Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170142-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. C h. Pri nz und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C. Baumgartner
Urteil vom 6. November 2017 i n Sachen
A., Beschuldigter und I. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. Y.
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 (DG160204)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 188 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 beschlagnahmte Taschenmesser (Asservat-Nr. A009'289'252) wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet. 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidi- gerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)
Honorar: 10'000.00 Barauslagen: 376.80 Zwischentotal: 10'376.80 Mehrwertsteuer: 830.15
Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 11'206.95
Honorar: 6'000.00 Barauslagen: 152.50 Zwischentotal: 6'152.50 Mehrwertsteuer: 492.20 Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 6'644.70
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv, jene der amtlichen Ver- teidigung unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 150): Keine Anträge. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 108): (schriftlich) Keine Anträge. c) Der Privatklägerschaft (Urk. 147): 1. Der Staatsanwaltschaft sei Gelegenheit zu geben, die Anklage im Sinne der untenstehende n Ausführunge n zu ändern. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese an- zuweisen, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklage ent- sprechend Ziff. 1 zu ändern. 3. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. 5. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Be- rufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kos- ten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ gemäss eingangs wiedergegebenem Urteilsdis- positivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er zunächst innert Frist mit Schreiben vom 24. November 2016 Berufung anmelden (Urk. 86). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten in der Folge am 23. März 2017 zugestellt (Urk. 96/2), woraufhi n diese mit Eingabe vom 31. März 2017 den Rückzug der Berufung des Beschuldigten erklärte (Urk. 99 und Urk. 100). Mit Schreiben vom 28. November 2016 meldete indes auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers B._____ die Berufung gegen das Urteil vom 17. November 2016 an (Urk. 87). Dem Rechtsvertreter wurde der begründete Entscheid am 27. März 2017 zugestellt (Urk. 96/3), woraufhin dieser mit Eingabe vom 13. April 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein- reichte (Urk. 102). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 wurde dem Beschuldigten und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106). Mit Eingabe der Anklagebehörde vom 26. April 2017 teilte diese mit, dass sie weder ein Nicht- eintreten beantrage, noch Anschlussberufung erhebe (Urk. 108). Gleich liess sich auch die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Mai 2017 verlauten (Urk. 115).
1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2017 wurde der Beschuldigte, der sich bis dahin im vorzeitigen Strafantritt befand, nach vorgängigem Schriften- wechsel (Urk. 117 bis Urk. 125), aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und auf freien Fuss versetzt (Urk. 127). 1.5. Am 6. November 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. i ur. X._____ sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ erschi enen si nd (Prot. II. S. 8). Dem Privatkläger wurde das persönliche Erschei nen zur Verhandlung erlassen (Urk. 143). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 13. April 2017 liess der Privatkläger sei- ne Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1) und auf den Zivilanspruch (Dispositiv Ziffer 5) beschränken (Urk. 102 S. 2). 2.2. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 in den folgenden Punkten nicht angefochten: − Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten und Verweis des Schadenersatzanspruches des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziffer 4), − Einziehung (Dispositiv Ziffer 6), − Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 7), − Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (Dispositiv Ziffer 8), − Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 9) und − Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10). Diese Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziffer 1-3 und 5) ange- fochten und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.3. Die Berufung des Beschuldigten ist als durch Rückzug erledigt abzuschrei- ben (Urk. 99, Urk. 100). 3. Rückwei sung und Anklageänderung 3.1. Wie bereits vor Vorinstanz, beantragt der unentgeltliche Vertreter des Pri- vatklägers auch im Berufungsverfahren, den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zu diesem Zweck sei der Anklagebehörde Gelegen- heit einzuräumen, die Anklage entsprechend zu ändern. Eventualiter sei die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen der Anklagebe- hörde Gelegenheit einzuräumen, um die Anklageschrift entsprechend zu ändern (Urk. 102 S. 2 ff., Urk. 147 S. 3 ff.). 3.2. Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst der Anklagebehörde und der Verteidigung das rechtliche Gehör zum Antrag der Pri- vatklägervertretung einräumte und beide Parteien die Abweisung dieses Antrags verlangten (Urk. 77 und Urk. 78), erwogen die Vorderrichter zusammengefasst, was folgt: Für den Nachweis über das Willenselement eines Täters könne sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben würden (BGE 134 IV 29, E. 3.2.2., m.w.H.). Ebensolche äusseren Umstände, welche auf einen, eine schwere Körperverletzung übersteigenden Vorsatz, schliessen lassen würden, seien vorliegend nicht auszumachen. Entsprechend bestehe kein Anlass die Anklage im Sinne von Art. 333 StPO zu erweitern respektive zu ergänzen (Urk. 97 S. 6 f.). 3.3. Die Privatklägervertretung beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen insofern, als sie sich auf den Standpunkt stellt, dass das Risiko der Tötung des Privatklägers vorliegend als sehr hoch einzustufen sei. Der Beschuldigte habe sich eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Die Verwirklichung der Todesfolge habe sich dem Beschuldigten als so wahrschein- lich aufdrängen müssen, dass seine Bereitschaft, diese als Folge seines Han-
delns hi nzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten somit aufgrund des Sti- ches in den Hals des Privatklägers sehr wohl äusserliche Umstände vorgelegen, welche auf den für den Eventualvorsatz erforderlichen Willen schliessen liessen (Urk. 102 S. 5). Der Rechtsvertreter weist zudem darauf hin, dass gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts, bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne. Nach der Gerichtspraxis sei bei einem Messerstich, bzw. bei einer Schnittver- letzung im Halsbereich, eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und somit vom Vorsatz erfasst. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der aggressiv auftretende Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Taschenmesser, das eine nicht unerhebliche Klingenlänge aufgewiesen habe, bewusst einen Stich in den Halsbereich versetzt habe (Urk. 147 S. 3 f.). 3.4. Wenn die Privatklägervertretung in ihrer Argumentation davon ausgeht, gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer in den Hals gestochen, so übersieht sie zunächst, dass die Vorinstanz gerade dies nicht als erstellt erachtete. Sie kommt nämlich im Rahmen ihrer Be- weiswürdigung abschliessend wörtlich zu folgendem Schluss: "Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Tat- umstände sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer eine Verletzung am Hals zugefügt hat." (Urk. 97 S. 19). Von einem Stich in den Hals, kann – wie nachfolgend unter Ziffer. 4.3.1 noch detailliert aufzuzeigen sein wird – keine Rede sein. Liegt indes kein Stich in den Hals des Privatklägers vor, so fällt die gesamte Argumentation der Privatklägervertretung, welche auf der Annahme eines Messerstiches in den Hals des Privatklägers basiert, in sich zusammen. 3.5. Mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz sind im hier zu behandelnden Fall in der Tat keinerlei äusserlichen Umstände auszumachen, welche den Schluss zulassen würden, dass der Beschuldigte mit seinem deliktischen Handeln einen, über eine schwere Körperverletzung hinausgehenden, Vorsatz gehabt hätte. Mit Recht hat die Vorinstanz deshalb den Antrag auf Anklageerweiterung
respektive -ergänzung im Sinne von Art. 333 StPO abgewiesen (Urk. 97 S. 7). Gleich ist demnach auch mit dem vorliegend zu behandelnden Antrag der Privat- klägervertretung zu verfahren. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Zusammengefasst kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschuldigte habe die Geschehnisse an sich widerspruchsfrei geschildert. Auch würden sich seine Aussagen mit jenen des Privatklägers und der Zeugin grösstenteils decken, dies indes nur, soweit sie die Vorgeschichte bis zur Auseinandersetzung mit dem Messer betreffen würden. Mit Bezug auf das Kerngeschehen müssten seine Depositionen jedoch als lebensfremd und alles andere als überzeugend bezeichnet werden. Dies habe auch die Verteidigung einräumen müssen. Demgegenüber hätten sowohl die Zeugin C._____, als auch der Privatkläger den Sachverhalt je einzeln betrachtet glaubhaft und plausibel ge- schildert. Deren Aussagen seien in den Kernpunkten geradezu deckungsgleich. Gestützt auf deren Aussagen sei deshalb erstellt, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger mit dem Messer eine Verletzung am Hals zugefügt habe (Urk. 97 S. 7 ff.). 4.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers beanstandete die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Rahmen der Berufungsverhandlung – wie bereits oben zur Thematik der Anklageergänzung erwähnt – in dem Sinne, als er die Feststellun- gen der Vori nstanz zum Tatvorgang, welcher dem Vorsatz zugrunde liegt, r ügte. Konkret brachte der Privatklägervertreter vor, aufgrund des dynamischen Ge- schehensablaufs und der Schwungbewegung i n Ri chtung des ungeschützten Halses des Berufungsklägers, sei das Risiko einer Tötung hoch gewesen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die genannte Stichverletzung im grundsätzlichen Wissen um die allenfalls tödlichen Folgen solchen Handelns zugefügt habe. Die Verwirklichung der Todesfolge habe sich ihm dabei als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass die Bereitschaft,
sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden könne. Somit stünde entgegen der Vorinstanz fest, dass äussere Um- stände vorgelegen hätten, welche auf den für den Eventualvorsatz erforderlichen Willen schliessen liessen (Urk. 147 S. 6). Vermeintlich mit der Vorinstanz betrach- tete der Privatklägervertreter als erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer einen Stich in den Hals versetzte (Urk. 147 S. 2 f.). Wie bereits oben erwähnt und nachfolgend noch thematisiert, ging die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Stich mit dem Messer i n den Hals versetzte, sondern erstellte lediglich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Verletzung am Hals zufügte. 4.3. Was die Vorderrichter im Vorfeld ihrer Beweiswürdigung zum Theoreti- schen vorbringen ist in allen Teilen richtig und ohne weiteres zu übernehmen. Weiter haben sie die Aussagen des Beschuldigten ebenso wie jene des Privatklä- gers und der Zeugin C._____ korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Eine neuerliche Darstellung erübrigt sich mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen (Urk. 97 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt auch für die materielle Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz sehr gründlich vorgenommen hat. Auf all diese überzeugenden Erwägungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Darle- gungen drängt sich einzig die folgende Präzisierung auf: 4.3.1. Während in der Anklageschrift vom 22. Juni 2016 dem Beschuldigten vor- geworfen wird, er habe "einen Stich gegen den Hals des Geschädigten" aus- geführt (Urk. 20 S. 2), erachtete es die Vorinstanz lediglich als erstellt, "dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer eine Verletzung am Hals zugefügt hat" (Urk. 97 S. 19). Über die Frage, wie denn der Beschuldigte dem Privatkläger die nämliche Verletzung zugefügt haben soll, schweigt sich die Vorinstanz ge- flissentlich aus. 4.3.1.1. Der Privatkläger selbst gab hierzu an, der Beschuldigte "habe mit seinem linken Arm eine Bewegung gemacht, worauf er (der Privatkläger) plötzlich voller Blut gewesen sei". Der Beschuldigte habe "mit seinem linken Arm ausgeholt und dann an seinen Hals geschwungen" (Urk. 4 S. 2 und 7). Von einem Stich, war bis
zu der unzulässig suggestiven Frage des befragenden Polizisten "wie oft hat er zugestochen" (Urk. 4 S. 5 Frage 34) seitens des Privatklägers keine Rede. Hin- gegen gab der Privatkläger an, er habe das Messer zunächst nicht gesehen. Erst später habe er bemerkt, dass der Beschuldigte das Messer in seiner linken Faust gehalten habe. Man habe nur ein oder zwei Zentimeter von der Spitze der Klinge sehen können (Urk. 4 S. 4). Als Zeuge befragt, gab der Privatkläger gegenüber dem untersuchenden Staatsanwalt an, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn gegen das Kinn geschlagen (Urk. 8 S. 5). An anderer Stelle gab der Privatkläger zu Protokoll, er bleibe dabei, dass der Beschuldigte ihn "geschnitten" habe (Urk. 8 S. 7). 4.3.1.2. Die Zeugi n C._____ gab auf entsprechende Fragen zu Protokoll, der Be- schuldigte habe sich während des Streites gedreht und habe den Privatkläger ver- letzt. Aus i hrer Si cht habe es der Beschuldigte nicht absichtlich gemacht. Er habe diese Bewegung in seiner Überdrehtheit gemacht. Er habe sich mit seinem gan- zen Körper gedreht. Also auch mit dem Arm, in welchem er das Messer gehalten habe. Es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 6 S. 3). Auch im Rahmen dieser Befragung stellte der nämliche Polizeibeamte erneut die unerlaubte Suggestivfra- ge, ob die Zeugin denn gesehen habe, wie der Beschuldigte "zugestochen" habe (Urk. 6 S. 4 Frage 26). Die Zeugin gab daraufhin zu Protokoll, sie habe nur die Bewegung gesehen. Es sei mehr eine "Fuchtlerei" gewesen. Genau gesehen ha- be sie es nicht. Es sei aus der Drehung heraus gekommen. Das Messer habe man nicht gesehen, der Beschuldigte habe es in der Hand gehalten (Urk. 6 S. 4). Daraufhin stellte der Polizist zum wiederholten Mal die unerlaubt suggestive Fra- ge, ob die Zeugin gesehen habe, wie oft A._____ "zugestochen" habe (Urk. 6 S. 4 Frage 29). Trotz dieser mehrfachen Suggestion seitens des befragenden Polizei- beamten, gab die Zeugin kein einziges Mal an, einen Stich respektive eine Stich- bewegung registriert zu haben. Vom Staatsanwalt als Zeugin befragt gab C._____ in freier Erzählweise an, es habe ein Gemenge mit den Händen gegeben. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte etwas extra gemacht habe. Vielleicht sei ihm die Hand ausgerutscht und er habe B._____ am Hals gestreift. Sie habe nur ge- sehen, dass beide beieinander gestanden hätten und dass es ein Gemenge mit den Händen gegeben habe. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und sei mit
seiner Hand gegen B._____ gefahren. Das sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 9 S. 4). 4.3.1.3. Zusammenfassend kann also gestützt auf die Aussagen des Privatklä- gers und der Zeugin C._____ festgehalten werden, dass von einem Stich, oder auch nur von einer Stichbewegung weder der Privatkläger selber, noch die Zeugin jemals gesprochen haben. Dieser Begriff hat einzig aufgrund der entsprechend suggestiven Befragung durch den Polizeibeamten Eingang in die (polizeilichen) Befragungsprotokolle gefunden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der untersuchende Staatsanwalt diese Begrifflichkeit bei seinen Befragungen korrek- terweise kein einziges Mal erwähnte. 4.3.1.4. Bei den Akten befinden sich diverse medizinische Unterlagen. 4.3.1.4.1 . So einerseits ein "provisorischer Kurzbericht" des Stadtspitals Triemli vom 12. Mai 2016. Hier fällt zunächst auf, dass dieser Bericht nicht durch die Un- tersuchungsbehörden erhoben, sondern offenbar vom Privatkläger angefordert wurde. Der Bericht stellt damit nichts weiter als eine Parteibehauptung dar. Ab- gesehen davon, dass der Bericht lediglich von der Assistenzärztin Dr. med. D._____ unterzei chnet wurde und die Unterschrift des zuständigen Oberarztes fehlt, fällt auch auf, dass er i n si ch ni cht sti mmi g i st. Während nämli ch zunächst unter dem Titel Diagnose von einer "Messerstichverletzung submandibulär rechts" die Rede ist, wir unter dem Titel Lokalstatus eine "ca. 1 cm grosse oberflächliche Schnittverletzung submandibulär rechts" erwähnt. Offenbar wurden die untersu- chenden Medizinalpersonen vom Privatkläger dahingehend instruiert, als dass er in einer Drogenkontakstelle von einem anderen Konsumenten bei ei ner Ausei- nandersetzung mit einem Messer "gestochen" worden sei (vgl. Titel "Jetziges Lei- den"). Von einer Stichverletzung ist in der Folge jedoch keine Rede. Diesem Be- richt kann jedenfalls allein schon aus prozessualen Gründen, aber auch inhaltlich, ni chts entnommen werden, was dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen wür- den. 4.3.1.4.2 . Weiter befindet sich bei den Akten ein "Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung", erstellt durch das Insti tut für Rechtsmedi zi n der Uni versi tät Züri ch.
Offenbar erfolgte die Auftragserteilung durch die Stadtpolizei Zürich mündlich. Ob und inwiefern der Verteidigung Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Person der Gutachterin und/oder zu den Fragen zu äussern, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Offenbar wurde die Verwertbarkeit des Gutachtens durch die Vertei- di gung ni cht i n Abrede gestellt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu erübrigen. Die Gutachterin stellt in ihrer Beurteilung zunächst fest, dass gemäss dem Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli die Verletzung als Messerstich klas- si fiziert worden sei, jedoch sei auch eine Schnittverletzung erwähnt, demnach sei die Läsion auf scharfe Gewalt zurückzuführen (Urk. 11/3 S. 3). Ob es sich nun bei der festgestellten Läsion um eine Stich- oder eine Schnittverletzung handelte, konnte durch die Gutachterin nicht (mehr) geklärt werden. Immerhin ist dem Gut- achten zu entnehmen, dass die festgestellte Verletzung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr ergeben habe (Urk. 11/3 S. 4). 4.3.1.4.3 . Schliesslich befindet sich bei den Akten eine Fotografie der Verletzung des Privatklägers, welche 24 Stunden nach dem fraglichen Vorfall aufgenommen wurde (Urk. 3/3). Darauf ist die Verletzung kaum mehr erkennbar, was auch mit der Feststellung der Gutachterin korrespondiert, wonach diese bereits zwei Tage nach dem Vorfall keine verlässliche Aussage mehr darüber machen konnte, ob als Ursache eher ei ne Schni tt- oder eine Stichverletzung in Frage kommt (Urk. 11/3 S. 3). 4.3.1.4.4 . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch aufgrund der me- dizinischen Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Stichverletzung vorliegen. 4.3.2. Nachdem sowohl der Privatkläger als unmittelbar vom Vorfall betroffene Person, als auch die Zeugin C._____ nie von einem Stich und/oder einer Stich- bewegung gesprochen haben und auch aus den medi zi ni schen Unterlagen und dem Fotomaterial keinerlei verlässliche Angaben zur Entstehungsart der Verlet- zung am Hals des Privatklägers hervorgehen, kann der Anklagesachverhalt in di esem Punkt ni cht zweifelsfrei erstellt werden. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der Klinge seines Taschenmessers, welche Messerspitze rund 1cm aus der Faust ragte, am Hals verletzt hat. Dass er aber zugestochen
hätte, lässt sich nicht erstellen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist daher im Ergebnis zutreffend und kann mit den obigen Ergänzungen vollumfänglich über- nommen werden. 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Die Vorinstanz würdigte in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde das Zufügen der Verletzung am Hals durch den Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 22), welche rechtliche Würdigung vom Beschuldigten ak- zeptiert wurde (Urk. 156 S. 4). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und daher im Berufungsverfahren zu übernehmen (Urk. 97 S. 20 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst erwog die Vorinstanz zu den relevanten Punkten, dass beim Privatkläger keine Lebensgefahr bestanden habe und die erlittene Verlet- zung in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sei. Aus dem Gutachten und auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung stehe über- dies fest, dass durch die Tathandlung des Beschuldigten grundsätzlich die Mög- lichkeit einer lebensgefährlichen Schädigung bestanden habe. Gestützt darauf prüfte die Vorinstanz die versuchte Begehung einer schweren Körperverletzung. Sie kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im Bewusstsein, das Messer noch in der Hand zu halten, sich zu einer Bewegung gegen den Privatkläger entschlos- sen und diese ausgeführt hatte. Dies im Bewusstsein um die möglichen Gefahren bezüglich einer solchen Handlung. Die Vorinstanz erwog, es müsse davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte im Moment, indem er das Messer in der Hand behalten und dennoch gegen den Privatkläger eine Bewegung ausgeführt habe, auch eine gravierendere Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen habe (Urk. 97 S. 21 f.). 5.2. Die vom Privatkläger vorgebrachte rechtli che Würdigung, wonach eine ver- suchte vorsätzli che Tötung i m Si nne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege, ist, nachdem gestützt auf die Sachverhaltserstellung beim Beschuldigten kein Wille auszumachen ist, welcher einen Tötungsvorsatz annehmen liesse, an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen.
5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Der Privatkläger beantragt, gestützt auf den beantragten Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eine angemessen höhere Bestrafung des Beschuldigten vorzunehmen (Urk. 102 S. 2 ff., Urk. 147). 6.2. Die vorinstanzliche Strafzumessung wird weder vom Privatkläger, noch vom Beschuldigten selbst oder der Anklagebehörde kritisiert. Nachdem der vom Privatkläger beantragte Schuldspruch – wie vorstehend erwogen – nicht erfolgt und es beim Schuldspruch wegen versuchter schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sein Bewenden hat, kann die zutreffende und überzeugende Strafzumessung der Vorinstanz in allen Teilen übernommen werden (Urk. 97 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen. 6.3. Gemäss Vollzugsmeldung des Flughafengefängnisses, Abteilung Strafvoll- zug, vom 11. August 2017 wurde der Beschuldigte am 11. August 2017 aus der Haft entlassen und auf freien Fuss versetzt. In der Zeit vom 3. August 2017 (Ent- lassung gemäss Entlassungsbefehl vom 2. August 2017 (Urk. 128) bis zum 11. August 2017 musste der Beschuldigte offenbar eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte Busse erstehen. Diese Zeit ist ihm selbstredend nicht auf die hier auszufällende Strafe anzurechnen. Damit befand sich der Beschuldigte vom 13. Mai 2016 bis zu seiner bedingten Entlassung am 3. August 2017 in Untersu- chungshaft respektive im vorzeitigen Strafvollzug. Die auf diese Weise erstande- ne Haft von insgesamt 448 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
der Vorinstanz, wonach den Privatkläger durch das Zurückstossen des Beschul- digten ein minimales Verschulden treffe, sei nicht schlüssig. Die Reaktion des Pri- vatklägers, indem er den Beschuldigten weggestossen habe, sei nicht nur nach- vollziehbar, sondern insbesondere auch angemessen und berechtigt gewesen. Eine Mitschuld könne dem Privatkläger nicht angelastet werden. Schon aus die- sem Grund sei die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung zu tief. Ergän- zend führte der Privatklägervertreter aus, der Vorfall sei für das weitere Leben des Privatklägers extrem einschneidend. Gemäss dem Arztzeugnis von Herrn Dr. med. E._____ (Urk. 148/1) leide der Privatkläger aufgrund dieses Vorfalls noch heute unter einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlaf- störungen, Flash-backs, Vermeidungsverhalten, Reizbarkeit, erhöhter Schreck- haftigkeit und Hypervigilanz. Dass sein alltägliches Leben durch dieses Ereignis wesentlich beeinträchtigt sei, zeige sich auch darin, dass er aufgrund seiner Ängste sich gar gezwungen gesehen habe, aus Zürich wegzuziehen, um dem Beschuldi gten keinesfalls auf der Strasse zu begegnen (Urk. 148/2). Der Privat- kläger sei somit durch die Tat auch aus seinem gewohnten Umfeld in ... gerissen worden. Der Privatkläger müsse sich aufgrund dieses Angriffs bis heute psycho- logisch behandeln lassen und leide immer noch erheblich an den Folgen der Tat, was genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 147 S. 7 ff.). 8.3. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. 8.3.1. In objektiver Hinsicht ist bekannt, dass der Privatkläger durch den Übergriff des Beschuldigten an der rechten Halsseite unter dem Unterkiefer eine ca. 1.5 cm lange Hauteröffnung erlitten hat, welche bereits nach einem Tag verkrustet und entsprechend nach wenigen Tagen vollkommen verheilt war (Urk. 11/3 S. 2). Die
Verletzungen des Privatklägers hatten für diesen keinerlei schwerwiegenden phy- sischen Folgen und es bestand keine Lebensgefahr. Wenn die Privatklägerver- tretung ausführt, der Vorfall schränke den Privatkläger auch heute noch massiv in seinem täglichen Leben ein, so fällt doch auf, dass sie ni cht nachvollzi ehbar dar- tut, wori n denn ei ne solche massi ve Ei nschränkung konkret zu erblicken wäre. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Privatklägervertreter vor, der Privatkläger habe wegen des Vorfalls nach ... umzi ehen müssen. D azu rei chte er indessen einzig eine Bestätigung der Sozialbehörde über den Bezug von Fürsor- geleistungen des Privatklägers ein (Urk. 148/1). Ein Zusammenhang zwischen der Tat, deren Folgen und dem Umzug ist damit allerdings nicht belegt. Überdies wirft das Arztzeugnis, welches der Privatklägervertreter anlässlich der Berufungs- verhandlung ei nreichte (Urk. 148/1), Fragen auf. Das Zeugnis wurde am 1. No- vember 2017 ausgestellt. Bereits einen Tag zuvor, am 31. Oktober 2017, stellte Dr. med. E._____ für den Privatkläger ein Arztzeugnis aus. Dieses hält fest, der Privatkläger leide aktuell unter schweren psychi schen Störungen. Diese stünden unter anderem auch i n Zusammenhang mit der Traumatisierung im Mai 2016 (Urk. 142). Mitunter weist das erste Arztzeugnis die Beschwerden des Privatklä- gers im Unterschied zum zweiten Arztzeugnis nicht klar dem Vorfall vom Mai 2016 zu. Der Privatkläger befand sich bereits vor dem hier zur Beurteilung ste- henden Vorfall in einer schwierigen Lebenssituation. Jedenfalls zeigt das erste Arztzeugnis auf, dass er auch wegen anderer Probleme, gemäss Verteidigung auch schon vor dem Vorfall (Prot. II S. 12), in psychiatrischer Behandlung war. Gestützt auf die beiden sehr kurz gehaltenen Arztzeugnisse, welche keine kon- kreten Folgen durch den Vorfall im Alltag des Privatklägers beschreiben, lässt sich somit die erforderliche Kausalität zwischen der erlittenen versuchten schwe- ren Körperverletzung und der psychischen Verfassung des Privatklägers ni cht er- stellen. Es bleibt somit unklar, ob der Privatkläger aufgrund des Vorfalls oder aus anderen Gründen fachärztli che Hi lfe i n Anspruch nimmt. Wenn die Vorinstanz je- doch erwägt, es sei naheliegend, dass beim Privatkläger aufgrund des Vorfalls gewisse Spuren wie Angstzustände eingetreten seien, so ist ihr darin zuzustim- men. Mit der Vorinstanz ist aber auch festzustellen, dass schwere Folgen der Tat, welche den Privatkläger in seinem täglichen Leben beeinträchtigen würden, ni cht
belegt wurden. Auch unter Berücksi chtigung des Umstandes, dass der Privatklä- gervertreter zu recht rügte, dass die Vorinstanz ein Mitverschulden des Privatklä- gers annahm, wovon aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht auszugehen ist, erweist sich die Genugtuungsforderung des Privatklägers als vollkommen über- höht. Bereits die durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 2'000.- - zuzügli ch Zi ns schei nt im konkreten Fall – ohne Annahme ei nes Mi tverschuldens – und gemessen an ähnlich gelagerten Fällen als hoch. Eine Herabsetzung der- selben verbietet sich aber gestützt auf Art. 391 Abs. 3 StPO. 8.3.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren jedoch erneut abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigung 10. Kosten 10.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- fest- zusetzen. 10.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für ihre Verfahren betreffend Genugtuung, erheben die Gerichtsbehörden vom Opfer keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). 10.3. Der Privatkläger ist Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG, weshalb ihm trotz seines vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. 11. Entschädi gung 11.1. Die amtliche Verteidigerin ist antragsgemäss mit Fr. 5'627.35 (i nkl. 8% MwSt.) zu entschädigen (Urk. 136). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung dieser Kosten
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kommt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 OHG vorliegend ni cht in Frage. 11.2. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist antragsgemäss und er- gänzt um den Honoraranspruch zufolge Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Studium des Urteils und Besprechung desselben mit dem Klienten, mit Fr. 4'043.20 (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen (Urk. 149). Die Kosten der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers si nd ebenfalls definitiv auf die Geri chts- kasse zu nehmen. Eine Nachforderung verbietet sich vorliegend gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG. Es wird beschlossen: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. ... 2. ... 3. ... 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. ... 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 beschlagnahmte Taschenmesser (Asservat-Nr. A009'289'252) wird ein- gezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.
Honorar: 10'000.00 Barauslagen: 376.80
Zwischentotal: 10'376.80 Mehrwertsteuer: 830.15
Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 11'206.95 8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)
Honorar: 6'000.00 Barauslagen: 152.50
Zwischentotal: 6'152.50 Mehrwertsteuer: 492.20
Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 6'644.70
4'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
3'000.– Gebühr Strafuntersuchung
980.– Kosten Kantonspolizei
1'244.70 Gutachten
35.– diverse Kosten
6'644.70 Vertreter Privatkläger
11'206.95 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv, jene der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 448 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzügli ch 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'627.35 amtliche Verteidigung Fr. 4'043.20 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Züri ch, Rekursabtei lung − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − di e Kantonspoli zei Züri ch, Techni sche Ermi ttlungsunte rst üt zung , Asservate-Triage (Ref. K160513-067/66589784). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. November 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner