Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170129-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut, und Er- satzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 31. August 2017
i n Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2017 (GG160049)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. März 2016 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 19 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2016 be- schlagnahmte Trinkglas wird dem Privatkläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Andernfalls wird es eingezogen und der Lagerbehör- de zur Vernichtung überlassen. 5. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. 6. Der Antrag auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2; Urk. 78 S. 8) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht) vom 13. Februar 2017 vollumfänglich aufzuheben (exkl. Ziffer 6. [DNA]). 2. Es sei Frau A._____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Auf die Zivilforderung von B._____ sei nicht einzutreten, ev. sei diese Forde- rung vollumfänglich abzuweisen, subev. sei diese Forderung auf den Zivil- weg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Einzelgericht der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach die Beschuldigte am 13. Februar 2017 mit eingangs im Dispositiv wiederge- gebenen Urteil der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldi g. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das beschlagnahmte Trinkglas gab die Vorinstanz frei, die Zivilforderungen des Privatklägers verwies sie auf den Zi- vilweg und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung ei nes D NA-Profils wies sie ab. Schliesslich wurden die Kosten-
und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss geregelt (Urk. 62 S. 19 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger der Beschuldigten für diese am 14. Februar 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 56). In sei ner ebenfalls fristge- recht erfolgten Berufungserklärung vom 20. März 2017 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung, das Nichteintreten auf die Zivilforderung des Privatklägers, eventu- aliter deren Abweisung, subeventualiter deren Verweisen auf den Zivilweg, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen (Urk. 63 S. 2). Zudem stellte er die nämlichen Beweisanträge, die er bereits bei der Vorinstanz vorbrachte: Einholen eines Berichts des Forensischen Instituts Züri ch zur Frage, ob es möglich sei, dass die Beschuldigte das beschlagnahmte Glas gegen den Kopf des Privatklägers geworfen habe und gleichwohl keine Spuren (DNA etc.) von ihr auf dem Glas nachweisbar seien; Einholen eines ärztli chen Gutachtens zur Frage, ob die fotografisch dokumentierte Wunde des Privatklägers nur auf- grund der Verwendung eines Glases zu erklären sei oder ob sie auch durch ei nen Kopfstoss, z.B. gegen die Fahrzeugtüre, verursacht sein könne; und schliesslich den Beizug des Fahrtenbuchs des Privatklägers (Urk. 63 S. 2 f.). 2. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unterland und dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung sowie zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2017 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 68). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen, sandte dem Gericht jedoch eine Kopie seines Fahrtenschreibers vom Tag des Vorfalls (6. Oktober 2015; Urk. 72). 3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2017 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten unter Hi nwei s auf Art. 331 Abs. 3 StPO abgewiesen (Urk. 70). Zur Begründung wurde auf di e Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und zu- dem darauf hingewiesen, dass auf dem Glas auch keine Fingerabdrücke des Pri- vatklägers hätten sichtbar gemacht werden können, obwohl er das Glas eigen- händig der Polizei übergeben habe.
an ihrem damaligen Wohnort an der C.-Strasse ... i n Züri ch i ns Taxi des Privatklägers stieg. Ihr Fahrziel war das ... [Quarti er i n Züri ch]. Im Verlauf der Fahrt entbrannte ein Streit über den Fahrweg und den Preis einer sich im Fahr- zeug befindlichen und von der Beschuldigten behändigten Wasserflasche, von welcher sie bereits etwas getrunken hatte. Weiter ist unbestritten, dass sich in der Armlehne auf dem Rücksitz neben der Petflasche auch Bonbons befanden. Als die Fahrtkosen Fr. 20.– erreichten, hiess der Privatkläger die Beschuldigte, das Fahrzeug zu verlassen, weil diese für die Fahrt maximal Fr. 20.– auslegen wollte. Für das Wasser verlangte er von der Beschuldigten zudem Fr. 2.–. Die Beschul- digte bezahlte lediglich Fr. 20.–, warf einen Gegenstand in die vordere Hälfte des Fahrzeugi nnenraums und verliess das Taxi. Strittig geblieben ist, was die Be- schuldigte geworfen hat und wohin genau sie warf. Während sie die Petflasche neben den Privatkläger auf den Vordersitz geworfen haben will, führt dieser aus, dass sie das Glas mit den Bonbons, welches sich neben den Trinkflaschen in der Mittelkonsole befunden habe, beim Aussteigen ebenfalls behändigt und i hm, als er ihr das Glas habe entwinden wollen, an die Stirn geworfen und i hm so eine Platzwunde zugefügt habe. Diese strittigen Sachverhaltselemente sind zu erstel- len. 3. Die Erstellung des rechtserheblichen und strittigen Sachverhaltes er- folgte bereits durch die Vorinstanz. Diese hat dabei sehr sorgfältig und ausführlich die massgebenden Beweismittel, deren Verwertbarkeit, die Grundsätze der Be- weiswürdigung, insbesondere der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers, benannt, die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen beleuchtet und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen entsprechend diesen Grundsätzen gewürdigt (Urk. 62 S. 5 ff.). Auf di ese Ausführungen i st zur Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen und zu präzisieren ist lediglich das Folgende: 4. Zunächst fallen die Umstände der Anzeigeerstattung i ns Gewi cht. Der Vorfall ereignete sich um ca. 15:40 Uhr beim Café D. an der E.- Strasse in Zürich. Bereits um 16:25 Uhr begann die Einvernahme des Privatklä- gers durch Det F. vom D etektivposten Wiedikon (Urk. 5/1 S. 1). Diese zeit-
lichen Eckwerte belegen, eingedenk der Fahrzeit im Stossverkehr zwi schen die- sen beiden Orten und des Umstands, dass vom Erreichen des Postens bis zum Beginn der Einvernahme naturgemäss ebenfalls noch eine gewisse Zeit ver- streicht, dass der Privatkläger umgehend nach dem Vorfall zum Polizeiposten ge- fahren ist und dort Anzeige erstattet hat. Der Umstand, dass es möglicherweise noch einen näheren Polizeiposten gegeben hätte als den in Zürich-Wiedikon (nämlich den am ...-Platz i n Züri ch-...) vermag an dieser Einschätzung so wenig zu ändern, wie der von der Beschuldigten beantragte Beizug des Fahrtenbuchs des Privatklägers (Urk. 63 S. 3). Die zeitlichen Eckwerte belegen eine rasche Re- aktion des Privatklägers. Bei dieser sehr zei tnahen Anzeige bei der Polizei hat der Privatkläger zudem das Tatobjekt (das Trinkglas) der Polizei übergeben und eine Fotoaufnahme der Verletzung an der Stirn erstellen lassen (Urk. 3). In der polizei- lichen Einvernahme schilderte der Privatkläger dann den Vorfall sehr detailliert, i n si ch sti mmi g und nachvollziehbar (Urk. 5/1 S. 1 f.). Dies gilt insbesondere auch für die Beschreibung des letztlich monetären Streits, dem die Beschuldigte dann so begegnete, dass sie sich ausser am Getränk auch noch an den si ch i m Taxi be- findlichen Süssigkeiten bediente, was der Privatkläger wiederum zu unterbinden versuchte, indem er der Beschuldigten das von ihr behändigte Glas mit den Süs- sigkeiten entwinden wollte, worauf sie es ihm anwarf. Insgesamt ist zu konstatie- ren, dass die direkte Reaktion auf den Vorfall und die darauf sehr zeitnah erhobe- nen Sach- und Personalbeweise die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklä- gers in hohem Masse stärken. 5. Ganz anders zu werten i st das Aussageverhalten der Beschuldigten i n Bezug auf das streitgegenständliche Glas mit den Bonbons (Urk. 4/1 S. 2 ff.). Auf die Frage des Polizisten, ob es im Taxi auch etwas zum Essen gehabt habe, ant- wortete sie: "Es gab Bonbons. Aber die habe ich nicht versucht." (Pol. EV vom 15. Oktober 2015, Urk. 4/1, Frage 8). Die Befragung verlief dann wie folgt weiter: "In was für einem Behältnis befanden sich die Bonbons? Ich sass hi nten und di e Armlehne in der Mitte war bereits heruntergeklappt. In einem dieser Getränkehal- ter war das Wasser und im zweiten lagen die Bonbons. Gab es auch Trinkgläser? Nei n. Der Taxifahrer hat in seiner Befragung ausgesagt, dass es im Taxi Gläser gab. Was sagen Sie dazu? Ich habe keine Gläser gesehen. Er sagte auch, dass
die Bonbons sich in einem Glas befanden. Was meinen Sie dazu? Kei ne Ahnung, das war ni cht so. Ich eri nnere mi ch ni cht mehr. Die Bonbons befanden sich ein- fach so im Getränkehalter der Armlehne. Weiter gab er zu Protokoll, dass Sie beim Aussteigen das Glas mit den Bonbons mitnehmen wollten. Was sagen Sie zu diesem Vorwurf? Nei n. Ich mei ne, es ist ein billiges Taxi, dass es wegen etwas Wasser und Bonbons solch ein Drama macht." (Urk. 4/1 S. 2, Fragen 8-13). An dieser Stelle fällt auf, dass diese letzte Antwort ein verstecktes Zuge- ständnis in Bezug auf die Weg-/Mitnahme von Bonbons enthält. Während sie zu Beginn ausführte, dass sie nur Wasser, aber keine Bonbons genommen habe, der Privatkläger hingegen erklärte, sie habe die Petflasche mit Wasser und das Glas mit den Bonbons behändigt, hält sie dem Privatkläger nun vor, "so ein Dra- ma" wegen "etwas Wasser und Bonbons" zu machen. Ergo hat sie Wasser und Bonbons genommen. Die Befragung ging wie folgt weiter: "Der Taxifahrer macht ja kein Drama wegen dem Wasser oder den Bonbons. Es geht darum, dass Sie ihm ein Glas an den Kopf geworfen haben sollen. Ist das für Sie auch ein Drama? Ich habe i hm kein Glas an den Kopf geworfen. Ich habe nur das Wasser nach ihm geworfen, ihn aber nicht getroffen. Ich war schon draussen als ich das Wasser nach ihm warf. Ich bin auch der Meinung, dass, wenn i ch i hn mi t der klei nen Plasti kflasche getroffen hätte, wäre er nicht verletzt worden." (Urk. 4/1 S. 2, Frage 14). Die Beschuldigte gesteht hier ein, dass sie wütend auf den Privatkläger war und etwas (die Petflasche) in Richtung seines Kopfes geworfen, ihn aber nicht ge- troffen hat. An dieser Zugabe hält sie in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme dann aber nicht mehr fest, sondern behauptet nun, die Petflasche "leicht" neben i hn hi ngeworfen zu haben (Urk. 4/2 Frage 9). Die polizeiliche Befragung verlief wie folgt weiter: "Er habe versucht das Glas mit den Bonbons zurückzuhalten als Sie aus dem Taxi aussteigen wollten. Sie hätten ihm dann dieses Glas aus der Hand gerissen und ihm an den Kopf ge- worfen. Was sagen Sie dazu? Das stimmt nicht. Als er bei mir Anzeige erstattete, übergab er mir das Glas, welches Sie ihm an den Kopf geworfen haben sollen.
Was meinen Sie, finden wir Spuren von Ihnen auf diesem Glas? Das weiss ich nicht. Ich habe die Bonbons nicht gegessen. Vielleicht habe ich das Glas berührt als ich nach dem Wasser griff." (Urk. 4/1 S. 3, Frage 15-16). Hier erfolgt nun die Zugabe, dass sich – entgegen ihrer konstanten Aussage zu Beginn der Befragung – tatsächlich ein Glas mit Bonbons in der Armlehne be- fand. Schliesslich: "Ich zeige Ihnen nun Aufnahmen von der Verletzung, welche der Taxifahrer erlitten hat. Was sagen Sie dazu?(Während die Frage aufgeschrie- ben wird, bückt sich die Beschuldigte zum Rapportierenden, um einen Blick auf die Fotos zu erhaschen und muss dabei lächeln.) Ich habe eine Flasche nach ihm geworfen und habe i hn auch nicht getroffen. Ich habe kein Glas nach ihm gewor- fen. Woher kommt dann die Verletzung? Ich weiss nicht. Das ist so schnell pas- si ert und es war auch ni cht wi chti g für mi ch. Er i st selber schuld. Er i st frech zu Kunden. Ich habe bezahlt nicht er. Er war so frech und wollte nicht weiterfahren. Er muss vorher sagen, dass das Wasser etwas kostet." (Urk. 4/1 S. 3, Frage 18- 19). Auf die Frage, woher die Verletzung komme, folgt die Antwort, er sei ja sel- ber schuld. Auch das ist wieder ein indirektes Zugeständnis. Betrachtet man schliesslich die Aussagen der Beschuldigten bloss zum Vor- handensein eines Trinkglases, und berücksi chti gt man auch i hre heuti gen An- gaben, kann ei n deutli cher Widerspruch in den Depositionen der Beschuldigten festgestellt werden. Die Frage, ob es auch Trinkgläser gegeben habe, verneinte die Beschuldigte (Urk. 4/1 S. 2 Frage 10). Die Frage des Assistenzstaatsan- waltes, ob sie ein solches Glas im Auto gesehen habe, bejahte die Beschuldigte (Urk. 4/2 S. 3 Frage 14). Heute führte sie aus, sich ni cht daran eri nnern zu kön- nen, ob es ein solches Glas mit Süssigkeiten gehabt habe (Urk. 77 S. 5). Dass die Beschuldigte sich nicht mehr an das Glas erinnern kann, während sie in der Lage ist, die übrigen Umstände der Taxifahrt sehr detailliert zu beschreiben (Urk. 77 S. 4 f.), ist nicht erklär- und ni cht nachvollziehbar, zumal es sich hierbei um den Kerngegenstand im vorliegenden Strafverfahren handelt.
Das Aussageverhalten der Beschuldigten zur Frage, ob sie dem Privatkläger das Glas mit den Bonbons an die Stirn geworfen hat, ist insgesamt somit als deut- li ch wi dersprüchli ch zu werten. Es enthält zudem zahlrei che verklausulierte i ndi- rekte Zugeständnisse, die den letztlich eingenommenen Standpunkt der Beschul- digten als weitaus weniger glaubhaft erschei nen lassen als die gegenteilige Dar- stellung des Privatklägers. 6. An dieser Einschätzung vermögen auch die – heute erneut gestellten (Prot. II S. 5) – Beweisanträge und Ei nwände des Verteidigers ni chts zu ändern: 6.1. Dieser beantragte mit der Berufung, dass erstens beim Forensischen Institut Zürich abzuklären sei, ob es überhaupt möglich sei, dass eine Person, welche ein Glas in der Hand halte und dieses dann in Richtung eines Dritten wer- fe, auf diesem keine Spuren (DNA etc.) hi nterlasse. Zweitens sei ein ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben zur Klärung der Frage, ob eine Wunde, wie sie in Urk. 3 fotografisch dokumentiert worden sei, nur aufgrund der Verwendung eines Glases verursacht werden könne oder z.B. auch durch einen Kopfstoss gegen die Fahrzeugtüre. Drittens sei schliesslich das Fahrtenbuch des Privatklägers bei- zubringen (Urk. 63 S. 2). Diese Beweisanträge wurden vom Präsidenten der Kammer unter Verweis auf die Begründung der Vori nstanz – zu Recht – abge- lehnt (Urk. 70). In der Tat hatte sich bereits die Vorinstanz mit den nämlichen Be- weisanträgen auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung abge- wiesen. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfängli ch zu verweisen (Urk. 48 S. 2 ff. und Urk. 62 S. 7-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Forensi schen Insti tut Züri ch keinen Auftrag zur Si cherung und Auswertung von D NA-Spuren erteilte, sondern einen solchen für daktyloskopische Spuren (Urk. 8). Daktyloskopie (Fingerschau) ist das Sicht- barmachen von Finger- und Handballenabdrücken, welche dann mit denjenigen des mutmasslichen Täters abgeglichen werden. Der Kurzbericht des Forensi- schen Insti tuts wurde von Sachverständigen des Bereichs Daktyloskopie/Schuh- spuren verfasst. Diese führten aus, dass das Glas nach daktyloskopischen Spu- ren untersucht worden sei, man aber keine solchen habe sichtbar machen kön- nen, welche den qualitativen und/oder quantitativen Mindestanforderungen für ei-
ne Weiterverarbeitung genügen würden (Urk. 9 S. 2). Das ist bei einem Glas, das sich in einem Taxi mit zahlreichen Gästen befand und welches nicht von den Spezialisten der Kantonspolizei am Tatort sichergestellt, sondern vom Privat- kläger selber auf den Polizeiposten getragen und dort abgegeben wurde, nicht verwunderli ch. Zudem konnten überhaupt keine Finger- oder Handflächenab- drücke sichtbar gemacht werden, auch nicht diejenigen des Privatklägers, der das Glas nachweislich und wohl als letzter in den Händen hielt. Aus diesem Umstand lässt sich nichts für oder gegen die Beschuldigte ableiten. Soweit der Beweis- antrag der Beschuldigten die Möglichkeit betrifft, dass sie das Glas in der Hand gehalten und nach dem Privatkläger geworfen habe, ohne dass auf dem Glas ei- ne DNA-Spur der Beschuldigten nachweisbar sei, ist zunächst festzuhalten, dass ein gutachterlicher Befund, dass auf dem Glas keine DNA-Spur der Beschuldigten nachgewiesen werden könne, gar nicht vorliegt. Entsprechende (arbeits- und kos- tenintensive) Abklärungen wurden bis dato von niemandem verlangt. Aufgrund der Umstände der Tat und der Sicherung des Spurenträgers erscheint es sodann fraglich, ob eine DNA-Spur gesichert werden könnte, welche den qualitativen und/oder quantitativen Mindestanforderungen für eine Weiterverarbeitung genü- gen würde, nachdem die Beschuldigte nicht aus dem Glas getrunken, sondern dieses – wie zahlrei che Personen vorher – lediglich in den Händen gehalten ha- ben will. Die DNA einer Person kann bekanntlich aus Körperflüssigkeiten wie Blut, Sperma und Speichel, oder aber aus Hautzellen und Haarwurzeln eruiert werden. Solche Spuren der Beschuldigten si nd i n casu ni cht zu erwarten. Ein Befund, dass solche Spuren dennoch vorlägen, würde sodann lediglich den Nachweis er- bringen, dass die Beschuldigte das Glas tatsächlich berührt hat. Das räumt die Beschuldigte aber selber als möglich ein (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/3 S. 2). Ein negatives Resultat wiederum, mithin der Befund, dass man auch keine genügenden DNA-Spuren si chern konnte, würde mit Rücksicht auf die Tatum- stände (In-den-Händen-Halten und Werfen eines Glases) und mit Blick auf die üb- rige Beweislage das Beweisergebnis nicht ändern. Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung auch diesbezüglich auf weitere Gutachten verzichtet werden. 6.2. Schliesslich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die dokumentier- te Verletzung (Urk. 3) beim Einsteigen der Beschuldigten ins Taxi anerkannter-
massen noch ni cht vorhanden war (Urk. 4/2 S. 4 Frage 21). Wenn diese Verlet- zung dem Privatkläger nicht durch die Beschuldigte zugefügt worden wäre, hätte ihm diese am 6. Oktober 2015 zwischen 15:40 Uhr und 16:15 Uhr durch ei nen Dritten zufügt werden müssen. Dass der Privatkläger diesfalls umgehend zur Polizei gegangen sein sollte und dort die Beschuldi gte, die er vor dieser Taxifahrt überhaupt ni cht kannte, zu Unrecht hätte belasten sollen, ist in hohem Masse un- wahrschei nli ch. So würde er ja den effektiven Täter schützen, und zudem eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung riskieren. Ein solches Vorgehen wäre ni cht nachvollzi ehbar und lebensfremd. Genau das Gleiche gilt für die von der Beschuldigten genannte Hypothese, dass sich der Privatkläger die Wunde selber zugefügt habe. Wenn es ein Selbstunfall gewesen wäre, hätte er bei dieser leich- ten Verletzung kaum den zei tli chen Aufwand auf si ch genommen, den eine An- zeige bei der Polizei mit sich bringt, um die ihm nicht näher bekannte Beschuldig- te zu Unrecht zu belasten und damit seine Bestrafung wegen falscher Anschuldi- gung zu ri skieren. Und wenn er sich die Wunde selber zugefügt hätte, um, wie dies die Beschuldi gte i nsi nui erte, si ch mi ttels Zi vi lansprüchen auf ihre Kosten be- reichern zu wollen, so ist dem zu entgegnen, dass er sich wohl eine schwerere Verletzung als nur diese harmlose Platzwunde verpasst und zudem ein potente- re s Opfer ausgesucht hätte als die Beschuldigte, die nicht in der Lage war, mehr als Fr. 20.– für die Taxifahrt zu bezahlen (Urk. 63 S. 3). Schliesslich ist auch das von der Verteidigung vorgebrachte Motiv des verletzten Stolzes auszuschliessen (Urk. 78 S. 7). Der Privatkläger kannte die Beschuldigte vorher nicht, niemand beobachtete die Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Pri- vatkläger, es gab keine anderen Passagiere. Somit hätte gar niemand bemerken können, dass der Privatkläger von der Beschuldigten blossgestellt wird. Alles in allem sind diese von der Beschuldigten genannten Hypothesen alle lebensfremd, ohne erkennbares Motiv und deshalb zu verwerfen. 6.3. Weiter ist festzuhalten, dass es angesichts der geringfügigen Verlet- zung nur logi sch erscheint, dass der Privatkläger darauf verzichtete, einen Arzt aufzusuchen. Ein Gutachten zur Klärung der Frage, ob eine Wunde, wie sie in Urk. 3 fotografisch dokumentiert worden ist, nur aufgrund der Verwendung eines Glases verursacht werden kann, oder z.B. auch durch einen Aufschlag des Kopf-
es gegen die Fahrzeugtüre, ist sodann entbehrlich. Die Frage kann auch von ei- nem medizinischen Laien i n letzterem Si nne bejaht werden, was aber am Be- weisergebnis nichts ändert. Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 11) i st darauf hi nzu- weisen, dass jedenfalls auch vorstellbar ist , dass der Wurf mit dem streitgegen- ständlichen Trinkglas aus nächster Nähe zu einer rissartigen Verletzung an der Sti rn führen kann, auch ohne dass daraus eine deutlich sichtbare Beule oder ein Hämatom resultiert. Zudem ist bei einem Stosswurf aus dieser kurzen Distanz kein Zerbrechen des Glases an der Stirn zu erwarten. 6.4. Schliesslich ist auch der Beizug des Fahrtenbuches oder der Beizug und die Auswertung des Originals des Fahrtenschreibers des Privatklägers ent- behrlich. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse belegt eine umgehende Reak- tion des Privatklägers. Weiterungen sind hier nicht nötig. 6.5. Auch bezüglich der weiteren Einwände der Beschuldigten, nämlich dass eine Frau einem Taxifahrer, der einen Kopf grösser sei als sie, doch kein Trinkglas an den Kopf werfe, dass kein Motiv erkennbar sei und dass sie überdies nicht einschlägig vorbestraft sei, weshalb eine solche Tat quer der Logik wäre (Urk. 51 S. 2 unten; Urk. 78 S. 3 unten und S. 4 oben), kann auf di e Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese legte zutreffend dar, dass einerseits nicht ersichtlich sei, wie die Beschuldigte hätte wissen sollen, wie gross der sit- zende Privatkläger tatsächlich sei. Andererseits habe sie ihm nach i hren ei genen Aussagen eine Petflasche angeworfen, was belege, dass sie sich keineswegs vor i hm gefürchtet oder sich i hm unterlegen gefühlt habe. Ein mögliches Motiv könne sodann ohne Weiteres im vorangegangenen Konflikt über den Fahrweg und die Kosten für das Wasser erkannt werden. Aus dem Fehlen einer einschlägigen Vor- strafe könne schliesslich keinesfalls auf die Unschuld der Beschuldigten ge- schlossen werden, ansonsten jeder (Erst-)Täter als unschuldig zu gelten hätte (Urk. 62 S. 11). Das alles ist zutreffend, zumal die Beschuldigte auch heute ein- räumte, wütend gewesen zu sein und daher eine Petflasche in Richtung des Pri- vatklägers geworfen zu haben (Urk. 77 S. 5). 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesach- verhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der bei den
Akten liegenden Sachbeweise (unmittelbar nach dem Vorfall dokumentierte Stirn- verletzung und eingereichtes Trinkglas) erstellt werden kann – von Beweis- losigkeit kann entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 8) mitnichten gesprochen werden. Dieses Beweisfundament (Aussagen des Privatklägers, fotografisch fest- gehaltene Stirnverletzung, Trinkglas) wird durch di e Aussagen und Vorbringen der Beschuldigten ni cht erschüttert. Es verbleiben keine (jedenfalls keine unüber- wi ndli chen) Zweifel daran, dass die Beschuldigte dem Privatkläger gezielt ein Trinkglas an den Kopf geworfen hat, wodurch der Privatkläger eine kleine Riss- quetschwunde an der Stirn erlitt. III. Rechtliche Würdigung / Strafzumessung / Vollz ug 1. Die Vori nstanz hat si ch ei nlässli ch zur rechtli chen Würdi gung geäus- sert und die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Auf diese zutreffenden Ausführungen i st zu verweisen (Urk. 62 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung wur- de denn auch weder von der Beschuldigten noch vom Privatkläger noch von der Staatsanwaltschaft angefochten. Dass das Verhalten der Beschuldigten über eine Tätlichkeit hinausging, geht bereits aus der fotografisch dokumentierten Ver- letzung des Privatklägers (Urk. 3) hervor. Es liegen ferner kei ne Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Dementsprechend ist die Beschuldigte der ein- fachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldi g zu sprechen. 2. Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt. Die Strafe ist zwar milde, insbesondere was die Tagessatzhöhe betrifft, aber immer noch lege artis zugemessen. D er Ausfällung einer höheren Sanktion steht zudem das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Auch die Frage des Vollzugs wurde korrekt erwogen und beantwortet (Urk. 62 S. 15 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen i st zu ver- weisen und die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen.
gleiche wie beim Verweisen auf den Zivilweg, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. In beiden Fällen entscheidet das Sachgericht nicht materiell über die Zivilfor- derungen. Es bleibt dem Privatkläger aber möglich, diese Forderungen auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen. Die Beschuldigte ist diesbezüglich also gar ni cht beschwert. 4.2. Der Entscheid über die Zivilforderung, und zwar deren Gutheissung wie Abweisung, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO die primäre gesetzliche Pflicht des Gerichts. Eine Ausnahme ist u.a. dann zu machen, wenn die Zivilforderungen nicht hinreichend begründet oder beziffert werden (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der Grund dafür liegt im Umstand, dass die Möglichkeit, eine Zivilklage ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, es dem Privatkläger (und Geschädigten) erleichtern soll, seine Forderung gegenüber dem Täter durch- zusetzen. Keinesfalls aber sollen die Rechte des Geschädigten eingeschränkt werden. Substantiiert er also seine Zivilforderung nicht oder zu wenig, so soll der Strafrichter diese nicht (mit materieller Rechtskraft) abweisen, sondern dem Ge- schädigten die Möglichkeit belassen, seine Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess geltend zu machen. Damit erhellt, dass die Vorinstanz, nachdem der Privatkläger seine Zivilforderungen in keiner Weise begründet hatte, diese ri chtig- erweise nicht abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen hat. Dem entspre- chenden Berufungseventualantrag ist demnach ebenfalls nicht stattzugeben und die Zivilforderungen des Privatklägers sind – im Einklang mit dem Subeventual- antrag der Beschuldigten – auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung, des erst- i nstanzli chen Verfahrens und des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die Beschuldigte bezüg- lich ihres Subeventualantrages betreffend die Zivilforderungen obsiegt, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: Es wird erkannt: 1.-3. (...) 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2016 beschlagnahmte Trinkglas wird dem Privatkläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Andernfalls wird es eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. (...) 6. Der Antrag auf Anordnung einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
1'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
1'100.– Gebühr für das Vorverfahren
280.– Auslagen Polizei Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. (...) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Si nne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 31. August 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.