Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160233-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic . iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic . iur. S. Maurer Beschluss vom 26. Juli 2016
i n Sachen
A., Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.,
sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2016 (DG140055)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2016 hat die Privatklägerin zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien, Art. 89 Abs. 2 StPO) aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt an si ch einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzu- erlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 13/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichts- gebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen si nd (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Wesentli che Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine entsprechenden Entschädigungen festzusetzen si nd. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 17. März 2016 wird nicht ein- getreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 26. Juli 2016
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer