Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170280-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 8. August 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. Juni 2017 (GB170005)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Juni 2017 (Urk. 28) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 30) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 33) wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 14. Juli 2017 zugestellt (Urk. 35). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber kei ne Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Ei nrei chung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Ei nholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen si nd. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Juni 2017 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 8. August 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold