Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160322-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 19. Januar 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend qualifizierter Raub etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 (DG140250) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts Kanton Zürich vom 17. September 2015 (SB150107) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 27. Juni 2016 (6B_1196/2015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 20. August 2014 (Urk. HD 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58) Es wird erkannt 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 209 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ im Betrag von Fr. 1'500.– anerkannt und bereits bezahlt hat. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 1'500.– anerkannt und bereits bezahlt hat. 6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers D._____ im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat. b) Der Privatkläger D._____ wird bezüglich des Schadenersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen.) 12. (Rechtsmittel.)" 2. (Mitteilungen) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 209 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 209 Tage, die durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigen bleibt im Umfang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Anträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2) 1. Der Beschuldigte und II. Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten sowie einer angemessenen Geldstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Si cherhei tshaft und des vorzeiteigen Strafvollzugs. 2. Es sei dem Beschuldigten und II. Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 108 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei entgegen dem Antrag der Verteidigung mit einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessverlauf und Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Erstes Berufungsverfahren Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Dezember 2014 wur- de der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, den Privatklägern B., C. und D._____ je eine Genugtu- ung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers
D._____ wurde im Mehrbetrag abgewiesen. Bezüglich des Schadenersatzbegeh- rens wurde der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und der Privat- kläger D._____ fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 46, 48 und 50). Der Pri- vatkläger D._____ zog die Berufung mit Eingabe vom 5. Januar 2015 zurück (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2015 wurde vom Rückzug der Berufung des Privatklägers D._____ Vormerk genommen und dem Beschul- digten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich auf eine Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten verzichtet (Urk. 67), seitens der weiteren Beteiligten wurde ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 6. Februar 2015 ihre Berufungs- erklärung ein (Urk. 59). Sie beantragte Schuldspruch betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB und die Ausfällung ei- ner (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Der Beschuldigte focht den Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB an und beantragte, er sei der ver- suchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte focht ferner Dispositiv-Ziffer 6 lit. a an und beantragte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er die Genugtuungsfor- derung des Privatklägers D._____ i n der Höhe von Fr. 500.-- anerkenne. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Mit Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. September 2015 wurde festgestellt, das das Urteil der Vorinstanz betreffend den Schuldspruch des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz i m Si nne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und e WG sowie betreffend diverse Zivilansprüche der Privatkläger in Rechtskraft erwachsen ist
(Urk. 84 S. 38 f.). Dieser Beschluss blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. September 2015 wurde der Beschuldigte ausserdem des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren, im Übrigen (18 Monate abzüglich 209 Tage erstan- dener Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.-- als Genugtuung zu be- zahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 84 S. 40 ff.). Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Be- schwerde geführt. 2. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes Das Bundesgericht hat mit Urteil der Strafrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 2016 die Beschwerde des Besch uldigten teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. September 2015 hin- si chtli ch Zi ffern 2 (Strafe) und 3 (Strafvollzug) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 3. Zweites Berufungsverfahren 3.1. Gegenstand Dem Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Juni 2016 folgend ist vorweg festzuhal- ten, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. September 2015 bezüglich Dispositiv Ziffern 1, 4 und 5 sowie der gleichen- tags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind. Demzufolge ist über den Schuldpunkt sowie die Regelung der Zivilforderungen aller Privatkläger rechtskräftig entschieden. Gegenstand des vorliegenden zweiten Berufungsver-
fahrens bilden die auszufällende Strafe bezüglich Höhe und Sanktionsart(en) so- wie die Frage des Vollzuges der Sanktion(en). 3.2. Prozessverlauf Nach Eingang des Urteils des Bundesgerichtes vom 27. Juni 2016 wurde der An- klägerin und dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, si ch zur D urchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (Urk. 97/2). Beide Berufungskläger erklärten sich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (Urk. 97/2 und 97/3). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2016 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweis- anträge zu stellen (Urk. 98). Der Beschuldigte beantragte innert Frist mit Eingabe vom 14. September 2016 die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer angemessenen Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges mit einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 100). Die Staatsanwaltschaft liess sich i nnert Fri st ni cht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Verteidigung angesetzt (Urk. 106). Die Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 11. Oktober 2016. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Urk. 108). Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Anklagebehörde vom 11. Oktober 2016 angesetzt (Urk. 109). Die entsprechende Stellungnahme erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 (Urk. 111). Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der amtliche Verteidiger seine Hono- rarnote für das zweite Berufungsverfahren ein (Urk.113).
II. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichtes Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2016 erwogen, das Oberge- richt habe im Urteil vom 17. September 2015 hinsichtlich der einfachen Körperver- letzung und des Vergehens gegen das Waffengesetz keine selbständige Strafe sondern durch Asperation der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt eine Ge- samtstrafe ausgefällt. Den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen si e davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe erfüllt seien und für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Der angefochtene Entscheid sei daher hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe aufzuheben. Die Vorinstanz habe zu prüfen und zu begründen, ob die Vorausset- zungen für die Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegen und allenfalls die Strafe neu festzulegen (Urk. 95 E. 2.4.). Nicht beanstandet wurde durch das Bundesgericht dagegen die Bemessung der Strafe für die schwerste Tat (qualifizierter Raub zum Nachteil der Privatkläger B._____ und C._____), vielmehr verwarf es ausdrücklich den Einwand der Vertei- digung, wonach betreffend diese Delikte eine Verletzung des Doppelverwertungs- verbotes vorliege (Urk. 95 E. 2.3). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz an die rechtli che Beurtei lung gebunden, mit welcher die Rückweisung begründet wird. Gegenstand der Neubeurteilung bilden nur jene Punkte, die sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts erge- ben (BGer 6B_372/2011 E.1.1.2 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Den Erwägungen des Bundesgerichtes im Urteil vom 27. Juni 2016 folgend ist vorliegend zu prüfen, ob betreffend die Delikte der Körperverletzung und des Ver- gehens gegen das Waffengesetz eine selbständige Strafe auszufällen ist oder Gründe für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB gegeben si nd ausgehend von der für die Raubtaten festzulegenden Sanktion. Da die Be- messung der Strafe für das schwerste Delikt bereits Gegenstand der Prüfung
durch das Bundesgericht bildete und von diesem nicht beanstandet wurde, hat für die Raubtaten als schwerste Delikte keine neue Strafzumessung zu erfolgen. III. Strafzumessung 1. Strafzumessung für die Raubtaten zum Nachtei l von B._____ und C._____ Wie bereits vorstehend erwähnt, wurde die Strafzumessung betreffend diese De- likte vom Bundesgericht nicht beanstandet, vielmehr wurde ausdrücklich bestätigt, dass mit der Verschuldensbewertung als insgesamt leicht innerhalb des qualifi- zierten Strafrahmens entgegen der Rüge des Beschuldigten keine Verletzung des Doppelverwertungsgebotes vorliegt (Urk. 95 E. 2.3). Bezüglich der Strafzu- messung für die beiden Raubtaten ist daher vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil vom 17. September 2015 zu verweisen (Urk. 84 S. 30 ff.). Diese bean- spruchen unverändert Gülti gkei t und si nd zu übernehmen: 1.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB beträgt Frei- heitstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 20 Jahren (Art. 40 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Über- oder Unterschreitung dieses ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen. Die Strafe ist daher in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). 1.2. Tatkomponente des Raubes zum Nachteil des Privatklägers B._____ 1.2.1. Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat gegen den Privatkläger B._____ Gewalt angewendet indem er ihm ein Messer an den Hals gehalten hat. Zudem hat er diesem einen Faustschlag und einen Fusstritt versetzt. Die erlittenen Verletzungen durch den Messereinsatz sind zwar noch leicht ausgefallen, wobei der Privatkläger B._____ festhielt, dass es nicht den Anschein gemacht habe, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer auch tatsächlich habe verletzen wollen, sondern dass dieser ihm einfach habe Angst machen wollen (Urk. HD 4/2 S. 7). Es darf jedoch nicht ver- kannt werden, dass der Einsatz eines Messers gegen den Hals einer Person je
nach Reaktion des Opfers in einem dynamischen Geschehen zu einer schwer- wiegenden Verletzung hätte führen können. Das Vorgehen war nicht ausdrücklich abgesprochen und erfolgte spontan aus nichtigem Anlass sowie aus einem Frust heraus. Der Beschuldigte muss als Initiator gesehen werden. Zudem liegt ge- meinsame Tatbegehung mit dem Mitbeschuldigten E._____ vor und wurde der Eindruck der Übermacht ausgenützt, den die Gruppe um den Beschuldigten ge- genüber dem Privatkläger erweckte. Die erhältlich gemachte Beute in Form eines Mobiltelefons ist nicht hoch ausgefallen und entspricht dem ungeplanten unor- ganisierten Vorgehen. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB noch lei cht. 1.2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Aus blossem Frust darüber, dass er aus dem Club gewiesen worden war, hat er den Privatkläger angegriffen, ohne dass ihm dieser den geringsten Anlass dazu gegeben hätte. Daneben dürften auch finanzielle Motive eine Rolle gespielt haben. In erster Linie ging es aber darum, Aggressionen abzulassen. Insgesamt wiegt das Verschulden auch in Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente noch lei cht. 1.2.3. Einsatzstrafe Dem insgesamt leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe. 1.3. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 64 f.). Auch unter Mitberücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2015 zu Protokoll gegebenen Aktuali- sierungen zur Person (insbesondere betreffend die neue Arbeitsstelle des Be- schuldigten, welche dieser aufgrund eines Fahrradunfalles jedoch nicht antreten konnte; vgl. Urk. 77 S. 1 ff.) ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevan-
ten Faktoren. Solche ergeben sich auch nicht aus den Vorbringen der Verteidi- gung im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens (Urk. 100 S. 4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 72), was sich bei der Strafzumessung neutral auswi rkt. Er hat sich ab Beginn des Vorverfahrens teilweise geständig erklärt, hat sich beim Privatkläger B._____ entschuldigt und diesem eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- bezahlt, was sich strafmindernd auswirkt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 79 S. 18 f.) kann nicht straf- mindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Raub- straftat erst 18 ½ Jahre alt war. Ein entsprechender Milderungsgrund existiert im geltenden Recht nicht mehr, was die Verteidigung konzediert. Dass es – so die Verteidigung – übermässig lange bis zur Ausfällung eines Strafurteils ge- dauert hat, hat der Beschuldigte zudem vor allem seiner wiederholten Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens zu verdanken. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt mithin nicht vor. Was den Verdacht erneuter Delinquenz des Beschuldigten im Nachgang zu den heute zur D i skussi on stehenden D elikten betrifft (vgl. Urk. 71, Urk. 77 S. 3 ff., Urk. 96 und Urk.103), ist festzuhalten, dass die Strafzumessung das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten umfasst. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf das Gericht aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungsverbots nicht in die Strafzumessung einbeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3). 1.4. Sanktion Die Einsatzstrafe von 28 Monaten ist aufgrund des Teilgeständnisses und des Nachtatverhaltens gegenüber dem Privatkläger B._____ auf 24 Monate zu redu- zieren.
1.5. Asperation der Strafe betreffend den Raub zum Nachteil des Privatklägers C._____ Hinsichtlich des Raubes des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers C._____ kann sowohl betreffend die objektive und subjektive Tatkomponente als auch die Täterkomponente weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen be- treffend den Raub zum Nachteil des Privatklägers B._____ verwiesen werden (Ziff. 1.2.1., Ziff. 1.2.2. und Ziff. 1.3.). In Abwei chung zu den genannten Ausfüh- rungen i st jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ ni cht zusätzli ch ei nen Faustschlag und ei nen Fusstri tt versetzt hat. Zudem i st zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ im Anschluss daran, dass er diesem das Messer an den Hals gehalten und dessen Mobiltelefon behändigt hat, zusammen mit E._____ zum Bankomaten begleitete. Im Übrigen kann aufgrund der Nähe des Tathergangs zu demjenigen zum Nachteil des Pri- vatklägers B._____ auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Einsatzstrafe für diese zweite Raub- tat in Anwendung des Asperationsprinzips von 24 Monaten auf 30 Monate zu er- höhen. Bezugnehmend auf das Vorbringen der Verteidigung, wonach für die beiden Raubtaten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen sei (Urk. 100 S. 4), ist darauf hi nzuweisen, dass die Mindeststrafe für qualifizierten Raub 2 Jahre Frei- heitsstrafe beträgt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Raub zum Nach- teil des Privatklägers B._____ wurde mit Festlegung der Einsatzstrafe auf 24 Monate bereits die untere Grenze des Strafrahmens erreicht. Auch wenn die Raubtat zum Nachteil von C._____ ei nen engen räumli chen und sachli chen Zu- sammenhang zum Raub zum Nachteil von B._____ aufweist, rechtfertigt dies kei- nesfalls von einer Erhöhung der Einsatzstrafe abzusehen, zumal diese schon die untere Grenze des Strafrahmens erreicht hat.
2.2.3. Bewertung der Tatkomponente Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. 2.3. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Der Beschuldigte erklärte sich einerseits vollumfänglich geständig, was sich strafmindernd auswirkt. Auf der anderen Seite fällt aber straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren und trotz erstande- ner Untersuchungs ha ft unbeei ndruckt erneut deli nqui erte. Die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren wiegen sich gegenseitig auf. 2.4. Sanktion Angesichts des insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass sich strafmindernde und straferhöhende Faktoren die Waage halten, erscheint die Ausfällung einer Strafe von 6 Monaten als ange- messene Sanktion. Entsprechend fällt sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch einer Geldstrafe in Betracht. Bei der Bestimmung der Strafart ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rech- nung zu tragen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hi nsi chtli ch des Schuldausgleichs äquivalenten Sankti- onen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 m.w.H.). Wichtige Kriterien si nd die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE134 IV82 E. 4.1). Die fragliche Körperverletzung beging der Beschuldigte am 19. Juni 2014. Erneut fiel er also durch eine Gewalttat auf, nachdem in den zwei Jahren zuvor verschie-
dene Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden waren, namentlich wegen mehrfa- chen Raubes (HD ) und mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz (ND 1 und ND 2). Bereits dieser Umstand zeugt von einem erheblichem Mangel an Unrechtsbewusstsein und grosser Renitenz. Damit aber ni cht genug: Im Zu- sammenhang mit dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen Raubes befand er sich vom 14. Februar 2013 bis am 21. März 2013 in Unter- suchungshaft (Urk. HD 17/2-17). Auch wenn di esem rund einmonatigen Freiheits- entzug kei n Sanktionscharakter zukam, hatte die Delinquenz für den Beschuldig- ten damit doch bereits spürbare Folgen. Der Beschuldigte liess sich davon aber offensi chtli ch ni cht beei ndrucken und delinquierte auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft unbeirrt weiter, sodass er am 20. Juni 2014 erneut in- haftiert werden musste. Die bei der Körperverletzung erneut gezeigte Gewaltbe- reitschaft lässt sich auch nicht auf blosse Impulsivität zurückführen. Zwar ging dem Faustschlag eine Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten voraus. Allerdings entfernte sich der Beschuldigte hernach vom Geschehen, um einige Zeit später bei einem erneuten Zusammentreffen dann doch unvermi ttelt zuzuschlagen. Die Ausfällung einer Geldstrafe erwiese sich bei dieser Ausgangslage unter sp e- zialpräventiven Gesichtspunkten als unzweckmässig. Nachdem der Beschuldigte innert knapp zwei Jahren und trotz zwi schenzei tli cher Inhafti erung bereits das fünfte Mal delinquiert und eine erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe bei ihm genügend Ein- druck hinterliesse, um ihn von der erneuten Begehung von Gewaltdelikten abzu- halten. Da fol gli ch auch für das Delikt der Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszu - fällen ist, liegt eine mit der für das schwerste Delikt auszufällenden Freiheitstrafe gleichartige Strafe vor, weshalb die Voraussetzungen für ei ne Asperation im Sin- ne von Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben sind. Eine angemessene Erhöhung der Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt führt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 34 Monaten.
gend keine Gesamtstrafe zu bilden und für die Vergehen gegen das Waffen- gesetz eine separate Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszufällen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von 14. Mai 2016 bis18. September 2016 als Unterhaltsreiniger ar- beitete und ein Einkommen von rund Fr. 2'380.-- brutto erzielte (Urk. 102/1). Er ve rfügt über keine Berufsausbildung, was die Arbeitssuche erschwert. Es ist da- her von knappen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Teil der Freiheitsstrafe wird verbüs- sen müssen (Erwägungen IV. 1. nachfolgend) und in dieser Zei t kei n Ei nkommen erzi elen wird. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.-- festzulegen. 4. Fazi t Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Geldstra- fe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu bestrafen. IV. Strafvollz ug 1. Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist heute mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen. Die objektive Voraussetzung für einen vollumfänglichen Aufschub der auszu- sprechenden Strafe ist somit nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist jedoch zu prüfen, ob dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft ist, jedoch nach erstandener Untersuchungshaft von über einem Monat und während hängigem Vorverfahren zweimal erneut straffällig geworden ist (einfache Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), was Zweifel an seinen Bewährungsaussichten hervorzurufen vermag. Gegen den Beschuldigten wurde wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Tatzeitpunkt 6. November 2015) erneut Anklage erho-
ben (Urk. 103). Da er nicht geständig ist (Urk. 105) und die Unschuldsvermutung gilt, hat diese Anklageerhebung bei der Prognosestellung ausser Acht zu bleiben. An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht offenbarte, welche sich in seinen Entschuldigungen gegenüber den Privatklägern und in der Tatsache, dass er deren Zivilforderungen teilweise an- erkannte und bereits beglichen hat, manifestierte. In Anbetracht der gesamten Umstände ist dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Da der Be- schuldigte durch sein Verhalten trotz pendentem Verfahren und erstandener Haft aber eine nicht zu vernachlässigende Unei nsi chtigkeit an den Tag legte, ist heute davon auszugehen, dass der Vollzug von 17 Monaten Freiheitsstrafe notwendig sein wird, um einerseits seinem Verschulden genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und andererseits seine Legalprognose soweit positiv zu beeinflussen, dass i n Zukunft mi t kei nem erneuten Rückfall i n di e D eli nquenz gerechnet werden muss. Die durch ihn bereits erstandenen 209 Tage Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug sind dabei auf den vollziehbaren Teil der Strafe anzu- rechnen. Da an der Ei nsi cht des Beschuldigten aufgrund der während zwei Jahren fortge- setzten Delinquenz, teilweise während laufender Verfahren und teilweise gar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, erhebliche Bedenken bestehen bleiben, ist ihm für den aufzuschi ebenden Strafteil von 17 Monaten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Geldstrafe In objektiver Hinsicht steht der Gewährung des bedingten Strafvollzuges betref- fend die Geldstrafe nichts entgegen. Betreffend die Voraussetzungen in subjekti- ver Hi nsi cht kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Aufgrund der Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Verfahren und erstandener Untersuchungshaft bestehen demnach Zweifel bezüglich der Legalprognose. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass davon ausgegangen werden kann, dass der teilweise Vollzug der Freiheits- strafe den Beschuldigten beeindrucken wird. Die zu erwartende Wirkung des
Strafvollzuges lässt es angezeigt erscheinen, den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben, dies wiederum unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden durch die Rückweisung verursacht und sind deshalb inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das zweite Berufungsverfahren ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 17. November 2016 (U rk. 113) auf Fr. 1'176.90 festzusetzen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu verlegen (Art. 428 Abs.1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Antrag im Schuldpunkt betreffend den qualifizierten Raubtatbestand und der daraus folgen- den Erhöhung der Strafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil. Der Beschuldig- te unterliegt mit seinem (ursprünglichen) Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Er obsiegt bezüglich der Qualifikation der einfachen Körper- verletzung (keine Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), bezüglich der Ausfällung einer Geldstrafe für die Vergehen gegen das Waffengesetz und teil- weise hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung zugunsten des Privatklägers D._____. Entsprechend diesem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln auf- zuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist dabei im Umfang von ¾ vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Züri ch, I. Strafkammer vom 17. September 2015 vollumfänglich in Rechts- kraft erwachsen ist.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ausserdem schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. [...] 3. [...] 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung 6. [...] 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 209 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (17 Monate abzüglich 209 Tage, die durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden si nd) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Die Gerichtsgebühr des zwei ten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'176.90 amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, i nklusi ve derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an − Rechtsanwälti n li c. i ur. G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers D._____ − den Privatkläger B._____ − den Privatkläger C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 19. Januar 2017
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller