Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170199-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Maurer Urteil vom 13. Juni 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Th. Brändli, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend Ausnützung der Notlage etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 20. November 2014 (GG140031) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Mai 2016 (SB150128) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 26. April 2017 (6B_966/2017)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 30. Oktober 2015 (Urk. 100; ersetzt Anklageschrift vom 12. August 2014 [Urk. 41]) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 40 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (wovon bis und mit heute 1 Tage durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'350.80 Kosten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerin (RAin Y.) 7. Rechtsanwältin lic.iur. Y. wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 11'350.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Auslagen für die Übersetzung werden auf die Staatskasse genommen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB150128; Urk. 133 S. 40 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.– (wovon Fr. 100.– als durch einen Tag Haft geleistet gelten). 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) sowie die Entschädigung der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Disp.-Ziff. 7) werden bestätigt. 7. Die Kosten des Vorverfahrens (Fr. 2'006.60) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 3'000.–) werden dem Beschuldig- ten im Umfang von 1/6 auferlegt und im Umfang von 5/6 auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 3'835.– aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
digten zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urk. 142 S. 10). Der Entscheid der hiesigen Kammer vom 11. Mai 2016 ist vom teilweise gutheissenden Entscheid somit betreffend die Dis- positiv-Ziffern 1-11 nicht betroffen. Daher sind sämtliche Dispositiv-Ziffern des aufgehobenen Entscheides vom 11. Mai 2016 rechtskräftig (vgl. Urk. 133 S. 4-40). 4. Da es im vorliegenden Verfahren (vgl. auch Ziff. II.) lediglich noch darum geht, die Entschädigung des Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren festzusetzen (was im ersten Berufungsverfahren unterlassen wurde), kann auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien verzichtet wer- den und das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. April 2017 verbindlich festgestellt, dass sich die hiesige Kammer mit dem Entschädigungsbegehren des Beschuldigten für den auf das Berufungsverfahren entfallenden Teil der bis zum 5. Oktober 2015 dauernden erbetenen Verteidigung nicht auseinandergesetzt hat, obwohl der Beschuldigte dem Grundsatz nach Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe seines Obsiegens habe (Urk. 142 S. 9 E. 2.3). Weiterungen hierzu er- übrigen sich und es ist die entsprechende Entschädigung festzusetzen. 2. Der Beschuldigte reichte dem hiesigen Gericht für seine erbetene Verteidi- gung bis zum 5. Oktober 2015 (vgl. Urk. 90) eine Honorarnote über Aufwendun- gen von 180 Minuten sowie Auslagen von Fr. 51.– (zuzügli ch MwSt.) ei n, was ei n Total von Fr. 929.90 (inkl. MwSt.) ergibt (Urk. 104). Dem Beschuldigten wurden die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) im Um- fang von 1/6 auferlegt; im Umfang von 5/6 wurden si e auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 133 S. 40 und S. 41). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine um 1/6 reduzierte Prozessentschädigung für erbe- tene anwaltliche Verteidigung von Fr. 774.90 aus der Gerichtskasse auszurichten.
III. Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser An- satz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 11. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Ausnützung der Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.– (wovon Fr. 100.– als durch einen Tag Haft geleistet gelten). 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Disp.-Ziff. 7) werden bestätigt. 7. Die Kosten des Vorverfahrens (Fr. 2'006.60) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 3'000.–) werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/6 auferlegt und im Umfang von 5/6 auf die Gerichtskasse genommen.
− die Vorinstanz − die Kasse des Obergerichts Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 13. Juni 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer