Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160420-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter li c. i ur. Burger, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Oberrichter lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 14. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. März 2016 (DG150353)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Züri ch vom 4. Dezember 2015 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teil- weise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Ta- ge durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die drei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone (Nokia 300, Nokia 700 und iPhone 5 mit der Sachkautionsnummer 10189) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmten Fr. 100.– werden definitiv beschlag- nahmt und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)
Honorar: Fr. 30'881.80 Barauslagen: Fr. 1'128.80 Zwischentotal: Fr. 32'010.60 Fr. 2'560.85 Fr. 34'571.45 Barauslagen ohne MwSt Fr. 1'006.25 Fr. 35'577.70 ./. Akontozahlung(e n) Fr. 17'000.00 Entschädigung total inkl. MwSt: Fr. 18'577.70
Nachteil von B._____ (Art. 147 Abs. 1, Art. 11 StGB) - teilweise als Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) - schuldi g zu sprechen. 2. Sie sei dafür - unter Anrechnung der erstandenen Haft - mit einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.– zu bestrafen. 3. Vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von B._____ (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei A._____ freizusprechen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone seien an A._____ her- auszugeben. 5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Züri ch. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote festzusetzen. 7. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand, zuzüglich einer Nachbesprechung von einer Stunde, festzusetzen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Züri ch: (schriftlich, Urk. 55) Verzi cht auf Anschlussberufung . Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- ri chts Züri ch, 7. Abtei lung, vom 17. März 2016 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 29. März 2016 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S . 19 f.; Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. August 2016 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 20. September 2016 die Berufungser- klärung i m Si nne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 48/2; Urk. 51). Mit Präsidial- verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53; Urk. 54/1–2 und 4). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Anschlussberuf ung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 2. Dezember 2016 formlos bewilligt wurde (Urk. 55). Die beiden Privatkläger li essen si ch ni cht vernehmen. Vor der Beru- fungsverhand lung wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt. 2. Am 14. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die amtliche Verteidigung den Beweisantrag stellte, es sei die Befragung von D._____ in Anwesenheit der Beschuldigten zu wiederholen, und es sei der Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen (Prot. II S. 18 f.). Auf dieses Begehren wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzu- gehen sein (vgl. nachfolgend Erw. III.4 .2 .1 .). II. Prozessuales Die Berufungserklärung der Beschuldigten ri chtet si ch gegen den Schuld- und Strafpunkt sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 51 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des
angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 6 (Verweis der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg) sowie 7 und 8 (Anwaltshonorar und Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 27 S. 2 ff.), am 3. August 2012, gegen ca. 14.15 Uhr, im "E.", ... [Adresse], mit ihrem Freier B. auf i hr Zimmer gegangen zu sein, nachdem dieser bei D._____ an der Bar ein Getränk bestellt habe, i n welches zuvor durch F._____ etwas gemischt worden sei. Im Zimmer soll die Beschuldigte von B._____ den vereinbarten Betrag von Fr. 200.– oder Fr. 300.– sowie Fr. 100.– für alkoholische Getränke in bar erhalten und mit dessen Einverständnis ihre Kollegin G._____ dazugerufen haben. Gemeinsam seien sie übereingekommen, B._____ für Fr. 1'500.– während drei Stunden zu bedienen. Zwecks Bezahlung der Fr. 1'500.– sei D._____ mit dem Kreditkartenle- segerät des E.s ins Zimmer der Beschuldigten gekommen, und B. habe in Gegenwart der drei Frauen unter Eingabe seines PIN-Codes mit seiner EC-Karte den vereinbarten Betrag bezahlt, wobei es D._____ gelungen sei, den eingetippten PIN festzustellen. 1.1. Als B._____ nach einiger Zeit wegen der ihm ins Getränk gemischten Substanz eingeschlafen sei, soll die Beschuldigte von D._____ darüber i nf ormiert worden sein, dass sie den PIN-Code von B._____ kenne und diesem von F._____ etwas ins Getränk gemischt worden sei. Gemeinsam seien die drei Frauen übereingekommen, sämtliche Karten von B._____ unter Eintippen des P IN-Codes oder Signieren der Ausgabenbelege bis zum Erreichen der Ausga- belimiten zu benutzen und das bezogene Geld nach Abzug einer Provision von 20% für den Inhaber des verwendeten Bezahlterminals zwi schen G._____ und der Beschuldigten aufzuteilen und einen Teil davon an D._____ weiterzulei ten.
1.2. G._____ habe das Kartenlesegerät ihres Ehemannes geholt, im Beisein der Beschuldigten die Visakarte von B._____ aus dessen Portemonnaie gezogen, damit Fr. 2'000.– abgebucht, den Beleg mit nachgeahmter Unterschri ft von B._____ signiert und die Karte wieder zurückgelegt. 1.3. D._____ sei noch zwei Mal mit dem Kartenlesegerät des E.s ins Zimmer der Beschuldigten gekommen. In Anwesenhei t von D. habe G._____ mit allen Karten von B._____ versucht, mittels Eingabe des ausgespäh- te n P IN-Codes Abbuchungen in diversen Höhen zu tätigen, was allerdings an den bereits überschrittenen Bezugslimiten gescheitert sei. 1.4. Als B._____ erwacht sei, hätten die Beschuldigte und G._____ i hm ge- genüber behauptet, er habe eine Party mit weiteren Frauen und Transsexuellen gehabt und Kokain bestellt, was ihn Fr. 4‘000.– koste. Gleichzeitig sei ihm bei Nichtbezahlen Ärger mit dem Chef des E.s (H.) angedroht worden. D a auch B._____ mit seinen Karten auf dem Kartenlesegerät des E._____ kei n Geld mehr habe abbuchen können, habe er den beiden Frauen in Aussicht ge- stellt, den geforderten Betrag später zu begleichen, und seine Kontaktdaten hin- terlassen. Einige Tage nach dem Vorfall habe die Beschuldigte von G._____ i hren Anteil vom abgebuchten Betrag (Fr. 800.–) erhalten. 1.5. Nachdem G._____ mehrmals und die Beschuldigte einmal am 6. resp. 7. August 2012 den B._____ angerufen und aufgefordert hätten, die angeblich vereinbarten Fr. 4‘000.– zu begleichen, sei er am 7. August 2012 ins E._____ ge- kommen und habe den beiden Frauen mitgeteilt, dass ihm die Bezahlung dieses Betrages ni cht mögli ch sei, worauf G._____ den Betrag auf Fr. 2‘000.– reduziert, aber gleichzeitig den angedrohten Ärger mit dem Chef des E.s bei Nichtbe- zahlen unterstri chen habe. Zudem hätten sie B. ein Foto gezeigt, welches ihn schlafend im Zimmer der Beschuldigten gezeigt habe. Um zu vermeiden, dass eine Konfrontation mit H._____ stattfinden und insbesondere, dass das Foto durch die beiden Frauen kompromittierend verwendet werden könnte, habe B._____ am 8. August 2012 nach weiteren Anrufen von G._____ der Beschuldig- ten einen Teilbetrag in Höhe von Fr. 1‘200.– bezahlt. Diese habe davon Fr. 600.– an G._____ weiter gegeben.
1.6. G._____ und die Beschuldigte hätten B._____ am 9. und 10. August 2012 erneut angerufen und aufgefordert, den Restbetrag zu begleichen. Am 10. August 2012 habe B._____ den beiden Frauen einen weiteren Teilbetrag von Fr. 600.– bezahlt. 2. Am 5. Oktober 2012 habe die Beschuldigte den Freier C._____ auf i hr Zimmer mitgenommen, von diesem in bar Fr. 200.– oder Fr. 290.– für erotische Dienstleistungen kassiert und in dessen Einverständnis wiederum ihre Kollegin G._____ dazugerufen. Diese habe die Beschuldigte über das von i hr und D._____ geplante Vorgehen, C._____ mit einem Medikament zu betäuben, dessen PIN- Codes auszuspähen und die Kreditkarten mit hohen Beträgen zu belasten, infor- miert. Die Beschuldigte sei damit einverstanden gewesen. 2.1. Beim Bezahlen der Getränke im Zimmer der Beschuldigten sei es D._____ gelungen, den PIN-Code von C._____ zu erlangen, was sie G._____ vi a SMS mitgeteilt habe, worauf diese dem Whisky für C._____ ein "Dormicum 15mg" beigemischt habe. 2.2. Als C._____ nach dem Austri nken des Whiskys eingeschlafen sei, habe G._____ ihre Kollegin D._____ diverse Male via SMS aufgefordert, mit dem Kre- ditkartenlesegerät des E.s ins Zimmer der Beschuldigten zu kommen, wo mit den beiden Karten von C. in mehreren Malen insgesamt Fr. 17‘000.– abgebucht worden seien. Während G._____ ab und zu das Zimmer verlassen ha- be, sei die Beschuldigte ununterbroche n bei C._____ geblieben. Dieser sei erst am nächsten Morgen wieder aufgewacht. Damit er nach dem Aufwachen ni chts vo m mi ssbräuchli chen Verwenden seiner Karten bemerkt habe, habe G._____ beide Karten zurück ins Portemonnaie und dieses zurück in die über ei nen Stuhl gehängte Hose von C._____ gesteckt. 2.3. Kurz nachdem C._____ aufgewacht sei, habe er das „E._____“ verlas- sen und an einem Bancomaten beim Hauptbahnhof versucht, mit seiner CS Ma- estro-Karte Geld zu beziehen, was aber wegen der bereits erreichten Ausgabeli- mite unmöglich gewesen sei.
2.4. Zum Nachtei l von C._____ seien die insgesamt Fr. 17‘000.– auf das entsprechende Konto des „E.“ überwiesen und von H., nach Abzug von 20 % sowie Fr. 800.– für angeblichen Champagnerkonsum, Fr. 12‘800.– an die Beschuldigte und G._____ ausbezahlt worden, welchen Betrag sie sich hälftig geteilt hätten (Urk. 27 S. 7 ff.). 3. D en äusseren Anklagesachverhalt hat die Beschuldigte bereits im Vorver- fahren und vor Vori nstanz i m Wesentli chen anerkannt (Urk. HD 5/4 S. 16 ff.; Urk. HD 5/6 S. 2 ff.; Urk. HD 5/7 S. 2 ff.; Urk. HD 5/11 S. 7 ff.; Urk. HD 5/12 S. 10 ff.; Urk. HD 5/14 S. 2 ff.). Dagegen hat sie den Vorwurf der Mittäterschaft stets bestritten. Dabei stellte sie insbesondere konkret in Abrede, dass das ihr vorgeworfene Vorgehen mit ihren Mitbeschuldigten abgemacht worden sei (Urk. HD 5/12 S. 17; Urk. HD 5/14 S. 4 und S. 14 f.). Sie habe jeweils nur zuge- schaut und weder die Portemonnaies noch die Kreditkarten oder Kartenlesegerä- te angefasst (Urk. HD /5/11 S. 14 und S. 21). Schliesslich brachte sie vor, dass die Initiative jeweils von ihren Mitbeschuldigten ausgegangen sei und sie selbst nie einen Entschluss zu diesen Taten gefasst habe (Urk. HD 5/6 S. 4 und S. 6). In Bezug auf die ihr vorgeworfene Erpressung des B._____ räumte sie zwar ein, diesen angerufen und gefragt zu haben, wann er den vereinbarten Betrag bezah- len würde, dass sie ihm gedroht hätten, stellte sie jedoch in Abrede (Urk. HD 5/14 S. 8 und S. 10). Bei dieser Darstellung blieb sie auch anlässlich der Berufungs- verhandlung (Prot. II S . 10 ff.). 4. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer nachvollziehbaren und sorgfältigen Aussage- und Bewei swürdi gung zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Ereignisse so zugetragen haben, wie sie im Anklagesachverhalt umschrieben worden si nd. Die Beschuldigte habe einen wesentlichen Tatbeitrag im Sinne der Anklageschrift geleistet und müsse sich auch die Taten ihrer Mittäterinnen an- rechnen lassen, da sie Kenntnis von deren Vorgehen gehabt und so deren Vor- satz zu ihrem eigenen gemacht habe (Urk. 50 S. 18 f.). Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sind die nachfolgenden As- pekte hervorzuheben.
4.1. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln vollständig aufgeführt und die Aussagen der Befragten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Auch darauf kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 50 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Damit, dass auch die Beschuldigte, entgegen ihren Bestreitungen, die jeweiligen Tatpläne, Bank- und Kreditkartenabbuchunge n zulasten von B._____ und C._____ zu tätigen, während diese schliefen, gekannt und unterstützt haben soll, wurde sie hauptsächli ch durch G._____ und D._____ belastet (Urk. HD 6/6 S. 2 ff.; Urk. HD 7/12 S. 5 und S. 9). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob auf diese belastenden Aussagen abgestellt werden kann. 4.2.1. In Bezug auf D._____ brachte der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverha ndl ung vor, dass diese den Schlussvorhalt der Staatsanwaltschaft erst im Rahmen ihrer Schlusseinvernahme vom 17. August 2015 und somit nach der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten vom 29. Januar 2014 be- stätigt habe (Prot. II S . 18 f.; Urk. HD 6/6; Urk. HD 5/12). Da diese Aussagen so- mit nie in Gegenwart der Beschuldigten getätigt worden seien, habe sie entspre- chend auch keine Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu diesen Belastun- gen zu stellen. Aus diesem Grund beantragte der amtliche Verteidiger, D._____ erneut in Anwesenheit der Beschuldigten zu befragen oder andernfalls die Ein- vernahmen von D., welche nach der Konfrontationseinvernahme vom 29. Januar 2014 stattgefunden haben, als zulasten der Beschuldigten für unver- wertbar zu erklären (Prot. II S . 18 f.). Wie zu zeigen sein wird, erweist sich der Anklagesachverhalt von den Aus- sagen von D. unabhängig als rechtsgenügend erstellt. Da auf diese Aussa- gen somi t ni cht abzustellen i st, ist auf die durch die amtliche Verteidigung bean- tragte ergänzende Beweisabnahme zu verzichten. 4.2.2. Hi nsi chtli ch G._____ machte der amtliche Verteidiger im Rahmen der Berufungsverha ndl ung geltend, dass diese die ihr gemachten Vorwürfe zum Zeit- punkt der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten vom 13. Januar 2014
noch mehrheitlich bestritten habe. Da die Beschuldigte an den nachfolgenden Ei nvernahmen von G., in welchen diese die Beschuldigte belastete, nicht habe teilnehmen können, seien diese formell auch nicht zu Lasten der Beschul- digten verwertbar (Urk. 61 S. 4 und S. 15; Urk. HD 5/11). Daran vermöge auch der Umstand, dass G. nach i hrer Schlussei nverna hme am 15. Juni 2015 erneut in Anwesenheit der Beschuldigten als Auskunftsperson befragt worden sei, ni chts zu ändern, da G._____ in jener Einvernahme keine Antworten gegeben habe (Urk. 61 S. 4). 4.2.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Werden Beweise in Ver- letzung dieser Bestimmung erhoben, dürfen sie gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Gemäss dem Anspruch der beschuldigten Person auf Gewährleistung des Konfrontations- rechts i m Si nne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist sodann die Möglichkeit zu ge- währleisten, Belastungszeugen zu konfrontieren, wobei als Belastungszeuge in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten (W OHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 147 StPO). Dabei genügt es den Anforderungen dieser Bestimmung, wenn die beschuldigte Person oder die Ver- teidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und ge- eignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (W OHLERS, a.a.O., N 13 zu Art. 147 StPO). Zur Wahrung des absoluten Anspruchs auf Konfrontati on ist es denn auch nicht notwendig, dass die beschul- digte Person bei jeder sie belastenden Einvernahme anwesend ist (HÄRING, in: N IGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 146 StPO). Anspruch auf eine nochmalige Konfrontation besteht je- doch ausnahmsweise, wenn die einzuvernehmende Person in einer nach einer Konfrontationseinvernahme stattfindenden weiteren Einvernahme neue belasten- de Angaben macht (W OHLERS, a.a.O., N 13 zu Art. 147 StPO).
Bei der angebotenen Möglichkeit zur Wahrnehmung des Konfrontations- rechts muss es sich weiter um eine angemessene und geeignete Möglichkeit zur wi rksamen Ausübung des Konfrontationsrechts handeln (WOHLERS, a.a.O., N 14 zu Art. 147 StPO; BGE 131 I 476 E. 2.2.; BGE 125 I 127 E. 6.ff.). D azu i st unter anderem erforderlich, dass die massgeblichen Protokolle der beschuldigten Per- son und der Verteidigung in einer verständlichen Sprache vor der Vernehmung vorgelegen haben, sodass die beschuldigte Person diese vorgängig mit der Ver- teidigung besprechen konnte (W OHLERS, a.a.O., N 18 zu Art. 147 StPO). 4.2.2.2. Am 13. Januar 2014 wurde die Beschuldigte zum ersten Mal mit G._____ konfrontiert (Urk. HD 5/11). Im Rahmen dieser Konfrontationseinver- nahme hatte die Beschuldigte auch die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. HD 5/11 S. 25). Wie der amtliche Verteidiger zutreffend vorbrachte, belaste- te G._____ die Beschuldigte im Wesentlichen jedoch erst mit ihren Angaben, wel- che sie nach jener Konfrontationseinvernahme tätigte (Urk. HD 7/10 S. 2 ff.; Urk. HD 7/12 S. 3 ff.; Urk. 61 S. 4). Nachdem diese Belastungen erfolgten, wurde G._____ jedoch am 15. Juni 2015 erneut i n Anwesenheit der Beschuldigten als Auskunftsperson befragt. Anlässlich dieser Befragung wurde der Beschuldigten sowie dem amtlichen Verteidiger erneut die Möglichkeit eingeräumt, zu den Aus- sagen von G._____ Stellung zu nehmen und i hr Ergänzungsfragen zu stellen. Während der amtliche Verteidiger Ergänzungsfragen stellte, nahm die Beschul- digte zwar die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, wahr, verzi chtete jedoch darauf, ebenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. HD 7/13 S. 4 f.; S. 6 f. und S. 9). Ausserdem erklärte die Beschuldigte ausdrücklich, die belastenden Aussagen von G._____ aus deren Einvernahme vom 8. Mai 2015 zu kennen und sie mit ihrem Verteidiger besprochen zu haben (Urk. HD 7/13 S. 4). Wie der Verteidiger vor- brachte (Urk. 61 S. 4), beliess es G._____ in jener Befragung jeweils zwar dabei, auf ihre bereits getätigten Aussagen zu verweisen, sie erklärte zu Beginn der Ein- vernahme jedoch ausdrücklich, dass sie in ihrer Schlusseinvernahme vom 8. Mai 2015 die Wahrheit gesagt habe (Urk. HD 7/13 S. 2). Der Beschuldigten wurde somit aufgrund der Belastungen von G., welche nach der Konfrontations- einvernahme vom 13. Januar 2014 erfolgten, im Rahmen der Befragung von G. vom 15. Juni 2015 als Auskunftsperson erneut die Möglichkeit einge-
räumt, Ergänzungsfragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass sie damals die sie belastenden Aussagen von G._____ kannte, lie- gen entgegen dem Vorbringen des Verteidigers keine Gründe für eine Unverwert- barkeit dieser Aussagen zulasten der Beschuldigten vor. 4.2.3. Weiter sind auch die Aussagen der Privatkläger B._____ und C._____ verwertbar. Mi t i hnen wurden ebenfalls Konfrontati onsei nver na hme n durchge- führt, anlässlich welchen für die Beschuldigte die Möglichkeit bestand, Ergän- zungsfragen an diese zu stellen (Urk. ND 1/5/5 S. 21 ff.; Urk. ND 2/6/4 S. 14 ff.; Urk. ND 2/6/5 S. 5 f.). 4.3. Bereits die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorgangs zum Nachteil des C._____ darauf hin, dass die Aussagen von G._____ im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten konstant und nachvollziehbar seien (Urk. 50 S. 18). Dafür, dass auf die Zugeständnisse von G._____ abgestellt wer- den kann, spricht vor allem, dass sie ihre eigenen Tatbeiträge durch die Belas- tungen der Beschuldigten keineswegs schmälerte und si e si ch dadurch auch ni cht selbst entlastete. So behaupteten sie beispielsweise ni e, dass die Beschuldigte je selbst eine Kreditkarte behändigt, einem Geschädigten Betäubungsmittel verab- reicht oder eine Abbuchung getätigt hätte. Zu dem decken sich ihre Aussagen mit den Eingeständnissen der Beschuldigten in Bezug auf den äusseren Sachverhalt, was ebenfalls auf die grundsätzliche Glaubhaftigkeit i hrer Aussagen hi nwei st. 4.4. Im Gegensatz zu diesen glaubhaften Belastungen weisen die Bestrei- tungen der Beschuldigten in Bezug auf ihren Tatbeitrag teilweise Widersprüche auf. So gab sie beispielsweise zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. November 2013 an, in den acht Jahren, i n welchen si e i m E._____ gearbeitet habe, nie ein Kartenlesegerät berührt zu haben. Es sei bei i hr auch nie vorgekommen, dass Kunden mit Karten für sie bezahlt hätten. Zudem sei D._____ auch nie mit dem Gerät in ihr Zimmer gekommen, da sie dies nicht gewollt habe (Urk. HD 5/4 S. 3 und S. 10). Als sie sich im weiteren Verlauf dieser Einvernahme jedoch zum Vorgang zum Nachteil von C._____ äusserte, erwähnte sie nebenbei, dass G._____ das Kartenlesegerät in ihr Zimmer gebracht habe und auch D._____ damals anwesend gewesen sei (Urk. HD 5/4 S. 20 und S. 22).
Eine weitere Ungereimtheit ergab sich hinsichtlich des Gesamtbetrages, welcher zulasten von C._____ abgebucht worden sein soll. Diesbezüglich erklärte die Be- schuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013, G._____ habe von C._____ ca. Fr. 20'000.– abgezockt (Urk. HD 5/7 S. 2). In den späteren Einvernahmen, als sich die Vorwürfe gegen sie verdichteten, stritt sie jedoch ab, zu wissen, wie hoch die von den Karten des C._____ abgebuchten Beträge ins- gesamt gewesen seien (Urk. HD 5/11 S. 20; HD 5/14 S. 18 f.). Überdies waren auch ihre Aussagen zum Ablauf der Geschehnisse nach dem Aufwachen von B._____ ni cht konstant. In der staatsanwaltschaftlic he n Einvernahme vom 12. November 2013 schilderte sie von si ch aus, zusammen mi t G._____ je Fr. 2'000.– bzw. insgesamt Fr. 4'000.– von B._____ gefordert zu haben, nachdem dieser aufgewacht sei (Urk. HD 5/4 S. 17). Als sie noch im selben Monat im Rah- men der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2013 konkret danach ge- fragt wurde, ob sie von B._____ etwas gewollt habe, nachdem er aufgewacht sei, liess sie die Fr. 4'000.– unerwähnt. Erst auf Vorhalt ihrer vorgängigen Aussage, gab sie an, sich knapp an diese Forderung eri nnern zu können (Urk. HD 5/6 S. 4). Schliesslich gab die Beschuldigte im Laufe des Vorverfahrens konstant an, dass sie selbst G._____ zu sich in ihr Zimmer gerufen habe, als B._____ bei ihr gewe- sen sei (Urk. 5/4 S. 17; Urk. 5/11 S. 8). Im Rahmen der Berufungsverhandlung er- klärte sie nun jedoch, dass sie diese nicht gerufen habe (Prot. II S . 11). Diese Wi- dersprüche lassen jedenfalls erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen in Bezug auf ihren eigenen Tatbeitrag aufkommen. 4.5. Die Beschuldigte beteuerte zwar vehement, jeweils nur zugeschaut und das Vorgehen mit den beiden Mitbeschuldigten nicht abgesprochen zu haben, stritt jedoch nicht ab, über die teilweise deliktische Tätigkeit ihrer Mitbeschuldigten Bescheid gewusst zu haben (Urk. HD /5/11 S. 14 und S. 21; Urk. HD 5/12 S. 17; Urk. HD 5/14 S. 4 und S. 14 f.). Sie erklärte vor allem bereits zu Beginn des Vor- verfahrens, dass ihr bekannt gewesen sei, dass D._____ jeweils die PIN-Codes der Freier ausgespäht und sich diese gemerkt oder aufgeschrieben habe (Urk. HD 5/1 S. 4; Urk. HD 5/4 S. 9). Von sich aus berichtete sie ausserdem da- von, dass sie gehört habe, dass D._____ nach dem Erspähen der PIN-Codes mit anderen zusammen auch schon Kunden ausgenommen habe, indem sie deren
Karten mit zahlreichen Abbuchungen geleert hätten (Urk. HD 5/1 S. 4). Über die- ses Wissen verfügte die Beschuldigte somit auch, als sie sich mit B._____ am 3. August 2012 in ihrem Zimmer befand. Auch dass i hr bekannt gewesen sei, dass F._____ K.O.-Tropfen bei Kunden einsetze (Urk. HD 5/1 S. 2) und sie i nsbe- sondere gesehen habe, wie F._____ gerade B._____ an jenem Tag etwas in sein Getränk gemischt habe, stellte die Beschuldigte nicht in Abrede (Urk. HD 5/4 S. 16). Die Beschuldigte berichtete sodann auch, dass sie habe beobachten kön- nen, wi e B., noch bevor er zu ihr gekommen sei, mit F. und D._____ nach oben gegangen sei. D._____ sei dann wieder nach unten gekommen, aber nur, um das Kartenlesegerät zu holen (Urk. HD 5/4 S. 16). In diesem Zusammen- hang bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme, dass D._____ natürli ch auch über den PIN-Code von B._____ verfügt habe, da sie zu- vor mit dem Gerät zu F._____ und ihm gegangen sei (Urk. HD 5/14 S. 4). Der Be- schuldigten war somit nicht nur allgemein bekannt, dass es im E._____ bereits vorgekommen war, dass Kunden mittels K.O.-Tr opfen und Kreditkartenabbu- chungen ausgenommen worden waren, sondern sie wusste konkret, dass auch B._____ aufgrund der ihm zuvor verabreichten Substanz demnächst einschlafen würde und zumi ndest D._____ dessen PIN-Code bekannt war. Zudem gab sie auch an, dass D._____ den PIN-Code später an G._____ weitergegeben habe (Urk. HD 5/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann es nicht zufällig gewesen sein, dass sie, wie sie im Vorverfahren selbst erklärte, G._____ zu sich ins Zimmer rief (Urk. 5/4 S. 17; Urk. 5/11 S. 8), zumal ei n anderer Grund dafür ni cht ersi chtli ch i st. Vielmehr ist offensichtlich, dass sie diese Gelegenheit mit ihr zusammen nutzen wollte und sich aus diesen Machenschaften ebenfalls einen Vorteil erhoffte. Auf- grund dieser Kenntnisse der Beschuldigten über die Abläufe, welche zu den Geld- transakti onen führten, muss der Beschuldigten bereits vor den Abbuchungen be- wusst gewesen sei n, dass unrechtmässige Abbuchungen vorgenommen würden, wenn si e G._____ und D._____ mit einem Kartenlesegerät zu sich und dem schlafenden Geschädigten in ihr Zimmer kommen liess. Aufgrund der Erfahrun- gen bei diesem ersten Vorfall und aufgrund der Ähnlichkeiten des weiteren Vor- falls vom 5. Oktober 2012 kann es sich bei diesem nicht anders verhalten haben.
4.6. In der Berufungsverhandlung wies der Verteidiger darauf hin, dass am 3. August 2012 der erste Telefonkontakt zwischen G._____ und D._____ erst um 16.24 Uhr stattgefunden habe, wobei die Transaktion von Fr. 2'000.– zulasten von B._____ bereits um 15.55 Uhr vorgenommen worden sei. Unmittelbar vor den missglückten Abbuchungsversuchen mit dem Kartenlesegerät des E.s habe um 17.10 Uhr ein weiterer Telefonkontakt zwischen diesen beiden bestanden. Diesbezüglich machte der Verteidiger geltend, dass eine Absprache zwischen den drei Frauen vor der Abbuchung der Fr. 2'000.– aufgrund dieser Abläufe fern- liege (Urk. 61 S. 5 f.). Entgegen der Ansicht des Verteidigers lässt sich aus dem Umstand, dass vor 16.24 Uhr keine telefonischen Kontakte zwischen G. und D._____ stattfanden, jedoch nicht ableiten, dass zwischen ihnen zuvor über- haupt keine Kommunikation stattfand. Die drei Frauen befanden sich am fragli- chen Nachmittag im selben Gebäude. Insbesondere da die Beschuldigte selbst erklärte, dass sich G._____ nicht permanent in ihrem Zimmer aufgehalten habe (Prot. II S . 17), bestand jederzeit die Möglichkeit, dass sich G._____ und D._____ ausserhalb des Zimmers der Beschuldigten besprechen konnten. 4.7. Schliesslich räumte die Beschuldigte selbst ein, sich sowohl der An- nahme der zum Nachteil von B._____ abgebuchten Fr. 800.– als auch der rund Fr. 4'000.–, welche zum Nachteil von C._____ abgebucht wurden, schuldi g zu fühlen. Hinsichtlich dieser Geldbeträge erklärte sie, zu wissen, dass es sich um Anteile der insgesamt zulasten der Geschädigten abgebuchten Summen gehan- delt habe (Urk. HD 5/6 S. 6; HD 5/7 S. 4). Andererseits gab sie an, diese jeweili- gen Zahlungen als Entschädigung für Reinigungsarbeiten und die Auslastung ih- res Zimmers verstanden zu haben (Urk. HD 5/6 S. 4; Urk. HD 5/14 S. 5). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte sie erneut, davon auszugehen, dass sie dieses Geld für erbrachte Dienstleistungen erhalten habe (Prot. II S . 14). Ne- ben dem Geständnis, sich aufgrund der Annahme schuldig zu fühlen, gab sie je- doch auch selbst an, dass die Abbuchung dieser Beträge nicht rechtens gewesen sei (Urk. HD 5/6 S. 3). Im Falle von B._____ räumte sie gar ein, dass dieser mit der Abbuchung der Fr. 2'000.– nicht einverstanden gewesen sei, da er geschlafen habe (Urk. HD 5/11 S. 12 und S. 15). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Entschädigung für entstandenen Aufwand als Schutzbehauptung zu erachten.
Angesichts des Zugeständnisses dieser Schuldgefühle i st ni cht nachvoll- ziehbar, dass die Beschuldigte gemäss ihren Angaben tatsächlich nicht mit dem Vorgehen der Mitbeschuldigten einverstanden gewesen und jewei ls nur zugese- hen haben will (Urk. HD /5/11 S. 14 und S. 21; Urk. HD 5/12 S. 17; Urk. HD 5/14 S. 4 und S. 14 f.; Prot. II S . 11). Vor allem ist es jedoch auch nicht vorstellbar, dass die beiden Mitbeschuldigten die jeweils erzielte Deliktssumme so grosszügig mit der Beschuldigten geteilt hätten, wenn kei ne gemeinsame Täterschaft vorge- legen hätte. Dass die Beschuldigte an den Abmachungen beteiligt war und genau wusste, dass geplant war, den Tiefschlaf der Geschädigten auszunutzen, um von diesen unbemerkt Geld von deren Bank- und Kreditkarten abzubuchen, erweist sich daher als erstellt. 4.8. In der Anklageschrift wird umschrieben, dass G._____ unter den aus- gedruckten Beleg der um 15.55 Uhr erfolgten, erfolgreichen Transaktion von Fr. 2'000.– mit der Visa-Karte des B._____ die nachgeahmte Unterschrift von B._____ gesetzt habe (Urk. 27 S. 4). Die Beschuldigte bestritt jedoch, gewusst zu haben, dass G._____ diese Unterschrift gefälscht habe (Prot. II S . 12). Sie habe denn auch gar nicht gesehen, dass diese den Beleg unterschrieben habe (Prot. II S. 17). Mangels rechtsgenügendem Nachweis ist gemäss dem Grundsatz "in du- bio pro reo" davon auszugehen, dass die Beschuldigte weder gesehen hat, dass G._____ den Beleg unterschri eben hat noch dass sie wusste, dass diese den Be- leg mit der nachgeahmten Unterschrift von B._____ versehen würde. 4.9. In Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfene Erpressung brachte die amtliche Verteidigung in ihrer Berufungserklärung sowie im Rahmen der Beru- fungsverhand lung vor, dass die Drohung mit dem "Chef des E.s" eine Er- findung des Geschädigten B. sei. So habe dieser diesen Vorwurf erst erho- ben, nachdem er bereits mehrmals einvernommen worden sei (Urk. 51 S. 4; Urk. 61 S. 14). Ausserdem sei die Aussage von G._____, dass die Beschuldigte und sie gesagt hätten, er würde Ärger mit dem Chef des E._____s bekommen, erst in deren Schlusseinvernahme erfolgt, an welcher die Beschuldigte aber nicht habe teilnehmen können. Aus diesem Grund sei auch diese Aussage ohne Be- weiswert (Urk. HD 7/12 S. 8; Urk. 61 S. 15).
Bereits im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2012 führte B._____ aus, die zwei Frauen hätten von ihm Fr. 4'000.– für ei n Fest und Kokain, das er bestellt haben solle, verlangt, als er aufgewacht sei. D anach hätten sie i hn auch telefonisch kontaktiert, um nach dem Geld zu fragen. Ausser- dem gab er in jener Einvernahme an, dass die Portugiesin im E._____ Fotos ge- macht und ihm diese danach gezeigt habe. Darauf sei zu sehen, dass er schlafe (Urk. ND 1 5/1 S. 2 f.). Im Gegensatz zu diesen Angaben, welche B._____ unmit- telbar nach den in Frage stehenden Vorfällen machte, brachte er erst rund einein- halb Jahre später, in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Februar 2014 vor, dass die Beschuldigte und G._____ ihm auch noch damit gedroht hät- ten, er würde Ärger mit dem Chef des E.s bekommen, wenn er den gefor- derten Betrag nicht zahle (Urk. ND 1 5/5 S. 12). Die Bestätigung durch G., dass sie diese Ankündigung ausgesprochen hätte, erfolgte sodann nicht von i hr aus, sondern nur auf entsprechenden Vorhalt i m Rahmen i hrer Schlussei nver- nahme vom 8. Mai 2015 (Urk. HD 7/12 S. 8). Die Beschuldigte selbst bestritt stets, dass B._____ damit gedroht worden sei, er werde Ärger mit dem Chef des E.s bekommen (Prot. II S. 13). Angesichts der erst lange Zeit nach dem Vorfall erfolgten Anschuldigung durch B. und der einzig auf entsprechenden Vorhalt abgegebenen Bestätigung durch G._____ ist es nicht zweifelsfrei erstellt, dass diese Drohung tatsächlich ausgesprochen wurde. 4.10. Die Beschuldigte räumte in ihrer Schlusseinvernahme ein, dass sie B._____ dadurch, dass sie ihm weisgemacht hätten, es sei auf sei nen Wunsch eine Party gefeiert worden, wofür er ihnen Fr. 4'000.– schulde, hätten verarschen wollen, damit er das Geld auch bezahle (Urk. HD 5/14 S. 9). Ausserdem stellte sie auch nicht in Abrede, dass sie ihn danach angerufen habe, um sich nach dem Verbleib des Geldes zu erkundigen (Urk. HD 5/11 S. 17; Urk. HD 5/14 S. 10; Prot. II S . 13). G._____ bestätigte, dass ein Foto von diesem gemacht worden sei, als er im Zimmer der Beschuldigten geschlafen habe, und sie ihm dieses gezeigt hätten (Urk. HD 7/12 S. 8). Aufgrund der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von G._____ und deren Übereinstimmung mit den durch B._____ konstant erhobenen Vorwürfen, ist auf diese Aussagen abzustellen. Demnach ist der
äussere Anklagesachverhalt der vorgeworfenen Erpressung mit Ausnahme der Androhung von Ärger mit dem Chef des E.s rechtsgenügend erstellt. 4.11. Dass sie in erpresserischer Absicht gehandelt habe, bestritt die Be- schuldigte jedoch (Urk. HD 5/14 S. 10). Ob sie trotz ihrer Verneinung eine solche Absicht hegte, ist zu prüfen. Nur vorgegeben zu haben, es sei eine Party gefeiert worden, stritt sie nicht ab (Urk. HD 5/14 S. 9). Daher war ihr bewusst, dass ihr keine entsprechende Forderung zustand. Ausserdem berichtete die Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens von sich aus davon, dass im E. Kunden teil- weise sogar erpresst worden seien. Wenn jemand davon erzähle, dass er Familie habe, würde dies gegen ihn verwendet, um ihn unter Druck zu setzen, damit er noch mehr bezahle (Urk. HD 5/1 S. 5). Ihr war demnach auch der grundsätzliche Ablauf des ihr vorgeworfenen Vorgehens, um an Geld zu kommen, bereits be- kannt. Daran, dass es die Beschuldigte und G._____ nicht dabei beliessen, B._____ nur nach dessen Aufwachen zur Zahlung der ni cht geschuldeten Fr. 4'000.– aufzufordern, sondern sie i hn danach auch noch per Telefon daran er- innerten, zeigt sich, wie sehr sie dieses Geld wollten. Dass es ihnen um das Geld gi ng, ergibt sich sodann auch aus der Aussage der Beschuldigten, dass sie ihn verarscht hätten, damit er bezahle (Urk. HD 5/14 S. 9). Dass sie nicht locker lies- sen und sie ihn immer wieder kontaktierten, lässt darauf schliessen, dass sie die Zahlung dadurch beschleuni gen wollten und i hnen auch bewusst war, dass sie den D ruck auf B._____ so erhöhen und i hn i n Angst versetzen würden. Auch i n subjektiver Hinsicht ist der Anklagesachverhalt daher rechtsgenügend erstellt. 5. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist weder davon aus- zugehen, dass die Beschuldigte wusste, dass G._____ die Unterschrift von B._____ auf dem Beleg der Transaktion von Fr. 2'000.– fälschte, noch dass sie und G._____ B._____ Ärger mit dem Chef des E._____s androhten. Abgesehen von diesen Ausnahmen ist der der Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als mehrfachen, teilweise versuchten Raub im Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie als Er- pressung i m Si nne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Urk. 50 S. 23). 2. Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Ge- fahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfä- hig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. 2.1. Dass die Beschuldigte durch ihr Handeln den Tatbestand des Raubes erfüllt habe, stellt der Verteidiger wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsver- fahren in Abrede (Urk. 41 S. 15 ff.; Urk. 51 S. 3; Urk. 61 S. 10 ff.). Er macht gel- tend, dass bereits das Erfordernis des begangenen Diebstahls fehle, da die Kre- dit - bzw. Maestro-Karten in den beiden angeklagten Fällen lediglich den Porte- monnaies der Geschädigten entnommen und nach Gebrauch i nnerhalb kurzer Zeit wieder dorthin zurückgelegt worden seien. Dadurch hätten sich weder der Gewahrsamsbruch noch die dauernde Enteignung, welche der Tatbestand des Diebstahls voraussetze, verwirklicht. Während der Diebstahl den Willen zur dau- ernden Enteignung erfordere, stelle der Umstand, dass die Kreditkarten bei Aus- schöpfung der Tageslimite nicht mehr verwendet werden könnten, nur einen vo- rübergehenden Zustand dar (Urk. 51 S. 3; Urk. 61 S. 10 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich diesbezüglich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass sich alleine aus der Tatsache, dass sie von Anfang an beab- sichtigt hätten, die Karten zurückzugeben, nicht ohne Weiteres auf die Absenz ei- nes dauernden Enteignungswillens schliessen lasse. Die Art des Gebrauches sei massgeblich. So sei eine dauernde Enteignung auch dann zu bejahen, wenn der Gebrauch einer materiellen Enteignung gleichkomme, die sich wesentlich als Ne-
gation des Eigentums des Berechtigten darstelle und sich nicht mehr als Ge- brauchsleihe im Sinne des OR verstehen lasse (Urk. 40 S. 22 f.; NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 32 zu Art. 137 StGB). 2.3. Zu diesem Vorbringen des Verteidigers, dass weder ein Gewahrsams- bruch noch eine dauernde Enteignung vorliege, erwog die Vorinstanz ohne Quel- lenangabe, dass in Bezug auf die Karten die Art des Gebrauches und nicht eine rein sachenrechtliche Optik massgebend sei. So habe es sich bei den Karten nur um die Mittel, um später Geld abbuchen zu können, gehandelt. Die Bereiche- rungsabsicht habe sich sodann auch auf dieses Geld, welches die Beschuldigte später in entsprechender Aneignungs- und Bereicherungsabsicht akzeptiert habe, und ni cht auf die Kreditkarten gerichtet. Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch das Tatbestandselement des Diebstahls erfüllt sei (Urk. 50 S. 21). 2.4. Zur Frage, ob in Bezug auf die vorübergehende Behändigung der Kre- ditkarten der jeweiligen Geschädigten eine Aneignung im Sinne von Art. 139 Zif f. 1 StG vorlag, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch einer Kreditkarte ein gewisser wirtschaftlicher Wert zukommt, welcher über den Materialwert hin- ausgeht. Sie verschafft dem Inhaber wesentliche Erleichterungen im Zahlungs- verkehr und wird in der Regel weder kostenlos überlassen noch bei Verlust kostenlos ersetzt. Aus diesem Grund kann sie durchaus Objekt eines Diebstahls oder Raubes sein. 2.4.1. Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht jedoch auch die Absicht des Täters, sich die Sache anzueignen, wobei eine direkte Absicht im Zeitpunkt der Wegnahme verlangt ist (N IGGLI/RIEDO, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 139 StGB). Nur wenn der Täter mit dem Willen zu dauern- der Enteignung des Berechtigten handelt, kann eine Aneignung vorliegen. Han- delt der Täter in der Absicht, die Sache dem Berechtigten zurückzugeben (leugnet er mithin dessen Herausgabeansprüche nicht), so fehlt der Wille zur dauernden Entei gnung (N IGGLI/RIEDO, a.a.O., N 26 zu Art. 137 StGB). Die Staatsanwaltschaft wies zurecht darauf hi n, dass sich alleine aus der Tatsache, dass der Täter bereit
ist, die Sache zurückzugeben, nicht ohne Weiteres auf die Absenz eines dauern- den Entei gnungswi llens schliessen lässt (Urk. 40 S. 22 f.). Es trifft zu, dass eine dauernde Entei gnung auch dann gegeben ist , wenn der Gebrauch einer materiel- len Enteignung gleichkommt, die sich wesentlich als Negation des Eigentums des Berechtigten darstellt und si ch ni cht mehr als Gebrauchslei he i m Si nne des OR verstehen lässt (N IGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 32 zu Art. 137 StGB). Jedoch wird der Wert einer Bankomat- oder Kreditkarte durch deren Einsatz nicht vermindert oder gar beseitigt. Zwar besteht immer die Möglichkeit, dass sie bei missbräuchlicher Verwendung eingezogen wird und vom rechtmässigen Inhaber ersetzt werden muss. Eine entsprechende direkte Absicht kann einem Täter jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Somit fehlt es an einer Aneignung, wenn die Code- oder Kreditkarten nach Gebrauch wieder zurückgegeben werden und der Ge- brauchswert nicht betroffen ist. Allenfalls liegt jedoch ein betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB vor (N IG- GLI /RIEDO, a.a.O., N 36 zu Art. 137 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIE TH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 137 StGB). 2.4.2. Dass die Kredit- und Maestrokarten in diesem Fall jeweils nur vorüber- gehend entwendet und den Geschädigten nach den vorgenommenen Abbuchun- gen resp. Abbuchungsversuc he n wieder in deren Portemonnaies zurückgelegt wurden, ist unbestritten. Daher fehlt es an einer entsprechenden Anei gnungsab- sicht bzw. am Aneignungswillen der Beschuldigten (E CKERT, Die strafrechtliche Erfassung des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, Zürich 1991, S. 75 f.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und mi thi n des Raubes i m Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit nicht erfüllt. 2.5. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Erwägungen zum Vor- bringen des Verteidigers, hinsichtlich des vorgeworfenen Raubes zum Nachteil von B._____ fehle es am Nötigungselement, da der Beschuldigten nicht vorge-
worfen werde, dass das Einschlafen des Geschädigten einem vorherigen Tatplan entsprochen hätte (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 61 S. 10). 3. Da eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Raubes, was der rechtli- chen Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft entspricht, aus- ser Betracht fällt, stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte durch die ihr in der Anklageschri ft unter ND 1 Ziff. 1-7 und unter ND 2 vorgeworfenen Taten des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage sowie der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben könnte. 3.1. Dass das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigt als die Staatsanwaltschaft, ist grundsätzlich zulässig (Art. 344 StPO). Es ist jedoch an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist das Gericht gehalten, es den Parteien zu eröffnen und ihnen Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben, falls es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (Art. 344 StPO). 3.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, umfasst die Sachverhaltsdarstel- lung in der Anklageschrift auch den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB (vgl. vorne Erw. III.1 . und Erw. III.2 .). 3.3. Auf telefonische Anfrage vom 31. Januar 2017 erklärte der zuständige Staatsanwalt, auf eine Stellungnahme zu einer allfälligen anderen rechtlichen Würdigung der Anklagevorwürfe durch die Berufungsinstanz zu verzichten und an seinem bereits bewilligten D i spensati onsgesuch für di e Berufungsverha nd l ung festhalten zu wollen (Urk. 59). Der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Prot. II S . 17 f.). Den Parteien wurde somit das rechtliche Gehör i m Si nne von Art. 344 StPO gewährt, weshalb eine von der Staatsanwalt- schaft abweichende rechtliche Würdigung zulässig ist. 4. Des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen an-
deren unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbe- fugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektroni- schen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. 4.1. Dieser Tatbestand dient der Schliessung der Lücke, welche sich daraus ergibt, dass Betrug im Sinne von Art. 146 StGB nur vorliegt, wenn ein Mensch ge- täuscht wurde, und das Bewirken von Vermögensdispositionen mittels Manipula- tion von Computerdaten durch diesen Tatbestand folglich nicht erfasst wird (T RECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 1 zu Art. 147 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1.). Durch den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sollen da- her in erster Linie Sachverhalte erfasst werden, in denen Personen, hätten sie anstelle des Computers gehandelt, durch das Vorgehen des Täters i.S. des Be- trugstatbestandes getäuscht worden wären (S CHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, Zürich 1994, § 7 N 19). 4.2. Die Tatbestandsvariante der unbefugten Verwendung von Daten setzt voraus, dass Daten zwar "richtig", also unverfälscht, aber von einem "Unberech- tigten", einer Person, welche nicht über die Daten verfügen darf, verwendet wer- den (T RECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 6 zu Art. 147 StGB; FIOLKA, i n: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 11 zu Art. 147 StGB). Praktisch geht es bei dieser Tatvariante vor allem um die Ver- wendung von deliktisch erlangten Code-Karten (BGE 129 IV 315 E. 2.2.1.; F IOLKA, a.a.O., N 11 zu Art. 147 StGB; D ONATSCH, a.a.O., N 6 zu Art. 147 StGB). Unbe- fugt ist die Verwendung von Daten dann, wenn diese Daten besonders gegen den Zugriff durch Unbefugte (also i.d.R. durch andere Personen als den entsprechen- den Vertragsteilnehmer) gesichert wurden und diese Sicherung im Einzelfall durch den Täter unterlaufen wird. Dies ist etwa der Fall bei Debit- und Kreditkar- ten, soweit für die Nutzung ein nur dem rechtmässigen Inhaber zugänglicher Ge- heimcode eingegeben werden muss. Ferner ist auch denkbar, dass sich die Kon- trollmöglichkeit nicht aus den Daten an sich ergibt, sondern aus einem Abgleich mit anderen Daten wie beispielsweise einer Rechnungsadresse, welche die Kon-
trolle der Identität des Karteninhabers ermöglicht (selbst wenn es im Ermessen des Vertragsunternehmers steht, ob er diese Kontrolle in jedem Einzelfall durch- führt, FIOLKA, a.a.O., N 16 zu Art. 147 StGB). 4.2.1. Die der Beschuldigten und ihren Mittäterinnen vorgeworfenen un- rechtmässigen Abbuchungen und Abbuchungsversuc he wurden gemäss der An- klageschrift jeweils mit dem Kartenlesegerät des E.s oder mit jenem des Ehemannes von G. vorgenommen. Während für die Abbuchungen und Ab- buchungsversuche gemäss ND 1 Anklageziffer 6., ND 2 Anklageziffer 6. und ND 2 Anklageziffer 7. jeweils die Eingabe eines PIN-Codes erforderlich war, er- folgte die Abbuchung von Fr. 2'000.– zulasten von B._____ gemäss ND 1 Ankla- geziffer 4. bereits durch die Eingabe des Betrages und die Bestätigung dessel- ben, während sich die entsprechende Visa-Karte im Kartenlesegerät befand. Al- lerdings erfolgte im Anschluss an diesem Buchungsvorgang die Unterzeichnung des Belegs mit der nachgeahmten Unterschrift von B._____ durch G._____. Auch als gemäss ND 1 Anklageziffer 5. mit derselben Visa-Karte versucht wurde, weite- re Abbuchungen zu tätigen, wurde jeweils kein PIN-Code in das Kartenlesegerät des E._____s eingegeben. 4.2.2. Im Gegensatz zu Imprintern (umgangssprachlich "Ritschratsch- Geräte"), bei welchen die Transaktionsbelege manuell durch den Verkäufer an die Kartengesellschaft weitergeleitet werden und eine Belastung der Karte nicht sofort erfolgt (https://www.ad uno.c h/service-support/glossar-li nks/glossa r/impri nter, zu- letzt besucht am 20. Februar 2017), wird der Zahlbetrag bei einer Abbuchung mit- tels Kartenlesegeräten wie jenem des E.s oder jenem des Ehemannes von G. sofort fällig. Im Anschluss an die Bestätigung erfolgt eine automatische Übertragung der Bankdaten vom Kartenleser an das Geldinstitut und der abge- buchte Betrag wird in der Regel am nächsten Werktag auf dem Konto des Zah- lungsempfängers gutgeschrieben (Urk. ND 1 7/4; http://www.chime ric.de/wie- funkti oni ert-eigentlich-ein-ec-kartenleser/, zuletzt besucht am 20. Februar 2017; https://www.ad uno.c h/ka rte nza hlung-kartenlesegeraete, zuletzt besucht am 20. Februar 2017). Die Identifizierung des Kunden erfolgt mittels Eingabe seiner persönlichen Identifikationsnummer (PIN) in den Kartenleser oder mittels Unter-
schrift (Urk. ND 1 7/4; https://www.aduno.ch/media/pdf/optimum/optimum-42- kurzanlei tung , S. 3, zuletzt besucht am 20. Februar 2017; http://www.c himeric.de/wie-funktioniert-eigentlich-ei n-ec-ka rte nlese r/, zuletzt be- sucht am 20. Februar 2017). Da die Datenübertragung und somit der Zahlungs- vorgang bei der Zahlung mittels dem Kartenlesegerät des E.s und jenem des Ehemannes von G. automati sch und ni cht durch ei ne zusätzli che Per- son ausgelöst wurde, kommt eine Strafbarkeit wegen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB nicht in Betracht. 4.2.3. Bei den vorgenommenen resp. versuchten Kartenabbuchungen mit dem Lesegerät des E.s sowie mit jenem des Ehemannes von G. handelte es sich somit grundsätzli ch um unverfälschte und übli che Zahlungsvor- gänge. Jedoch handelte es sich bei G., welche die Bank- und Kreditkarten durch die Kartenlesegeräte zog und soweit möglich auch die ausgespähten Ge- heimcodes eingab, ni cht um di e rechtmässige Inhaberin der Karten sowie der da- zugehörigen Bankkonten. Berechtigt waren B. und C., welche sich zur Tatzei t aber jeweils im Tiefschlaf befanden und daher weder in die Behändi- gung dieser Karten noch in die Vornahme von Geldtransaktionen durch die Be- schuldigte resp. die Mittäterinnen einwilligen konnten. Die verwendeten Bank- und Kreditkarten waren sodann bis auf die Visa-Karte des Privatklägers B. mit ei nem zur D urchführung von Abbuchungen erforderli chen PIN-Code geschützt. Diese wurden jeweils von D._____ ausgespäht und anschliessend für die Vor- nahme der Transaktionen in die Kartenlesegeräte eingetippt. Die Visa-Karte des Privatklägers B., mit welcher die Transaktion ge- mäss ND 1 Anklageziffer 4 ausgeführt und die Transaktionen gemäss ND 1 An- klageziffer 5 versucht wurden, war gemäss den Angaben des Privatklägers B. für diese Transaktionen ni cht mi t ei nem PIN-Code geschützt (Urk. ND 1 5/5 S. 15). Diese Angaben werden durch das Schreiben der I._____ AG vom 10. Februar 2015 bestätigt (Urk. ND 1 7/8). Eine Autorisierung durch den Kunden hätte jedoch mittels nachträglicher Unterschrift auf dem Buchungsbeleg erfolgen sollen (Urk. ND 1 5/5 S. 15; Urk. ND 1 7/4). Nach der erfolgreichen Transaktion von Fr. 2'000.– zulasten von B._____ gemäss ND 1 Anklageziffer 4
versah G._____ den Buchungsbeleg mit der nachgeahmten Unterschrift von B._____ Da die weiteren Transaktionsversuche mit dieser Visa-Karte aufgrund der bereits erreichten Kartenlimite ohne Erfolg blieben, wurden folglich auch keine entsprechenden Belege unterschrieben. Die Beschuldigte resp. ihre Mittäterinnen gingen aber grundsätzlich davon aus, dass auch für diese Transaktion neben der Karte an sich eine zusätzliche Autorisierung nötig gewesen wäre, weshalb die un- befugte Verwendung von Daten beabsichtigt war. Die Voraussetzungen einer un- befugten Verwendung von Daten wurden somit durch sämtliche dieser Vorge- henswei sen erfüllt. 4.3. Die Handlung des Täters muss zudem bewirken, dass die Manipulation zu einem der Sach- und Rechtslage widersprechenden Ergebnis führt und die Da- tenverarbeitungsanlage selber eine entsprechende Vermögensverschiebung (z.B. Belastung eines Kontos und Gutschrift auf ein anderes) vornimmt (BGE 129 IV 315 E. 2.1; F IOLKA, a.a.O., N 36 zu Art. 147 StGB; DONATSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 147 StGB). Durch die Eingabe der Beträge, der PIN-Codes, wenn nöti g, und der Bestä- tigung der jeweiligen Zahlungen durch G._____ wurden die entsprechenden Be- träge auf den Konten der Geschädigten abgebucht und bei den jeweiligen Inha- bern der Kartenlesegeräte gutgeschrieben. Da die Geschädigten von diesen Vor- gängen ni chts wussten und mi thi n dami t auch ni cht ei nverstanden waren, i st auch das Erfordernis des sachlich oder rechtlich unzutreffenden Ergebnisses erfüllt. Soweit es bei Versuchen blieb, verhält es sich analog - wäre dabei der Erfolg ein- getreten, wäre ebenfalls das Erfordernis des sachlich oder rechtlich unzutreffen- den Ergebnisses eingetreten. 4.4. Der Erfolg der Tatbestandsvariante der Vermögensverschiebung zum Nachteil eines anderen tritt dann ein, wenn das Vermögen des Betroffenen ver- mindert und zugleich das Vermögen des Täters vermehrt wird (F IOLKA, a.a.O., N 37 zu Art. 147 StGB; T RECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 9 zu Art. 147 StGB). Aus- serdem muss diese Vermögensverschiebung wie beim Betrug zu einem Vermö- gensschaden bei einem anderen führen (FIOLKA, a.a.O., N 38 zu Art. 147 StGB).
Dass zulasten von B._____ am 3. August 2012 mittels seiner VISA Karte der I._____ SA Fr. 2'000.– auf dem Konto des Ehemannes von G._____ gutgeschrie- ben wurden, ist erstellt. Dies bestätigte auch die Beschuldigte (Urk. HD 5/14 S. 3). Auch dass am 5. Oktober 2012 Fr. 17'000.– mittels der Maestro- und MasterCard von C._____ zu dessen Nachteil auf das Konto des Inhabers des E.s, H., gutgeschrieben wurden, ist erstellt. Diese Beträge wurden den Geschä- digten jeweils auf deren Konten belastet. Daher sind auch die Tatbestandsele- mente der Vermögensverschiebung und des entstandenen Schadens erfüllt. 4.5. Ei n Versuch i m Si nne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne dabei alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Donatsch; a.a.O., N 2 zu Art. 22 StGB). Neben den erfolgten Abbuchungen von Fr. 2'000.– zum Nachtei l von B._____ und Fr. 17'000.– zum Nachtei l von C._____ wurden durch die Mittäterin- nen diverse weitere Transaktionen versucht. Angesichts der bereits ausgeschöpf- ten Kartenlimiten blieb ein Erfolg jedoch aus. Diesbezüglich liegen daher versuch- te Tatbegehungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 4.6. Zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft kann vorab auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6.1. Zu ergänzen bleibt, dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft auch erfüllt, wer weder bei der Entschlussfassung noch der Planung massgeblich betei- ligt war, da die mittäterschaftliche Tatbeteiligung massgebend an der Rolle ge- messen wird, die der Einzelne willentlich übernimmt. Subjektive Vorbehalte sind daher irrelevant. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie, auch ohne beson- dere Verabredung hergestellt werden. Sie kann auch durch die tatsächliche Mit- wirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2). Auch an spontanen, ni cht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkauf-
nehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes er- fasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels wi llen hi ngenomme- nen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiser- leichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in ört- lich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begrün- denden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht je- dem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäter- schaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2). 4.6.2. Die Beschuldigte selbst hat den Geschädigten weder die Substanzen, welche zu deren Tiefschlaf führten, verabreicht noch hat sie deren Bank- und Kreditkarten behändigt und damit die Transaktionen durchgeführt. Sie hat jedoch G._____ und D._____ mit Kartenlesegeräten in ihr Zimmer gelassen, als die Ge- schädigten darin bereits schliefen. Dadurch hatte sie die Situationen, in welchen die unrechtmässigen Abbuchungen vorgenommen resp. versucht wurden, über- haupt ermöglicht. Ausserdem liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie gegen das Vorgehen der beiden Mitbeschuldigten opponiert hätte. Im Gegenteil beteiligte sie sich im Anschluss auch an den erzielten Deliktsbeträgen. In beiden Fällen liegt daher Mittäterschaft der Beschuldigten vor. 4.7. In subjekti ver Hi nsicht wird ausser Vorsatz auch die Absicht des Täters gefordert, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (D ONATSCH: in:
DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 11 zu Art. 147 StGB). Die Beschuldigte wusste, was eine Transaktion mit den Kartenlesegeräten mittels den Bank- und Kreditkarten der Geschädigten bewirken würde, und si e wusste zudem auch, dass die Geschädigten damit nicht einverstanden gewesen wären. Da sie diese Transaktionen nur durchführten, während sich die Geschä- digten im durch Betäubungsmittel herbeigeführten Tiefschlaf befanden, lässt sich nicht abstreiten, dass durch dieses Vorgehen beabsichtigt war, sich zu deren Lasten zu bereichern. Die Beschuldigte erklärte denn auch, von den zum Nachteil von B._____ abgebuchten Fr. 2'000.– ei nen Antei l von Fr. 800.– und von den zum Nachteil von C._____ abgebuchten Fr. 17'000.– die Hälfte von Fr. 12'800.– erhal- ten zu haben (Urk. HD 5/14 S. 3 und S. 19 f.). 4.8. Die Frage, ob aufgrund der vorübergehenden Behändigung der Bank- und Kreditkarten von B._____ und C._____ eine Strafbarkeit wegen Sachentzie- hung i m Si nne von Art. 141 StGB vorliegt, kann offengelassen werden. Sachherr- schaftsdelikte stellen im Verhältnis zu Art. 147 StGB ohnehin mitbestrafte Vorta- ten dar, soweit bereits im Zeitpunkt ihrer Begehung der Vorsatz zur Begehung ei- ner Tat nach Art. 147 StGB bestand (F IOLKA, a.a.O., N 45 zu Art. 147 StGB). Dass die Kreditkarten vorliegend alleine zur anschliessenden Vornahme von Geld- transaktionen mittels Kartenlesegeräten aus den Portemonnaies der Geschädig- ten genommen wurden, ist nicht zu widerlegen. Die kurzfristige Entziehung der Kreditkarten ist daher durch die Verurteilung des damit verbundenen Vermögens- delikts abzugelten. 4.9. Da ein entsprechender Vorsatz in der Anklageschrift nicht umschrieben wird, erübrigt sich in Bezug auf das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit von C._____ die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen einfa- cher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. 4.10. Allerdings stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte in Bezug auf ND 1 Anklageziffer 4 einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift
zwar nicht vorgeworfen, dass sie selbst den Buchungsbeleg über die Transaktion von Fr. 2'000.– zulasten von B._____ mit dessen nachgeahmten Unterschrift ver- sehen habe, hingegen könnte eine Tatbegehung in Mittäterschaft mit G._____ vorliegen. Grundsätzli ch wäre es in Bezug auf die Mittäterschaft ausreichend, wenn jemand nachträglich dem bereits von einem oder mehreren anderen gefassten Tatentschluss beitritt und sich deren Vorsatz so zu eigen macht, zumindest Even- tualvorsatz ist aber dennoch gefordert (D ONATSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 24; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1.). Da die Beschuldigte weder gesehen hat, wie G._____ den Buchungsbeleg unterzeichnete noch wusste, dass diese den Beleg mit der nach- geahmten Unterschrift von B._____ versehen würde (vgl. vorne, Erw. III.4 .7 . ), kann die Beschuldigte auch keinen Vorsatz zur Begehung einer Urkundenfäl- schung gefasst haben. Eine entsprechende Bestrafung fällt daher ausser Be- tracht. 5. Einer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. 5.1. Die Beschuldigte forderte zusammen mit G._____ B._____ auf, i hnen Fr. 4'000.– für eine Party bzw. Leistungen zu bezahlen, die er nie erhalten hatte. Da die Zahlung nicht sogleich erfolgte, kontaktierten die beiden B._____ telefo- ni sch, um nach dem Geld zu fragen. Ausserdem zeigten sie ihm ein Foto, auf welchem zu sehen ist, wie er im Zimmer der Beschuldigten schlief. Ob dieses Vorgehen einer Androhung ernstli cher Nachtei le i m Si nne von Art. 181 StGB gleichkommt, i st zu prüfen. 5.1.1. In Bezug auf die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt, voraus- gesetzt (BGE 106 IV 19 125 E. 2a;T RECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIE TH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 181
StGB). Die Androhung muss zudem ernstlich sein. Dies ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügigzumachen (DONATSCH, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/ H UG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will (D ELNON/RÜDY, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 30 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels jedoch befürchten (DELNON/RÜDY, i n: NIG- GLI /WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 36 zu Art. 181 StGB). 5.1.2. B._____ gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. Februar 2014 an, das Verhalten der Beschuldigten und von G._____ habe ihm Angst gemacht. Er habe sich bedroht gefühlt und vor allem auch Angst ge- habt, es würde seiner Frau mitgeteilt (Urk. ND 1/5/5 S. 12 f.). Wenn davon ausge- gangen wird, dass B._____ das in Frage stehende Verhalten der Beschuldigten und G._____ als Drohung, sie würden seiner Ehefrau von sei nem Besuch i m E._____ berichten, verstehen musste, so wäre die Umsetzung dieser Androhung sowohl vom Willen der Beschuldigten abhängig als auch geeignet gewesen, B._____ i n seiner Entschei dungsfrei hei t ei nzuschränken. Fragli ch i st somi t, ob das Verhalten der Beschuldigten und von G._____ als solche Drohung aufgefasst werden konnten. 5.1.3. Im Berufungsverfahren machte die amtliche Verteidigung geltend, das Zeigen eines Fotos könne keine ernstliche Drohung sein, wenn damit keine ir- gendwie geartete Erklärung verbunden sei (Urk. 51 S. 4; Urk. 61 S. 16). 5.1.4. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte und G._____ B._____ mehrmals auch telefonisch bezüglich der Geldforderung kon- taktierten. Bereits diese Hartnäckigkeit liess B._____ wissen, wi e wi chti g i hnen diese Forderung war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Androhung ernstli- cher Nachteile nicht voraussetzt, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile ausdrücklich nennt. Es genügt, dass für den Geschädigten hinreichend klar ist, worin diese Nachteile bestehen. So können auch Ankündigungen, welche teilwei-
se zwischen den Zeilen formuliert, aber für den Geschädigten aufgrund bereits durchlebter Erfahrungen eruierbar sind, Drohungen darstellen (DONATSCH, in: DO- NATSCH / FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O, N 4 zu Art. 156 StGB). Insbesondere liess der Umstand, dass sie B._____ überhaupt fotografierten, als dieser im Zim- mer der Beschuldigten schlief, erkennen, dass sie durchaus bereit waren, i n sei ne Privatsphäre einzugreifen. Andernfalls hätten sie sich dieses "Beweismaterial" gar nicht erst verschaffen müssen. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Hartnäckigkeit der beiden Tatbeteiligten ist nachvollziehbar, dass B._____ Angst davor hatte, die Beschuldigte und G._____ könnten seiner Ehefrau von dieser Sache erzählen. Das Vorliegen der Androhung ernstlicher Nachteile ist daher zu bejahen. 5.2. In Bezug auf die abgenötigte Vermögensdisposition muss dem Opfer eine gewisse Wahlfreiheit hinsichtlich der Vermögensverschiebung verbleiben, da ansonsten Raub i m Si nne von Art. 140 StGB zu prüfen wäre (D ONATSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 156 StGB). Die Tat ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens so- dann vollendet (D ONATSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 156 StGB). B._____ bezahlte aufgrund der Drohungen der Beschuldigten und von G._____ schliesslich einen Teil des geforderten Betrages. D ass er i hnen zusam- men Fr. 1'200.– bezahlt habe, bestätigte auch die Beschuldigte (Urk. HD 5/14 S. 10). Da diese Forderung nicht geschuldet war, entstand bei B._____ durch die- se Zahlung ein Vermögensschaden in dieser Höhe. Auch diese Tatbestandsvo- raussetzung ist somit erfüllt. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich (D ONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 156 StGB). Die Beschuldigte erklärte von sich aus, dass sie B._____ "verarscht" hätten, damit dieser das Geld bezahle (Urk. HD 5/14 S. 8 f.). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass die Beschuldigte bewusst mit dem Ziel, dass dieser der Forde- rung nachkommt, auf B._____ einwirkte, wodurch si e si ch ei nen fi nanzi ellen Vor- teil erhoffte. Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sind daher ebenfalls zu bejahen.
4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldi gte und i hre Mi ttäteri nnen durch i hre unrechtmässi gen Abbuchungen zum Nachtei l von B._____ und rund zwei Monate später von C._____ ei nen De- liktsbetrag von insgesamt Fr. 19'000.– erzielten, welchen sie anschliessend auf- teilten. Dieser beachtliche Deliktsbetrag wurde durch mehrere einzelne Zahlungs- vorgänge erzielt, für welche jedes Mal erneut einen Tatentschluss gefasst werden musste. Auch für di e Ausführung der zahlreichen wei teren Abbuchungsversuc he musste jeweils ein neuer Tatentschluss gefasst werden. Da es bei diesen Vor- gängen lediglich aufgrund der bereits ausgeschöpften Kartenlimiten nicht zu einer Vermögensverschiebung kam, ist der Umstand, dass es sich dabei um versuchte Tatbegehungen handelte, lediglich sehr leicht verschuldensmindernd zu berück- si chti gen. Vor allem ins Gewicht fällt jedoch der Umstand, dass die Beschuldigte und ihre Mittäterinnen ni cht davor zurückschreckten, zur Errei chung i hres Zi els durch die Verabreichung der betäubenden Substanz in die körperliche Integrität von C._____ einzugreifen und ihn dadurch gesundheitlichen Risiken auszusetzen. Zudem haben sie den Umstand, dass B. _____ durch Dritte ebenfalls mittels einer betäubenden Substanz in einen Tiefschlaf versetzt wurde, für ihre eigenen Zwe- cke ausgenutzt. In Anbetracht dessen, dass B._____ und C._____ jeweils unbe- kleidet und im Falle von C._____ gar durch sie wehrlos gemacht im Zimmer der Beschuldi gten schli efen, während i hre Bank- und Kreditkarten direkt neben ihnen geradezu geplündert wurden, erweist sich ihr Vorgehen ausserdem als entwürdi- gend. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als keinesfalls lei cht zu quali fi- zieren. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte bei diesen Taten jeweils rein finanzielle Interessen verfolgte. Während sich die erste Gele- genheit, als B._____ durch F._____ eine betäubende Substanz verabreicht er- hielt, eher zufällig ergab, wurde bereits im Voraus geplant, C._____ ebenfalls zu betäuben und ihn in der gleichen Weise finanziell zu schädigen wie B._____.
Ausserdem wäre es für die Beschuldigte ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit ihren legalen Einkünften zu begnügen. Eine verschuldensmi ndernde Beeinträchtigung i hrer Schuldfähigkeit im Sin- ne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. 4.3. Demzufolge wird das Verschulden des mehrfachen, teilweise versuch- ten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage durch die sub- jektive Schwere der Tat lei cht erhöht. Das Verschulden ist insgesamt als kei nes- falls leicht ei nzustufen. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (H UG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.1. Die Beschuldigte wurde am tt. Mai 1974 in Ungarn geboren. Sie erklär- te, dort in einem Heim und teilweise bei Pflegeeltern aufgewachsen zu sein. Ihre leiblichen Eltern kenne sie nicht. Auch wisse sie nicht, ob diese noch leben. Ihre Mutter sei offenbar zwei Tage nach der Geburt der Beschuldigten abgehauen. Erst nachdem sie 18 Jahre alt geworden sei, habe sie Einsicht in ihre Akten neh- men können. Daraus habe sie zumindest die Namen ihrer Eltern erfahren. Als sie 18 Jahre alt gewesen sei, habe sie mit einem anderen Mädchen i n ei nem Schwesternzimmer ihres damaligen Arbeitsortes gewohnt. Danach sei sie in die Schweiz gekommen. In Bern habe sie im Jahre 2001 geheiratet. Nach ein paar Jahren Ehe hätten i hr Ehemann und sie sich jedoch scheiden lassen. Heute lebe sie mit ihrem Partner in J._____ LU.
Sie habe nach der obligatorischen Schule in Ungarn eine Spezialschule ab- solviert, um danach Kinder mit Behinderungen betreuen zu können. Über weitere Ausbildungen verfüge sie nicht. In Ungarn habe sie auch rund ein halbes Jahr als Kinderbetreuerin gearbeitet. Ausserdem habe sie im Alter von 19 oder 20 Jahren in Ungarn Pornofilme gedreht. Seither sei sie in Ungarn, Österreich und in der Schweiz der Prostitution nachgegangen. Nachdem sie in der Schweiz angefangen habe, als Prostituierte zu arbeiten, habe sie die Schweiz zweimal nach Polizeikon- trollen verlassen müssen. Sie sei aber jeweils mit anderen Pässen wieder zurück- gekehrt. Dies sei noch vor der Hochzeit mit K._____ gewesen. Heute arbeite sie teilweise immer noch als Prostituierte. Zudem sei sie aber zu rund 30 % auch in der Immobilienfirma ihres Partners tätig. Sie zeige in diesem Zusammenhang Wohnungen und räume diese auf. Zu ihren finanziellen Verhältnissen erklärte die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverha ndl ung, i hr Bruttoeinkommen belaufe sich auf rund Fr. 6'000.– pro Monat. Schulden habe sie keine. Sie habe ein Auto und ein Pferd, welches jedoch von ihrem Partner finanziert werde (Urk. HD 23/2; Urk. HD 23/4 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Die widrigen Umstände, welchen die Beschuldigte in ihrer Kindheit durch die Wechsel zwischen Heim und Pflegefamilien ausgesetzt war, sind leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. 5.2. Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 52). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 5.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
5.3.1. Die amtliche Verteidigung brachte vor, dass das umfangreiche Ge- ständnis der Beschuldigten nicht genügend gewichtet worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft dieses in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz ausdrücklich als "strafmildernd" hervorgehoben habe (Urk. 51 S. 4 f.; Urk. 61 S. 17). 5.3.2. Die Beschuldigte zeigte sich zwar bereits zu Beginn des Vorverfah- rens sehr kooperativ in Bezug auf die Preisgabe ihres Wissens zu verschiedenen deliktischen Vorgängen, welche sich allgemein im E._____ abgespielt haben. Auch räumte sie ein, über die ihr vorgeworfenen Vorgänge Kenntnis gehabt zu haben. Dem Einwand des Verteidigers ist jedoch entgegenzu halten, dass sie ihre eigene Tatbeteiligung und insbesondere ihren Vorsatz dazu bis heute bestreitet. Da sich ihr Geständnis daher lediglich auf den äusseren Sachverhalt erstreckt, kann es auch nur als teilweises Geständnis strafmindernd berücksichtigt werden. 6. Aufgrund der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden schwierigen Kindheit und Jugend der Beschuldigten sowie in Anbetracht i hres teilweisen Ge- ständnisses ist die Einsatzstrafe auf rund 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzie- ren. 7. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB i st nun di e Tat- komponente der Erpressung zu gewi chten. 7.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich zwar um einen Einzelvorfall handelte, die Beschuldigte und G._____ den durch die Erpressung hervorgerufenen Druck bei B._____ durch wiederholte Telefonan- rufe jedoch über mehrere Tage aufrechterhielten. Hingegen ist zu berücksichti- gen, dass sie den geforderten Betrag von Fr. 4'000.– im Laufe dieser Zeit halbier- ten. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sie durch die Androhung, seine Ehefrau zu benachrichtigen, das Vertrauen von B._____ in die von i hnen zu erwartende Verschwiegenheit auf perfide Art missbrauchten. Die objektive Schwere dieser Tat ist daher als ni cht mehr leicht zu bezeich- nen.
7.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte alleine aus finanziellem Interesse handelte. Ausserdem ist darin, dass B._____ zunächst fotografiert und nach der ersten Zahlungsaufforderung mehrere weitere Male kontaktiert wurde, eine gewisse Planmässigkeit und Hart- näckigkeit zu erkennen. 7.3. Aufgrund der rein finanziellen Interessen der Beschuldigten i st von ei- nem leicht erhöhten Verschulden der Beschuldigten auszugehen. Es erweist sich als insgesamt ni cht mehr lei cht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um rund 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 7.4. Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. 5 ff.). Auch i n Bezug auf di e i hr vorgeworfene Erpressung beschränkte sich das Geständnis der Beschuldigten auf einzelne Elemente des äusseren Sachverhalts, wie beispielsweise den Um- stand, dass sie und ihre Mittäterin überhaupt Geld von B._____ ohne eigentlichen Grund forderten. Da sie jedoch bestritt, in erpresserischer Absicht gehandelt zu haben, ist auch dieses teilweise Geständnis nur leicht strafmindernd zu berück- si chti gen. Unter Berücksi chti gung dieses teilweisen Geständnisses ist für die Erpres- sung ei ne Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe angezeigt. 8. Die Mittäterinnen der Beschuldigten, G._____ und D., wurden beide im abgekürzten Verfahren wegen derselben sowie wegen weiteren Vorgängen im E. verurteilt. G._____ wurde dafür mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft und bezüglich D._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abtei lung, eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgefällt (Beizugsakten DG150353 Urk. 49; Beizugsakten DG150291 Urk. 36). 8.1. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens setzt u.a. ein vollum- fängliches Geständnis voraus (Art. 358 StPO). Dies erklärt, weshalb die Strafen
der beiden Mittäterinnen trotz des Umstands, dass ihnen im Vergleich zur Be- schuldigten die Begehung weiterer Delikte vorgeworfen wurde, nicht viel höher ausfielen als diejenige, welche für die Beschuldigte auszusprechen sein wird, zu- mal umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). In Anbetracht der Tatbeiträge, welche die drei Mitbeschuldigten jeweils leisteten, erscheint es dennoch angemessen, dass die Beschuldigte im Verhältnis zu G._____ und D._____ deutlich am mildesten bestraft wird. 8.2. Somit ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 79 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollz ug 1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges korrekt aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 50 S. 27 f.). 2. Aufgrund der vorliegenden Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Die Beschuldigte ist bis anhin deliktisch nicht in Erscheinung getreten und es ist davon auszugehen, dass ihr das durchlaufene Strafverfahren und insbesondere die erstandenen 79 Tage Untersuchungshaft die volle Tragweite ihres Fehlverhal- tens aufgezeigt haben. Unter diesen Umständen kann bei der Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergrif- fen hat, bleibt es daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und einer zweijährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO).
VII. Einz iehungen / Herausgabe 1. Mit Urteil der Vorinstanz wurden die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmten Fr. 100.– definitiv beschlagnahmt und es wurde deren Verwendung zur Deckung der Ver- fahrenskosten angeordnet. Die drei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone wurden einge- zogen und es wurde deren Überlassung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung, sowie die Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses zur De- ckung der Verfahrenskosten entschieden (Urk. 50 S. 29 f.). 2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Beschlag- nahmung von Vermögenswerten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 29). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Einziehung von Gegenständen nur dann ver- fügt, wenn die entsprechenden Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). 3. Die Barschaft von Fr. 100.– wurde i m Rahmen der D urchsuchung der Wohnung der Beschuldi gten i n J._____ LU vom 11. November 2013 sichergestellt (Urk. HD 13/2). Anschliessend wurde dieses Bargeld mit Verfügung der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmt (Urk. HD 14/1). Da keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft dieser Barschaft vorliegen, ist sie in Bestätigung der Vorinstanz zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4. Die drei Mobiltelefone Nokia 700, Nokia 300 und iPhone 5 wurden anläss- li ch der Hausdurchsuchunge n i m E._____ sowie in der Wohnung der Beschuldig- ten i n J._____ LU vom 11. November 2013 sichergestellt (Urk. HD 13/3; Urk. HD 14/4). Anschliessend wurden sie mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmt (Urk. HD 14/4). Bei diesen
Mobiltelefonen handelt es sich bereits um ältere Modelle, weshalb angesichts der Kosten der Datenlöschung ein Verwertungserlös kaum zu erwarten ist. Aus die- sem Grund sowie da keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft oder Verwen- dung vorliegen (Urk. HD 16), sind sie der Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung sind sie nach Ablauf von 3 Monaten seit Voll- streckbarkeit dieses Urteils durch die Lagerbehörde zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, si nd i hr ausgangsgemäss die Kosten der Verfahren beider Instanzen, ausgenommen der- jenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs.1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist vorzu behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. März 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Verweis der Schaden- ersatzansprüche auf den Zivilweg), 7 und 8 (Anwaltshonorar und Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB.
sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Kasse des Bezirksgerichts Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 14. Februar 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli