Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160225-O/U/ag
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und li c. i ur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 28. April 2017
i n Sachen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____
gegen
D._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin
betreffend versuchte schwere Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Februar 2016 (DG150044)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. c) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind. b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind. c) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind. 3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe von A._____ wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 36 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe von B._____ wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 36 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. c) Die gegen C._____ ausgefällte Freiheitsstrafe wird vollzogen (abzüg- lich 36 Tage, die durch Haft erstanden sind). 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2011 in Sachen C._____ für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert. 5. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit aller Mittäter ver- pflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von total Fr. 6'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 31. Januar 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbege hre n abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 10'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'635.25 amtliche Verteidigung A._____ (RA Dr. X1.) Fr. 14'261.70 amtliche Verteidigung B. (RA lic. iur. X2.) Fr. 16'226.45 amtliche Verteidigung C. (RA lic. iur. X3._____) Fr. 2'675.35 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 59'298.75
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 105 S. 4) 1. Der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldi g zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstra- fe von maximal 24 Monaten zu sankti oni eren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 106 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von maximal Fr. 200-– zu bestra- fen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheits- strafe von 2 Tagen. 4. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Haft mit mindes- tens Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen. 5. Die Zivilforderungen gegen den beschuldigten seien abzuweisen. 6. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter nach Ausgang des Verfahrens auf die drei Beschuldigten zu verteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 109 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Auf eine Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2011 dem Beschuldigten erteilten Probezeit sei zu ver- zi chten. 3. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft mit einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'200.– nebst Zins zu 5% ab mittlerem Ereigniszeitpunkt aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zwei ti nstanzli che n Ge- richtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien aus der Staatskasse zu bezahlen. 5. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf eingetreten wird.
d) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 89, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils e) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (P ro t. II S. 55) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei im Schuldpunkt zu bestätigen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Vorinstanzliches Urteil 1.1.1. Mit Urteil vom 3. Februar 2016 (Urk. 82) sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten 1 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Aufschub des Vollzugs im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. 1.1.2. Mit nämlichem Urteil wurde auch der Beschuldigte 2 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Er wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft unter Aufschub des Vollzugs im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren. 1.1.3. Mit demselben Urteil wurde schliesslich der Beschuldigte 3 der ver- suchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Er wurde mit einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten bestraft. Sodann verlängerte das Ge- richt die für eine bedingt ausgefällte Vorstrafe angesetzte Probezeit von 5 Jahren um 2 Jahre. 1.1.4. Sodann wurden die drei Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzügli ch Zi ns verpflichtet und wurde das Genugtuungsbege hre n des Letzteren im Mehrbetrag abgewiesen. 1.2. Berufungen 1.2.1. Gegen dieses Urteil liessen am 5. bzw. 8 Februar 2016 die drei Be- schuldigten und am 15. Februar 2016 (Poststempel) auch der Privatkläger fristge-
recht Berufung anmelden (Urk. 68, 70, 72 und 74). Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Entscheids am 9. Mai 2016 (Privatkläger / Beschuldigter 1 / Be- schuldigter 2; Urk. 79 Blatt 2 und 4-5) bzw. am 12. Mai 2016 (Beschuldigter 3; Urk. 79 Blatt 3) liessen diese Parteien mit Eingaben vom 23. Mai 2016 (Beschul- digter 1; Urk. 83/1-2), vom 24. Mai 2016 (Beschuldigter 3; Urk. 84/1-2) bzw. vom 30. Mai 2016 (Beschuldigter 2; Urk. 85 / Privatkläger; Urk. 86) auch innert Frist die Berufungserklärungen einreichen. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft verzi chtete auf Berufung und Anschlussberu- fung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 89). 2. Thema des Berufungsverfahrens 2.1.1. Der Beschuldigte 1 beschränkte seine Berufung laut Berufungserklä- rung ausdrücklich auf die Sanktion. Er beantragt eine Reduktion der Strafe auf 24 Monaten Freiheitsstrafe und die Gewährung des (voll-)bedingten Vollzugs (Urk. 83/1). 2.1.2. Der Beschuldigte 2 liess mit seiner Berufungserklärung das erstin- stanzliche Urteil expli zi t vollumfängli ch anfechten. Er beantragt, dass er vom Vor- wurf der versuchten schweren Körperverletzung frei, stattdessen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit einer Bus- se von Fr. 200.– zu bestrafen sei. Gleichzeitig sei er für di e zu Unrecht erstande- ne Haft mit mindestens Fr. 100.– pro Hafttag zu entschädigen und seien die erst- instanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 85 S. 1 f.). 2.1.3. Auch der Beschuldigte 3 liess mit seiner Berufungserklärung ausfüh- ren, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, einen Verzicht auf Verlängerung der mit der Vorstra- fe zusammenhängenden Probezeit, eine Genugtuung für erlittene Haft im Umfang von Fr. 7'200.– zuzügli ch Zi ns, das Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Pri- vatklägers und die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten auf die Staatkasse (Urk. 84/1).
2.1.4. Der Privatkläger liess ausschliesslich die erstinstanzliche Regelung des Zivi lpunkts anfechten. Er verlangt mit seiner Berufungserklärung, dass die Beschuldigten 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzügli ch Zi ns zu verpflichten seien (Urk. 86). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 3. Februar 2013 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. a (Schuldspruch betreffend den Beschuldigten 1) und 6 (Kostenfestsetzung) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 3. Anklagegrundsatz 3.1. Vor Vorinstanz rügten sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Be- schuldigte 3 eine Verletzung des Anklageprinzips, da unklar sei, ob den Beschul- digten mit Anklage vom 13. August 2015 Mittäterschaft vorgeworfen werde. Zur Begründung liess der Beschuldigte 2 ausführen, dass die Anklageschrift den drei Beschuldigten i n i hrem ersten Absatz zwar eine gemeinsame Tatbegehung vor- werfe, in ihrem letzten Abschni tt dann aber verlange, die drei Beschuldigten sei- en je wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen, was einen Wi- derspruch darstelle (vgl. Urk. 63 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips nicht mehr vorbringen (vgl. Urk. 106). Der Beschuldigte 3 hingegen hält daran fest. Vor Vorinstanz liess er ausführen, di e Formuli erung gemeinsam im ersten Absatz könnte zwar eine Mit- täterschaft vermuten lassen, hingegen ergebe sich aus dem weiteren Anklagesa- chverhalt kein Hinweis, dass den drei Beschuldigten ein gemeinsamer Tatent- schluss bzw. eine gemeinsame Planung oder Ausführung vorgeworfen werde. In der Anklageschrift werde auch nicht geltend gemacht, der Beschuldigte 3 wäre mit den Tathandlungen der anderen Beschuldigten einverstanden gewesen oder hätte deren Tathandlungen unterstützt (Urk. 65 S. 2 f.). Vor Berufungsgericht füg- te er (zusammengefasst) ergänzend an, in der vorliegenden Anklageschrift komme ni cht ei nmal das Wort "Mittäterschaft" vor, derweil mit dem Wort "je" zum Ausdruck gebracht werde, dass bei den drei Beschuldigten separat betrachtet werde, was für ein Straftatbestand ihnen vorgeworfen werde. Die Anklageschrift gehe somit richtigerweise von Alleintäterschaft hinsichtlich des Beschuldigten 3
aus und werfe ihm in strafrechtlicher Hinsicht lediglich die unter Ziffer 1.10. er- wähnten Sachverhalte vor, welche sie als versuchte schwere Körperverletzung würdige (Urk. 109 S. 4). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass im vorliegenden Fall zwar das Wort Mittä- terschaft nicht erwähnt werde, sich jedoch aus der Verwendung des Wortes ge- meinsam ergebe, dass den Beschuldigten die gemeinsame Tatbegehung und mit- hin Mittäterschaft vorgeworfen werde. Auch aus der restlichen Anklageschrift er- gebe sich, dass die Beschuldigten gemeinsam gehandelt hätten. Aus der Verwen- dung des Wortes je könne ni chts anderes abgeleitet werden; die Anklageschrift bringe damit – was ohne Weiteres erkennbar sei – lediglich zum Ausdruck, dass ein jeder der drei Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schul- dig zu sprechen sei. Das Anklageprinzip sei mithin nicht verletzt (Urk. 82 S. 7). 3.3. D i e Ausführunge n der Vori nstanz überzeugen. Ergänzend bzw. präzi- sierend ist das Folgende festzuhalten: a) Das aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festge- schriebene Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör und die Verteidi- gungsrechte des Beschuldi gten (Informationsfunktion). Die Anklageschrift be- stimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Damit sie dieser doppelten Funktion genügt, muss sie hinreichend präzise formuliert sein (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Werden besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Mittäterschaft oder Teilnahme angeklagt, ist in der Anklage- schrift darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Ankla- geschrift nicht gestellt werden. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. z.B. BGE 140 IV 188 E. 1.3 und BGE 133 IV 235 E. 6.2 sowie die Bundesgerichtsurteile 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016, E. 3.2.1, 6B_208/2015
vom 24. August 2015, E. 6.3 und 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.2. je m.w.H.). b) In der Anklageschrift vom 13. August 2015 wird unter der Überschrift "1. Sachverhalt" einleitend im Sinne einer vorausgehenden Klammerbemerkung ausgeführt, die drei Beschuldigten hätten gemeinsam versucht, vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen, indem sie das nachfolgend Beschriebe- ne getan hätten (Urk. 28 S. 2). Anschliessend werden die vorgeworfenen ei nzel- nen Verhaltensweisen eines jeden der drei Beschuldigten mi nuti ös und i n chrono- logischer Reihenfolge aufgelistet (a.a.O. S. 2-4). Der den Beschuldigten mit diesen Ausführungen vorgeworfene Sachverhalt ist nicht von besonderer Komplexität und bezieht sich auf einen einzigen, zeitlich sowie sachlich eng umgrenzten Lebens- vorgang, wonach die drei Täter ihr Opfer abwechslungsweise körperlich attackiert haben sollen. Neben der Nennung der konkreten einzelnen Tatbeiträge (Faust- schläge bzw. Fusstritte gegen den Kopf und Rücken des Privatklägers) der drei Beschuldigten findet sich in der Anklage – entgegen dem Einwand des Verteidi- gers des Beschuldigten 3 – auch der Vorwurf der gemeinsamen Tatausführung. So wird unter Ziff. 1.9. (u.a.) festgehalten, dass der Beschuldigte 1 und der Be- schuldigte 2 dem Privatkläger nachgefolgt seien und ihn gemeinsam unten auf der Strasse angegriffen hätten, und unter der darauf folgenden Ziff. 1.10. wird (u.a.) dargelegt, dass sich danach auch der Beschuldigte 3 der Gruppe genähert und sich am gewalttätigen Vorgehen der Beschuldigten 1 und 2 beteiligt habe (a.a.O. S. 3). In Ziff. 1.16. f. wird sodann ausgeführt, dass der Privatkläger durch diese Gewalteinwirkungen der drei Beschuldigten – wie dieselben gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hätten – die in der Anklage umschriebenen Verletzungsfolgen erlitten habe. Anlässlich ihrer gemeinsamen Tritte bzw. Schläge gegen den Kopf des am Boden liegenden wehr- und dann auch bewusstlosen Pri- vatklägers hätten die drei Beschuldigten je gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass dieser dadurch einen Schädelbruch oder aber zumindest ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen hätte erleiden können, welche Verletzungen ihn i n eine unmittelbare Lebensgefahr hätten bringen können (a.a.O.).
Aus der derart formulierten Anklage geht mit hinreichender Bestimmtheit her- vor, dass den drei Beschuldigten keineswegs je unabhängige Handlungen vorge- worfen werden, sondern i hnen ein bewusstes und gewolltes gemeinsames Han- deln zur Last gelegt wird. Ob dieses gemeinsame Vorgehen als Mittäterschaft zu qualifizieren ist, beschlägt ni cht ei ne Sachverhalts-, sondern eine rechtliche Frage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Die Beschuldigten können daher aus dem Umstand, dass in der Anklageschrift der Begriff der Mittäterschaft nicht explizit genannt wird, nichts zu i hr en Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass sich diese aus dem vorgeworfenen Sachverhalt in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (vgl. Bundesge- richtsurteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.3.). II. Sachverhalt 1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs 1.1. Der mit Anklage vom 13. August 2015 (Urk. 28) umschriebene Sach- verhalt, welcher sich am 31. Januar 2015 ab 03.30 Uhr im und vor dem Club "E." in Winterthur abgespielt haben soll, lässt si ch i n drei Phasen untertei- len. Ein direkter strafbarer Vorwurf wird den Beschuldigten lediglich hinsichtlich der dritten Phase gemacht: 1) In ei ner ersten Phase (Anklage Ziff. 1.1. - 1.4.) soll der Beschuldigte 2 im Club der Begleiterin des Privatklägers (der Zeugin F.) ans Gesäss gefasst haben, worauf der Privatkläger zum Beschuldigten 2 gesagt habe, er solle sich "verpissen". Daraufhin sei es zu einem Wortgefecht und gegenseitigen Schubsereien gekommen, was zu ei- nem Eingreifen der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Clubs ge- führt habe, die darauf den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 einerseits sowie den Privatkläger und die Zeugi n F._____ andererseits aus dem Lokal verwiesen hätten. 2) In ei ner zweiten Phase (Anklage Ziff. 1.5. bis 1.7.) sollen sich die Be- schuldigten 1 und 2 ab ca. 03.48 Uhr noch einige Minuten draussen auf
dem Steg direkt vor dem Ein- bzw. Ausgangsbereich des Clubs aufge- halten haben. Dabei soll sich insbesondere der Beschuldigte 1 über den von ihm als ungerecht empfundenen Club-Verweis geärgert und sich in aggressiver Weise beim Chef des Sicherheitsdienstes darüber beschwert haben. Als um 03.51 Uhr der Privatkläger und die Zeugin F._____ den Club verlassen hätten, sei es auf dem Steg zu einem wei- teren Wortgefecht und einer Rempelei insbesondere zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Privatkläger gekommen. Der Beschuldigte 3 habe den Club schon unmittelbar vor dem Beschuldigten 1 (und auch vor dem Beschuldigten 2) verlassen und sich nach unten auf die Stras- se begeben. 3) In der – entscheidenden – dritten und letzten Phase (Ziff. 1.8. - 1.17.) soll dann die körperliche Attacke der drei Beschuldigten gegen den Pri- vatkläger, welche zur Anklage wegen versuchter schwerer Körperver- letzung führte, stattgefunden haben: a) Dabei sollen zunächst die Beschuldigten 1 und 2 dem über den Steg nach unten auf die Strasse in Richtung Haupt- bahnhof weggehenden Privatkläger und der Zeugin F._____ nachgefolgt sein und gemeinsam den Privatkläger angegrif- fen haben, wobei der Beschuldigte 2 diesem von hinten ge- gen das Wadenbein getreten, danach, als der Privatkläger habe wegrennen wollen, i hn von hi nten mi t der li nken Hand auf den Rücken geschlagen und ihn dann mit beiden Hän- den am Kragen gepackt und auf den Boden gerissen habe (Ziff. 1.8. f.). b) Darauf soll sich auch der Beschuldigte 3 der Gruppe genä- hert und sich am gewalttätigen Vorgehen der übrigen zwei Beschuldigten beteiligt haben, indem er zum am Boden lie- genden Privatkläger hingegangen sei und diesem von hinten einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt habe (Ziff. 1.10.).
c) Danach sei der Beschuldigte 1 zum am Boden liegenden Privatkläger gegangen und habe ihm von vorne einen Fuss- tritt gegen den Kopf versetzt, was dazu geführt habe, dass der sich eben aufrappeln wollende Privatkläger wieder zu Boden gesackt sei, worauf ihm der Beschuldigte 1 ei nen weiteren Fusstritt gegen den Rücken versetzt habe (Ziff. 1.11.). d) Daraufhin sei der Beschuldigte 3 erneut zum am Boden lie- genden Privatkläger gegangen, habe diesem seine Base- ball-Kappe vom Kopf genommen und sich damit i n Ri chtung G._____ entfernt (Ziff. 1.12.). e) Danach sei der Beschuldigte 2 zum immer noch am Boden liegenden Privatkläger gegangen, habe sich leicht gebückt und diesem von oben einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt (Ziff. 1.13.). f) Dann habe sich erneut der Beschuldigte 1 dem am Boden liegenden Privatkläger genähert und diesem einen weiteren Fusstritt gegen den Kopf versetzt (Ziff. 1.14.). g) Schli essli ch hätten si ch auch der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 i n Ri chtung G._____ entfernt und den zwi- schenzei tli ch bewusstlos gewordenen Privatkläger am Bo- den liegen lassen (Ziff. 1.1.5.). h) Durch die Gewalteinwirkungen der drei Beschuldigten habe der Privatkläger die in der Anklage umschriebenen Verlet- zungen erlitten, was die Beschuldigten zumindest wissent- li ch i n Kauf genommen hätten. Diese Verletzungen hätten zwar zu keiner direkten Lebensgefahr geführt. Die drei Be- schuldi gten hätten aber anlässlich ihrer gemeinsamen Tritte bzw. Schläge gewusst und zumindest in Kauf genommen,
dass der Privatkläger dadurch lebensgefährliche Verletzun- gen – einen Schädelbruch oder zumindest ein schweres Schädelhirntrauma mi t Hi rnblutungen – erleiden konnte (Ziff. 1.16. und 1.17.). 2. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargetan, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Relevante Beweismittel Die Vorinstanz hat auch die zur Verfügung stehenden Beweismittel vollstän- dig aufgezählt und zutreffend dargetan, welche für die Sachverhaltserstellung aussagekräftig si nd. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 82 S. 10-12). 4. Beweiswürdigung 4.2. Prüfung des äusseren Sachverhalts 4.2.1. Erste Phase (Anklageziffern 1.1. - 1.4.) 4.2.1.1. Der Beschuldigte 2 bestreitet ni cht, dass es im Fumoir-Bereich des C lubs "E." zur eingeklagten Zeit zu einem Wortgefecht und anschliessender gegenseitiger Schubserei kam zwi schen i hm und dem Privatkläger, der in Beglei- tung der Zeugin F. war, und dass er in der Folge zusammen mit dem Be- schuldi gten 1 aus dem Club verwiesen wurde (vgl. Urk. 9/1 S. 1 Rz. 5 f. und S. 2 S. 13; Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/4 S. 5 f., worin er lediglich die Anklageziffern 1.9., 1.13. und 1.17. in Frage stellt; Prot. I S. 31 und 33; Prot. II S. 29). Die Aussagen des Beschuldigten 2 werden (im Wesentlichen) nicht bloss vom Privatkläger (Urk. 10/1 S. 2 f. und 10/2 S. 3) und der Zeugin F._____ (Urk. 11/1 S. 1 und 11/2 S. 3), son- dern auch vom Beschuldigten 1 (vgl. Prot. I S. 16, 18 f.) bestätigt. Der Beschuldigte 2 stellt lediglich in Abrede, dass er der Zeugin F._____ ans Gesäss gefasst habe und dies der Auslöser der Auseinandersetzung mit dem Pr i-
vatkläger gewesen sein soll (vgl. Urk. 9/3 S. 3: "Ich bin nicht sicher, ich weiss es nicht. Wenn, dann sicher nicht mit Absicht. Ich habe grossen Respekt vor Frauen. Ich würde so etwas nicht tun." und Prot. I S. 33: "[...] aber das mit dem Gesäss stimmt nicht. Ich glaube nicht. Es ist nicht meine Art, Frauen am Gesäss anzufassen. Ich glaube das nicht." ). Den unsi cher daherkommenden Aussagen des Beschuldigten 2 kommt schon für sich selber keine grosse Überzeugungskraft zu. Sie stehen sodann im Widerspruch zu den lebensnah und authenti sch wirkenden Aussagen der Zeugi n F._____ (Urk. 11/1 S. 2: "Ich [...] bemerkte, dass mir jemand an den Arsch griff und mich darauf ansprach. Er sagte zu mir: «Hey, Suessi». Ich drehte mich um und sagte zu diesem Typ, dass er mich in Ruhe lassen soll. Gleichzeitig drehte sich D._____ [der Pri- vatkläger] zum Typen um und sagte ebenfalls, dass er mich in Ruhe lassen soll." ; vgl. auch a.a.O. S. 4; Urk. 11/2 S. 3). Diese Darstellung der Zeugin F._____ wirkt auch deshalb überzeugend, weil ihr Aussageverhalten allgemein, insbesondere auch hi nsi chtli ch der strafrechtli ch relevanten dritten Phase des Geschehens, als glaubhaft ei nzustufen i st, ganz im Unterschied zum Aussageverhalten des Be- schuldi gten 2 (dazu unten Ziff. 4.2.3.). Entgegen einem Einwand des Verteidigers des Beschuldigten 2 (Urk. 63 S. 4 f.) spricht gegen die spontane Darstellung der Zeugi n auch ni cht, dass der Privatkläger vor der Polizei zu Protokoll gegeben hat- te, der Beschuldigte 2 habe die Zeugin umarmt (Urk. 10/1 S. 2 und S. 3), bzw. erst vor der Staatsanwaltschaft (nachdem er, wie er offen deklarierte, mit der Zeugin vorgängig über das Geschehene gesprochen hatte; Urk. 10/2 S. 3) angab, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 2 ihr an den Hintern gefasst habe (Urk. 10/2 S. 3). Diese Diskrepanz in den Aussagen des Privatklägers vermag höchs- tens dessen Darstellung zu relativieren, indem sie zeigt, dass dieser (entgegen seiner Zeugenaussage) die Belästigung der Zeugin durch den Beschuldigten 2 ni cht genau mitbekommen hatte, was andererseits nicht überrascht, da sie plötz- li ch und unerwartet geschah. Für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten 2 ist im Grunde irrelevant, wie er sich der Zeugin näherte, so dass letztlich zu Gunsten des Beschuldigten 2 auch offen gelassen werden kann, ob er sie ans Gesäss fasste oder nicht. Entscheidend ist, dass aufgrund der – mit Si cherhei t nicht abgesprochenen – Aussagen des Privatklägers und der Zeugin F._____ vor der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall mit rechtsgenügender Si- cherheit feststeht, dass der Beschuldigte 2 sich der Zeugi n auf eine Art und Weise
näherte, welche diese als belästigend empfand, und dies der Auslöser war für die darauffolgende verbale und tätliche Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, die schliesslich zu m C lub-Verweis der Beschuldigten 1 und 2 einerseits sowie des Privatklägers und der Zeugin F._____ andererseits führte. 4.2.1.2. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.1. bis 1.4. ist damit in al- len wesentli chen Punkten erstellt. 4.2.2. Zweite Phase (Anklageziffern 1.5. - 1.7.) 4.2.2.1. Die Videoaufnahme vom Bereich vor dem Ausgang des Clubs "E." (Urk. 4, vgl. auch Urk. 5 Blatt 3 f.) zeigt, dass der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 1 das Innere des Clubs unmittelbar hintereinander, also prak- tisch zusammen verlassen: Als Erster tritt ab ca. 03:47:42 Uhr (Zeitstempel) der Beschuldigte 3 – in schwarzer Jacke und schwarzer Wollmütze – aus dem Club und läuft weiter über den Steg zum Treppenabgang (bestätigt vom Beschuldig- ten 3 i n Urk. 8/4 S. 3). Unmittelbar hinter diesem tritt auch der Beschuldigte 1 hin- aus – er trägt ein weisses T-Shi rt und wei sse Stiefel und zieht sich später (03:49:45 Uhr) seine von einem Security-Mitarbeiter überreichte weisse Jacke an (vom Beschuldigten 1 bestätigt in Urk. 7/3 S. 3). Der Beschuldigte 1 beginnt sofort i ntensi v und in deutlich aggressiver Stimmung mit dem Security-Mitarbeiter H. zu diskutieren. Wenige Sekunden später (ab 03:48:00 Uhr) geht der Be- schuldi gte 3 auf dem Steg zurück in Richtung des Beschuldigten 1. Als er jedoch entweder sieht, dass der Beschuldigte 1 in eine Diskussion mit dem Security- Mitarbeiter verwickelt ist oder die Videokamera – resp. möglicherweise auch bei- des – wahrnimmt, dreht er sich sofort wieder um und verlässt den Steg über den Treppenausgang zum Strassenrand, wo er sich (in der Nähe eines weissen Mer- cedes und ei nes wei ssen Müllcontainers) eine Zigarette anzündet und bis ca. 03:50:44 verweilt. Ab 03:49:16 Uhr läuft auch der Beschuldigte 2 aus dem Club – er trägt eine schwarze Jacke über einem weissen Veston und einem weissen T-Shirt sowie beige Schuhe (bestätigt vom Beschuldigten 2 in Urk. 9/2 S. 2) – und mi scht si ch i n die Diskussion mit dem Security-Mitarbeiter H._____ ein. Um 03:50:49 Uhr be-
ginnt der Beschuldigte 2 ein zweites Mal mit einem Security-Mitarbeiter zu disku- tieren. Die Beschuldigten 1 und 2 halten sich weiterhin auf dem Steg vor dem Club auf, als ab 03:51:12 Uhr der Privatkläger und die Zeugin F._____ aus dem C lub treten. Die Zeugin F._____ kommt sehr aufgewühlt aus dem Club, beginnt auf den Beschuldigten 1 einzureden und di skuti ert auch mi t den Securi ty-Mitarbeitern (um 03:51:27 Uhr). Sodann kommt es zu einer gegenseitigen Rempelei zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Privatkläger (ab 03:51:31 Uhr): Bei genauem Hin- sehen zeigt sich, dass zuerst der Beschuldigte 2 den nahe bei ihm stehenden Pri- vatkläger – betont unauffällig – mi t sei ner li nken Hand stösst, wodurch dieser ge- gen die Ausgangstüre gedrückt wird. Etwas später schlägt der Privatkläger den Beschuldigten 2 mit der linken geöffneten Hand mit einiger Vehemenz gegen dessen linke Schulter. Die Security-Mitarbeiter halten darauf den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 zurück, derweil die Zeugin F._____ (mit Hilfe eines Securi ty-Mitarbeiters) den Privatkläger zurückhält. Schliesslich verlassen die Zeu- gin und danach auch der Privatkläger den Steg über den Treppenabgang (03:51:58). 4.2.2.2. Aufgrund dieser Videoaufnahme vom Bereich vor dem Ausgang des Clubs "E._____" und damit korrespondierenden Einzelaussagen der Be- schuldigten ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.5. bis 1.8. i n allen we- sentli chen Punkten erstellt. Entgegen einem Einwand des Verteidigers des Beschuldigten 2 (Urk. 63 S. 6 Rz. 7; Urk. 106 S. 11) war es gemäss der Videoaufnahme der Beschuldigte 2 und nicht der Privatkläger, welcher die Rempelei auf dem Steg initiierte, auch wenn sei ne Akti on – da er sie offenbar vor den Security-Mitarbeitern zu verste- cken versuchte – weit weniger aggressiv ausfi el als die Reaktion des Privatklä- gers. Auch zeigt das Video (ab 03:51:41 Uhr), dass der Beschuldigte 2 nach der Rempelei dem Privatkläger hinterher laufen wollte und durch die Security- Mitarbeiter mit einiger Kraft davon abgehalten werden musste. Der Beschuldigte 2 entledigte sich dabei auch – trotz kalter Januarnacht (vgl. Prot. II S. 34 f.) – seiner schwarzen Jacke, was den Eindruck erweckt, als wollte er sich auf einen Kampf
vorbereiten. Dieses Verhalten des Beschuldigten 2 offenbart, dass er dem Privat- kläger keineswegs aggressionslos gegenüberstand, auch wenn er, wie auf dem Video ebenso erkennbar i st und von H._____ auch bestätigt wurde (Urk. 11/5 S. 2; Urk. 11/6 S. 3), mit den Security-Mitarbeitern relativ ruhig diskutierte und sich diesen gegenüber kooperativ verhielt. Dass auch der Privatkläger im Vorfeld der Auseinandersetzung seine Jacke ausgezogen haben soll – so die Behauptung des Beschuldigten 3 (Prot. II S. 40 und 44) – wird durch die Videoaufnahme widerlegt. Daraus ist ersichtlich, dass dieser seine dunkle Jacke mit dem weissen Schriftzug auf der Rückseite auch noch während der Tat der Beschuldigten trug. 4.2.3. Dritte Phase (Anklageziffern 1.8. ff.) 4.2.3.1. D arstellung des Beschuldigten 2 a) Der Beschuldigte 2 behauptete anlässlich seiner ersten Einvernahme durch di e Polizei – anlässlich welcher er von der Videoaufnahme vom Trottoirbe- reich vor dem Club I._____ noch ni chts wusste –, er habe sich an der Schlägerei, welche sich draussen abgespielt habe, nicht beteiligt (Urk. 9/1 S. 2). Auch noch anlässlich der Hafteinvernahme gab er anfangs an, er habe mit dem Privatkläger nicht "geschlegelt" (Urk. 9/2 S. 2). Erst nach Vorhalt der Video- aufnahme anerkannte er seine Teilnahme an der Schlägerei. Auch rang er sich zum Geständnis durch, es stimme, dass er den Privatkläger zu Boden gerissen habe (a.a.O.). Weiter meinte er aber, es sei falsch, dass man auf dem Video se- he, wie er diesem später einen Faustschlag versetze, er habe diesem höchstens eine "Flatter" gegeben, und fügte (sinngemäss) hinzu, es sei eine Interpretations- sache, wenn der Staatsanwalt dies anders sehe (a.a.O. S. 4). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme anerkannte er, dass man auf dem Video sehe, dass er der Erste sei, der auf den Privatkläger losgehe, machte dann aber – i m Unterschi ed zu sei nen früheren Aussagen – geltend, er habe ihn "ei- gentlich" ni cht zu Boden reissen wollen, sondern ihn "eigentlich" i n den Schwi tz- kasten nehmen wollen. Weiter blieb er dabei, dass seine spätere Aktion kei n
Faustschlag, sondern nur eine Ohrfeige gewesen sei. Hinsichtlich der Tatbeiträge der übrigen Beschuldigten machte er geltend, er habe diese nicht gesehen. Wenn er gesehen hätte, dass der Privatkläger gekickt würde, wäre er davon gegangen und hätte ihm nicht noch eine Ohrfeige gegeben (Urk. 9/3 S. 3, 4 und 5). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab er (erstmals) an, er habe den Pri- vatkläger "ni cht so" von hinten gekickt oder geschlagen, wie es in der Anklagezif- fer 1.9. umschrieben sei. Weiter führte er aus, betreffend die Anklageziffern 1.13. und 1.17. wolle er noch einmal sagen, dass es eine Ohrfeige und kein Faust- schlag gewesen sei und er lediglich eine Tätlichkeit, nicht aber eine Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen habe (Urk. 9/4 S. 5 f.). Vor Vorinstanz gab er auf den Vorhalt, dass er in der Untersuchung aner- kannt habe, den Privatkläger zu Boden gerissen zu haben, zur Antwort, nei n, er würde nicht sagen zu Boden gerissen. Sie seien aneinander geraten und hätten sich gehalten und gekämpft. Weiter führte er aus, es stimme nicht, dass er diesen von hinten angegriffen habe. Er bestritt, dass er den Privatkläger gegen das Wa- denbein getreten, ihn auf den Rücken geschlagen, am Kragen gepackt und zu Boden gerissen habe. Sodann führte er ein weiteres Mal aus, er gebe zu, ihm ei- ne Ohrfeige gegeben zu haben, das sei aber keine Faust gewesen. Hinsichtlich der Tatbeiträge der übrigen zwei Beschuldigten machte er einmal mehr geltend, diese nicht gesehen zu haben (Prot. I S. 34 f.) . Vor Berufungsgericht äusserte er sich im Wesentlichen gleich wie vor Vo- rinstanz (vgl. Prot. II S. 28 ff.). b) Die Aussagen des Beschuldigten 2 zei gen sich deutli ch ausflüchtend, anpasserisch und widersprüchlich. Während er erst eine Tatbeteiligung vollum- fänglich abstritt, rang er sich auf Vorhalt der i hn ei ndeuti g belastenden Videoauf- nahme zu ei nzelnen Eingeständnissen durch, von welchen er aber in späteren Einvernahmen gleich wieder zurückzukrebsen versuchte. Einem solchen wech- selhaften Aussageverhalten des Beschuldigten 2 kommt schon für si ch allei ne keine Überzeugungskraft zu. Sämtliche Aussagen, mit welchen er sich zu entlas-
ten versuchte, können ihm sodann, soweit sie überhaupt relevant sind, durch das Video widerlegt werden (dazu Ziff. 4.2.3.5.). 4.2.3.2. Darstellung des Beschuldigten 3 a) Der Beschuldigte 3 gab vor der Polizei – als er von der Videoaufnahme vom Trottoirbereich vor dem Club I._____ noch ni chts wusste – zu Protokoll, er habe gesehen, wie A'._____ bzw. A._____ in weisser Jacke und weissen Stiefeln (also der Beschuldigte 1) mit einem anderen Schwarzen (dem Privatkläger) ge- kämpft habe. Einer sei dann zu Boden gefallen und am Boden liegen geblieben und habe sich mit den Armen vor dem Gesicht geschützt. Der Angreifer habe dies ausgenützt, um auf den Kopf des am Boden Liegenden zu treten bzw. zu kicken. D er Angreifer habe dicke Stiefel getragen. Es habe "gruusig" ausgesehen. Er (der Beschuldigte 3) habe diesen A'._____ angeschrien, dass er aufhören solle und sei danach zum anderen am Boden gegangen und habe dessen Kappe vom Kopf genommen um zu sehen, ob es ihm gut gehe. Er sei wirklich der Einzige gewe- sen, der dem Opfer zu Hilfe gekommen sei. A'._____ habe dann diese Frau ge- schlagen bzw. ihr zwei Schläge verpasst. Er habe A'._____ wieder zugerufen, dass er aufhören solle. Das Schlimme an der Situation sei gewesen, dass das Opfer (der Privatkläger) schon während der Auseinandersetzung "weg" gewesen sei und A'._____ trotzdem weitergemacht habe. Neben A'._____ und dem Opfer (und zwei, drei Frauen) sei auch noch ein Kollege von A'._____ (demnach der Beschuldigte 2) in die Schlägerei verwickelt gewesen. Er (der Beschuldigte 3) hät- te A'._____ gehalten, wenn dieser ihm nicht körperlich überlegen wäre. A'._____ sei dermassen in einem Adrenalinschub gewesen, dass er (der Beschuldigte 3) Angst gehabt habe, dass A'._____ ihn verletzen oder ein Messer hervor nehmen würde. Er selber habe den am Boden liegenden Typen nicht geschlagen oder zu schlagen versucht. Auf Nachfrage, wie sicher er sich dessen sei, meinte er, 100 Prozent sicher (Urk. 8/1 S. 1 ff.). Auch noch anlässlich der Hafteinvernahme gab er anfangs an, er habe mit der Sache nichts zu tun gehabt. Auf Vorhalt seiner Aussage vor der Polizei gab er an, dass dies so gewesen sei (Urk. 8/2 S. 2). Nach Konfrontation mit der Video- aufnahme und dem Vorhalt des Staatsanwaltes, diese zeige seiner Auffassung
nach, dass auch er gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen habe, bevor er diesem die Kappe weggenommen habe und weggegangen sei, gab er zu Proto- koll, er verweigere eine Antwort (a.a.O. S. 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme gab der Beschuldigte 3 auf die Frage des Staatsanwaltes, was sein Beweggrund gewesen sei, sich an der Schlägerei zu beteiligen und den am Boden liegenden Privatkläger gegen den Kopf zu treten, zur Antwort, er wisse es auch ni cht. Er sei betrunken und bekifft gewesen. Er habe sich eigentlich von der Sache distanzieren wollen. Er habe ein- fach gut dastehen wollen vor den Kollegen und darum so getan, als würde auch er gegen den Kopf des Privatklägers treten. Er habe aber nicht richtig gegen des- sen Kopf getreten und ihn auch ni cht getroffen (Urk. 8/3 S. 4). Anlässlich der Schlusseinvernahme führte er wiederum aus, er habe mit sei- nem Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers nicht getroffen und dies auch nicht gewollt. Er habe keine Verletzungen desselben in Kauf genommen (Urk. 8/4 S. 6). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz führte er (u.a.) aus, er habe schon gesehen, dass die Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten 1 und 2 und dem Privatkläger am Eskalieren gewesen und der Letztere am Boden gelegen sei, aber er habe nicht genau gesehen, wer wen geschlagen habe. Die Frage, ob er mitbekommen habe, in welcher Stimmung die beiden Beschuldigten gewesen seien, verneinte er. Auf Vorhalt des ihm vorgeworfenen Tatbeitrags führte er aus, das stimme nicht. Er habe schon so eine Bewegung in die Luft gemacht um so zu tun vor den Kollegen, aber er habe den Privatkläger nicht getroffen und dies auch nicht gewollt. Er wisse auch nicht, warum er das getan habe, das sei einfach so aus Blödheit gewesen, er habe einfach vor den Kollegen gut dastehen wollen. Er habe den Privatkläger eigentlich nicht schlagen wollen. Er könne sich auch nicht erklären, warum er das getan habe. Auf die Nachfrage, ob er nochmals genauer erläutern könne, weshalb er vor seinen Kollegen gut habe dastehen wollen, mein- te er, aus D ummhei t ei nfach. Wei ter führte er (u.a.) aus, er könne si ch auch ni cht erklären, weshalb er dem Privatkläger die Basketballmütze weggenommen habe, es sei eben einfach wieder Blödheit gewesen (vgl. Prot. I S. 49 ff.).
Vor Berufungsgericht äusserte er sich im Wesentlichen gleich wie vor Vor- instanz (vgl. Prot. II S. 37 ff.). b) Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten 3 ist anpasserisch und strotzt vor Ausflüchten sowie Widersprüchen. Vor der Konfrontation mit dem be- lastenden Video beschränkte er sich nicht etwa nur darauf, eine Tatbeteiligung ka tegorisch abzustreiten, sondern verstieg sich gar zur Behauptung, dass er dem Opfer zu Hilfe geeilt sei bzw. sich jedenfalls verbal für dieses gewehrt habe und auch habe schauen wollen, wie es ihm gehe. Nach Vorhalt des Videos in der Hafteinvernahme geriet er erst einmal – nachvollziehbar – i n ei nen offensi chtli- chen Erklärungsnotstand, weshalb er einfach die Aussage verweigerte. Erst in den folgenden Einvernahmen schob er einen Erklärungsversuch nach, weshalb er sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe, indem er geltend machte, er habe nur so getan als ob, um vor den Kollegen gut dazustehen. Diese nachgeschobene Schutzbehauptung ist nur schon deshalb absurd, weil er gleichzeitig ja auch gel- tend gemacht hatte, er habe sich zuvor unabhängig von und ohne Kontakt mi t den zufällig ebenfalls anwesenden Kollegen (den Beschuldigten 1 und 2) in und um den C lub "E._____" bewegt und auch nicht etwa auf diese gewartet, als er zeitlich vor ihnen das Clublokal verlassen habe; er wisse nicht, ob diese ihn gesehen hät- ten (vgl. z.B. Prot. I S. 48, 49 und 54). Hinzu kommt, dass – wi e noch zu zeigen ist – er es ja war, der als Erster einen Fusstritt gegen den Privatkläger ausführte und damit die Auseinandersetzung auf eine neue Eskalationsstufe anhob (dazu Ziff. 4.2.3.5.). Dieser objektive Befund steht im Widerspruch zu sei ner Aussage, er habe so getan, als würde auch er gegen den Kopf des Privatklägers treten. In den Aussagen des Beschuldigten 3 finden sich aber noch weitere be- zeichnende Widersprüche. So offenbarte er etwa vor der Polizei – als er sich noch unbelastet glaubte – mit seinen relativ minutiösen Schilderungen mit aller Deut- lichkeit, dass er die Tatbeiträge der übrigen zwei Beschuldigten sehr genau beo- bachtet und dass er darüber hi naus auch den Eindruck gewonnen hatte, dass der Privatkläger relativ rasch das Bewusstsein verloren habe. Erst nach Kenntni s des auch ihn belastenden Videos stellte er sich auf den Standpunkt, ni cht genau ge- sehen zu haben, wer wen geschlagen habe, und betonte er gar nachdrückli ch,
dass der Privatkläger auf jeden Fall nicht bewusstlos gewesen sei (vgl. Prot. I S. 50). Auch gab er vor der Enthüllung des Videobeweises (und im Einklang mit dem darauf sichtbaren Verhalten des Beschuldigten 1) an, der Beschuldigte 1 ha- be sich in einem gewaltigen Adrenalinschub befunden, derweil er nachher plötz- li ch nicht mehr mitbekommen haben wollte, in welchem Gemütszustand sich die beiden anderen Beschuldigten befunden hätten (vgl. Prot. I S. 49). Die Aussagen des Beschuldigten 3 sind aus den genannten Gründen schon aus si ch heraus unglaubhaft, soweit er sich damit zu entlasten versucht. Auch sie können sodann, soweit ihnen Relevanz zukommt, durch das Video widerlegt wer- den (Ziff. 4.2.3.5.). 4.2.3.3. Darstellung der Zeugi n F._____ a) Die Zeugin F._____ gab vor der Polizei (u.a.) von si ch aus an, sie seien noch keine fünf Meter auf dem Trottoir in Richtung Bahnhof gelaufen, als die drei Beschuldi gten i hnen hi nterher gerannt gekommen seien. Der Typ der sie belästigt habe (der Beschuldigte 2, vgl. F.s Beschreibung in Urk. 11/1 S. 4 Rz. 20 f.), habe dem Privatkläger in der Folge eine Faust gegeben. Als sie sich umgedreht habe, habe sie sehen können, dass der zweite Dunkelhäutige (der Beschuldigte 1) dem Privatkläger ebenfalls eine Faust gegeben habe. Der dritte Täter (der Be- schuldigte 3) habe den Privatkläger dann zum ersten Täter geschupft. Nach den ersten Faustschlägen sei der Privatkläger zu Boden gefallen und habe sich mit den Händen vor weiteren Schlägen geschützt. Als er am Boden gelegen sei, habe der erste Täter (der Beschuldigte 2) diesen gegen den Kopf gekickt. Deswegen sei sie dann ausgerastet und habe sie in Gegenwehr mit ihrer Handtasche auf die Schulter des Täters geschlagen. Der zweite Täter (der Beschuldigte 1) habe ihr (F.) darauf eine Faust gegen die Schläfe gegeben. Der Privatkläger habe immer noch am Boden gelegen. Der Schlag habe ihr sehr weh getan, weshalb sie den zweiten Täter ebenfalls mit der Handtasche auf die Schulter geschlagen ha- be. Nachdem sie diesen geschlagen habe, habe (auch) der zweite Täter den Pri- vatkläger mit dem Fuss gegen den Kopf gekickt. Dann seien sie davon gerannt, der dritte Täter (der Beschuldigte 3) habe den Privatkläger beim Weglaufen eben- falls noch gegen den Kopf gekickt (Urk. 11/1 S. 2). Auf Nachfragen der Polizei be-
stätigte und präzisierte sie ihre eingangs spontan abgegebene Sachverhaltsdar- stellung i n allen wesentli chen Punkten (a.a.O. S. 8 ff.). Insbesondere bestätigte sie, dass sie jeden der drei Täter gegen den Kopf des Privatklägers habe kicken sehen (a.a.O. S. 11). Bei ihrer Aussage fällt auf, dass sie es vermied, die Be- schuldigten übermässig zu belasten. So gab sie (hier zusammengefasst) etwa an, der als erster tätlich gewordene Beschuldigte 2 habe bei seinem ersten Faust- schlag ziemlich stark zugeschlagen, aber ob sich der Privatkläger dabei verletzt habe, wisse sie nicht. Auch dessen zweiter Faustschlag sei ein sehr starker Schlag gewesen; der Privatkläger sei in Reaktion auf diesen zu Boden gefallen, sie könne aber nicht sagen, ob durch den Schlag oder ob er selber zu Boden ge- gangen sei. Sie denke schon, dass der Privatkläger sich durch diesen Schlag, der ihm sichtlich weh getan habe, verletzt habe, sie habe aber eine Verletzung nicht sehen können (a.a.O. S. 8 f.). Auch nahm die Zeugin den Privatkläger nicht etwa übermässi g i n Schutz, sondern belastete ihn mit einzelnen Aussagen. So gab sie beispielsweise an, dass der Privatkläger im Innern des Clubs als Erster tätlich geworden sei (Urk. 11/1 S. 5) oder führte sie hinsichtlich der Rempelei auf dem Steg auf Nachfrage aus, es könne schon sein, dass der Privatkläger den Be- schuldigten 2 erneut geschupft habe, auch wenn sie sich daran nicht mehr erin- nern könne; alle Beteiligten, auch der Privatkläger, "pöbelten sehr gerne" (a.a.O. S. 8). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme gab sie von sich aus (u.a.) zu Protokoll, sie seien zum Bahnhof gegangen, als der Privatkläger plötzlich von hinten ge- schlagen worden sei. Dann seien alle drei Täter auf ihn los gegangen und hätten auf ihn eingeschlagen, auch als er am Boden gelegen sei. Sie selber habe auch noch ei ne Faust abbekommen, wisse aber nicht mehr, von wem. Sie habe dann auch mi t i hrer Handtasche um si ch geschlagen. Die Kappe hätten sie dann dem Privatkläger auch noch weggenommen (Urk. 11/2 S. 4). b) Die Darstellung der Zeugin F._____ vor der Polizei wirkt anschauli ch und lebensnah. Auch war sie, wie bereits ausgeführt, sichtlich um eine neutrale Dar- stellung bemüht. Die Zeugin war auch konstant in ihrem Aussageverhalten, hat sie doch ihre ausführlichen Aussagen vor der Polizei i n i hrer späteren Einvernah-
me durch die Staatsanwaltschaft stimmig zusammengefasst. Ihre Aussagen wir- ken deshalb glaubhaft. Die Schi lderung der Zeugin kann sodann im Kern mit dem Geschehensablauf in Übereinstimmung gebracht werden, wie er sich aus der neutralen Videoaufnahme ergibt (nachstehend Ziff. 4.2.3.5.). Dass die Zeugin da- bei vereinzelt Details zeitlich und sachlich durchei nanderbrachte bzw. einzelne Aktionen offensichtlich ni cht ri chti g den ei nzelnen Tätern zuordnete, spri cht ni cht gegen i hr e Glaubwürdigkeit. Solche Unstimmigkeiten erklären sich vielmehr nachvollziehbar aus der Art des Vorfalls sowie der Beobachtungsposition der Zeugin. Eine Schlägerei mit drei Aggressoren stellt ein hoch dynami sches Ge- schehen dar, das zudem vorliegend nicht viel länger als eine Minute dauerte. Die Zeugin konnte dieses komplexe und schnell ablaufende Geschehen ni cht i n Ruhe aus einer Gesamtperspektive beobachten, sondern lediglich einzelne Eindrücke aus unterschi edli chen Bli ckwi nkeln erhaschen, da sie zwischen den ei nzelnen Beschuldi gten hi n und her rannte, di ese mit schwingender Handtasche vom Pri- vatkläger wegzuscheuchen versuchte und gar selbst Stösse und Schläge einzu- stecken hatte. 4.2.3.4. D arstellung des Privatklägers Der Privatkläger bestätigte die Auseinandersetzung, vermochte jedoch aus nachvollziehbaren Gründen keine detaillierten Angaben zum Sachverhalt zu ma- chen. Immerhin aber bestätigte er – in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugin und der Videoaufnahme –, dass i hm und F._____ alle drei Täter nachge- laufen seien und dass der Beschuldigte 2 (der Typ mit der Kappe) als Erster auf i hn losgegangen sei, dass er durch diesen zu Fall gekommen sei und dass er da- rauf Fusstritte erhalten habe (Urk. 10/1 S. 2 und 6 f.; bestätigt in Urk. 10/2 S. 4). 4.2.3.5. Videoaufnahme vom Trottoirbereich vor dem Club I._____ a) Diese zweite Videoaufnahme (Urk. 4, vgl. Urk. 5 Blatt 1 f.) zeigt ab 03:52:24 Uhr, wie die Beteiligten in das Bild der Kamera kommen. Zuvorderst be- finden sich der Beschuldigte 2 und der Privatkläger, der ersterem davonzurennen versucht. Hinter diesen eilt die Zeugin F._____ dem Privatkläger zu Hilfe; hinter ihr folgt der Beschuldigte 1 und etwas dahinter als Letzter der Beschuldigte 3. Das
synchrone Bewegungsbild der fünf Personen während der ersten drei Sekunden offenbart deutlich, dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 den Privatkläger gemeinsam verfolgen und i hn auch schon vor dem Eintreten ins Blickfeld der Kamera verfolgt haben müssen. Diese Sequenz widerlegt damit die (sinngemässe) Darstellung des Beschuldigten 3, wonach dieser erst dann zur Gruppe hinzugestossen sein will, als die Schlägerei bereits im Gange gewesen bzw. der Privatkläger gar schon am Boden gelegen sei. Es ist weiter – entgegen der gegenteiligen Auffassung seines Verteidigers (Urk. 106 S. 3 f. und S. 8) – eindeutig zu sehen, wie der Beschuldigte 2 im Ren- nen dem Privatkläger zunächst einen Tritt versetzt, ihn darauf mit der linken Hand auf den Rücken schlägt (03:52:26 Uhr) und i hn dann mit beiden Händen am Kra- gen packt und zu Boden zu reissen beginnt (03:52:30 Uhr). Sichtbar ist sodann, dass auch der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger losgeht und nach ihm schlägt, und zwar noch bevor dieser definitiv zu Boden geht, sein Schlag aber durch die dazwischen gehende Zeugin F._____ abgefedert werden kann. Diese Sequenz zeigt damit deutlich, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 den Privat- kläger gemeinsam angriffen und dieser durch das sukzessive Ei nwirken der Bei- den zu Boden gerissen wird. Dieser Ausschnitt bestätigt im Kern auch die Aussa- gen der Zeugin F., dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschul- digte 2 auf den Privatkläger einschlugen, bevor dieser zu Boden gi ng. Das Video zeigt weiter, wie die Zeugi n F. versucht, die Beschuldigten 1 und 2 durch Wegstossen sowie Schläge mit ihrer Handtasche vom am Boden liegenden Privatkläger fernzuhalten. Währenddessen geht der Beschuldigte 3, der zunächst den Ei ndruck machte, als wolle er vorbeigehen, zum Privatkläger hin. Bei ihm angekommen führt er sofort ei nen si chtli ch schwungvolle n und demzufol- ge kräftigen Fusstritt in Richtung dessen Kopfes aus, wobei sich der Privatkläger genau in diesem Moment aufzurappeln versucht (03:52:36 Uhr). Es scheint, dass der Fuss den Kopf nicht trifft. Unmittelbar nach diesem Fusstritt des Beschuldigten 3 nähert si ch, während die Zeugin F._____ den Beschuldigten 2 weiterhin vom Privatkläger abhalten kann, der Beschuldigte 1 dem Privatkläger und führt seinerseits ei nen wuchti gen
Tritt von vorne gegen dessen Kopf aus (03:52:38 Uhr). Dieser Fusstritt trifft, wo- rauf der Privatkläger wieder ganz zu Boden sackt. Der Beschuldigte 3 sowie der Beschuldigte 2 schauen diesem Fusstritt des Beschuldigten 1 klar zu. Der Be- schuldigte 1 geht um den Privatkläger herum und versetzt diesem von hi nten ei- nen zweiten Fusstritt, diesmal gegen den Rücken (03:52:41 Uhr). Auch dieser Fusstritt wird vom Beschuldigten 3 beobachtet und ist auch für den Beschuldig- ten 2 sichtbar (entgegen den Ausführunge n seines Verteidigers, Urk. 106 S. 6 f.). Die Zeugin F._____ hat i nzwi schen vom Beschuldigten 2 abgelassen, rennt auf den Beschuldigten 1 zu und stösst ihn vom Privatkläger weg. In dem Moment, in dem F._____ den Beschuldigten 1 wegstösst, geht der Beschuldigte 3 erneut zum Privatkläger, welcher sich immer noch auf dem Boden wi ndet, hi n, nimmt ihm die Kappe vom Kopf und entfernt sich aus dem Bild (03:52:41 Uhr). Das Video offenbart deutlich, dass der Beschuldigte 3 – entgegen seiner Schutzbehauptung – nicht etwa fürsorgend nach dem Privatkläger schaut, sondern si ch einzig dessen Kappe schnappt. Derweil die Zeugin F._____ den Beschuldigten 1 weiterhin vor si ch her stösst, geht der Beschuldigte 2 zum Privatkläger hin, bückt sich leicht und schlägt i hn dann mit der Hand von oben herab mit einer kräftigen Ausholbewegung gegen den Kopf (03:52:49 Uhr). Nicht klar auszumachen ist, ob der Beschuldigte 2 damit ei nen Schlag mit der Faust oder mit der offenen Hand (eine Ohrfeige) austeilt. Dies ist allerdings in Anbetracht der erkennbaren Heftigkeit des Schlages letztlich ni cht von Bedeutung. Das Video zeigt, dass die Sicht der Zeugi n F._____ zum Privatkläger und zum Beschuldigen 2 durch die hinzugekommene Zeugin J., welche sich F. kurz in den Weg stellt, behindert ist. Es ist deshalb möglich, dass die Zeugin F., welche gesehen zu haben glaubte, dass ein jeder der drei Beschuldigten ei nen Fusstritt ausgeteilt habe, diese Aktion des Be- schuldi gten 2 fälschlicherweise für einen Fusstritt hielt. Daraufhi n rennt der Beschuldigte 1, welcher der Zeugin F. entwi scht ist , zum Pri vatkläger zurück und verpasst diesem aus dem Lauf heraus ei nen wei- teren Fusstritt gegen den Hinterkopf (03:52:51 Uhr), wobei ihm der unmittelbar
daneben stehende Beschuldigte 2 zuschaut. Die Zeugin F._____ rennt auf den Beschuldigten 1 zu, worauf sich dieser vom Privatkläger wieder etwas entfernt. Der Beschuldigte 2 nähert sich dem Privatkläger erneut, wird jedoch zu- sammen mit dem Beschuldigten 1 von F._____ in die Flucht geschlagen; F._____ kassiert dabei vom Beschuldigten 1 ei nen Faustschlag i ns Gesi cht. Die Beschul- digten 1 und 2 verschwinden daraufhin um ca. 03:53:15 Uhr aus dem Bild. Der Privatkläger bleibt am Boden liegen. Die Zeugin F._____ geht daraufhi n zum Pri- vatkläger und kümmert sich bis zum Ende der Videoaufnahme um diesen. b) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass aus der Videoauf- nahme vom Trottoirbereich vor dem Club I._____ die eingeklagten ei nzelnen Tat- beiträge der Beschuldigten klar ersichtlich si nd. Insbesondere ist erkennbar, wie die Beschuldigten 1 bis 3 dem Privatkläger gemeinsam hinterher rannten, wie die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam den Privatkläger angriffen und der Beschuldig- te 2 diesen nach einem Tritt gegen das Wadenbein, einem Schlag mit der linken Hand auf den Rücken und anschliessendem Packen am Kragen gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 zu Boden riss, und wie all dies vom Beschuldigten 3 beo- bachtet wurde. Auch der Fusstritt des Beschuldigten 3 in Richtung des Kopfes des Privatklägers ist aus dem Video klar ersichtlich. Nicht erkennbar ist, ob der Beschuldigte 3 den Kopf des Privatklägers mit diesem Tritt tatsächlich traf, was aber – wie nachfolgend zu zeigen ist (Ziff. III.2.1.2 .c. und 2.2.2.d.) – für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten 3 i n rechtli cher Hi nsi cht irrelevant ist. Ausgeschlossen werden kann jedenfalls, dass der Beschuldigte 3 gezielt und absichtlich in die Luft kickte. Eine solche Interpre- tation gibt das Videobild nicht her. Der Beschuldigte 3 lief auf den Privatkläger zu und holte in nächster Nähe zu diesem und noch aus dem Lauf heraus mit seinem Bein in Richtung dessen Kopfes aus – also ni cht i n Ri chtung des Oberkörpers, wie der Verteidiger des Beschuldigten 3 geltend macht (Urk. 109 S. 11) – und dies just i n dem Moment, als sich der Privatkläger aufzurappeln versuchte und sich dabei leicht vom Beschuldigten 2 weg bewegte. Es ist deshalb mit allergröss- ter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 den Kopf des Privatklägers voll getroffen hätte, wenn dieser sich nicht, anders oder später be-
wegt hätte. In Anbetracht des hochdynami schen Geschehens – entgegen den Ausführunge n seines Verteidigers (a.a.O. S. 10 f.) kann in Anbetracht der Video- aufnahme von einem gemächlichen und kontrollierten Vorgehen des Beschuldig- ten 3 bezogen auf den Fusstritt keinesfalls die Rede sein – lässt sich jedenfalls mit Sicherheit sagen, dass es der Kontrolle des Beschuldigten 3 entzogen war, ob er mit dem Fusstritt den Kopf des Privatklägers tatsächlich treffen würde oder ni cht. Auch der Schlag des Beschuldigten 2 gegen den Kopf des am Boden lie- genden Privatklägers ist klar zu sehen. Ob es sich dabei um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige handelte, ist letztlich angesichts der ersichtlichen Heftigkeit des Schlages irrelevant. Aufgrund der Videoaufnahme ist ferner erstellt, dass die drei Beschuldigten – entgegen ihren offensichtlichen Schutzbehauptungen (und den entsprechenden Ausführunge n der Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3, Urk. 106 S. 6 f. und 14, Urk. 109 S. 11 f.) – ni cht isoliert voneinander und in Unkenntnis der jeweiligen Handlungen der anderen gegen den Privatkläger vorgingen. Vielmehr wirkten sie gemeinsam und koordiniert auf den Privatkläger ein. Die Beschuldigten wechsel- ten einander ab und beobachteten sich gegenseitig. In Anbetracht des Videos entsteht gar der Eindruck, dass gezielt jeweils derjenige wieder mit einer Ei nzel- aktion auf den Privatkläger losging, der gerade "frei" war bzw. von der beherzt eingreifenden und abwehrenden Zeugi n F._____ ni cht aufgehalten wurde. Letzt- li ch erschei nt es deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschul- digten 2 (Urk. 106 S. 5) – mehr oder weniger zufällig, welcher der drei Beschuldig- ten dem Privatkläger Schläge oder Tritte versetzte. Aus dem Video ergibt sich auch, dass sich keiner der drei von der Tat distanziert hat. Die Tatbeiträge der drei Beschuldigten sind mithin austauschbar. 4.2.4. Fazi t äusserer Sachverhalt Aus der Videoaufnahme vom Trottoirbereich vor dem Club I._____ ist er- sichtlich, dass die drei Beschuldigten in der in der Anklage umschriebenen Weise auf den Privatkläger einwirkten. Zudem si nd daraus das gemeinsame, abwech-
selnde Vorgehen und der dynamische Geschehensablauf erkennbar. Die Aussa- gen der Zeugi n F._____ werden durch die Videoaufnahme i n i hrem wesentli chen Kern bestätigt. Zu präzisieren ist die Anklage mit der Vori nstanz einzig darin, dass nicht erstellt werden kann, ob der Beschuldigte 2 mit der Faust oder der offenen Hand gegen den Kopf des Privatklägers schlug und ob der Beschuldigte 3 den Kopf des Privatklägers bei seinem Fusstritt tatsächlich traf. Im Übrigen ist der äussere Sachverhalt aufgrund des Videos und der bestätigenden Aussagen der Zeugi n F._____ rechtsgenügend erstellt. 4.3. Innerer Sachverhalt Was ein Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm und auch, womit er ein- verstanden war, gehört zum inneren Sachverhalt bzw. subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den, sofern nicht auf entsprechende Angaben des Täters abgestellt werden kann, nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich auf, diese Fragen betreffend die innere Einstellung der drei Beschuldigten – zum strafbaren Handeln einerseits und zur Mittäterschaft andererseits – zusam- mengenommen unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung 1. Parteistandpunkte 1.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten der Beschuldigten 1 bis 3 gemäss Anklageschrift Ziffer 1.7. ff. in rechtlicher Hinsicht als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft (Urk. 28 S. 2 und 4: Urk. 61 S. 9 ff., vgl. bes. S. 12). Die Vorinstanz ist ihr in dieser Qualifikation gefolgt (Urk. 82 S. 20 ff.).
Vor Berufungsgericht beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vor- i nstanzli chen Entschei ds (Urk. 89). 1.2. Verteidigung des Beschuldigten 2 a) Der Verteidiger des Beschuldigten 2 brachte vor Vorinstanz vor, die rechtliche Auffassung der Staatsanwaltschaft werde klar bestritten, denn es sei unzutreffend, dass der Beschuldigte 2 zu irgendeinem Zeitpunkt den Privatkläger habe verletzen wollen, schon gar nicht schwer oder lebensgefährlich. Eine direkte Verletzungsabsicht habe der Beschuldigte 2 nie gehabt, geschweige denn eine Tötungsabsicht. Mit seiner eingestandenen Ohrfeige habe er subjektiv lediglich eine Tätlichkeit, nicht aber eine Verletzung in Kauf genommen, i nsbesondere kei- ne lebensbedrohliche. Hätte der Beschuldigte 2 den Privatkläger verletzen wollen, so hätte er dies jederzeit tun können. Seine fehlende Verletzungsabsicht werde schon dadurch untermauert, dass er nachweislich völlig passiv geblieben sei, als der Privatkläger zu Boden gefallen sei, und i hm erst ganz am Schluss ei ne Ohr- feige gegeben habe. Auch könne dem Beschuldigten 2 keine Mittäterschaft am Versuch schwerer Körperverletzung vorgeworfen werden. Der Beschuldigte 2 erscheine klarerweise nicht als Hauptbeteiligter im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Mittäterschaft. So habe er keine Fusstritte erteilt. Er habe die ersten Fusstritte gar nicht mitbekommen, sondern lediglich den letzten durch den Beschuldigten 1, wonach er sich aber bezeichnenderweise vom Tatort abgewandt habe. Er habe demnach keine Tatherrschaft gehabt, was die Fusstritte der beiden weiteren Be- schuldigten betreffe. Auch am Vorsatz und gemeinsamen Tatentschluss fehle es diesbezüglich vollends. Selbst wenn man fälschlicherweise von Mittäterschaft in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung ausgehen sollte, würden of- fensichtlich Exzesse eines oder beider weiteren Beschuldigter vorliegen, die dem Beschuldigten 2 nicht angerechnet werden dürften. Aus Sicht der Verteidigung sei das Vorgehen des Beschuldigten 2 deshalb als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Hierfür sei er
schuldi g zu sprechen und vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung freizusprechen (Urk. 63 S. 9 ff.) b) An diesem Standpunkt hielten der Beschuldigte 2 und sein Verteidiger auch i m Berufungsverfa hre n fest (Urk. 106 S. 13 ff.). 1.3. Verteidigung des Beschuldigten 3 a) Der Verteidiger des Beschuldigten 3 brachte vor Vorinstanz vor, es sei richtigerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 mit seinem Fuss nur in die Luft geschlagen habe, und deshalb festzustellen, dass er nie eine Verlet- zung des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen habe. Hätte er eine le- bensgefährliche Verletzung des Privatklägers gewollt, hätte er zudem die Mög- lichkeit gehabt, gegen diesen einen zweiten oder gar dritten Fusstritt zu tätigen oder ihn später im Zeitpunkt der Wegnahme der Mütze am Kopf zu schlagen. Ge- he man (fälschlicherweise) von der Annahme aus, der Beschuldigte 3 habe mit seinem Fuss den Privatkläger getroffen, so könnte aufgrund eines derart kraftlo- sen Fussschlags keinesfalls auf eine Inkaufnahme einer schweren Verletzung ge- schlossen werden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 3 an den Tathandlungen der anderen Beschuldigten habe teilnehmen wollen. Er habe keine Ahnung gehabt, was die beiden anderen mit dem Privatkläger tun würden, weshalb er für deren Handeln nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne (Urk. 65 S. 8 f.). b) An diesem Standpunkt hielten der Beschuldigte 3 und sein Verteidiger auch i m Berufungsverfa hre n fest. Der Beschuldigte 3 habe sich bezogen auf die Auseinandersetzung weder ausdrücklich noch konkludent mit den Mitbeschuldig- ten abgesprochen. Der angebliche Tatbeitrag, der Tritt in die Luft, sei nichts ande- res als eine ungeschickte Geste gewesen, welche zur Tat der Mitbeschuldigten nichts beigetragen habe. Als der Beschuldigte 3 seinen – von den Mitbeschuldig- ten überhaupt ni cht wahrgenommenen – Tritt in die Luft vollzogen habe, sei die Auseinandersetzung schon längst in Gange gewesen. Auch habe der Beschuldig-
te 3 den Tatort nicht zusammen mit den Mitbeschuldigten, sondern vor diesen ve rlassen, was ebenfalls nicht auf Mittäterschaft hindeute. Weiter würden einzig die im Rahmen eines Exzesses verübten Kicke des Beschuldigten 1 allenfalls über die Intensität verfügen, um von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Ein solcher Exzess wäre dem Beschuldigten 3 – selbst bei fälschli- cher Annahme von Mittäterschaft – ni cht anzurechne n (vgl. Urk. 109 S. 7 f. und S. 12 ff.). 2. Rechtliche Qualifikation des Verhaltens der Beschuldigten 2 und 3 2.1. Mittäterschaft 2.1.1. Allgemeine Ausführungen a) Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschli essung, der Planung oder der Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist nicht er- forderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Mittäterschaft kann auch durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden, wobei konkluden- tes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoor- dinierten Straftaten ist deshalb Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Der Tatentschluss muss sich des Weiteren nicht auf alle Einzelheiten beziehen. Die Inkaufnahme durch Billi- gen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den uner- wünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg. Is t ein Fall von Mittäterschaft gegeben, muss sich der Beschuldigte auch fremde, ni cht von ihm selber begangene Handlungen zuschreiben lassen. Mittäter ist so- dann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. statt vieler: Bundesge- ri chtsurtei l 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2.3.4 und Trechsel/Jean- Richard, StGB PK, 2. Aufl., Vor Art. 24 N 12 ff.).
b) Ein Mittäter haftet nur, so weit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjek- tive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemein- samen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Ex- zess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurtei l 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3. m.V.a. BGE 118 IV 227 E. 5d u.w.H.). 2.1.2. Konkrete Prüfung a) Vorbemerkung Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Mittäterschaft mit überzeugender Ar- gumentation bejaht. Auf ihre Erwägungen (Urk. 82 S. 20 ff. sowie S. 14 ff. [hi n- sichtlich der subjektiven Komponente]), welche nachfolgend zusammenzufassen und leicht zu ergänzen sind, kann vorab verwiesen werden. b) Beschuldigter 2 Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 aus dem Club verwiesen. Auf dem Steg vor dem Club kam es zu einer Rempelei zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Privatkläger; der Beschuldigte 2 beteiligte sich demnach ab spätestens diesem Zeitpunkt aktiv an der (insgesamt dreiphasigen) Auseinandersetzung mit dem Privatkläger. Kurze Zeit später nahm der Beschuldigte 2 zusammen mit den Beschuldigten 1 und 3 im synchronen Laufschri tt die Verfolgung des Privatklägers auf, welcher zusammen mit der Zeugin F._____ auf dem Weg zum Hauptbahnhof war und davon zu re n- nen versuchte, als die Beschuldigten zu i hm aufschlossen. D arauf griff der Be- schuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 den Privatkläger an. Dabei war es der Beschuldigte 2, der – in dieser dritten und entscheidenden Phase – als ers- ter tätlich gegen den Privatkläger wurde, indem er diesem mit dem rechten Fuss gegen das Wadenbein trat, ihn dann von hinten mit der linken Hand auf den Rü- cken schlug und ihn danach mit beiden Händen am Kragen packte und daran be- teiligt war, dass der Privatkläger zu Boden gerissen wurde. Bereits mit diesen
Handlungen leistete der Beschuldigte 2 einen ersten entscheidenden Tatbeitrag. Dem Beschuldigten 2 musste das Aggressionspotenzial des Beschuldigten 1 be- wusst sein, nachdem er mit diesem aus dem Club verwiesen worden war und ins- besondere auf dem Steg vor dem Club mitbekommen hatte, in welch aggressiver Stimmung dieser sich befand. Indem er in dieser aufgeheizten Stimmung daran mitwirkte, dass der Privatkläger zu Boden gerissen wurde, nahm er bereits in die- sem Moment das Risiko in Kauf, dass der mitrennende und mitangreifende Be- schuldi gte 1 dem Privatkläger nachfolgend schwere Verletzungen zufügen könn- te. Diese Inkaufnahme manifestierte der Beschuldigte 2 in der Folge deutli ch da- mit, dass er sich nach seiner ersten Aktion nicht vom Geschehen entfernte und sich von den nachfolgenden Handlungen der Beschuldigten 1 und 3 ni cht di stan- zierte. Vielmehr blieb der Beschuldigte 2 in nächster Nähe neben dem am Boden liegenden Privatkläger stehen, sein Gesicht immer auf diesen bzw. den Tatort ge- ri chtet (vgl. das Video, ab 03:52:33 Uhr). Selbst von der Zeugin F._____ liess er sich nur kurz und unwesentli ch vom Tatort zurückdrängen, als diese i hn mit ihrer Handtasche wegzutreiben versuchte; er wi ch i hr ei nfach jeweils leicht zur Seite aus und fixierte weiterhin die Geschehnisse um den Privatkläger. Entgegen den anderslautenden Schutzbehauptungen des Beschuldigten 2 vor Vori nstanz (vgl. vorne Ziff. II.4.2.3.1) und entsprechenden Ausführungen seines Verteidigers (Urk. 63 S. 12; Urk. 106 S. 6 f. und 14) zeigt die Videoaufnahme somit deutlich, dass der Beschuldigte 2 die anschliessenden Tatbeiträge der Beschuldigten 1 und 3 sehr wohl mitbekommen haben muss. Der Beschuldigte 2 schaute klar zum Tatort hi n (und war in jenem Moment von der Zeugin F._____ nicht behelligt), als der Beschuldi gte 3 zu seinem Fusstritt ansetzte (03:52:36 Uhr). Der Beschuldigte 2 hatte sein Gesicht auch permanent dem Tatort zugewandt, als der Beschuldigte 1 auf den am Boden liegenden Privatkläger zugi ng und i hm erst von vorne ei nen Fusstritt gegen den Kopf und später einen weiteren Fusstritt gegen den Rücken versetzte (Uhrzeit 03:52:38 bis 03:52:41). Es bestehen nicht die geringsten Zwei- fel, dass er diese Aktionen des Beschuldigten 1 und 3 ni cht nur sah, sondern auch bil ligte, zumal er anschliessend, kaum hatte sich die Zeugin F._____ von ihm abgewandt und auf den Beschuldigten 1 gestürzt, wiederum selber auf den am Boden liegenden Privatkläger losging und diesem von oben herab einen hefti-
gen Schlag gegen den Kopf versetzte. Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten 2 davon ausgegangen wird, dass er nicht mit der Faust, sondern mit der offenen Hand zuschlug, zeigt diese Aktion – entgegen der Auffassung seines Verteidigers (Urk. 106 S. 5 f.) – mit aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigte 2 vom Vorge- hen der anderen beiden Täter keinesfalls zu distanzieren versuchte, sondern si ch an der Tat weiterhin beteiligen wollte und dies auch tat. Der Beschuldigte 2 leiste- te mit seinem heftigen Schlag einen zweiten, ganz erheblichen eigenen Tatbei- trag. Der Beschuldigte 2 stand sodann unmittelbar daneben, als der Beschuldigte 3 sich der Kappe des Opfers bemächtigte. Er sah diese Aktion des Beschuldig- ten 3 nicht nur, sondern billigte sie auch, stellte er sich doch diesem weder in den Weg, noch nahm er ihm die Kappe ab. Ebenso bekam er darauf wiederum aus nächster Nähe mit, wie der Beschuldigte 1 ein weiteres Mal gegen den Kopf des Privatklägers kickte. Sein Verhalten zeigt, dass er auch diese Aktion billigte, stellt er sich doch danach der dem Beschuldigten 1 nacheilenden Zeugi n F._____ kurz in den Weg, wodurch ihr der Beschuldigte 1 entkommen konnte (vgl. Video 03:52:53 Uhr). Der Beschuldigte 2, der sich während des gesamten Geschehens in unmit- telbarer Nähe des Privatklägers befand und auch nicht bereit war, von der Sache abzulassen, als die Zeugi n F._____ i hn wegzutrei ben versuchte, leistete somit ei- nerseits insgesamt einen erheblichen eigenen Tatbeitrag und trug andererseits den Tatentschluss der beiden anderen Beschuldigten auch mi t i n den Phasen, i n welchen er nicht selber handelte. Die Attacke auf den Privatkläger gibt sich nach Sichtung des Videos aus objektiver Sicht klar als eine gemeinsame, konkludent koordinierte Aktion zu erkennen, bei welcher immer wieder derjenige Aggressor Einzelaktionen startete, welcher gerade ni cht von der Zeugi n F._____ aufgehalten wurde. Dass dies so war, wussten und wollten zumindest im Sinne einer Inkauf- nahme auch die Beschuldigten. Abgesehen von ihren einzelnen Tatbeiträgen brachten die drei Beschuldigten auch allei n schon aufgrund ihrer personellen Überzahl implizit zum Ausdruck, dass der Privatkläger ernsthafte Beeinträchti- gungen seiner körperlichen Integrität zu befürchten hatte. Das Verhalten des Be- schuldi gten 2, das auch schon hi nsi chtli ch sei nes eigenen Tatbeitrags tatbe- standsmässig ist (vgl. unten Ziff. 2.2.2.c.), zei gt aufgrund seiner fehlenden Distan-
zi erung vom Vorgehen der anderen mit aller Deutlichkeit, dass er sich dem Vor- satz der Beschuldigten 1 und 3, den Privatkläger schwer zu verletzen oder dies jedenfalls in Kauf zu nehmen, zumindest anschloss, soweit nicht von einem be- reits vorbestehend konkludent gefassten Tatentschluss auszugehen ist. Abgese- hen davon ist darauf hinzuweisen, dass zur Bejahung der Mittäterschaft bereits genügen würde, dass sich der Beschuldigte 2 (ohne selber tätlich zu werden) in unmittelbarer Nähe befand und damit die Übermacht der beiden anderen Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger verstärkte. Der Beschuldigte 2 stand aber nicht nur billigend neben den übri gen Beschuldigten, sondern er war seiner- seits ein Aggressor. Dem Beschuldigten 2 blieb keine einzige der Tathandlungen der übrigen Beschuldigten verborgen. Vielmehr konnte er das Vorgehen der Beschuldigten 1 und 3 beobachten und distanzierte sich davon zu keinem Zeitpunkt. Der Beschul- digte 2 wusste auch von Anbegi nn an um das Aggressionspotenzial des Beschul- digten 1. Mit seinem Verbleiben am Tatort und der Ausführung seines eigenen er- heblichen Tatbeitrags billigte er in stillschweigendem Einverständnis sämtliche Aktionen der anderen Beschuldi gten und nahm das erkennbare Risiko entspre- chender Verletzungsfolgen zumindest in Kauf (vgl. nachstehend Ziff. 2.2.). Ei n Exzess der Mittäter, der von ihm nicht vorausgesehen werden konnte und ihm nicht zugerechnet werden darf, ist deshalb – entgegen der Ansicht seines Vertei- digers (Urk. 106 S. 10 und S. 15) – ni cht ersi chtli ch. Der Beschuldigte 2 ist somit als Mittäter zu qualifizieren und es si nd i hm nebst seinem eigenen Tatbeitrag auch sämtliche Tatbeiträge der anderen Be- schuldi gten anzurechne n. c) Beschuldigter 3 Die Videoaufnahme vom Trottoirbereich vor dem Club I._____ zeigt ein- gangs, dass der Beschuldigte 3 gemeinsam mit den Beschuldigten 1 und 2 im synchronen Laufschritt dem Privatkläger gefolgt war. Der Beschuldigte 3 griff zwar zunächst nicht in das Geschehen ein. Das Video einerseits und die mi nuti ösen Schilderungen des Beschuldigten 3 in der Untersuchung andererseits zei gen aber
deutlich, dass er genau beobachtete, wie die Beschuldigten 1 und 2 den Pri vat- kläger angriffen und der Beschuldigte 2 diesen schlug und packte und der Pri vat- kläger zu Boden gerissen wurde. Der Beschuldigte 3 konnte demnach klar erken- nen, mit welcher Aggression die Beschuldigten 1 und 2 gegen den Privatkläger vorgingen. Glei chwohl distanzierte er sich nicht von deren Vorgehen. Vielmehr ging er, nachdem die Beschuldigten 1 und 2 mit der Zeugi n F._____ beschäftigt waren, selber auf den am Boden liegenden Privatkläger zu und führte – als Erster – einen Fusstritt gegen den Kopf desselben aus. Der Beschuldigte 3 griff damit ni cht nur aktiv in das Tatgeschehen ein, sondern führte dieses mit seinem qualifi- zierten Eingreifen auf eine nochmals höhere Ebene der Gewalt. Dass nicht erstellt werden kann, dass er mit diesem Fusstritt den Kopf des Privatklägers traf, ist nicht von Bedeutung. Mit Sicherheit verworfen werden kann jedenfalls – wie be- reits ausgeführt – sei ne Schutzbehaupt ung, dass er den Privatkläger absichtlich ni cht habe treffen wollen und gezielt in die Luft gekickt habe, steht doch in Anbe- tracht des auf dem Video ersichtlichen hochdynami schen Geschehens zweifels- frei fest, dass es nicht mehr im Machtbereich des Beschuldigten 3 lag, ob er den Kopf des Privatklägers treffen würde oder nicht (vgl. nachstehend Ziff. 2.2.2.d.). Auch in der Folge distanzierte sich der Beschuldigte 3 nicht vom Tatgeschehen. Vielmehr verblieb er weiterhin in unmittelbarer Nähe des Tatortes mit Blickrich- tung zum am Boden liegenden Privatkläger und beobachtete – was wiederum übereinstimmend aus dem Video wie aus sei nen frühen Aussagen hervor geht – die aggressiven Fusstritte des Beschuldigten 1. Unmittelbar nach dieser Aktion des Beschuldigten 1 riss er dem Privatkläger noch die Kappe vom Kopf; eine Geste, die – entgegen seiner geradezu grotesken Schutzbehauptung – ni cht aus Besorgnis um den Gesundheitszustand des Privatklägers geschah, sondern – was leicht erkennbar ist – eine zusätzliche Demütigung des wehrlosen Opfers resp. das Markieren des Triumpfes zum Ziel hatte. Nach dieser Aktion entfernte sich der Beschuldigte 3 dann zwar vom unmittelbaren Tatort und aus dem Bildbe- reich der Videokamera. In diesem Fortgehen kann aber ni cht etwa eine Distanzie- rung des Beschuldigten 3 von den noch folgenden Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 gesehen werden. Vielmehr manifestierte der Beschuldigte 3 damit – nachdem er vorgängig klar mitbekommen hatte, mit welcher Aggressivität die bei-
den anderen Beschuldigten, insbesondere der Beschuldigte 1, auf den Privatklä- ger losgegangen waren, und er auch wusste, dass diese sich noch nicht vom Tat- ort entfernt hatten – deutlich seine Gleichgültigkeit gegenüber dem weiteren Schicksal des Privatklägers. Aufgrund der ihm bekannten Ausgangslage bei sei- nem Weggehen musste er mit weiteren Fusstritten und Schlägen seiner Kollegen gegen das Opfer rechnen. Es kann deshalb zweifelsfrei davon ausgegangen wer- den, dass selbst wenn er nach seinem Weggehen die nachfolgenden Tatbeiträge der Beschuldigen 1 und 2 nicht wahrgenommen haben sollte, er Aktionen dieser Art gleichwohl billigte bzw. sich mit ihrem allfälligen Eintreffen abfand, unternahm er doch ni chts, um seine Kollegen vom Privatkläger abzubringen. Dem Beschul- digten 3 sind deshalb auch die unmittelbar nach seinem Entfernen ausgeführten letzten Tatbeiträge der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. Anklageziffern 1.13. - 1.15.) anzurechne n. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 das Verhalten der anderen ni cht bloss (passiv) billigte. Er rannte gemeinsam mit den übrigen zwei Beschuldigten dem Privatkläger nach und verstärkte damit deren Übermacht bereits von Anbegi nn an. Sodann führte er auch selber gegenüber dem Privatklä- ger ei nen Tri tt aus, der das Potential eines schweren Verletzungserfolgs in sich barg, auch wenn er ni cht traf. Der Beschuldigte 3 hat mit diesem Verhalten auch selber einen erheblichen Tatbeitrag geleistet und die Tat der anderen beiden dadurch verstärkt und von Anbeginn an mitgetragen. Auch das Verhalten des Be- schuldi gten 3 – das auch schon hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags tatbe- standsmässig ist (vgl. unten Ziff. 2.2.2.d.) – zeigt aufgrund seiner fehlenden Dis- tanzi erung vom Vorgehen der anderen deutlich, dass er den Vorsatz resp. Even- tualvorsatz der Beschuldigten 1 und 2, den Privatkläger schwer zu verletzen, mi t- trug bzw. sich i hm zumindest anschloss, soweit nicht von einem bereits vorbeste- hend konkludent gefassten Tatentschluss auszugehen ist. Auch hi er ist im Übri- gen darauf hinzuweisen, dass zur Bejahung der Mittäterschaft bereits genügen würde, dass sich der Beschuldigte 3 (ohne selber tätlich zu werden) in unmittelba- rer Nähe befand und damit die Übermacht der beiden anderen Beschuldigten ge- genüber dem Privatkläger verstärkte. Der Beschuldigte 3 stand aber nicht nur bil- ligend neben den übri gen Beschuldigten, sondern er war seinerseits ebenfalls ei n
Aggressor. Das gemeinsame, abwechselnde Einwirken der drei Akteure zeigt deutlich, dass ein jeder mit den Fusstritten und/oder Schlägen der anderen ein- verstanden war, ansonsten ein jeder sich vom anderen jeweils (räumlich und/oder sachlich) hätte distanzieren müssen. Ein Exzess der Mittäter, der von i hm ni cht vorausgesehen werden konnte und ihm nicht zugerechnet werden darf, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschuldigte 3 ist deshalb als Mittäter zu qualifizieren, dem die Tat als Ganzes anzurechnen i st. 2.2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.2.1. Allgemeine Ausführungen Der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist (u.a.) dann gegeben, wenn der Täter einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und si ch mi t i hm abfi ndet, mag er i hm auch unerwünscht sei n (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – so- weit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indi zi en und auf Erfahrungsregeln stützen, di e i hm Rückschlüsse von den äusse- ren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Ei n Versuch i m Si nne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). Das Bundesgericht befasste sich gerade in jüngerer Zeit wiederholt mit Kör- perverletzungen infolge von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers und behan-
delte dabei auch di e Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körper- verletzung (Bundesgerichtsurteile 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015; 6B_1250/2013 vom 24. April 2015; 6B_839/2014 vom 21. April 2015; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015; 6B_45/3013 vom 18. Juli 2013). D ari n hat es seine frühere Rechtsprechung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGE 133 IV 222 E. 5.3) bestätigt. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf danach nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm das Risiko seines Verhaltens bewusst gewesen sei und er gleichwohl gehandelt habe, denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung (1), der Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung (2), der Beweggründe des Täters (3) und der Art der Tathand- lung (4) beurteilen. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Gericht darf dann vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrschei nlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Even- tualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Bundesgerichtsurteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016; Bundesgerichtsurteil 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015; BGE 137 IV 4; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4). 2.2.2. Konkrete Prüfung 2.2.2.1. Objektiver Tatbestand Der Privatkläger erlitt gemäss dem Arztbericht vom 24. Februar 2015 (Urk. 12/1 Blatt 1) eine leichte Hirnerschütterung und eine Bindehautblutung am
rechten Auge ohne Folgen und war vom 31. Januar 2015 bis am 8. Februar 2015 arbeitsunfähig. Aus dem provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Win- terthur vom 1. Februar 2015, in welches der Privatkläger am 31. Januar 2015 ein- geliefert worden war, geht hervor, dass sich der Privatkläger zu kei nem Zei tpunkt i n ei ner unmittelbaren Lebensgefahr befand. Sei ne Verletzungen stellen weder eine Verstümmelung noch ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds noch eine arge und bleibende Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Es ist daher mit der Vorinstanz zu prüfen, ob ein vollendeter Versuch i m Si nne von Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist bzw. zu fragen, ob die Beschuldig- ten schwere oder gar lebensgefährliche Verletzungen des Privatklägers i n Kauf nahmen. 2.2.2.2. Subjektiver Tatbestand / Versuch a) Die Vorinstanz hat diese Frage zutreffend bejaht. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 82 S. 23 ff.). Zusammenfassend und teils er- gänzend ist das Folgende festzuhalten: b) Beim menschlichen Kopf handelt es sich um ei nen der sensibelsten Kör- perteile eines Menschen. Eine schwere Einwirkung in das Gesicht kann eine arge Entstellung desselben zur Folge haben, beispielsweise zu schweren, bleibend sichtbaren Verletzungen der Nase oder des Kiefers führen. Bei den Augen, äus- serst wichtigen Organen des Menschen, kann eine erhebliche Gewalteinwirkung lei cht zu irreparablen Schäden führen. Eine massive Einwirkung auf die obere Kopfhälfte, die Schläfen oder den Hinterkopf kann ohne Weiteres eine Verletzung des Hirns, eines zentralen Organs des Menschen, bewirken. Ein massiver Impuls generell gegen den Kopf führt regelmässig dazu, dass der Kopf ruckartig in eine Richtung geschleudert wird, was zu einer (zumindest kurzen) Lebensgefahr füh- ren und/oder Verletzungen der Halswirbelsäule mit starken gesundhei tli chen Be- einträchtigungen des Betroffenen bis hin zu Körperlähmungen nach sich ziehen kann.
c) Der Beschuldigte 2 Der Beschuldigte 2 macht (über seinen Verteidiger; Urk. 106 S. 6 f.) geltend, er habe nur den Vorsatz für die Verübung einer Tätlichkeit gehabt. D ari n kann i hm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte 2 riss gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 den Privatkläger anfängli ch zu Boden und brachte ihn damit in eine Lage, in wel- cher er den Ei nwi rkungen der drei Aggressoren schutzlos ausgeliefert war. Da- nach schlug er den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger mit einem kräftigen Schlag gegen dessen Kopf. Er wusste und billigte zudem, dass die anderen bei- den Beschuldigten den Privatkläger mit Fusstritten traktierten bzw. in einem Fall dies zumindest versuchten. Wer auf dem Boden liegend mit Schlägen und Fusstritten traktiert wird, ist – selbst wenn er sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – seinen Aggressoren wehrlos ausgeliefert. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Gewalteinwirkungen wie heftige Schläge und wuchtige Fusstritte gegen den Kopf eines Opfers zu schwerwiegen- den Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität im Sinne der vorstehenden Ausführunge n führen können (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 12.4 und 6B_18172015 vom 21. Juni 2015, E. 2.3, je m.w.H.). Bereits von daher musste der Beschuldigte 2 um die Gefahr wissen, die er mit seinem eigenen Schlag und die übrigen Beschuldigten mit ihren Tri tten i n den Kopfbereich des Privatklägers schufen. Dass dem Beschuldigten 2, welcher 2011 ei n Jahr lang einmal pro Woche ein Boxtraining besucht hatte (Urk. 9/1 S. 6), das schwere Verletzungsrisiko von Schlägen und Tritten gegen den Kopf tatsächlich bekannt war, geht aber auch aus seinen eigenen Aussagen hervor. Nach den Fol- gen eines Schlags (ohne Handschuhe) in den ungeschützte n Kopfbereich gefragt, antwortete der Beschuldigte 2, es komme auf den Menschen an, im schlimmsten Fall könne die getroffene Person sterben. Auf die weitere Frage nach den Folgen eines Fusstrittes in den ungeschützte n Kopfbereich antwortete er, es könne genau das Gleiche passieren, man könne daran sterben (Urk. 9/1 S. 6). Auch vor Vo- rinstanz gab er an, dass eine am Boden liegende Person, die von Schlägen oder Fusstritten am Kopf getroffen werde, sich verletzen und im schlimmsten Fall gar sterben könne (Prot. I S. 35 f.).
Dass die Intensität des eigenen Schlags des Beschuldigten 2 sowie der Tritte der anderen beiden Beschuldigten ni cht genau zu bestimmen ist, i st ni cht von Be- deutung. Immerhi n i st festzuhalte n, dass aus den glaubhaften Aussagen der Zeu- gi n F._____ hervorgeht, dass die Beschuldigten ihrer Beobachtung nach gezielt und wuchtig gegen den Kopf des Privatklägers schlugen und kickten (vgl. Urk. 11/1 S. 9). Ihre Aussagen werden durch die objektive Beweislage bestätigt, zeigt doch das Video, dass sowohl der Schlag des Beschuldigten 2 als auch die Fusstritte der anderen zwei Beschuldigten schwungvoll und heftig ausgeführt wur- den. Unter den gegebenen Umständen war vorliegend die auch dem Beschuldig- ten 2 bekannte Wahrschei nli chkei t von Verletzungen derart gross und das Aus- mass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass sei ne Verhaltensweise nicht an- ders interpretiert werden kann, als dass er zumi ndest in Kauf nahm, dass der Privatkläger dabei lebensgefährliche Verletzungen des Kopfs, des Hirns oder der Halswirbelsäule oder schwere Verletzungen des Gesichts erleiden würde. Ob- wohl der Beschuldigte 2 um das erhebliche Gefahrenpotenzial von Tritten und Schlägen gegen den sensiblen Kopfbereich wusste, riss er den Privatkläger ge- meinsam mit dem Beschuldigten 1 zu Boden und setzte ihn damit den Aggressi- onen seiner Mittäter aus, welche diesen unter seiner billigenden Beobachtung mit schweren Fusstritten gegen den Kopf traktierten bzw. zu traktieren versuchten. Ni cht nur damit nahm der Beschuldigte 2 lebensgefährliche Verletzungen in Kauf. Auch mit seinem eigenen Schlag manifestierte er – entgegen der Auffassung seines Verteidigers (Urk. 106 S. 7) – seine Inkaufnahme einer schweren Verlet- zung des Privatklägers. Ein heftiger Schlag gegen den Kopf eines wehrlos am Boden liegenden Opfers kann – insbesondere bei Vorliegen eines dynamischen Geschehensablaufs und bei einem unter Alkoholeinfluss stehenden Täter – ni cht mehr kontrolliert ausgeführt werden, sodass unter solchen Umständen für jeder- mann erkennbar ein sehr hohes Risiko für schwere Verletzungen besteht, i nsbe- sondere bei einem Opfer, welches bereits kurz zuvor ei nen massi ven Fusstritt ins Gesicht kassiert hatte. In dieser Situation konnte und durfte der Beschuldigte entgegen der Auffassung seines Verteidigers nicht damit rechnen, dass sein Schlag keine gravierenderen Folgen nach sich tragen werde. Die Gesamtum-
stände erlaubten es dem Beschuldigten 2 somit vorliegend nicht, ernsthaft darauf zu vertrauen, der sich mit grosser Wahrscheinlichkeit aufdrängende und als mög- li ch erkannte Erfolg einer schweren Körperverletzung des Privatklägers durch das Einwirken der drei Beschuldigten werde zufälligerweise nicht eintreten. Der Beschuldigte 2 liess es vielmehr darauf ankommen und fand sich mit der Mög- lichkeit eines allfälligen Erfolgseintritts ab, mochte ihm dieser selbst auch uner- wünscht sei n. Die Art und Weise der Tatbegehung sowie die Beweggründe lassen eben- falls keine anderen Schlüsse zu. Der Beschuldigte 2 handelte wie die anderen zwei Beschuldigten mit Bezug auf die körperliche Integrität des Privatklägers völ- lig ungehemmt und masslos. Obwohl der Privatkläger zu Fall gebracht worden war und wehrlos am Boden lag, kickten und schlugen die Beschuldigten in klarer Überzahl mehrmals auf das Opfer ein. Die Beschuldigten suchten letztlich aus vö llig nichtigem Anlass Streit mit dem Privatkläger, wobei es gerade der Beschul- digte 2 war, der sich der Zeugin F._____ im Club belästigend genähert und damit den Auslöser für die Auseinandersetzung gesetzt hatte. Die Beschuldigten offen- barten mit ihren gemeinsamen Handlungen ein erschreckend hohes Mass an Gleichgültigkeit, Unbeherrschthei t, Gewaltbereitschaft und Brutalität. Dass keine schweren Verletzungen eingetreten sind, beruht allein auf einem ni cht vor- aussehbaren glückli chen Zufall. Damit hat sich der Beschuldigte 2 der (eventualvo rsät zli c he n) versuchten schweren Körperverletzung im Si nne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. d) Der Beschuldigte 3 Auch der Beschuldigte 3 bestreitet den Vorsatz. Er macht geltend, er habe den Privatkläger mit seinem Fusstritt nicht treffen wollen. Wie bereits ausgeführt ist sein Vorbringen, wonach er lediglich so getan habe als ob, um vor den anderen gut da zu stehen, als Schutzbehauptung zu verwerfen (vorstehend Ziff. II.4.2.3.5.b.). Der Beschuldigte 3 führte i n alkoholisiertem Zustand i n ei ner hoch- dynami schen Si tuation in unmittelbarer Nähe zum Privatkläger einen kräftigen Tritt
i n Ri chtung dessen Kopfes aus, als dieser sich gerade aufzurappeln versuchte. In dieser Situation konnte der Beschuldigte 3 nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass sein Fusstritt ins Leere gehen würde. Vielmehr war es völlig dem Zufall überlassen und damit klar ausserhalb seines Einflussbereichs, ob er den Kopf treffen würde oder nicht, was i hm bewusst sein musste. Der Beschuldigte 3 nahm damit zumin- dest in Kauf, den am Boden liegenden Privatkläger mit seinem Fusstritt am Kopf zu treffen. Dagegen spricht – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 109 S. 11 f. und S. 15) – auch nicht, dass der Beschuldi gte 3 nach seinem dane- ben gehenden Fusstritt ni cht noch zu einem zweiten Tritt ansetzte: Für ei n Nach- kicken seitens des Beschuldigten 3 bestand keine Veranlassung, da unmittelbar nach seinem Fusstritt ins Leere der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger einkickte. Der Beschuldigte 3 nahm überdies das aggressive Vorgehen der anderen beiden Beschuldi gen wahr und mi schte si ch dennoch ei n. Er trat als Erster i n Ri chtung des Kopfes des Privatklägers und setzte damit entgegen der Ansicht seines Ver- teidigers (Urk. 109 S. 11 und S. 16) sehr wohl den Ausgangspunkt für die weiteren Fusstritte des Beschuldigten 1. Er verblieb auch nach seinem Fusstritt i n unmi ttel- barer Nähe zum Tatort und beobachtete billigend diese Fusstritte des Beschuldig- ten 1. Anschliessend beraubte er den am Boden liegenden Privatkläger zu dessen D emüti gung und zum Zei chen des Tri umpfs seiner Kappe und entfernte sich, im Wissen um die Aggressivität der anderen zwei, sich noch am Tatort aufhaltenden Beschuldigten und in offensichtlicher Gleichgültigkeit um das weitere Schicksal des Privatklägers, womit er auch noch weitere Fusstritte und Schläge durch die- selben i n Kauf nahm. Wie ausgeführt entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass heftige Schläge und wuchtige Fusstritte gegen den Kopf eines Opfers zu le- bensgefährlichen Verletzungen oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können, was auch dem Beschuldigten 3 bekannt sein musste. Er führte denn auch anlässlich seiner Einvernahme vom 7. März 2017 selber aus, dass ein Kick gegen den Kopf zu ei nem Kieferbruch, zum Verlust von Zähnen und dergleichen führen könne. Es sei kein Spass, jemanden gegen den Kopf zu treten. Man könne so jemanden spitalreif schlagen. Eine Person, die jemanden gegen den Kopf trete, nehme sicher schwere Verletzungen in Kauf (Urk. 8/1 S. 6). In Bezug auf die konkreten Geschehnisse gab er an, er habe nach dem
zu Boden gehen des Privatklägers realisiert, dass es eskalieren würde (a.a.O. S. 1). Der Beschuldigte 1 sei dermassen in einem Adrenalinschub gewesen (a.a.O. S. 2). Es hätte schon noch mehr passieren können (a.a.O. S. 6). Auch gab er an, dass das Opfer schon während der Auseinandersetzung "weg" gewesen sei und der Beschuldigte 1 trotzdem weitegemacht habe (a.a.O. S. 2). Aus diesen Erstaussagen des Beschuldigten 3 ist klar ersichtlich, dass er sich der Möglichkeit schwerer Verletzungen durch Fusstritte nicht bloss allgemein bewusst war, son- dern dass er auch während der Tat das entsprechende hohe Risiko ganz konkret erkannt hatte. Daran vermögen seine späteren relativierenden Ausreden vor Vo- rinstanz (vgl. Prot. I S. 53) nichts zu ändern. Der Beschuldigte 3 erkannte die hohe Wahrscheinlichkeit des Entstehens von lebensgefährlichen resp. schweren Verletzungen beim Privatkläger durch sei n Verhalten und das seiner Mittäter und versuchte dennoch, dem Privatkläger den in der Anklage umschriebenen Tritt zu versetzen resp. distanzierte sich gleichwohl nicht vom aggressiven Einwirken der anderen zwei Beschuldigten. Das Verhalten des Beschuldigten muss subjektiv zumindest als Inkaufnahme des erkannten Risi- kos interpretiert werden. Die Umstände erlaubten es dem Beschuldigten 2 vorlie- gend nicht, ernsthaft darauf zu vertrauen, der sich i hm mit grosser Wahrschein- lichkeit aufdrängende Erfolg werde zufälligerweise nicht eintreten. Der Beschuldig- te 3 liess es vielmehr darauf ankommen und fand sich mit der Möglichkeit eines allfälligen Erfolgseintritts ab, mochte ihm dieser selbst auch unerwünsc ht sei n. Die Art und Weise der Tatbegehung sowie die Beweggründe lassen auch hi er keine anderen Sichtweisen zu. Der Beschuldigte 3 handelte wie die anderen zwei Beschuldigten mit Bezug auf die körperliche Integrität des Privatklägers völ- lig ungehemmt und masslos. Obwohl der Privatkläger zu Fall gebracht worden war und wehrlos am Boden lag, kickten und schlugen die Beschuldigten in klarer Überzahl mehrmals auf das Opfer ein. Die Beschuldigten suchten letztlich aus vö llig nichtigem Anlass Streit mit dem Privatkläger, wobei der Beschuldigte 3 gar geltend machte, von der anfänglichen Auseinandersetzung i m Innern des C lub zwischen den Beschuldigten 1 und 2 und dem Privatkläger ni chts gewusst zu ha- ben. Er habe erst nachher (draussen) "die Situation" gesehen und sei dann dazu
gestossen, da er "halt" die Beschuldigten 1 und 2 gekannt habe (vgl. Prot. I S. 48 f.). Nimmt man den Beschuldigten 3 beim Wort, beteiligte er si ch somit völlig grundlos an der Schlägerei gegen den Privatkläger, ohne sich dafür zu interessie- ren, wieso es überhaupt zu einem Konflikt zwischen den Beteiligten gekommen war. Der Beschuldi gte 3 offenbarte mit seinem Verhalten ein erschreckend hohes Mass an Gleichgültigkeit, Unbeherrschthei t, Gewaltbereitschaft und Brutalität. Dass keine schweren Verletzungen eingetreten sind, beruht allein auf einem glückli chen Zufall völlig ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten 3 und der anderen zwei Beschuldi gten. Damit hat sich auch der Beschuldigte 3 der (eventualvorsätzlichen) versuch- ten schweren Körperverletzung i m Si nne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion 1. Allgemeines 1.1. Zur Strafzumessung Die theoretischen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im an- gefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Namentlich hat die Vorinstanz zutref- fend zwischen der Tatkomponente, der Täterkomponente und den technischen Strafzumessungsgründen unterschieden. Die Vorinstanz hat weiter richtig darge- tan, dass die Strafen für die Beschuldigten innerhalb des von Art. 122 StGB vor- gesehenen ordentliche Strafrahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe festzulegen sind. Auf diese ersti nstanzli chen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 82 S. 25 f., 28, 30, 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist hier explizit die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Mit- tätern zu zi ti eren: Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in wel- chem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleich- behandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder
für den i hm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantwor- ten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für sämtliche Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjek- tive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältni sse unterschei den. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der ein- zelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die verschiedenen Strafzumessungen in Einklang zu bringen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters resp. der Mittäter kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung betrachtet werden, das im Rahmen von Art. 47 StGB zu beachten und angemessen zu gewichten ist (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2., kürzli ch bestätigt in Urteil 6B_79/2016 vom 16. D ezem- ber 2016, E. 3.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. September 2015 wegen Verge- hens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde (Urk. 98/10). Es ist aber mit Bezug auf den Beschuldigten 1 nicht nach den Regeln über die retrospektive Konkurrenz vorzugehen, da heute nicht die Ausfällung einer Geldstrafe zur Diskussion steht und demnach keine Gleichartigkeit der Strafen im Sinne von Art. 49 StGB gegeben ist. 1.2. Zum Strafvollzug Auch hi nsichtlich der allgemeinen Regeln zum Strafvollzug kann auf die Ausführunge n der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 35 f.).
nachfolgenden Ausführungen zur objektiven Tatschwere gelten deshalb für jeden der drei Beschuldigten. Die Beschuldigten verfolgten den Privatkläger, griffen i hn, derweil er davon rennen wollte, von hi nten an, indem sie ihn traten und auf den Rücken schlugen, und ri ssen i hn zu Boden. Anschli essend schlugen und traten die Beschuldigten, sich jeweils abwechselnd, auf ihr wehrlos am Boden liegendes Opfer ein. Ihre Tat richtete sich gegen Leib und Leben des Privatklägers und da- mit gegen das höchste Rechtsgut unserer Rechtsordnung. Die Beschuldigten wa- ren gegenüber dem Privatkläger eindeutig in der Übermacht. Ihr gemeinsames gewalttätiges Einwirken auf den Privatkläger führte im Ergebnis zwar lediglich zu einer leichten Hirnerschütterung, einer Bindehautblutung i m rechten Auge und ei- ner rund 10-tägigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers. Dass diese Verletzun- gen nicht weitaus gravierender ausfielen, ist aber allein dem Zufall zuzuschrei be n und hi ng ni cht vom Verhalten der drei Beschuldigten ab. Es ist auch davon aus- zugehen, dass die Täter noch mehr Schläge oder Fusstritte ausgeführt hätten, wenn die Zeugin F._____ sich nicht immer wieder beherzt zwischen sie gestellt und sie letztlich regelrecht in die Flucht geschlagen hätte. Ei n auch nur lei cht ab- weichender Kausalverlauf hätte ohne Weiteres dazu führen können, dass der Pri- vatkläger lebensgefährliche resp. schwere Beeinträchtigungen seiner Gesundheit davongetragen hätte. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte mutmasslich spontan aus der Situation heraus. Dem Vorfall gingen ein Club- Verweis sowie mehrere Rempeleien voraus, an welchen der Privatkläger nicht unbeteiligt war, wobei jedoch der Auslöser für den Streit mit dem Privatkläger von Seiten der Beschuldigten gesetzt wurde (vgl. hiezu die nachfolgenden Erwägun- gen zur subjektiven Tatschwere hi nsi chtli ch der einzelnen Beschuldigten). Die Vorinstanz erachtete das objektive Tatverschulden der drei Beschuldig- ten als erheblich und hielt diesbezüglich (vor Berücksi chti gung der versuchten Tatbegehung) eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle, mit denen die er- kennende Kammer in der letzten Zeit zu tun hatte, erweist sich diese Gewichtung als etwas zu streng, ist von einer im unteren mittleren Bereich liegenden objekti- ven Tatschwere auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 54 Monate anzusetzen.
2.2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist beim Beschuldigten 1 zu berücksichtigen, dass dieser den grössten Tatbeitrag geleistet hat und in diesem Sinne als Haupttäter bezeichnet werden muss. Er startete zusammen mit dem Beschuldigten 2 den Angriff auf den Privatkläger und versetzte diesem, als er wehrlos am Boden lag, drei massive Fusstritte, davon deren zwei in den sensiblen Kopfbereich. Wer ein wehrlos am Boden liegendes Opfer mehrmals gegen den Kopf tritt, manifestiert eine charakterlich äusserst bedenklich wiegende Rück- sichtslosigkeit, Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie. Der brachiale Gewalt- akt zeigt ein beachtliches Aggressionspotenzial auf und bringt eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Menschen zum Ausdruck. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist davon auszugehen, dass er schwere Verletzungen des Privatklägers nicht direkt anstrebte, sondern "nur" in Kauf nahm. Gleichwohl kann ihm dieses eventualvorsätzliche Verhalten nur mar- ginal zugute gehalten werden; sein brutales und unbeherrschtes Vorgehen mani- festierte eine innere Einstellung nahe bei direkten Vorsatz. Als Beweggrund gab der Beschuldigte 1 an, er sei verärgert gewesen, weil er sich vom Privatkläger provoziert gefühlt habe, als dieser i hn im Club ein paar Mal angerempelt und auf dem Steg verbal beleidigt habe, und weil er des Clubs verwiesen worden sei (Urk. 7/4 S. 3 und 4). Ein solches Motiv vermag den nachmaligen Gewaltexzess aber keinesfalls zu erklären, geschweige denn zu rechtfertigen. Hi nzu kommt, dass die Auseinandersetzung im Club ni cht seitens des Privatklägers, sondern seitens der Gruppe des Beschuldigten 1, nämli ch durch die Belästigung der Zeugin F._____ durch den Beschuldigten 2, ausgelöst worden war. Etwas verschuldensmindernd wirkt der vorgängige Alkoholkonsum durch den Beschuldigten 1, der leicht ent- hemmend gewirkt haben dürfte. Für eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen aber keine Anzeichen. Aus seinen bescheidenen intellektuellen Fähigkeiten (vgl. Urk. 47/27 S. 2 f.) kann – entgegen der Auffassung seines Verteidigers (Prot. I S. 60; Urk. 105 S. 2) – nichts zu Gunsten des Beschuldigten 1 abgeleitet werden, bedarf es doch keiner erhöhten Reflexionsfähigkeit um zu erkennen, dass Fusstritte gegen den Kopfbereich eines Menschen gefährli ch si nd. Die beim Be- schuldigten 1 festzustellende subjektive Tatschwere vermag die objektive Seite der Tat nur leicht zu relativieren.
2.2.1.3. Insgesamt ist das Tatverschulden als im unteren mittleren Bereich liegend zu qualifizieren. Für das (objektiv und subjektiv) vollendete Delikt wäre ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 50 Monaten angemessen. 2.2.1.4. Dass es vorliegend bei einem Versuch einer schweren Körperver- letzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten 1 zuzurechnen, sondern letztlich allein einem glücklichen Zufall zu verdanken. Fusstritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers führen mit hoher Regelmässigkeit zu äusserst schweren und gefährlichen Verletzungen. Trotz den eingetretenen relativ harmlosen tat- sächlichen Verletzungsfolgen ist deshalb von einer grossen Nähe des (hypotheti- schen) tatbestandmässigen Erfolgs auszugehen. Der Versuch kann deshalb nur lei cht strafreduzierend berücksichtigt werden. Die Vorinstanz nahm eine Redukti- on von 12 Monaten vor, was zu grosszügig ist. Als angemessen erweist sich ei ne Redukti on um 8 Monate. 2.2.1.5. Im Ergebnis ergibt sich beim Beschuldigten 1 für die Tatkomponen- te eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe. 2.2.2. Täterkomponente 2.2.2.1. Aus der Biographie des Beschuldigten 1, deren ersti nstanzli che Darstellung vo n i hm anlässli ch der Berufungsverha nd l ung als zutreffend bezeich- net wurde (vgl. Prot. II S. 8 ff.), ergeben sich weder straferhöhende noch straf- mindernde Umstände. 2.2.2.2. Der Beschuldigte 1 war im Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft (Urk. 95), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. Hingegen zeigt sich aus den beigezogenen Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft See/Oberland Nr. 2015/10007949 (Urk. 98), dass gegen den Beschuldig- ten 1 seit dem 14. Oktober 2014 ein Disziplinarverfahren wegen mehrfachen Zi- vildienstversäumnisses lief, i hm in diesem Zusammenhang auch die Erstattung einer Strafanzeige angedroht worden war und er von diesen Umständen im Zeit- punkt der vorliegenden Tatbegehung (31. Januar 2015) Kenntnis hatte (vgl. Urk. 98/2/6; vgl. auch Urk. 98/1 S. 2). Ein Strafverfahren lief im Tatzeitpunkt hingegen
noch nicht, wurde doch die Strafanzeige erst mit Einschreiben vom 2. März 2015 erstattet (Urk. 98/1). Das Strafverfahren wurde sodann am 10. März 2015 eröffnet (Urk. 98/8) und mit der Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. September 2015 (Urk. 98/10, vgl. Urk. 95) abgeschlossen. Der Beschuldigte delinquierte demnach im vorliegenden Fall während eines laufenden Disziplinarverfahrens und i m Be- wusstsein eines allfällig drohenden Strafverfahrens. Dieses Verhalten zeugt von einer bemerkenswerten Gleichgültigkeit des Beschuldigten 1 gegenüber der Rechtsordnung, was zu ei ner lei chten Straferhöhung von einem Monat führt. 2.2.2.3. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 fällt ins Gewicht, dass er sich bei der Polizei gestellt (Urk. 7/1 S. 1) und si ch von Anbeginn an i n wesentli chen Punkten geständig gezeigt hat (a.a.O. S. 3 ff.). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentschei- dende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewi rken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung für ei n Geständni s hängt insbesondere davon ab, in welchem Verfahrensstadium dieses erfolgte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis führt nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von al- lem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner zählt kooperatives Verhalten im Vorverfahren dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft ge-
zogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich ge- wesen wäre. Schliesslich si nd auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu zu zählen. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafredukti on von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend we- niger stark zu mindern (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 169 ff.; Trechsel/Affolter-Eijste n, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 22 und N 24). Zwar war das Geständnis des Beschuldigten 1 auf- grund der zur Verfügung stehenden Videoaufnahmen für den Nachweis der Tat ni cht essenti ell. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te 1 im Zeitpunkt, in dem er sich stellte und die erste Einvernahme stattfand, ni cht wusste, inwieweit er ohnehin durch objektive Beweismittel überführt war. Ande- rerseits ist zu berücksichtigen, dass er sich erst über eine Woche nach der Tat stellte (Urk. 1 S. 12), er zudem ni cht von si ch aus ein vollumfängliches Geständ- ni s ablegte, sondern zunächst gar nur zwei Faustschläge zugab (Urk. 7/1 S. 2), er den Anfang der körperlichen Übergriffe nach dem Verlassen des Clubs so dar- stellte, wie wenn der Privatkläger ihn zuerst gestossen hätte (Urk. 7/1 S. 4), was nachwei sli ch ni cht ri chti g i st, und er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. Juni 2015 unzutreffe nd eine Notwehrsituation geltend machte (Urk. 7/3 S. 2). Die ihm von der Vorinstanz für sein Geständnis zugebilligte Straf- mi nderung von 8 Monaten erweist sich unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände als angemessen. Eine weitere Strafmi nderung im Umfang von einem Monat rechtfertigt sich, da sich der Beschuldigte 1 um Schadenswiedergutmachung bemüht. So hat er dem Privatkläger – wie von dessen Vertreter bestätigt wurde (Prot. II S. 55) – im März 2017 einen Betrag von insgesamt Fr. 4'000.– an die Genugtuung bezahlt (vgl. Urk. 92 und 93/1-4). Allerdings brachte er diesen Betrag grösstenteils ni cht aus eigener Kraft auf, sondern stammen Fr. 3'500.– von seiner Familie (Prot. II S. 14), weshalb eine weitergehende Strafminderung nicht angezeigt ist, auch wenn der Beschuldigte 1 angab, er müsse resp. werde dieses Geld seiner Familie zurückgeben (Prot. II S. 14 f.).
2.2.2.4. Insgesamt ist die Täterkomponente beim Beschuldigten 1 demnach mit einer Strafminderung von 8 Monaten zu berücksichti gen. 2.2.3. Fazi t 2.2.3.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse eine Bestra- fung des Beschuldigten 1 mit 34 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Ei ne Strafe in der vom Beschuldigten verlangten Höhe, die den (voll-)be- dingten Vollzug zulassen würde, ist demnach klar nicht verschuldensadäquat. 2.2.3.2. An diese Strafe ist die erstandene Haft von 36 Tagen (Urk. 15) an- zurechnen. 2.3. Vollzug Der Beschuldigte 1 weist neben der heute auszusprechenden zwar eine wei- tere Strafe auf, doch stammt die diesbezügliche Verurteilung von einem Zeitpunkt nach Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat und musste er noch ni e ei ne Freiheitsstrafe verbüssen. Zudem hat sich an der Berufungsverhandlung gezeigt, dass der Beschuldigte gewillt ist und Anstrengungen unterni mmt, im Berufsleben Tritt zu fassen (vgl. Prot. II S. 10 f. und Urk. 105 S. 2). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass eine teilweise Verbüssung der Strafe die nötige Warnwirkung er- zielen wird, damit sich der Beschuldigte 1 i nskünfti g wohl verhält. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB zu gewähren. Dabei ist es verschuldensadäquat, die auszufäl- lende Freiheitsstrafe von 34 Monaten im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und 12 Monate zu vollziehen, wobei die Probezeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist.
samt wäre die Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monaten festzulegen und bedingt auszusprechen, zumal insbesondere zu berücksichtigen sei, dass ein Freiheits- entzug massive Auswirkungen auf die berufliche und private Zukunft des im Ar- beits- und Sozialleben bestens integrierten Beschuldigten 2 hätte (vgl. Urk. 106 S. 19 f.). 3.2. Strafe 3.2.1. Tatkomponente 3.2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden. Als Mittäter ist dem Be- schuldigten 2 in objektiver Hinsicht die gesamte Tat anzurechnen, weshalb auch bei ihm von einer Einsatzstrafe von 54 Monaten auszugehen i st. 3.2.1.2. Hi nsi chtli ch der subjektiven Tatschwere ist beim Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass dieser den zweitgrössten Tatbeitrag geleistet hat. Er war massgeblich daran beteiligt, dass der Privatkläger zu Boden befördert wurde, wo dieser danach durch die übrigen zwei Beschuldigten mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert werden konnte. Dass er selber den am Boden liegenden Privatklä- ger nicht getreten, sondern "lediglich" geschlagen hat, relativiert sein Verschulden nur leicht, da es si ch um einen heftigen Schlag handelte und dieser ebenfalls ge- gen den Kopfbereich des Privatklägers gerichtet war. Zudem hatte der Beschul- digte 2 gesehen, dass dem Privatkläger zuvor ins Gesicht getreten worden war, weshalb ihm auch bewusst sein musste, dass sein zusätzlicher Schlag ein hohes Verletzungspotenzial barg. Wer ei nen Menschen angrei ft und (mit) zu Boden reisst, anschliessend billigt, dass das wehrlos am Boden liegende Opfer von Mi t- tätern mit Fusstritten gegen den Kopfbereich malträtiert wird und dieses auch sel- ber noch heftig mit der Hand gegen den Kopf schlägt, manifestiert eine Rück- sichtslosigkeit, ein Aggressionspotenzial und eine Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Menschen, die erschreckend sind. Auch zu Guns- ten des Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass er schwere Verletzungen des Privatklägers nicht direkt anstrebte, sondern "nur" in Kauf nahm. Im Vergleich zum Beschuldigten 1 kann dem Beschuldigten 2 sein Eventualvorsatz noch etwas
stärker verschuldensmindernd zugute gehalten werden, da er selber, nachdem der Privatkläger am Boden lag, lediglich einen Schlag mit der Hand ausführte und ihm hinsichtlich der Fusstritte der anderen keine direkte Tatherrschaft zukam. Gleichwohl manifestierte er mit seinem unbeherrschten und gewalttätigen eigenen Vorgehen und der Billigung des Vorgehens seiner Mittäter eine innere Einstellung, die letztlich nicht allzu weit vom direkten Vorsatz entfernt ist. Auch der Beschul- digte 2 handelte aus nichtigem Anlass. Tätliche und verbale Angriffe des Privat- klägers im Inneren des Clubs und auf dem Steg vor dem Club-Ausgang vermögen zwar zu erklären, dass sich der Beschuldigte 2 provoziert (vgl. Urk. 9/3 S. 5) oder frustriert (vgl. Prot. I S. 37) fühlte. Diese Umstände vermögen aber selbstver- ständlich in keiner Weise das nachmalige Niederreissen und das gemeinsame massive Einwirken in klarer Überzahl auf den wehrlos am Boden liegenden Pri- vatkläger zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass es ja der Beschuldigte 2 war, der mit der Belästigung der Begleiterin des Privatklägers die Auseinandersetzung im Club ausgelöst hatte und er überdies zuerst den Privatkläger auf dem Steg an- rempelte. Auch zugunsten des Beschuldigten 2 ist die Alkoholisierung lei cht strafmindernd zu berücksichtigen. Für ei ne (relevante) verminderte Schuldfähig- keit bestehen aber auch bei ihm keine Anzeichen (vgl. Urk. 1 S. 2). 3.2.1.3. Insgesamt liegt das Tatverschulden im untersten mittleren Bereich. Die Vorinstanz hi elt es für angezeigt, die für die objektive Seite der Tat angesetzte hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten 2 aufgrund dessen geringeren Tatbeitrags um einen dreifach höheren Faktor als beim Beschuldigten 1 zu redu- zieren. Diese Beurteilung erweist sich als etwas zu wohlwollend. Der Beschuldigte 2 hätte sich jederzeit vom Vorgehen des Beschuldigten 1 distanzieren können, was er aber nicht tat. Vielmehr blieb er bis zum Schluss und zeigte sich mit sämt- li chen Akti onen der beiden anderen Beschuldigten einverstanden. Daher ist die hypothetische Einsatzstrafe lediglich um 10 Monate auf 44 Monate zu reduzieren.
3.2.1.4. Dass es vorliegend beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, rechtfertigt eine Reduktion um 8 Monate, wobei zur Begründung auf die entsprechenden Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden kann.
3.2.1.5. Im Ergebnis ergibt sich beim Beschuldigten 2 eine Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 36 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2.2. Täterkomponente 3.2.2.1. Aus der bisherigen Biographie des Beschuldigten 2, deren erstin- stanzliche Darstellung vo n i hm als zutreffend bezeichnet wurde (Prot. II S. 15 ff.) , ist mit der Vorinstanz strafmindernd zu berücksichtigen, dass er trotz der sich aus seiner Verhaftung ergebenden erschwerten Umstände den Lehrab- schluss nachholte und i n sei nem Beruf Tri tt fasste. Dieser Umstand rechtfertigt vorliegend eine Strafreduktion von 2 Monaten. 3.2.2.2. Der Beschuldigte 2 wurde am 2. November 2010 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen einfacher Körperverletzung neben einer Busse zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.– verurteilt (Urk. 96). Da es sich dabei um ein einschlägiges Delikt han- delt, ist diese Vorstrafe, auch wenn sie schon einige Zeit zurückliegt, deutlich straferhöhend mit ei nem Zuschlag von 3 Monaten zu berücksi chti gen. 3.2.2.3. Der Beschuldigte 2 rang sich erst nach Vorhalt der belastenden Vi- deoaufnahme zu einem Teilgeständnis durch. Trotz Kenntnis des Videos versuch- te er seinen Tatbeitrag zu bagatellisieren und bestritt dabei selbst Elemente, wel- che auf der Videoaufnahme klar erkennbar sind wie das anfängliche Einschlagen auf den Privatkläger und den erheblichen Beitrag am zu Boden Reissen des Op- fers. Das Geständnis erfolgte i n ei nem späteren Verfahrensstadium als dasjenige des Beschuldigten 1 und war weniger weitgehend. Es rechtfertigt sich deshalb, dieses mit 5 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Ferner zeigte sich auch der Beschuldigte 2 einsichtig und reuig, und zudem bemühte er sich um eine Wiedergutmachung der Tat. Er trat mit dem Privatkläger i n Kontakt, entschuldi gte si ch und leistete – wie vom Privatklägervertreter bestä- tigt wurde – Zahlungen zur Genugtuung im Betrag von insgesamt Fr. 2'000.–, und zwar gemäss den glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 aus eigenen Kräften
(Prot. I S. 32 und 38, Prot. II S. 53 f. und S. 55). Diese Ei nsi cht i st zu sei nen Gunsten mit weiteren 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2.2.4. Insgesamt ist die Täterkomponente beim Beschuldigten 2 demnach mit einer Strafminderung von 6 Monaten zu berücksichtigen. 3.2.3. Fazi t 3.2.3.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse eine Bestra- fung des Beschuldigten 2 mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius ist es heute indes bei der erstinstanz- lich ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu belassen. 3.2.3.2. An diese Strafe ist die erstandene Haft von 36 Tagen (Urk. 15) an- zurechnen. 3.3. Vollzug Der Beschuldigte 2 ist zwar vorbestraft, musste jedoch noch nie eine Frei- heitsstrafe verbüssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 2 trotz erschwerter Umstände beruflich sehr angestrengt und inzwischen erfolgreich im Berufsleben Tritt gefasst hat (vgl. Prot. II S. 18 ff.). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass eine teilweise Verbüssung der Strafe die nötige Warnwirkung er- zielen wird, damit sich der Beschuldigte 2 i nskünfti g wohl verhält. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2 den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB zu gewähren. Dabei ist die erstinstanzliche Auftei lung, welche sich als angemessen erweist, zu übernehmen, weshalb die auszufällende Frei- heitsstrafe von 28 Monaten im Umfang von 20 Monaten bedingt und im Restum- fang von 8 Monaten unbedingt auszusprechen ist. Aufgrund von Restbedenken im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschuldi gte 2 rund fünf Jahre nach einer einschlägigen Verurteilung wiederum mit Gewaltdelikten in Erschei- nung trat, ist die Probezeit bei i hm auf drei Jahre festzusetzen.
Instanz rund ein Jahr und drei Monate vergangen seien, stelle sodann eine leicht strafmindernde Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Aufgrund der über- aus positiven Entwicklung des Beschuldigten 3 in beruflicher und persönlicher Hi nsi cht i n der Zwi schenzei t sei en heute sodann die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt (vgl. Urk. 109 S. 15 ff.). 4.2. Strafe 4.2.1. Tatkomponente 4.2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden. Als Mittäter ist dem Be- schuldi gten 3 in objektiver Hinsicht – entgegen der Ansicht seines Verteidigers – die gesamte Tat anzurechnen, weshalb auch hier von einer Einsatzstrafe von 54 Monaten auszugehen i st. Wie bereits ausgeführt wurde, trug der dem Privat- kläger gemeinsam mit den übrigen Mitbeschuldigten nachrennende Beschuldigte 3 die Tat von Anbeginn an mit und ni cht erst sei t sei nem (ni cht treffenden) Fuss- tritt gegen dessen Kopf (vgl. vorstehend Ziff. III.2.1.2.c .). 4.2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist beim Beschuldigten 3 zu berücksichtigen, dass dieser den kleinsten Tatbeitrag geleistet hat. Er hat den Privatkläger, als dieser am Boden lag, lediglich einmal in Richtung des Kopfes ge- treten. Da, wie bereits dargelegt wurde, davon auszugehen ist, dass der Tritt des Beschuldigten 3 sein Ziel verfehlte, muss auch davon ausgegangen werden, dass dieser beim Privatkläger keine Verletzungen verursachte. Dies ist allerdings, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, allein dem Zufall und nicht dem Willen des Beschuldigten 3 zuzuschrei be n. Sei n Tri tt war sodann die erste Aktion gegen den am Boden liegenden Privatkläger und setzte damit wie dargelegt sehr wohl den Ausgangspunkt für die weiteren Tathandlungen der Mitbeteiligten am wehrlosen Opfer, was sich insbesondere daran zeigt, dass der Beschuldigte 1 in unmittelba- rem Anschluss an die Aktion des Beschuldigten 3 auf den Privatkläger einkickte. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten 3 gehört ferner, dass er dem Privatkläger ge- meinsam mit den übrigen Beschuldigten folgte und bis zur Wegnahme der Kappe immer in deren Nähe verblieb, womit er deren Übermacht verstärkte. Danach al-
lerdings verliess er den Tatort bzw. zumindest den Aufnahmebereich der Video- kamera, weshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass er das nachmalige Einschlagen und Eintreten seiner Kollegen nicht mehr durch sei- ne Anwesenhei t unterstüt zte, wenn er auch mit allfälligen weiteren Akti onen der- selben zu rechnen hatte und diese von ihm gebilligt wurden. Der Beschuldigte 3 war bei den vorgängigen Auseinandersetzungen im Innern und vor der Ausgangs- türe des Clubs nicht dabei, weshalb er nicht einmal das niedere Motiv der Wut über den Club-Verweis oder verbale und tätliche Attacken des Privatklägers als Hintergrund seines Handelns i ns Feld führen kann. Sein Eingreifen erfolgte offen- bar ohne irgendeinen Grund, was als äusserst niederträchtig angesehen werden muss und deshalb, entgegen den Ausführungen seines Verteidigers, ni cht neutral gewertet werden kann. Mehr noch als den anderen zwei Beschuldigten wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den Privatkläger unbehelligt zu lassen oder ihm gar zu Hilfe zu kommen. Auch bei ihm fällt verschuldensminder nd i ns Ge- wicht, dass er alkoholisiert war, ohne dass von einer verminderten Schuldfähigkeit i m ei gentli chen Si nne ausgegangen werden kann. 4.2.1.3. Insgesamt ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu quali fi- zieren. Die Vorinstanz hielt es für angezeigt, die für die objektive Seite der Tat angesetzte hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten 3 aufgrund der relati- ven Geringfügigkeit seiner eigenen direkten tätlichen Einwirkung auf den Privat- kläger um nahezu die Hälfte zu reduzieren. Eine Reduktion in diesem anteilsmäs- sigen Umfang ist indes etwas zu wohlwollend. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten gehörte auch, dass er zusammen mit den anderen dem Privatkläger nachsetzte und bis zur Wegnahme der Kappe bei den Mittätern am Tatort verblieb und diese damit in ihrer Übermacht unterstützte . Es ist angezeigt, die hypothetische Ein- satzstrafe von 54 Monaten aufgrund der subjektiven Komponente um 16 Monate auf 38 Monate zu reduzieren. 4.2.1.4. Dass es vorliegend bei einem Versuch einer schweren Körperver- letzung geblieben ist, rechtfertigt eine Reduktion um 8 Monate, wobei zur Begrün- dung auf die entsprechenden Ausführungen beim Beschuldigten 1 verwiesen werden kann.
4.2.1.5. Im Ergebnis ergibt sich beim Beschuldigten 3 eine – gegenüber der Vorinstanz erhöhte – Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 30 Monaten Frei- heitsstrafe. 4.2.2. Täterkomponente 4.2.2.1. Die Biographie des Beschuldigten 3, deren erstinstanzliche Dar- stellung von i hm als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 20 ff.), wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus. 4.2.2.2. Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 ergeben sich 5 Vorstrafen (Urk. 97): • Mit Urteil vom 14. September 2009 wurde der Beschuldigte 3 vom Militär- gericht Bern wegen Militärdienstversäumnisses und unerlaubter Entfernung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. • Mit Strafbefehl vom 12. Januar 2010 wurde er durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, für Delikte im Bereich des SVG und BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Militärgerichts Bern vom 14. September 2009 bestraft. Auch hi er wurde die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. • Mit Urteil des Bezirksgeri chts Wi nterthur vom 19. April 2011 folgte, erneut wegen Delikten gegen das SVG und das BetmG, die Bestrafung des Be- schuldigten 3 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei gleichzeitig der bedingte Vollzug beider vorgenannten Geldstrafen widerru- fen wurde. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt und li ef bi s zum 19. April 2016. • Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd vom 7. Okto- ber 2011 wurde der Beschuldigte 3 wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. • Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2013 schliesslich wurde der Beschuldigte 3 wegen Fälschung von Auswei sen zu
einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Im letztgenannten Strafbefehl wurde zudem eine Verwarnung mit Bezug auf die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2011 ausgesprochen. Nicht bloss die den zwei letztgenannten Vorstrafen zugrunde liegenden De- likte beging der Beschuldigte 3 während laufender Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2011. Im vorliegenden Fall delinquierte der Beschuldigte erneut während der laufenden Probezeit. Auch wenn die Vor- strafen ni cht ei nschlägi g sind und teilweise schon etwas länger zurückliegen, lässt die Anzahl der begangenen Delikte des noch jungen Beschuldigten 3 auf ei ne äusserst bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber unserer Rechtsordnung schlies- sen. Aufgrund der Vorstrafen und der Tatbegehung während laufender Probezeit ist eine Straferhöhung um 6 Monate angezeigt. 4.2.2.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens fällt positiv ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte 3 für die Begehung der Tat entschuldigte (Urk 8/3 S. 5, Prot. I S. 67; Prot. II S. 66). Andererseits konnte si ch der Beschuldigte 3 selbst nach Vorhalt des Videos nicht zu einem klaren Geständnis durchringen. Vielmehr baga- tellisierte er sein Verhalten immer wieder und selbst noch vor Berufungsgericht (Urk. 8/4 S. 6; Prot. I S. 51; Prot. II S. 40 ff.). Somit ist letztlich entgegen den Aus- führungen seiner Verteidigung keine echte Einsicht in das Unrecht der Tat er- kennbar. Das Nachtatverhalten fällt deshalb insgesamt strafzumessungsneutral aus. 4.2.2.4. Insgesamt ist die Täterkomponente beim Beschuldigten 3 demnach mit einer Straferhöhung von 6 Monaten zu berücksichtigen. 4.2.2.5. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist entgegen den Aus- führungen der Verteidigung ni cht ersi chtli ch. Angesichts des Umfangs des vorlie- genden Falls – zu beurteilen war die Tat dreier Mitbeschuldigter, wobei die Beru- fungen von vi er Parteien zu behandeln waren – kann die Dauer von rund 15 Mo- naten zwischen dem ersti nstanzli che n Entschei d und dem vorliegenden Beru- fungsurteil nicht als unverhältnismässig lange gewertet werden.
4.2.3. Fazi t 4.2.3.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich angesichts des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse eine Bestra- fung des Beschuldigten 3 mit 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius ist es heute indes bei der erstinstanz- lich ausgefällten Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu belassen. 4.2.3.2. An diese Strafe ist die erstandene Haft von 36 Tagen (Urk. 15) an- zurechnen. 4.3. Vollzug Da der Beschuldigte 3 am 19. April 2011 zu ei ner (bedingten) Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, müssen als Voraussetzung für ei- nen teilbedingten Aufschub der heutigen Strafe besonders günstige Umstände gegeben sein (Art. 42 Abs. 2 StGB). Daran ändert entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 109 S. 18) nichts, dass diese die damalige Strafzumessung in Frage stellt. Der Beschuldigte 3 weist über die letzten 9 Jahre 5 Vorstrafen auf. Die begangenen Straftaten sind zwar nicht einschlägig, die vorliegende Tat fällt jedoch in die fünfjährige Probezeit des mit Urteil vom 19. April 2011 gewährten bedingten Strafvollzugs. Zudem delinquierte der Beschuldigte 3 auch früher wäh- rend laufender Probezeit, weshalb der bedingte Vollzug der ersten beiden Vor- strafen widerrufen und beim bedingten Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 19. April 2011 ei ne Verwarnung i m Si nne von Art. 46 Abs. 2 StGB ausgesprochen wurde. Der Beschuldigte 3 liess sich demnach weder durch bedingte und unbedingte Strafen noch durch Probezeiten oder Verwarnun- gen beeindrucken, sondern delinquierte dessen ungeachtet weiter. Vor dem Hintergrund seines Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine be- sonders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden. Dass der Beschuldigte 3 nunmehr wieder einer regelmässigen Arbeit nachgeht, vermag diese Einschätzung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 109
S. 18) ni cht umzustossen. Der teilbedingte Vollzug der Strafe fällt daher ausser Betracht, weshalb die Freiheitsstrafe vollständig zu vollziehen ist. 4.4. Verlängerung der Probezeit Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass von einem Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2011 ausgesprochenen Freiheits- strafe von acht Monaten abzusehen und stattdessen eine Verlängerung der Pro- bezeit i m Si nne von Art. 46 Abs. 2 StGB um zwei Jahre anzuordnen sei. Dieser überzeugende Entscheid ist heute zu bestätigen, wobei zur Begründung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 39) und anzu- fügen ist, dass die Ansicht der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten 3 eine zu lange Probezeit angesetzt worden sei (Urk. 109 S. 19), daran nichts ändert. V. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger forderte vor Vorinstanz eine Genugtuung von i nsge- samt Fr. 15'000.– zuzügli ch Zi ns (Urk. 60 S. 4). Die Vorinstanz entschi ed, dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 unter solidari- scher Haftbarkeit zu verpfli chten seien, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Januar 2015 zu bezahlen, und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab. 2. Der gegen diesen Entscheid opponierende Privatkläger fordert im Beru- fungsverfahren eine Genugtuung von insgesamt Fr. 12'000.– zuzügli ch Zi ns, wel- che den drei Beschuldigten solidarisch aufzuerlegen sei. Zur Begründung führte sein Vertreter aus, dieser Betrag entspreche dem Vierfachen der Basisgenugtu- ung, die er als angemessen erachte, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass die Vorinstanz die genugtuungserhöhenden Faktoren zu wenig gewichtet habe. D i e Vori nstanz halte i n i hren Erwägungen zwar durchaus fest, dass das Verschul- den der Täter als erheblich zu betrachtet sei, dass die Art des Vorgehens als sehr gefährlich einzustufen sei und dass schwere Folgen zu Lasten des Privatklägers nur durch Glück ausgeblieben seien. Insbesondere beanstande die Vorinstanz
auch zu Recht die massive weitere Traktierung des bereits wehrlos gewordenen Privatklägers. Allerdings ziehe die Vorinstanz aus diesen Feststellungen nicht die hinreichende Konsequenz, wenn sie im Fazit eine solidarisch zu tragende Genug- tuung von lediglich Fr. 6'000.– festlege. In einem Punkt gehe die Vorinstanz so- dann eindeutig fehl, nämlich insoweit sie dem Privatkläger ein Mitverschulden vorwerfe (vgl. Prot. II S. 55 ff.). 3. Der Argumentation des Vertreters des Privatklägers kann nicht gefolgt werden. Die erstinstanzlich festgelegte Genugtuungss umme erweist sich kei nes- falls als zu gering, blickt man auf vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung, wie sie im Standardwerk zum Schweizerischen Genugtuungsrecht aufgelistet werden (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, 2013). Ei n solcher Präjudizienvergleich stellt eine zulässige Methode der Genugtuungsbestimmung dar (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 118 f.). So sprach etwa das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. April 2012 ei ne Genugtuungssumme von Fr. 5'000.– einem Opfer zu, welches von zwei Tätern mittels wuchtigen Schlägen und Fusstritten verprügelt worden war, wodurch es ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistie- render Doppelbilder und einen Rippenbruch erlitt und sich einer späteren Operati- on zur Wiederherstellung der knöchernen Augenhöhle zu unterziehen hatte (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 276 Rz. 725). In ei nem vor das Bundesgericht getrage- nen Fall (Urteil 6B_472/2012 vom 21. Februar 2013) wurde sodann eine Genug- tuungssumme von Fr. 7'500.– ausgesprochen, nachdem das Opfer von zwei Mit- tätern mittels äusserst brutalen Faust- und Ellenbogenschlägen i ns Gesi cht und kraftvollen Fusstritten gegen den Kopf und Körper verprügelt und i hm auch eine leere Whisky-Flasche ins Gesicht geschmettert worden war. Es erlitt zahlreiche Verletzungen, welche zu bleibenden Narben führten; insbesonders eine als po- tenziell lebensgefährlich einzustufende tiefe Schnittverletzung im linken Jochbein- bereich (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O. S. 271 Rz. 859). Demgegenüber sind die Verletzungen des Privatklägers im vorliegenden Fall relativ leicht geblieben (lei chte Gehi rnerschütter ung, Bi ndehautei nblutung und Ar- beitsunfähigkeit während neun Tagen, vgl. Urk. 12/1). Dieser hat keine bleiben-
den Beeinträchtigungen erlitten, und es geht i hm sowohl physisch als auch psy- chisch wieder gut (Urk. 10/2 S. 4 f.). Auf der anderen Seite sind die genugtuungs- erhöhenden Faktoren zu berücksichtigen, wie sie von der Vorinstanz zutreffend aufgezählt und – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch angemessen gewichtet worden sind: Schwere Verletzungen si nd nur durch schieres Glück ausgeblieben. Die drei Beschuldigten gingen trotz nichtigem Anlass auf gefährli- che und äusserst brutale Weise gegen den Privatkläger vor und liessen nicht von ihm ab, als dieser bereits wehrlos am Boden lag, weshalb ihr objektives Verschul- den als im mittleren Bereich liegend (v gl. vorstehend Ziff. IV.2.2.1.1. i n fi ne) ein- zustufen i st. D urchaus mitzu berücksichtigen ist sodann mit der Vorinstanz, auch wenn diesem Faktor nur eine ganz geringe genugtuungsmindernde Wirkung zu- kommt, dass der Privatkläger an den Geschehnissen im Vorfeld der eigentlichen Tat nicht unbeteiligt war: Seine verbalen und tätlichen Vorstösse i m Innern des Lokals und auf dem Steg vor dem Lokal sind ausgewiesen (vgl. vorstehend Ziff. II.4.2.1. und 4.2.2.2.). Im Präjudizienvergleich sowie i n Berücksi chti gung aller konkreter Umstände erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2015 als angemessen. Aufgrund derer Mittäterschaft hinsichtlich der ganzen Tat sind die drei Beschuldigten solidarisch zu verpflichten, dem Pri vatklä- ger den entsprechenden Betrag als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. 4. Sodann ist vorzumerken, dass der Beschuldigte 1 bereits Fr. 4'000.– und der Beschuldigte 2 bereits Fr. 2'000.– an den Privatkläger bezahlt haben. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen. 2.1. Vorliegend unterliegen der Beschuldigte 1 fast ganz und die Beschul- digten 2 und 3 sowie der Privatkläger ganz mi t i hren Berufungsanträgen. Unter Berücksichtigung des zur Behandlung der einzelnen Berufungen je angefallenen
Aufwandes, der hinsichtlich der Berufung des Privatklägers im Vergleich zu den Berufungen der Beschuldigten vernachlässigbar ist, ist es gerechtfertigt, die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gungen und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu je 4/9 den Beschuldig- ten 2 und 3 und zu 1/9 dem Beschuldigten 1 aufzuerlegen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i n je vollem Umfang, da der Aufwand für die Beantwortung der Berufung des Privatklä- gers im Verhältnis zum übrigen Aufwand der amtlichen Verteidigungen vernach- lässigbar ist. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind ohne Rückforderungsvorbehalt (BGE 141 IV 262) auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 ist ausgehend von seiner Hono- rarnote vom 18. April 2017 (Urk. 100/1-2), zuzügli ch ei nes dari n noch ni cht be- rücksi chti gten Aufwandes von 8 Stunden (i nkl. 2 Std. Ausarbeitung Plädoyer und 1 Std. Weg), mit (gerundet) Fr. 3'650.– zu entschädigen. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 ist ausgehend von seiner Honorarnote vom 27. April 2017 (Urk. 108), zuzügli ch ei nes dari n noch ni cht berücksi chti gten Aufwandes von 5 Stunden, mit (gerundet) Fr. 6'250.– zu entschädigen. Der Verteidiger des Beschuldigten 3 ist ausgehend von seiner Honorarnote vom 27. April 2017 (Urk. 103), zuzügli ch ei nes dari n noch ni cht berücksi chti gten Aufwandes von 5 Stunden, mit (gerundet) Fr. 6'750.– zu entschädigen. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist ausgehend von seiner Ho- norarnote vom 27. April 2017 (Urk. 104), zuzüglich eines darin noch nicht berück- sichtigten Aufwandes von 6 Stunden (i nkl. 1 Std. Weg), mit (gerundet) Fr. 2'600.– zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 lit. a (Schuldspruch betref- fend den Beschuldigten A.) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 8. a) Der Beschuldigte B. ist schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. b) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 9. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Haft erstanden si nd. b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind. c) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind. 10. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe von A._____ wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 36 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe von B._____ wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im
Übrigen (8 Monate, abzüglich 36 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. c) Die gegen C._____ ausgefällte Freiheitsstrafe wird vollzogen (abzüg- lich 36 Tage, die durch Haft erstanden sind). 11. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2011 in Sachen C._____ für die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit von 5 Jahren wird um 2 Jahre verlängert. 12. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit aller Mittäter ver- pflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von total Fr. 6'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 31. Januar 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ bereits Fr. 4'000.– und der Beschuldigte B._____ bereits Fr. 2'000.– an den Privatkläger bezahlt haben. 13. Die ersti nstanzli che Kostenregelung (Ziff. 7) wird bestätigt. 14. Die zwei ti nstanzli c he Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'650.–
amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 6'250.–
amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 Fr. 6'750.–
amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 Fr. 2'600.–
unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1, 2 und 3 betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigungen in je vollem Umfang bleibt vorbehalten. 16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − Rechtsanwalt lic. iur. X3.______ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formularen A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich − in die Akten Bezirksgericht Wi nterthur Prozess-Nr. GG110003-K. 17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 28. April 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Zur Beachtung: Die Verurteilten werden auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.