Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170074-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 17. August 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. November 2016 (DG160115)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2016 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 62 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen (einfachen) Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. April 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. April 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 0.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil wurde den Parteien am 11. November 2016 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 50 und 51/1-5), nach- dem dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen zur gleichentags durch- geführten Hauptverhandlung erlassen worden war (Urk. 44) und der (erbetene) Verteidiger anlässlich derselben auf eine mündliche Urteilseröffnung und - erläuterung verzichtet hatte (Prot. I S. 9). Am 17. November 2016 liess der Be- schuldigte seinen Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 52) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 56/2) mit Eingabe vom 15. Februar 2017 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2017 wurde die Berufungserklärung i n Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ei n Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Be- schuldi gten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 61). Am 27. März 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu bean- tragen (Urk. 63). Innert erstreckter Frist (Urk. 65) reichte die Verteidigung mit Ein- gabe vom 13. April 2017 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie eine Beilage betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 68 und 70). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 74) – auch kei ne Be- weise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.).
ten unmittelbar nach dem Vorfall ein Atemlufttest durchgeführt worden. Es resul- tierte eine Blutalkoholkonzentration von 2.05 ‰ (Urk. 1 S. 1). 3.2. Diese Beweismittel würdigend ist von folgendem Geschehen auszugehen (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 57 S. 16 ff., insb. S. 22 ff.): Andere Gäste des "D." fühlten sich durch den stark alkoholisierten Beschuldigten belästigt und ersuchten deshalb den Privatkläger 2, er möge den Beschuldigten darauf hinweisen, sie in Ruhe zu lassen. Der Privatkläger 2 tat wie geheissen; nach Mei- nung des Beschuldigten freilich in einer "unprofessionellen Art". Jedenfalls veran- lasste der Hinweis den Beschuldigten, dem Privatkläger 2 ein Glas Rotwein anzu- schütten. Nach den Aussagen des Privatklägers 2 ging der Beschuldigte sodann aggressiv auf ihn los; der Beschuldigte meint dagegen, es habe der Privatkläger 2 aggressiv reagiert. Es folgte ein erstes Handgemenge, in dessen Verlauf die bei- den Kontrahenten letztlich auf dem Trottoir vor dem Lokal im Gerangel stürzten und anschliessend auf dem Boden kämpften, bis sie infolge einer Intervention des dazu gekommenen E. voneinander abliessen. Auf Geheiss der Kellner ent- fernte sich der Beschuldigte. Einige Minuten später kehrte er jedoch wieder zu- rück. Während er selbst davon spricht, er habe sich entschuldigen wollen, sagten die befragten Kellner aus, der Beschuldigte habe mit der Faust voran erneut den Pr ivatkläger 2 attackiert. Es folgte eine weitere handgreifliche Eskalation, in deren Verlauf die Kellner den um sich schlagenden, widerständigen Beschuldigten zu dritt vor das Restaurant verbringen konnten, wo alle vier abermals zu Boden gin- gen. Den Kellnern gelang es schliesslich, den Beschuldigten bis zum Eintreffen der alarmierten Polizei am Boden festzuhalten. Bei diesen Auseinandersetzungen erlitten der Privatkläger 2 und E._____ durch die Stürze und die Gerangel am Boden je Schürfungen und Prellungen an den Ellbogen, was polizeilicherseits fotografisch festgehalten wurde (Urk. 13 S. 3). Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich musste E._____ sodann ein Schleimbeutel entfernt werden, hatte er eine Oberarmgipsschiene zu tragen und war vom 1. bis 9. Mai 2014 arbeitsunfähig (Urk. 17/1 und 17/3). Der Privat- kläger 2 seinerseits war gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. G._____ vom 30. Ap- ril 2014 bis zum 11. Mai 2014 arbeitsunfähig (Urk. 18/3). Nach sei nen Ausführun-
gen hat der Privatkläger 2 seine Verletzungen sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall erlitten (Urk. 7 S. 4 Frage 22; Urk. 8 S. 5 Frage 21). Soweit der Beschuldigte i n der Untersuchung überhaupt Aussagen machte (er sagte einzig am 20. Juli 2015 bei der Staatsanwaltschaft aus [Urk. 5], nachdem er in der polizeilichen Befragung vom 2. Juni 2015 noch jegliche sachdienlichen Aussagen verweigert hatte [Urk. 4] und solches auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu tun i n Aussi cht stellte [Urk. 42 S. 2]), räumte er ei n, si ch i n einer "nicht akzeptablen Weise" verhalten und dem Privatkläger 2 Wein ange- schüttet zu haben (Urk. 5 S. 2 Frage 7 und S. 4 Frage 10). Er habe si ch für i hn "untypisch" verhalten und wirklich nicht die Absicht gehabt, jemanden zu ver- letzen. Er habe "komplett verrückt reagiert" und habe in diesem Moment ent- schieden, es sei angemessen, dem Kellner Wein anzuschütten (Urk. 74 S. 8). Aber "wenn man angetrunken oder betrunken ist, können Dinge passieren, wo man sich die Konsequenzen seiner Handlungen nicht vollständig überlegt, oder was überhaupt passieren könnte" (Urk. 5 S. 3 Frage 8). Zum Auslöser des Gan- zen gab der Beschuldigte zu, er habe sein Glas auf den Tisch von andern Gästen gestellt, "vielleicht nicht so, wie ich es hätte tun sollen" (Urk. 5 S. 3 Frage 9). Er erinnere sich aber nicht daran, ob er anschliessend den Privatkläger 2 – dessen Darstellung gemäss – geschlagen habe (Urk. 77 S. 9). Hingegen glaubte sich der Beschuldigte daran zu erinnern, dass der Privatkläger 2 zuerst tätlich geworden sei, nachdem er diesem den Rotwein angeschüttet hatte (Urk. 5 S. 2 Frage 7 und S. 4 Frage 12). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung verneinte der Be- schuldi gte indessen, dass der Privatkläger 2 ihn geschlagen habe. Es habe aber viel Kontakt gegeben (Urk. 77 S. 9). Immerhin gestand er aber zu, selbst "auch aggressiv" gewesen zu sein und sich "auch verteidigt" zu haben (Urk. 5 S. 4 Fra- ge 12 f.). "Natürlich" bereue er den Entschluss, nach seinem Weggehen nach der ersten Auseinandersetzung wieder zurückgekehrt zu sein (Urk. 5 S. 3 Frage 7). "Nochmals eine absolut dümmliche Entscheidung" konstatierte er an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 77 S. 10). Er habe den Privatkläger aber nicht ange- griffen, sondern ihm lediglich auf die Schulter getippt. Man könne sagen, dass er ihn freundlich auf die Schulter geklopft habe (Urk. 77 S. 10). Es klinge lächerlich,
dass er gemäss den Aussagen der Kellner mit der ausgestreckten Faust herein- gerannt sein solle (Urk. 5 S. 4 f. Frage 14 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der stark angetrunkene Beschul- digte Aggressor war. Zunächst i st i n Eri nnerung zu rufen, dass er ei nen Blut- alkoholgehalt von über 2 ‰ aufwies und selbst einräumt, dass in einem solchen Zustand "Dinge passieren" können, die "nicht vollständig überlegt" sind. Sodann wäre reichlich realitätsfern, dass ein Kellner einen sichtbar stark alkoholisierten (Stamm-) Gast attackiert, auch wenn ihm dieser vorgängig ein Glas Wein ange- schüttet hat. Ohne Reaktion zu bleiben hatte der Privatkläger 2 freilich auch nicht. Er durfte den Beschuldigten "wegschubsen" und ihn aus dem Lokal verbringen, wie der Privatkläger 2 das denn auch getan zu haben zugestand (Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 3 Frage 11). Wenn der Beschuldigte das als Aggression bezeichnet, verwechselt er indessen Aktion und Reaktion, und er ist darauf zu behaften, dass er "auch aggressiv" gewesen sei und sich "auch verteidigt" habe. Es ist deshalb im Sinne der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 erstellt, dass der Be- schuldigte Faustschläge ausgeteilt hat, wenn auch zufolge seiner alkoholbeding- ten Beeinträchtigung keine solchen, die beim Privatkläger 2 Verletzungen bewirkt hätten (so schon die Vorinstanz in Urk. 57 S. 25 f.). Im Sinne der Aussagen des Privatklägers 2 und von E._____ ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei seiner Rückkehr nach seinem erstmaligen Weggang mindestens ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das von den Ange- stellten des "D._____" als neuerlicher Angriff aufgefasst werden musste und durf- te. Der Beschuldigte räumt denn auch selber ein, dass es darum erneut eskaliert sei, weil der vorherige Vorfall "keine 5 Minuten" zurückgelegen habe (Urk. 5 S. 4 f. Frage 14). Es wäre denn auch fraglos keine zielführende Idee gewesen, fünf Mi- nuten nach ei ner tätli chen Ausei nandersetzung mi t einem Blutalkoholgehalt von über 2 ‰ mit dem Widersacher ein entschuldigendes, schlichtendes Gespräch führen zu wollen. Und auch hier: Es kann füglich ausgeschlossen werden, dass die Kellner den Beschuldigten bei seiner Rückkehr gleichsam grundlos attackiert hätten; es war ihnen aber angesichts des vorangegangenen Geschehens keines- wegs verwehrt zu versuchen, den Beschuldigten abermals zum Verlassen des
Lokals zu bewegen. Dass sich der Beschuldigte auch gegen diesen "Angriff" ge- wehrt hat, steht dahingehend fest, als es schliesslich drei Kellner brauchte, um den tobenden Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei am Boden zu fixieren. 3.3. Ungeachtet dieser Ausgangslage präsentiert der Anklagesachverhalt ledig- lich Teile des ganzen Sachverhalts: So fand insbesondere das Anschütten des Weins und wurde auch die ganze Handlung nach der Rückkehr des zunächst weggeschickten Beschuldigten kei ne Erwähnung. Lediglich der Sachverhalt ab dem Handgemenge nach dem Anschütten des Weins bis zur erstmaligen Weg- weisung des Beschuldigten durch den Privatkläger 2 und den später hinzuge- kommenen E._____ wurde angeklagt. Das hat auch die Vorinstanz zutreffend so festgestellt (Urk. 57 S. 11). Wenn sie dann jedoch daraus folgert, "dass die von der Anklage beschriebenen Verletzungen nur teilweise vom angeklagten Sach- verhalt stammen und ein Teil der beschriebenen Verletzungen auf den nicht ein- geklagten zweiten Vorfall zurückzuführen sind" (Urk. 57 S. 26), ist das zulasten des Beschuldigten inkonsequent und verstösst gegen den Grundsatz "in dubio pro reo": Bei der gegebenen Beweislage steht nämlich nicht fest, ob sich der Pri- vatkläger 2 beim ersten Handgemenge mit dem Beschuldigten überhaupt verletzt hat und falls ja, welche seiner letztlichen Verletzungen er zu diesem Zeitpunkt er- li tten hat. Immerhi n i st nämli ch darauf hi nzuwei sen, dass si ch E._____ seine min- destens ebenso schweren Verletzungen ausschliesslich beim zweiten Vorfall zu- gezogen hat, da er beim ersten gar nicht in die Kampfhandlungen involviert war. Hinzu kommt, dass ohnehin nur die Schürfung/Prellung am rechten Ellbogen des Privatklägers 2 rechtsgenügend dokumentiert ist (Urk. 13 S. 3). Zwar erklärte der Privatkläger 2 angesichts des Tatablaufs im Grundsatz nicht unglaubhaft, dass neben dem aufgeschürften Ellbogen die Handgelenke, das rechte Knie und der linke Fuss geschmerzt hätten, er an beiden Knien Schürfungen sowie nach Mei- nung des Arztes Prellungen und Verstauchungen erlitten habe (Urk. 7 S. 4 Frage 23; Urk. 8 S. 5 Frage 17). Unterlagen, welche diese Verletzungen und deren In- tensität belegen würden, liegen indessen nicht vor. Daran ändert das ärztliche Zeugni s von D r. G._____ nichts, mit welchem ohne jegliche weitere Begründung einzig eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. April 2014 bis 11. Mai 2014 wegen "Unfall" bescheinigt wird (Urk. 18/3).
3.4. Dass der Privatkläger 2 bei der ersten tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten (nachdem ihm dieser das Glas Wein angeschüttet hatte) Ver- letzungen erlitten hätte – zumal noch solche, welche die vom Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB erforderliche Intensität erreichen –, gelingt der Staatsanwalt- schaft mi thi n ni cht rechtsgenügend darzutun. Zugunsten des Beschuldi gten i st davon auszugehen, dass sich der Privatkläger 2 die von ihm allfällig erlittenen Verletzungen bei der zweiten körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschul- digten zugezogen hat. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht angeklagt. Eine Verur- teilung des Beschuldigten wegen (einfacher) Körperverletzung fällt deshalb aus- ser Betracht. 3.5. Durch sein in der Anklage umschriebenes Handeln erfüllte der Beschuldigte jedoch fraglos – was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 75 S. 16) – den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB: Seine im Gerangel dem Privatkläger 2 erteilten Schläge überschritten offensichtlich das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Masse einer Einwirkung auf den Körper eines andern (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 57 S. 47, m.w.H.). Zwar sind seit dem Vorfall nunmehr über drei Jahre vergangen und verjähren Übertretungen, wie es beispielsweise Tätlichkeiten sind, nach einer solchen Frist (Art. 109 StGB). Indessen ist das vorinstanzliche Urteil mit dem 11. November 2016 noch vor Ab- lauf der drei Jahre ergangen und kann damit keine Verjährung mehr eintreten (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). 3.6. Entsprechend ist der Beschuldigte im Anklagesachverhalt 1 der Tätlichkeiten i m Si nne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen. 4. Sachverhalt/rechtliche Würdigung Anklagesachverhalt 2 4.1. Im Anklagepunkt 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 18. April 2014 um ca. 2.15 Uhr im Club H._____ in Zürich dem Privatkläger 1, C._____, mit ei- nem Schlag auf die linke Gesichtshälfte eine Jochbein- und Orbitalbodenfraktur zugefügt zu haben. Neben den medizinischen Feststellungen zu diesen Ver- letzungen stützt sich der Anklagevorwurf zur Hauptsache auf die Aussagen des Privatklägers 1. Der Beschuldigte bestreitet – soweit er Aussagen macht –, den
Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Die Verteidigung findet, es müsse der Be- schuldigte, insbesondere auch aufgrund eines zweifelhaften Beweisfundamentes, betreffend Dossier 2 freigesprochen werden. 4.2. Zunächst ist mit der Vorinstanz der Einwand der Verteidigung hinsichtlich des Anklageprinzips zu verwerfen (Urk. 57 S. 9 f.). Wie dies Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fordert, umschreibt die Staatsanwaltschaft kurz und genau, was dem Be- schuldigten vorgeworfen wird: Er habe nämlich zur fraglichen Zeit im "H._____" dem Privatkläger 1 mit einem Schlag bestimmte Frakturen im Gesicht zugefügt. Was daran "äusserst diffus und lückenhaft" sein soll (so der Verteidiger in Urk. 48 S. 10), ist schleierhaft. Konkreter geht es nicht. Die Umstände, die der Verteidiger zusätzlich in der Anklageschrift erwähnt haben will (Nennung von weiteren, ni cht beteiligten Personen; Darstellung der Vorgeschichte und der Beweggründe; Re- aktion des Privatklägers 1 nach dem Schlag; Mutmassungen dazu, dass allenfalls mit einem Gegenstand geschlagen worden sein könnte: Urk. 48 S. 8 ff.) sind für den tatbeständlichen Vorwurf irrelevant und gehören entsprechend nicht in die Anklageschrift. Das Anklageprinzip ist gewahrt. 4.3. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, wie bei bestrittenen Vor- würfen vorzugehen ist und wie sich widersprechende Aussagen zu würdigen sind (Urk. 57 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass auch unter dem Ge- sichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen ver- pflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a m.Hw.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Ri chter
nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). Bereits mit Blick auf die Argumentation der Ver- teidigung ist schliesslich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO zu unterstreichen, wonach die Strafbehörden nicht nach fes- ten Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung zu ent- scheiden haben (ZHK StPO-Wohlers, Art. 10 N 25 mit vielen Hinweisen). 4.4. Der Privatkläger 1 sagte am 20. Juni 2014 und mithin zwei Monate nach dem Vorfall in einer polizeilichen Einvernahme ausführlich aus (Dossier 2 Urk. 2/5). Weiter wurde er am 13. Mai 2015 sowie am 11. Januar 2016 staats- anwaltschaftlich befragt (Urk. 11 und 12). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Depositionen wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 28 ff.). 4.4.1. Mit der Vorinstanz steht zunächst fest, dass der Privatkläger 1 an jenem 18. April 2014 zur fraglichen Zeit im "H." von einem sich ebenfalls auf der Tanzfläche befindlichen Täter einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzt erhal- ten hat, der die in der Anklage festgehaltenen Verletzungen nach sich zog. Bei der gegebenen Beweislage, insbesondere den authenti sch wi rkenden, glaubhaf- ten Aussagen des Privatklägers 1, kann daran kein Zweifel bestehen (Urk. 57 S. 38 ff.). Daran ändert der Hinweis der Verteidigung auf die Aussage von I. nichts, wonach dieser in Erinnerung gehabt habe, es seien mehrere gewesen, die seinen Cousin (den Privatkläger 1) geschlagen hätten (Urk. 48 S. 17; Urk. 10 S. 3 Frage 12). Zunächst ist darauf zu verweisen, dass I._____ diese Aussage gegen anderthalb Jahre nach dem Vorfall machte (Urk. 10 S. 1) und entsprechend auch selbst nahezu bei jeder Antwort Vorbehalte in folgendem Stil anbrachte: Er könne sich noch "mehr oder weniger" bzw. "nicht mehr so genau" erinnern, er könne "nicht 100 %-ig beantworten", es liege lange zurück und er sei selbst alkoholisiert gewesen, er habe "evt. nicht mehr alles genau in Erinnerung", er "sage einfach, was ich noch weiss" (Urk. 10 S. 3/4 passim Fragen 9 ff.). Sodann war es auch nach den tatnahen Aussagen des Privatkläger 1 so, dass er nach dem erhaltenen Schlag auf den Täter losgegangen ist und danach auch dessen Begleiter und
I._____ ins Geschehen eingegriffen haben. Zumal das Ganze auch nach den Aussagen von I._____ "nur ein paar Sekunden" gedauert habe (Urk. 10 S. 3 Fra- ge 11), widersprechen deshalb seine – vagen – Aussagen jenen des Privatklä- gers 1 keinesfalls entscheidend, der konstant und lebensnah erklärte, vom Täter einen Schlag ins Gesicht versetzt erhalten zu haben. Weiter behauptet die Verteidigung – so auch heute wieder –, es ergebe sich "aus der chirurgischen Analyse" der Verletzung des Privatklägers 1, dass sich der Vor- fall nicht gemäss dessen Schilderungen zugetragen haben könne, weil der be- handelnde Arzt der Meinung gewesen sei, es sei angesichts der schweren Verlet- zung wahrscheinlich, dass mit einem Gegenstand zugeschlagen worden sei (Urk. 48 S. 17; Urk. 75 S. 19 f.). Dass der Verteidiger von einer "chirurgischen Analyse" spricht, ist masslos übertrieben: Es war nämlich einzig der Privatkläger 1 selber, der in der polizeilichen Einvernahme davon berichtet hatte, es habe sein Gesichtschirurg angesichts des grossen Schadens gemeint, "dass womöglich mit einem Gegenstand zugeschlagen wurde" (Dossier 2 Urk. 2/5 S. 2 Frage 13). Spä- ter sagte der Privatkläger 1 aber nichts mehr dahingehendes aus, und auch den medizinischen Dokumenten liesse sich kein entsprechender Hinweis entnehmen. Insbesondere schreibt der den Privatkläger 1 operierende Gerichtschirurg Dr. Dr. J._____ i n sei nem ärztli chen Bericht, es stehe der Privatkläger 1 "nach einer tätli- chen Auseinandersetzung (Faustschlag)" mit einer dislozierten Jochbein- und Or- bitalbodenfraktur links in seiner Behandlung (Dossier 2 Urk. 2/7 und 2/8). Es kann also keine Rede davon sein, dass gleichsam feststehe, es sei der Privatkläger 1 mit einem Gegenstand geschlagen worden. Im Übrigen ist diese Frage mit der Vorinstanz auch dahingehend unerheblich, weil die Anklage zugunsten des Täters eben gerade ni cht davon ausgeht, dass der Schlag mit einem Gegenstand ausge- führt worden wäre. Konsequenterweise wurde auch nicht etwa eine qualifizierte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB angeklagt. 4.4.2. Kernfrage ist, ob es der Beschuldigte war, der den Privatkläger 1 geschla- gen und verletzt hat. Auch dazu ist zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 57 S. 42 ff.). Gemäss Polizeirapport wurde am 18. April 2014 um 2.31 Uhr via die Einsatzzentrale der Stadtpolizei eine Patrouille zum
"H." gerufen, weil sich im Club eine tätliche Auseinandersetzung ereignet habe. Vor Ort hätten sowohl der Täter als auch der Geschädigte angetroffen wer- den können. Von diesen Personen sowie deren Begleiter wurden die Personalien aufgenommen, nämlich vom Beschuldigten, vom Privatkläger 1, von K. _____ (Begleiter des Beschuldigten), I. (Cousin und Begleiter des Privatklägers 1) sowie von L., dem Einsatzleiter des Sicherheitsdiensts des "H." (Dossier 2 Urk. 1). Am 20. Juni 2014 unterzeichnete der Privatkläger 1 den Straf- antrag gegen den Beschuldigten (Dossier 2 Urk. 2/2) und wurde gleichentags po- lizeilich einvernommen (Dossier 2 Urk. 2/5). Hier schilderte der Privatkläger 1, wie er auf dem Rückweg vom DJ-Pult, wohi n er si ch zusammen mi t I._____ begeben habe, um den Titel eines Liedes zu erfragen, von jemandem stark in den Rücken gestossen worden sei. Er sei vorwärts gestolpert, habe sich aber wieder auffan- gen können. Daraufhin habe er sich umgedreht, um den Verursacher auszu- machen. Aus seiner Sicht habe es für den Stoss keinen Anlass gegeben und ent- sprechend sei er recht "geladen" gewesen. Als er den Täter habe ansprechen wollen, habe sich sein Cousin – I._____ – dazwischen gestellt, um sie zu trennen. Darauf hätten sich der Täter und er – der Privatkläger 1 – ca. 10 Sekunden ein- fach nur angesehen, ohne ein Wort zu sprechen. I._____ habe dann eine Bewe- gung zur Seite gemacht, und in diesem Moment habe er – der Privatkläger 1 – ei- nen Schlag auf die linke Schläfe bekommen. Er sei angetrunken gewesen, und der Schlag habe ihn auf eine Art wachgerüttelt und andererseits auch ge- schwächt. Als er sich nach zwei, drei Sekunden wieder gefangen habe, habe er sich auf den Täter gestürzt. Dieser habe sich sofort mit beiden Armen gedeckt und sich gebückt. Der Privatkläger 1 vermutet, er werde den Täter "wohl auch ge- schlagen haben". Der Begleiter des Täters sei sodann mit Anlauf auf ihn – den Privatkläger 1 – losgesprungen und beide seien zu Boden gegangen. Dann seien bereits die Security-Mitarbeiter da gewesen und hätten ihn aus dem Club geführt (Dossier 2 Urk. 2/5 S. 1 Fragen 2 f.). Zum Anlass vermutete der Privatkläger 1 rückblickend, er könnte allenfalls beim Vorbeigehen dem Täter auf den Fuss ge- standen oder ihn im Gedränge angerempelt haben. Den Täter zu beschreiben aufgefordert, schilderte der Privatkläger 1 einen ca. 20-24-jährigen Mann, 170- 175 cm gross, normale Statur, weisse Haut, heller Typ, kurze helle Haare, keinen
Bart, eher helle Kleidung, T-Shirt, aussehend wie ein Skater-/Surfertyp, "eigentlich ein rechtes Milchbubi". Bezüglich der Sprache könne er leider nichts sagen, da er ihn nicht habe sprechen hören. Den Begleiter des Täters schilderte der Privat- kläger 1 als ebenfalls 20-24-jährigen Mann, ca. 180 cm gross, schlanke Statur, weisse Haut, eher dunkle kurze bis mittellange Haare, keinen Bart, er habe ein Tank-Top getragen und sei "auch eher ein Milchbubi". Auf die Frage, ob er die beiden anlässlich einer Wahlbildkonfrontation erkennen würde, erwiderte der Pri- vatkläger 1, er habe an sich ein gutes Gedächtnis, sei sich allerdings nicht mehr sicher, ob er das könnte. Er könne sich nämlich auch nicht mehr an den die Ein- vernahme durchführenden Polizeibeamten erinnern, obwohl dieser vor Ort als Erster die Verletzungen begutachtet hatte. Daher – so der Privatkläger 1 – werde die Wahlbildkonfrontation wohl zu keinem positiven Ergebnis führen (Dossier 2 Urk. 2/5 S. 2 Fragen 6 ff.). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Durchführung einer Wahlbildkonfrontation, befragte aber den Privatkläger 1 noch zweimal als Auskunftsperson; das erste Mal in Anwesenheit des Verteidigers am 13. Mai 2015 (Urk. 11) und das zweite Mal am 11. Januar 2016 zusätzlich auch in Anwesenheit des Beschuldigten persönlich (Urk. 12). In der Einvernahme vom 13. Mai 2015 schilderte der Privatkläger 1 zunächst nochmals den Tathergang gleich wie in der tatnahen polizeilichen Befragung, wenn auch teilweise in etwas anderen Worten (Urk. 11 S. 3 Frage 4). Insbesondere wiederholte er auch, dass sich der Beschuldigte und er vor dem Schlag "lange schweigend angeschaut" hät- ten (Urk. 11 S. 4 Frage 8). Zur Beschreibung des Täters bestätigte der Privatklä- ger 1 sodann, dass er den Schlag von jener Person erhalten habe, auf welche er sich danach gestürzt habe. Er habe den Schläger und den Schlag in das Gesicht gesehen. Die Person, die ihn geschlagen habe, beschrieb der Privatkläger 1 als fast einen Kopf kleiner als er selbst, der 195 cm messe, "vom Typ her ein Kauka- sier", der Hauttyp sei heller als sein eigener gewesen, ebenso die Haarfarbe, die Postur normal. Auf die Frage, ob er die Person wiedererkennen würde, äusserte sich der Privatkläger 1 vorsichtig dahingehend, als es auf die Situation ankomme; er könne "nicht zu 100 % sagen das sei er, wenn alle gleich aussehen". Es sei halt dunkel gewesen. Abermals betonte der Privatkläger indessen, er könne aus- schliessen, dass der Faustschlag von einer anderen Person stammte (Urk. 11
S. 5 Fragen 19 ff.). In der Einvernahme vom 11. Januar 2016 bestätigte der Pri- vatkläger 1 dann mehrfach und deutlich, dass es sich beim dort anwesenden Be- schuldigten um jene Person handle, die ihm am 18. April 2014 den zur Diskussion stehenden Faustschlag versetzt habe. Er sei sich dessen absolut sicher; er er- kenne den Täter vom Aussehen her, er wisse, wie diese Person ausgesehen ha- be (Urk. 12 S. 3 ff. Fragen 10 ff.). Mit der insofern berechtigten Kritik der Verteidigung (Urk. 48 S. 14; Urk. 75 S. 21 ff.) wäre es in der Tat trotz der Vorbehalte des Privatklägers 1 angezeigt gewesen, eine Wahlbildkonfrontation durchzuführen. Wenn denn der Privatkläger 1 den Beschuldigten effektiv nicht hätte identifizieren können, so hätte sich durch seine Aussagen wenigstens ein gewisser Menschentyp herauskristallisiert, den er als Täter vor Augen hatte, und hätten so zweifelsohne bestimmte Personen aus- geschlossen werden können. So darf ohne allzu grosse Spekulation füglich ange- nommen werden, dass der Privatkläger 1 auf einem Wahlbildbogen, auf welchem gemäss dem Vorschlag der Verteidigung sowohl der Beschuldigte als auch sein damaliger (mittlerweile verstorbener, Urk. 5 S. 7 Frage 27) Begleiter, K., zu sehen gewesen wären, den Letzteren als Täter ausgeschlossen hätte: Zu ver- schieden beschrieb er beide; insbesondere habe K. etwas dunklere und längere Haare als der Beschuldigte gehabt und sei etwas grösser gewesen (vgl. dazu auch die Fotos von K., Dossier 2 Urk. 2/6). Dass keine Wahlbildkon- frontation durchgeführt worden ist, hat aber entgegen der Verteidigung nicht zur Folge, dass das Beweisfundament "irreparabel zerstört" wäre, weil die Identifikati- on des Beschuldigten durch den Privatkläger 1 anlässlich der Befragung vom 11. Januar 2016 prozessual nicht zulässig gewesen sei (Prot. I S. 8). Wie bereits vorstehend erwähnt, besteht freie Beweiswürdigung. In diesem Rahmen ist nun zunächst festzustellen, dass bereits unmi ttelbar nach dem Vorfall am Tattag offenbar davon ausgegangen wurde, es sei der Beschul- digte der Täter. Jedenfalls habe der Sicherheitsdienst die an der tätlichen Ausei- nandersetzung Beteiligten identifiziert und aus dem Club geführt (so die zusam- mengefasste Aussage von L.; Dossier 2 Urk. 1 S. 3) und haben sodann die Polizeibeamten den Beschuldigten als mutmasslichen Täter im Rapport erfasst
(Dossier 2 Urk. 1). Dafür muss irgend ein Anlass bestanden haben – mutmasslich die Aussagen der Beteiligten. Dass dieser Anlass in einem Interesse von L._____ bestanden haben könnte, "den Täter zu identifizieren und den Fall abzuschlies- sen", weshalb er dann einfach mal einen "herauspickt" (vgl. Prot. II S. 7), ist je- denfalls zu vernei nen. Natürli ch kann i n den Angaben im Polizeirapport kein pro- zessual verwertbarer Beweis gesehen werden. Diese Umstände sprechen i ndes- sen ni cht für den Beschuldi gten. Sodann fällt auf, dass der Privatkläger 1 den Täter in der polizeilichen Befragung kurz nach dem Vorfall – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 23) – sehr präzise beschrieben hat. Es ist offensichtlich, dass der Privatkläger 1 bei seinen Schilderungen ein bestimmtes Bild vor Augen hatte, welches er so leben- dig wie möglich wiederzugeben versuchte. Dieses Bild entspricht absolut dem Beschuldigten: Dieser war zur Tatzeit 20-24-jährig (nämlich gut 20 ½) und ist von normaler Statur. Sodann trifft die Bezeichnung "heller Typ mit weisser Haut und hellen Haaren" durchaus zu und es kann auch nachvollzogen werden, wenn der Privatkläger 1 von einem "Skater-/Surfertyp" spricht, zumal der Beschuldigte blond und sportlich ist, was gemeinhin mit einem Skater-/Surfertyp assoziiert wird. Nicht auf den Beschuldigten zu trifft die Beschreibung der Körpergrösse von 170- 175 cm (Dossier 2 Urk. 2/5 S. 2 Frage 7). Dieser misst vielmehr 185 cm (Urk. 74 S. 16 f.). Hierzu gilt es jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Grössenangabe betreffend den Täter – wie dies meistens in derartig gelagerten Konstellationen der Fall ist – nur um eine Schätzung des Privatklägers 1 handelt, weshalb diese nicht absolut betrachtet werden darf. Zentraler als die effektive Grössenangabe erschei nt, dass der Privatkläger den Täter, und dies trifft eben für den Beschuldig- ten mit seinen 185 cm im Vergleich zu den 195 cm des Privatklägers durchaus zu, als fast einen Kopf kleiner beschreibt (Urk. 11 S. 5 Frage 19). Auch K._____ be- schrieb der Privatkläger 1 zutreffend, wie – soweit möglich – anhand der Bilder festgestellt werden kann, bei welchen der Beschuldigte bestätigte, dass sie sei- nen damaligen Begleiter zeigen (Dossier 2 Urk. 2/6): Zunächst war auch K._____ zur Zeit des Vorfalls 20-24-jährig, nämlich 21-jährig (Dossier 2 Urk. 1 S. 2), und sodann hatte er weisse Haut, eher dunkle bis mittellange Haare und zumindest keinen deutlich erkennbaren Bart (was aber ja bekanntlich ohnehin innert recht
kurzer Zeit verändert werden kann). Wenn der Privatkläger 1 schliesslich seine Wendung "auch eher ein Milchbubi" in dem Sinne versteht, als K._____ eher das Gesicht eines Jünglings als jenes eines "gestandenen Mannes" gehabt habe, kann auch dem zugestimmt werden. Wo hier überall der Verteidiger erkennen will, dass der Privatkläger 1 "Äusserlichkeiten äusserst unpräzise und pauschal" wahrnehme (Urk. 48 S. 15), ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Zur differenzierten Beschreibung des Täters durch den Privatkläger 1 passen nun dessen Vorbehalte vordergründig schlecht, die er gegenüber einer möglichen Wahlbildkonfrontation vorbrachte. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 43) ist darin aber viel eher ein zurückhaltendes Aussageverhalten zu erblicken, das für die Glaub- haftigkeit seiner Antworten spricht, als eine effektive materielle Unsicherheit. So ist schon auffallend, dass er seine Zurückhaltung damit begründete, er habe den einvernehmenden Polizeibeamten nicht mehr erkannt, obwohl dieser unmittelbar nach der Tat als erster die Verletzungen des Privatklägers 1 begutachtet hatte. Dass sich der Privatkläger 1 nicht mehr an diesen Beamten erinnerte, ist indessen mehr als erklärlich, fand doch deren erster Kontakt in einer Situation statt, in wel- cher der Privatkläger 1 seine Aufmerksamkeit naheliegenderweise seiner unmit- telbar zuvor durch einen Schlag beeinträchtigten Gesundheit zugewandt hatte: Er hatte durch den heftigen Schlag an den Kopf mehrere Knochenbrüche erlitten, und für ihn selbst habe es sich in jenem Moment angefühlt, "als ob sich die Kno- chen rund um mein Auge irgendwie verschoben hätten" (Dossier 2 Urk. 2/5 S. 1 Frage 3). Zudem habe er bereits Doppelbilder gehabt und deshalb den Polizei- beamten "ca. 20 Mal" gesagt, sie mögen die Sanität rufen (a.a.O. S. 2 Frage 4). Die Doppelbilder erwähnte der Privatkläger 1 dann auch in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 13. Mai 2015 nochmals und ergänzte, er habe Angst gehabt und sei ein Hypochonder (Urk. 11 S. 3 Frage 4). Im Gegensatz zu dieser Gemütslage höchster Sorge um seine Gesundheit stand nun aber die vor- gängige Konstellation, in welcher der Privatkläger 1 seine Aufmerksamkeit "gela- den" dem späteren Täter zugewandt hatte: Nachdem der Privatkläger 1 ge- stossen worden war und er "geladen" nach dem Urheber Umschau gehalten hat- te, geriet der spätere Täter in seinen Fokus und fixierten sich die beiden Männer einige Sekunden lang. Diese wiederholte Darstellung des Privatklägers 1 er-
scheint als originelles, charakteristisches Realitätskennzeichen, ist glaubhaft und belegt damit eine Phase, in welcher sich der Privatkläger 1 diese andere Person einprägen konnte. Weiter akzentuiert wurde dies dadurch, dass ihm diese Person dann anschliessend einen heftigen Schlag gegen den Kopf versetzte und sich der Privatkläger 1 auf den Schläger stürzte. Es leuchtet darum ohne Weiteres ein, dass sich der Privatkläger 1 noch deutlich an den Täter zu erinnern vermochte, währendem er den Polizeibeamten, der erst nach dem Vorfall hinzugekommen war, später nicht mehr erkannte (vgl. dazu auch die Vorinstanz in Urk. 57 S. 34). Die Vorbehalte des Privatklägers 1 gegenüber einer Wahlbildkonfrontation er- scheinen damit einerseits als übervorsichtig und gründen andererseits wohl auch etwas auf einer falschen Vorstellung des entsprechenden Prozederes: Gerade vorliegend wäre es ja – jedenfalls im Sinne der Verteidigung – darum gegangen, einen Bildbogen zusammen zu stellen, auf welchem neben dem Beschuldigten auch K., Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und "idealerweise ebenfalls an jenem Abend anwesende Männer" (Urk. 48 S. 14) zu sehen gewesen wären und ni cht – wie das der Privatkläger 1 anzunehmen schien – Bilder, die "alle gleich aussehen" (Urk. 11 S. 5 Frage 21). Dass der Privatkläger 1 auf einem Wahlbild- bogen zumindest den Beschuldigten und K. nicht verwechselt hätte, darf – wie schon einmal erwähnt – nun fügli ch angenommen werden. Auch in der über ein Jahr nach dem Vorfall durchgeführten staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme hatte der Privatkläger 1 ganz offensichtlich noch dasselbe – dem Beschuldigten entsprechende – Bild des Täters vor sich. So plausibilisierte er seine Grössenschätzung damit, dass der Täter fast einen Kopf kleiner gewesen sei als er selber, der 195 cm messe. Weiter blieb der Privatkläger 1 beim im Ver- gleich zu ihm selber helleren Hauttyp sowie der helleren Haarfarbe des Täters und bezeichnete diesen zusätzlich als "vom Typ her ein Kaukasier". Diese für un- seren Sprachgebrauch wenig gebräuchliche Bezeichnung kann mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 42) nicht anders als im Sinne des im englischen Sprachraum verwen- deten "caucasian" verstanden werden, womit hellhäutige Europäer bezeichnet werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint als ungerechtfertigte Unterstellung, wenn der Verteidiger dem Privatkläger 1 hinsichtlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorwirft, es hätte "wohl jeder" den ihm "auf dem Tablett" präsentier- ten Beschuldigten als Täter identifiziert (Urk. 48 S. 15; Urk. 75 S. 24; Prot. II S. 9). Viel eher ist dem Privatkläger 1 abzunehmen, dass er in der Person des Beschul- digten eben effektiv den Täter wiedererkannte. Es ist glaubhaft, wenn er zur Be- gründung – simpel, aber letztlich auch nicht weiter begründbar – angibt, er wisse, wie diese Person ausgesehen habe. Die Erscheinung des Beschuldigten gab ihm offensichtlich Gewissheit hinsichtlich des Bildes des Täters, das er bis dahin be- schrieben hatte. Der Beschuldigte ist damit durch die Aussagen des Privat- klägers 1 zweifelsfrei als Täter identifiziert. Abwegig ist, wenn der Verteidiger aus den Aussagen von I._____ ableiten will, es sei der Beschuldigte als Täter auszuschliessen (Urk. 48 S. 15; Urk. 75 S. 25). Dass I._____ auf die Einstiegsfrage der Staatsanwältin am 12. Oktober 2015 ant- wortete, er kenne den Beschuldigten von jenem Abend (Urk. 10 S. 2 Frage 6), steht in überhaupt keinem Zusammenhang mit seinen Antworten dazu, ob er sich erinnern könne, wer den Privatkläger 1 geschlagen habe (Urk. 10 S. 3 Frage 9 und S. 4 Frage 16). Bekanntlich waren ja der Beschuldigte und sein Begleiter so- wie der Privatkläger 1 und sein Cousin von den Sicherheitsangestellten vor den Club geführt worden und hatten dort die eingetroffenen Polizeibeamten die Per- sonalien der Betroffenen aufgenommen. Spätestens da wurde I._____ des Be- schuldigten individualisiert gewahr, und es spricht nicht gegen dessen Täter- schaft, wenn i hn I._____ nicht auch gleichzeitig des Schlages gegen seinen Cousin bezichtigt. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 44) war das Ereignis für den Pri- vatkläger 1 – der den Beschuldigten zunächst während einiger Sekunden fixierte und danach von diesem den Schlag versetzt erhielt – offensichtlich viel ein- schneidender und einprägsamer als für I._____, der letztli ch nur am Rande i m "riesen Chaos" (Urk. 10 S. 3 Frage 11) beteiligt war. Ebenfalls keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten lassen dessen ei- gene Aussagen aufkommen. Soweit er überhaupt Fragen beantwortete – was er einzig punktuell in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2015
und mithin mehr als ein Jahr nach dem Vorfall tat (vgl. Dossier 2 Urk. 2/3 und 2/4 sowie Urk. 5 S. 6 f.) –, blieben seine Einlassungen mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 44 f.) auffallend pauschal, detailarm und lückenhaft. Auch wenn prozessual sein gutes Recht, erscheint schon etwas speziell, dass er zu den ihn klar und deutlich belastenden Aussagen des Privatklägers 1 nichts sagen wollte (Urk. 5 S. 5 Fragen 17 f. sowie Dossier 2 Urk. 2/4 S. 2). Weder die Erklärungsversuche des Beschuldigten selber (Urk. 74 S. 18 f.) noch des Verteidigers (Prot. II S. 10) vermochten in diesem Zusammenhang mehr Klarheit darüber zu schaffen, wes- halb der Beschuldigte nicht von Anfang an eine Beteiligung deutlich in Abrede stellte, wenn er nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein will. Bei seiner kurzen und pauschalen Darstellung des Sachverhalts springt ins Auge, dass er die erstellte kurze Rauferei mit dem Privatkläger 1, wo dann auch K._____ und I._____ eingegriffen hatten, nur knapp so umschreibt, als er "ges- tossen" bzw. "umgestossen" worden sei (Urk. 5 S. 6 f.) respektive anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung überhaupt in Abrede stellt, gestossen worden zu sein (Urk. 74 S. 13 f.). Und ebenfalls fällt auf, dass er in der Untersuchung über- haupt nichts dazu sagte, wie er zusammen mit den anderen Beteiligten vom Si- cherheitspersonal vor den Club geführt und polizeilich – notabene als Beschuldig- ter – erfasst worden ist. Heute wiederum sagte er hierzu zunächst aus, die Tür- steher hätten den Saal geräumt und alle nach draussen gebracht (Urk. 74 S. 13). Diese (wenig glaubhafte) Angabe relativierte er später und gab an, es seien meh- rere Leute nach draussen geführt worden. Es seien "sicher nicht 200 Personen gewesen, die durch drei Türsteher nach aussen verbracht wurden (Urk. 74 S. 15). Geradezu exemplarisch weisen seine Antworten in allen Kernpunkten zudem Verarmungen auf, was unwahre Aussagen indiziert. So führte er anlässlich der heuti gen Berufungsverhandlung beispielsweise aus, "Aus dem Ni chts" sei plötz- lich ein Rumschubsen gewesen, "[...], denn wir bewegten uns fortwährend durch den Raum ohne anzuhalten", "Ich habe ni chts gesehen. Ich bi n durch den Raum gegangen.", "Ich ging an vielen Leuten vorbei und viele stiessen. Ich war an das gewöhnt, das war normal für mich." (Urk. 74 S. 13 ff.). Gleichzeitig setzte sich der Beschuldigte heute zu seinen bisherigen Angaben in der Untersuchung i n Wi der- spruch, indem er – selbst noch auf Vorhalt seiner Aussage bei der Staatsanwalt-
schaft – in Abrede stellte, von einem grossen Typen gestossen worden zu sein (vgl. Urk. 74 S. 14 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nur wenig glaubhaft. 4.5. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 am 18. April 2014 um ca. 2.15 Uhr im Club H._____ einen Schlag an die linke Gesichtshälfte versetzt hat, wodurch der Privatkläger 1 eine dislozierte Jochbein- und Augen- höhlenbodenfraktur erlitt. 4.6. Hi nsi chtli ch der rechtli chen Würdi gung kann vollumfängli ch auf di e Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 47 und 49). Wer jemandem dergestalt ins Gesicht schlägt, dass die in der Anklage umschriebenen Verletzun- gen entstehen, nimmt offensichtlich mindestens in Kauf, das Opfer zu verletzen. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (eventual-) vorsätzlich erfüllt. 5. Sanktion 5.1. Wer eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB werden mit Busse geahndet. 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend darge- stellt, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 49 ff.). Nach wie vor liegt eine vom Beschuldigten begangene Deliktsmehrheit vor. Allerdings stehen auf Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 126 Abs. 1 StGB – i m Gegensatz zum Schuldspruch der Vorinstanz, die noch von mehrfach begangenen einfachen Körperverletzun- gen ausging – keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Es ist also sowohl eine Geldstrafe (eine Freiheitsstrafe kommt infolge des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr in Frage) für die einfache Körperverletzung als auch eine Busse für die Tätlichkeiten auszufällen. 5.3. Betreffend die einfache Körperverletzung fallen in objektiver Hinsicht die durchaus erheblichen Verletzungen ins Gewicht, die der Beschuldigte dem Privat- kläger 1 zugefügt hat. Die mehrfachen Brüche der Gesichtsknochen mussten in
einer fast zweistündigen Operation behandelt, repositioniert und rekonstruiert werden (Dossier 2 Urk. 2/7 und 2/8), und der Privatkläger 1 war in der Folge in seiner Lebensführung mehrere Wochen ganz deutlich eingeschränkt (Schmerzen, Nahrungsaufnahme durch Strohhalm, Sportverbot, Schlafstörungen: Dossier 2 Urk. 2/9). Bei der Operation mussten ihm zudem mehrere metallische Platten ein- gesetzt werden, mit denen er nun entweder leben muss oder die er sich in einer weiteren Operation entfernen lassen müsste (a.a.O.). Diese Verletzungen liegen im gesamt möglichen Spektrum aller denkbaren einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht im untersten Bereich. Subjektiv ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tat spontan geschah (Urk. 57 S. 52). Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch den "gela- denen" Privatkläger 1 provoziert gefühlt hat. Der diesem sodann versetzte Schlag zeugt indessen von beträchtlicher Gewaltbereitschaft und völliger Gleichgültigkeit der körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers 1 gegenüber. Dass dem Be- schuldigten lediglich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird, ist angesichts der Umstände wohlwollend und reduziert das objektive Verschulden höchstens minimal. Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen "nicht speziell angetrunken" gewesen sei (Urk. 5 S. 6 Frage 19), besteht diesbezüglich keine Veranlassung zur Annahme einer allenfalls verminderten Schuldfähigkeit. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt (Urk. 57 S. 52), entspricht das etwa einem Fünftel der Maximalstrafe und ist deshalb sicher nicht zu hoch ausgefallen. Diese Einsatzstrafe kann aber übernommen werden. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heu- tigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. August 1993 in Dänemark geboren wurde und dort bis zu seinem fünften Lebensjahr auf- gewachsen ist. Danach lebte er in England und Frankreich bevor er im Jahre 2007 in die Schweiz gezogen ist. Hier lebte er bis ins Jahr 2011 und ging danach für ein Jahr in die USA für eine Weiterbildung. Im Jahre 2014 zog er nach D änemark zurück, wo er für ein Jahr internationales Marketing studierte, bevor er zu arbeiten begonnen hat. Er ist derzeit daran, einen sechsmonatigen Intensiv-
kurs im Bereich Personaltraining und Ernährungsberatung zu absolvieren. In die- sem Bereich sieht der Beschuldigte denn auch seine berufli che Zukunft. Der Be- schuldigte hat einen jüngeren und einen älteren Bruder und verlebte gemäss ei- genen Angaben eine "fantastische Kindheit". D i e Bezi ehung zu sei nen Eltern be- schreibt er als sehr normal respektive als gut. Der Beschuldigte ist ledig und lebt alleine in einer Wohnung in Kopenhagen. Er bezahlt Fr. 2'000.– für die Miete und muss ca. Fr. 150.– monatli ch für Versi cherungen und Steuern aufwenden. Zwecks Bestreitung seines Lebensunterhaltes wird er von seinen Eltern mit Fr. 500.– monatlich unterstützt (Urk. 74 S. 1 ff.). Die Täterkomponenten und das Nachtatverhalten des Beschuldigten führen mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 53-55) zu keiner Modifikation der Einsatzstrafe, wes- halb es bei der Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu bleiben hat. Die finanzi ellen Verhältni ssen des Beschuldigten si nd aufgrund der soeben ge- schilderten Umstände als knapp zu qualifizieren. Allerdings ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte in Kürze seine Ausbildung zum Personaltrainer und Ernährungsberater abgeschlossen haben wird, was zu einer baldigen Verbesse- rung sei ner Ei nkommenssi tuati on führen sollte. Aufgrund dieser Umstände ist da- her die Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.– zu bestätigen. Ei ne Erhöhung steht infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ni cht zur D i skussi on. Für die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 gemäss An- klagesachverhalt 2 ist der Beschuldigte deshalb mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 56 f.) sowie abermals auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist so- dann für diese Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren der be- dingte Vollzug zu gewähren. 5.4. Für die vom Beschuldigten begangenen Tätlichkeiten sind eine Busse bis Fr. 10'000.– sowie für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Dabei sind Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis-
sen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 1-3 StGB). In objektiver Hinsicht erscheinen die vom Beschuldigten in der Rangelei vom 30. April 2014 dem Privatkläger 2 versetzten Schläge als noch i m unteren Berei ch des möglichen Spektrums liegend; wie bereits erwähnt (vorstehend Erw. 3.2), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte infolge seiner starken Alkoholisierung gar nicht in der Lage war, einigermassen gewichtige Schläge auszuteilen. Es blieb indessen nicht etwa bei einem einmaligen Schlag, sondern es liess der Be- schuldigte erst vom Privatkläger 2 ab, als dessen Kollege E._____ intervenierte. Subjektiv handelte es sich auch hier um ein spontanes, völlig unnötiges aggressi- ves Verhalten, das von nicht unerheblicher Gewaltbereitschaft und einigem Ego- ismus zeugt. Nachdem der Beschuldigte Auslöser der tätlichen Auseinanderset- zung war, indem er dem Privatkläger 2 Wein angeschüttet hatte, könnte er sich auch ni cht auf ei ne Straffrei hei t infolge Retorsion berufen (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB). Immerhin ist dem Beschuldigten eine leicht reduzierte Schuldfähigkeit zu- zubilligen, da er sich mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ in einem deutlichen Rauschzustand befand (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 292 E. 2d). Betreffend die Täterkomponenten und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen (Erw. 5.3) verwiesen werden. Es erscheint deshalb als angemessen, den Beschuldigten für die Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse auf 10 Tage festzusetzen. 6. Zi vi lansprüche 6.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung i st auf di e zutreffenden vori nstanzli chen Erwägungen zu verwei- sen (Urk. 57 S. 57 ff.).
6.2. Im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf 1 hat die Vorinstanz den Pri- vatkläger 2 mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 57 S. 59). Das ist zu bestätigen, zumal der Beschuldigte nun anders als noch vor Vorinstanz nicht mehr der Körperverletzung, sondern der Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 2 schuldig gesprochen wird. Sodann hat die Vorinstanz dem Privatkläger 2 mit Blick auf die von diesem erlitte- nen Verletzungen und namentlich die daraus resultierende zwölftägige Arbeits- unfähigkeit eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen (Urk. 57 S. 59 f.). Nachdem hierzu berufungsweise kein Schuldspruch mehr wegen Körperver- letzung ergeht und die eher geringfügigen Tätlichkeiten die erforderliche Schwere für die Zusprechung einer Genugtuung nicht erreichen, kann dem Privatkläger 2 an dieser Stelle daher keine Genugtuung mehr zugesprochen werden. Auch mit diesem Anspruch ist er deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. Es wird gege- benenfalls am Zivilgericht sein zu entscheiden, ob dem Privatkläger 2 aus dem gesamten Vorfall (von welchem vorliegend nur ein Teil angeklagt worden ist) eine Genugtuung zusteht. 6.3. Vollumfänglich verwiesen werden kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Entscheid, dem Privatkläger 1 zulasten des Beschuldigten eine Genug- tuung von Fr. 7'000.– zuzüglich Zins ab 18. April 2014 zuzusprechen (Urk. 57 S. 60 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem Schlag und den damit für den Privatkläger 1 verbundenen erheblichen Folgen eine anspruchs- begründende Ursache gesetzt hat. Der Betrag von Fr. 7'000.– ist – mit der Vor- i nstanz – angemessen und entspricht in seiner Höhe Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind. Vorliegend fällt ins- besondere ins Gewicht, dass die vom Privatkläger 1 erlittene dislozierte Jochbein- und Orbi talbodenfraktur einen durchaus aufwändigen, knapp zweistündigen ope- rativen Eingriff nötig machte, in dessen Verlauf dem Privatkläger 1 unter anderem verschiedene Metallplatten eingesetzt werden mussten (Dossier 2 Urk. 2/7). Es ist völlig nachvollziehbar, dass dies sodann die verschiedenen Beeinträchtigungen zur Folge hatte, wie sie der Privatkläger 1 in seiner Eingabe an die Staatsanwalt-
schaft vom 1. März 2016 dargestellt hat (Dossier 2 Urk. 2/9; vgl. auch vorstehend Erw. 5.3). Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 18. April 2014 zu bezahlen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestäti- gen (Dispositivziffer 8; Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich insoweit, als er im Anklagesachverhalt 1 nicht mehr der einfachen Körperverletzung, sondern nur noch der Tätlichkeiten schuldig gesprochen wird. Als Folge davon fällt die den Beschuldigten treffende Geldstrafe tiefer aus und wird der Privatkläger 2 mit seiner Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen, währendem der Beschuldigte erstinstanzlich noch verpflichtet worden war, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im ganzen restlichen Umfang unterliegt der Beschuldigte indessen, der berufungsweise vollumfänglich freigesprochen werden wollte. Diese Ausgangs- lage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Geri chtskasse zu nehmen. Entsprechend hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Die Höhe dieser Entschädigung festzusetzen überlässt der Beschuldigte dem gerichtlichen Ermessen (Urk. 58 S. 3; Urk. 75 S. 26). Der Ver- teidiger bezifferte seinen Aufwand anlässlich der Berufungsverhandlung auf ent- sprechende Aufforderung hin mit Fr. 5'000.– bis Fr. 7'500.– (Prot. II S. 11). Auf- grund des Ausgangs des Berufungsverfahrens erschei nt es als angemessen, dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'200.– zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 11. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 0.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt 2) sowie der Tätlichkeiten im Sin- ne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Privatkläger 2, B., wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C., Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. April 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'200.– für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger C._____ − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. August 2017
Der Präsident:
Dr. i ur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.