Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170116-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 13. Oktober 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. i ur. Leu, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
betreffend mehrfache Misswirtschaft
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 1. November 2016 (GG160051)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Juli 2016 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die A1._____ GmbH ni cht schuldi g und wird vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB frei- gesprochen. 2. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die B._____ AG schuldig der Misswirt- schaft i m Si nne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 52 und Prot. II S. 6, sinngemäss) 1. Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der B._____ AG 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. _____________________________ Erwägungen: I. Formelles a) Mit Urteil vom 1. November 2016 wurde der Beschuldigte verurteilt we- gen Misswirtschaft i m Si nne von Art. 165 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der B._____ AG. Vom gleichen Anklagevorwurf im Zusammenhang mit der A1._____ GmbH wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 46). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte am 7. bzw. 11. November 2016 Berufung an (Urk. 36 und 40). Am 23. bzw. 31. März 2017 gingen die Berufungserklärungen der Appellanten ein (Urk. 48 und 52). Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung den Frei- spruch betreffend der A1._____ GmbH, die Bemessung der Geldstrafe und die Kosten- und Entschädi gungsfolgen anfocht, liess der Beschuldigte einen vollum- fänglichen Freispruch beantragen unter Übernahme der Kosten auf die Staats- kasse und Entrichtung einer ordentlichen Prozessentschädigung. Unterm 26. April
2017 erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anschlussberufung, wobei sie im We- sentli chen ihre Berufungsanträge erneuerte. Am 15. August 2017 zog die Staatsanwaltschaft sowohl Berufung sowie An- schlussberufung zurück (Urk. 62). Vom Rückzug dieser Rechtsmittel ist Vormerk zu nehmen. D emnach i st der vori nstanzli che Teilfreispruch (Urteilsdispositivziffer 1) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Gleiches gilt für die Kos- tenaufstellung im einzelgerichtlichen Urteil (Ziffer 6). Gegenstand des Berufungs- verfahrens ist somit noch der Anklagevorwurf zu Dossier 1. b) Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte mehrere Beweisan- träge stellen (vgl. Urk. 52). Dass sich solche Beweisergänzungen erübrigen, wird sich im Rahmen der Sachverhaltserstellung ergeben. Damit erweist sich der Fall nach D urchführung der heutigen Berufungsverhandlung als spruchreif. II. Anklagesachverhalt zu Dossier 1 a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der B._____ AG vor, als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft spätes- tens ab ca. 17. Juli 2013 erkannt zu haben, dass begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft bestanden habe und er es dennoch unterlassen habe, gemäss Art. 725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen oder gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR die Bilanz zu deponieren d.h. den Richter wegen der Überschul- dung zu benachri chti gen. Stattdessen habe der Beschuldigte am 11. Dezember 2013 die Aktien der Gesellschaft an einen anderen verkauft. Damit habe sich der Beschuldigte durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, welche die prekä- re Vermögenslage der B._____ AG vor dem Konkurs noch verschlimmert habe, der Misswirtschaft i m Si nne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 25). D i e Vori nstanz hat die Beweiswürdigung bezüglich der Finanzlage der B._____ AG unter Hinweis auf die Verflechtung der äusseren und inneren Sach- verhalte mit rechtlichen Fragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorge-
nommen. Allerdings kann die Erstellung dessen, dass objekti v gesehen Grund zur Befürchtung einer Überschuldung bestanden und der Beschuldigte dies erkannt und in Kauf genommen habe, durchaus im Rahmen der Sachverhaltserstellung erfolgen. Das Einzelgericht ist der Anklage zu Dossier 1, wonach die behauptete fi- nanzielle Situation eingetreten sei, grundsätzlich gefolgt, hat den Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte Grund zur Besorgnis betreffend der Überschuldung der Gesellschaft gehabt haben müsse, aber nicht, wie in der Anklageschrift behaup- tet, auf spätestens ca. 17. Juli 2013, sondern auf spätestens Ende Oktober 2013 festgelegt (Urk. 46 S. 16). b) Unbestritten ist, dass die B._____ AG ab Anfang 2013 Betreibungen aufwies. Allein bis zur Veräusserung der Aktien der Gesellschaft (Vertragsschluss am 20. November 2013; SHAB-Publikation am 11. Dezember 2013) hat der Be- schuldigte über zwanzig Mal Rechtsvorschlag erhoben (Urk. D1/4/1; Code 104 = Rechtsvorschlag). Für i hn kann diese Entwicklung keine Überraschung gewesen sein, hat er doch die meisten der den Betreibungen zugrundeliegenden Lieferan- tenrechnunge n bereits im Vorjahr (2012) oder in der ersten Hälfte des Jahres 2013 erhalten und sie seither unbezahlt gelassen. Insbesondere die Rechnungen der C._____ GmbH über total Fr. 240'000.– und damit der grösste Posten waren schon im Juli und Oktober 2012 gestellt worden (Urk. D1/5/3) und es war ob der Höhe des Betrags mit einer anschliessenden Betreibung der Forderung zu rech- nen, was denn auch im September und Oktober 2013 eintrat. Im Verlaufe des Monats Oktober 2013 schlossen sich in schneller Kadenz weitere Betreibungen von Lieferanten im Gesamtbetrag von zusätzlichen Fr. 100'000.– an. Diese Be- treibungsflut sollte in den anschliessenden Monaten nicht versiegen, sondern sich wegen zahlreichen weiteren unbezahlt gebliebenen Rechnungen aus der Zeit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten noch steigern. Wenn die Vorinstanz auf- grund dieser Dynamik darauf schloss, dass der Beschuldigte spätestens Ende Oktober 2013 erkannt haben müsste, dass die Gesellschaft in eine Überschul- dung gleiten würde, so ist dies aufgrund der besagten Umstände nachvollziehbar und deshalb als erstellt zu betrachten.
c) Nun liess der Beschuldigte dagegen vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 2 ff.), im Rahmen seiner Berufungserklärung (Urk. 52 S. 3) sowie persönlich vor Beru- fungsgericht (vgl. Prot. II S. 16 f.) vorerst einwenden, dass die in Betreibung ge- setzten Forderungen gar nicht bestanden hätten, als bestritten gelten würden oder schon damals getilgt worden seien. Darauf ist, soweit es die Betreibungen bis Ende Oktober 2013 angeht, näher einzugehen. Diesbezüglich liegen den auch – abgesehen von den Betreibungen D._____ und E._____ Transporte, welche für den Anklagevorwurf nicht signifikant erscheinen – Unterlagen der betroffenen Fi rmen i n den Akten (vgl. Urk. D1/5/1-6). Vorweg ist zu betonen, dass dafür, dass hinsichtlich der vom Beschuldigten bestrittenen Forderungen, soweit ihnen provi- sorische Rechtsöffnung erteilt worden sein muss, ni chts darauf hi ndeutet, dass der Beschuldigte etwa Aberkennungsklagen geführt hätte und damit durchge- drungen wäre, ansonsten diese Betreibungen nicht bis zur Konkursandrohung und darüber hinaus hätten fortgesetzt werden können (vgl. Urk. D1/4/1-2; Code 207 = Konkursandrohung). Bei der Betreibung der F._____ AG vom 25. Januar 2013 soll gemäss An- gabe des Beschuldigten die B._____ AG nur ersatzweise betrieben worden sein, weil die C._____ GmbH als angebliche Bestellerin der D i enstlei stungen der F._____ AG diese nicht bezahlt habe (Urk. 32 S. 2). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Lieferungen der F._____ AG in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 2012 erfolgt waren und der B._____ AG dafür schon am 4. Juli 2012 Rechnung gestellt worden war (Urk. D1/5/1). Die vom Beschuldigten behauptete bloss er- satzweise erfolgte Betreibung ist deshalb widerlegt. Anlässli ch der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, dass die Forderungen der F._____ AG (durch die B._____ AG) getilgt worden seien (vgl. Prot. II S. 16), was aufgrund des Widerspruchs zu sei nem früheren Standpunkt als nachgescho- bene Schutzbehauptung gewertet werden muss. Zur Betreibung der G._____ AG vom 17. Juli 2013 machte der Verteidiger des Beschuldigten vor Vorinstanz keinerlei Ei nwendungen (vgl. 32). Dass das Produkt vom Beschuldigten im Namen der B._____ AG am 22. Oktober 2012 be- stellt worden war und die B._____ AG deshalb Schuldnerin geworden ist, geht be-
reits aus den Details der Rechnung der Lieferfirma vom 27. Dezember 2012 her- vor (vgl. Urk. D1/5/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschul- digte geltend, dass lediglich die Hälfte der Forderung der G._____ AG ni cht be- zahlt gewesen sei (vgl. Prot. II S. 17), womit indes, selbst wenn dies zutreffend sein sollte, im Rahmen der Sachverhaltserstellung nichts zu Gunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden kann, da dies an der Begründetheit der Betreibung grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Der Einwand des Beschuldigten, dass die Betreibung der B._____ AG durch die C._____ GmbH lediglich ersatzweise für die eigentliche Schuldnerin, die H._____ AG, erfolgt sei, da diese am 3. September 2013 in Konkurs gefallen sei (Urk. 32 S. 2f.), erweist sich bereits aus zei tli chen Gründen als ni cht sti chhalti g: Die Rechnungen der C._____ GmbH an die B._____ AG datieren aus dem Jahre 2012, somit lange vor dem Konkurs der H._____ AG. Der weitere Einwand des Beschuldigten, dass zwischen der B._____ AG und der C._____ GmbH gar keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten (a.a.O. S. 3; vgl. auch Prot. II S. 16 und 17), widerlegte er dann sogleich selber, indem er einräumte, die B._____ AG habe der C._____ GmbH dennoch immerhin Fr. 80'000.– bezahlt (a.a.O.; Prot. II S. 17), was sicher nicht grundlos geschehen sei n kann. Gegen die Betreibung der I._____ AG liess der Beschuldigte sodann ein- wenden, diese Forderung sei "soweit ausgewiesen" von dritter Seite beglichen worden. Aus den Unterlagen der I._____ AG (Urk. D1/5/4) ist allerdings ersicht- lich, dass es die B._____ AG war, die drei der fünf Rechnungen der I._____ AG, welche alle aus der gleichen Zeit stammen und einer Baustelle der B._____ AG zuzuordne n si nd, bezahlt hat, was die Rechtsbeziehung der beiden Firmen belegt (Urk. D1/5/4). Die übrigen beiden Rechnungen, datiert vom 15. Juni 2013 und 30. Juni 2013, blieb die B._____ AG hi ngegen trotz Mahnung schuldi g. Rund zwei Monate nach Verfall der Zahlungsfri ste n hob die I._____ AG die Betreibung ge- gen die B._____ AG an (Urk. D1/4/1. Der Einwand des Beschuldigten betreffend die Begleichung der betriebenen Forderungen durch ei nen D ri tten erweist sich damit als blosse Schutzbehauptung.
Was die ebenfalls im Oktober 2013 angehobene Betreibung der J._____ Schweiz AG gegen die B._____ AG angeht, so wird diese Forderung vom Be- schuldigten als ausgewiesen eingeräumt (Urk. 32 S. 3 unten). Auch di ese Betrei- bung kann deshalb als gerechtfertigt angesehen werden. Es bleibt die am 30. Oktober 2013 betriebene Forderung der K._____ AG. Diesbezüglich blieb der Beschuldigte jegliche Substantiierung der angeblich er- folgten teilweisen Bezahlung schuldi g (vgl. Urk. 32 S. 4 oben). Es ist deshalb nicht weiter darauf abzustellen. Aus der rudimentären Stellungnahme des Beschuldig- ten geht immerhin hervor, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den beiden Ge- sellschaften bestanden hat und die B._____ AG Zahlungsschuld ner war. All diese Erwägungen lassen gesamthaft den Schluss zu, dass die von Ja- nuar bis Oktober 2013 gegen die B._____ AG in Betreibung gesetzten Forderun- gen ni cht einfach als ni cht exi stent und haltlos bezeichnet werden können, wie der Beschuldigte geltend macht. Auch die Behauptung des Beschuldigten, dass die Forderungen teilweise "schon damals" getilgt worden seien, vermag nicht zu überzeugen, ansonsten die Betreibungen – abgesehen von der F._____ AG und der C._____ GmbH – von den soweit ersichtlich seriösen Lieferfirmen nicht fort- gesetzt worden wären. Der Beschuldigte als Organ der B._____ AG durfte all die Betreibungen deshalb nicht einfach in den Wind schlagen, sondern musste sie ernst nehmen. d) In zweiter Linie lässt der Beschuldigte gegen die Annahme, es habe im Jahre 2013 eine Überschuldung der B._____ AG bestanden bzw. eine solche ha- be ernstlich befürchtet werden müssen, einwenden, dass nicht nur die Passiv-, sondern auch die Aktivseite der B._____ AG berücksichtigt werden müsse (Urk. 32 S. 8 f.). Die B._____ AG habe damals nämlich offene Forderungen von mind. Fr. 800'000.–, ja mehr als einer Million Franken gehabt (a.a.O. und Prot. I S. 6, vgl. auch Prot. II S. 18). Dem hat bereits die Vorinstanz zutreffend entgegnet, dass dies an der be- gründeten Besorgnis einer Überschuldung nichts zu ändern vermöge: Die Forde- rungen von über insgesamt Fr. 347'000.– aus dem Bauprojekt "L._____" würden
vom Jahre 2012 und der ersten Jahreshälfte 2013 datieren und seien im Oktober 2013 noch immer offen resp. nicht bezahlt gewesen (Urk. 46 S. 17f.). Zu ergän- zen ist, dass auch das Bauvorhaben ..., woraus der B._____ AG noch Forderun- gen über Fr. 250'000.– zustehen sollen, aus dem Jahre 2012 stammt (Baubeginn 15. August 2012; vgl. Urk. 33/14B), auch wenn es i n den Monaten Juni bi s August 2013 noch Nacharbeiten gab (vgl. Urk. D1/5/4, D1/5/9, D1/5/11 und D1/5/13). Gleiches gilt für das Bauvorhaben in ... SG, worüber ein Werkvertrag mit beauf- tragten Baumeisterarbeiten in Höhe von gegen Fr. 300'000.– vorli egt, welches mit einem Baubeginn im November 2012 und einem Bauende im Juni 2013 veran- schlagt worden war (vgl. Urk. 33/4 Blatt 9). Der Vertrag wurde jedoch erst am 2. Mai 2013 unterzeichnet. Ob gestützt darauf Arbeiten begonnen wurden, ist ni cht bekannt. Wie der Beschuldigte dennoch bereits ein Guthaben aus diesem ni cht nachwei sli ch realisierten bzw. erst im Anfangsstadium befindlichen, jeden- falls ni cht zu Ende geführten Bauvorhaben von ca. Fr. 110'000.– haben soll, wie er behaupten lässt (Urk. 32 S. 9), ist ni cht nachvollziehbar. Der Beschuldigte räumte im Übrigen ein, dass die von ihm beauftragten "bil- ligen" Firmen und Handwerker teilweise schlecht gearbeitet hätten und die Bau- herren aus diesem Grund die Zahlungen an die B._____ AG als Generalunter- nehmerin nicht geleistet hätten (Urk. D1/2 S. 7). Offensichtlich hatte der Beschul- digte das klassische Risiko eines Generalunternehmers weder organisatorisch noch administrativ voll im Griff. Da erstaunt es nicht, dass die Bezahlung von Sei- ten der Bauherren an die B._____ AG zu erheblichen Teilen ausgeblieben ist. Der Beschuldigte selber beschreibt die Situation so: "Die Geschäfte liefen scheisse" (Urk. D1/2 Rz 30); im Jahre 2012 habe man die Rechnungen der Lieferanten und Dienstleister nebst dem Geschäftsaufwand noch knapp bezahlen können; im Jah- re 2013 sei dies dann nicht mehr möglich gewesen (Urk. D1/2 S. 4f.). Wenn aber Mängel in der Ausführung der Arbeiten die Gründe der Bauherren für teilweise Zahlungsverweigerung waren, so sind die vom Beschuldigten geltend gemachten hohen Ausstände an Zahlungen di verser Bauherren in Wahrheit Maximalforde- rungen, die sich nur bei einwandfreier Auftragserfüll ung ergeben hätten.
Soweit trotzdem in gewissem Umfang berechtigte Forderungen der B._____ AG gegenüber Bauherren bestanden haben sollten, so ist mit der Vorinstanz fest- zustellen, dass im Falle, dass Drittschuldner über eine längere Zeit die Bezahlung von berechtigt erscheinenden Forderungen verweigern und die betreffende Ge- sellschaft, hier die B._____ AG, ni cht über ausreichende (Reserve-) Liquidität ver- fügt, sie zwangsläufig früher oder später ihren eigenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Unter solchen Umständen und insbesondere wenn nicht ein- mal mehr Liquidität für die gerichtliche Durchsetzung der als berechtigt angese- henen Forderungen besteht, muss die ausbleibende Bezahlung von Rechnungen durch Debitoren, selbst wenn diese Ansprüche berechtigt gewesen sein sollten, klarerweise als Zeichen für die begründete Besorgnis einer Überschuldung ge- wertet werden (Urk. 46 S. 21). Der Beschuldigte hätte, wie die Vorinstanz richtig feststellte, selbst unter Berücksichtigung der angeblich berechtigten offenen For- derungen aus mehreren Bauvorhaben spätestens Ende Oktober 2013 Grund zur Besorgnis über eine Überschuldung seiner Aktiengesellschaft haben sollen und er hätte sei nen Pfli chten als Organ dieser Gesellschaft nachkommen müssen, was er aber nicht tat. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte, indem er nicht durch eine Zwischen- bilanzierung abklärte, ob ei ne Überschuldung bereits vorgelegen habe und auch nicht unter Annahme einer solchen bereits den Richter benachrichtigte, sondern untätig geblieben ist, die Verschleppung des Konkurses bewirkt und damit zufolge der weiterlaufenden Kosten (wie z.B. Miete der Büroräumlichkeiten für monatli ch Fr. 7'000.– sowie Leasingraten und anderes mehr; vgl. Urk. D1/2 S. 6ff.) die Ver- mögenslage der B._____ AG verschlimmert. Die Vorinstanz hat dies bestäti gt und hielt fest, dass wenn über die B._____ AG bereits Ende Oktober 2013 der Kon- kurs eröffnet worden wäre, notorischerweise eine Reihe von Kosten, die bis zu der erst ein halbes Jahr späteren Konkurseröffnung weiter anfielen, entfallen wä- ren, sie nun aber die Konkursmasse geschmälert hätten. Das pflichtwidrige Untä- tigbleiben des Beschuldigten sei damit – nebst einem allfällig ebenso schädigen- den Verhalten des Erwerbers der B._____ AG – zumi ndest mi tursächli ch für di e Verschlimmerung der Überschuldung gewesen. Dem kann nur beigepflichtet wer- den.
e) Auch i n subjekti ver Hi nsi cht i st der Sachverhalt der Anklage unter Dossi- er 1 als gegeben zu betrachten. Der Beschuldigte war einziges Organ der Aktien- gesellschaft. Die Rechnungen und die Zahlungsbefehle gelangten über die Ad- resse der B._____ AG an ihn. Er war es, der regelmässig Rechtsvorschlag erhob. Zwar geht aus dem in den Akten liegenden, vom Beschuldigten stammenden Schriftverkehr (Rechnungen, Mahnungen, Debitorenlisten, sonstige Aufstellungen etc.) hervor, wie administrativ unbedarft und unorganisiert er die Geschäfte im Namen der B._____ AG betrieben hat. Es wird deutlich, dass er der komplexen Aufgabe eines Generalunternehmers, der gleichzeitig mehrere Baustellen zu be- dienen hatte, nicht ausreichend gewachsen war, vor allem wenn Probleme auf- tauchten. D ennoch schützt i hn der Umstand, dass er ei n "Baumensch" war und ist, wie vor Vorinstanz plädiert wurde, und er "sich deshalb nicht mit Forderungen herumschlagen" wollte bzw. "die ganze Debitorenbewirtschaftung und die hiermit einhergehenden rechtlichen Auseinandersetzunge n (...) ni cht sei ne Sache" ge- wesen seien (Prot. I S. 7 und 8), nicht vor der Verantwortung. Entgegen der Dar- stellung seiner Verteidigung vor Vorinstanz hat er sich, solange er es noch als sinnvoll erachtete, nämlich bis etwa Ende 2012 (vgl. Urk. 33/14A-D), durchaus – wenn auch nicht sehr professionell – um seine Debitoren gekümmert und mit ihnen korrespondiert. Aber spätestens im Herbst 2013 scheint er die Hoffnung, dass er das Steuer noch herumreissen und die AG retten könne, aufgegeben zu haben ("Es wurde dann mühsam, i ch hatte keine Lust mehr"; "Ich hatte die Nase voll und kontaktierte meinen Treuhänder. Er sagte dann, einen Verkauf der B._____ AG einzufädeln"; Prot. I S. 9 und 14). In letzter Konsequenz, mit wel- chem Motiv auch immer, hat der Beschuldigte dann die B._____ AG mit Vertrag vom 20. November 2013 abgestossen (Urk. D1/8/2). Dass er vom Erwerber ni cht einmal den ganzen behaupteten, eher mickrigen Kaufpreis von Fr. 5'000.– erhal- ten haben soll, wie sein Verteidiger vor Vori nstanz plädierte (Prot. I S . 10 oben), zeigt, sollte dies denn zutreffen, wie wenig werthaltig die AG trotz der behaupte- ten Debitorenguthaben noch war. Im Übrigen nannte der Beschuldigte bezüglich des angeblich aus dem Verkauf der AG erzielten Erlöses so unterschiedliche Be- träge (Fr. 15'000.–, 10'000.– oder 50'000.–; vgl. Prot. I S. 10 oben, Urk. D1/2 S. 16ff., D1/18 S. 3, D1/8/2), dass grösste Zweifel bestehen, ob überhaupt ein
solcher Erlös vereinbart war. Beim Abstossen überschuldeter Gesellschaften ist denn auch oft zu beobachten, dass der sich der Gesellschaft und damit seiner weiteren Verantwortung Entledigende dem Erwerber dafür etwas zahlt und ni cht umgekehrt. Wie es vorliegend war, ist nicht bekannt. Umständehalber und auf- grund der Aussagen des Beschuldigten ist jedoch klar, dass es beim Loswerden der B._____ AG um eine Art Entsorgungshandlung ging und nicht etwa um eine Geschäftsaufgabe zufolge vom Beschuldigten erkannter Geschäftsunfähigkeit oder wegen eines unverschuldete n Gesamtverlustes. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sich der Beschuldigte wenige Wochen später für immerhin Fr. 10'000.– erneut einen Aktienmantel beschaffte, dessen Name und Sitz änder- te und mit dieser neuen M._____ AG (unter Mi tnahme eines Teils des Fahrzeug- parks der alten AG) seine Geschäfte in der gewohnten Weise weiterführte, ni cht ohne bald eine neue Betreibungswelle auszulösen (vgl. Urk. D1/4/3, 60/2, 60/3). Die sofortige Ersatzbeschaffung eines Aktienmantels zeigt, dass es dem Be- schuldigten klar war, dass ein erneutes Auftreten in der Baubranche wegen der damit verbundenen Vorteile (weitgehende Wahrung der Anonymi tät, Anschei n von Boni tät und damit verbunden die Möglichkeit, als Generalunternehmer aufzu- treten) nur mittels einer Aktiengesellschaft erfolgversprechend sein konnte. Dass i n einem Falle, dass ständig Betreibungen eingehen würden und fäl lige Rechnun- gen nicht mehr bezahlt werden könnten, ernsthaft befürchtet werden müsse, dass die Firma überschuldet sei, sah der Beschuldigte in der Befragung i mmerhi n ei n (Urk. D1/18 S. 5). f) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte spätestens Ende Oktober 2013 die prekäre finanzielle La- ge seiner damaligen Aktiengesellschaft erkannt, folglich an i hr sein Interesse ver- loren und mit ihrer Veräusserung und dem anschliessenden Sich-Futieren die Verschlimmerung der Situation bewusst in Kauf genommen hat. g) An der Pflichtwidrigkeit dieses, die prekäre finanzielle Situation der Ge- sellschaft verschlimmernden Verhaltens des Beschuldigten ändert letztli ch sein Motiv zur Übertragung der B._____ AG an N._____ nichts. Die Veräusserung als solche macht i hm die Staatsanwaltschaft denn auch nicht zum Vorwurf, sondern
die Verschlimmerung der Vermögenslage durch Hinausschieben des Konkurses. Welche Absi cht hi nter der Veräusserung gestanden hat, kann deshalb letztlich of- fen bleiben. Die mit der Berufungserklärung (Urk. 52) beantragte ergänzende Be- fragung des Erwerbers des Aktienpaketes bzw. der Beizug der diesen selber be- treffenden Strafakten erübrigen sich folglich. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschuldigte für seine Aktiengesellschaft ordentlich Buch geführt habe oder nicht. Eine diesbezügliche Unterlassung wird ihm von der Staatsanwaltschaft ebenfalls ni cht zum Vorwurf gemacht, vi elmehr i st die entsprechende Untersuchung gar nicht anhand genommen worden (vgl. Urk. D1/12). Damit aber erübrigt sich die diesbezügliche Befragung von O._____ und P._____ als Zeugen. Was sodann die ebenfalls beantragte Befragung des S._____ als Zeugen zum Anklagevorwurf der Misswirtschaft an neuen Erkenntnissen bringen soll, ist ebenfalls nicht ersicht- lich, insbesondere auch deshalb ni cht, weil dazu vom Beschuldigten keinerlei Be- gründung geliefert worden ist (vgl. Urk. 52). Die nachträgliche Herausgabe von Verträgen, Bestellungen und Ähnli ches mehr der B._____ AG mit seinen Lieferan- ten und Gläubigern erweist sich ebenfalls als nicht weiter beweisbildend, da schon die von der Polizei beschafften Unterlagen betreffend der wichtigsten Gläubiger, die bis 30. Oktober 2013 die Betreibung eingeleitet hatten, aktenkundig sind und genügend Aufschluss über die Forderungsgründe geben (Urk. D1/5/1- 14; Urk. D1/19). Ins Leere geht auch der Antrag auf Aufnahme der Urk. 33/1-14 in die Verfahrensakten, sind diese doch schon Bestandteil davon. Die vom damali- gen Verteidiger des Beschuldigten in der Berufungserklärung verlangten Be- weisergänzungen sind folglich nicht zielführend und die entsprechenden Anträge sind deshalb allesamt abzuweisen. h) Alles in allem erweist sich der Anklagesachverhalt betreffend das Dossier 1 in objektiver und subjektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren das Geschäftsgebaren des Beschuldigten als Organ der B._____ AG als Misswirtschaft i m Si nne von Art. 165
Ziff. 1 StGB. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Schuldner in anderer Wei- se als nach Art. 164 StGB, also nicht durch Gläubigerschädigung infolge Vermö- gensverminderung, aber etwa durch arge Nachlässigkeit i n der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführe oder verschlimme- re. Ei ne weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet worden ist. Die Beurteilung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Wie im Rahmen der Sach- verhaltsfeststellung dargelegt, ist der Beschuldigte, als er die Anzeichen der Überschuldung seiner Gesellschaft erkannte, den Pflichten als Organ einer Akti- engesellschaft nicht nachgekommen. Dies war arg nachlässig. Dass durch das Zuwarten und damit das Hinausschieben des Konkurses um ein halbes Jahr die Überschuldung der Aktiengesellschaft verschlimmert worden ist und dies dem Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, er dies somit in Kauf genommen hat, ist ebenfalls als erwiesen anzusehen. Die Konkurseröffnung über die B._____ AG erfolgte am 30. April 2014. Damit sind alle Tatbestandsmerkmale und Straf- barkeitsvoraussetzungen erfüllt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. IV. Strafe Auf Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB steht als Sanktion Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe bemisst sich in erster Linie nach dem Verschulden. Dazu ist vorerst auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 46 S. 22 ff.). Das Einzelgericht hat das Verschulden des Be- schuldigten in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht eingeschätzt, da es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich über die Pflichten eines Verwaltungsrats zu i nfor- mi eren und entsprechend zu handeln. In subjekti ver Hi nsi cht jedoch erachtete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht, da es ihm "wohl nicht darum (gegangen sei), Gläubiger zu schädigen oder für sich einen Vermö- gensvorteil zu erzielen". Gerade darum geht es beim Tatbestand der Misswirt- schaft aber nicht. Die Auffassung der Vorinstanz erscheint deshalb als zu wohl- wollend. So naiv kann der Beschuldigte nicht gewesen sein, wenn betrachtet wird, wie er wenige Wochen nach dem Abstossen der überschuldeten B._____ AG
(20. November bzw. 11. Dezember 2013) wieder zu einem neuen Aktienmantel gegriffen hat (bereits am 10. Januar 2014). Auch dass er mit der neuen AG (M._____ AG) innert Jahresfrist wieder eine Welle von Betreibungen von zumeist Baulieferanten und Handwerkern, ähnlich wie schon bei der B._____ AG, auslös- te, lässt eher annehmen, dass er sich um das Schicksal der Gläubigerforderun- gen fortgesetzt recht eigentlich futiert und damit aus seiner unseriösen Art der Geschäftsführung doch eigene Vorteile zieht. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist der Entscheid der Vorinstanz, eine Geld- statt einer Freiheitsstrafe auszufällen jedoch richtig. Die geringe An- zahl an Tagessätzen aber, welche die Staatsanwaltschaft verlangt hatte und auch diejenige, welche dann von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, wird dem Fall ni cht gerecht: Angesichts des Strafrahmens ist diese Strafe unverständlich mild. Wegen des Verschlechterungsverbots ist eine höhere Strafe jedoch ausgeschlos- sen. Folglich ist die Sanktion der Vorinstanz einschliesslich der Höhe der Tages- sätze und der Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer gesetzlich minimalen Probezeit zu bestätigen. Ebenfalls kann der Vorinstanz bezüglich der Erforder- lichkeit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– gefolgt werden. Diese und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall der schuldhaf- ten Nichtbezahlung ist vorliegend als Denkzettel durchaus am Platz. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Als unterliegend ist auch die Staatsanwaltschaft zu betrachten, nachdem sie i hre Berufung und Anschluss- berufung zurückgezogen hat. Es bleibt somit beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Folglich ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen unterliegende Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens. Folglich sind vorliegend die Kosten dem Beschuldigten le- diglich zur Hälfte aufzuerlegen, während der Kostenanteil der Staatsanwaltschaft
auf die Gerichtskasse zu nehmen i st. Entschädi gungsansprüc he si nd ni cht gege- ben. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 1. November 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Teilfrei- spruch) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Mi sswi rtschaft i m Si nne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (im Zusammenhang mit der B._____ AG). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Oktober 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.