Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160336-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 21. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M. Y._____
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (GG150022)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. August 2015 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen
und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung Vormerk genommen. 4. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Genugtuungsbege hre n auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Dem Privatkläger A._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 26 f.) 1. Freispruch des Beschuldigten 2. Abweisung der weiteren Anträge des Privatklägers Fr. 1'900.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 217.75 Auslagen (Gutachten)
Erwägungen: I. Gegenstand und Verlauf des Berufungsverfahrens 1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 meldete der Vertreter des Privatklägers namens des Letzteren die Berufung gegen das eingangs angeführte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 an (Urk. 37). Nachdem ihm die schriftliche Urteilsbegründung am 28. Juli 2016 zuge- stellt worden war (vgl. Urk. 40/2), liess er unter dem 17. August 2016 die Beru- fungserklärung folgen (Urk. 42/1). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2016 wurde dem Beschuldigten und der Anklagebehörde Frist zur Anschlussberufung oder einem begründeten Nicht- eintretensantrag angesetzt (Urk. 43). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom 1. September 2016 Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 45). Nämliches tat der neu mandatierte erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 15. September 2016, mit welchem er gleichzeitig diverse Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten reichte (Urk. 46, Urk. 48/1-7 und Urk. 49). 1.3. Am 26. September 2016 wurde dem Privatkläger mittels Präsidialverfügung Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 50). Diese wurde fristgerecht geleistet (Urk. 52). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 liess der Beschuldigte ersuchen, den Privatkläger erneut zur Leistung einer Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 8'000.– zu verpfli chten (Urk. 56). Dieses Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 57). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 wurden die Beweisanträge, Frau C._____ und Herrn D._____ als Zeugen zu befragen, welche der Privatklä- ger mit seiner Berufungserklärung vom 17. August 2016 stellen liess, einstweilen abgewiesen (Urk. 42/1; Urk. 53).
1.5. Der Privatkläger liess mit Eingabe vom 15. Februar 2017 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren und der Be- stellung von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen (Urk. 59). Auf dieses Begehren wird im Rahmen des Prozessualen einzu- gehen sein (vgl. nachfolgend Erw. II.2 .) 1.6. Am 21. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Privatkläger und der Beschuldigte jeweils in Begleitung ihres Vertreters respektive erbetenen Verteidigers erschienen sind (Prot. II S . 6). 2. Mit seiner Berufung ficht der Privatkläger die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Kostendispositiv), 4 (Genugtuung) und 5 (Prozessentschädigung Privatkläger) an (Urk. 42/1 S. 1 f.). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist da- mit einzig die Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Vormerknahme des Verzichts des Beschuldigten auf Umtriebsentschädigung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales 1. Im vori nstanzli che n Urtei l wurde darauf hingewiesen, dass sich der Strafantrag des Privatklägers vom 4. Dezember 2013 grundsätzlich nur auf den Vorwurf einer ei nfachen Körperverletzung beziehe, da der Tatbestand der Drohung nicht er- wähnt sei (Urk. 41 S. 4; Urk. 2/1). In ihren diesbezüglichen Erwägungen kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass auch bezüglich des Drohungsvorwurfs ein gültiger Strafantrag vorliege (Urk. 41 S. 4 f.). Seitens der Verteidigung wurde an- lässlich der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges geltend gemacht. In Er- gänzung dieser Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Protokoll der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 und insbeson- dere dem Polizeirapport vom 28. Januar 2014 deutlich ergibt, dass der Privatklä- ger am 4. Dezember 2013 neben der Körperverletzung auch die Drohung münd- lich anzeigte und seinen Willen zur Einleitung einer Strafuntersuchung auch dies- bezüglich klar zum Ausdruck brachte (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch die Aussage des Beschuldigten in Urk. 4/4 S. 4 f. und die Protokollnotiz in Urk. 4/5
S. 4). Damit wurde, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 41 S. 4), auch bezüglich Drohung am 4. Dezember 2013 ein gültiger Strafantrag gestellt (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO). 2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 liess der Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren und der Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 59). Dieses Gesuch liess er damit begründen, dass er nicht über die erfor- derlichen Mittel verfüge, um für (weitere) Prozess- und Anwaltskosten aufzukom- men. Er beziehe eine volle IV-Rente und sei ausserdem auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angewiesen. In Anbetracht dessen, dass unbestritten sei, dass er seine Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten habe, sei die Zivilklage nicht aussichtlos. Dass eine Verurteilung nicht ausge- schlossen sei, ergebe sich zudem bereits aus dem Umstand, dass Anklage gegen den Beschuldigten erhoben worden sei (Urk. 59 S. 3). 2.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (S CHMID, Pra- xiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 136 StGB; BGE 138 III 217 E. 2.2.4.). 2.2. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten von Schuld und Strafe freige- sprochen und die Zivilforderung des Privatklägers aus diesem Grund auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen hat (Urk. 41 S. 25) und die Staatsanwaltschaft den ersti nstanzli chen Frei spruch ni cht angefochten hat, waren die Gewinnaussi chten des Privatklägers für seine Anträge im Berufungsverfahren erheblich geringer als die Erfolgschancen. Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist daher infolge Aussichtslosig- keit abzuweisen.
III. Schuldpunkt 1. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus der Anklage sowie der Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid (Urk. 24; Urk. 41 S. 5). 1.1. Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte ni cht schuldi g sei, und sprach ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Drohung und der einfachen Körperverletzung frei. Ihre Erkenntnis begründete sie im Wesentlichen damit, dass die vorhandenen Beweismittel kein schlüssiges Bild darüber erlaub- ten, wie sich das inkriminierte Aufeinandertreffen abgespielt habe. Es könne mit ausreichender Sicherheit weder erstellt werden, welcher Wortwahl sich die Betei- ligten anlässlich der Auseinandersetzung bedient hätten noch dass der Beschul- digte dem Privatkläger einen Faustschlag verpasst und die von ihm verursachte Körperverletzung dadurch zumindest eventualvorsätzlich verursacht habe. Eine fahrlässige Körperverletzung sei von der Anklageschrift nicht erfasst und wäre aufgrund des Handelns des Beschuldigten in Notwehr gerechtfertigt (Urk. 41 S. 21 ff.). 1.2. Der Privatkläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten. In der Sache beantragt er einen Schuldspruch so- wie die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzügli ch Zi ns an i hn (Urk. 42/2; Urk. 63 S. 1 f.). Der Beschuldigte lässt die Bestätigung des vor- instanzlichen Freispruchs beantragen (Prot. II S . 26 f.). 2. Auf die Argumente des Beschuldigten und des Privatklägers zur Sache sowie auf die in der Berufungserklärung vom 17. August 2016 gestellten Beweisanträge des Privatklägers ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächli ch hört, prüft und i n sei ner Entschei dfi ndung berücksi chti gt. Ni cht erforder- lich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann si e si ch auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). 3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend zusammengefasst. Ebenso zutreffend nannte sie die vorhandenen Beweismittel, welche primär in den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers, dane- ben aber auch in ebensolchen dreier Zeugen (E., F. und G.) sowie diversen medizinischen Akten zum Verletzungsbild des Privatklägers be- stehen, und wies darauf hin, dass mit Ausnahme des vom Beschuldi gten ni cht un- terzei chneten Ei nvernahmeprotokolls des Privatklägers vom 27. November 2014 sämtliche Beweismittel verwertbar sind (Urk. 41 S. 6 f.; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.5). Auf diese Er- wägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, ist auf die von der Vertretung des Privatklägers beantragte Befragung von C. und D._____ als Zeugen zu verzichten (vgl. untenstehende Erw. 4.1.). 4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim inkriminierten Vor- fall, bei dem der Beschuldigte und der Privatkläger im Rahmen eines Spaziergan- ges mit ihren Hunden aneinander gerieten, um ein klassisches Vier-Augen-Delikt (Urk. 41 S. 11). Beim eigentlichen Tatvorgang waren einzig die Direktbeteiligten – der Privatkläger und der Beschuldigte – zugegen. Die im Vorverfahren polizeilich einvernommenen Zeugen hatten demgegenüber allesamt keine eigenen direkten Wahrnehmunge n zum i nteressi erenden Zwi schenfall gemacht (Urk. 8/1 S. 2 [E.]; Urk. 8/2 S. 5 und S. 8 [F.]; Urk. 8/3 S. 5 [G.]). 4.1. Selbiges gilt für die vom Privatkläger im Rahmen der Beweisanträge genann- ten Zeugen C. und D., welche gemäss der Begründung der Beweis- anträge lediglich Aussagen zu je einem eigenen Vorfall machen könnten, bei wel- chem sie selber vom Beschuldigten bedroht respektive gar mit dem "Tod durch Erschiessen" [C.] bedroht worden seien (Urk. 42/1 S. 2 f.). Ein zusätzlicher relevanter Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Sach- verhalts ist durch die Einvernahmen dieser Leumundszeugen nicht zu erwarten.
Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im ableh- nenden Entscheid der Anklagebehörde vom 19. Mai 2015 verwiesen werden (Urk. 5/10). Wie bereits in jenem Entscheid erwogen wurde (vgl. Urk. 5/10 S. 2), ist insbesondere zu betonen, dass selbst wenn angenommen würde, dass die ge- nannten weiteren Zeugen vom Beschuldigten in der Vergangenheit tatsächlich bedroht wurden, dies für die Beurteilung des konkreten Tatvorwurfs keine ent- scheidende Bedeutung hätte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Würdigung von Aussagen grundsätzli ch ni cht mehr wi e früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge- nen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Auf ei ne Ei nvernahme von C._____ und D._____ als Zeugen ist aus diesen Gründen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.2. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt entspricht der Schilderung des Privatklägers. Dessen Aussagen kommt bei der Sachverhaltserstellung – neben denjenigen des Beschuldigten – folglich entscheidende Bedeutung zu. 4.2.1. Auch wenn, wi e erwähnt, grundsätzli ch ni cht mehr wi e früher Gewi cht auf die generelle Glaubwürdigkeit der Einvernommenen gelegt wird, sondern der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage grössere Bedeutung zukommt (vgl. Erw. III.4.1.), drängen sich in diesem Fall bei der Würdigung der Aussagen der Di- rektbeteiligten zunächst einige Ausführungen zur generellen Glaubwürdigkeit bei- der Parteien auf. Wie im angefochtenen Entscheid mehrfach erwähnt und aus den Akten – insbesondere aus den Aussagen der Beteiligten selber – ersichtlich, war das gegenseitige Verhältnis aufgrund früherer Vorfälle, welche sich im Rahmen der Nachbarschaft und vor allem im Zusammenhang mit ihren Hunden ereigne-
ten, seit Jahren empfindlich gestört. Insbesondere ein Verfahren beim Statthalter- amt Dietikon aus dem Jahr 2007 wirkte sich offenkundig nachhaltig negativ auf die gegenseitige Beziehung aus. Auch wenn den Aussagen des Privatklägers entnommen werden kann, dass es vor dem inkriminierten Vorfall längere Zeit zu keiner Auseinandersetzung gekommen war ("sechs Jahre Funkstill", Urk. 4/5 S. 19; "Die letzten sechs Jahre waren komischerweise total ruhig [...]", Port. I S. 33), führte die Vorinstanz diverse Aussagen des Privatklägers an, aus denen ersichtlich werde, dass dieser nach wie vor eine sehr grosse Wut gegen den Be- schuldigten in sich trage (Urk. 41 S. 13). Auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid, insbesondere auf die entsprechenden Zitatstellen, kann verwiesen werden. Nicht zuletzt die vor Vorinstanz beidseitig geäusserten sachfremden Be- schuldi gungen (Prot. I S . 10 f. und S. 32 f.) zeugen vom von der Vori nstanz zutref- fend als "streitbeladen" bezeichneten Verhältnis der Beteiligten (Urk. 41 S. 11). Dieses Verhältnis bildete den Hintergrund des inkriminierten Vorfalles vom 21. Oktober 2013 und damit nicht nur des vorliegenden Strafverfahrens, sondern auch eines parallel dazu geführten und vor Vorinstanz gleichzeitig verhandelten Strafverfahrens gegen den Privatkläger, welches Folge einer Gegenanzeige des Beschuldigten war und mit einem rechtskräftigen Freispruch für den Privatkläger endete (Verfahrensnummer GG150023). Inzwischen werden gemäss den Aussa- gen der Parteien offenbar zwei weitere gegenseitige Anzeigen untersucht (Prot. I S. 8 und S. 23; Prot. II S . 14 f.). Nicht nur aufgrund der jeweiligen prozessualen Stellung im vorliegenden Verfahren, sondern auch infolge der umgekehrten Par- teirollen im Parallelverfahren und des geschilderten problembeladenen Verhält- nisses wird die Glaubwürdigkeit sowohl des Beschuldigten als auch des Privat- klägers in Bezug auf das jeweilige Gegenüber i n ni cht unerhebli chem Ausmass eingeschränkt. Die Aussagen sind entsprechend vorsichtig zu würdigen. 4.2.2. Auf die vorinstanzliche Würdigung der privatklägerischen Aussagen (Urk. 4/1-3 und Urk. 4/4-6; Prot. I S . 19 ff.) kann – vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen – verwi esen werden (Urk. 41 S. 12 ff.). 4.2.2.1. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, präsentieren sich die Aussagen des Privatklägers im Kerngeschehen durchaus konstant. Entgegen der Vorinstanz
spricht zudem der Umstand, dass der Privatkläger den Faustschlag nicht gesehen haben will, andererseits aber von einem gezielten Schlag sprach (Urk. 41 S. 16), nicht gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen, wie dies auch der Vertreter des Privatklägers vorbrachte (Urk. 63 S. 6), zumal die Annahme eines gezielten Schlages angesichts der verletzten Körperpartie (Unterlippe) auch ohne unmittelbare optische Wahrnehmung des Schlages nachvollziehbar scheint. Der Privatkläger sprach denn auch abschwächend davon, der Schlag schien i hm ge- zielt gewesen zu sein (Urk. 4/5 S. 15). Im Übrigen spricht gerade die Tatsache, dass der Privatkläger aussagte, den Schlag nicht gesehen zu haben (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/5 S. 15), sogar gegen eine falsche Beschuldigung, wäre bei einer wissentlichen Falschaussage doch eher zu erwarten, dass der entscheidende Vorgang – der Faustschlag – detailliert geschildert worden wäre, um an Aussage- kraft und Nachdruck zu gewi nnen. Auch ein weiterer von der Vori nstanz geschil- derter Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers ist zu relativieren: Der Pri- vatkläger schilderte durchwegs konstant, wie sich der Beschuldigte nach dem an- geblichen Faustschlag zunächst vor ihm aufgebaut, ihn als "schwule Sau" be- zeichnet und zu ihm gesagt habe, er werde nun das Gewehr holen und ihn er- schiessen (Urk. 4/1 S. 3). Das von ihm in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderte Wegrennen (Prot. I S . 26) kann sich ohne Weiteres nach dieser Äusserung abgespielt haben, die der Beschuldigte ebenfalls schilderte (Prot. I S. 25 und S. 27). 4.2.2.2. Neben den bestehenden Übereinstimmungen in den Aussagen des Pri- vatklägers fällt jedoch auf, dass diese bisweilen diffus und unreflektiert daher- kommen. Realitätsfremd mutet an, wenn der Privatkläger ausführt – vgl. dazu die im angefochtenen Entscheid angeführten Zitate aus den Einvernahmen (Urk. 41 S. 13 f.) –, er sei davon überzeugt, der Beschuldigte sei mit den Behörden ver- bandelt und werde von diesen, namentlich der Polizei, seit Jahrzehnten geschützt und gedeckt. Der Privatkläger unterstellte dem rapportierenden Polizisten H._____, den Vorfall verharmlost zu haben, und dem Tierarzt, als Kronzeuge vor Gericht gegen ihn gelogen zu haben. Der Beschuldigte habe "das halbe Dorf" ge- gen ihn verschworen. Gleichzeitig sagte der Privatkläger aber auch aus, dass praktisch alle Leute den Beschuldigten kennen und einen grossen Bogen um
dessen Grundstück machen würden (Urk. 4/2 S. 2). Daneben finden sich in den Aussagen des Privatklägers zahlreiche weitere sachfremde gegen den Beschul- digten gerichtete Aussagen, so beispielsweise, dass er nie auf den Beschuldigten losgehen würde, da dieser eine ansteckende Krankheit habe, die zum Tod führe (Urk. 41 S. 13 f. und S. 17). Die Frage, ob er eine Pistole in seinem Haushalt ha- be, verneinte der Privatkläger und fügte – ohne ersi chtli chen Grund – an, es sei denn, der Beschuldigte habe eine Pistole bei ihm im Haus versteckt (Urk. 4/2 S. 3). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Privatkläger – nach eigenen Angaben zum eigenen Schutz, da er immer mit der "Angst im Na- cken" lebe (vgl. Prot. I S . 27 ff. und S. 34) – eine Kamera mit sich führt, mit der er Aufnahmen insbesondere des Hauses des Beschuldigten machte. Auch wenn diese Aussagen nicht unmittelbar den inkriminierten Vorfall betreffen, so machen sie doch deutlich, dass der Privatkläger einen gewissen Bezug zur Realität ver- missen lässt, insbesondere soweit der Beschuldigte oder Ereignisse im Zusam- menhang mit dem Beschuldigten betroffen sind. Diese offenkundige generell übersteigerte Wahrnehmung schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Pri- vatklägers empfindlich. 4.2.2.3. Weiter wird an diversen Stellen deutlich, dass der Privatkläger seine ei- gene Rolle in der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu verharmlosen sucht, etwa als er aussagte, es seien keine Worte gefallen – er habe überhaupt nichts zum Beschuldigten gesagt, ausser dass er zur Polizei gehen würde (Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/3 S. 9; Prot. I S . 27) – oder kategorisch in Abrede stellte, in irgendeiner Art und Weise aggressiv geworden zu sein respektive den Beschul- digten seinerseits bedroht zu haben (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 10 und S. 12 f.; Urk. 4/5 S. 6; Prot. I S . 32). In den vorinstanzlichen Erwägungen finden sich wei- tere Zitate, gemäss denen der Privatkläger keinerlei Vorwürfe gegen sich gelten lassen wollte (Urk. 41 S. 15 f.). Auch darauf kann verwiesen werden. Dass sich der Privatkläger angesichts des geschilderten emotional aufgeladenen Verhältnis- ses zum Beschuldigten im Zuge des inkriminierten Aufeinandertreffens derart passiv verhalten haben soll, erscheint wenig realistisch, umso mehr als er ande- rerseits aussagte, es sei klar, dass da wieder Emotionen aufkämen, wenn seine Hündin angegriffen werde (Urk. 4/3 S. 7). Diese zu beobachtende Beschönigung
der eigenen Rolle ist angesichts der Stellung des Privatklägers als Beschuldigter im Parallelverfahren zwar nachvollziehbar, lässt dessen Darstellung des Tatge- schehens jedoch entsprechend unzuverlässiger erscheinen. Übertrieben erschei- nen im Weiteren die Ausführungen des Privatklägers zur erlittenen Verletzung. So berichtete er einerseits, er habe stark geblutet, habe Blut ausgespuckt. Seine Hand sei voll mit Blut gewesen und auch im Gras sei Blut gelegen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 15; Prot. I S . 27). Als ihm vorgehalten wurde, dass der Beschuldigte kein Blut gesehen haben will, entgegnete er jedoch nur, dass dies dann so sei, und ergänzte, dies bestätige, dass es ihn [gemeint: den Beschuldigten] nicht inte- ressiere, was er mache und was er verursache (Urk. 4/3 S. 12). 4.2.2.4. Nicht unmittelbar die inkriminierte Tat betreffend, aber doch erstaunlich ist schliesslich, dass die Aussagen des Privatklägers nicht mit denjenigen der Zeu- gi nnen E._____ und F._____ übereinstimmen. Während der Privatkläger konstant aussagte, die Zeugin E._____ – die Vorinstanz ging offenbar irrig davon aus, es habe sich um die Zeugin F._____ gehandelt (Urk. 41 S. 9 f.) – vor dem Vorfall von Weitem (200-300 Meter) gesehen und dieser gewunken zu haben, diese habe ihn aber vermutlich nicht gesehen (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 1; Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/5 S. 8; Prot. I S . 24), berichtete die Zeugin E._____ selber, sie habe sich kurz mit dem Privatkläger unterhalten (Urk. 8/1 S. 2). Auch das von der Zeugin F._____ geschilderte Treffen, bei dem sie mit dem Privatkläger gesprochen und gelacht habe (Urk. 8/2 S. 4 f.), findet in der Schilderung des Privatklägers keine Erwäh- nung. 4.2.2.5. Der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zuzustimmen, wenn sie zusam- menfassend konstatiert, dass die Aussagen des Privatklägers trotz des konstant geschilderten Kerngeschehens einige Anzeichen aufweisen, die gegen ihre Glaubhaftigkeit sprechen (Urk. 41 S. 17). Es bleibt angesichts der genannten Um- stände daher Raum dafür anzunehmen, dass sich das Geschehene auch anders abgespielt haben könnte, als dies der Privatkläger schilderte. 4.2.3. Den Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen stehen diejenigen des Beschuldigten im Vorverfahren, vor Vorinstanz und zuletzt anlässlich der Be-
rufungsverhandlung entgegen (Urk. 7/1-4 und Urk. 7/7; Prot. I S . 4 ff.; Prot. II S. 12 ff.). 4.2.3.1. Ähnlich wie die Aussagen des Privatklägers sind auch diejenigen des Be- schuldigten an diversen Stellen sachfremd und wirken von der gegenseitigen An- tipathie geprägt. Insbesondere wirft der Beschuldigte dem Privatkläger an ver- schiedenen Stellen Verleumdungen und Sachbeschädigungen vor, die nichts mit dem vorliegend inkriminierten Sachverhalt zu tun haben. Die Vorinstanz wies so- dann zutreffend auf einige Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten hin – zu verweisen ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 41 S. 18 f. –, wel- che zum Teil auch das vom Beschuldigten im Übrigen konstant geschilderte Kerngeschehen des anklagegegenständlichen Vorfalles betreffen und die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Beschuldigten deutlich eingeschränkt erscheinen las- sen. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten an diversen Stellen dramatisierend wirken, so als er ausführte, aufgrund der Äusserungen des Privat- klägers in "panische Angst" versetzt worden zu sein (Urk. 7/3 S. 14). 4.2.3.2. Andererseits finden sich in den Aussagen des Beschuldigten auch Anzei- chen für reales Erleben, wie insbesondere die aussergewöhnliche Schilderung, dass der Privatkläger "wie ein Wilder" mit der Jacke um sich geschwungen habe (Urk. 7/1 S. 2 und S. 4; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 7 und S. 12; Urk. 7/4 S. 9; Prot. I S. 9 und S. 17; Prot. II S. 12 und S. 17), wobei er gedacht habe, dieser "trüllt dure" (Urk. 7/3 S. 17) respektive dieser sei "nicht mehr unter uns" (Urk. 7/4 S. 10). Diese aussergewöhnliche Schilderung des Beschuldigten steht derjenigen des Privatklägers entgegen, der stets in Abrede stellte, mit der Jacke um sich ge- schlagen zu haben (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 19; Urk. 4/5 S. 15). Auch beispiels- weise die Schilderungen, dass der Privatkläger "wie eine Dampfwalze" (Urk. 7/1 S. 4) auf ihn zugekommen sei, oder wie für ihn der Eindruck entstanden sei, der Privatkläger habe gewollt, dass sein [des Beschuldigten] Hund ihn beisse, als er sein Knie seitlich in den Hals des Hundes geschlagen habe (Urk. 7/1 S. 3), sind im genannten Sinne bemerkenswert. Zudem ist den Aussagen zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle in der Auseinandersetzung nicht kate- gorisch zu beschönigen suchte, sondern gewisse Zugeständnisse machte, bei-
spielsweise dass er den Privatkläger rückwärts weggestossen habe, um ihn ab- zuwehren, oder – wie er in der ersten Befragung einräumte und danach als mög- lich bezeichnete (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 11; Urk. 7/3 S. 7) – dass er damit ge- droht habe, ihm "die Faust in die Fresse" zu schlagen, sollte er ihn nochmals zu schlagen versuchen. Später stellte der Beschuldigte jedoch in Abrede, dem Pri- vatkläger mit Schlägen gedroht zu haben (Urk. 7/4 S. 11; Prot. I S . 17). Glaubhaft stellte der Beschuldigte hingegen in Abrede, eine Verletzung des Privatklägers wahrgenommen zu haben, indem er aussagte, er würde dies nicht verneinen können, wenn er Blut gesehen hätte. Er könne aber nichts anerkennen, was er nicht gesehen habe. Er habe kein "Speuzen" gesehen, "nichts" (Urk. 7/2 S. 9; Urk. 7/4 S. 12; Prot. I S . 14). Der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldig- ten schadet im Übrigen nicht, dass er seine Gegenanzeige erst bei der Polizei deponierte, als er Kenntnis von derjenigen des Privatklägers gegen ihn erhalten hatte, wie dies der Privatkläger zu insinuieren scheint (Prot. I S . 32). Dieses Zu- warten erklärte der Beschuldigte nachvollziehbar damit, unmittelbar nach dem Vorfall von der Polizei die telefonische Auskunft erhalten zu haben, dass seine Vorwürfe aufgrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht beweisbar wären, weshalb er zunächst von einer Anzeige abgesehen habe (Urk. 7/2 S. 7 und S. 4; Urk. 7/3 S. 16 und S. 18). 4.2.3.3. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf der inkriminierten Begeg- nung mit dem Privatkläger überzeugen nach dem soeben Ausgeführten zwar nur beschränkt. Betreffend das Kerngeschehen sind sie für sich betrachtet jedoch nicht deutlich weniger konstant als jene des Privatklägers, so dass auch ihnen nicht jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden müsste. Zudem wirken die Aussagen des Beschuldigten in einigen Punkten, in denen sie denjenigen des Pri vatklägers entgegenstehen, gar überzeugender als jene. 5. In die Würdigung miteinzubeziehen ist sodann die dokumentierte Verletzung der Unterlippe des Privatklägers. Dabei kann zunächst auf die im angefochtenen Entscheid vorgenommene zutreffende Zusammenfassung der bei den Akten lie- genden medizinischen Unterlagen verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 f.).
5.1. Zu relativieren ist jedoch die anschliessende Feststellung der Vorinstanz, wo- nach sich die Berichte über den Zeitpunkt des Entstehens der Verletzung aus- schwiegen: Die medizinischen Akten belegen immerhin, dass der Privatkläger die in der Anklage genannte 2 cm lange und 1 cm tiefe Rissquetschwunde an der un- teren Lippeninnenschleimhaut noch am Tattag, dem 21. Oktober 2013, im Spital Limmattal versorgen (nähen) liess (Urk. 3/1), was zeigt, dass sich der Privatkläger die Wunde an der Lippe spätestens am Tattag zugezogen haben muss. Tags da- rauf wurde die Verletzung anlässlich des Erscheinens des Privatklägers auf dem Polizeiposten I._____ fotografisch dokumentiert (Urk. 3/4). 5.1.1. In diesem Zusammenhang sind nun die Aussagen der befragten Zeuginnen weiter aufschlussreich. F._____ wusste zu berichten, den Privatkläger am Tattag getroffen zu haben, bevor dieser in Richtung des Beschuldigten gegangen sei. Sie habe mit dem Privatkläger gelacht. Dieser sei dannzumal nicht verletzt gewe- sen und habe auch nicht komisch gesprochen (Urk. 8/2 S. 4 f.). E._____ beo- bachtete keine Auffälligkeiten beim Zusammentreffen mit dem Beschuldigten am Tattag (Urk. 8/1 S. 2). G., die Mutter der Zeugin F., sagte aus, der Privatkläger sei am Tattag gegen 12.30 Uhr zu i hr nach Hause gekommen. Er habe an der Lippe geblutet und ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihm "eis ba- che". Der Privatkläger sei ein bisschen durcheinander, aber nicht aufgebracht o- der verängstigt gewesen. Er sei dann ins Spital gegangen (Urk. 8/3 S. 4 f.). 5.1.2. Die medizinischen Unterlagen sowie die diesbezüglichen Beobachtungen der Zeugi nnen unmi ttelbar vor und nach dem Vorfall lassen keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Privatkläger die Verletzung an der Unterlippe entweder beim inkriminierten Zusammentreffen mit dem Beschuldigten oder unmittelbar da- nach, jedenfalls aber vor dem Aufsuchen von G._____, zuzog. Während Ersteres nahe liegt – wie die Vorinstanz berechtigterweise festhielt, räumte auch der Be- schuldigte zeitweise die Möglichkeit ein, dass die Verletzung des Privatklägers im Rahmen der Auseinandersetzung entstanden sein könnte (Urk. 41 S. 5 f.; Urk. 7/1 S. 3 ff.; Urk. 7/2 S. 5) – kann jedoch auch Letzteres nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden. Damit ist nun aber noch nichts über die konkrete Ursache der Verlet- zung, geschweige denn über die Tatschuld des Beschuldigten gesagt.
5.2. Gemäss den eingeholten Berichten der behandelnden Ärzte ist eine Selbst- beibringung der Verletzung eher unwahrscheinlich (Urk. 9/19), respektive kommt als zum Faustschlag alternative Ursache der Verletzung ein Sturz mit Gesichts- aufprall in Frage (Urk. 9/4; Urk. 9/7). Da von beiden Beteiligten nicht von einem Sturz des Privatklägers im Zusammenhang mit dem inkriminierten Vorfall berich- tet wurde – immerhin aber von einem Straucheln (Urk. 7/3 S. 7; Prot. I S . 13) –, erscheint durchaus wahrscheinlich, dass die Verletzung Folge eines Faustschlags war, was im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers stehen würde. Zumindest praktisch vorstellbar und angesichts der offenkundigen Feind- schaft des Privatklägers mit dem Beschuldigten nicht gänzlich abstrus wäre je- doch, dass sich der Privatkläger die Verletzung – allenfalls zum Zwecke einer böswilligen Anzeige, wie der Beschuldigte mutmasste (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 12) – selber zufügte. Aufgrund der Folgen für den Privatkläger (Schmerzen, Arztbesuche) erscheint ein solches Szenario jedoch nur wenig rea- listisch. Durchaus möglich erscheint demgegenüber, dass die Verletzung im Rahmen einer Abwehrreaktion des Beschuldigten entstand, wobei – wie die Vor- instanz zutreffend konstatierte (Urk. 41 S. 20 f.) – Letzterem keine Verletzungsab- si cht zu unterstellen wäre. 6. Es bleibt daher festzustellen, dass es nicht gelungen ist, rechtsgenügende Si- cherheit darüber zu gewinnen, was am 21. Oktober 2013 beim ...weg in J._____ tatsächlich geschehen ist. Klar wurde einzig, dass es damals zu einer Begegnung des Beschuldigten und des Privatklägers kam, und der Privatkläger unmittelbar danach die in der Anklage geschilderte Verletzung an der Unterlippe aufwies. Auch wenn ein Faustschlag des Beschuldigten als Ursache dieser Verletzung wahrscheinlich erscheint, so lässt sich nach dem Gesagten nicht ohne Verbleib von Restzweifeln ausschliessen, dass sich der Privatkläger die Verletzung auf anderem Weg als durch den in der Anklage geschilderten Faustschlag des Be- schuldi gten zuzog. Ebenso wenig konnte ausreichende Gewissheit darüber ge- wonnen werden, welche Worte im Verlaufe der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten ausgesprochen wurden. Die Aussagen der Beteiligten lassen vor dem Hintergrund des angespannten gegenseitigen Verhältnisses zwar kaum Zweifel daran bestehen, dass – gegenseitige oder einseitige – Beschi mpfungen
oder Drohungen ausgesprochen wurden. Dass sich der Beschuldigte so äusserte, wie es in der Anklage geschildert wurde, lässt sich jedoch nicht erstellen. 7. Mangels rechtsgenügendem Nachweis des inkriminierten Sachverhalts ist der Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. IV. Genugtuung Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend ist der Privatkläger mit sei- ner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Urk. 41 S. 24 f.). V. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 5) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Privatkläger aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Der Ge- setzgeber hat eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den frei- gesprochenen Beschuldigten zu entschädigen. Aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich, dass die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt sich um eine Folge des Grundsatzes, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grunde bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letz- tere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Wenn
die Berufung nur durch die einzige Privatklägerschaft eingelegt wurde, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es dann keinen staatlichen Eingriff hin- sichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz mehr gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetz- geber geschaffenen System, dass in einer solchen Konstellation die Privatkläger- schaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person vor der Berufungs- i nstanz zu tragen hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 60). 2.2. Der Beschuldigte liess eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'241.20 (i nkl. MwSt.) sowie eine Entschädigung für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung geltend machen (Urk. 64). Gegen das vorinstanzliche Urteil hat einzig der Privatkläger Berufung erklärt. Anschlussberufunge n li egen ni cht vor, und die Staatsanwaltschaft hat sich am Rechtmittelverfahren nicht beteiligt. Dem- zufolge ist der gänzlich unterliegende Privatkläger zu verpflichten, dem Beschul- digten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'300.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Der Restbe- trag der Prozesskaution ist zur teilweisen Bezahlung der Prozessentschädigung zu verwenden.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (GG150022) bezüglich Disposi- tivziffer 3 (Vormerknahme des Verzichts des Beschuldigten auf Umtriebs- entschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Das Gesuch des Privatklägers vom 15. Februar 2017 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfängli c h freigesprochen. 2. D as Genugtuungsbege hre n des Privatklägers wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 21. Februar 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli