Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170052-O/U/cw
Mitwirkend: Die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic . i ur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 18. August 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 9. Dezember 2016 (DG160148)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Mai 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG in Verbindung mit aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 76 Tage durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die restlichen 6 Monate Frei- heitsstrafe werden vollzogen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 76.70 diverse Kosten Fr. 279.60 Auslagen Untersuchung (Airport Medical Center) Fr. 196.40 Auslagen Untersuchung (Notöffnung Wohnung) Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'688.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 9. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurtei lt. Der Vollzug wur- de unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben. Die restli chen sechs Monate wurden unter Anrechnung der bereits erstandenen 76 Hafttage für vollziehbar erklärt. Schliesslich entschied die Vor- instanz über die Kostenfolgen (Urk. 51). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) Berufung an (Urk. 45). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 30. Januar 2017 (Urk. 50/3) reichte er der hiesigen Kammer am 20. Februar 2017 (eingegangen am 21. Februar 2017) seine Berufungserklärung ei n (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 55). Beweisan- träge wurden keine gestellt. 2. Die Verteidigung ficht mit i hrer Berufung explizit nur die Entscheide der Vorinstanz betreffend Strafe und Vollzug an und beantragt konkret, dass der Be- schuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen sei. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen und die bereits erstandenen 76 Haft- tage seien an die Strafe anzurechnen (Urk. 52 S. 2). Damit ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich der D i sposi ti vzi ffern 1 (Schuldspruch) und 4 bis 7 (Kostenentscheide). Diese Ent- scheide sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Bezüglich der Kostenentscheide in den Dispositivziffern 4 bis 7 ist ferner zu be- rücksichtigen, dass die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der unbegründeten Fassung des vori nstanzli che n Urteils (vgl. Urk. 44) offen gelassen wurde. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 wurde diese nachträglich festge-
setzt (Urk. 46). Insofern ist dieser Beschluss Bestandteil des vorinstanzlichen Ur- teils, weshalb auch dessen Rechtskraft vorab festzustellen ist. II. Einz elne bestrittene Sachverhaltselemente 1. Der Beschuldigte anerkennt zwar den Schuldpunkt i n rechtli cher Hi nsi cht (Urk. 52 S. 3; Urk. 64 S. 7, 12 und 17). Im Hinblick auf die Strafzumessung be- streitet er aber gewisse Elemente bestimmter Anklagesachverhalte (Urk. 64 S. 3 ff.): der Gliederung der Vori nstanz folgend (Urk. 51 S. 4 - 6) betrifft dies die eingeklagte Kokainmenge in den Anklageziffern 1a, 1b1, 1b2 und 1b4, ferner die ihm in Anklageziffer 1b3 vorgeworfene Übergabe von 37.8 Gramm reinem Kokain an B._____ sowie die Höhe der von B._____ erhaltenen Gegenleistung für seine Kokainhandelstätigkeit (Anklageziffer 1d). Da diese Sachverhaltselemente für die noch zu erfolgende Strafzumessung massgebend sind, ist im Folgenden zu prü- fen, ob sie sich anhand der zur Verfügung stehenden Beweise erstellen lassen. Als Beweismittel dienen vorerst die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6/1-2, 4-5, 8-11; Urk. 7/4; Urk. 37; ND1 Urk. 6) und diejenigen von B._____ (Urk. 6/11; Urk. 9/6; Urk. 12/4-6, 10-12) sowie C._____ (Urk. 9/1-2, 6-7). Diese hat die Vorinstanz bereits sehr ausführlich und zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Erwä- gungen ist daher vollumfänglich zu verweisen (Urk. 51 S. 13 - 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). Von beweisrechtlicher Relevanz sind ferner diverse Bankunterlagen von Konten des Beschuldigten und von B._____ (Urk. 6/8 act. 6-10d und 11a-11e; Urk. 6/10 act. 1 ff.; Urk. 12/6 act. 18a-18u; Urk. 12/10 act. 1-6u; Urk. 12/11 act. 1 ff.) sowie der Prüfbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. November 2009 (ND 1 Urk. 9). 2. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vor- instanz korrekt aufgeführt. Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 51 S. 7 - 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit von B., C. und des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 51 S. 10 - 13). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich insofern le- diglich als Ergänzung.
Der Beschuldigte begründete die von ihm geltend gemachte eingeschränkte Glaubwürdigkeit von B._____ insbesondere damit, dass dieser ihn "in die Pfanne hauen" bzw. ihm "grösstmöglichen Schaden zufügen" wolle, weil er nach Ansicht von B._____ dessen Vermögen und Geschäft heruntergewirtschaftet habe (Urk. 39 S. 3 f. und ND 1 Urk. 6 Rz 49, 68; Prot. II S. 10 f.; vgl. auch Urk. 51 S. 11 f.). Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass B._____ nach eigenen Angaben schon im Jahre 2011 entdeckte, dass der Beschuldigte "sein Geld veruntreut" ha- be (Urk. 12/5 Rz 6). Die ersten belastenden Aussagen erfolgten aber erst im April 2013. Ferner ging B._____ dabei nicht von selbst zur Polizei, um den Beschuldig- ten zu belasten, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es ihm nur darum gegan- gen wäre, den Beschuldi gten "i n di e Pfanne zu hauen". Auch den Strafantrag ge- gen den Beschuldigten wegen Veruntreuung stellte B._____ ni cht auf ei gene Ini ti- ative (Urk. 12/4 Rz 74 - 78). Zu den belastenden Aussagen und zur Strafanzeige kam es vielmehr im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens wegen Betruges zum Nachteil der Firma D._____ AG. Dabei ging es zusammengefasst um den Vorwurf, dass C._____ im Jahre 2009 Kokain von B._____ (i nsgesamt ca. 1.2 kg Kokain) bezogen und dieses mittels gefälschter Rechnungen aus Firmengeldern der D._____ AG bezahlt haben soll (gesamthaft über Fr. 200'000.–). Um eine all- fällige Mittäterschaft von B._____ abzuklären, wurde das Verfahren auf diesen ausgedehnt. Erst anlässlich seiner dritten Befragung in dieser Sache belastete er den Beschuldigten, i hm bei den Kokainlieferungen an C._____ geholfen zu haben (Urk. 12/4 Rz 40). Aus dem Verlauf dieser Befragung ergibt sich, dass er den Be- schuldi gten spontan und impulsiv erst dann erwähnte, als es um seine eigene schwierige finanzielle Lage gi ng, welche nach seiner Ansicht der Beschuldigte zu verantworten habe (vgl. insb. a.a.O. Rz 39 f.: "Ich wi ll ni emanden rei nrei ten. Ich habe keinen Grund mehr, jemanden zu schützen. Wenn ich keine Zeit hatte, half Hr. A._____ mir aus und brachte das Kokain zu Frau C...."). Auch wenn B. dem Beschuldigten gegenüber nicht gerade wohlge- si nnt zu sei n schei nt, lassen die dargelegten Umstände noch ni cht auf eine einge- schränkte Glaubwürdigkeit des Ersteren schliessen.
gen Aussagen habe (weitgehend) der Beschuldigte das Kokain sodann nach Be- darf in Minigrips abgepackt, nachdem i hm B._____ gezeigt hätte, wie das Kokain zu portionieren sei (Waage, Minigrip à 0.5 - 0.75 Gramm; Urk. 6/11 S. 17, 19-21; Urk. 12/4 Rz 66). Das portionierte Kokain habe der Beschuldigte jeweils in einem Pilotenkoffer aufbewahrt (Urk. 6/11 S. 7, 17; Urk. 12/4 Rz 68 f.; Urk. 12/5 Rz 26 - 31). Ebenso klar sagte B._____ aus, dass er einen Teil dieses portionierten Koka- i ns später nach Bedarf zu si ch nach Hause genommen habe (Urk. 6/11 S. 21 f.; Urk. 12/4 Rz 67; Urk. 12/7 Rz 52). Konstant erklärte B._____ schliesslich, dass man si ch für die Aufbewahrung des Kokains durch den Beschuldigten entschie- den habe, weil er (B.) schon ei nmal wegen Kokainhandels inhaftiert gewe- sen sei (Urk. 6/11 S. 4, 8, 17; Urk. 12/5 Rz 31 f.). Dies wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten bestätigt (Urk. 6/4 Rz 136, 197 f.; Urk. 6/11 S. 9; ND 1 Urk. 6 Rz 63 f.; Prot. II S. 12). Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz hielt sich B. des Weite- ren mit seinen Belastungen gegen den Beschuldigten zurück (vgl. Urk. 51 S. 43). Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, zu behaupten, dass der Beschuldigte auch am Kauf der 1.2 Kilogramm Kokain beteiligt gewesen sei (vgl. Urk. 6/11 S. 3; Urk. 12/4 Rz 66, 109), oder dass dieser C._____ ni cht nur bei sei ner Auslandab- wesenheit Kokain geliefert habe, oder dass dieser auch andere Abnehmer als C._____ beliefert habe (Urk. 12/4 Rz 73). Zu guter Letzt sind die Aussagen von B._____ auch deshalb als glaubhaft zu qualifizieren, weil er – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – mit seinem Eingeständnis, mit 1.2 kg Kokain gehandelt zu haben, selber eine erneute Verurteilung riskierte. Seiner bereits am 6. September 2010 erfolgten Verurtei lung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz lag bekanntlich lediglich der Handel mit 950 Gramm Kokai n zu Grunde (Urk. 9/6 act. D). Entscheidend ist diesbezüglich aber vor allem, dass B._____ selbst seit seiner ersten Einvernahme davon ausging, dass er erneut bestraft werden könnte, wenn er nun eine höhere Menge zugeben würde (Urk. 6/11 S. 23). Insofern kann auch den Ausführunge n der Verteidigung nichts abgewonnen werden, wonach B._____ der Handel mit 1.2 kg Kokain – auch ohne dessen Geständnis – allein aufgrund der erst später bei-
gezogenen Bankunterlagen und der von C._____ gefälschten Zahlungen der D._____ AG hätte nachgewiesen werden können (Urk. 64 S. 2). 3.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als wider- sprüchli ch, unplausi bel und deshalb unglaubhaft. Sein Aussageverhalten ist auf- fällig selektiv (vgl. Urk. 6/4 Nr. 45-52 oder Urk. 6/11 S. 7 vs. Urk. 6/8, insb. Rz 182 und ND1 Urk. 6 Rz 17, 54 f.) und er verstrickt sich insbesondere hi nsi chtli ch der gelagerten Kokainmenge sowie der Aufbewahrungszeit in etliche Widersprüche. Seine Ausführunge n wi rken sodann konstruiert und ergeben teilweise kei nen Si nn. So bestätigte der Beschuldigte am 30. Mai 2013 in Bezug auf die Aufbewah- rungszei t zunächst, dass er B._____ von Anfang 2009 bis zum 1. November 2009 beim Kokainhandel geholfen bzw. das Kokain von diesem übernommen und bei sich zu Hause gelagert habe (Urk. 6/4 Rz 123, 131, 167, 200). In diesem Zeitraum sei dies fünf bis sechs Mal vorgekommen (a.a.O. Rz 131). Dies sei immer dann gewesen, wenn B._____ über das Wochenende in der Ukraine gewesen sei (a.a.O. Rz 125 - 130, 135, 166, 197-199). Im Widerspruch dazu wollte er das Ko- kai n etwa einen Monat später nur noch von August bzw. September bis am 1. November 2009 aufbewahrt haben (Urk. 16/11 S. 16 f., 25, 29). Sodann veri fi- zi erte er zunächst, dass B._____ zwischen Februar bis November 2009 alle drei bis vier Wochen und damit ca. zehn Mal in die Ukraine geflogen sei (Urk. 16/11 S. 16 f.). Den Vorhalt, dass er demnach zehn statt sechs Mal das Kokain aufbe- wahrt haben müsse, bestritt er aber und änderte plötzlich seine frühere Aussage, das Kokain während B.s Auslandabwesenheit immer – ohne Ei nschränkun- gen zu machen – bei sich gelagert zu haben (Urk. 6/4 Rz 125-131, 135 f., 141, 197-199; Urk. 6/11 S. 9; vgl. ND1 Urk. 6 Rz 56). Nun wollte er mit der Aufbewah- rung des Kokains erst angefangen haben, als er gemerkt habe, dass B. nach seiner Rückkehr aus der Ukraine jeweils "spinne" (Urk. 6/11 S. 16 f.). Diese Widersprüche lassen sich – entgegen der Verteidigung – keineswegs damit erklä- ren, dass der Vorfall zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte diese Aussagen machte, bereits vier Jahre zurücklag. Vielmehr sind sie Ausdruck seines selektiven und an die jeweilige Beweislage angepassten Aussageverhaltens (Urk. 64 S. 5).
Augenfällige Diskrepanzen weisen ferner die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Kokainmenge auf. So gab er am 30. Mai 2013 zunächst an, im Tat- zeitraum fünf bis sechs Mal je durchschni ttli c h 15 - 18 Gramm Kokain gelagert zu haben (Urk. 6/4 Rz 128, 131, 133 f.). Dies würde einer Gesamtmenge von ledig- li ch 75 bis 108 Gramm entsprechen. Etwa einen Monat später, und zwar anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Juli 2013 mit B., erklärte er auf entsprechenden Vorhalt, dass ein Kilogramm Kokain auf die ganze Zeit gerechnet hi nkommen könnte, was einer sinngemässen Anerkennung dieser Menge gleich- kommt (Urk. 6/11 S. 5). Auf die konkrete Frage, ob er die Lagerung dieser Menge in der tatrelevanten Zeit demnach expli zi t anerkenne, antwortete er dann aber, dass er die genaue Menge nicht sagen könne, er wisse (doch) ni cht, ob es insge- samt ein Kilogramm sein könnten, er könne es sich nicht vorstellen (Urk. 6/11 S. 7). Auf wiederholten Vorhalt entsprechender Belastungen von B. führte er aus, dass er nicht wisse, wieviel Kokain sich jeweils im Koffer befunden hätten, vermochte dann aber merkwürdigerweise doch eine ziemlich genaue Schätzung abzugeben: es seien zwi schen 15 bis 20 Gramm gewesen, wobei er diese Menge anhand der verpackten Minigrips abgeschätzt habe (Urk. 6/11 S. 18, 25). Auf ent- sprechende Frage seiner Verteidigung bejahte er ziemlich am Ende dieser Ein- vernahme, dass es (auch) hinkommen könne, dass er gesamthaft ca. 75 - 108 Gramm Kokain aufbewahrt habe (Urk. 6/11 S. 25). Schliesslich sollen es gemäss sei nen letzten Schätzungen i m Untersuchungs ver fa hre n zunächst insgesamt 200 - 250 Minigrips bzw. 200 - 250 Gramm (ND 1 Urk. 6 Rz 54; vgl. Rz 51, wonach er 1'000 Minigrips mit einem Kilogramm Kokain gleichsetzt) und ein paar Fragen weiter dann gesamthaft nur noch 60 - 100 Minigrips bzw. 60 - 100 Gramm gewe- sen sei n (ND 1 Urk. 6 Rz 78 - 81; vgl. Rz 51). Anlässlich der Berufungshandlung will er wiederum ca. 200 Minigrips aufbewahrt haben (Prot. II S. 12). Verdächtig mutet es ferner an, dass er in seiner Einvernahme vom Juli 2013 noch "beim bes- ten Wi llen ni cht" wusste, wieviel Kokain es waren bzw. ob ein Kilogramm zutreffen würde (Urk. 6/11 S. 7, 18), während er zweieinhalb Jahre später und auch heute mit Bestimmtheit sagen konnte, dass es sicher kein Kilogramm, sondern höchs- tens ein Viertel bzw. sogar nur ei n Zehntel davon gewesen sei (ND 1 Urk. 6 Rz 55; Prot. II S. 9, 12; vgl. auch Urk. 37 S. 5 f.). Auch der massive Unterschied
zwi schen den minimal angegebenen 60 Gramm und dem einen Kilogramm, wel- ches er zwischendurch immerhin für möglich gehalten hatte, lässt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Mengenangaben wecken. Die auf Vorhalt dieses Widerspruchs abgegebene Erklärung des Beschuldigten, wonach er sich in der Einvernahme vom 16. Juli 2013 nicht habe vorstellen können, wieviel ein Kilogramm sei, bzw. dass das 1'000 Minigrips sein müssten, überzeugt ni cht (ND 1 Urk. 6 Rz 50 - 53). So hatte er i n der genannten Ei nvernahme die eingestande- nen 15 bis 20 Gramm doch auch anhand der vorhandenen Minigrips abgeschätzt. Ferner war er damals offensichtlich durchaus in der Lage, 1.2 kg von einem Kilo- gramm zu unterscheiden, gab er doch auf Vorhalt dieser Mengen zwei differen- zierte Antworten (vgl. hierzu Urk. 6/11 S. 4, Antwort zu 1.2 kg: "Ich muss Ihnen ehrlich sagen, dass ich mir das nicht vorstellen kann, ..."; a.a.O. S. 5, Antwort auf 1 kg: "Wenn man das auf die ganze Zeit rechnet, könnte das hinkommen."). Im Besonderen ist des Weiteren hervorzuheben, dass die sinngemässe Anerken- nung, ein Kilogramm Kokain aufbewahrt zu haben, anlässlich der Konfrontations- einvernahme mit B._____ erfolgte, und zwar nachdem dieser Entsprechendes ausgesagt hatte. Schliesslich erweisen sich die Ausführunge n des Beschuldigten i n Bezug auf den Grund der Aufbewahrung als i nkonsi stent und unplausi bel. Wi dersprüchli ch sind sie deshalb, weil er drei verschiedene Begründungen hi erfür präsentierte, die unterei nander ni cht sti mmi g si nd: einmal soll er dies zum Schutz von B._____ vor einer Verhaftung getan haben, dann, weil B._____ bei seiner Rückkehr von der Ukraine jeweils "gesponnen" habe und schliesslich, um sicherzustellen, dass C._____ auch während B.s Abwesenheit mit Kokain beliefert werden könne (Urk. 6/4 Rz 136, 197-199, Urk. 6/11 S. 9, ND 1 Urk. 6 Rz 65, 78, 79; Prot. II S. 11 f.; Urk. 64 S. 6). Diesen Begründungen fehlt es an Kohärenz. Befürchtete der Be- schuldigte aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung von B., dass die Poli- zei das Kokain bei diesem zu Hause eher entdecken würde, so ist es schlicht ab- wegig, dieses nur während B.s Auslandabwesenhei t zu si ch nach Hause zu nehmen. Ausserdem leuchtet es ni cht ei n, weshalb der Beschuldigte B. das Kokain am Tag der Rückkehr aus der Ukraine bzw. am darauffolgenden Tag hätte zurückgeben sollen (Urk. 6/4 Rz 135; Urk. 6/11 S. 18; ND1 Urk. 6 Rz 13), wenn
dieser doch gerade dann jeweils "gesponnen" habe und Letzteres gar der Grund für die Lagerung durch den Beschuldigten gewesen sei. Wäre dies tatsächlich der Grund gewesen, weshalb der Beschuldigte das Kokain bei sich lagerte, wäre zu erwarten gewesen, dass er B._____ das Kokain bei dessen Rückkehr eben gera- de nicht zurückgäbe. Mit dem Gemütszustand von B._____ bei dessen Rückkehr liesse sich sodann auch nicht erklären, weshalb der Beschuldigte das Kokain be- reits am Tag der Abreise von B._____ zu si ch nach Hause nahm, wäre dieses doch gerade während dessen Abwesenheit sozusagen vor diesem sicher. 3.2.3. Aufgrund des soeben Dargelegten ist zur Erstellung der noch strittigen Sachverhaltselemente somit vollumfängli ch auf die Aussagen von B._____ abzu- stellen. Den Erwägungen der Vorinstanz entsprechend ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 1. November 2009 insgesamt ca. ein Kilogramm Kokaingemisch von B._____ übernahm, bei sich zu Hause aufbewahrte, portionierte und nach Bedarf an i hn zurückgab. Dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit "beinahe durchgehend" während lediglich ca. drei Wochen im E._____ aufgehalten hat (Urk. 64 S. 4), vermag an dieser Über- zeugung ni chts zu ändern. 3.2.4. In Bezug auf den Reinheitsgehalt dieses einen Kilogrammes Kokainge- misch kam die Vorinstanz mit stringenter Begründung zu folgendem Ergebnis: 40.5 Gramm der Gesamtmenge hätten einen Reinheitsgrad von 93%, 250 Gramm einen solchen von 30% und 709.5 Gramm einen von 57% aufgewiesen. Dabei stützte sie sich auf den Prüfbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. November 2009 (ND 1 Urk. 9), die diesbezüglich relevanten Aussagen von B., des Be- schuldi gten und von C. sowie auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus dem Jahre 2009. Insbesondere unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (Urteil vom 29. September 2015 [6B_1068/2014], E. 1.5 und BGE 138 IV 100 E. 3.5 m.H.) ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 51 S. 45 - 47). Insgesamt übernahm, lagerte, portionierte und übergab der Beschuldigte folglich 517.08 Gramm reines Kokain.
4.2.2. Unter Berücksi chti gung all dieser unbestrittenen Umstände ist die Behaup- tung des Beschuldigten, dass sich das sichergestellte Kokain bereits im Fahrzeug befunden habe, schlicht lebensfremd und deshalb unglaubhaft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung deponiert ein Drogenhändler sei ne Drogen ni cht an derart lei cht zugänglichen und einsehbaren Stellen seines Fahrzeugs, bevor er dieses zur Re- paratur bzw. zum Service in eine Autowerkstatt bringt. Angesichts des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse vor der Verhaftung von B._____ erschei nt ferner auch die vom Beschuldigten heute vorgebrachte Mutmassung konstrui ert, wonach B._____ das sichergestellte Kokain von zu Hause geholt haben könnte, bevor er verhaftet worden sei. Im Ergebnis ist deshalb mit der Vori nstanz auf die überzeu- gendere Sachdarstellung von B._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte ihm das sichergestellte Kokain am Flughafen übergeben habe. Nur sie lässt sich mit den Fakten und dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse logisch verflechten. Ge- stützt auf den Prüfbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. November 2009 kann schliesslich auch die eingeklagte Menge und der Reinheitsgrad von 93% als rechtsgenügend nachgewiesen gelten (ND 1 Urk. 9). 4.3. Damit erweist sich der Anklagesachverhalt von Ziffer 1b3 als erstellt. 5. Im Anklagesachverhalt Ziffer 1b4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 1. November 2009 anlässlich mindestens zehn Treffen jeweils mindestens 15 Gramm Kokaingemisch (portioniert in Mini- grips à 0.5 bis 0.75 Gramm), somit gesamthaft mindestens 150 Gramm Kokain- gemisch, an C._____ übergeben bzw. für si e hinterlegt zu haben. Die Bezahlung soll mit einer Ausnahme (Hinterlegung von Fr. 450.– direkt für den Beschuldigten) über B._____ erfolgt sein. 5.1. Diesbezüglich anerkannte der Beschuldigte, C._____ teilweise Kokain geliefert zu haben, wenn B._____ ortsabwesend gewesen sei. Er stellte jedoch die Anzahl der Treffen sowie die ihm zur Last gelegte Kokainmenge in Abrede (Urk. 6/4 Rz 17 - 56, 139-144; Urk. 6/5 Rz 8 f., 24 f.; Urk. 6/11 S. 12 - 14, 22 f.; ND1 Urk. 6 Rz 66; Urk. 37 S. 10 f.; Prot. II S. 13).
5.2. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass i hm le- diglich die Lieferung von insgesamt mindestens 17.5 Gramm Kokaingemisch rechtsgenügend nachgewiesen werden könne. Sie führte zusammenfassend aus, dass zwar weder die Aussagen des Beschuldigten noch diejenigen von C._____ in Bezug auf die Anzahl Lieferungen und deren jeweilige Menge widerspruchsfrei seien. Jedoch hätten beide die diesbezüglichen Angaben von B._____ klar und konstant als viel zu hoch bezeichnet. Hinzu komme, dass auch B._____ hi erzu teilweise unstimmig ausgesagt habe. Somi t könne ni cht ohne Verbleib von Rest- zweifeln allein auf seine Aussagen abgestellt werden. Deshalb sei von den Ei nge- ständni ssen des Beschuldigten auszugehen, wonach er C._____ sieben Mal je fünf Minigrips à 0.5 Gramm Kokaingemisch geliefert habe. Hinsichtlich des Rein- heitsgrades stellte die Vorinstanz auf die Statistik der SGRM ab und ging von ei- nem mittlerem Reinheitsgrad von 57% aus (Urk. 51 S. 50 - 54). 5.3. Was die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von C._____ so- wie die Ermittlung des Reinheitsgrades anbelangt, i st den vori nstanzli che n Erwä- gungen vollumfängli ch beizupflichten. Auch die daraus gezogenen Schlüsse überzeugen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen ohne Weiterungen zu verweisen ist (Urk. 51 S. 52 - 54). Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die mengenmäs- sigen Belastungen von B._____ ni cht verlässlich genug erscheinen, als dass al- lein gestützt darauf eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen könnte (Urk. 51 S. 52). Allerdings ist korrigierend festzustellen, dass sich diese Schlussfolgerung – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 64 S. 3) – ni cht aufgrund von Ungereimtheiten in B.s Aussagen aufdrängt (Urk. 51 S. 50 - 52), denn dieser sagte im Kern konstant aus, dass der Beschuldigte C. im Zeitraum von Anfang Februar bis Ende Oktober 2009 während seiner Auslandabwesenheit zehn- bis zwölfmal insgesamt 150 Gramm Kokaingemisch geliefert habe (Urk. 12/4 Rz 40 - 50; 6/11 S. 10 f., 26). Die Unzuverlässigkeit seiner Angaben bezüglich Kokainmenge und Anzahl Treffen ergibt sich vielmehr daraus, dass B._____ diesbezüglich offensichtlich selber unsicher ist . Seine Angaben gründen nicht auf direkt selber wahrgenommenen Tatsachen, sondern lediglich auf Rück-
schlüsse, welche er – i n durchaus nachvollziehbarer und naheliegender Weise – aus einem Vergleich mit dem Ablauf seiner eigenen Kokainlieferungen an C._____ zi eht. So erklärte er beispielsweise, dass er schätze, dass der Beschul- digte C._____ gesamthaft ca. 300 - 400 Gramm (bzw. gemäss seiner nachträgli- chen Korrektur 150 Gramm) Kokaingemisch geliefert habe, wenn dieser zwölf Lie- ferung in seiner Abwesenheit gemacht habe (Urk. 12/4 Rz 49 f.) oder dass er an- nehme, dass die Kokainübergaben in Aarau ähnlich abgelaufen seien wie bei ihm (Urk. 12/5 Rz 34), ferner dass er glaube, C._____ habe jeweils 30 Minigrips, also mindestens 15 Gramm, bestellt (Urk. 6/11 S. 11), oder dass er nicht wisse, wie oft der Beschuldigte C._____ Kokain geliefert habe, da er jeweils abwesend gewe- sen sei, es aber geschätzt jedes Wochenende gewesen sein müsse, an dem er abwesend gewesen sei (Urk. 12/4 Rz 44 f.). 5.4. Mit der Vorinstanz ist daher hi er in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen. Wie die Verteidigung heute zu Recht monierte (Urk. 64 S. 11), ist allerdings bei konsequenter Anwen- dung dieses Grundsatzes i n Abwei chung zur Vori nstanz nicht von 17.5 Gramm Kokaingemisch auszugehen, sondern von derjenigen Angabe, welche für den Be- schuldigten am Günsti gsten erschei nt. Dieser sprach von fünf bis sieben Liefe- rungen mit jeweils drei bis fünf Minigrips à 0.5 bis 0.7 Gramm (Urk. 6/4 Rz 17 - 24). Rechtsgenügend erstellt ist somit die Lieferung einer Gesamtmenge von 7.5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 57% bzw. von 4.25 Gramm reinem Kokain. 6. Gemäss dem Anklagesachverhalt Ziffer 1d soll der Beschuldigte von B._____ als Gegenleistung für seine Tätigkeit im Kokainhandel insgesamt min- destens Fr. 30‘000.– erhalten haben. 6.1. Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt und erklärte, dass B._____ ihm nur ein Darlehen in der Höhe von Fr. 40'000.– für den Volvo gegeben habe. Ab- gesehen davon habe er insgesamt lediglich Fr. 1'250.– für die Kokainlieferungen an C._____ erhalten, nämlich vier Mal Fr. 200.– und ei nmal Fr. 450.– (Urk. 6/4 Rz 64 f., 150-157, 209-222; Urk. 6/5 Rz 86; Urk. 6/11 S. 10, 14, 25; Urk. 7/4 Rz 5;
ND1 act. 6 Rz 67-75; Urk. 37 S. 12; Urk. 39 S. 8; vgl. allerdings Prot. II S. 14, wo- nach auch Fr. 2'250.– realistisch seien). 6.2. Die Vorinstanz erachtete i n Anwendung des Grundsatzes i n dubio pro reo einzig als erstellt, dass der Beschuldigte von B._____ Fr. 2'250.– erhalten habe. Diesen Betrag errechnete sie unter Beizug ihres Beweisergebnisses bezüglich der Anklageziffer 1b4 (sieben Lieferungen) und gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten (sechs Lieferungen à Fr. 300.– und eine Lieferung à Fr. 450.–; vgl. Urk. 51 S. 54 - 57). 6.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Berufungsverfa hre n das Verbot der reformatio in peius gilt. Folglich beschränkt sich die nachfolgende Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils allein auf die Frage, ob sich der Erhalt von Fr. 2'250.– rechtsgenügend nachweisen lässt. Diese Frage ist insofern zu vernei nen, als die Vori nstanz den Grundsatz i n dubio pro reo hi er ni cht konsequent anwandte. So hätte sie auf die für den Be- schuldigten günstigste Sachdarstellung abstellen müssen (vgl. oben E. 5.4). Er- stellt werden kann daher nur, dass der Beschuldigte Fr. 200.– pro Lieferung er- hi elt. Wie bereits ausgeführt wurde, können sodann lediglich fünf Lieferungen an C._____ erstellt werden (vgl. vorstehend E. 5.4). Somit lässt sich nur rechtsgenü- gend nachweisen, dass der Beschuldigte von B._____ Fr. 1'250.– erhalten hat, was er im Übrigen auch anerkannte (vgl. Urk. 39 S. 8; Urk. 52 S. 3; Urk. 64 S. 11 f.) . III. Strafe 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 51 S. 61 - 66). Die Verteidigung beantragt die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei sie von einer viel geringeren Kokain- menge ausgeht (Urk. 52 S. 2 f.; Urk. 64 S. 7 und 13 ff.).
ben (Urk. 51 S. 61 - 63). Zutreffend hat sie ferner festgehalten, dass keine Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe vorliegen (a.a.O. S. 61). 3. Vorab ist zu prüfen, ob vorliegend ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vo rliegt (Art. 49 Abs. 2 StGB). Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschuldig- te mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 21. Juli 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen à Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 1'100.– verurteilt (Urk. 61). Obwohl der Beschuldigte die Betäubungsmitteldelikte vor Erlass dieses Strafbefehls beging, kommt Art. 49 Abs. 2 StGB mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zur Anwen- dung. Wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird, ist der Beschuldigte für die vorliegend begangenen Delikte nämli ch mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Somit ist keine Zusatzstrafe auszufällen. 4. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren zu bestrafen, womit eine Geld- strafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG). 4.1. Beim objektiven Verschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Be- schuldi gte eine Menge von insgesamt einem Kilogramm Kokaingemisch bzw. ca. 515 Gramm (gerundet) reines Kokain von B._____ übernommen hat, es bei sich zu Hause aufbewahrte, in Portionen verpackte und B._____ dann zur Wei ter- veräusserung wieder zurückgab. Ferner lieferte er von diesem Bestand 7.5 Gramm Kokaingemisch bzw. 4.25 Gramm reines Kokain anlässlich mehrerer Ge- legenheiten selber an C._____ und vermittelte zwei Gramm Kokaingemisch bzw. 1.15 Gramm reines Kokain an C._____ und F._____. Mit den 515 Gramm an rei- nem Kokain ist der schwere Fall im Sinne von aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (18 Gramm Kokainhydrochlorid; vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um ein Vielfaches über- troffen. Damit schuf der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen, handelt es sich bei Kokain doch um eines der gesundheits- schädlichsten Drogen. Verschuldenserhöhend zu bewerten ist, dass der Beschul- digte dabei über einen Zeitraum von ca. acht Monaten verschiedenste Einzel- handlungen und diese teilweise mehrfach vornahm. Schliesslich bleibt zu beach- ten, dass der Beschuldigte als Zwischenhändler und damit – entgegen den Be-
hauptungen der Verteidigung vor Vori nstanz – nicht bloss als Handlanger tätig war (vgl. Urk. 39 S. 10). Zu sei nen Gunsten zu veranschlagen i st hingegen, dass er zur Verschleierung seiner Drogenhandelstätigkeit keine besonderen Vorkeh- rungen traf. D er von i hm aus der Drogenhandelstätigkeit erzielte Gewinn betrug ferner lediglich Fr. 1'250.–. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden somit als nicht mehr lei cht ei nzustufen (Urk. 51 S. 63). Dass vorliegend i m Unterschi ed zur Vori nstanz von einer minim geringeren Menge an reinem Kokain (5.725 Gramm weniger) ausgegangen wird, welche der Beschuldigte an C._____ lieferte, führt ni cht zu einer anderen Verschuldensbewertung, denn für die Strafzumessung stehen vo r- liegend die Aufbewahrung, Portionierung und Übergabe der gesamten 515 Gramm Kokain im Vordergrund. Ferner stammt auch das an C._____ gelie- ferte Kokain aus diesem Bestand. Schliesslich überschritt der Beschuldigte mit dieser Gesamtmenge die Grenze zum schweren Fall derart massiv, dass es keine Rolle mehr spielen kann, ob der Beschuldigte sechs Gramm mehr oder weniger Kokain lieferte (vgl. BGE 121 IV 206 m.H. auf BGE 121 IV 196, wonach die Be- täubungsmittelmenge desto mehr an Bedeutung verliere, je mehr die Grenze zum schweren Fall überschritten werde). 4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Insgesamt erweist sich das Verschulden daher als ni cht mehr lei cht. Die von der Vorinstanz dafür bemessenen 36 Monate Freiheitsstrafe erscheinen ange- messen (vgl. Urk. 51 S. 64).
4.3. Diese hypothetische Einsatzstrafe ist im Folgenden unter Einbezug der Tä- terkomponenten gegebenenfalls anzupassen. 4.3.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vori nstanz i n ih- rem Urteil ausführlich dargelegt (Urk. 51 S. 64 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden, zumal der Beschuldigte seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungsverha ndl ung weitgehend bestätigte (Prot. II S. 5 ff.). Daraus ergeben
sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. Insbesondere ist der Vori nstanz dari n zu folgen, dass die von der Verteidigung behauptete schwierige Jugend kei- ne Strafminderung rechtfertigt (vgl. Urk. 51 S. 65 und Urk. 61). 4.3.2. Zum Tatzei tpunkt hatte der Beschuldigte entgegen den Erwägungen der Vori nstanz keine strafzumessungsrelevanten Vorstrafen (Urk. 61). Dies wirkt sich neutral aus. 4.3.3. Der Beschuldigte zeigte si ch i n Bezug auf den Anklagesachverhalt 1c und 2 vollumfängli ch geständig. Hinsichtlich der Anklageziffern 1a, 1b2 und 1b4 legte er ein Teilgeständnis ab. Ferner ist bei i hm entsprechend den Erwägungen der Vor- i nstanz Ei nsi cht und Reue erkennbar (Urk. 51 S. 65 f.). Diese Umstände sind zwar strafmindernd zu veranschlagen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; bestätigt in Urteil BGer vom 23. Juni 2016 [6B_312/2016], E. 1.3.2) rechtfertigt sich jedoch keine starke Reduktion der Einsatzstrafe. Weder hat der Beschuldigte umfangreiche und prozessentschei- dende Geständnisse abgelegt, noch erfolgten diese aus eigenem Antrieb, also ohne Vorlage bereits vorhandener Beweise (BSK StGB - W IPRÄCHTIGER/KELLER, N 169 ff. zu Art. 47; vgl. auch TRECHSEL ET AL., a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 47). 4.3.4. Sodann ist zu berücksichtigen, dass seit der Tat lange Zeit vergangen ist, auch wenn dieser Umstand nicht von der Staatsanwaltschaft verschuldet war. 4.3.5. Vor Vorinstanz und auch heute machte die Verteidigung schliesslich gel- tend, dass beim Beschuldigten eine besondere Strafempfindlichkeit vorläge, wes- halb die Strafe entsprechend zu mindern sei (Urk. 39 S. 13 f.; Urk. 64 S. 14 f.). Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass jede Strafe Nachteile für den Täter hat. Insofern si nd von vornherei n nur solche Folgen zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschni tt li ch treffen (BGE vom 21. Februar 2000 [6S.5/2000] und vom 23. Juni 2016 [6B_312/2016], E. 1.5.3 m.w.H.; vgl. auch BSK StGB- W IPRÄCHTIGER/KELLER, N 150 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte scheint zwar gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. Dies al- lein begründet aber noch keine besondere Strafempfindlichkeit, nachdem auch im
Strafvollzug darauf Rücksicht genommen werden kann. Ferner ist der Beschuldig- te weder verheiratet, noch hat er Kinder. Somit liegen keine aussergewöhnlichen Umständen vor. Demnach kommt eine Strafminderung unter diesem Titel ni cht i n Frage (vgl. Urk. 51 S. 66). 5. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheits- strafe von 30 Monaten unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrele- vanter Kriterien als angemessen. Die durch Haft erstandenen 76 Tage sind an diese Strafe anzurechnen. IV. Vollz ug 1. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen des teilbedingten Voll- zugs legte die Vorinstanz zutreffend dar (Urk. 51 S. 67). Auf deren Wiederholung kann verzichtet werden. 2. Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung keine Vorstrafen (Urk. 61). Es liegen sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose vor. Somit ist i hm der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 3. Dem heute 61-jährigen Beschuldigten kann als Ersttäter eine durchaus günstige Prognose gestellt werden. Zwar wurde sein Verschulden als ni cht mehr leicht qualifiziert. Allerdings ist zu erwarten, dass er sich von den bereits erstan- denen 76 Tagen Untersuchungshaft sowie dem drohenden Vollzug des aufzu- schiebenden Strafteils genügend beeindrucken lässt. Der zu vollziehende Teil ist somit in Übereinstimmung mit der vori nstanzli che n Erkenntni s auf sechs Monate festzusetzen (Urk. 51 S. 67). Anders als von der Vorinstanz (Urk. 51 S. 68) ist da- bei die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil auf zwei Jahre anzusetzen. V. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich. Somit sind i hm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
Ausnahme derjenigen der amtli chen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 9. Dezember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 4 - 7 (Kostenentscheide) und der Beschluss vom 15. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 76 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüg- lich der erstandenen 76 Hafttage) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.00 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. August 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir