Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160300-O/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Geri chts- schreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 2. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 14. März 2016 (GG150032)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Novem- ber 2015 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; sowie - der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte objektiv den Tatbestand der ve r- suchten vorsätzli chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.–, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Geldstrafe sowie die Busse sind durch die 162 Tage Untersuchungshaft sowie die anschliessend angetretene ambulante Massnahme erstanden. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Wi nterthur/U nte rla nd vom 2. März 2015 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Strafvollzug wird ni cht widerrufen. Die angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird auf 3 Jahre verlängert. 6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
Der mit Verfügung der Anklägerin vom 12. Oktober 2015 beschlagnahmte Deko-Stein (Asservat-Nr. A008'275'432) wird eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Verni chtung überlassen. 8. Die Privatklägerin wird mit i hren Zivilansprüchen (Schadenersatz- und Genugtuungsbege hre n) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. i ur. et lic. oec. X._____ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 12'762.70 festgesetzt, nämli ch Fr. 11'817.30 für den Aufwand (i nkl. Barauslagen) und Fr. 945.40 für die Mehrwertsteuer. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. i ur. Y._____ für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin wird auf Fr. 7'068.25 festgesetzt, nämli ch Fr. 6'379.95 für den Aufwand, Fr. 164.70 für Barauslagen und Fr. 5'223.60 für die Mehrwertsteuer. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 509.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'872.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 11'766.– Auslagen (Psychi atri sches Gutachten) Fr. 1'928.– Auslagen Polizei Fr. 12'762.70 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 7'068.25 Entschädi gung unentgeltli che Rechtsverbeiständung Fr. 40'906.85 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten aufer- legt, aber abgeschrieben.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2 f.) 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. März 2016 sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt hat. Aufgrund der ni cht selbstverschuldete n Schuldunfähigkeit sei der Be- schuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. März 2016 sei der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV mit einer Geld- strafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von nicht mehr als Fr. 200.– zu bestrafen. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. März 2016 sei festzustellen, dass die Geldstrafe und die Busse durch die 162 Tage Untersuchungshaft erstanden seien. Zu- dem sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte während 100 Tagen in Überhaft befunden habe. 4. Dementsprechend sei dem Beschuldigten für diese Überhaft eine pau- schale Entschädigung von Fr. 20'000.– zuzusprechen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Ver- fahren, zuzüglich Mehrwertsteuer, zugunsten des Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 59) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________
I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 22. März 2016 liess der Beschul- digte gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 14. März 2016 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 38). Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 liess der Beschuldigte, nachdem ihm der begründete Entscheid der Vorinstanz am 7. Juni 2016 zugestellt worden war (Urk. 41/2), auch fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichen (Urk. 44; Urk. 42/2). An- schlussberufung wurde weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens der Privatklägerin erhoben (vgl. Urk. 46-48). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2016 wurde i m Ei nverständni s mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 53; vgl. Urk. 44 S. 3 und Urk. 51 f.). Mit Eingabe vom 23. September 2016 liess der Beschuldigte in- nert erstreckter Frist die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 56; vgl. Urk. 55). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Urk. 59). Die Privatklägerin teilte mit, dass sie keine Berufungsanträge stel- le und auf eine Vernehmlassung verzichte (Urk. 60). Auch die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 61). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 liess der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (bzw. Replik) einreichen (Urk. 65). Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme des Be- schuldigten (bzw. Duplik) erfolgte mit Eingabe vom 4. November 2016 (Urk. 68). 2. Gegenstand der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt zum Ei nen, i n Abänderung von Dispositivzif- fer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei zunächst festzustellen, dass er den Tatbe- stand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjekti ver Hi nsi cht erfüllt habe und er von diesem Anklagevorwurf aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit freizusprechen sei. Der Beschuldigte beantragt zum Anderen, in Abänderung von
"Dispositivziffer 4" [recte: Dispositivziffer 3)] des vori nstanzli che n Urtei ls sei er be- treffend die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 60 Ta- gessätze zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von ni cht mehr als Fr. 200.– zu be- strafen. Schliesslich verlangt er, es sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 fest- zustellen, dass die Geldstrafe und die Busse durch die 162 Tage Untersuchungs- haft erstanden seien, und dass sich der Beschuldigte während 100 Tagen in Überhaft befunden habe. Für diese Überhaft sei ihm eine pauschale Entschädi- gung von Fr. 20'000.– zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfol- gen (zuzügli ch MwSt.) für das zweitinstanzliche Verfahren zugunsten des Be- schuldigten (Urk. 56 S. 2 f; auch schon Urk. 44 S. 1 f.). 2.2. Der vori nstanzli che Entschei d ist demnach betreffend die Dispositivzif- fern 1 (Schuldsprüche betr. Strassenverkehrsdelikte), 5 (Probezeitverlängerung), 6 (Anordnung einer ambulanten Behandlung), 7 (Einziehung), 8 (Zivilpunkt) sowie 9-13 (Kosten- und Entschädigungsdispositi v) nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. I. Schuldpunkt 1. Ersti nstanzli cher Entschei d Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwä- gungen zum Schluss, dass der Beschuldigte in objektiver wie subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt habe, jedoch gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für diese Tat nicht schuldfähig gewesen sei, und dass aus diesem Grund keine Strafe auszufällen sei (Urk. 43 S. 13). Im Urteilsdispositiv (Dispositiv- ziffer 2) wurde sodann lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte den entspre- chenden Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt habe (U rk. 53 S. 30). 2. Einwand des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt (zusammengefasst) vorbringen, der erstinstanzliche
Entscheid sei in mehrerer Hinsicht zu beanstanden. Zum Einen widerspreche Dis- positivziffer 2 den Urteilserwägungen. Richtigerweise sei im Urteilsdispositiv fest- zuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung objektiv und subjektiv erfüllt habe. Zum Andern, und dies sei entscheidend, habe der Be- schuldi gte ei nen Anspruch auf Frei spruch. Im Urteilsdispositiv sei daher festzu hal- ten, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs freizusprechen sei (Urk. 56 S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft nimmt zu diesen Ausführunge n des Beschuldi gten ni cht konkret Stellung (vgl. Urk. 59). 3. Entschei d 3.1. Allgemeine Ausführungen a) Kommt das Gericht – nach erfolgter Anklage – zum Schluss, der Be- schuldigte sei im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen, hat (bei gegebenen Pro- zessvoraussetzungen und unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 4 StGB und Art. 263 StGB) ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen. Dies gilt für alle Straftaten und ungeachtet der Schwere einer Straftat. Es verfehlt den sachlichen Gehalt mangelnder Schuldfähigkeit, an deren gerichtliche Feststellung nicht einen Freispruch, sondern ein Prozessurteil in Form einer Verfahrenseinstellung zu knüpfen; denn in der Anklage liegt der Vorwurf schuldhafter Unrechtsverwirkli- chung, woran es im Falle der Schuldunfähigkeit gerade fehlt (BSK StGB - Bom- mer/Dittmann, Art. 19 N 44; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 19 N 11). b) Ergibt sich indes die Schuldfähigkeit nicht erst vor Gericht, sondern be- reits während der Untersuchung, so kann kei ne auf Schuldi gsprechung und Be- strafung gerichtete Anklage ergehen. In diesem Fall ist (grundsätzli ch) das selb- ständige Verfahren nach Art. 374 f. StPO durchzuführe n. Stellt somit die Staats- anwaltschaft die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten und die Notwendigkeit von Massnahmen fest, beantragt sie dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich die er- forderlichen Massnahmen (vgl. Art. 374 Abs. 1 StGB). In einem solchen Antrag
wird, ähnlich wie bei einer Anklage, der Täter und seine Tat umschrieben. Das Gericht hat daraufhin zunächst zu prüfen, ob die betreffende Person, die ihr zur Last gelegten Straftaten beging. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese schuld- unfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. Bejaht das Gericht Täterschaft und Schuldunfähi gkei t, prüft es drittens, ob die von der Staatsanwaltschaft beantragte oder eine andere Massnahme erforderlich ist. Wird die Massnahmebedürftigkeit festgestellt, ordnet das Gericht die Massnahme an und entscheidet über allfällige Zi vi lansprüche (Art. 375 Abs. 1 StPO). Diese Entscheide ergehen in einem Urteil, wobei im Dispositiv die Tat, die fehlende Tatschuld (d.h. Schuldunfähigkeit) sowie die verhängte Massnahme festzuhalten sind. In einem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung, und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen den Schuldunfä- hi gen nicht erhoben (vgl. hi ezu Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1425-1428; Derselbe, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 374 N 1 f. sowie Art. 375 N 1-3; BSK StPO - Bommer, Art. 374 N 13,15, 19 sowie Art. 375 N 3 f.,10; Schwar- zenegger i n: D onatsch/Hansjakob/ Lieber, StPO Kommentar, Art. 374 N 1, Art. 375 N 2-5). c) Wenn die beschuldigte Person wegen zwei oder mehrerer verschiedener Straftaten vor Gericht gestellt werden soll, von denen eine möglicherweise nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde, verlangt der Grundsatz der Einheit des Verfahrens, dass sämtliche Taten in einem, nämlich im ordentlichen Verfahren zu beurteil en sind (subjektive Konnexität gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Schwarzenegger, a.a.O., Art. 374 N 1 sowie BSK StPO - Bommer, Art. 374 N 13). 3.2. Konkrete Prüfung 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte mit ihrer Einga- be vom 6. November 2015 (Urk. 22) an die Vorinstanz den Beschuldigten wegen verschiedener Straftaten vor Gericht: − Hinsichtlich der zwei Strassenverkehrsdelikte erhob sie Anklage (i m Si nne von Art. 324 ff. StPO) und verlangte entsprechend die Schuldigsprechung
und Bestrafung des Beschuldigten (vgl. Urk. 22 S. 1 und S. 2 f. [Über- schrift: "I. Anklage"]). − Hinsichtlich des Delikts der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erhob sie kei ne Anklage, sondern stellte sie den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldun- fähige Person (im Sinne der Art. 374 f. StPO). Entsprechend formulierte sie keinen Schuldvorwurf, sondern hielt fest, dass das umschriebene Verhal- ten des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (objektiv) erfülle, der Beschuldigte indes gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB hinsichtlich dieser Tat nicht schuldfähig sei. Sie verlangte deshalb auch keinen Schuldspruch, sondern die Feststellung der (objekti- ven) Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 22 S. 1, S. 3 f. [Überschrift: "II. Antrag auf ..."] und S. 5). Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei offensichtlich auf das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 1. Oktober 2015 (vgl. Urk. 9/1-13). Dass die Staatsanwaltschaft nicht die getrennte gerichtliche Beurteilung die- ser drei Delikte verlangte, sondern innerhalb ein und derselben Antragsschrift an das erstinstanzliche Gericht teils Anklage erhob und tei ls Antrag auf Massnahme- anordnung für ei ne schuldunfähige Person stellte, kann ni cht beanstandet wer- den. Dies war vielmehr in Nachachtung des vorerwähnten Grundsatzes der Ein- heit des Verfahrens (oben Ziff. 3.1.c.) geradezu geboten. 3.2.2. Hinsichtlich der zwei Strassenverkehrsdelikte kam die Vori nstanz i n Entsprechung der Anklage zum Schluss, dass der Beschuldigte schuldig zu spre- chen sei (Urk. 43, S. 11), was, wie bereits ausgeführt, seitens des Beschuldigten auch nicht beanstandet wurde. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung legte die Vorinstanz i n ih- ren Erwägungen in einem ersten Schritt überzeugend dar, dass das in der staats- anwaltschaftli che n Antragsschrift umschriebene und vom Beschuldigten ei nge-
standene (vgl. Urk. 43 S. 8) Verhalten den Tatbestand von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, und kei n Rechtferti gungsgrund gegeben ist (Urk. 43 S. 11 f.). Namentlich hat sie (im Unterschied zur diesbezüglich fehlerhaften An- tragsschrift der Staatsanwaltschaft) zutreffend dargetan, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hi nsi cht erfüllt, ist doch – wie die Verteidigung richtig betont (Urk. 56 S. 4) – die Frage des Vorsat- zes von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen (vgl. BSK StGB -Bommer/Ditt- mann, Art. 19 N 19). In ei nem zwei ten Schri tt hat die Vorinstanz sodann gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 1. Oktober 2015 (Urk. 9/8) überzeugend aufgezeigt, dass der Beschuldigte für diese Tat i m Si nne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig wa r . Die Vorinstanz hat damit – in implizierter korrekter Nach- achtung der vorstehend unter Ziff. 3.1.b. dargelegten allgemeinen rechtlichen Ausführunge n – die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten be- jaht. Weiter hat sie i n ei nem dri tten Schri tt – wiederum gestützt auf das vorliegen- de psychi atri sche Gutachten – auch überzeugend erwogen, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte (und vom Beschuldigten bereits vorzeitig angetre- tene) ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen i st (Urk. 43 S. 24-26). Die Erwägungen der Vorinstanz si nd somit in keiner Weise zu beanstanden und zu tei len. Indes hat die Vorinstanz ihre richtig getroffenen Entscheide im Urteilsdispo- sitiv falsch wiedergegeben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es al- lerdings nicht so, dass die Vorinstanz einen Freispruch hätte formulieren müssen. Wie ausgeführt (Ziff. 3.2.1.) hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das dem Be- schuldigten zur Last gelegte Delikt der versuchten vorsätzli chen Tötung ni cht An- klage nach Art. 324 ff. StPO erhoben, sondern Antrag auf Anordnung einer Mass- nahme für ei ne schuldunfä hi ge Person (im Sinne von Art. 374 f. StPO) gestellt. Ei n Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung wurde i n der Antragsschri ft ni cht for- muliert und entsprechend gegen den Beschuldigten nicht erhoben, weshalb auch kein Freispruch zu ergehen hat (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.a. und b.). Daran ändert nichts, dass dieses Delikt – wegen der weiteren zwei dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte, die mit Anklage einzuklagen waren – im Rahmen eines ordentli- chen Strafverfahrens und ni cht i n ei nem selbständigen Massnahmeverfahren zu
behandeln war. Fehlerhaft ist das erstinstanzliche Dispositiv aber deshalb, da die Vori nstanz darin (nebst der verhängten Massnahme) die Tat sowie die fehlende Tatschuld hätte fest halten müssen. 3.2.3. Korrekterweise ist im Dispositiv deshalb festzuhalte n, dass der Be- schuldigte A._____ den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Nicht explizit angegeben zu werden braucht, dass der Beschuldigte den Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt, kann doch Tatbestandsmässigkeit nur bei Vorliegen beider Komponenten bejaht werden. II. Strafpunkt 1. Vorbemerkung Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im angefochtenen Ur- teil richtig und umfassend wiedergegeben. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass eine Strafzumessung lediglich für di e schuldhaft verübten SVG-D eli kte vorzunehme n i st, bzw. hi nsi chtli ch der i n Schuldunfähi gkei t verübten versuchten vorsätzli chen Tötung selbstredend keine Strafe auszusprechen ist. Sodann hat der erstinstanzliche Einzelrichter korrekt dargetan, dass für das Delikt des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration eine tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren und für das Delikt der (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln eine falladäquate Busse (bis zu einer Obergrenze von Fr. 10'000.–) zu verhängen ist (Urk. 43 S. 14 ff., Ziff. 1.-3., 4.1.1.1, 4.1.2.1., 4.3. und 4.3.2.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Strafe auch vergleichbar sei mit der Strafmassempfehlung der OSTA für den Wiederholungstäter beim Fahren in fahrunfähigem Zustand (a.a.O. S. 8 f.). 3.1.1.2. Entgegen dem (sinngemäss vorgetragenen) Standpunkt des Vertei- digers kommt den Strafmassempfehlungen der OSTA nur Ri chtli ni enfunkti o n zu. Sie dienen dem Gericht lediglich als Orientierungshilfe, ohne es zu binden. Selbst eine deutlich über den Empfehlungen liegende Strafe ist deshalb zulässig (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_607/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 4.2.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E 3.1 3.), soweit der Einzelfall dies rechtfertigt. Die – im Internet auf der Website der OSTA greifbaren – Strafmassempfeh- lungen sehen denn auch keinen fixen Strafmasskatalog vor. In ihrer aktuellen Fassung vom 14. Januar 2015 schlagen sie bei Fahren in fahrunfähigem Zustand im Falle eines Ersttäters mi t ei ner Blutalkoholkonzentration ab 1,2 Promille ei n Strafmass ab 40 Tagessätzen Geldstrafe, und mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,4 Promille ein Strafmass ab 50 Tagessätzen Geldstrafe vor. Für den Wie- derholungstäter empfehlen sie ab 1,2 Promille Blutalkoholkonze nt rati on ei n Strafmass ab 50 Tagessätzen, und ab 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration ein Strafmass ab 75 Tagessätzen (Ziff. 2.2. Strafmassempfehlungen OSTA). Der Be- schuldigte war nachweislich und unbestrittenermassen mit einer Blutalkoholkon- zentration von mindestens 1,38 Promille unterwegs (Dossier 2, Urk. 6/2). Dieser Wert liegt näher bei 1,4 Promille (und selbst 1,5 Promille) als bei 1,2 Promille. Damit liegt auch die für den Beschuldigten zu findende Strafe näher bei den Aus- gangswerten von 50 Tagessatzen für den Ersttäter bzw. 75 Tagessätzen für den Wiederholungstäter als bei den vom Verteidiger zitierten Ausgangswerten. Ausser Acht gelassen hat die Verteidigung weiter, dass sich die vorstehen- den Ansätze der OSTA betreffend Fahren i n fahrunfähi gem Zustand explizit auf einen "Norm-Sachverhalt" beziehen, welcher wie folgt umschrieben ist: Gutbe- leumundete Person besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirt- schaftsschluss über eine Strecke von vier bis acht Kilometer nach Hause. Weiter wird auch ausdrücklich von einem "von Beginn weg geständigen" Täter ausge- gangen (womit eine entsprechende Strafminderung bereits eingerechnet ist ). Die OSTA wei st i n i hren Strafmassempfehlungen deshalb auch darauf hi n, dass die
(für das Fahren i n fahrunfähi gem Zustand) massgebenden Kriterien, wie "Vorle- ben, automobilistischer Leumund, Vorstrafen, Entschluss zum Fahren, Fahrstre- cke, Zeit, Fahrweise, Alkoholkonzentration usw." jeweils einzelfallweise zu ge- wi chten si nd. Auch betont si e generell, dass die Empfehlungen (lediglich) einige "allgemeine Grundsätze als Einstiegshilfe bei der Strafzumessung enthalten, von denen aufgrund konkreter Umstände durchaus abgewichen werden kann und muss" (vgl. zum Ganzen Zi ff. 1 und Ziff. 2.2. Strafmassempfehlunge n OSTA) . Inwiefern im vorliegenden Fall die konkreten Umstände in Abweichung zum normierten Ausgangssachverhalt gemäss Strafmassempfehlungen zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten sind, ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung darzutun. 3.1.2. Tatkomponente 3.1.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte war mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,38 Gewichtspromille unterwegs, womit er die maximal zulässige Blutalkohol- konzentration von 0,5 Gewichtspromille erheblich überschritten hat. Mit Blick auf die Strafmassempfehlungen der OSTA spri cht allei n schon dieser Sachverhalts- faktor (bei ansonsten durchschni ttli che n objekti ven und subjekti ven Verhältni ssen und geständigem Täter) für eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen. In Abwei- chung zum Normsachverhalt gemäss Strafmassempfehlungen OSTA kommt vor- liegend (auf der hier interessierenden objektiven Seite) nun aber verschuldens- erhöhend hinzu, dass die durch diese starke Alkoholisierung hervorgerufene Ge- fahr nicht bloss abstrakt blieb, sondern sich in einem Auffahrunfa ll konkret reali- siert hat. Der Beschuldigte kollidierte bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h mit dem – vor ihm still stehenden – Fahrzeug von C., welches aufgrund der Wucht des Aufpralls in ein vor ihr befindliches, ebenfalls stillstehendes Drittfahr- zeug (von D.) geschoben wurde, wobei an allen drei Personenwagen Sachschaden entstand; darunter ein Totalschaden am Fahrzeug des Beschuldig- ten (vgl. den Polizeirapport vom 2. Juni 2015, Urk. 1, namentlich S. 4 und 8). Die Auffahrkollision führte jedenfalls bei C._____ zu ärztlich ausgewiesenen leichten
Verletzungsfolgen und mehrwöchiger 50-prozentiger Arbeitsunfähigkeit (ND 1 Urk. 7). Entgegen einem Einwand der Verteidigung (welche diesen i m Rahmen der Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Strafzumessung bezüglich der Busse vorgebracht hat; Urk. 56 S. 7 f.) hat die Vorinstanz insbesondere zu Recht auch den polizeilich festgestellten Schaden miteinbezogen, zumal die Verkehrs- polizei in solchen Fragen geschult ist, und die Vorinstanz auch berücksichtigte, dass es sich hierbei lediglich um eine Schätzung handelte. Der Verteidigung ist lediglich darin Recht zu geben, dass die im Polizeirapport festgehaltene Aussage von D._____ (der Lenkerin des Objekts 3 bzw. vordersten Fahrzeugs, vgl. ND 2 Urk. 1 S. 3 und 8), wonach sie ein paar Minuten nach der Kollision Kopf- und Na- ckenschmerzen gehabt habe (ND 2 Urk. 1 S. 4), nicht berücksichtigt werden darf, nachdem sie weder mit dem Beschuldigten konfrontiert worden war, noch der zweimaligen polizeilichen Aufforderung nachkam, das in Aussicht gestellte ärztli- che Attest einzureichen (ND 2 Urk. 1 S. 4). Zu Recht berücksichtigte die Vori nstanz ausserdem, dass der Beschuldigte mi t sei ner Trunkenhei tsfahrt demnach ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf, und es dabei nur dank glückli chen Umstän- den ni cht auch noch zu (erheblicherem) Personenschaden gekommen ist. Ent- gegen dem (sinngemässen) Einwand des Verteidigers (Urk. 56 S. 6) stellt eine solche Berücksi chti gung des Ausmasses der vom Beschuldigten geschaffenen Gefahr keinen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot dar (vgl. BSK StGB - Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 102). Erschwerend ist dem Beschuldigten auch anzurechne n, dass sei ne Trunkenhei tsfa hrt auf einer (entgegen der Vorinstanz) zwar ni cht dicht, aber jedenfalls rege befahrenen (vgl. ND 1 Urk. 1 S. 4) Haupt- transitachse (E.-strasse in F.) und innerhalb der Hauptverkehrszeit (Freitag, 17. April 2015, ca. 17:30 Uhr) stattfand, und damit also nicht, wie im Norm-Sachverhalt der Strafmassempfehlungen OSTA berücksichtigt, erst nach (nächtli chem) Wirtschaftsschluss, wo in der Regel ein eher geringeres Verkehrs- aufkommen zu erwarten ist. Entgegen einem weiteren Einwand des Verteidigers (Urk. 56 S. 6) ist durchaus zu Ungunsten des Beschuldi gten zu berücksi chti gen, dass dieser ni cht ei nfach auf dem direkten (nach Norm-Sachverhalt maximal acht Kilometer langen) Nachhauseweg unterwegs war. Der Unfall fand zwar schon auf
der E.-strasse (Koordinaten 1 / 2) i n F. (Ausserorts) statt, und damit i n nur rund drei Kilometer Entfernung zur G._____ i n F., wo der Beschul- digte alkoholische Getränke konsumiert hatte. Gemäss eigener Aussage hätte seine Fahrt jedoch von F., G., nach H., wo er einem Kunden noch etwas ausliefern wollte, und danach weiter an seinen Wohnsitz in I._____ (J.-strasse ...) führen sollen (Prot. I S. 10, ND 1 Urk. 1 S. 4). In der Absicht des Beschuldigten lag es demnach, einen Weg von insgesamt rund 25 Kilometern zurückzulegen. Im Übrigen hätte selbst sein direkter Nachhause- weg, von F. nach J._____, rund 17 Kilometer betragen. Der Kreis potentiell gefährdeter Verkehrsteilnehmer ist daher, wiederum mit der Vori nstanz, als ve r- hältnismässig gross zu bezeichnen. Entgegen weiteren, pauschalen Ausführun- gen des Verteidigers (Urk. 56 S. 6) steht auch ohne Weiteres fest, dass der aus- gewiesene wetterbedingte Strassenzustand (nasse Fahrbahn aufgrund von Re- gen, vgl. ND 1 Urk. 6 und ND 1 Urk. 3) die Gefährdung der anderen Verkehrsteil- nehmer durch di e Trunkenhei tsfa hr zusätzli ch erhöhte. Das objektive Tatverschulden ist damit mit der Vorinstanz insgesamt als ni cht mehr lei cht zu qualifizieren. 3.1.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte setzte sich nach dem Konsum alkoholischer Getränke er- heblich alkoholisiert ans Steuer. Beides tat er mi t Wi ssen und Wi llen, anschli es- send im regen Verkehr und bei erschwerten Strassenverhältnissen eine erhebli- che Strecke zu einem Kunden und von dort nach Hause zu fahren. Dabei musste i hm klar sein, dass er mit seinem Verhalten eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf dieser Strecke darstellte. Die Vorinstanz hat zutreffend konstatiert (vgl. BSK SVG - Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 36), dass unter diesen Umständen von einem direkten Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist, und diesen (entgegen dem sinngemässen Einwand der Verteidigung, Urk. 56 S. 7) – technisch korrekt – ni cht verschuldenser höhend veranschlagt. Die Vorinstanz berücksichtigte sodann "zumindest teilweise", dass sich der Beschuldigte an jenem Tag in einer schlechten psychischen Verfassung befand
(Urk. 43 S. 17), wobei allerdings nicht klar nachvollzogen werden kann, in wel- chem Ausmass sie diesen Umstand als verschuldensmindernd erachtete. In leichter Präzisierung bzw. Korrektur der erstinstanzlichen Strafzumessung kann festgehalten werden, dass der Umstand, dass der Beschuldigte nicht grundlos, sondern aufgrund von Druck am Arbeitsplatz und damit verbundenen, subjektiv empfundenen Existenzängsten trank (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 56 S. 7), merklich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, und dass dieser subjektive Faktor das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren vermag. Mit der Vorinstanz wiederum ist schliesslich von voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Dies wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt; sie moniert (sinngemäss) einzig, dass die volle Einsichtsfähigkeit des Beschuldi gten ni cht verschuldenser hö hend berücksichtigt werden dürfe, was die Vori nstanz indes auch ni cht getan hat. 3.1.2.3. Gesamtverschulden und Einsatzstrafe Die Vorinstanz ist von einem ni cht mehr lei chten Gesamtverschulden aus- gegangen und hat hierfür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen veranschlagt. Diese Bewertung erscheint etwas zu streng. Unter Berücksichtigung der leicht verschuldensrelati vierenden subjektiven Tatkomponente und mit Blick auf die Ri chtwerte nach den Strafmassempfehlungen OSTA sowie vergleichbare Fäl- le, mit denen die erkennende Kammer in letzter Zeit zu tun hatte, ist von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden des Beschuldigten auszugehen und ist die Einsatzstrafe für die Tat des Beschuldigten auf 90 Tagessätze anzusetzen. 3.1.3. Täterkomponente 3.1.3.1. Biographie des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 20). Er- gänzend ist auszuführen, dass der i nzwi schen ...-jährige Beschuldigte gemäss den Angaben seines Verteidigers weiterhin von der Sozialhilfe lebt und derzeit
Fürsorgeleistungen von monatlich Fr. 510.– bezieht (Urk. 56 S. 1). Mit der Vor- instanz sind diese persönlichen Verhältnisse (mit Ausnahme der Relevanz der fi- nanziellen Situation für die Bestimmung der Tagessatzhöhe, unten Ziff. 3.1.4.) als strafzumessungs ne utra l zu qualifizieren, was auch seitens des Verteidigers nicht beanstandet worden ist. 3.1.3.2. Vorstrafe und Delinquenz während laufender Probezeit Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 2. März 2015 wegen fahrlässi- ger grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– und ei ner Busse von Fr. 300.– verur- teilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Diese Strafe erfolgte, weil der Beschuldigte die signalisier- te Geschwindigkeit von 60 km/h innerorts um mindestens 25 km/h (netto) über- schritten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen hatte (vgl. Beizugsakten StAWU 2015/10005360, Urk. 7). Nur knapp zwei Monate später hat sich der Be- schuldigte durch den von ihm in alkoholisiertem Zustand verursachten Auffahrun- fall auf der E.-strasse in F. erneut der Verletzung des Strassenver- kehrsrechts schuldig gemacht. Der Beschuldigte ist somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern delin- quierte auch i nnert laufender Probezei t. Dies stellt zwei (separate) Straferhö- hungsgründe dar, welche zusammengenommen (mit der Vorinstanz) deutli ch straferhöhend zu gewi chten si nd. 3.1.3.3. Nachtatverhalten Dass sich der Beschuldigte von Beginn an geständig, einsichtig und reuig zeigte, führt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, (lediglich) zu einer leichten Strafminderung. Die Auffahrkollision des Beschuldigten führte zu einem Total- schaden seines Personenwagens, womit eine Weiterfahrt ausgeschlossen war (ND 2 Urk. 1 S. 4). Vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage war eine
Flucht und ein Abstreiten des Beschuldigten von vornherein aussichtslos, wes- halb dem Geständnis kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden kann. 3.1.3.4. Fazit Täterkomponente Insgesamt überwiegen die straferhöhend ins Gewicht fallenden Faktoren (Vorstrafe, Delinquenz während laufender Probezeit) merklich über die strafmin- dernd zu berücksichtigenden Kriterien (Geständnis, Einsicht und Reue). Die Vor- instanz hat die Täterkomponente im Ergebnis mit einer Straferhöhung von 40 Tagessätzen berücksichtigt, was nicht unvertretbar erscheint. Eine Straferhöhung um lediglich 20 Tagessätze, wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 56 S. 9) erscheint gerade mit Blick auf die Strafmassempfehlungen OSTA (für den Wie- derholungstäter) als zu milde, ist doch vorliegend nicht bloss eine einschlägige Vorstrafe, sondern auch die Delinquenz innert Probezeit zu berücksichtigen (und ist in den Tarifen der OSTA das Geständnis des Täters bereits einkalkuliert). Gestützt auf diese Erwägungen ist die Straferhöhung heute mit 30 Tages- sätzen zu veranschlagen. 3.1.4. Fazi t Strafzumessung Der Beschuldigte ist somit für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen, wobei die Höhe der Tagessät- ze angesichts der unveränderten engen finanziellen Situation beim erstinstanz- lich festgesetzten Minimalbetrag von Fr. 10.– zu belassen ist. 3.1.5. Strafvollzug Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, ob diese Geldstrafe bedingt oder unbedingt auszusprechen ist. Sie hielt ei ne Regelung des Vollzugs wohl deshalb nicht für nötig, da die Geldstrafe durch die Untersuchung (vgl. nachfol- gend Ziff. IV .2 .2.) bereits vollumgänglich erstanden war. Dies ist falsch; die Fra- ge des Vollzugs muss entschieden werden, bevor geprüft wird, ob und i nwie- weit die Strafe allenfalls bereits erstanden ist.
Die erstinstanzlichen Erwägungen zum Widerruf (Urk. 43 S. 24), mit wel- chen dem Beschuldigten trotz der erneuten Verstösse eine gute Legalprognose gestellt wird, deuten darauf hin, dass die Vorinstanz nicht erst bei der Frage des Wi derrufs, sondern auch schon hi nsi chtli ch des neuen D eli kts ei nen unbedi ng- ten Strafvollzug nicht für notwendig erachtete. Zu beachten ist, dass der beding- te Vollzug die mildere Sanktionsform darstellt als der unbedingte, und deshalb dem Beschuldigten heute auch schon aus Gründen der reformatio in peius der bedingte Vollzug zuzubilligen ist. Bei Gewährung des bedingten Vollzugs ist allerdings gesetzlich zwingend eine Probezeit anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. BSK STGB - Schnei- der/Garré, Art. 44 N 1). Das Versäumnis der Vori nstanz muss deshalb heute korrigiert werden, wobei die Probezeit auf die gesetzliche Minimalfrist von 2 Jahren anzusetzen i st. 3.2. Verletzung von Verkehrsregeln 3.2.1. Tatkomponente D i e Vori nstanz hat i n (grundsätzli ch) überzeugenden Erwägungen darge- tan, aufgrund welcher einzelner Umstände von einem noch leichten Gesamtver- schulden des Beschuldigten hinsichtlich dieser fahrlässig und in voller Schuldfä- higkeit begangenen Übertretung auszugehen i st. Auf i hre Ausführunge n kann deshalb vorab – mit Ausnahme der nachstehend vorzunehme nde n Korrektur be- treffend die Verletzungsfolgen der Beteiligten – verwiesen werden (Urk. 43 S. 18 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 56 S. 7 f.) hat die Vor- i nstanz insbesondere zu Recht auch den polizeilich festgestellten Schaden mit- einbezogen, zumal die Verkehrspolizei in solchen Fragen geschult ist, und die Vorinstanz ja berücksichtigte, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelte. Der Verteidigung ist allerdings darin Recht zu geben, dass die im Polizeirapport festgehaltene Aussage von D._____ (der Lenkerin des Objekts 3 bzw. vordersten Fahrzeugs, vgl. ND 2 Urk. 1 S. 3 und 8), wonach sie ein paar Minuten nach der Kollision Kopf- und Nackenschmerzen gehabt habe (ND 2 Urk. 1 S. 4), entgegen den Ausführunge n der Vori nstanz nicht berücksichtig werden darf, nachdem sie
weder mit dem Beschuldigten konfrontiert worden war, noch der zweimaligen po- lizeilichen Aufforderung nachkam, das in Aussicht gestellte ärztliche Attest einzu- reichen (ND 2 Urk. 1 S. 4). Berücksichtigt werden dürfen und müssen allerdings – di es i n Ergänzung zu den ersti nstanzli che n Erwägungen – die mit Arztzeugni s vom 4. Mai 2015 (ND 2 Urk. 7) ausgewiesenen gesundhei tli chen Beschwerden und Tei l-Arbei tsunfähigkeit von C._____ (der Lenkerin des Fahrzeugs [bzw. Ob- jekts 2], in welches der Beschuldigte prallte). 3.2.2. Täterkomponente Auch hier kommt den Umständen, dass der Beschuldigte einschlägig vor- bestraft ist und innert laufender Probezeit erneut delinquierte, mehr Gewi cht zu als dem Geständnis des Beschuldigten. 3.2.3. Fazi t 3.2.3.1. Die Vorinstanz hat die Busse auf Fr. 500.– angesetzt. Dieser Be- trag erscheint im Ergebnis zu hoch. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG) tritt vorliegend zum Fahren i n fahrunfähi gem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG) zwar in echter Idealkonkurrenz hinzu (vgl. hiezu Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl., Art. 90 N 44 m.w.H. und Bundesgeri chtsurtei l 6S.497/2002), nachdem der Auffahrunfal l ni cht ausschli essli ch auf di e Trunken- heit des Beschuldigten, sondern auch (möglicherweise gar vorwiegend) durch den Faktor mitverursacht wurde, dass der Beschuldigte für ei nen kurzen Moment seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse schenkte (vgl. die Anklage in Urk. 22 S. 2 und das Geständnis des Beschuldigten in Dossier 2 Urk. 5 S. 3), und i st deshalb durchaus eigenständig zu sanktionieren. Gleichwohl ist ni cht zu überse- hen, dass dieses in zeitlicher Hinsicht wenige Sekunden dauernde Fehlverhalten im Rahmen der Fahrt i n qualifiziert angetrunkenem Zustand stattfand und der Unrechtsgehalt dieser Verletzung von Verkehrsregeln deshalb im Unrechtsgehalt jenes gravierenderen Delikts weitgehend aufgeht; namentli ch deckt sich der durch die Delikte konkret realisierte Gefährdungserfolg (bzw. der eingetretene
Sach- und Personenschaden). Aus di esem Grund und mi t zusätzli chem Bli ck auf die anhaltende desolate finanziellen Lage des Beschuldigten ist die Busse des- halb heute auf Fr. 300.– zu reduzieren. 3.2.3.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 und 3 ist auf 3 Tage festzusetzen (vgl. hiezu aber nachstehende Ziff. IV.2.3.). 3.3. Gesamtergebnis Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geld- strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. III. Anrechnung der Haft an die Sanktionen 1. Allgemei ne Ausführunge n 1.1. Art. 431 Abs. 2 StPO gewährleistet Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei Überhaft. Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn (bzw. soweit) sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen i st sowohl auf unbedi ng- te als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassen- den Haftanrechnung zugrunde.
Erst wenn ei ne Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an ei- ne andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziel- len Entschädi gung. D er Ausglei ch von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Er ist dabei primär auf Freiheits- strafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist sub- sidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 236 E. 3.2. f. m.w.H.). 1.2. Nicht geregelt ist im Gesetz die Frage der Anrechnung von Untersu- chungs- und Si cherhei tshaft an Massnahmen i m Si nne von Art. 56 ff. StGB. a) Die Meinungen in der Lehre sind diesbezüglich geteilt (vgl. hiezu im De- tail: BGE 141 IV 236 E. 3.4). Nach der einen Auffassung ist Haft sowohl an stati- onäre als auch an ambulante Massnahmen anzurechnen (so etwa Schmid, Handbuch StPO, N 1828). Nach ei ner anderen Ansi cht i st di e Anrechnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an stationäre sowie ambulante Massnah- men des StGB hingegen ausgeschlossen (so etwa BSK StPO - Wehren- berg/Frank, Art. 431 N 30b und 30c). Eine dritte Lehrmei nung (welche sich aller- dings lediglich der stationären Massnahmen annimmt) nimmt eine im Ergebnis mittlere Position ein, wonach auf die Art bzw. den Zweck der Massnahme abge- stellt werden soll. Soweit der Behandlungs- bzw. Heilungszweck im Vordergrund steht, soll eine Anrechnung nicht in Frage kommen. Steht hingegen der Siche- rungszweck bzw. der Schutz der Öffentlichkeit im Zentrum, müsse angerechnet werden können (so BSK StPO - Mettler/Spichtin, Art. 51 N 45 ff.). b) Das Bundesgericht entschi ed in seinem Leitentscheid BGE 141 IV 236 vom 23. April 2015, dass – so der Wortlaut der Regesten – Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzli ch anzurechnen ist. Eine konkrete Prüfung nahm das Bundesgericht lediglich hinsichtlich der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB vor. Welche weiteren Massnahmen unter den Begriff "freiheitsentziehende
Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB" zu subsumieren sind, liess das Bundes- gericht offen. c) Ob eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB – wie sie im vorli egenden Fall gegen den Beschuldi gten (bereits rechtskräftig) ausgesprochen wurde – unter di ese Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt, bzw. diese zumin- dest analog zu übernehmen ist, wird nachfolgend (Ziff. 2.5.) zu prüfen sei n. 2. Konkrete Anrechnung 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Der Beschuldigte verbrachte die Zeit vom 28. Mai 2015 bis zum 5. November 2015 – und damit 162 Tage – i n Untersuchungs ha ft (vgl. Urk. 16/1 und 16/40). 2.1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV wurde dem Beschuldigten auf seinen Antrag hi n der vorzeitige Vollzug der – i m psychi atri schen Gutachten vom 1. Oktober 2015 empfohlenen – ambulanten Massnahme i m Si nne von Art. 63 StGB bewilligt und festgehalten, dass diese – auch hier der gutachterli- chen Empfehlung folgend – von der Vollzugsbehörde allenfalls stationär im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB einzuleiten sei (Urk. 16/29). Der vorzeitige Antritt der ambulanten und stationär eingeleiteten Massnahme begann am 5. November 2015 (in unmittelbarem Anschluss an di e Haftentlassung), indem der Beschuldig- te in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eintrat (vgl. Urk. 16/35 und 16/36; vgl. auch Urk. 32 S. 4). Der Beschuldigte verblieb in der PUK bis zu seinem Einzug in die betreute Wohngemeinschaft am K._____ i n L._____ am 18. Januar 2016, in welcher die ambulante Massnahme bzw. deren vorzeitiger Vollzug – i n nunmehr ni cht mehr stati onärem Rahmen – fortgesetzt wurde (vgl. Urk. 32 S. 5). Mit Entscheid der Vorinstanz vom 14. März 2015 wurde die gut- achterlich empfohlene ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB – in deren vor- zeitigem (und zunächst stationär eingeleitetem) Vollzug sich der Beschuldigte be- reits befand – bestätigt bzw. gerichtlich angeordnet (Urk. 43 S. 24 ff.).
2.2. Anrechnung der Haft an die Geldstrafe 2.2.1. In Nachachtung der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung zur Haftanrechnung (Zi ff. 1.1.) sind die 162 Tage Untersuchungshaft zu nächst an die heute ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagen anzurechnen (vgl. auch BSK StGB - Mettler/Spichtin, Art. 51 StGB N 44 m.V.a. BGE 135 IV 126 E.1.3.7.). Da- bei entspricht ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe (BSK StGB - Mett- ler/Spichtin, Art. 51 StGB N 43). 2.2.2. Diese Geldstrafe ist dementsprechend durch die Haft vollumfänglich erstanden, was es festzuhalten gilt. 2.3. Anrechnung der Haft an die Busse 2.3.1. Sodann sind die nunmehr verbleibenden 42 Hafttage an die Busse von Fr. 300.– anzurechnen. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersu- chungshaft an ei ne Busse anzurechnen i st, entspri cht jenem Faktor, nach wel- chem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (vgl. BSK StGB - Mettler/Spichtin, Art. 51 StGB N 44 m.V.a. BGE 135 IV 126 E.1.3.9.). Da vorliegend eine selbständige Übertretungsbusse nach Art. 106 StGB (und nicht eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB) auszusprechen war, kann zur Bestimmung des Anrechnungsfaktors nicht der im Rahmen der Geldstrafe ermittelte Tagessatz von Fr. 10.– herangezogen werden, sondern ist auf den i n einem solchen Fall praxisgemäss anwendbaren fi xen Umrechnungs- schlüssel von Fr. 100.– abzustellen. Demgemäss entspräche der Busse von Fr. 300.– eine Ersatzfreiheitsstrafe (im Sinne von Art. 106 StGB) von 3 Tagen und i st somit die erstandene Haft mit 3 Tagen an di e Busse anzurechne n. 2.3.2. Auch die Busse ist dementsprechend durch die Haft vollumfängli ch erstanden, was festzuhalten ist .
2.4. Anrechnung der Haft an die Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. März 2015 2.4.1. Wi e i n Zi ff. 1 ausgeführt kann aufgrund des in Art. 51 StGB veranker- ten Grundsatzes der umfassenden Anrechnung die Haft auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Die Untersuchungshaft ist deshalb beispielsweise auch an früher verhängte Strafen anzurechne n (vgl. BSK StGB Mettler/Spichtin, Art. 51 N 40 f.). Gemäss zutreffendem Einwand der Staatsanwaltschaft (Urk. 59 S. 2) kann deshalb die vom Beschuldigten erstandene Haft – bzw. die verbleibenden 39 Hafttage – auch an die mit Strafbefehl vom 2. März 2015 bedingt ausgesproche- ne Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– angerechnet werden (Beizugsak- ten StAWU 2015/10005360, Urk. 7), hinsichtlich welcher die Vorinstanz auf einen Widerruf verzichtete bzw. die Probezeit von zwei auf drei Jahre verlängerte (vgl. Urk. 43 S. 23 f.). 2.4.2. Auch diese Geldstrafe ist dementsprechend durch die Haft vollum- fänglich erstanden, was entsprechend festzuhalten ist. 2.5. Anrechnung der Haft an die ambulante Massnahme 2.5.1. Parteistandpunkte 2.5.1.1. Damit verbleiben 19 Tage Haft, hinsichtlich welcher sich die Frage stellt, ob sie an die ambulante Massnahme anzurechnen si nd. 2.5.1.2. Der Verteidiger stellt sich i n seiner Berufungsschrift auf den Stand- punkt, dass mi t Blick auf die bundesgerichtliche Argumentation betreffend Haft- anrechnung an die stationäre Massnahme (BGE 141 IV 236) kein Raum für ei ne entsprechende Anrechnung an eine ambulante Massnahme bestehe. Zur Be- gründung führt er (i m Wesentli chen) aus, es sei zwar zuzugeben, dass auch eine ambulante Massnahme die Reduktion der Rückfallgefahr des Täters bezwecke. Hingegen entfalle das weitere Argument der Gemeingefährlichkeit. Im Gegensatz zu einer stationären Massnahme diene die Anordnung einer ambulanten Mass-
nahme nicht dem Schutz der Allgemeinheit. Aufgrund des gutachterlich attestier- ten geringen Fremdgefährdungspotenzials (Urk. 9/8 S. 61) sei davon auszuge- hen, dass (auch) die vorliegend ausgesprochene ambulante Massnahme nicht dem Schutz der Allgemeinheit diene. Damit könne sie auch nicht gleichgesetzt werden mit dem Zweck der Untersuchungshaft. Eine Anrechnung der Untersu- chungshaft an die ambulante Massnahme sei daher nicht angezeigt. Fraglich sei höchstens, ob die Untersuchungshaft an den stationär eingeleiteten Teil der am- bulanten Massnahme angerechnet werden könne. Zwar handle es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Massnahme, welche im Sinne von BGE 141 IV 236 an die Untersuchungshaft anzurechnen wäre. Der Zweck der stationären Einlei- tung der ambulanten Massnahme i m Si nne von Art. 63 Abs. 3 StGB sei aber ein anderer als der bei einer eigentlichen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Während letztere (gemäss BGE 141 IV 236) primär den Freiheits- entzug zum Schutze der Allgemeinheit bezwecke, habe erstere im konkreten Fall einen ganz anderen Zweck verfolgt, nämlich die definitive Einstellung der Medi- kamente und das Finden einer neuen Unterkunft für den Beschuldigten. Eine An- rechnung der Untersuchungshaft an die ambulante Massnahme sei deshalb un- abhängig von der Tatsache, dass diese stationär eingeleitet worden sei, nicht angezeigt (vgl. Urk. 56 S. 11 ff.). 2.5.1.3. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsant- wo r t (zusammengefasst) die Auffassung, dass eine ambulante Massnahme den gleichen Zweck verfolge wie eine stationäre Massnahme, nämlich die deliktprä- ventive Therapie und damit die Reduktion des Rückfallrisikos. Scheitere bei- spielsweise eine ambulante Massnahme, so sehe der Gesetzgeber in Art. 63b Abs. 5 StGB ausdrücklich vor, dass diese in eine stationäre Massnahme umge- wandelt werden könne, was bei der in BGE 141 IV 236 geschaffenen Sichtweise dann wi ederum ei ne Anrechnung von Untersuchungs ha ft ermögli chen würde. Weiter sei nach Art. 63b Abs. 4 StGB auch der mit einer ambulanten Massnahme verbundene Freiheitsentzug nach Scheitern derselben an die hiezu aufgescho- bene Strafe anzurechne n, weshalb (umgekehrt) auch Untersuchungsha ft an ei ne ambulanten Massnahme angerechnet werden können müsse (Urk. 59 S. 2).
2.5.1.4. In s ei ner Replik führt der Verteidiger (sinngemäss) aus, dass in BGE 141 IV 236 ausschliesslich die Anrechnung freiheitsentziehender Mass- nahmen vorgesehen sei, worunter ambulante Massnahmen nicht zu subsumie- ren seien. Hinzu komme, dass der Täter namentli ch i m Falle einer ambulanten Massnahme unter Strafaufschub die öffentliche Sicherheit nicht gefährde, die ambulante Massnahme demnach nicht den gleichen Zweck habe wie eine statio- näre Massnahme. Im Übrigen sei es auch nicht so, dass gescheiterte ambulante Massnahmen generell an die aufgeschobenen Strafen angerechnet würden. Vielmehr sei entscheidend, ob die persönliche Freiheit des Täters durch die am- bulante Massnahme tatsächlich eingeschränkt gewesen sei. Dies sei in aller Re- gel nicht der Fall, fänden doch lediglich Sitzungen in grösseren Abständen bei entsprechenden Fachpersonen (Psychiater etc.) statt (Urk. 65 S. 2 f.). 2.5.1.6. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik entgegen, das die Fra- ge, ob Haft auch an eine ambulante Massnahme anzurechnen sei, vom Bundes- gericht in BGE 141 IV 236 nicht ausdrücklich geprüft worden sei. Im Übrigen fin- de im Falle aufgehobener ambulanter Therapien jedenfalls bei längerdauernden Therapien eine Anrechnung statt; so seien etwa im Urteil SB130308 des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2013 je acht Stunden Therapieaufwand an einen Tag Haft (gemeint: Freiheitsstrafe) angerechnet worden (Urk. 68 S. 2). 2.5.2. Entscheid 2.5.2.1. Ei nlei tung Das Bundesgericht erachtete in seinem Leitentscheid BGE 141 IV 236 die Anrechnung von Untersuchungs- und Si cherhei tshaft an eine stationäre thera- peutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgrund von drei Kriterien als fol- gerichtig und gerechtfertigt. Erstens hielt es eine solche Anrechnung aufgrund des Wortlautes von Art. 431 Abs. 2 StGB für angezeigt. Zweitens erachtete es, dass diese auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspreche. Drittens erwog es, dass ei ner solchen Anrechnung auch der Massnahmezweck ni cht ent- gegenstehe.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die anhand dieser drei Kriterien erarbeitete Argumentation des Bundesgerichts hinsichtlich stationärer Massnahmen gemäss Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) auch auf eine ambulante Be- handlung i m Si nne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) über- tragen werden kann oder nicht. 2.5.2.2. Wortlaut von Art. 431 Abs. 2 StGB Art. 431 Abs. 2 StPO hält fest, dass übermässiger Freiheitsentzug (Über- haft) vor einer allfälligen Entschädigung an die ausgesprochenen Sankti onen an- zurechnen ist. In dieser Strafe ist demnach ausdrücklich von Sanktionen, und nicht etwa nur von Strafen die Rede, welche Grundlage der Anrechnungen bilden können. Unter Sankti onen als Rechtsfolgen eines Delikts werden nebst den Stra- fen auch sämtliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB verstanden; man spricht in diesem Zusammenhang auch vom zweispurigen Sanktionensystem des Strafrechts (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., 2007 S. 21 und 23). Die ambulante Behandlung von psychischen Stö- rungen im Sinne von Art. 63 StGB gehört wie die stationäre Behandlung von psychischen Störungen i m Si nne von Art. 59 StGB zu den sog. sichernden the- rapeutischen Massnahmen (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 30 und 35 f.). Auch ei ner ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB kommt somit Sanktionscharakter zu (vgl. auch BSK StGB - Heer, Art. 63 N 3 und 4). Der Wortlaut von Art. 431 Abs. 2 StPO ergibt somit, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch auf ambulante Behandlungen im Sinne von Art. 63 StGB anzurechnen i st. 2.5.2.3. Wille des historischen Gesetzgebers Nebst dem grammatikalischen steht auch das historische Auslegungsele- ment der Anrechnung von Haft an eine ambulante Behandlung i m Si nne von Art. 63 StGB nicht entgegen: Aus der Systematik des Strafgesetzbuchs geht hervor, dass unter freiheits- entziehenden Massnahmen in erster Linie die drei stationären Massnahmen
nach Art. 59-61 StGB sowie die Verwahrung nach Art. 64 StGB zu verstehen si nd (vgl. z.B. Art. 67c Abs. 2 StGB; vgl. auch Art. 90 StGB, welcher unter den Ti- tel "Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen" einge- reiht ist). Das Gesetz spricht aber auch im Zusammenhang mit ambulanten Massnahmen von einem damit verbundenen Frei hei tsentzug. So statuiert etwa der unter der Marginale "I. Grundsätze" eingereihte und deshalb für sämtliche Massnahmen geltende Art. 57 Abs. 3 StGB, dass ein mit der Massnahme ver- bundener Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen i st. Art. 63b Abs. 4 StGB wiederholt diese Vorschrift ausdrücklich für die ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und bezeugt damit explizit, dass nach der Auffassung des Ge- setzgebers auch den ambulanten Massnahmen ein freiheitsentziehendes Ele- ment i nnewohnt. Der mit einer ambulanten Massnahme verbundene Freiheits- entzug ist allerdings in der Regel geringer als derjenige, welcher mit einer statio- nären Massnahme verbunden ist. In der Literatur wird die ambulante Massnahme deshalb bisweilen präzise und überzeugend als freiheitsbeschränkende Mass- nahme bezeichnet (vgl. z.B. Ulrich Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 204 N 13). Die Freiheitsbeschränkung einer ambulanten Massnahme unterscheidet sich somit nur graduell vom Freiheitsentzug einer stationären Massnahme. Wird die ambulante Massnahme stationär eingeleitet (im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB) ist hinsichtlich dieser Phase gar kein Unterschied zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB mehr ersichtlich. Die ambulante Massnahme i m Si nne von Art. 63 StGB kann deshalb jedenfalls in einem weiteren Sinne als freiheitsentzie- hende Massnahme bezeichnet werden. In der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli chung des Straf- prozessrechts wird festgehalten, dass die Anrechnung von Haft (i m Si nne von Art. 431 Abs. 2 StPO), falls möglich, auch auf die freiheitsentziehenden Mass- nahmen erfolge, wobei es Aufgabe der Rechtsprechung sein werde, von Fall zu Fall eine angemessene Anrechnung vorzunehme n (BBl 2006, S.1330). Es ist ni cht anzunehme n, dass der StPO-Gesetzgeber die Haftanrechnung auf statio- näre bzw. freiheitsentziehende Massnahmen im engeren Sinne beschränkt wis- sen wollte (der gleichen Auffassung offensichtlich: Schmi d, Handbuch StPO,
N 1828 und Anm. 163). Vielmehr ist – aufgrund dessen, dass die Botschaft am- bulante Massnahmen nicht explizit ausschliesst und die konkrete Haftanrech- nung i n das einzelfallbezogene Ermessen des Richters stellt – davon auszuge- hen, dass Haft nach dem Willen des Gesetzgebers an sämtliche Massnahmen anzurechnen ist, soweit diese mit einem Freiheitsentzug verbunden sind. 2.5.2.4. Zweck der ambulanten Massnahme Die im StGB geregelten Massnahmen verfolgen je nach Art, Stossrichtung und Einwirkungsmitteln verschiedenartige kriminalpolitische Belange. Wie bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB ist auch bei ambu- lanten therapeutischen Massnahmen nach Art. 63 StGB die Behandlung und damit die Besserung des Täters von zentraler Bedeutung. Aber auch hier gilt, was das Bundesgericht in seinem Leitentscheid betreffend Anrechnung der Haft an stationäre therapeutische Massnahmen (BGE 142 IV 236 E. 3.7) i n Bezug auf die Massnahmen generell festgehalten hat, zumal es sich dabei expli zi t auf ei nen früheren Bundesgerichtsentscheid bezog, i n welchem es konkret um den Zweck einer ambulanten therapeutischen Massnahmen (nach altem Recht) gi ng (BGE 124 IV 246): BGE 142 IV 236 E. 3.7: Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll (BGE 124 IV 246 E. 3b). [...]. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Tä- ters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht (BGE 124 IV 246 E. 3b)." BGE 124 IV 246 E. 3b: "Es ist weder Aufgabe noch Ziel des Strafgesetzes, die (geistige) Gesundheit von Straftä- tern zu fördern; eine solche Aufgabe fiele allenfalls in den Bereich der Gesundheitsgesetz- gebung. Vordringliches Anliegen der Strafgesetzgebung ist es, ein möglichst straffreies Verhalten aller anzustreben (Generalprävention) und die Resozialisierung von Straftätern zu fördern, damit sie in Zukunft nicht mehr straffällig werden (Spezialprävention). Letzteres Ziel wird denn auch in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannt «... und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermin- dern,... » und ist in der Rechtsprechung (BGE 120 IV 1 E. 2b) sowie in der Literatur selbst bei jenen Autoren unbestritten, die im Rahmen der ambulanten Massnahme ausschliesslich psychiatrische beziehungsweise auch psychologische Behandlungen zulassen wollen [...]. Die ärztliche Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt somit lediglich ein Mittel
dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll." In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer ambulanten Massnahme gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Behandlung. Das ergibt sich unmittelbar auch aus dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB (welcher sich in der Sache deckt mit Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB betreffend stationäre Massnahme). Danach ist eine ambulante therapeutische Massnahme nur anzuordnen, wenn und soweit zu erwarten ist, dass sich da- durch der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt. Damit wird auch bei ambu- lanten therapeutischen Massnahmen (nicht anders als bei stationären therapeu- ti schen Massnahmen nach Art. 59 StGB) – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme letztlich immer auch um Sicherung. Dieser Zweck – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit – kann (so BGE 141 IV 236 E. 3.8 m.w.H.) auch der strafpro- zessualen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen. Gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Haft bei dringendem Tatverdacht und Wiederho- lungsgefahr zulässig. Die beschuldigte Person soll von der Begehung von Ver- brechen und schweren Vergehen abgehalten werden. Im Sinne der Gefahrenab- wehr will dieser Haftgrund die Öffentlichkeit ebenfalls vor weiterer erheblicher Deli nquenz schützen. Wenn und soweit ein Täter in diesem Sinne gefährlich ist, von ihm also die Gefahr weiterer gravierender Straftaten ausgeht, handelt es sich sowohl bei Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als auch bei der Behandlung im Rahmen einer ambulanten therapeutischen Massnahme letztlich um Freiheitsentzug bzw. zu- mindest Freiheitsbeschränkung zum Schutze der Allgemeinheit. 2.5.2.5. Fazi t a) Ausgehend von diesen grammatikalischen, historischen und teleologi- schen Überlegungen erschei nt di e Anrechnung von Untersuchungs- und Si cher-
heitshaft grundsätzli ch auch an eine ambulante therapeutische Massnahme ge- mäss Art. 64 StGB folgerichtig und gerechtfertigt. D ass Massnahmen nach Art. 63 StGB in der Frage der Haftanrechnung ni cht grundsätzli ch anders zu beurteilen ist als die Massnahmen nach Art. 59 StGB erscheint im Übrigen auch deshalb sachgerecht, da gemäss Lehre und Rechtsprechung eine ambulante Behandlung letztlich nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme darstellt (vgl. z.B. Ur- teile 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E.2.3.3 und 6B_440/2014 vom 14. Ok- tober 2014 E. 5.3; BSK StGB - Heer, Art. 63 N 12). b) Dass und weshalb es sich im konkret zu beurteilenden Fall anders ver- halten und eine Anrechenbarkeit ausgeschlossen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus den Haftakten ergibt, wurde die im Hinblick auf das Tötungsdelikt angeordnete Untersuchungshaft mit dem Vorliegen von Fortsetzungsgefahr im Si nne von Art. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begründet (vgl. Urk. 16/9; Urk. 16/10; Urk. 16/19; Urk. 16/22). Die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersu- chungshaft diente somit (auch) der Verhinderung von befürchteten weiteren er- hebli chen Gewaltdelikten und damit dem Schutz der Öffentlichkeit. Die bi s zum vorzeitigen Massnahmeantritt dauernde Untersuchungs ha ft war rechtmässi g und keineswegs allzu lang. Den verantwortlichen Behörden kann kein irgendwie gear- tetes widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden. Dass eine (gewisse) Ge- fährlichkeit des Beschuldigten tatsächlich gegeben ist, zeigt sich in der (rechts- kräftig) angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme. Das psychiatri- sche Gutachten vom 1. Oktober 2015 attestiert dem Beschuldigten ein geringes Risiko weiterer fremdgefährdender Handlungen. Die Anwendung des standardi- sierten Risiko-Prognose-Instruments VRAG habe eine Einordnung des Beschul- digten in die zweite von neun Risikogruppen ergeben, für welche eine geringe Rückfallerwartung bezüglich ähnlich gelagerter Delikte bestehe. Für diese Risi- kogruppe fänden sich in der (amerikanischen) Originalpopulation der VRAG- Studie im 7-Jahreszeitraum in 8% der Fälle erneute Gewaltdelikte, und im 10- Jahreszeitraum seien in 10 % der Fälle Rückfälle zu erwarten (vgl. Urk. 9/8 S. 48, 58 und 63). Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die Legalprognose im
Hinblick auf Gewaltdelikte entscheidend vom weiteren Verlauf der depressiven Störung abhänge, was deutlich gemacht werde durch die (gutachterlich darge- stellten) Zusammenhänge zwi schen der psychi schen Erkrankung und dem D elikt (a.a.O. S. 57). Durch eine antidepressive Behandlung, die angesichts des chro- ni schen Krankheitsverlaufs und der Schwere der Ausprägung langfristig angelegt werden müsse, lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich reduzieren (a.a.O. S. 61). D as Gutachten stuft den Beschuldigten also nicht als risikolos ein. Aus diesem ergibt sich vi elmehr klar, dass der Beschuldigte – ohne therapeuti- sche Behandlung – die Öffentlichkeit gefährdet, wenn auch nur in einem gerin- gen Masse. Die angeordnete ambulante therapeutische Massnahme dient damit neben der Behandlung des Beschuldigten offenkundi g auch dessen Si cherung zum Schutz der Allgemeinheit. Insoweit verfolgten und verfolgen die Untersu- chungshaft und di e Massnahme – namentli ch auch deren stationäre Ei nlei tungs- phase – den gleichen Zweck. Die Untersuchungs haf t ist somit entgegen der Auffassung der Verteidigung in (analoger) Berücksi chti gung der höchstri chterli che n Rechtsprechung an die angeordnete ambulante therapeutische Massnahme anzurechnen. In welchem Verhältnis die Resthaft von 19 Tagen an die noch laufende am- bulante Massnahme anzurechnen i st, ist offen zu lassen. Die (jeweils fallweise zu beantwortende) Frage, nach welchem Umrechnungsschlüssel Untersuchungs- haft an eine ambulant durchgeführte ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzurechnen ist, stellt sich erst für die Vollzugsbehörde. 2.6. Ergebnis Da die Untersuchungshaft von 162 Tagen vollumfänglich an die Strafen und die ambulante Massnahme angerechnet werden konnte, kommt dem Beschuldig- ten kei n Entschädi gungsanspruch zu.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Entsprechend dem Verfahrensausgang – die vorgenommene Strafreduktion beruht weitgehend auf richterlichem Ermessen – si nd die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten aufzuerlegen, in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch de- finitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (in der Höhe von Fr. 2'591.30), vgl. Urk. 71) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (in der Höhe von Fr. 423.35, vgl. Urk. 72) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten ebenfalls definitiv abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsa- chen, vom 14. März 2016 bezüglich den Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betr. Strassenverkehrsdelikte), 5 (Probezeitverlängerung), 6 (Anordnung ei- ner ambulanten Behandlung), 7 (Einziehung), 8 (Zivilpunkt) sowie 9-13 (Kos- ten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ hat ferner den Tatbestand der versuchten vor- sätzli chen Tötung i m Si nne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i n ni cht selbst verschuldeter Schuldunfähi gkei t i m Si nne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit Fr. 300.– Busse.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Geldstrafe und die Busse gemäss Ziff. 2 sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. März 2015 ausgefällte be- dingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– si nd durch 143 Tage Un- tersuchungshaft erstanden. 4. Die restlichen 19 Tage erstandener Untersuchungs haf t werden auf die mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 14. März 2016 an- geordnete ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychi schen Störungen) angerechnet. 5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Überhaft zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'591.30 amtliche Verteidigung, Fr. 423.35 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- tei lung an Kantonspolizei Zürich betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 7] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 2. Mai 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger