Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170268-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, die Ersatzober- richterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Urteil vom 19. März 2018
in Sachen
A., Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend mehrfache einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 1. Februar 2017 (GG160024)
Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. Juli 2016 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51 und Urk. 53).
Urteil der Vorinstanz (Urk. 84 S. 50 f.) "Es wird erkannt: 1. B._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. C._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 3. Die Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 [A.] wer- den auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von B._____ mit Fr. 7'795.20 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt. 5. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von C._____ mit Fr. 9'427.30 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt. 6. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbei- stand von A._____ mit Fr. 8'130.65 entschädigt. 7. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren fallen ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Des Privatklägers A._____ (Urk. 117 S. 2 i.V.m. Urk. 87 S. 3 f., sinngemäss) 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben; 2. Es seien die Beschuldigten wegen folgender Delikte schuldig zu sprechen: − Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und − Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB eventuell wegen − Einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB und − Fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB 3. Es seien die Beschuldigten angemessen zu bestrafen, wobei das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass in Anwendung von Art. 49 ange- messen zu erhöhen sei; 4. Es seien die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ folgende Beträge (unter Vorbehalt einer Nachklage) zu bezahlen: − Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'417.35 zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2014 sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Mai 2014; − Eventuell sei festzustellen, dass die Beschuldigten gegenüber dem Pri- vatkläger dem Grundsatz nach zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet sind.
b) Des Beschuldigten B.: (Urk. 118 S. 2) 1. Die Berufung des Privatklägers sei hinsichtlich des Beschuldigten 1 voll- umfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Februar 2017 zu bestätigen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens. c) Des Beschuldigten C.: (Urk. 119 S. 1) 1. Die Berufung des Privatklägers sei abzuweisen und das Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 1. Februar 2017 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung inkl. Mehrwertsteuer vorab aus der Staatskasse zu vergüten seien.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Februar 2017 wurden die Beschuldigten B._____ und C._____ vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am
selben Tag mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 27 ff.), meldete der Privatkläger A._____ innert Frist mit Schreiben vom 7. Februar 2017 Berufung an (Urk. 75). Das begründete Urteil (Urk. 78) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Fol- ge am 27. Juni 2017 zugestellt (Urk. 82), woraufhin dieser mit Eingabe vom 17. Juli 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte, wobei er gleichzeitig den Beweisantrag stellte, dass die Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen seien (Urk. 87, vgl. Urk. 88 A). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2017 wurde dem Privatkläger Frist an- gesetzt, um sein mit der Berufungserklärung gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu be- legen (Urk. 90, Urk. 87 S. 4), woraufhin dieser die entsprechenden Unterlagen mit Schreiben vom 10. August 2017 einreichte (Urk. 92 und 94). In der Folge wurde den Beschuldigten sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen, sowie um zum Beweisantrag des Privatklägers Stellung zu nehmen; die unentgeltliche Rechtspflege wurde als fortdauernd bejaht (Urk. 96). Daraufhin teil- te die Anklagebehörde mit Eingabe vom 28. August 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Abweisung des Beweis- antrages des Privatklägers (Urk. 98). Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ erklärte mit Eingabe vom 13. September 2017, es werde keine An- schlussberufung erhoben und auf die Stellungnahme zum Beweisantrag des Pri- vatklägers verzichtet (Urk. 99). Der Beschuldigte B._____ reichte schliesslich mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 105 und 107). Der Beschuldigte C._____ liess sich hingegen innert Frist nicht verlauten. Schliesslich wurde der Beweisantrag des Privatklägers mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 110). 1.4. Am 19. März 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y., der Beschuldigte C. in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Vertretung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II. S. 7).
Privatkläger seien im Polizeigriff zwangsweise in dieses Prügelzimmer gebracht worden und hätten dort bis zum Eintreffen der Ambulanz verharren müssen. Es sei kaum vorstellbar, dass diese sich getraut hätten, den Raum zu verlassen, auf- grund des psychischen Drucks und vor Angst. Sie seien somit in ihrer Handlungs- als auch Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, weshalb ein Tatbestand ei- nes Deliktes gegen die Freiheit erfüllt sein könnte (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 64 S. 2). Im Berufungsverfahren führt der Vertreter sodann aus, es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Vorinstanz den Antrag auf Ergänzung bzw. Berichtigung der An- klage abgewiesen habe. Die Freiheitsdelikte würden sich auf den Handlungs- abschnitt, als die Privatkläger von der Tanzfläche in den Security-Raum geführt worden seien, beziehen, wobei der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Eine Wei- terung der Anklage sei daher angezeigt (Urk. 87 S. 5). 2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung dieses Antrags damit, dass sich mit den im Recht liegenden Beweismitteln auch ein erweiterter Anklagevorwurf der Freiheitsberaubung oder Nötigung nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 84 S. 8). 2.3. Der Freiheitsberaubung macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt ist, dass die Freiheitsent- ziehung unrechtmässig ist (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 183 N 8). Zwar ist vor- liegend unbestritten, dass sich die beiden Privatkläger während mehrerer Minuten bis zum Eintreffen der Polizei im Security-Raum befanden. Jedoch sind Private berechtigt, eine Person, welche bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde, vorläufig festzunehmen, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts erfüllt die vorläufige Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdäch- tigen Person den Tatbestand der Freiheitsberaubung, soweit sie länger dauert als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen (BGE 182 IV 73, Regeste). In casu wurde die Polizei durch E._____, den Mana-
ger des Clubs F., alarmiert, weil es im Club zu einer Schlägerei gekommen sei und er zusammen mit seinen Mitarbeitern zwei Männer im Raum des Sicher- heitsdienstes zurückhalten würde (Urk. 1 S. 6). Dass die Privatkläger länger im Sicherheitsraum festgehalten wurden, als die Polizei benötigte, um nach der Alarmierung zum Club F. zu gelangen, beziehungsweise dass die Polizei nicht unmittelbar nach dem Verbringen der Privatkläger in den Security-Raum alarmiert wurde, lässt sich den Untersuchungsakten nicht entnehmen. Wie nach- folgend noch zu zeigen sein wird, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie in Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifelsfall von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO), nicht ausgeschlossen werden, dass es auf der Tanzfläche des Clubs F._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, in welche die beiden Privatkläger invol- viert waren. Insbesondere ist erstellt, dass die Privatkläger im Club F._____ Frau- en belästigt haben (vgl. Urk. 84 S. 42 ff.). Somit lässt sich bereits deshalb nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Privatkläger durch die Beschuldigten un- rechtmässig bis zum Eintreffen der Polizei im Security-Raum festgehalten wur- den. Was die Zeitspanne betrifft, in welcher die Privatkläger von den Beschuldig- ten erwiesenermassen von der Tanzfläche resp. ihrem Tisch in den Security- Raum gebracht wurden (vgl. Urk. 87 S. 5), wäre diese für sich allein auch zu we- nig lang, um bereits als Freiheitsberaubung qualifiziert zu werden, denn erforder- lich ist eine gewisse Intensität und Dauer (BSK, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, N 41 zu Art. 183 StGB; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 183 StGB). Mithin erübrigt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Rückweisung der Anklageschrift zur Ergänzung, weil sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht rechtsge- nügend erstellen lässt. 2.4. Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Zwar wurden die Privatkläger dadurch, dass sie von den Beschul- digten in den Polizeigriff genommen und gegen ihren Willen in den Security-Raum geführt wurden, genötigt, sich in diesen Raum zu begeben. Der Tatbestand der Nötigung ist allerdings nur erfüllt, wenn die Nötigung rechtswidrig war. Rechtswid-
rigkeit liegt vor, wenn entweder der verfolgte Zweck oder das verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Donatsch, a.a.O., Art. 181 N 9). Vorliegend wurden die Privatkläger nach einer Auseinander- setzung in den Security-Raum geführt, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten, was nicht rechtswidrig ist. Folglich lässt sich auch der Tatbestand der Nötigung anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellen. 3. Ausweitung des Schuldspruchs: In seiner Berufungserklärung liess der Privatkläger A._____ im Hauptpunkt ferner beantragen, die Beschuldigten seien wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 87 S. 3). Diese gegenüber der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil geänderte rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts wurde im Berufungsverfahren indes nicht weiter begründet. Ebenso wenig wurde diesbe- züglich eine Ergänzung der Anklage beantragt, obwohl dazu offenkundig gewisse Tatbestandsmerkmale – etwa die Schwere der Verletzung – präzisiert werden müssten. So reicht ein Nervenschaden allein noch nicht aus, um eine Körperver- letzung als schwer zu qualifizieren. Überdies liegen zum aktuellen Gesundheits- zustand des Privatklägers, insbesondere zu allfälligen bleibenden Schäden, keine Angaben vor. Ein Schuldspruch, wie vom Privatklägervertreter verlangt, ist daher bereits aus Gründen des Anklageprinzips nicht möglich. Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird, besteht indes auch diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Den beiden Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 11. Mai 2014, ca. um 2.30 Uhr, im Club F._____ an der ...strasse ... in ... [Ortschaft] als Securi- ty-Mitarbeiter die Geschädigten A._____ und D._____ in den Security-Raum des Clubs gebracht zu haben. Dort hätten sie gemeinsam nach zumindest konkludent gemeinsam gefasstem Tatentschluss mit den Fäusten oder einem Stock oder ei-
nem ähnlichen Gegenstand auf die beiden Geschädigten eingeschlagen, wodurch der Geschädigte A._____ einen vierteiligen Oberarmknochenbruch sowie einen Nervenschaden des Speichennervs am rechten Arm und der Geschädigte D._____ mehrere Hämatome am ganzen Körper sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten hätten (Urk. 51 S. 2 und Urk. 53 S. 2). 2. Ausgangslage 2.1. Die Beschuldigten bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich und anerken- nen einzig, dass sie die beiden Privatkläger an jenem frühen Morgen in den Security-Raum des Clubs F._____ geführt haben. Unbestritten ist ferner, dass die Privatkläger bis zum Eintreffen der Sanität mehrere Minuten in diesem Raum verbracht haben. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt aufgrund des Untersuchungs- und Be- weisergebnisses nach den von der Lehre und Praxis entwickelten Beweisgrund- sätzen erstellen lässt. 2.2. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass die Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen seien. Sie hielt fest, dass vorliegend Erstaussagen, die unmittelbar nach dem Vorfall und damit zeitnah sowie frei von äusseren Einflüssen erfolgten, fehlen würden, und sowohl die Beschuldigten als auch die Privatkläger Zeit ge- habt hätten, sich abzusprechen oder auch in gemeinsamen Gesprächen un- bewusst oder bewusst Erinnerungslücken zu füllen. Die Privatkläger würden in Bezug auf das Geschehen im Security-Raum keine genauen Angaben machen können, und insbesondere zu den mutmasslichen Tätern würden konkrete Anga- ben fehlen. Es bleibe zudem offen, wie viele Personen sich zusammen mit den Privatklägern im Security-Raum befunden hätten. Mithin seien die Aussagen der Privatkläger darüber, wann, wie und durch wen ihnen die Verletzungen zugefügt worden seien, zu ungenau. Auch der Zeuge G._____ könne sodann keine erhel- lenden Aussagen dazu machen, wer sich mit den Privatklägern im Security -Raum aufgehalten habe und ob auf diese eingeschlagen worden sei. Immerhin habe er aber nicht erwähnt, solches festgestellt zu haben, als er die Privatkläger kurz im Security-Raum gesehen habe. Ferner ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen
G., D. und H., dass der Security-Angestellte mit tunesischer Abstammung – mithin der Beschuldigte C. – draussen vor dem Club auf sie losgegangen sein soll, während die Privatkläger im Security-Raum gewesen sei- en. Zwar seien die Aussagen der Beschuldigten zum eigentlichen angeklagten Sachverhalt sehr karg. Andererseits sei aber auch auffällig, dass beide Privat- kläger erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt hätten, sie seien von jenen Security-Mitarbeitern geschlagen worden, welche sie in den Raum gebracht hätten. Mithin hätten sich die Privatkläger offensichtlich erst auf- grund der Aussagen der Beschuldigten daran "erinnert". Ferner lasse sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen, ob es tatsächlich zu einer Schlägerei zwischen den Privatklägern und einer anderen Gruppe im Club F._____ gekommen sei. Zusammenfassend lasse sich nicht erstellen, dass sich der angeklagte Sachverhalt so abgespielt habe (Urk. 84 S. 36 ff.). 2.3. Der Vertreter des Privatklägers A._____ wendet demgegenüber in der Be- rufungserklärung ein, die Vorinstanz sei von falschen Annahmen ausgegangen und habe die klar widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten nicht hinrei- chend gewürdigt. Die Beschuldigten sowie die Auskunftsperson E._____ würden vorbringen, die Privatkläger hätten sich ihre Verletzungen anlässlich eines Strei- tes mit anderen Besuchern zugezogen. Eine solche Auseinandersetzung habe aber niemand wahrgenommen, weshalb dies eine blosse Schutzbehauptung sei, auf welche nicht abgestellt werden könne. Zudem hätten sich bloss die Beschul- digten und E._____ im Zimmer aufgehalten. Dessen Aussage, dass bloss er sel- ber sowie der Security-Chef "I." im Raum gewesen seien, sei unglaubhaft, da sie den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten entgegenstehe. Aus der Aussage des Zeugen G. ergebe sich sodann, dass sich der Beschuldig- te C._____ länger als zwei Minuten im fraglichen Raum aufgehalten und sich überdies im Umgang mit den Gästen äusserst brutal verhalten habe. Zusammen- gefasst sei erstellt, dass die Beschuldigten die Privatkläger ins Zimmer geführt und sich dort eine gewisse Zeit aufgehalten hätten. Kein Zeuge bestätige, dass es auf der Tanzfläche zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Aufgrund der Verletzungen der Privatkläger stelle sich deshalb bloss noch die Frage, was in diesem Zimmer geschehen sei. Beide Privatkläger hätten stets ausgesagt, un-
mittelbar vor dem Eingang zu diesem Raum bzw. gleich nach Ankunft in diesem Raum den ersten Schlag verspürt zu haben (Urk. 87 S. 5 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung betonte der Vertreter des Privatklägers, die Kernfrage sei, ob es eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen gegeben habe, an welchen die Opfer beteiligt gewesen seien. Anderenfalls könne kaum erklärt werden, wie sich die Privatkläger die Verletzungen zugezogen haben. Bei der Darstellung der Schläge- rei handle es sich jedoch um eine Schutzbehauptung, zumal weltfremd erscheine, dass der Privatkläger unmittelbar nach der Schlägerei, in welcher er sich einen Arm gebrochen haben soll, auf die Security-Mitarbeiter losgegangen sei. Auch habe kein einziger Zeuge eine Schlägerei beobachtet. Ferner ergebe sich aus den lückenlosen Aussagen der Zeugin J., dass diese an jenem Abend nur mit Freundinnen unterwegs gewesen sei. Sie habe beobachtet, wie ein Mitarbeiter den Jungen, welchen sie angeschwänzelt habe, am Arm genommen und nach draussen geführt habe. Wenn es aber keine Schlägerei gegeben habe, müsse der Anklageschrift gefolgt werden, weil die Verletzungen nur durch die im Raum an- wesenden Security-Mitarbeiter hätten zugefügt werden können. Es sei nämlich erstellt, dass die Beschuldigten die Privatkläger in das Prügelzimmer verbracht hätten und beide Beschuldigten hätten während den Einvernahmen mehrmals ausgesagt, dass nur sie und der Clubmanager sich in diesem Raum aufgehalten hätten (Urk. 117 S. 3 ff.). 2.4. Der Verteidiger des Beschuldigten B. wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe sich sehr ausführlich und kritisch mit den Aussagen der Beschul- digten auseinandergesetzt, weshalb vollumfänglich auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden könne. Der Sachverhalt lasse sich schlicht nicht er- stellen, weshalb richtigerweise ein Freispruch erfolgt sei (Urk. 118 S. 2 ff.). 2.5. Auch der Verteidiger des Beschuldigten C._____ erachtet das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf als überzeugend. Die Vorinstanz habe sich sehr kritisch mit den Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt und sei zum Schluss ge- kommen, dass unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung des eingeklagten Sach- verhalts bestehen würden, weshalb die Beschuldigten zu Recht freigesprochen worden seien (Urk. 119 S. 2 ff.).
ten worden sei und er nichts mehr habe machen können, er sei dann bis zum Security-Raum ruhig gewesen. Er bestreite, dass er den Privatkläger A._____ verletzt habe. Er sei nicht lange im Security-Raum geblieben, sondern wieder zu- rück auf seinen Posten gegangen, weil ihm sein Chef dies befohlen habe. Als er in den Raum gekommen sei, sei dieser leer gewesen und als er diesen verlassen habe, seien der Manager und der Besitzer des Clubs gekommen, und auch der Beschuldigte B._____ sei dort geblieben (Urk. 116 S. 7 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen der Beschuldigten sowie der Privatkläger und der Zeugen detailliert und korrekt wiedergegeben sowie objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 84 S. 14 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorab vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nachfolgende Er- wägungen sind lediglich als Ergänzung bzw. Verdeutlichung dazu zu verstehen. 3.4. Aussagen des Privatklägers A._____ 3.4.1. Der Privatkläger A._____ sagte am 20. Mai 2014 bei der polizeilichen Ein- vernahme, mithin etwas mehr als eine Woche nach dem Vorfall, aus, er sei mit Kollegen im Club gewesen und habe den Geburtstag seines Kollegen gefeiert. Sie hätten einen Stehtisch in der Nähe der Tanzfläche gehabt mit Kuchen und ei- ner Flasche Whiskey. Nachdem die erste Flasche leer gewesen sei, habe er die zweite bestellt. Diese sei gebracht worden, woraufhin er diese aufgemacht habe und am Einschenken gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien nur er und der Pri- vatkläger D._____ am Tisch gewesen, die Übrigen hätten sich in der Raucher- lounge aufgehalten. Er sei plötzlich von hinten im "Polizeigriff" gepackt und in ein Zimmer geschleppt worden. Dann habe er sich zusammen mit dem Privatkläger D._____ in diesem Raum befunden. Er könne nicht genau sagen, ob zwei oder vier Security in diesem Raum gewesen seien. Als er in den Raum gekommen sei, sei er geschlagen worden, ohne dass etwas gesagt worden sei. Auf ent- sprechende Frage führte der Privatkläger A._____ aus, er sei vor dem Raum nicht geschlagen worden. Er denke, ein Security pro Person sei auf ihn und den Privat- kläger D._____ zugekommen, aber er habe nicht nach hinten geschaut, deshalb wisse er das nicht. Er habe erst im Raum gesehen, dass der Privatkläger D._____
ebenfalls gepackt worden sei. Er habe keine Chance, die Security-Angestellten zu beschreiben, da er von hinten festgehalten worden sei und sich im Raum auf dem Boden befunden habe. Er sei im Raum in diesem Griff gewesen. Er habe sich nach vorne beugen müssen und in diesem Moment habe er Schläge und einen Schmerz am rechten Oberarm gespürt. Er sei zu Boden gefallen und habe ge- sagt, dass der Arm gebrochen sei, jedoch habe man nicht von ihm abgelassen. Man habe weiter auf seinen rechten Arm eingeschlagen (Urk. 12 S. 2 f.). 3.4.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2015 führte der Privatkläger A._____ aus, er sei plötzlich von hinten in den Poli- zeigriff genommen und in ein Zimmer geschleppt worden. Genau beim Türein- gang dieses Zimmers hätten sie angefangen, zu schlagen. Sie hätten auch auf seinen rechten Arm geschlagen. Er sei auf den Boden gefallen und bäuchlings auf dem Boden gelegen. Einer sei auf ihn drauf gesessen. Sie hätten ihn ge- schlagen. Er wisse nicht, ob es mit einem Gegenstand gewesen sei. Er habe ge- hört, wie sie auch seinen Kollegen im gleichen Zimmer geschlagen hätten. Auf die Frage, wie viele Personen im Security-Raum gewesen seien, antworte der Privat- kläger A._____, sicher die beiden, welche ihn gepackt hätten. Dann sei er sich nicht mehr ganz sicher. Er habe mehrere Stimmen gehört, sicher zwei oder drei mehr. Er könne die Personen nicht beschreiben, weil er von hinten im Polizeigriff gepackt worden sei. Im Zimmer sei er dann auf den Boden geworfen worden und ihm sei schwarz vor Augen geworden. Auf die Frage, ob er die Leute nicht gese- hen habe, antwortete er, "Dann habe ich sie schon gesehen, aber ich kann mich nicht an ihre Gesichter erinnern." Er sei sich nicht sicher, ob die Person, welche ihn in den Polizeigriff genommen habe, auf den rechten Arm geschlagen habe oder eine zweite Person. Er sei auf den Arm geschlagen worden und dann zu Bo- den gefallen, wobei er nicht sicher sei, ob er geschubst worden oder gefallen sei. Es sei aber gerade beim Eingang zu diesem Zimmer gewesen. Auf die Frage, von wie vielen Personen er geschlagen worden sei, antwortete er, es seien sicher zwei Personen gewesen. Vielleicht seien auch nochmals zwei dazu gekommen, das wisse er nicht. Genau gespürt, dass ein Arm gebrochen sei, habe er am Bo- den. Dann sei der Schmerz gekommen und ihm sei schwarz vor Augen gewor- den. Es müsse beim Schlag im Stehen gewesen sein. Auf die Frage, wer die
Schläger gewesen seien, antwortete er, die zwei, die ihn und seinen Kollegen beim Stehtisch gepackt hätten, die hätten sie gepackt und ins Zimmer geführt. Sie seien die ganze Zeit dabei gewesen. Bei den anderen wisse er nicht, wer noch dabei gewesen sei. Sie hätten ja gerade beim Eingang schon begonnen zu schla- gen. Der, der ihn gehalten habe, habe ihn auch geschlagen. Da sei er sich sicher. Es hätten aber noch mehrere Leute ihn geschlagen. Der, der den Privatklä- ger D._____ gehalten habe, habe sicher den Privatkläger D._____ geschlagen. Er habe gehört, wie der Privatkläger D._____ geschrien habe. Er wisse aber nicht, ob der ihn geschlagen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Schliesslich er- klärte der Privatkläger A._____ auf die Frage, ob einer der anwesenden Beschul- digten am Vorfall beteiligt gewesen sei, wenn er in deren Gesicht sehe, dann nicht (Urk. 13 S. 3 ff.). 3.4.3. Mithin fällt auf, dass der Privatkläger A._____ zunächst aussagte, er sei vor dem Raum nicht geschlagen worden. Er sei im Raum in diesem Griff gewesen. Er habe sich nach vorne beugen müssen und in diesem Moment habe er Schläge und einen Schmerz im rechten Oberarm gespürt. Er sei zu Boden gefallen, aber man habe weiter auf seinen rechten Arm eingeschlagen. Später sagte er demge- genüber aus, genau beim Türeingang zu diesem Zimmer hätten sie angefangen, zu schlagen. Sie hätten auch auf seinen rechten Arm geschlagen. Er sei dann zu Boden gefallen oder geschubst worden. Genau gespürt, dass sein Arm gebro- chen sei, habe er, als er auf dem Boden gewesen sei. Somit lässt sich – selbst wenn man von den Aussagen des Privatklägers A._____ ausgeht – aus diesen Aussagen nicht zweifelsfrei ableiten, wann bzw. durch welche Schläge oder Ein- wirkungen sein Arm gebrochen wurde. Zwar sagte der Privatkläger aus, es müsse beim Schlag im Stehen gewesen sein, jedoch erklärte er im Widerspruch dazu selber, er habe erst gespürt, dass sein Arm gebrochen sei, als er auf dem Boden gewesen sei. Auch in Bezug auf die im Raum anwesenden Personen lässt sich aufgrund der Aussagen des Privatklägers A._____ nicht erstellen, dass bloss die Beschuldigten B._____ oder C._____ als Verursacher dieser Verletzungen in Frage kommen. Diesbezüglich sagte A._____ zunächst nämlich aus, er könne nicht genau sagen, ob zwei oder vier Security in diesem Raum gewesen seien. Er habe keine Chance, die Security-Angestellten zu beschreiben, da er von hinten
festgehalten worden sei und sich im Raum auf dem Boden befunden habe. Auffal- lend ist, dass er bei der polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt, dass er durch diejenigen Personen geschlagen wurde, welche ihn in den Raum geführt haben. Vielmehr ist die Rede davon, dass er in diesem Raum geschlagen worden sei, wo zwei bis vier Security-Angestellte anwesend gewesen seien. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er sodann aus, es seien sicher die beiden Security, welche ihn gepackt hätten, im Raum gewesen. Sei seien die ganze Zeit dabei gewesen. Dann sei er sich nicht mehr ganz sicher. Er habe meh- rere Stimmen gehört, sicher zwei oder drei mehr. Er könne diese Personen nicht beschreiben. Dass beide Beschuldigten die ganze Zeit im Raum anwesend wa- ren, ist aber durch die Zeugenaussagen von G., H. und K._____ wi- derlegt (vgl. nachfolgend Ziff. 3.6 ff.). Schliesslich erklärte der Privatkläger A._____ auch, dass die Beschuldigten nicht beteiligt gewesen seien, wenn er de- ren Gesichter sehe. Dies obschon er aussagte, er habe die Leute schon gesehen, aber er könne sich nicht an ihre Gesichter erinnern. Widersprüchlich sind schliesslich auch die Aussagen des Privatklägers A._____ in Bezug darauf, wer ihn geschlagen habe. Während er zunächst aussagte, er sei sich nicht sicher, ob die Person, welche ihn in den Polizeigriff genommen habe, auf den rechten Arm geschlagen habe oder eine zweite Person (Urk. 13 S. 4), sagte er später, der, der ihn gehalten habe, habe ihn auch geschlagen, er sei sich ganz sicher (Urk. 13 S. 9). Selbst wenn man die vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers A._____ abstellen würde, wonach er die Verletzungen in diesem Raum erlitten habe, bestehen somit erhebliche Zweifel, ob die Beschuldigten oder andere Per- sonen diese Verletzungen verursacht haben. 3.5. Aussagen des Privatklägers D._____ 3.5.1. Der Privatkläger D._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 aus, sie hätten im F._____ den Geburtstag seines Bruders ge- feiert. Sie hätten an einem Stehtisch Whiskey getrunken und einen Kuchen ge- gessen, welcher ihnen vom Club offeriert worden sei. Die anderen seien in die Lounge gegangen, um zu rauchen, weshalb nur noch er und der Privatkläger A._____ am Tisch gewesen seien. Ca. zwei bis drei Minuten nachdem die ande-
ren gegangen seien, seien die Security-Angestellten auf sie zugekommen, hätten sie gepackt, in den Raum geschleift und dort verprügelt. Sie hätten nichts zu ihnen gesagt. Er habe nicht sehen können, wie viele Security-Angestellten auf sie zugekommen seien. Sei seien von hinten festgehalten und ihr Kopf sei nach un- ten gedrückt worden. Er wisse nicht, ob sie ihn geschlagen oder seien Kopf nach unten gedrückt hätten. Sie hätten ihn am Boden entlang in diesen Raum ge- schleppt. Auf die Frage, was in diesem Raum passiert sei, führte der Privatkläger D._____ aus, sie hätten sie geschlagen. Sie hätten ihnen Ohrfeigen gegeben und sie mit den Fäusten traktiert. Zudem hätten sie sie mit Schlagstöcken geschlagen, wie im Film. Er habe gedacht, sein Leben sei fertig. Er könne nicht genau sagen, wie viele Personen im Raum anwesend gewesen seien. Es seien immer Leute hinein und heraus gegangen. Im Schnitt seien immer drei bis vier Leute im Raum gewesen. Sicher zwei oder auch drei hätten sie aus Lust und Freude geschlagen. Der eine sei gross und kräftig gewesen. Er habe einen Bart gehabt. Er sei Türke gewesen und habe Türkisch mit ihm gesprochen. Diese Person habe hauptsäch- lich auf sie beide eingeschlagen. Auf die Frage, wie die anderen Personen im Raum ausgesehen hätten, antwortete der Privatkläger D., das sei schwie- rig. Er habe aufgrund der Schläge nur noch Sterne gesehen. Ihm sei schwarz vor Augen geworden. Auf die Frage, ob er habe sehen können, wie der Privatkläger A. geschlagen worden sei, antwortete der Privatkläger D., "Ja, er war neben mir. Er wurde auch von diesem Türken geschlagen." Auf die Frage, ob er habe beobachten können, wie dem Privatkläger A. der Arm gebrochen worden sei, erklärte er, A._____ sei links von ihm gewesen. Er sei geschlagen worden und da habe A._____ gesagt, er habe seinen Arm gebrochen. Der Türke habe geantwortet, "was du hast den Arm gebrochen, soll ich ihn dir brechen". Sie seien auch von anderen Leuten als diesem Türken geschlagen worden, aber er könne diese nicht beschreiben. Diese Leute seien auch immer aus dem Raum heraus und wieder herein gekommen (Urk. 14 S. 2 ff. ). 3.5.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Januar 2015 erklärte der Privatkläger D., als ein paar Leute ihrer Gruppe beim Rauchen gewe- sen seien, seien er und der Privatkläger A. spontan und unerwartet von hin- ten gepackt und in einen Raum geschleift worden, ohne Grund, ohne etwas zu
sagen. Dann seien sie zusammengeprügelt worden. Die Securitas hätten ihn in den Raum geschleift, aber wer genau, habe er nicht gesehen. Sein Kopf sei unten und er hinter ihm gewesen. Er wisse, dass es die Securitas gewesen sei, weil sie sie in den Personalraum mitgenommen hätten, wo Kunden nicht hineingehen könnten. Er könne nicht genau sagen, wie viele Personen im Security-Raum ge- wesen seien. Aber es seien im Minimum drei bis vier Personen gewesen, er habe das anhand der Stimmen erkannt. Es seien drei bis vier Stimmen gewesen. Auf die Frage, ob er die Personen beschreiben könne, antwortete er, er habe sich ge- schützt und sein Gesicht verdeckt, deshalb habe er nicht nach oben schauen können. Er sei von zwei bis drei Personen geschlagen worden, ganz genau könne er das nicht sagen. Die hätten Freude am Schlagen gehabt, das habe man ihnen angesehen. Auf die Frage, wer ihn geschlagen habe, antwortete der Privatkläger D., es seien die Securitas gewesen. Die Person, welche ihn in den Raum geführt habe, habe ihn geschlagen. Eine Person habe ihn in den Raum geschleift und dann sogleich geschlagen. Er (D.) sei dann zu Boden gefallen und ha- be sich geschützt. Dieser habe dann weitergeschlagen. Er (D.) habe sein Gesicht verdeckt. Ein oder zwei Minuten später seien weitere Security hinzuge- kommen. Schliesslich antwortete er auf die Frage, ob die anwesenden Beschul- digten am Vorfall beteiligt gewesen seien, er könne das nicht sagen, er erkenne die Gesichter nicht. Er habe ja sein Gesicht schützen müssen. Damit konfrontiert, dass er bei der Polizei gesagt habe, von einem grossen Türken mit Bart ge- schlagen worden zu sein, erklärte der Privatkläger D., das stimme. Es seien Sekunden gewesen, wo er diesen Bart gesehen habe. Wie ein Samichlaus. Das falle einfach auf. Er habe das Gesicht nicht gesehen, nur den Bart. Er könne nicht genau sagen, wie viele Personen gekommen seien, als er gepackt worden sei. Sowohl er als auch der Privatkläger A._____ seien im Raum das erste Mal ge- schlagen worden. Die Türe sei verschlossen gewesen, weshalb niemand etwas habe sehen können, ausser die Securitas. Damit konfrontiert, dass er bei der Po- lizei gesagt habe, dass auch A._____ von diesem Türken geschlagen worden sei, erklärte D., sie seien von beiden geschlagen worden. Die hätten einfach herumgeschlagen, ein bisschen bei ihm, ein bisschen bei A., abwechselnd (Urk. 16 S. 3 ff.).
3.5.3. Auch der Privatkläger D._____ erkannte die beiden Beschuldigten folglich nicht, sondern erklärte, er erkenne deren Gesichter nicht. Er will einen grossen Türken mit Bart erkannt haben, welcher "hauptsächlichen" sowohl auf ihn als auch auf den Privatkläger A._____ eingeschlagen habe. Sie seien aber auch von anderen Leuten geschlagen worden. In der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte er demgegenüber aus, er könne die Personen nicht be- schreiben, weil er sich geschützt und sein Gesicht verdeckt habe. Weiter be- stätigte er, dass er einen Bart gesehen habe, wie ein Samichlaus. Er habe nur diesen Bart gesehen. Betreffend die Personen in diesem Raum führte der Privat- kläger D._____ aus, er könne nicht sagen, wie viele Leute in diesem Raum gewe- sen seien. Es seien immer Leute hinein und heraus gegangen, wobei im Schnitt immer drei bis vier Leute im Raum gewesen seien. Sicher zwei oder auch drei hätten sie aus Lust und Freude geschlagen. Somit bestätigen die Aussagen des Privatklägers D._____ die Aussagen des Privatklägers A., dass sich mehre- re Personen in diesem Raum befunden haben und auch mehrere Personen auf sie eingeschlagen haben sollen. Folglich fallen als mögliche Täter weitere Perso- nen in Betracht, so dass sich auch aufgrund der Aussagen des Privatklägers D.s nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt, dass die Be- schuldigten auf die Privatkläger eingeschlagen haben. Insbesondere fällt dies- bezüglich auf, dass sowohl der Privatkläger D. als auch der Privatkläger A. erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend machten, von jene Personen, welche sie in den Raum geführt hätten, geschlagen worden zu sein. Die Vorinstanz hat deshalb bei der Würdigung dieser Aussagen zutreffend berücksichtigt, dass diese nachgeschobenen "Erinnerungen" der Privatkläger nicht überzeugen (vgl. Urk. 84 S. 41). 3.6. Aussagen von G._____ 3.6.1. G._____ wurde ebenfalls am 20. Mai 2014 durch die Polizei befragt. Dabei sagte er aus, es sei geschehen, als sie im Raucherraum gewesen seien. D._____ und A._____ seien noch an ihrem Tisch gewesen. Er habe von weitem gesehen, wie einer der Security auf die beiden zugegangen sei. Es sei ein Security mit Bart gewesen. Als er gesehen habe, dass D._____ und A._____ nicht mehr am Tisch
gewesen seien, habe er sie gesucht. Als er am Raum auf der linken Seite vor dem Ausgang vorbeigegangen sei, habe er D._____ und A._____ durch die offe- ne Türe gesehen. Er sei dann in den Raucherraum zu H._____ und K., wo- raufhin sie zusammen zum fraglichen Raum gegangen seien und gefragt hätten, was los sei. Ein Security vor dem Raum hätte ihnen gesagt, dass ihre Kollegen jemandem den Arm gebrochen hätten und die Polizei gerufen worden sei. Dann sei ein Security, der Tunesier, gekommen und habe K. und H._____ von hinten gepackt und aus dem Club geworfen. Vor dem Club sei der Tunesier auf H._____ losgegangen (Urk. 17 S. 2). Auf die Frage, ob er habe sehen können, was sich im Raum, wo sich D._____ und A._____ befunden hatten, abgespielt habe, antwortete G., niemand von ihnen hätte das sehen können. Der Raum sei zu gewesen und ein Security habe davor gestanden (Urk. 17 S. 4). 3.6.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2015 führte G. als Zeuge aus, als er die Privatkläger ge- sucht habe, sei die Tür des Raums beim Eingang rechts aufgegangen und je- mand sei herausgekommen. Er habe dann, als er nach rechts geschaut habe, die Privatkläger A._____ und D._____ dort gesehen. Der Beschuldigte B._____ sei auch im Raum gewesen. Bei der Polizei habe er sich nicht daran erinnern kön- nen, aber als er ihn gesehen habe, habe er ihn sofort erkannt. Auf den Fotos der Polizei habe er ihn aber nicht erkannt. Auch beim Beschuldigten C._____ sei er sich bei den Fotos unsicher gewesen, aber er habe ihn sofort erkannt, als er ihn gesehen habe. Er sei sofort zu seinen Kollegen H._____ und K._____ gegangen, welche im Raucherraum gewesen seien, und gemeinsam mit ihnen zurückge- kommen. Sie hätten nachgefragt, weshalb ihre Kollegen im Raum seien, worauf man ihnen gesagt habe, sie hätten eine Frau belästigt und jemandem den Arm gebrochen. Sie hätten sie aufgefordert, rauszugehen. Sie hätten sich geweigert, weshalb der Beschuldigte C._____ K._____ und H._____ von hinten am Kragen gepackt und nach draussen gebracht habe. Ferner schilderte G., wie er sowie sein Kollege H. vor dem Club vom Beschuldigen C._____ geschla- gen worden seien. Dazu befragt, was er im Raum gesehen habe, erklärte G._____, er habe nur seine Kollegen und Security gesehen. Wenn die Türe auf- gehe, könne man ja nicht viel machen. Es würden immer wieder Leute da durch
laufen. Auf die Frage, wie viele Security er ihm Raum gesehen habe, antwortete G., er habe keine Ahnung. Er habe dort seine beiden Kollegen gesehen und sogleich gemerkt, dass etwas nicht stimme. Dann sei er zu seinen anderen Kollegen gegangen (Urk. 19 S. 3 ff.). 3.6.3. Zunächst geht aus den Aussagen des Zeugen G. hervor, dass sich der Beschuldigte C._____ nicht die ganze Zeit im Raum aufgehalten haben kann, was auch durch die Aussagen der Zeugen H._____ und K._____ bestätigt wird (vgl. nachstehend Ziff. 3.7 und 3.8). Entgegen der Ansicht des Vertreters des Pri- vatklägers (Urk. 87 S. 7) hatte G._____ nie ausgesagt, er habe den Beschuldigten C._____ vor der Türe des Raums angetroffen (vgl. Urk. 17 S. 2 unten). Und selbst wenn dies so gewesen wäre, liesse sich daraus in keiner Weise auf dessen Auf- enthaltsdauer im Raum drinnen schliessen. Wenn der Privatklägervertreter be- hauptet, G._____ habe ausgesagt, C._____ habe die Türe des Raums aufge- macht, als sie dort angekommen seien (Prot. I S. 9 oben), ist dies schlicht akten- widrig. Insbesondere hat der Zeuge G._____ auch nicht gesehen, dass die Pri- vatkläger in diesem Raum geschlagen wurden. So antwortete er auf die Frage, ob seine Kollegen im Raum geschlagen worden seien, mit: "So wie es aussieht ja. Sonst hätte Herr A._____ ja nicht den Arm gebrochen und Herr D._____ nicht ir- gendwo blaue Flecken gehabt". Auf Nachfrage, ob er das gesehen habe, antwor- tete er: "Nein, ich habe einfach meine Kollegen gesehen, wie sie im Raum waren und wie sie dann rausgekommen sind. Nachher sind alle ins Spital gegangen" (Urk. 19 S. 5 f.). 3.7. Aussagen von H._____ und K._____ 3.7.1. Auch aus den Aussagen von H._____ bei der Polizei vom 23. Mai 2014 geht hervor, dass der Beschuldigte C._____ sich nicht über längere Zeit in diesem Raum aufgehalten hat. H._____ erzählt zunächst, wie sie vor dem Raum mit dem Türsteher diskutiert hätten und danach hinausgestellt worden seien. Weiter wirft er dem Beschuldigten C._____ vor, vor dem Club versucht zu haben, ihm das Knie ins Gesicht zu schlagen. Er sei vom Arabertyp tätlich angegangen worden, welcher gross und fest sei, kurze Haare und einen Bart habe. Es habe nur einen Araber dort (Urk. 20 S. 2 f.).
3.7.2. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2015 führte H._____ als Zeuge aus, sie seien aus dem Club ge- schmissen worden, nachdem sie den Security vor der Tür gefragt hätten, weshalb ihre Kollegen im Raum seien. Nachdem sie rausgeschmissen worden seien, habe er vor der Tür erneut gefragt, was der Grund sei, woraufhin der Beschuldigte C._____ versucht habe, ihn mit dem Knie ins Gesicht zu schlagen (Urk. 22 S. 3 f.). 3.7.3. K._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 aus, sie seien zu viert zum Raum gegangen und hätten gefragt, was das Ganze soll, nachdem G._____ ihnen gesagt habe, dass die Privatkläger in den Raum gebracht worden seien. Der Araber oder Tunesier der Sicherheitsangestellten ha- be dann L._____ von vorne am Kragen gepackt und ihn vor den Club gestellt. Sie seien ihm dann nachgelaufen. Er habe den Tunesier von hinten an der Schulter berührt, woraufhin dieser mit seinem rechten Arm nach hinten geschlagen und ihn am Kiefer getroffen habe. Vor dem Club habe der Araber auf H._____ einge- schlagen. Auf die Frage, von welchem Sicherheitsangestellten er tätlich angegan- gen worden sei, erklärte er, vom Araber. Dieser habe halblange Haare, dunklere Haut, sei ca. 180 cm gross und habe einen Dreitagebart (Urk. 23 S. 2 f.). 3.7.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2016 sagte er sodann aus, er, H._____ und G._____ seien am im Raucherraum am Rauchen gewesen. Dann sei G._____ oder seine Cousine, er sei sich nicht mehr sicher, gekommen und habe gesagt, dass die Privatkläger in den Raum gebracht worden seien. Sie seien nach vorne gelaufen und hätten gefragt, was los sei. Dann hätten sie angefangen, sie zu packen und sie nach draussen bringen wol- len. Wenn er sich richtig erinnere, hätten sie angefangen, seinen Cousin – H._____ – zu schlagen (Urk. 25 S. 3 f.). 3.7.5. Mit der Vorinstanz kann deshalb gestützt auf die übereinstimmenden Aus- sagen der Zeugen G., H. und K._____ als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte C._____ den Security-Raum sehr bald wieder verlassen hat (vgl. Urk. 84 S. 41). Gemäss dem Zeugen G._____ hat dieser sich sofort auf die Suche nach den Privatklägern gemacht, als er gesehen hat, dass sie nicht
mehr am Tisch gewesen seien, nachdem ein Security auf sie zugegangen sei. Nachdem er sie im Raum gesehen habe, habe er H._____ und D._____ geholt und sei mit ihnen zum Raum zurückgekehrt. Vor dem Raum habe ein Security gestanden. Dann sei der Tunesier gekommen. Mithin wurde durch den Zeugen G._____ nicht ausgeführt, dass der Beschuldigte C._____ aus dem Raum ge- kommen sei, weshalb er diesen bereits zuvor verlassen haben muss. 3.8. Aussagen der Zeugin J._____ 3.8.1. Der Vertreter der Privatklägers A._____ macht geltend, die Aussagen der Zeugin J._____ seien entscheidend und würden lückenlos Aufschluss über die Geschehnisse am fraglichen Abend geben. Sie habe keine Schlägerei beobach- ten können, weil es keine solche gegeben habe (Urk. 117 S. 5 f. i.V.m. Prot. II S. 11). 3.8.2. Mit der Vorinstanz und dem Vertreter des Privatklägers sind die Aussagen der Zeugin J._____ grundsätzlich als glaubhaft einzustufen (vgl. Urk. 84 S. 31). Nichtsdestotrotz ergibt sich auch aus deren Aussagen nicht ohne weiteres, was sich an jenem Abend tatsächlich im Club F._____ abgespielt hatte. So sagte die Zeugin anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, es sei zu einer lauten Diskussion zwischen der Person, welche ihre Gruppe belästigt habe, und der Security gekommen. Seine Kollegen seien auch dabei gestanden. Er sei dann mit den Securitas nach draussen gegangen und seine Kollegen seien mitgegangen (Urk. 28 S. 2). Er sei aufgefordert worden, mit nach draussen zu kommen. Einer habe ihn am Arm genommen und normal rausgeführt. Es seien vier bis fünf Be- sucher gewesen und sicher zwei Securitas (Urk. 28 S. 3). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, die Security habe der Gruppe Jungs ein oder zwei Mal gesagt, dass sie sie in Ruhe lassen und weggehen sol- len. Dann hätten sie sie rausgeführt. Auf Nachfrage, wie viele Leute herausgeführt worden seien, erklärte sie, das könne sie nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen. Es sei einfach die ganze Gruppe nicht mehr dort gewesen. Sie könne aber nicht sagen, wie viele sie herausgeführt hätten. Es habe kein Ach und Krach gegeben, als die Männer von den Security abgeführt worden seien, es sei ihnen gar nicht aufgefallen. Sie hätten das gar nicht mitbekommen (Urk. 29 S. 3 ff. ). Entgegen
der Verteidigung kann daher nicht gesagt werden, die Aussagen der Zeugin J._____ würden lückenlos erscheinen (vgl. Urk. 117 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 8). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten sowie der beiden Privatkläger erscheint nämlich erstellt, dass die beiden Beschuldigten die beiden Privatkläger gemeinsam abgeführt haben. Die Zeugin J._____ sagte zunächst aber aus, einer sei am Arm genommen und rausgeführt worden, seine Kollegen seien mitgegangen. Später konnte sie sich nicht mehr erinnern, wie viele Per- sonen abgeführt worden sind, es sei einfach die ganze Gruppe nicht mehr dort gewesen. Auch sagte sie aus, es sei ihr nicht aufgefallen bzw. sie habe das gar nicht mitbekommen. Gemäss ihren Aussagen hatte sie folglich nicht beobachtet, dass die beiden Privatkläger im Polizeigriff durch die Securitas nach draussen geführt worden sind, sprach sie doch lediglich von einer Person, welche am Arm genommen und rausgeführt worden sei. Somit kann von einer lückenlosen Be- obachtung dieser Szene durch die Zeugin J._____ keine Rede sein. 3.9. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt vor, wenn der Straf- richter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen, wobei bloss abs- trakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sind, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (statt vieler: BGE 120 Ia 31 E. 2.c). 3.10. Die Beschuldigten B._____ und C._____ bestreiten nicht, die Privatkläger in den Security-Raum geführt zu haben. Wie vorstehend dargelegt, kann weiter als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte C._____ diesen Raum be- reits nach sehr kurzer Zeit wieder verlassen hat (was im Übrigen auch mit seinen eigenen konstanten Aussagen, er sei maximal 1-2 Minuten in diesem Raum ge- wesen, übereinstimmt; vgl. Urk. 6 S. 2, Urk. 7 S. 4 Urk. 71 S. 8). Somit verbleiben aber, selbst wenn man von den Aussagen der Privatkläger ausgeht, Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist.
Zusammenfassend geht aus den Aussagen der Privatkläger insbesondere hervor, dass sich zum angeblichen Tatzeitpunkt mehrere Personen in besagtem Raum aufgehalten haben. Ferner sagen beide Privatkläger aus, von mehreren Personen geschlagen worden zu sein. Einzig anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme sagten die Privatkläger, sie seien von jenen Personen, welche sie in den Raum geführt hätten, geschlagen worden. Dass diese Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind, wurde bereits vorstehend dargelegt. Wenn die Privatkläger nicht einfach jene Personen als Täter bezeichneten, welche ihnen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen präsentiert wurden, was ein Leichtes ge- wesen wäre, lässt dies zwar auf ein vorsichtiges und damit grundsätzlich glaub- haftes Aussageverhalten schliessen. Tatsache bleibt indes, dass weitere Be- weismittel oder eindeutige Indizien, dass die Beschuldigten die Verletzungen der Privatkläger verursacht haben, fehlen. Allein daraus, dass auch die Aussagen der Beschuldigten teilweise widersprüchlich sind, darf nicht auf die Richtigkeit der An- klageschrift geschlossen werden. Somit bleibt letztlich unklar, ob die Beschuldig- ten den Privatklägern die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zuge- fügt haben. 3.11. Daran ändert schliesslich auch nichts, dass den Beschuldigten eine mit- täterschaftliche Tatbegehung vorgeworfen wird (vgl. Urk. 51 S. 2 und Urk. 53 S. 2). Zwar wäre vorliegend im Fall der mittäterschaftlichen Tatbegehung nicht er- forderlich, dass sich die Tatbeiträge konkret dem Beschuldigten B._____ oder dem Beschuldigten C._____ zuordnen lassen. Allerdings müsste hierzu nachge- wiesen werden können, dass zumindest einer der beiden Beschuldigten den Pri- vatklägern die Verletzungen zufügte, nachdem sie sich gemeinsam dazu ent- schlossen hätten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer sogenann- te "Tatherrschaft" ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausfüh- rung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tat- plan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (BGE 133 IV 76 E. 2.7 m.w.H.; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 N 12). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vor-
satz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Hingegen reicht die blosse Billigung nicht aus (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 124 N 13). Dass sich die beiden Beschuldigten abgesprochen hätten, die Privatkläger in den Security-Raum zu führen, damit diese dort von einem von ihnen oder ande- ren Personen mit Fäusten oder einem Stock verprügelt würden, wird ihnen in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Solches liesse sich aufgrund der Aktenlage auch nicht nachweisen. Damit fehlt es bereits am gemeinsamen Tatentschluss. Sodann ist aufgrund der Aussagen der Privatkläger völlig unklar, wie viele Perso- nen sich im Security-Raum befunden haben und wer ihnen die Schläge zugefügt haben soll, weshalb hierfür auch unbestimmte Drittpersonen in Frage kommen. Somit lässt sich auch eine mittäterschaftliche Tatbegehung – ohne eigenes Ein- wirken – der beiden Beschuldigten nicht erstellen. 3.12. Schliesslich und lediglich der Vollständigkeit halber kann in Bezug auf die angebliche Auseinandersetzung auf der Tanzfläche vollumfänglich auf die dies- bezüglichen Ausführungen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 42 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung scheidet die Möglich- keit einer Schlägerei nicht bereits deshalb aus, weil es weltfremd erscheine, dass der Privatkläger A._____ unmittelbar nachdem er einen Armbruch erlitten hatte auf die Security-Mitarbeiter losgegangen sei (vgl. Urk. 117 S. 4). Gemäss dem Polizeirapport war der Privatkläger A., welcher in diesem Zeitpunkt den Arm unbestrittenermassen bereits gebrochen hatte, beim Eintreffen der Polizei sehr aggressiv, so dass die Polizei die Sanität begleiten musste, als sie die Privat- kläger ins Spital brachte (Urk. 1 S. 6). Die Vorinstanz gelangte in zutreffender Würdigung der Beweismittel zum Schluss, es könne als erstellt erachtet werden, dass die Privatkläger Frauen belästigt hätten und von den Security verwarnt wor- den seien. Demgegenüber lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, ob es tatsächlich zu einer Schlägerei zwischen den Privatklägern und einer anderen Gruppe im Club F. gekommen sei. Die diesbezüglichen und detaillierten Schilderungen der Beschuldigten würden nicht unglaubhaft erscheinen und auch die Arztberichte der Privatkläger, welche von einer Schlägerei bzw. Massenschlägerei sprechen würden, seien als Indiz für eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe zu werten. Anderseits sei auch die Darstellung der Privatkläger plausibel. Dem ist
zuzustimmen: Auf der einen Seite spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verletzungen der Privatkläger in der Tat im fraglichen Raum entstanden sind, möglicherweise weil sich die stark angetrunkenen Privatkläger (1,90 resp. 1,51 Promille; Urk. 1 S. 3) nach der Abmahnung gegenüber der Security wenig einsichtig gezeigt haben könnten. Ihre Darstellung, wonach sie ohne jeden An- lass, und ohne zuvor Leute belästigt zu haben, von den Security von hinten an- gegriffen und schliesslich verprügelt worden seien, vermag indes ebenso wenig zu überzeugen, zumal auch die hinzugezogene Polizei feststellte, dass die stark alkoholisierten Privatkläger – mithin auch A., der in diesem Zeitpunkt be- reits einen mehrfachen Armbruch aufwies – ihnen gegenüber sehr aggressiv auf- traten (Urk. 1 S. 6). Letztlich bleibt offen, was sich genau abgespielt hat. Wie vor- stehend ausführlich dargelegt, lässt sich der Sachverhalt aber selbst dann nicht erstellen, wenn man davon ausgeht, dass die Privatkläger ihre Verletzungen im Security-Raum erlitten haben, zumal unklar bleibt, ob die beiden Beschuldigten für diese Verletzungen verantwortlich sind. 3.13. Zusammenfassend verbleiben damit mehr als nur theoretische Zweifel darüber, was sich damals im Security-Raum abgespielt hat. Da selbst die be- troffenen Privatkläger nicht vorbehaltlos behaupten können, dass ihnen ihre Ver- letzungen durch die beiden Beschuldigten zugefügt worden sind, muss in Über- einstimmung mit der Vorinstanz auch heute der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung gelangen. Die beiden Beschuldigten sind daher auch zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilforderung 1. Der Privatkläger A. beantragt (unter Vorbehalt einer Nachklage) Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'417.35 zuzüglich Zins von 5% ab 21. No- vember 2014 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 11. Mai 2014 (Urk. 87 S. 4). Die Beschuldigten beantragen dem- gegenüber – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 15 und Urk. 69 S. 13 i.V.m.
Prot. I S. 20) – die Abweisung der Zivilforderung bzw. ein Nichteintreten darauf (Urk. 118 S. 5, Prot. II S. 14). 2. Das Gericht hat über die anhängig gemachte Zivilforderung zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder wenn es die Beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, ohne dass der Sachverhalt spruchreif ist, ist die Zivilklage hingegen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Die Vorinstanz hat die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, weil nicht auszuschliessen sei, dass sich die Zivilforderung des Privatklägers in einem Zivilverfahren mit weiteren und anderen Beweismitteln allenfalls erstellen lasse (Urk. 84 S. 47). In Anbetracht dessen, dass das Zivilgericht bei der Beurtei- lung von Zivilansprüchen nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden ist (Art. 53 OR) und der Freispruch aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo er- folgt, weshalb eine zivilrechtliche Haftung der Beschuldigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ein Nichteintre- ten auf die Zivilforderung fällt ausserdem bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes dahin, nachdem einzig der Privatkläger Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil erhoben hat (vgl. Art. 391 Abs. 3 StPO). V. Kosten 1. Kosten 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse gemäss Dispositiv Ziffer 7 ist zu bestätigen. 1.2. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren, weshalb er grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig würde (Art. 428 Abs. 1, Art. 432 StPO). Nachdem dem Privatkläger als Opfer einer Straftat jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war (Urk. 44/7), können ihm we- der Verfahrenskosten (inklusive jene der amtlichen Verteidigung) auferlegt wer- den (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) noch kann von ihm die Rückzahlung der Ent-
schädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt werden (Art. 30 Abs. 3 OHG; BGE 141 IV 262). Somit ist vorliegend für das Berufungsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und sind die weiteren Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2. Entschädigung 2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B., Rechtsanwalt lic. iur. Y., reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 die Honorarnote für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 113). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp zwei Stunden (Prot. II S. 7 ff.) erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C., Rechtsanwalt lic. iur. Z., reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 114). Die geltend gemachten Aufwendungen von 10.2 Stunden sowie die Auslagen für die Baraufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger ein Zuschlag für die Nachbesprechung zu gewähren. Der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten C._____ ist somit für das Berufungsverfahren ebenfalls mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Damit verbleibt auch kein Raum für Nachforderungen im Sinne von BGE 9C_387/2012 (vgl. Ho- norarnote, Urk. 114). 2.3. Ferner reichte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers A., Rechtsanwalt lic. iur. X., seine Honorarnote vom 19. März 2018 ins Recht (Urk. 113). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie eines Zuschlages für die Nachbesprechung erscheint es angemessen, Rechts- anwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-3. (...) 4. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger von B._____ mit Fr. 7'795.20 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt. 5. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger von C._____ mit Fr. 9'427.30 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt. 6. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ mit Fr. 8'130.65 entschädigt. 7. (...) 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:
Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten B., Rechtsanwalt lic. iur. Y. Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten C., Rechtsanwalt lic. iur. Z. Fr. 5'000.– unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers Rechtsanwalt lic. iur. X._____
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 85 (B.) und Urk. 122 (C.) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. März 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold