Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 25. November 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
sowie
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 (DG130351) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 (SB140315) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 5. April 2016 (6B_934/2015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 36/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 149 S. 145 ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); − der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4-6), wird der Beschuldigte frei- gesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten bis und mit heute ausgestandene Untersuchungshaft von 689 Ta- gen wird auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziffer 5 zu widerrufende Freiheits- strafe angerechnet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Die Privatkläger B., C. und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren mit den Geschäfts-Nr. UP130054 und UH130347, wer- den dem Beschuldigten auferlegt. 14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Auf die Entschädigungsanträge der Privatkläger B., C. und D._____ wird nicht eingetreten. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (Urk. 302 S. 53 ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen ge- gen den Beschuldigten A._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (...) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kre- ditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution ...) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtab- holung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft ver- nichtet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wer- den sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfah- rensbeteiligten E._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution ...) werden die- sem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nicht- abholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 11.-13.(...) 14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidi- gungen in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MWSt) wird definit i v auf die Gerichtskasse genommen. (...) 15. (...)" 2. (Mitteilungen) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); b) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); c) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); d) der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (ND 4-6) wird der Beschuldigte frei- gesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1'104 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug werden auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziffer 5 zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Die Privatkläger B., C. und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F.-Kontos ... (inkl. Sub- bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. ...), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die F. AG wird angewiesen, die Kontobeziehung zu saldieren und einen allfälligen Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Ein allfälliger Saldo wird be- schlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F.-Kontos ..., lautend auf den Beschuldigten und die in separatem Verfahren Be- schuldigte G., wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12., 13., 14. Abs. 2 und 15.) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung (RAin X.). 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zu ½ dem Beschuldigten und zu je 1/12 den Privatklägern B., C._____ und D._____ auferlegt und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden im Umfang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung über ½ der Kos- ten. Je 1/12 der Kosten der Verteidigung des Beschuldigten werden den Privatklägern B., C. und D._____ auferlegt. 13. Den Privatklägern B., C. und D._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 368 S. 1) 1. In Abänderung der Ziffer 1 des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 sei A._____ der Anstiftung des Amtsmissbrauchs freizusprechen (ND 8). 2. In Abänderung der Ziffer 3 des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 sei A._____ mit einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, zu verurteilen. 3. Es sei an A._____ infolge Überhaft von 100 Tagen eine Entschädigung von CHF 400.00 pro Tag zu entrichten. 4. Es seien die Herrn A._____ auferlegten Untersuchungskosten sowie die Ge- richtskosten der ersten und zweiten Instanz um 25% zu reduzieren. 5. Es seien 25% der Kosten der amtlichen Verteidigung der ersten und zweiten Instanz definitiv auf die Gerichtskasse zu entnehmen. 6. Unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 372 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 vom Vorwurf der An- sti ftung zum Amtsmi ssbrauch i m Si nne von Art. 312 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen und Dispositiv Ziff. 2 des Urteils entspre- chend um diesen (weiteren) Freispruch zu ergänzen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 mit einer Gesamtstrafe
von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. 3. Die vom Beschuldigten bis heute erstandenen 1217 Tage Haft und vor- zeitiger Strafvollzug seien auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziff. 5 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 zu widerrufende Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Im Übrigen sei das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 zu bestätigen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 302 S. 12 ff.). 2. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 wurde einerseits die Rechtskraft von Teilen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 festgestellt und andererseits der Beschuldigte von verschiede- nen Vorwürfen freigesprochen, diverser Delikte schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 302 S. 53 ff.). Gegen dieses Urteil der Kammer erhob der Beschuldigte per- sönlich bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und li ess auch durch sei ne Verteidigung eine solche erheben (Urk. 324/2). Ferner er- hoben auch die Privatkläger sowie die Anklagebehörde bundesrechtliche Be- schwerde (Urk. 325/2; Urk. 326/2; Urk. 327/2; Urk. 328/2). Mit Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichts vom 5. April 2016 wurde die Beschwerde des Beschul- digten teilweise gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 358 S. 13). Die Beschwerden der Privatkläger B., C. und
D._____ sowie der Anklagebehörde wurden vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. April 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 355). 3. Nachdem die Parteien sich mit der Durchführung des schri ftli chen Beru- fungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 361; Urk. 363; Urk. 365), wur- de mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. 366). Innert Frist liess der Beschuldigte seine Berufungsanträge stellen (Urk. 368). Die Anklagebehörde erstattete die Berufungsantwort am 22. Juli 2016 innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 370; Urk. 372). Mit Eingabe vom 16. August 2016 machte die amtliche Verteidigung von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur freiwilligen Stellungnahme Gebrauch (Urk. 373; Urk. 375), wo- raufhin der Anklagebehörde Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 378). Letztere verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 380). Die Sa- che ist damit spruchreif. 4.1 Der eingangs zitierte Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 blieb vom gutheissenden bundesgerichtlichen Entscheid unbetroffen. Ebenfalls nicht betrof- fen – und damit rechtskräftig – sind sodann folgende Dispositiv-Ziffern des Urteils der Kammer vom 9. Juli 2015 (Urk. 302 S. 54 ff.): − Dispositiv-Ziffer 1 al. 1-3: Schuldsprüche wegen Betruges (HD), versuch- ten Betruges (ND 1) und versuchter Nöti gung (ND 7), − Dispositiv-Ziffer 2: Freispruch vom mehrfachen, teilweise versuchten Be- trug (ND 4-6), − Dispositiv-Ziffer 5: Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausge- fällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe, − Dispositiv-Ziffer 6: Verweis der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg,
− Dispositiv-Ziffer 7: Abweisung der Einziehungsanträge der Staatsanwalt- schaft und der Privatkläger, − Dispositiv-Ziffer 8: Entscheid über die Kontosperren, − Dispositiv-Ziffer 9 teilweise: vori nstanzli che Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 12 und Nichteintreten auf die Entschädigungsansprüche der Privatkläger gemäss Dispositiv-Ziffer 15, − Dispositiv-Ziffer 10: Kostenfestsetzung für das erste Berufungsverfahren, − Dispositiv-Ziffer 11 teilweise: Auferlegung von je 1/12 der Gerichtskosten (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) an die Privatkläger, − Dispositiv-Ziffer 12 teilweise: Auferlegung von je 1/12 der Kosten der Ver- teidigung des Beschuldigten an die Privatkläger, − Dispositiv-Ziffer 13: Entscheid über die Prozessentschädigung für die Pri- vatkläger. 4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit – abgesehen vom zwingenden Freispruch vom Vorwurf der Ansti ftung zum Amtsmi ssbrauch (ND 8) – einzig die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädi gungsfolgen für den Beschuldigten. Die Privatkläger sind bei dieser Ausgangslage in das zweite Beru- fungsverfahre n ni cht mehr involviert (Art. 382 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich entschie- den, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8) freizusprechen ist (Urk. 358 S. 8 E. 4.4). Sowohl der Beschuldigte als auch die Anklagebehörde beantragen denn auch ei nen diesbezügli chen Freispruch (Urk. 368 S. 1 und Urk. 372 S. 1 f.). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids vom 5. April 2016 ist der Be-
schuldigte vom Vorwurf der Ansti ftung zum Amtsmi ssbrauch i m Si nne von Art. 312 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8) freizusprechen. III. Sanktion 1. Die Kammer hat den Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren i n Ab- geltung eines Betruges (HD), ei nes versuchten Betruges (ND 1), ei ner versuchten Nötigung (ND 7) sowi e ei ner Ansti ftung zum Amtsmi ssbrauch (ND 8) mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, bestraft. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) ist die Strafzumessung neu vorzunehme n. 2.1 Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit ei ner Ge- samtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Dies mit der Begründung, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe für die Delikte gemäss den Anklagevorwürfen HD und ND 1 aufgrund der Delikte gemäss ND 7 und ND 8 um 9 Monate erhöht habe. Da die beiden Delikte ND 7 und ND 8 – isoliert be- trachtet – von der Vorinstanz als quasi gleich schwerwiegend bewertet worden seien, sei die Gesamtstrafe ohne ND 8 um rund die Hälfte, also um 5 Monate, zu reduzieren (Urk. 368 S. 2). 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Bestrafung des Be- schuldi gten mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die prakti- sche Gleichstellung des Strafanteils für die versuchte Nötigung (ND 7) und die Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) erscheine ebenso zu weitgehend, wie der Grad der Strafreduktion aufgrund des Asperationsprinzips und der Tatmehrheit (Urk. 372 S. 2). 3.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann – erneut (Urk. 302 S. 45) – auf die entsprechenden Ausführungen der Vori nstanz
verwiesen werden (Urk. 149 S. 110-116). Gleiches gilt für den Aufbau der erst- instanzlichen Strafzumessung (Urk. 149 S. 116-129; Urk. 302 S. 45). 3.2 Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 29. August 2011 war der Be- schuldigte bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden (Urk. 359). Die Delikte gemäss HD und ND 1 beging der Beschuldigte vor diesem Entscheid, das Delikt gemäss ND 7 demgegenüber danach. Es liegt damit weiterhin ei n Fall von teil- weiser retrospektiver Konkurrenz vor. Für die vor der ersten Verurteilung began- genen Delikte ist daher eine Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzei- tig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist aber, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt si nd. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mi thi n ei ner Zusatzstrafe – ist nur mögli ch, wenn mehrere gleichartige Strafen, also mehrere Geldstrafen, mehr- fache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen aus- gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.). Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe hinsichtlich der Delikte gemäss HD und ND 1 wurden sowohl von der ersten Instanz als auch i m ersten Berufungsverfahren als gegeben erachtet. Die Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom 29. August 2011 wurde auf 11 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 149 S. 118-128; Urk. 302 S. 46-48). Der Freispruch vom Vorwurf gemäss ND 8 hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss. An der entsprechenden Beurtei- lung ist deshalb vollumfänglich festzuhalten und auf die entsprechenden Ausfüh- rungen zu verwei sen. 3.3.1 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss ND 8 ist nunmehr nur noch eine nach dem 29. August 2011 begangene Tat (ND 7) zu beurteilen. Da die vor der ersten Verurteilung begangenen Delikte frag- los schwerer wiegen als das danach begangene, ist die zum ersten Urteil ausge- fällte – hypothetische – Zusatzstrafe aufgrund des Delikts gemäss ND 7 unter er- neuter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Urtei l des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 2.2.2, m.w.H.).
3.3.2 Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgte, weil der Beschul- digte aus der Untersuchungshaft einem Geschädigten ein Schreiben hat zukom- men lassen, mit dem er diesen mittels Drohungen dazu bringen wollte, in seinem Si nne auszusagen. Die erste Instanz hat das diesbezügliche Verschulden des Beschuldigten zutreffend als leicht bis erheblich eingestuft. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte nicht einmal im Gefängnis Ab- stand von seinem deliktischen Verhalten habe nehmen können, sondern einen Mitinsassen für seine Zwecke eingespannt und ei ne rücksi chtslose Gesi nnung of- fenbart habe. Da es sich immerhin um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, wurde die Einsatzstrafe bei ca. 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätzen Geldstrafe angesetzt. Die egoistischen Moti ve wurden i m Rahmen der subjektiven Tatschwere leicht erschwerend berücksi chti gt und di e hypothetische Einsatzstrafe daher auf ca. 11 Monate bzw. ca. 330 Tagessätze erhöht. D er Versuch wurde strafmindernd berücksichtigt, allerdings nur sehr geringfügig, da der Beschuldigte nichts dazu beigetragen habe, dass der tatbestandmässige Erfolg nicht eingetre- ten sei. Bei isolierter Betrachtung des ND 7 wurde daher – was die Tatkomponen- te betrifft – ei ne hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angebracht erachtet (vgl. Urk. 149 S. 121 f.). Im Rahmen der Täterkomponente wurden die persönlichen Verhältni sse strafzumessungsneutral gewertet, die ein- schlägige Vorstrafe vom 29. August 2011 straferhöhend, ebenso wie die Delin- quenz während laufender Probezeit und während laufender Strafuntersuchung aus der Untersuchungshaft heraus. Insgesamt wurde deshalb bei isolierter Be- trachtung der versuchten Nötigung eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet (Urk. 149 S. 123- 126). Wie bereits im Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 dargelegt (Urk. 302 S. 48), erweisen sich auch diese Ausführungen der Vorinstanz als in allen Teilen zutreffend und bedürfen keiner Korrekturen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei isolierter Betrachtung der ver- suchten Nöti gung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wie erwähnt, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Bereits angesichts des Um- stands, dass es sich bei der Vorstrafe um eine teilbedingte Freiheitsstrafe gehan- delt hat, kann nunmehr si cher ni cht auf eine mildere Sanktion zurückgekommen
werden. Die dazumal verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe hat den Beschuldigten ni cht von erneuter Delinquenz abgehalten, sondern er hat vorliegend gar aus der Untersuchungshaft erneut delinquiert. Die Ausfällung einer Geldstrafe wäre unter diesen Bedingungen eindeutig unzweckmässig. 3.3.3 Die Zusatzstrafe von 11 Monaten ist aufgrund der versuchten Nötigung gemäss ND 7 folglich angemessen zu erhöhen. Die Verteidigung führt diesbezüg- li ch zwar zutreffend aus, dass die Delikte gemäss ND 7 und ND 8 als quasi gleich schwer bewertet und für di e Ansti ftung zum Amtsmi ssbrauch 11 Monate sowie für die versuchte Nötigung – wie erwähnt – 12 Monate Freiheitsstrafe als angemes- sene Sanktion betrachtet wurden (Urk. 149 S. 126; Urk. 302 S. 48). Daraus kann aber nicht abgleitet werden, dass die Zusatzstrafe bei Wegfall eines der Delikte um lediglich die Hälfte zu erhöhen i st. Immerhin fiel die Deliktsmehrheit bei der Strafzumessung aufgrund des engen Konnexes der Vorwürfe gemäss ND 7 und ND 8 nur moderat straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat in hohem Masse vom Grundsatz der Asperation profitiert. So wurde die für die Delikte ND 7 und ND 8 insgesamt angemessene Sanktion mit 15 Monaten Freiheitsstrafe be- ziffert, was zur Erhöhung der 11-monatigen Zusatzstrafe um 9 Monate führte (Urk. 149 S. 129). Berücksichtigt man, dass für die versuchte Nötigung allein eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen wäre, erweist sich die von der Vertei- digung beantragte Erhöhung der Zusatzstrafe um lediglich 4 Monate als eindeutig zu gering. Insgesamt erscheint es vielmehr angemessen, die Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 29. August 2011 aufgrund der versuchten Nötigung gemäss ND 7 spürbar von 11 auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Mit der weiterhin Gültigkeit beanspruchenden Begründung der Vorinstanz ist die Frei- heitsstrafe zu vollziehen (Urk. 149 S. 130; Urk. 302 S. 49). 4.1 Der Beschuldigte war vom 24. Februar 2012 bis zum 17. Mai 2013 erst- mals sowie danach ab dem 22. September 2013 erneut i nhafti ert. Am 5. Novem- ber 2015 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 341/4; Urk. 344-345A). Gemäss den überzeugenden und nachvollziehbaren Berechnungen des Amts für Justizvollzug wäre unter Anrechnung der erstan- denen Haft das ordentliche Strafende für die im ersten Berufungsverfahren aus-
gefällte Gesamtstrafe von 42 Monaten der 29. Dezember 2015 gewesen (Urk. 341/1; Urk. 341/4). Da sich die nun auszufällende Freiheitsstrafe (18 Mona- te) unter Einbezug des zu widerrufenden Strafteils (22 Monate) gesamthaft auf 40 Monate beläuft, wäre das ordentliche Strafende auf den 29. Oktober 2015 ge- fallen. Der Beschuldigte hat damit bi s zu sei ner Entlassung am 5. November 2015 7 Tage Überhaft erlitten. 4.2 Für einen übermässigen Freiheitsentzug sieht Art. 431 Abs. 2 StPO grundsätzli ch ei nen Anspruch auf Entschädi gung und Genugtuung vor. Allerdi ngs entfällt dieser Anspruch unter anderem dann, wenn der Beschuldigte zu einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Busse verurteilt wird, die umgewan- delt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die ni cht wesentli ch kürzer ist als die ausgestan- dene Haft (Art. 431 Abs. 3 lit. a). Entgegen dem engeren Wortlaut hat diese Be- sti mmung auch dann zu gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die nicht wesentlich länger ist als die erstandene Haft (S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 431 N 9). Massgeblich bei der Beurtei- lung der Wesentlichkeit der Dauer der Überhaft ist das Verhältnis der ausge- sprochenen Sankti on zur erlittenen Haft (BSK StPO, W EHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N 32). Nach Schmi d ist dabei ni cht von ei ner wesentli ch längeren Dauer auszugehen, wenn der Beschuldigte nach 12-monatiger Untersu- chungshaft zu einer 11-monatigen Freiheitstrafe verurteilt wird (S CHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 431 N 32). In der Literatur wird sodann di e Ansi cht vertreten, dass bereits eine Untersuchungshaft von 10 Tagen als wesentlich län- ger zu gelten hat, als ei ne ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 7 Tages- sätzen (BSK StPO, a.a.O. Art. 431 N 32). Die 7 Tage Freiheitsentzug, die der Beschuldigte vorliegend zu viel erstanden hat, si nd im Verhältnis zur Freiheitstrafe von insgesamt 40 Monaten klar als nicht we- sentli ch i n di esem Si nne zu beurteilen. Bei einem Freiheitsentzug von über 3 Jah- ren fällt eine Woche Haft mehr oder weniger nicht erheblich ins Gewicht. Dies gilt auch dann, wenn – wie von der Verteidigung ins Feld geführt (Urk. 375 S. 2; Urk. 368 S. 3) – der Mehrbelastung des Beschuldigten, unter Berücksi chti gung der besonderen Umstände im Einzelfall, Rechnung getragen wird. So dürften die
letzten sieben Tage der Inhaftierung weder einen Einfluss auf den Gesundhei ts- zustand des Beschuldigten noch auf dessen Bezi ehung zu seiner Tochter gehabt haben. Vom Aussprechen einer Genugtuung für die erlittene Überhaft ist daher gestützt auf Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO abzusehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es dazu eines unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens, das die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Als widerrechtlich ist das Verhalten dann zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu ei- nem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 Ia 162 E. 2c). 1.2 Der Beschuldigte hat aus der Untersuchungshaft ei nen Bri ef aus dem Ge- fängnis geschmuggelt, indem er ihn dem Gefängnisseelsorger zur Weiterleitung übergeben hat. Das unkontrollierte Versenden von Briefen ist Untersuchungshäft- li ngen ni cht erlaubt. Ein- und ausgehende Post ist, mi t Ausnahme der Korrespon- denz mi t Aufsi chts- und Strafbehörden, von der Verfahrensleitung zu kontrollieren (Art. 235 Abs. 3 StPO). Durch den "Versand" des Briefes hat der Beschuldigte die für i hn i n der Untersuchungshaft geltenden Bestimmungen umgangen und die Ei nleitung des diesbezüglichen Strafverfahrens damit durch widerrechtliches Ver- halten verursacht. Entsprechend si nd i hm die Verfahrenskosten auch im Bezug auf ND 8 aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdi sposi- tiv ist damit vollumfänglich zu bestätigen. 2.1 Im Berufungsverfahrens sind den Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.3 Im ersten Berufungsverfahren wurden dem Beschuldigten 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) und den Privatklägern B., C. und D._____ je 1/12 der Kosten auferlegt. Im verbleibenden 1/4 wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 302 S. 56). Da der Beschuldi gte nun zusätzli ch mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch obsiegt, sind ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens lediglich zu 1/3 aufzuerlegen und zu 5/12 auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Beru- fungsverfahren sind im Umfang von 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung beim Beschuldigten von 1/3 der Ge- samtkosten der amtlichen Verteidigung. 3.1 Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 3.2 Die amtli che Verteidigung des Beschuldigten ist – gestützt auf i hre Honorar- note vom 16. August 2016 (Urk. 377) – für i hre Aufwendungen und Auslagen mi t Fr. 3'658.38 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sa- chen gegen den Beschuldigten A._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"1.-7. (...) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kreditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution ...) werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfahrensbeteiligten E._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution ...) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft vernichtet. 11.-13.(...) 14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. (...) 15. (...)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil." 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); - (...). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (ND 4-6) wird der Be- schuldigte freigesprochen. 3. (...) 4. (...) 5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird wi- derrufen. 6. Die Privatkläger B., C. und D._____ werden mit ihren Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abge- wiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F.-Kontos ... (inkl. Sub- bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. ...), lau- tend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die F. AG wird angewiesen, die Kontobeziehung zu saldieren und einen allfälli- gen Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Ein allfälliger Saldo wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F.-Kontos ..., lautend auf den Beschuldigten und die in separatem Verfahren Beschuldigte G., wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12., (...) und 15.) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung (RAin X.). 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden (...) und zu je 1/12 den Privatklägern B., C._____ und D._____ aufer- legt (...). 12. (...) Je 1/12 der Kosten der Verteidigung des Beschuldigten werden den Privat- klägern B., C. und D._____ auferlegt. 13. Den Privatklägern B., C. und D._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird ausserdem freigesprochen vom Vorwurf der Ansti ftung zum Amtsmi ssbrauch i m Si nne von Art. 312 StGB i n Verbi ndung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandene Haft von 1'224 Tagen wird auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 9. Juli 2015 zu widerrufende Freiheits- strafe angerechnet. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie die zu widerrufende Freiheitsstrafe von 22 Monaten bereits vollumfängli ch erstanden hat. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13., 14. Abs. 2) wird bestätigt. 6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 5/12 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im ersten Beru- fungsverfahren werden im Umfang von 3/4 auf die Gerichtskasse genom- men unter Vorbehalt einer staatli chen Rückforderung beim Beschuldigten über 1/3 der Gesamtkosten der amtlichen Verteidigung. 8. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'658.38 amtliche Verteidigung. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an: − Rechtsanwalt Dr. iur. Y., vi erfach, für si ch und zuhanden der Pri- vatkläger B., C._____ und D._____ − die F._____ AG (nur betreffend Rechtskraft von Dispositivziffer 8 des Urteils der Kammer vom 9. Juli 2015)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse Zürich − in die Akten Prozess-Nr. SB110240. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgeri chtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 25. November 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller