Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170008-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 8. Juni 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 25. Februar 2016 (GG150015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 51) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG nicht schuldig und wird diesbezüglich freige- sprochen. 2. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tages- sätzen zu je Fr. 90.– wird verzichtet. 6. Der Beschuldigte wird bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– verwarnt. 7. Das Genugtuungsbegehren des P r i va t klägers B._____ wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 60.– Auslagen (Ärztlicher Bericht). Über allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 2. September 2015 gegen A._____ (Beschuldigter) die im An- hang wiedergegebene Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Urk. 17). 1.2. Mit unbegründetem Urteil vom 25. Februar 2016 (Urk. 36) sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG sprach es ihn frei. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–. D en Vollzug dieser Strafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf. Bezüglich der Vorstrafe vom 25. Oktober 2011 (bedingte Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.–) verzichtete sie auf den Widerruf des bedingten Vollzugs und sprach stattdessen eine Verwarnung aus. Die Zivilklage von B._____, der Privatkläger forderte eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzügli ch Zins, wies sie ab. Schliesslich auferlegte sie dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. 1.3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 liess der Beschuldigte Berufung anmel- den (Urk. 37). In der Folge schlossen der Beschuldigte und der Privatkläger eine
Vereinbarung (Urk. 43). Diese enthält die Erklärung, dass der Pri vatkläger den gegen den Beschuldigten erhobenen Strafantrag gegen Bezahlung des Betrags von Fr. 800.– zurückzi eht. Mit Eingabe vom 21. März 2016 rei chte der Beschul- digte diese Vereinbarung der Vorinstanz ein, zusammen mit einer Quittung der Post vom 18. März 2016 über die erfolgte Einzahlung der vereinbarten Summe (Urk. 41-44). In der Auffassung, damit erübrige sich eine Begründung des Urteils, stellte die Vorinstanz die Berufungsanmeldung samt Akten dem Obergericht zu (Urk. 45). Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 (Prozess Nr. SB160146) wies die Kammer das Verfahren zur Ausfertigung des begründeten Entscheids an die Vor- i nstanz zurück (Urk. 47). 1.4. Am 23. Dezember 2016 wurde das schriftlich begründete Urteil versandt (Urk. 51) und vom Verteidiger am 3. Januar 2017 entgegengenommen (Urk. 50/1). Am 9. Januar 2017 gingen die Akten bei der hiesigen Kammer wieder ein. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 4. Januar 2017, liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52). Mit der Berufung ficht der Beschuldigte sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteils an, die zu seinem Nachteil ausge- fallen sind (vgl. Prot. II S. 5, Urk. 67): den teilweisen Schuldspruch (Ziff. 2), den Strafpunkt (Ziff. 3 und 4), die Verwarnung (Ziff. 6) sowie die Kostenauflage (Ziff. 9). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Beweisanträge stellte er kei ne (Urk. 67). 1.5. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde der Anklägerin und dem Privat- kläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder das Ni chtei ntreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Die Anklägerin erklärte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 den Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 58). Der Privat- kläger liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss das ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu sei- nen persönlichen Verhältnissen samt ergänzenden Unterlagen ein (Urk. 60, 62/1-4). 1.6. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2017 statt (Prot. II S. 4 ff.).
aufzuheben, und das Verfahren ist hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB einzustellen. 3.2. Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Juni 2016 bereits ausführte, bleibt trotz Rückzugs des Strafantrages zu prüfen, ob der Beschuldigte bei sei- nem Linksabbiegemanöver strafrechtlich sanktionierte Sorgfaltspflichten verletzte, indem er, wie die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Anklagesachverhalt gel- tend macht, dem Privatkläger den Vortritt verweigerte oder unaufmerksam war, zumal es sich dabei um Offizialdelikte handelt. 4. Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte anerkennt, am 4. März 2015, um ca. 19:15 Uhr, als Len- ker des Lieferwagens Citroën Jumper, ZH ..., auf der C.-Strasse i n D. unterwegs gewesen zu sein. Ebenso anerkennt er, nach li nks i n di e E.- Strasse abgebogen und bei diesem Manöver mit dem Privatkläger, der ihm i n entgegengesetzter Richtung auf der C.-Strasse mit dem Fahrrad entgegen- kam, kollidiert zu sein. Hingegen bestreitet er den Vorwurf der Anklagebehörde, dem Privatkläger den Vortritt verweigert bzw. diesen mangels Aufmerksamkeit übersehen und dadurch die Kollision verursacht zu haben. Nach der Darstellung des Beschuldigten stoppte er seinen Wagen vorschriftsgemäss, insbesondere mit ausreichend Platz, um den herannahenden Privatkläger vor ihm durchfahren zu lassen. Zum Kollisionsgrund führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe aus eigenem Verschulden, wohl wegen mangelnder Aufmerksamkeit, mit dem Fahrrad die linke Fahrzeugfront touchiert und sei in der Folge zu Fall gekommen (Urk. 1, Urk. 4/1-2, Urk. 66) 4.2. Bezüglich bestrittener Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweis- würdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 5 f. Ziff. II. 2.2.2 - 2.2.5). Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel korrekt auf- gezählt (Urk. 49 S. 4 Ziff. II. 2.2.1). Da der Tatbestand der fahrlässigen Körper- verletzung nicht mehr zur Debatte steht, können die Akten des Kantonsspitals Winterthur ausser acht bleiben. Die Vorinstanz hat auch die konkreten Aussagen
der einvernommenen Personen zum Kollisionsereignis - Beschuldi gter, Privatklä- ger und Zeuge F._____ - zutreffend wiedergegeben (Urk. 49 S. 7 ff. Ziff. II. 2.3.2 - 2.3.4). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu all diesen Punkten vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. In ihrer Würdigung der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und des Zeugen ging die Vorinstanz zunächst auf die Angaben zur Position bzw. Endlage des vom Beschuldigten gelenkten Lieferwagens, zur Stelle, wo das Fahrrad in den Lieferwagen prallte, und auf den Sturz des Privatklägers ei n. Dabei äusserte sie Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. Die Aussagen des Privatklägers bewertete sie demgegenüber als spontan und detailgetreu, schlüssig und kon- stant. Dass er sich nicht mehr an alle Vorgänge zu eri nnern vermochte, i nsbe- sondere ni cht an di e Person, welche zufällig am Unfallort vorbeikam, erachtete sie ni cht als ungewöhnli ch und ni cht geei gnet, um auf fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen. Die Aussagen des Zeugen F._____ bewertete sie als schlüssi g, und obschon dieser den Privatkläger besser kenne als den Beschuldi- gen, erachtete sie ihn nicht als befangen. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass auf der Kreuzung kein Radstreifen eingezeichnet sei und si ch auch aus der Angabe des Beschuldigten zur Lage des Lieferwagens ergebe, dass der Wagen zum Unfallzeitpunkt sich auf der Spur des entgegenkommenden Verkehrs befun- den habe. Dem Vorbringen des Verteidigers, wonach sich der Unfall auf der Fahr- spur des Beschuldigten abgespielt habe, sei nicht zu folgen. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger wohl unter Drogen- und/oder Alkoholein- fluss gestanden habe, so die Vorinstanz schliesslich, seien als reine Schutzbe- hauptungen zu werten. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privatkläger übersehen habe und der Anklagesachverhalt insoweit erwiesen sei (Urk. 49 S. 10 ff. Ziff. 2.3.5 ff.). 4.4. Der Verteidiger bestreitet, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Weg abschnitt, und stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Unfall nicht auf dem Radstreifen sondern auf der Fahrspur des Beschuldigten ereignete. In d ie- sem Punkt, so der Verteidiger, sei die Begründung des vori nstanzli chen Urtei ls
widersprüchlich. So halte die Vori nstanz fest, dass der Beschuldigte und der Zeu- ge F._____ den Standort des Autos in etwa an der gleichen Stelle und in der glei- chen Lage ("gleich stehend") gezeichnet hätten, nämlich direkt anschliessend an den Fahrradstreifen, und dass sich dieser Standort auch mit der Zeichnung des Privatklägers decke. Damit gehe die Vori nstanz selber davon aus, dass der Be- schuldigte den Radstreifen nicht befahren habe. Absolut nicht nachvollziehbar sei deshalb die in den nachfolgenden Erwägungen enthaltene Unterstellung der Vo- rinstanz, das Auto des Beschuldigten habe sich im Unfallzeitpunkt auf der Spur des Privatklägers befunden (Urk. 52 S. 4 f.). 4.5. Anlässli ch der Berufungsverhandlung bekräftigte der Verteidiger seine Darstellung, wonach der Beschuldigte den Fahrradstreifen nicht befahren und sich der Unfall auf der Fahrspur des Beschuldigten ereignet habe. Der Beschul- digte habe keine Vortrittsverweigerung beim Linksabbiegen begangen (Urk. 67 S. 8 f.). Auf Vorhalt von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV fügte der Ver- teidiger an, die Anklage werfe dem Beschuldigten kein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vor. Der Beschuldigte habe während des Fahrens auch zu keiner Zeit Manipulationen am Fahrzeug vorgenommen, weshalb seine Aufmerksamkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (Prot. II S. 6) 4.6. Unfallstelle 4.6.1. Unbeteiligte Dritte, die den Unfallhergang beobachteten und damit (auch) zu m genauen Ort der Kollision eigene, unmittelbare Wahrnehmungen machten, existieren nicht. Da die Polizei nicht informiert worden war, konnten auch kei ne Spuren gesichert werden, auf deren Grundlage die Kollisionsstelle hätte exakt ermittelt werden können. Der Beschuldigte bezieht sich auf die Wahrnehmungen der Unfallbeteiligten und des aufgrund des Kollisionslärms aufmerksam geworde- nen Zeugen und leitet aus den entsprechenden Angaben ab, dass sich die Kolli- si on auf sei ner Fahrspur und ni cht auf dem Radstreifen ereignete. 4.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zur Stelle, an der sich die Kollision ereignet haben soll, stimmen ni cht überein. Am 13. März 2015 mach- te der Beschuldigte auf der Station der Kantonspolizei in D._____ erstmals Anga-
ben zum Unfallhergang und zeichnete auf einer Fotografie der Unfallörtlichkeit die Kollisionsstelle ein (Urk. 2/4). Stellt man darauf ab, hätte der Beschuldigte, in Fahrtrichtung gesehen, seinen Wagen am Anfang des Kreuzungsberei chs, noch auf der Höhe der letzten Radstreifenmarkierung, gestoppt, und zwar ausserhalb des Radstreifens, so dass die Kollisionsstelle am Ende bzw. kurz nach dem Ende der Radstreifenmarkierung zu liegen kommt (Urk. 1 S. 3 f. i.V.m. Urk. 2/4). Auch der Zeuge zeichnete den Lieferwagen, wie er ihn an der Unfallstelle angetroffen hatte, auf einer Fotografie ein. Danach ereignete sich die Kollision auf der Höhe des Schachtdeckels, der sich, i n Fahrtri chtung des Beschuldigten gesehen, be- reits nach der Mitte der Abzweigung befindet (Urk. 5/3 S. 3 Rz 18 i.V.m. S. 4). Zu- dem führte der Zeuge aus, das Fahrzeug des Beschuldigte habe so auf der C._____-Strasse gestanden, dass ein entgegen kommendes Fahrrad eine Kurve hätte machen müssen, um am Fahrzeug vorbeizufahren (Urk. 5/4 S. 6). Diese Angabe lässt vermuten, dass sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug i m vor- trittsbelasteten Bereich befand. Wie der nachfolgenden rechtli chen Würdi gung zu entnehmen i st, kann jedoch offen bleiben, welche Darstellung zutrifft. In beiden Fällen lässt sich allein aufgrund des Standortes des Lieferwagens im Zeitpunkt der Kollision dem Beschuldigten kein Fehlverhalten schlüssig nachwei sen. 4.7. Aufmerksamkeit 4.7.1. Der Zeuge sagte aus, der Beschuldigte habe ihm auf der Unfallstelle er- klärt, den Fahrradlenker übersehen zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, eine solche Aussage gemacht zu haben. Damit ist zu überprüfen, welche Darstellung überzeugt. 4.7.2. Aus den Aussagen der Beiden zur angeblichen Erklärung des Beschuldig- ten selber, lässt sich weder zu Gunsten des Einen noch zu Ungunsten des Ande- ren etwas ableiten. Genauso wie der Zeuge schon bei der ersten Befragung durch die Polizei angab, der Beschuldigte habe diese Aussage getätigt (Urk. 5/3 S. 1f. Rz 6 i.V.m. Urk. 1 S. 4, Urk. 5/3 S. 2 Ziff. 9), und sei ne D arstellung i m Rahmen seiner förmlichen Einvernahme als Zeuge gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte (Urk. 5/4 S. S. 5 f. Rz ), widersprach der Beschuldigte konstant (Urk. 4/1 S. 2 f. Rz 24, Urk. 4/2 S. 4 Rz 20 und Urk. 4/3 S. 2 Rz 5). Anlässli ch der Berufungsver-
handlung fügte der Beschuldigte ergänzend an, er habe den Velofahrer schon von weitem gesehen (Urk. 66 S. 5). Der Verteidiger wies vor Vorinstanz darauf hin, dass der Zeuge nur gebrochen D eutsch spreche (Urk. 34 S. 5). Soweit er damit geltend machen will, der Zeuge habe den Beschuldigten missverstanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die hier zur Diskussion stehende Erklärung des Beschuldigten, "Ich habe den Velofahrer nicht gesehen" (vgl. Urk. 5/3 S. 2 Rz 9 und Urk. 1 S. 4), enthält alltägliche, leicht verständliche Begriffe. Hinweise, wonach er den Beschuldigten missverstanden haben könnte, enthalten die Aussagen des Zeugen nicht. Im Gegenteil, dieser war überzeugt, den Beschuldigten korrekt verstanden zu haben (Urk. 5/4 S. 5 f. Rz 27 ff.). Es bleibt somit zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der übrigen Angaben der Be- teiligten und des Zeugen zum Unfallgeschehen, namentli ch zu den Erei gni ssen nach der Kollision, erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszumachen si nd. 4.7.3. D azu i st zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab an, dass er dem verletzten Fahrradlenker angeboten habe, ihn ins Spital zu fahren oder ei- ne Ambulanz aufzubieten. Dieser habe abgelehnt, sein Fahrrad genommen und dann sei er gegangen (Urk. 1 S. 3, Urk. 4/1 S. 2 f. Rz 17, Urk. 4/2 S. 3). In der polizeilichen Ei nvernahme vom 12. Mai 2015 erwähnte der Beschuldigte auch die Polizei; er habe dem Privatkläger geraten, auf diese zu warten (Urk. 4/1 S. 2 f. Rz 17). Der Privatkläger bestätigte, dass er das Angebot des Beschuldigten, i hn i ns Spital zu bringen, abgelehnt habe. Die Polizei sei vom Beschuldigten aber ni cht erwähnt worden (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/1 S. 2 Rz 13 und Urk. 5/2 S. 3 f. und S. 6). Der Zeuge stellte demgegenüber klar, dass er, der Zeuge, die Polizei ins Spiel gebracht habe. Diese zu informieren, habe der Privatkläger ebenfalls abge- lehnt. Hinweise, wonach auch der Beschuldigte sich gegen die Information der Polizei gestellt habe, enthalten die Aussagen des Zeugen demgegenüber ni cht (Urk. 2 S. 3, Urk. 5/3 S. 2 Rz 14 und Urk. 5/4 S. 4). Der Zeuge hat damit die Aus- sagen des Beschuldigten i m Wesentli chen bestätigt und diesen damit im Zusam- menhang mit dem Vorwurf, mittels unterlassener Information der Polizei sich
pflichtwidrig verhalten zu haben, entlastet. Auch ansonsten lassen si ch kei ne Aussagen des Zeugen ausmachen, die eine Tendenz zur Relativierung oder Dramatisierung der Verantwortung des einen oder anderen Unfallbeteiligten auf- weisen. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang etwa erwähnt, dass der Zeuge explizit erklärte, dass ihm "bei beiden kein Alkoholgeruch aufgefallen" sei (Urk. 1 S. 4). 4.7.4. Hervorzuheben sind sodann die Aussagen der Unfallbeteiligten zur Anzahl Personen, welche sich im Zeitpunkt der Kollision im Lieferwagen befunden haben sollen. Der Privatkläger gab an, im Fahrzeug hätten sich zwei Personen befun- den: der Beschuldigte, der den Wagen gelenkt habe, sowie eine zweite Person als Beifahrer. Diese Aussage erfolgte bestimmt, und der Privatkläger hielt daran konstant fest (Urk. 1 S. 3, Urk. 5/1 S. 1 f. Rz 6 und Urk. 5/2 S. 3 f.). Der Beschul- digte widersprach dieser Darstellung und gab ebenfalls bestimmt und konstant an, allein unterwegs gewesen zu sein (Urk. 1 S. 4, Urk. 4/1 s. 2 Rz 7 ff., Urk. 4/2 S. 3 f. und Urk.4/3 S. 2, Urk. 66 S. 5 f.). Der Zeuge sprach ebenfalls konstant davon, dass der Beschuldigte in Begleitung einer anderen Person unterwegs war (Urk. 1 S. 4, Urk. 5/3 Rz 7 ff. und Urk. 5/4 S. 5). Der Unfall ereignete sich am 4. März 2015 um ca. 19:15 Uhr. Zu jener Tageszeit war es nach Aussage des Privatklägers "schon ziemlich dunkel" (Urk. 5/1 S. 1 Rz 5) bzw. gemäss dem Beschuldigten "schon etwas dunkel" (Urk. 4/1 S. 2 Rz 11). Wie innerorts üblich, verfügt die C._____-Strasse über eine Beleuchtung (vgl. Urk. 2/4). Nach den Angaben des Privatklägers war die Beleuchtung in Be- trieb (Urk. 5/1 S. 1 Rz 5). Widersprechende Aussagen des Beschuldigten oder des Privatklägers liegen nicht vor. Bei diesen Lichtverhältnissen ist es für Ver- kehrsteilnehmer sehr wohl möglich zu erkennen, ob eine oder mehrere Personen in einem entgegenkommenden Fahrzeug sitzen, namentlich dann, wenn der Ver- kehrsteilnehmer, wie der Privatkläger, dem fraglichen Fahrzeug entgegenfährt, die fraglichen Personen sich auf den Vordersitzen befinden (Fahrer und Beifahrer) und es im Bereich der Front zur Kollision kommt. Die Aussagen des Privatklägers enthalten zudem weitere Details: So sagte er aus, erkannt zu haben, dass der Fahrer zum Beifahrer geschaut habe (Urk. 5/1 S. 1 Rz 6, Urk. 5/2 S. S. 4) und
dass zunächst der Fahrer ausgestiegen sei und nach ei ner Wei le auch der Bei- fahrer, wohl deshalb, weil er, der Privatkläger, so wütend gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2 Rz 8). Diese Angaben sind stimmig und deuten auf wirklich Erlebtes hi n. Ei n Motiv für eine Falschaussage des Privatklägers ist nicht auszumachen. Hingegen sind auf Seiten des Beschuldigten Gründe für eine Falschaussage denkbar, sei es, dass der Beifahrer bei wahrheitsgemässen Aussagen zum Unfallgeschehen den Beschuldigten hätte belasten müssen, sei es, dass der Beifahrer und gege- benenfalls der Beschuldigte bei Bekanntgabe der Identität sich Probleme einge- handelt hätten wegen fehlender Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis. Dass es sich dabei nicht um bloss theoretische Mutmassungen ohne Bezug zum Beschul- digten handelt, zeigt das Strafregister: Der Beschuldigte, der ein Restaurant in der Nähe des Unfallortes betreibt, ist wegen mehrfacher Beschäftigung von Auslän- dern ohne Bewilligung vorbestraft (Urk. 55 Beizugsakten A). Zu erwähnen sind schliesslich die Aussagen des Zeugen. Auch er sprach i n sämt- lichen Einvernahmen davon, dass der Beschuldigte in Begleitung gewesen sei. Ein Irrtum des Zeugen, indem dieser eine der nach dem Unfall hinzugekommenen Personen fälschli cherweise für den Beifahrer hi elt, so die Erklärung des Beschul- digten (Urk. 4/2 S. 4), kann ausgeschlossen werden. Der Zeuge hi elt si ch zum Zeitpunkt des Unfalls in seinem Restaurant auf, dass sich bei der Kreuzung C.-Strasse / E.-Strasse befindet. Er sagte aus, unmittelbar nach dem Knall nach draussen gegangen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich der Be- schuldigte und sein Kollege sowie der Privatkläger bei den Unfallfahrzeugen be- funden. Im gleichen Zeitpunkt sei eine Person vom Bahnhof her dazugekommen. Dieser Mann sei aber ganz sicher nicht im Auto gewesen (Urk. 5/3 S. 2 Rz 8). Er sei sich, so F._____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge, 100% sicher. Er habe vom Restaurant aus den Wagen unmittelbar vor dem Unfall vorbeifahren sehen. Sie seien zu zweit im Auto gewesen (Urk. 5/4 S. 5). Die Aussagen des Zeugen enthalten sodann Angaben zum Signalement der Begleitperson (Urk. 1 S. 4 und Urk.°5/3 S. 2 Rz 10). Welchen Vorteil er für den Privatkläger oder für sich mit einer Falschaussage i n di esem Punkt erhofft haben sollte, ist, wie schon zu den Aussagen des Privatklägers vermerkt, nicht ersichtli ch.
4.7.5. Die Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger, welche vom Verteidiger hervorgehoben und hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen als problematisch bewertet wird (Urk. 34 S. 5 lit. a), i st wohl zu berücksi chti gen. Zu ernsthaften Zweifeln an den Aussagen des Zeugen gibt diese Bekanntschaft in- dessen keinen Anlass. Der Zeuge hat offen darüber berichtet, dass er den Privat- kläger seit langem, seit dessen Geburt, kennt, und zwar über dessen Vater, mit dem er früher zusammen gearbeitet habe (Urk. 5/3 S 1 Rz 4, Urk. 5/4 S. 3). We- der wird vom Beschuldigten behauptet, dass der Zeuge etwas von Belang ver- schwieg, noch enthalten die Akten entsprechende Hinweise. Zu erwähnen i st so- dann, dass der Zeuge auch den Beschuldigten bereits vor dem Unfall kannte. Beide betreiben im selben Quartier ein Restaurant und der Umgang wird vom Zeugen als freundlich beschrieben (Urk. 5/4 S. 2 f.). Anders als der Beschuldigte wurde der Zeuge sodann unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und Strafandrohung bei wissentlicher Falschaussage einver- nommen (Urk. 5/4 S. 2). Ein handfestes Motiv, mit falschen Angaben ein allfällige Verurteilung zu riskieren, lässt sich beim Zeugen nicht ausmachen. Liess der kör- perliche Zustand des Privatklägers unmittelbar nach dem Unfall bereits erhoffen, dass der Privatkläger Glück gehabt und keine schlimme Verletzung erlitten hatte, bestätigte sich diese Annahme, nachdem der Privatkläger noch am selben Abend si ch ärztli ch hatte untersuchen lassen (Urk. 6/1). Damit war schon früh klar, dass keine nennenswerte finanzielle Ansprüche auf dem Spiel standen. Ebenso wenig hatte der Privatkläger im Falle eines eigenen Fehlverhaltens mit einschneidenden Sankti onen zu rechnen. Für einen (falschverstandenen) Freundschaftsdienst des Zeugen bestand somit kein Anlass. Als völlig untauglich ist denn auch der Ver- such des Beschuldigten zu bezeichnen, dem Zeugen sinngemäss Parteilichkeit vorzuwerfen, indem dieser den Privatkläger (nach dem Unfall) nicht daran gehin- dert habe, nach Hause zu gehen (Urk. 4/3 S. 2). Dazu bestand für den Zeugen überhaupt kein Anlass. 4.7.6. Im Vordergrund, soviel abschliessend, steht nicht die allgemeine Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen, sondern der Gehalt ihrer Aussagen. Wie oben ausführlich dargelegt, erweisen sich die Aussagen des Zeugen (wie
auch des Privatklägers) als glaubhaft. Darauf, und nicht auf die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten, ist abzustellen. Dessen Erklärungsversuche, der Privatkläger sei zu schnell unterwegs gewesen (Urk. 4/1 S. 2 Rz 15) oder der Pri- vatkläger habe unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden (Urk. 4/1 S. 2 f. Rz 17 und Urk. 4/3 S. 2), stellen reine Vermutungen dar, zumal der Zeuge keine derartigen Feststellungen machte und sich auch im Bericht des Arztes, den der Privatkläger ca. eine Stunde nach dem Unfall aufsuchte, kein entsprechender Hinweis findet (Urk. 6/1 i.V.m. Urk. 6/3). 4.7.7. Die Kammer erachtet es somit als erwiesen, dass der Beschuldigte dem Zeugen auf dem Unfallplatz erklärte, den Velofahrer nicht gesehen zu haben. Damit ist der Anklagesachverhalt , wonach der Beschuldigte den Privatkläger übersah erstellt. Der Vorwurf, der Beschuldigte sei mangelhaft aufmerksam ge- wesen, wird nachfolgend im Rahmen der rechtli chen Würdi gung (Ziff. 5.2.) be- handelt. 5. Rechtli che Würdi gung: 5.1. Missachten des Vortritts 5.1.1. Die hier zu beurteilende Kollision ereignete sich anlässlich eines Linksab- biegemanövers. Dafür gelten besondere Vorsichtsregeln. Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie etwa zum Abbiegen, hat auf den Gegenverkehr Rücksi cht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Wer nach links abbiegen will, hat sich gegen die Strassenmitte zu halten, wobei der Führer den für den Gegenverkehr besti mmten Raum ni cht beanspruchen darf, und den entgegenkommenden Fahr- zeugen den Vortritt zu lassen. Dabei darf er den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt ni cht behi ndern (Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 VRV). Was den für den Gegenverkehr bestimmten Raum betrifft, gelten für Radfahrer besondere Regeln. Diese müssen, wo vorhanden, die Radstreifen be- nützen (Art. 46 Abs. 1 SVG). 5.1.2. Wie dem Fotomaterial, das bei den Akten liegt, entnommen werden kann, hat es im Bereich, i n welchem die C.-Strasse und die E.-Strasse zu-
sammentreffen, keinen durchgehend markierten Radstreifen. Der Radstreifen be- ginnt, in Fahrtrichtung des Privatklägers gesehen, erst am Ende der rechts weg- führenden E.-Strasse (Urk. 2/3, 2/4 und 5/3 Anhang). Stellt man auf die Aussagen des Beschuldigten ab, so befindet sich die Kollisi- onsstelle just dort, wo der Radstreifen beginnt, und hi elt er seinen Wagen noch ausserhalb des Radstreifens an (Urk. 2/4 und obige Erw. 4.5.2.). Hat der Be- schuldigte aber den für den Privatkläger besti mmten Raum ni cht beansprucht, kann ihm keine Verweigerung des Vortrittsrechts vorgeworfen werden. Folgt man den Aussagen des Zeugen, liegt die Kollisionsstelle im Bereich des Schachtdeckels (Urk. 5/3 Anhang). An dieser Stelle verfügt die C.-Strasse zwar über keinen Radstreifen, zieht man indessen die erst im späteren Verlauf der Strasse angebrachten Markierungen gedanklich weiter, so käme die Kollisi- onsstelle auch an diesem Ort ausserhalb des Radstreifens zu liegen. Aus dem Fehlen eines Radstreifens abzuleiten, die li nke Hälfte der C.-Strasse sei bis zur Strassenmitte für den Privatkläger bestimmt gewesen, und daraus zu folgern, der Beschuldigte habe vorschriftswidrig den für den Gegenverkehr bestimmten Raum beanspruch, geht aus zwei Gründen fehl: Erstens lässt sich anhand der Fo- tografien nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Schachtdeckel, wo sich die Kolli- sion ereignete, vollumfängli ch im Bereich der li nken Fahrbahnhälfte lag (Urk. 2/3 und insbesondere 2/4). Und zweitens ist der Radfahrer, wie jeder andere Ver- kehrsteilnehmer auch, generell gehalten, sich möglichst an den rechten Strassen- rand zu halten (vgl. Art. 34 Abs. 1 SVG). Unter Berücksi chti gung dieses Gebots kann dem Beschuldigten auch bei dieser Sachverhaltsversion keine Missachtung des Vortrittsrechts des Privatklägers vorgeworfen werden. Befand sich die Kollisi- onsstelle im Bereich des Schachtdeckels, hätte dem Privatkläger, wie die Fotos zeigen (Urk. 2/3 und insbesondere 2/4), ausrei chend Platz zur Verfügung gestan- den, um trotz des Abbiegemanövers des Beschuldigten unbehindert seine Fahrt auf der C.-Strasse fortsetzen zu können.
5.2. Ungenügende Aufmerksamkeit 5.2.1. Im Strassenverkehr gilt ganz allgemein, das heisst unabhängig von einem bestimmten Manöver oder besonderen örtlichen Verhältnissen, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Insbesondere muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksam- keit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). 5.2.2. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist für die Kammer erwiesen, dass der Beschuldigte den auf dem Fahrrad herannahenden Privatkläger über- sah, als er (der Beschuldigte) im Begriff war, nach links in die E.-Strasse abzubiegen. Wie bereits erwähnt, verfügt die C.-Strasse über eine Beleuchtung und fuhr der Privatkläger mit Licht (vgl. Erw. 4.6.4). Das Übersehen des Privatklägers lässt sich damit einzig mit ungenügender Aufmerksamkeit des Beschuldigten erklären. Damit handelte der Beschuldigte pflichtwidrig. 5.2.3. Wie der Anklageschrift entnommen werden kann, steht eine grobe Ver- kehrsregelverletzung nicht zur Debatte. Die Vorinstanz hat sich dennoch mit die- sem Tatbestand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass wohl eine elementare Verkehrsregel verletzt worden ist, aber nicht in grober Weise (vgl. Urk. 49 S. 17-19). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an. Der Be- schuldigte ist somit der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldi g zu sprechen. 6. Strafe: 6.1. Die Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu be- messen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
6.2. Die konkrete Ursache der Unaufmerksamkeit des Beschuldigten ist nicht bekannt, ebenso wenig deren Dauer. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldig- ten von fahrlässigem Handeln und insgesamt von einem leichten Fall auszuge- hen. Der Beschuldigte verfügt über drei Vorstrafen (alles Geldstrafen) wegen Raufhandel, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Betrug (Gehilfenschaft) und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hi nterlassenenversi cherung (Urk. 12/1). Diese Vorstrafen sind zwar ni cht ei nschlägi g, wirken sich bei der Bemessung der Busse aber dennoch zu Ungunsten des Beschuldigten aus, wenn auch nur lei cht. Schwerer wiegt, dass auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt ist. Am 6. September 2014, ca. ein halbes Jahr vor dem hier zu beurteilenden Verkehrs- regelverstoss, überschritt der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindig- keit von 60 km/h um 21 km/h. Dies führte am 25. Februar 2015 zu einer Verwar- nung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Urk. 12/3). Auch di es wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte verhielt sich im Rahmen der Straf- untersuchung zwar kooperativ, blieb aber bis zum Schluss ungeständig. Anlass für eine Strafminderung gibt sein Nachtatverhalten daher nicht. In fi nanzi eller Hin- sicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 4'000.– erzielt und über kein Vermögen aber auch keine Schulden ver- fügt (Urk. 62/1 und 62/2). Er ist verheiratet, indessen ohne Unterstützungspfli cht gegenüber Kindern. 6.3. In Würdigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Anders als bei den übrigen Strafen ist bei Bussen der bedingte Strafvollzug nicht möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7. Widerruf 7.1. Wie bereits angesprochen, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2011 wegen Beschäftigung
von Ausländeri nnen und Ausländern ohne Bewi lli gung mi t einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.– bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. Am 9. Mai 2014, im Rahmen der Be- strafung des Beschuldigten wegen Betrugs (Gehilfenschaft) und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, wurde diese Probezeit von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um ein Jahr verlängert (Urk. 12/1). 7.2. Die hier zu beurteilende Verkehrsregelverletzung erfolgte am 4. März 2015 und damit vor Ablauf der Probezeit. Negative Auswirkungen auf den Strafauf- schub hat das Fehlverhalten des Beschuldigten indessen nicht, stellt die von ihm begangene Verkehrsregelverletzung doch eine Übertretung dar und kein Verbre- chen oder Vergehen, wie es für den Widerruf des Strafaufschubs, eine Verwar- nung oder Verlängerung der Probezeit vorausgesetzt wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt i m ersti nstanzli chen Verfahren die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen D urchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Die in diesem Verfahren abweichend vorgenommene rechtli che Wür- digung wirkt sich auf die erstinstanzliche Kostenauflage nicht aus. Eine Prozess- entschädi gung i st dem Beschuldi gten ni cht zuzuspreche n. 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. 8.3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt im Rechtsmittelverfahren mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung, unterliegt hingegen hinsichtlich seines An-
trags auf vollständigen Freispruch. Damit sind dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.4. Im Berufungsverfahren ersuchte der Beschuldigte um Entschädi gung für seine anwaltliche Verteidigung (Urk. 67). Zur Begründung des Aufwands reichte der Verteidiger seine Honorarnote ein, welche Auskunft über sei ne Aufwendun- gen für das gesamte Verfahren gibt (Urk. 69). Die Gebühr für das Berufungs- verfahren ist grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung zu bemessen (§18 Abs. 1 Anw- GebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a.). Das vor- instanzliche Urteil wurde vor der hiesigen Instanz nur teilweise angefochten. Das Verfahren ist, nachdem faktisch lediglich ein Übertretungsstraftatbestand zu prü- fen übrig blieb, von sehr geringem Umfang. In Anbetracht dessen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale reduzierte Entschädi gung für anwaltli che Verteidigung von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht, vom 25. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG nicht schuldig und wird diesbezüg- lich freigesprochen. 2. ... 3. ... 4. ... 5. ...
3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
1'400.– Gebühr für das Vorverfahren,
60.– Auslagen (Ärztlicher Bericht). Über allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel. 9. ... 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Si nne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft See / Oberland betreffend Widerruf der mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 ausgefällten bedingt vollziehbaren
Strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.– (entsprechend Fr. 8'100.-- ), wird nicht eingetreten. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 750.-- zugesprochen. 10. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 8. Juni 2017
Der Präsident:
Lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner