Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170215-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 15. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 6. Februar 2017 (GB160014)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017 (Urk. 24), da das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Februar 2017 dem Beschuldigten am 10. Mai 2017 zugestellt wurde (Urk. 27), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen zur Ei nrei chung der Berufungserklärung ab Zustellung des begründeten Urteils für den Beschuldigten somit am 30. Mai 2017 abgelaufen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeits- voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157), da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da der Beschuldigte infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO,
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 15. Juni 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner