen) und entgegen der Verteidigung (Urk. 117 S. 39) ist mit der Vorinstanz gestützt auf das entsprechende Untersuchungsergebnis auch erstellt, dass zahlreiche Schläge von seitlich hinten gegen den Kopf des Opfers geführt wurden (Urk. 138 S. 22 mit Verweisen). Sollte das Opfer den Täter also selber in die Wohnung gelassen haben, sprechen diese Umstände dagegen, dass es sich bei diesem um eine dem Opfer unbe- kannte Person gehandelt hat: Abgesehen davon, dass †G._____ durch sei nen
Sohn F._____ generell als "sehr vorsichtig" beschrieben wird (Urk. 5/2/1 S. 9), hätte er wohl kaum ei ne i hm ni cht sehr vertraute Person nur i n Unterhosen und mit einer vollen Urinflasche auf dem Tisch eingelassen. Er hätte sich wohl auch kaum auf das Sofa gesetzt und einem Unbekannten vertrauensvoll den Rücken zugewandt. Version 2 erschei nt – entgegen der unbegründet gebliebenen Mutmassung im angefochtenen Entscheid (Urk. 138 S. 29 f.) – in jeder Hinsicht plausibel. Es spricht nichts dagegen. Version 3 schliesslich scheidet – da äusserst unrealistisch – praktisch aus: Ge- mäss den übereinstimmenden Aussagen der nahen Bezugspersonen des Opfers (bereits verwiesen) entsprach diese hypothetische Schliesssituation weder betref- fend Haus- noch betreffend Wohnungstüre dem Usus. Erstellter- und anerkann- termassen wurde die Wohnung weder durchwühlt, noch wurden irgendwelche Wertgegenstände gestohlen, obschon solche vorhanden waren (Urk. 138 S. 30 f. mit Verweisen). Ein Einschleichdieb ist als Täter somit nicht zu vermuten. Auf das Opfer wurde sodann mit einer Gewalt eingewirkt, die weit über das Notwendige hi nausgi ng, um es ei nfach zu töten (vgl. Urk. 138 S. 30 mit Verweisen; vgl. rechtsmedizinisches Gutachten Urk. 10/6 S. 6). Diese Aggressions-Eruption lässt in der Tat auf eine sehr hohe und im Tatzeitpunkt unkontrollierte Emotionalität des Täters schliessen, was gegen einen Unbekannten als Täter spricht, wie bei- spielsweise einen Einbrecher, der sich die Flucht sichern oder sich eines Zeugen entledigen will. Entsprechend hält auch die Verteidigung dafür, dass die Annahme eines Beziehungsdelikts "zugegebenermassen nicht von der Hand zu weisen" sei (Urk. 172 S. 11, 13, 18 f.). Somit ist davon auszugehen, dass der Täter gemäss Version 1 durch das Opfer eingelassen wurde oder gemäss Version 2 über einen eigenen Schlüssel ver- fügte. Jedenfalls muss es sich um eine dem Opfer gut bekannte, vertraute Person gehandelt haben. Die Verteidigung mutmasste vor Vorinstanz und auch heute, †G._____ habe al- lenfalls ein geheimes Doppelleben, so beispielsweise eine sexuelle Affäre, geführt
und eine geheime Geliebte oder eine Prostituierte in seine Wohnung eingelassen (Urk. 117 S. 51 f., Urk. 172 S. 19 f.). Die Anklagebehörde hat diesen Einwurf replicando zu Recht als "Nebelpetarde" bezeichnet (Prot. I S. 22): Das Opfer war zum Zei tpunkt sei ner Tötung knapp 78 Jahre alt, gesundheitlich massiv ange- schlagen und stark übergewichtig. Sei n Sohn F._____ bezeichnete ihn als ge- brechlich; er habe zum Atmen ein Sauerstoffgerät und zum Laufen einen Rollator benötigt (Urk. 5/2/1 S. 3). Er sass in seiner Unterwäsche und mit ei nem Schlauch an die Sauerstoffanlage angehängt auf dem Sofa, vor sich eine gefüllte Urinfla- sche (Urk. 13/2). Ihm zu unterstellen, er habe in dieser Verfassung seiner Familie komplett verborgen gebliebenen Ausschweifungen gefrönt, ist wohl mehr als un- realistisch. Hätte er tatsächlich Damenbesuch gehabt, stellte sich auch hier wie- derum die Frage, weshalb er diesen in einer mehr als zwanglosen, unvorteilhaften Aufmachung empfangen hätte, respektive weshalb beispielsweise eine Prostitu- ierte eine derart hochemotionale und unkontrollierte Gewaltorgie veranstalten soll- te. Gleiches hat in Bezug auf das Kollegenpaar von F._____ zu gelten, das ge- mäss der Darstellung der Beschuldigten während ihrer und F.s Ferienab- wesenheit die Wohnung von †G. geputzt haben soll. Die weitere – um bei der Formulierung der Anklagebehörde zu bleiben – Nebelpetarde, †G._____ habe ominösen Umgang mit iranischen Telefonverbindungen gepflegt (Urk. 117 S. 50 f.), erwies sich umgehend als Rohrkrepierer, da es sich dabei nicht um irani sche Anschlüsse, sondern vielmehr um lapidare Rufumleitungsnummern handelte (Urk. 138 S. 44 f. mit Verweisen). Die Vorinstanz hat die Darstellungen des in der Untersuchung ausnahmslos befragten – überschaubaren – sozialen Umfelds von †G._____ detailliert wiedergegeben und daraus korrekt geschlossen, es lägen keinerlei Hinweise für eine Dritttäterschaft vor. Die wenigen sozialen Kontakte, die †G._____ unterhi elt (i m Übrigen seit vielen Jahren immer mit denselben Perso- nen), erfolgten ausserhalb seiner Wohnung (Urk. 138 S. 42 f.). Die Verteidigung ist in keiner Weise in der Lage, ein gespanntes Verhältnis des Opfers jedwelcher Art zu irgendjemanden auch nur ansatzweise zu substantiieren. Sie gibt dies auch unumwunden zu (Urk. 117 S. 48). Sie wirft vielmehr einfach pauschal in den Raum: "Wi r wi ssen ni cht, ob †G._____ irgendwelche Feinde hatte" (Urk. 117 S. 52). Solches ist jedoch wie erwogen schlicht auszuschliessen.
Entgegen der Verteidigung gibt es somit keine "unbestimmte Zahl von möglichen Tätern" (Urk. 117 S. 48). Der mögliche Täterkreis beschränkt sich auf die "tatort- berechtigten Bezugspersonen". Unbegründet ist der Einwand der Verteidigung, wonach es nicht weiter erstaunlich sei, dass es am Schluss keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft geben könne, wenn man entsprechenden Hi nwei sen ni cht einmal ansatzweise nachgehe (Urk. 172 S. 22). Zwar trifft es zu, dass aufgrund der Darstellung der Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme zumi ndest nicht auszuschliessen ist, dass das Kollegenpaar von F., welches offenbar während der Ferienabwesenheit der Beschuldigten sowie F.s die Wohnung geputzt hatte, möglicherweise über einen Schlüssel ver- fügt haben könnte, wenn di es auch als eher unwahrschei nli ch zu gelten hat, zu- mal auch F. in seinen Einvernahmen konstant angegeben hatte, dass nur Personen aus dem engen Familienkreis über einen Schlüssel verfügten (Urk. 5/2/1 S. 5, Urk. 5/2/4 S. 9). Wie gesehen fällt das Kollegenpaar als mögliche Täterschaft aber schon deshalb ausser Betracht, weil aufgrund der Tatsituation (Gewaltexzess, spärliche Bekleidung des Opfers, Urinflasche auf dem Tisch, Po- sition des Opfers auf dem Sofa sitzend mit dem Rücken Richtung Wohnzimmer- eingang, keine Anzeichen für eine Kampfsituation) von einem Beziehungsdelikt auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass dem ein- maligen Hinweis auf das Kollegenpaar nicht näher nachgegangen worden ist und erscheint es mit der Staatsanwaltschaft konstruiert, wenn die Verteidigung daraus eine mögliche Dritttäterschaft ableiten will, zumal sie es auch selbst unterlassen hat, diesem Hinweis in irgendeiner Form nachzugehen bzw. diesbezüglich Ergän- zungsfragen oder Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 10). Mithin beschränkt sich der mögliche Täterkreis auf die "tatortberechtigten Be- zugspersonen" aus dem engen Familienkreis des Opfers. Von diesen Personen verfügen alle ausser der Beschuldigten, nämli ch F., B._____ und J._____, betreffend den gesamten möglichen Tatzeitraum über ein Alibi (vgl. Urk. 138 S. 31-33 mit Verweisen), was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 117 S. 47, Urk. 172 S. 14). Anerkanntermassen kann "als einzige" die Beschuldigte "für einen Teil des möglichen Tatzeitraums unglückli cherwei se kein Alibi vorwei- sen" (Urk. 117 S. 16 ff.; S. 47; Urk. 172 S. 14).
Gemäss medizinischem Gutachten wurde †G._____ am Tattag zwischen 11'17 und 16'17 Uhr getötet (Urk. 10/6 S. 5). Der langjährige Lotto-Freund K._____ hat- te am Tattag – wie jeden Dienstag – eine Verabredung mit dem Opfer im Restau- rant "...", zu welcher dieses nicht erschien, weshalb K._____ ca. um 15'30 Uhr an der Haustüre an der H.__-Strasse ... klingelte, jedoch keine Antwort erhielt (Urk. 6/3). Dies lässt darauf schliessen, dass †G._ um diese Zeit wohl bereits tot war. Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte hätte nicht vor 12'52 Uhr am Tatort sein können (Urk. 117 S. 18 f.). Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschuldigte verfüge "für den Nachmittag des 11. März 2014 ab ca. 13 Uhr über kein Alibi" (Urk. 138 S. 36). Für die vorliegend in concreto zu erfolgende Beurteilung ist im Übrigen der dies- bezügliche Verweis der Vorinstanz auf eine Statistik, wonach 70% der Opfer von Tötungsdelikten den Täter kannten (Urk. 138 S. 28), eigentlich irrelevant. 3. Nebst dem vorstehend abgehandelten, zentralen Indiz der Tatortsituation und der daraus abgeleiteten Feststellung, dass von einem Beziehungsdelikt auszuge- hen und die Täterschaft eines unbekannten Dritten auszuschliessen ist, liegen weitere belastende Indizien gegen die Beschuldigte vor: 3.1. Die Vorinstanz hat sich äusserst detailliert mit den Aussagen der Beschuldig- ten, wie sie sie im gesamten Verfahren deponiert hat, auseinandergesetzt (Urk. 138 S. 36-42 und S. 45-59) und zusammengefasst geschlossen, das Aus- sageverhalten der Beschuldigten sei mit Widersprüchen und Ungereimtheiten ge- spickt und mehrfach dem jeweils aktuellen Beweisergebnis angepasst worden (Urk. 138 S. 59). Auch wenn die Verteidigung die Aussagen der Beschuldigten vor Vorinstanz noch als "i n zahlrei chen Ei nvernahmen i m Kerngehalt durchaus konstant und schlüs- sig" bezeichnet hatte (Urk. 117 S. 10), stellte sie anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht in Abrede, dass es im Verlaufe der zahlreichen Einvernahmen der Beschuldigten zu einigen Ungereimtheiten und Widersprüchen gekommen sei und einzelne Aussagen der Beschuldigten durch die TK-Ergebnisse widerlegt werden konnten (Urk. 172 S. 23, 28). Dabei wird konzediert, dass es mit Bezug
auf die Ereignisse vom Vortag des Tattages "einige Abweichungen" gäbe und si e vorerst bestritten habe, am Vortag der Tat das Opfer angerufen zu haben (Urk. 117 S. 11, Urk. 172 S. 23). Die Ungereimtheiten seien eine Folge des Suizidversuchs sowie des Medikamentenkonsums; die anschliessende Aus- sageverweigerung sei "legitim und nachvollziehbar" (Urk. 117 S. 10; Urk. 172 S. 23 f., 28). Zutreffend ist, dass die Aussageverweigerung, wie sie die Beschuldigte ab Ende ihrer zweiten Befragung wiederholt an den Tag gelegt hat, "legitim", d.h. strafpro- zessual zulässig, ist (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Nachvollziehbar ist sie mitnich- ten und die Verteidigung begründet auch nicht, weshalb dies so sein sollte: Die Beschuldigte hätte auf Vorhalt von bisherigen Widersprüchen und Unklarheiten vielmehr die Gelegenheit gehabt, diese aufzuklären; vorausgesetzt, es hätte dafür eine plausible Klärungsmöglichkeit gegeben. Mit der Verweigerung der Aussage begann die Beschuldigte auffälligerweise nach einem ersten zusammenfassen- den Vorhalt des aktuellen Ermittlungsergebnisses, verbunden mit der Frage, ob sie nun nicht die Wahrheit sagen wolle (Urk. 4/2 S. 22). Die Vorinstanz hat detailliert aufgezeigt, dass die Beschuldigte zu Beginn der Un- tersuchung wahrhei tswidrig bestritt, sich am Vorabend der Tat in der Nähe des Wohnortes des Opfers aufgehalten und diesen am Tat-Vortag auch telefoni sch kontaktiert zu haben (Urk. 138 S. 45-51). Dies lässt mit der Vorinstanz und entge- gen der Verteidigung zweifellos darauf schliessen, dass die Beschuldigte sich bemühte, mit †G._____ mögli chst ni cht i n Zusammenhang gebracht zu werden und ihre tatsächlich kurz vor dessen Tod stattgefundenen Kontakte zu mini mi eren (Urk. 138 S. 45). Die Verteidigung führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb die Untersuchungsbehörde auf den Geschehnissen des Vorabends der Tat "herumhacke", die Tat habe ja erst am 11. März 2014 nach 11'17 Uhr stattgefun- den. Aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte am Vorabend während 50 Minuten in relativer Nähe des Tatortes aufgehalten habe, ergäbe sich keine Be- lastung (Urk. 117 S. 30 und 32). Natürlich ist eine Person, die sich am Vorabend einer Tat in der Nähe des Tatortes aufhält, nicht per se als Täter überführt. Wenn in concreto die Beschuldigte jedoch zuerst solches leugnet (in Verbindung mit
dem ebenfalls geleugneten Anruf offensichtlich mit dem Motiv, eine nicht dagewe- sene innere Distanz zum Opfer vorzugeben), und wenn der Zweck dieses Aufent- halts in der Nähe des Tatortes dann in keiner Weise plausibel gemacht wird (was wiederum das anfängliche Bestreiten und folgende Lavieren erklärt), ist dies ent- gegen der Verteidigung äusserst suspekt! In der Folge hat die Vorinstanz wiederum in allen Details herausgearbeitet, dass die Angaben der Beschuldigten zu den Umständen ihrer Schlaftabletten- Ei nnahme wi dersprüchli ch si nd und augenfällig darauf abzielen, ihr für den Nachmittag des Tattages ein Alibi zu verschaffen (Urk. 138 S. 51-56). Entgegen der Verteidigung lässt sich dieses durch Widersprüche geprägte Aus- sageverhalten der Beschuldigten nicht durch eine Beeinträchtigung des Erinne- rungsvermögens durch die Einnahme von Benzodiazepinen erklären. Es mag zwar zutreffen, wenn die Verteidigung – unter Verwei s auf ei nen Onli ne-Beri cht von Prof. L._____ (Urk. 173/4 S. 6) sowie eines Wikipedia Artikels zur anterogra- den Amnesie (Urk. 173/5) – geltend macht, dass Benzodiazepine bekannt dafür seien, dass sie Gedächtnislücken verursachten und gelegentlich gar zu Gedächt- nisirrtümern sowie Konfabulationen führen könnten (Urk. 172 S. 29 ff.). D adurch lässt sich aber nicht erklären, weshalb die Beschuldigte die Vorkommnisse vom 10. und 11. März 2014 über Monate hinweg immer wieder anders schilderte. So passte sie beispielsweise auch ihr Aussageverhalten hinsichtlich der Frage, ob sie am Tattag Besuch erhalten habe, immer wieder an das Untersuchungsergebni s an. Gemäss den glaubhaften Aussagen von M., welche überdies mit den Ergebnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation vereinbar sind, ist davon auszugehen, dass M. am 11. März 2014 – auf Ersuchen sei ner Mutter – zweimal (einmal um ca. 11:30 Uhr und dann nochmals um 16:30 Uhr) bei der Be- schuldigten vorbeigegangen ist, um nach i hr zu schauen (Urk. 138 S. 40 ff. mit Verweis auf Urk. 6/9 S.5, Urk 6/10 S. 7). Am 12. Juni 2014 dazu befragt, erklärte die Beschuldigte zunächst, am Tattag überhaupt keinen Besuch erhalten zu ha- ben. Auf erneute Frage und mit der Aussage von M._____ – wonach er bei ihr gewesen sei und sie aus dem Fenster geschaut habe – konfrontiert, erklärte sie dann, dass sie ja gesagt habe, nicht mehr zu wissen, wann er bei ihr gewesen sei
(Urk. 4/5 S. 7, 13) und auch am 3. Juli 2014 erklärte sie, ni cht mehr zu wi ssen, ob M._____ am 10. oder 11. März 2011 vorbeigekommen sei (Urk. 4/6 S. 12). Erst nach Konfrontation mit den Aussagen von N., welcher – gemäss den über- einstimmenden Aussagen von N. und M._____ (Urk. 6/18 S. 2; Urk. 6/19 S. 3 f., 5; Urk. 6/9 S. 5; Urk. 6/10 S. 8) – zusammen mit seinem thailändischen Sohn und M._____ am späten Nachmittag vom 11. März 2011 vorbeigeschaut hat, erwähnte die Beschuldigte, dass sie an jenem Nachmittag gehört habe, dass jemand an ihrer Türe geklingelt habe, sie jedoch nicht rechtzeitig habe öffnen können, da sie auf dem WC gewesen sei (Urk. 4/8/8). Damit passte sie ihre Aus- sagen betreffend den Besuch bzw. die Besuche von M._____ dreimal an das je- weilige Untersuchungsergebnis an, wobei die letzte Version dann aber nicht mehr i n Ei nklang mi t i hren – ebenso nicht konstanten – Aussagen betreffend den Zeit- punkt der Tabletteneinnahme am späteren Vormittag, Mittag oder frühen Nachmit- tag zu bri ngen si nd. Bei der geltend gemachten Überdosis von 100 bis 150 Schlaftabletten hätte die Beschuldigte am späten Nachmittag die Türklingel jeden- falls sicher nicht mehr gehört (Urk. 138 S. 54 f. mit Verweisen). Mit der Vorinstanz (Urk. 138 S. 57-59) immerhin bemerkenswert ist sodann die Tatsache, dass bei der Beschuldigten anlässlich ihrer Verhaftung Handnotizen si- chergestellt wurden, mittels welchen sie in Frage- und Antwortform die bisherigen Ei nvernahmen festhielt (Anhang zu Urk. 4/10). Wer aus dem Gedächtnis heraus tatsächlich Erlebtes und Vorgefallenes schildert, braucht keine Notizen. Insbe- sondere braucht er auch kein Memo dazu, wa s er auf welche Fragen geantwortet hat. Dies ist vielmehr das Vorgehen eines Befragten, der eine Geschichte zum Besten gegeben hat und befürchtet, sich in einer weiteren Befragung in Wider- sprüche zu verstricken (was ja denn wie erwogen auch geschah), da er sich ja nicht an Erlebtes erinnern kann, sondern bestenfalls an seine früheren Aussagen. 3.2. Mit der Darstellung der Anklagebehörde und der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ist ein aggressives Verhalten der Beschuldigten ni cht nur gegen sich selber, sondern auch gegen andere Personen sodann alles andere als per- sönlichkeitsfremd: Die Beschuldigte war von 1988 bis 1992 mit M._____ verheira- tet (Urk. 6/10 S. 3). Im Jahr 1991 befand sich die Beziehung in der Auflösung, die
Ehe sollte geschieden werden. Im Rahmen einer geplanten Unterzeichnung der Scheidungskonvention schlug die Beschuldigte dem damaligen Noch-Ehemann M., welcher sich anschickte, sie zu verlassen, von hinten mit der scharfen Kante eines Gemüsemessers auf den Kopf. Dies gesteht die Beschuldigte aus- drücklich ein (Urk. 4/5 S. 13). Sie wurde dafür rechtskräftig wegen Körperverlet- zung verurtei lt (Beizugsakten Urk. 25/3). Der Einwand der Verteidigung, dieser Angriff der Beschuldigten habe nichts mit der Trennung oder Scheidung zu tun gehabt und sei lediglich eine Reaktion auf einen Schlag von M. gewesen (Urk. 117 S. 34, Urk. 172 S. 32 f.), ist unbehelflich: Die Beschuldigte schlug M._____ mit einem gefährlichen Gegenstand von hinten auf den Kopf und die vo- rausgegangene Auseinandersetzung hatte ihren Ursprung eindeutig in der Auflö- sung der Beziehung. Ebenso unbehelflich ist die Behauptung, es gäbe keine Pa- rallele zur heutigen Tat, da †G._____ nicht von hinten auf den Kopf geschlagen worden sei (Urk. 117 S. 39). Wie bereits vorstehend erwogen, ist diese Behaup- tung durch das Untersuchungsergebnis des IRM klar widerlegt (vgl. Urk. 10/6). Im Folgenden war die Beschuldigte mit O._____ verheiratet. Kurz nach der Auflö- sung dieser Ehe schoss die Beschuldigte mit einem Revolver i n Ri chtung des auf der Toilette sitzenden Ex-Ehemannes und verfehlte diesen nur knapp. Es resul- tierte im Jahr 1998 eine rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Le- bens (Beizugsakten, Urk. 69). Gemäss Verteidigung sei der Grund für die Schussabgabe ni cht di e Auflösung der Ehe durch O._____ gewesen (Urk. 117 S. 35 und S. 37, Urk. 172 S. 33 f.). Wenn di e Beschuldi gte kurz nach Auflösung der Ehe unvermittelt in Richtung des auf der Toilette sitzenden Ex-Manns schiesst, ist jedoch schwerlich ein anderes Motiv denkbar als unverarbeitete Diffe- renzen im Zusammenhang mit der problembeladenen Ehe und deren Auflösung. Auffällig ist auf jeden Fall die absolut überschiessende Handlungsweise der Be- schuldi gten! Der erste Ehemann M._____ bezeichnete die Beschuldigte in der Untersuchung als liebevoll, fürsorglich, häuslich, hilfsbereit, fleissig und freundlich, bei Mei- nungsdifferenzen jedoch als gewalttätig, jähzornig, unbeherrscht und stark eifer- süchtig (Urk. 6/9 S. 3). F._____ beschrieb sie als zurückhaltend, ruhig und ange-
nehm, sie habe jedoch wegen Kleinigkeiten aufbrausend und aggressiv werden können und sich habe sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt (vgl. Urk. 138 S. 61 mit zahlreichen Verweisen; statt vieler: Urk. 5/2/2 S. 8). Es gibt entgegen der Ver- teidigung (Urk. 117 S. 15) kei nen Grund, an der Beschreibung von M._____ zu zweifeln; diejenige von F._____ kritisiert die Verteidigung nicht (Urk. 117 S. 12 ff.). Schliesslich wurde die Beschuldigte in der Untersuchung forensisch-psychiatrisch begutachtet: Der Gutachter attestierte der Beschuldigten nach ausführlicher Ex- ploration neben einer depressiven Symptomatik ein eingeschliffenes Verhaltens- muster, in Trennungssituationen gewalttätig zu werden, was sich – ausdrückli ch ohne Berücksichtigung des vorliegend zu beurteilenden Tötungsdelikts – vor allem in kurzschlüssigen (impulsiven) Handlungsbereitschaften mit der Ausblen- dung von rechtlichen Konsequenzen geäussert habe (Urk. 52/8/1 S. 71). Vor diesem Hintergrund wirkt sich die deliktische Vorgeschichte der Beschuldig- ten entgegen der Behauptung der Verteidigung natürlich sehr wohl und zwar massiv belastend für die Beschuldigte aus. Dass die zwei Verurteilungen lange Zeit zurückliegen, hilft ihr dabei nicht (Urk. 117 S. 41, Urk. 172 S. 35): Die Be- schuldigte befand sich ja die letzten 14 Jahre vor der Tat in einer konstanten Be- zi ehung und war somit nicht dem Stress einer Trennung ausgesetzt. Sie hatte über viele Jahre gar keinen Anlass, in das ihr fachärztlich als typisch attestierte Verhaltensmuster, in Trennungssituationen aggressiv zu werden, zu verfallen. Immerhin hat aber auch F._____ ausgesagt, sie habe gegen Ende der Bezie- hung, als die Spannungen sich mehrten, begonnen, sich aggressiv und un- kontrolliert zu verhalten (Urk. 5/2/4 S. 4 f.). 3.3. Ergänzend hinzuzufügen ist das folgende belastende Indiz: Gemäss der ärzt- lichen Beurteilung der tödlichen Verletzungen, die †G._____ zugefügt wurden, war das Tatwerkzeug mutmasslich ein Hammer mit 3,5 cm Kantenlänge (Urk. 10/6 S. 7). F._____ war sich zwar nicht "zu 100% sicher", aber es "war ihm so", dass es vor der Tat im Putzschrank der Wohnung des Opfers einen Hammer hatte (Urk. 5/2/4 S. 10). Die Beschuldigte putzte einmal wöchentlich die Wohnung des Opfers und kannte daher fraglos auch den Putzschrank und dessen Inhalt.
4.1. Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe im Verlauf der viel- jährigen Bekanntschaft mit dem Opfer nie eine Auseinandersetzung oder irgend- welche Streitigkeiten gehabt. Sie habe nicht den geringsten Anlass gehabt, †G._____ etwas anzutun (Urk. 117 S. 37, Urk. 172 S. 35). F._____ hat rundweg bestätigt, dass zwischen †G._____ und der Beschuldigten kein Streit bestand (Urk. 5/2/2 S. 5). F._____ sagte hingegen aus, er habe dem Opfer mitgeteilt, dass er sich von der Beschuldigten trennen wolle. †G._____ habe ihm beigepflichtet; er sei auf seiner – F.s – Seite gewesen (Urk. 5/2/1 S. 6). †G. habe ihm gegenüber bestätigt, er wisse schon lange, dass die Beschuldigte nicht gut zu F._____ sei, es sei halt eine Thailänderin (Urk. 5/2/2 S. 5). Es gäbe – so die Äusserung von †G._____ – nur ei nes, Trennen, di e Wohnung auflösen und di e Beschuldigte soll entweder zurück nach Thailand oder zum Sozialamt gehen (Urk. 5/2/2 S. 18). F._____ konnte sich auch vorstellen, dass die Beschuldigte das Gespräch mit dem Opfer gesucht habe (Urk. 5/2/2 S. 18). B._____ sagte aus, das Opfer habe sie am Vormittag des Tatvortages angerufen und erzählt, die Be- schuldi gte habe ihn angerufen und wegen der Trennungsabsi cht von F._____ mit Selbstmord gedroht. †G._____ habe sie gefragt, ob er mit der Beschuldigten dar- über sprechen solle. Sie habe ihm davon abgeraten, da er eine kühle und direkte Art gehabt habe. Er habe gesagt, man solle die Wohnung auflösen, sich trennen und zum Sozialamt gehen, wenn man finanziell nicht klarkomme. Sie, B., sei zwar auch "der härtere, direkte Typ", aber so etwas hätte sie nie gesagt (Urk. 5/1/2 S. 3 und S. 8; Urk. 5/1/3 S. 6). †G. hiess somit die Trennungsabsicht seines Sohnes F._____ zumi ndest gut oder unterstützte sie sogar. Natürlich ist offen, was allenfalls bei einem Be- such der Beschuldigten in der Wohnung des Opfers vor dessen Tötung bespro- chen wurde und wie genau sich das Opfer allenfalls geäussert hat. Falls sich †G._____ jedoch in seiner nüchternen, wenig empathischen Art dahingehend äusserte, dass die Trennung durch F._____ eine zu akzeptierende Tatsache sei, wäre es nicht persönlichkeitsfremd, wenn die Beschuldigte eruptiv einen grossen Hass auf †G._____ empfunden hätte und unkontrolliert gegen diesen aggressiv geworden wäre. Ein allenfalls sehr spontan entstandenes Motiv zur Tötung des Opfers ist somit entgegen der Verteidigung in keiner Weise realitätsfremd.
4.2. Nicht zielführend ist die weitere Bemerkung der Verteidigung, anlässlich der beiden zurückliegenden Trennungen habe sich die Beschuldigte aggressiv direkt gegen den jeweiligen Ex-Partner und nicht gegen einen Dritten verhalten (Urk. 117 S. 37, Urk. 172 S. 36). F._____ reiste nach der Eröffnung der Trennung nach P._____ und bestätigte diese telefonisch aus der Distanz. Er war für eine physische Konfrontation somit gar nicht erreichbar. Es ist heute müssig darüber zu spekulieren, was passiert wäre, wenn am 11. März 2014 der die Beschuldigte verlassende Lebenspartner F._____ ni cht i n P., sondern zuhause i n Züri ch gewesen wäre. Immerhin hat die Beschuldigte im Streit auch gegenüber F. geäussert, sie hätte am liebsten, wenn er tot wäre (Urk. 5/2/2 S. 4). 4.3. Die Verteidigung machte weiter geltend, die Beschuldigte habe bis zu ihrer Verhaftung keinerlei Anstalten zur Flucht ins Ausland gemacht und während des Klinikaufenthaltes sogar von sich aus die Polizei kontaktiert (Urk. 117 S. 41 ff., Urk. 172 S. 39 ff.). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, dass die Beschuldigte nach der Tat hohe Geldbeträge von der Bank abgehoben und teilweise nach Thailand verschoben hat, ohne dafür eine plausible Erklärung liefern zu können (Urk. 114 S. 13 f.; Urk. 138 S. 63 f.). Selbst wenn der Vorwurf des Fluchtversuchs – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 11) – etwas konstruiert erscheinen mag, vermag dies die Beschuldigte aber auch nicht zu entlasten. Telefonate mit der Polizei mit rein organisatorischem In halt indizieren sodann ihre Unschuld in keiner Weise (vgl. Urk. 138 S. 66). Vielmehr hat sich die Beschuldigte so verhalten, wie jemand, der sich nicht verdächtig machen will. 4.4. Schliesslich legt die Verteidigung grössten Wert darauf, dass der Beschuldig- ten aufgrund der festgestellten Randdaten ihres Mobiltelefons nicht nachgewiesen werden kann, dass sie sich am Tattag in der Nähe des Tatortes befunden habe. Die entsprechenden Daten würden vielmehr belegen, dass sich das Mobiltelefon in jener Zeit, für welche die Beschuldigte kein Alibi aufweise, in ihrer Wohnung an der I._____ ... befunden habe (Urk. 117 S. 20, Urk. 172 S. 15). Die ganzen Mut- massungen, die die Verteidigung für den Tat- sowie den Folgetag im Zusammen- hang mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten anstellt (Urk. 117 S. 19 ff.), sind irre- levant und gehen an der Sache vorbei: Es liegen tatsächlich keine Antennen-
standort-Belege vor, welche die Beschuldigte überführen würden, sich am Tattag in der Nähe des Tatortes aufgehalten zu haben. Dieser Beweis ist durch andere Bewei smi ttel und Indi zi en zu führen (wie in den vorstehenden Erwägungen aus- führli ch geschehen). Selbst wenn sich das Mobiltelefon jedoch den ganzen Nachmittag des Tattages – ob ein- oder ausgeschaltet – in der Wohnung an der I._____ ... befand, widerlegt dies natürlich in keiner Weise, dass sich die Be- schuldigte in diesem Zeitraum zum Tatort begeben hat. Ebenso wenig beweist es, dass sich die Beschuldigte die ganze massgebliche Zeitspanne in der Wohnung aufgehalten hat. 5.1. Die Vorinstanz hat zum Abschluss ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, mit Blick auf die erörterte Indizienlage spreche alles für und ni chts ge- gen die Berechtigung des Anklagevorwurfs. Die Situation am Tatort sowie die Schliessverhältnisse sprächen deutlich dafür, dass das Opfer die Täterschaft ge- kannt habe. Die Beschuldigte als langjährige Freundin des Sohnes von †G._____ habe i hn ni cht nur gekannt, sondern auch über ei nen Schlüssel zu sei ner Woh- nung verfügt. Die Beschuldigte verfüge als einzige Schlüsseli nhaberi n ni cht für den ganzen verfahrensrelevanten Zeitraum von 11.17 Uhr bis 16.17 Uhr am 11. März 2014 über ein Alibi. Verstärkt werde diese Wirkung durch ihr Verhalten im Verfahren (insbesondere ihre in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen, tei l- weise dem Beweisergebnis angepassten, teilweise schlicht wahrheitswidrigen Angaben sowie das Vorhandensein von Handnotizen über ihre in der allerersten Einvernahme gemachten Kernaussagen, an denen sie im weiteren Verlauf der Untersuchung jedoch ni cht festhalten konnte), das ungleich besser zu einer Per- son passe, die etwas zu verbergen habe, als zu jemandem, der immer die Wahr- heit gesagt habe. Als weiterer für die Beschuldigte belastender Umstand habe die Beschuldigte bereits früher bei Beziehungsproblemen, namentli ch i n vergleich- baren Trennungssi tuationen ein gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt. Die Tat sei somit persönlichkeitsadäquat. Ferner fehlten jegli che Hinweise auf eine Dritttäterschaft und das Nachtatverhalten der Beschuldigten sei mit ei ner Flucht- vorbereitung vereinbar. In Würdigung des gesamten Beweisergebnisses ergäben sich keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte †G._____ getötet habe, indem sie am Nachmittag des 11. März 2014 mit einem stumpfen Gegen-
stand zahlrei che Male massiv auf seinen Kopf geschlagen habe. Die davon ab- weichende Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Der äussere Anklagesachverhalt sei rechtsgenügend erstellt. Dass eine Vielzahl von massiven Schlägen (die Zertrümmerung des Felsenbeins und damit des härtesten Knochens im menschlichen Körper belege die sehr gros- se Schlagenergie) mit einem stumpfen Gegenstand gegen den Kopf für den der- art traktierten Menschen tödlich ende, sei allgemein bekannt und dies habe auch die Beschuldigte gewusst. Wer auf diese Art und Weise gegen einen anderen Menschen vorgehe, wolle diesen Menschen töten (und nehme dessen Tod nicht bloss in Kauf). Anders könne ein derartiges Verhalten schlechterdings nicht inter- pretiert werden. In diesem Sinne sei auch der i nnere Sachverhalt zweifelsfrei er- stellt (Urk. 138 S. 68-70). 5.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist diese Gesamtwürdi- gung der Vorinstanz in allen Teilen zutreffend und zu übernehmen. Während die Verteidigung sich vor Vori nstanz für den Fall ei nes Schuldspruchs noch auf den Standpunkt stellte, die Beschuldigte sei lediglich wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB zu verurteilen, anerkannt sie nunmehr die von der Vorinstanz vor- genommene rechtliche Würdigung (U rk. 172 S. 51). Die Begründung der Vor- instanz ist denn auch in allen Teilen überzeugend, insbesondere auch hinsichtlich des inneren Sachverhaltes. Wer einer praktisch wehrlosen Person mit äussert massiven und zahlreichen Schlägen mit einem Werkzeug nicht nur auf den Kopf schlägt, sondern ihr eigentlich wörtlich den Schädel einschlägt, will diese Person töten und ni mmt den Todesei ntri tt ni cht nur i n Kauf. Und schliesslich doch noch, wenn auch nur zur Abrundung: Es ist in allerhöchs- tem Masse unwahrschei nli ch und darum schli cht auszuschli essen, dass der be- tagte †G._____ auf mysteriöse Weise und ohne ersi chtli ches Moti v von einem Unbekannten bestialisch getötet wird, just nachdem si ch sei n Sohn von der lang- jährigen Lebenspartnerin trennt, die darob psychisch dermassen derangiert ist, dass sie sich selber das Leben nehmen wi ll, diese erwiesenermassen dazu neigt, i n Trennungssi tuati onen aggressiv zu reagieren und di e Beherrschung zu verlie-
ren und †G._____ mit der ehemaligen Lebenspartnerin Kontakt hatte, wobei er mutmasslich klar Position gegen sie bezogen hat. 6. Die Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der (di- rekt-)vorsätzli che n Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1.1. Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren (ausgehend von zumindest even- tualvorsätzlicher Tötung) eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren gefordert (Urk. 115 S. 1). Vor Vorinstanz hat die Verteidigung eventualiter (ausgehend von Totschlag) eine Freiheitsstrafe von maximal 3,5 Jahren beantragt (Urk. 117 S. 61). Die Vor- instanz hat die Beschuldigte (wie erwogen zutreffend wegen direktvorsätzlicher Tötung) mit 13 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 138 S. 99). Während die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlich festgesetzten Strafmasses beantragt (Urk. 174), erachtet die Verteidigung die Strafe als zu hoch und be- antragt für den Fall eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung eine Frei- heitsstrafe von maximal 7 Jahren (Urk. 172 S. 53). 1.2. Die Vorinstanz hat vorab ausführliche theoretische Erwägungen zur Strafzu- messung angestellt sowie den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen (Urk. 138 S. 73-78), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist. 1.3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe den Vater ihres langjährigen Lebenspartners ge- tötet. Eine problematische Beziehung zum Opfer, die sich allenfalls verschuldens- relativierend auswirken könnte, habe ni cht vorgelegen. Die Tat habe sich gegen einen betagten, gesundheitlich angeschlagenen Mann gerichtet, der arg- und wehrlos auf dem Sofa sass. Die Tatverübung sei von aussergewöhnlicher, gera- dezu erschreckender Brutalität und einer menschenverachtenden Gesinnung ge- prägt gewesen. Die Hemmschwelle, die bei derartigen Gewalteinwirkungen gegen ei nen Menschen überwunden werden muss, sei ungleich höher, als bei der Ver- wendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz. Entsprechend bedürfe es
auch einer höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle in der gesche- henen Art zu überwinden. Die Verwerflichkeit des Handelns rücke die Tat in die Nähe des Mordtatbestandes. Mit der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern dass der entspre- chende Entschluss vor Ort gefasst worden sei. Angesichts der am Tatort vorge- fundenen Si tuati on habe die Beschuldigte die Wohnung des Opfers nach der Tat ni cht Hals über Kopf verlassen, sondern noch Verri chtungen vorgenommen, was eine abgebrühte Kaltblütigkeit belege. Die objektive Tatschwere sei als sehr schwer einzustufen, was eine Einsatzstrafe von etwa 18 Jahren angemessen er- schei nen lasse (Urk. 138 S. 78 f.). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren keinerlei Ausführungen zum Verschulden gemacht (Urk. 117 S. 61). Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend mit der einzigen Präzisierung, dass sich die abgebrühte Kaltblütigkeit nicht auf die Tat- ausführung selber, sondern auf das Verbleiben und die mutmasslichen Aufräum- arbeiten nach der Tat beziehen muss. Die Tat selber erfolgte wohl in keiner Weise kaltblütig, sondern vielmehr – worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 172 S. 52) – in einem unkontrollierten Ausbruch von Aggressivität. 1.4. Zur subjektiven Tatschwere wurde das über die Beschuldigte erstellte foren- sisch-psychiatrische Gutachten zitiert, in welchem der Beschuldigten für den Tat- zeitpunkt eine psychische Störung in Form einer rezidivierenden depressiven Stö- rung mittelgradiger Ausprägung sowie ei ner Persönlichkeitsakzentui erung mi t emotional-instabilen und dependenten Anteilen, die sich in konflikthaften gewalt- haltigen Auseinandersetzungen mit Lebenspartnern, Reizbarkeit, Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Suizid- versuchen, starken Trennungsängsten, klammerndem Verhalten, geringem Selbstbewusstsein und depressiver Grundstimmung zeige, attestiert wird. Ausge- hend von einer stark affektgetragenen, impulsiven Tathandlung im Rahmen eines Streites mit dem Opfer – wi e i hn auch di e Vori nstanz zu Gunsten der Beschuldig- ten korrekt annimmt – führe dies aus psychiatrischer Sicht zu ei ner mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit. Die Verminderung der Schuldfähigkeit muss sich gemäss Vorinstanz in casu bei der Gewichtung des Verschuldens deutli ch aus-
wi rken. Das Verschulden der Beschuldigten relativiere sich aufgrund der Ver- minderung der Schuldfähigkeit dahingehend, als sich das objektiv sehr schwere Verschulden auf ein erhebliches Verschulden reduziere. Schliesslich habe die Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 138 S. 79-82). Die Verteidigung kritisiert das psychiatrische Gutachten nicht und geht ebenfalls ausdrücklich von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Masse aus (Urk. 117 S. 61, Urk. 172 S. 52). Auch di ese Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt. Zu ergänzen ist immerhin, dass das Motiv der Beschuldigten im Moment der Tatausführung äusserst egois- tisch war: †G._____ hat si ch zur Frage der Beziehungsauflösung auf die Seite seines Sohnes und somit gegen sie gestellt, was in ihr das überschiessende Be- dürfnis auslöste, diesen eigentlich zu vernichten. 1.5. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente das Verschul- den der Beschuldigten als insgesamt erheblich taxiert und im mittleren Bereich ansiedelt sowie eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 13 Jahren bemessen hat, erschei nt dies – unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit im mittleren Massen – als angemessen. 1.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 138 S. 83 f.). Nachdem die sich seither in Haft befindliche Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung nichts Neues vorgebracht hat (Urk. 171 S. 1 ff.), kann vollumfängli ch auf die vori nstanzli chen Ausführungen verwi esen werden. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist sie nicht auf. Da ihre frühe- ren Verurteilungen infolge Zeitablaufs aus dem Strafregister gelöscht sind (Urk. 139), gilt sie als nicht vorbestraft, was ebenfalls neutral wiegt. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses, von Reue oder Einsicht liegt nicht vor.
1.7. Auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente weder erhöhend noch senkend aus. Somit ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides mit 13 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 3. D er Anrechnung von bi s heute 930 Tagen erstandener Haft (vgl. Urk. 51/2) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 4. Die Verteidigung hat es im Hauptverfahren der Vorinstanz überlassen, ob eine ambulante Massnahme angeordnet werden soll (Urk. 117 S. 62). Die Vorinstanz hat davon mit zutreffender Begründung abgesehen (Urk. 138 S. 85 f.). Die Vertei- di gung fi cht di es i m Berufungsverfahren ni cht an (Urk. 143). Somit hat es damit ohne weiteres sei n Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 282 E.2.). IV. Zivilforderungen 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil über die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1 und 2 befunden (Urk. 138 S. 86-90). Die Verteidigung hat die entsprechende Regelung im Hauptverfahren dem Ermessen des Gerichts über- lassen (Urk. 117 S. 63 unten) und beantragt berufungsweise für den Fall eines Schuldspruchs die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (Urk. 172 S. 3, 55). Die Erwägungen der Vorinstanz sind in allen Tei len zutreffend und i hr Entschei d ist zu bestätigen. 2. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 je eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zugesprochen. Damit hat sie die gestellten Begehren erheblich gekürzt, wobei sie dem entsprechenden An- trag der Verteidigung gefolgt ist (Urk. 117 S. 63; Urk. 138 S. 90-92). Die Privat- kläger opponieren im Berufungsverfahren nicht. Auch dies ist zu bestätigen.
V. Beschlagnahmungen 1. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren für den Fall einer Verurteilung der Beschuldigten einer Einziehung der beschlagnahmten Barschaft sowie von Mobil- telefonen nicht widersetzt (Urk. 117 S. 63). Die Vorinstanz hat in der Folge dar- über entschieden (Urk. 138 S. 93 f.), was zu bestätigen ist. 2.1 Ferner wurden die Guthaben auf den Bankkonten der Beschuldigten bei der C._____ Bank (Urk. 25), der Bank D._____ (Urk. 26) und der E._____ (Urk. 27) zur Deckung der ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten eingezogen (Urk. 138 S. 94 f.). Auch dies ist zu bestätigen (Art. 268 Abs. 1 StPO). 2.2 Nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Verteidigung auf Herausgabe von mind. Fr. 25'000.– der beschlagnahmten Guthaben vor Eintritt der Rechtskraft des Obergerichtsurteils (Urk. 172 S. 52 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nicht angezeigt, auch nur einen Teil der beschlagnahmten Guthaben an die Beschuldigte herauszugeben, bevor nicht die Deckung sämtlicher der Beschuldig- ten auferlegten Verfahrenskosten sichergestellt sind, was erst nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gewährleistet sein wird. VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen, zumal auch die Verteidigung in diesem Sinne Antrag gestellt hat (Urk. 117 S. 64; Urk. 172 S. 3, 55). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen. 3. Die appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren An- trägen vollumfänglich. Daher sind ihr die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die E._____ AG wird angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 7. Die sich unter der Asservaten-Nummer A006950909 bei den Akten befin- dende Rolex-Uhr wird eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. Ein allfälliger Restbetrag nach Tilgung der ihr auferlegten Verfahrenskosten wird der Beschuldigten auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto überwiesen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2015 beschlag- nahmten Mobiltelefone Sony Ericsson W910i und Sharp GX 30 inklusive zu- gehöriger Ladegeräte, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkauti on ...), werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Mobiltelefone samt Zubehör vernichtet. 10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von C HF 6'385.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren im Umfang von CHF 2'554.-- abgewiesen und die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- begehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von C HF 432.-- zu bezahlen. Der Privatkläger F._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehr- betrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 8'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
− das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Ziff. 3 (Beleg Nr. 1645), Ziff. 4-6, Ziff. 7 (unter Beilage der Rolex-Uhr [A006950909]), Ziff. 8 und Ziff. 9 (Sachkaution 10238) − die C._____ Bank AG, ... [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Dis- positivziffer 4 − die Bank D._____ AG, ... [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Dis- positivziffer 5 − die E._____ AG, ... [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Dispositiv- ziffer 6. 18. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 31. Oktober 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann