Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170359-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 25. Januar 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juni 2017 (DG170084)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. März 2017 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 37 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend die Dossiers 1-5, 11 und 12 schuldig − des teilweise versuchten, gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Betreffend die Dossiers 6, 7 und 9 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird frei- gesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon bis und mit heute 210 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. März 2017 be- schlagnahmte Mobiltelefon der Marke Logicom (IMEI-Nr. 1 sowie 2) wird der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die von der Polizei am 9. November 2016 sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. März 2017 beschlagnahmten Gegen- stände
− Herrenjacke (A009'808'053), − Herrenhose (A009'808'075), − Pullover (A009'808'086) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides her- ausgegeben. 8. Die am 9. November 2016 sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 8. März 2017 beschlagnahmten Sportschuhe der Marke "Nike Air", Grösse 39 (A009'808'064) werden als Beweismittel bei den Akten be- lassen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 3'180.– Telefonkontrolle Fr. 399.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 10'418.20 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung de Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2) 1. Das erstinstanzliche Urteil vom 7. Juni 2017 sei dahingehend anzu- passen,
dass Ziffer 3 und 4 ersetzt werden durch die Bestrafung des Beschuldigten mit einer angemessenen Freiheits- strafe von 18 Monaten sowie der Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wonach 9 Monate unbedingt zu vollziehen seien (unter Anrechnung der bereits erstande- nen Haft) und 9 Monaten bedingt unter Ausfällung einer Probezeit von 5 Jahren. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich ab- zuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitstrafe von 36 Monaten zu bestra- fen. 2. Der Beschuldigte sei betreffend der Dossiers 6 und 7 für schuldig zu sprechen. 3. Überdies sei eine Landesverweisung von 8 Jahren anzuordnen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Das eingangs aufgeführte Urteil der Vorinstanz vom 7. Juni 2017 wurde den Parteien im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 12). Am 16. Juni 2017 meldete die amtliche Verteidi- gerin fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Urk. 51; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 28. August 2017 wurde die Beru- fungserklärung von der Verteidigerin am 14. September 2017 ebenfalls fristge- recht erstattet (Urk. 57; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert der ihr mit Verfügung vom 21. Sep- tember 2017 angesetzten Frist Anschlussberufung (Urk. 60 und 62). 1.3. Zur Berufungsverhandlung am 25. Januar 2018 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin sowie für die Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner (Prot. II S. 4). Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Prot. II S. 6). 2. Umfang der Berufung und Anschlussberufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten ist auf den Sanktionspunkt beschränkt. Angefochten wird die Höhe der Strafe (Dispositivziffer 3) sowie deren Vollzug (Dispositivziffer 4) (Urk. 71 S. 2; Prot. II S. 4). 2.2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Frei- spruch betreffend die Anklagedossiers 6 und 7 (Dispositivziffer 2), die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 3) sowie die Länge der angeordneten Landesverwei- sung (Dispositivziffer 5) (Urk. 72 S. 1; Prot. II S. 5). 2.3. Damit sind folgende Anordnungen unangefochten geblieben, deren Rechts- kraft vorab mit Beschluss festzuhalten ist : Schuldspruch betreffend die Anklage-
dossiers 1 bis 5, 11 und 12 (Dispositivziffer 1), Entscheid über die beschlagnahm- ten Gegenstände (Dispositivziffern 6, 7 und 8), Kostendispositiv (Dispositivziffern 9 und 10). 3. Strafanträge Bei Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedens- bruch im Sinne von Art. 186 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, liegen für sämtliche im Berufungsverfah- ren noch zu beurteilenden Anklagedossiers gültige und fristgerecht gestellte Strafanträge vor (Urk. 19/1 S. 3, Urk. 20/1 S. 3, Urk. 21/1 S. 3). 4. Übergangsrecht Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Strafgesetzbuches über das Sanktionen- recht in Kraft. Im vorliegenden Fall wirkt sich dies aber nicht auf die Festsetzung einer Freiheitstrafe aus (Art. 2 Abs. 2 StGB). II. Schuldpunkt 1. Vorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in den Anklagedossiers 6, 7 und 9 zusammenge- fasst vorgeworfen, am 18. November 2015 in drei Wohnungen in B._____ ZH eingestiegen zu sein und dort verschiedene Wertgegenstände sowie Bargeld im Gesamtwert von rund Fr. 6'742.50 entwendet zu haben. Bei den Einbrüchen sei dabei an Tür- und Fensterrahmen ein Sachschaden von insgesamt rund Fr. 3'000.– entstanden. 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesen Vorwürfen freigesprochen. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe zum Anklagevorwurf gemäss Dos- sier 5 sowie den ähnlichen Modi Operandi ergäben sich zwar Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschuldigten. Der Vergleich der am Tatort sichergestellten DNA-Spuren habe jedoch keine Übereinstimmung mit der DNA des Beschuldigten ergeben. Es könne deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden, dass es sich beim Spurengeber um den Beschuldigten handle. Entsprechend falle auch eine Tatbegehung durch eine vom Beschuldigten unabhängige Täterschaft in Betracht, so wie auch denkbar sei, dass die Einbrü- che von Komplizen des Beschuldigten verübt worden seien, während der Be- schuldigte die in Anklagedossier 5 eingeklagte Tat verübt habe. Es könne daher nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus ausgeschlossen werden und stelle mehr als eine bloss theoretische Möglichkeit dar, dass der Beschuldigte diese Einbruchdiebstähle nicht begangen habe (Urk. 55 S. 18). 1.3. Die Anklagebehörde vertritt die Ansicht, dass die zeitliche und räumliche Nähe zu Dossier 5, in welchem der Beschuldigte mittels DNA-Nachweis habe überführt werden können, sowie der exakt gleiche Modus Operandi klar für die Täterschaft des Beschuldigten auch in den Dossiers 6 und 7 sprechen würde. Der Umstand, dass an den Tatorten der Dossiers 6 und 7 keine DNA des Beschuldig- ten habe sichergestellt werden könne, schliesse dessen Täterschaft nicht aus (Urk. 72 S. 2). 2. Sachverhalt Anklagedossiers 6 und 7 2.1. Der Beschuldigte hat zu den Vorwürfen der Anklagedossiers 6 und 7 stets geschwiegen oder seine Täterschaft bestritten (Urk. 2/5 S. 6-12, Urk. 2/7 S. 9-11, Urk. 46 S. 6 f.). 2.2. Die Einbruchdiebstähle der Anklagedossiers 5, 6 und 7 sowie des einge- stellten Dossiers 8 ereigneten sich alle am 18. November 2015 im gleichen Mehr- familienhaus an der ...-strasse ... in B._____. Betroffen waren zwei nebeneinan- der liegende Wohnungen im Erdgeschoss sowie die zwei unmittelbar darüber lie- genden Wohnungen im ersten Stock (Übersichtsaufnahme der betroffenen Woh- nungen in Urk. 18/3 S. 1). Das Dossier 8 betreffend den versuchten Einbruch- diebstahl in eine der Wohnungen im Erdgeschoss wurde mit Verfügung vom 13. März 2017 eingestellt, nachdem der geschädigte Mieter die Schweiz verlas- sen und der Besitzer der Wohnung einen Strafantragsverzicht unterzeichnet hatte (Urk. 24, Dossier 8 Urk. 2 S. 3). Betreffend den Anklagevorwurf des Dossiers 5 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz wegen Diebstahls, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs rechtskräftig verurteilt. Dies insbesondere deshalb, weil am Rahmen der Balkontür der fraglichen Wohnung im 1. Stock eine mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten verursachte DNA- Spur sichergestellt werden konnte (Urk. 55 S. 16 f., Urk. 18/6 S. 2). 2.3. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass auch auf Sitzplatz und Balkon, an entsprechen Türen und Türrahmen sowie in den Wohnungen der Anklagedossiers 6 und 7 verschiedene DNA-Spuren sichergestellt wurden (Urk. 19/7-8, Urk. 20/6-7, wobei Urk. 20/7 offensichtlich versehentlich im Dossier 6 und im Dossier 7 abgelegt wurde, obwohl diese Spuren in der Wohnung der Geschädigten C._____ des Dossiers 6 sichergestellt wurden). Die vorinstanzliche Interpretation, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass diese sichergestellten DNA- Spuren vom Beschuldigten stammen, geht zu weit: Aus den Akten geht nicht her- vor, dass sämtliche sichergestellten DNA-Spuren mit jenen des Beschuldigten verglichen worden sind. Vielmehr ist es so, dass die im Zusammenhang mit den Anklagedossiers 6 und 7 sichergestellten DNA-Spuren entweder gar keine Erstel- lung eines DNA-Profils erlaubten (Urk. 20/6 S. 7) oder aber ein solches erstellt, jedoch als "nicht interpretierbar" beurteilt wurde (Urk. 20/6 S. 8, Urk. 20/7 S. 4-5 = Urk. 19/8 S. 4-5). Ein Vergleich der sichergestellten Spuren mit der DNA des Be- schuldigten konnte daher gar nicht erst erfolgen und über den möglichen Ver- ursacher der DNA-Spuren ist entsprechend nichts bekannt. Die Spuren können ebenso vom Beschuldigten stammen, wie von einer beliebigen anderen Person männlichen oder weiblichen Geschlechts. Abweichendes gilt lediglich für eine DNA-Spur, welche in der Wohnung der Geschädigten D._____ ab einer Karton- dose und einem schwarzen Etui sichergestellt wurde (Urk. 20/6 S. 2). Diese Pro- be erlaubte die Erstellung eines DNA-Profils, welches einer weiblichen Person zugeordnet werden konnte (Urk. 20/6 S. 8), was angesichts des weiblichen Ge- schlechts der Eigentümerin der Gegenstände indessen nicht überrascht. Wohnungen sind fast immer übersät mit biologischen Spuren, sei es von den Be- wohnern selbst oder von Besuchern. Ohne das Wissen um den exakten Ort, wo der Spurengeber am Tatort biologisches Material hinterlassen hat bzw. welchen
Gegenstand er unmittelbar zuvor angefasst oder berührt hat, ist es für den wis- senschaftlichen Erkennungsdienst ausserordentlich schwierig bzw. häufig nur Zu- fall, ein Asservat mit auswertbarem DNA-Profil eines Täters sicherzustellen. Der Erkennungsdienst kann oft nur mutmassen, welchen Gegenstand ein Täter ange- fasst hat und an welcher exakten Stelle. DNA-Material einer Person breitet sich weder wie ein Niederschlag in der ganzen Wohnung aus noch findet sich in einer Wohnung kaum je DNA-Material von nur einer Person. Nur schon, wenn bei- spielsweise zwei Menschen denselben Türgriff angefasst haben, ist die Wahr- scheinlichkeit gross, dass ab diesem Türgriff bloss noch ein sogenanntes DNA- Mischprofil festgestellt werden kann, weil sich das biologische Material vermischt hat. Ob aus einem Asservat aussagekräftiges, das heisst einer einzigen und kon- kreten Person zuzuordnende DNA sichergestellt werden kann, hängt unter ande- rem von der Beschaffenheit des Spurenträgers ab, z.B. der Oberfläche, welche der Spurengeber angefasst hat, der Hautfeuchtigkeit des Spurengebers, der In- tensität, mit welcher die Berührung stattfand oder ob die Spur nachträglich verwischt wurde, beispielsweise durch ein Kleidungsstück. Auch die Zeitdauer zwischen dem Kontakt und der Analyse kann eine Rolle spielen. In den meisten Fällen kann aus sichergestellten Asservaten kein interpretationsfähiges DNA- Material eines mutmasslichen Täters gewonnen werden. Aus diesem Grund kann alleine der Umstand, dass aus Asservaten kein DNA-Profil einer einzelnen Person extrahiert werden kann, nie dahingehend gedeutet werden, dass diese Person nie am Tatort war. 2.4. Dass die übrigen DNA-Spuren durchaus vom Beschuldigten stammen könn- ten, vermag für sich eine Täterschaft betreffend die Anklagedossiers 6 und 7 noch nicht zu beweisen. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Möglichkeit einer un- abhängigen Dritttäterschaft erscheint aber äusserst unwahrscheinlich. Wie er- wähnt, wurde der Beschuldigte betreffend das Anklagedossier 5 aufgrund einer sichergestellten DNA-Spur wegen Einbruchdiebstahls in eine der Wohnungen im 1. Stock des Mehrfamilienhauses an der ...-strasse ... rechtskräftig verurteilt. Es wäre an sich bereits ein sehr aussergewöhnlicher Zufall, wenn am gleichen Tag von unabhängigen Tätern in weitere drei neben und unter dieser Wohnung lie- gende Wohnungen eingebrochen worden wäre und dies noch dazu mit identi-
scher Vorgehensweise, nämlich mittels Aufbrechen der Balkon-/ oder Terrassen- türen mit einem Flachwerkzeug. Hinzu kommt, dass das Spurenbild gemäss Er- kenntnissen des Forensischen Instituts Zürich dafür spricht, dass eine der Woh- nungen im 1. Stock von der Täterschaft mittels Überklettern der Trennwand zwi- schen den Balkonen erreicht worden sein dürfte (Urk. 18/6 S. 2). Ab den ersichtli- chen Abriebstellen in der Schmutz-/Staubschicht der Trennwand wurde ebenfalls eine DNA-Probe entnommen. Für sie gilt das vorstehend Ausgeführte: Das er- stellte DNA-Profil lieferte keinerlei interpretierbare Resultate (Urk. 18/6 S. 2 und 7) und vermag den Beschuldigten als Spurengeber damit weder zu überführen noch auszuschliessen. Das Spurenbild stellt aber einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass ein und dieselbe Täterschaft in die beiden Wohnungen im 1. Stock ein- gedrungen ist. 2.5. Was die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit der Begehung durch einen allfälligen Komplizen betrifft, ist den Untersuchungsakten nichts zu entnehmen, das darauf schliessen lässt, dass an den Einbruchdiebstählen an der ...-strasse ... mehrere Personen beteiligt gewesen sind. Das Spurenbild hat keine dahinge- henden Erkenntnisse geliefert. Von der Geschädigten D._____ wurde überdies eine männliche Person wahrgenommen, die sich rennend von der Liegenschaft entfernt hat und in der sie den Täter vermutet (Urk. 20/1 S. 3). Dass es sich bei dieser Person tatsächlich um den Täter gehandelt hat, ist zwar nicht erstellt. An- haltspunkte für eine Begehung durch mehrere Täter lassen sich aber auch diesen Wahrnehmungen nicht entnehmen. Das an der ...-strasse ... erbeutete Diebesgut bestand sodann vor allem in Schmuck und Bargeld sowie einer Damentasche und einer Digitalkamera und erlaubte damit ohne Weiteres den Abtransport durch ei- nen Einzeltäter. Wenngleich die Möglichkeit, dass der Beschuldigte die Einbruch- diebstähle mit einem Komplizen verübt hat, nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den kann, besteht mangels konkreter Anhaltspunkte insgesamt keine Veranlas- sung von einem solchen Szenario auszugehen. So hat denn auch der Beschuldig- te selbst in seinen Einvernahmen nie von einem Mittäter resp. Komplizen gespro- chen.
2.6. Aufgrund des Beweisergebnisses ist rechtsgenügend erstellt, dass der Be- schuldigte die Einbruchdiebstähle gemäss Anklagedossier 6 und 7 begangen hat. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Zur rechtlichen Würdigung ist zwecks Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den übrigen vom Beschuldigten begangenen Einbruchdiebstählen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 55 S. 21-25). Der Beschuldigte drang gegen den Willen der Geschädigten C._____ und D._____ in deren Wohnungen ein, verursachte durch Beschädigungen von Balkon- und Terrassentüren einen Sachschaden von insgesamt Fr. 2'000.– und entwendete bei der Geschädigten C._____ Wertgegenstände und Bargeld im Ge- samtwert von ca. Fr. 2'955.–, bei der Geschädigten D._____ eine Halskette im Wert von Fr. 100.–. Angesichts des Deliktszeitraums, der Häufigkeit der Ein- bruchdiebstähle sowie des erbeuteten Deliktsguts ist mit der Vorinstanz von einer gewerbsmässigen Begehung auszugehen. Aus diesem Grund und da der Wille des Beschuldigten ohne Zweifel darauf gerichtet war, auch bei diesen Einbruch- diebstählen so viele Vermögenswerte wie möglich zu erbeuten, ist nicht von Rele- vanz, dass der Beschuldigte bei der Geschädigten D._____ lediglich einen gering- fügigen Vermögenswert entwendet hat (Art. 172 ter Abs. 1 und 2 StGB). 3.2. Der Beschuldigte hat sich damit auch betreffend die Anklagedossiers 6 und 7 des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. III. Sanktion 1. Vorbemerkung zur Strafart Wenn die Verteidigung insinuiert, es müsse für jeden einzelnen, teilweise nur ver- suchten, Diebstahl die schuldangemessene Strafart bestimmt werden (vgl. Urk. 71 S. 6-10), so wird die Rechtsnatur des gewerbsmässigen Diebstahls ver-
kannt. Als sogenanntes Kollektivdelikt ist der gewerbsmässige Diebstahl als Ein- heit, mithin als ein Delikt zu begreifen (vgl. dazu T RECHSEL/CRAMERI, Praxis- kommentar StGB, Art. 146 N 38). Es sind – anders als bei der mehrfachen Tat- begehung – keine für die darin eingeschlossenen einzelnen Diebstähle separate Strafen auszufällen. Vielmehr ist eine hierfür schuldangemessene Strafe auszu- fällen. Wie zu zeigen sein wird, ist für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafe in einer Höhe auszusprechen, bei der bereits objektiv nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Zurecht wendet sich denn auch die Verteidigung letztlich nicht gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 71 S. 6-8). Nur am Rande ist anzumerken, dass angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten selbst bei einem einzelnen, bloss versuchten Diebstahl lediglich eine Freiheits- strafe in Betracht käme. 2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung aus- führlich und zutreffend dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen. Es kann auf die entsprechenden – auch von Parteien nicht beanstande- ten – Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 25-28). Recht zu geben ist der Vorinstanz insbesondere auch darin, dass aufgrund der engen zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der einzelnen Delikte des Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs für sämtliche Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe der gleichen Strafart auszufällen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4.). 2.2.1. Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 30 Monaten als zu hoch. Insbesondere sei die Täterkomponente fälschlicherweise als überwiegend straferhöhend gewertet worden, obwohl sie gesamthaft gleich starke straferhöhende und strafmindernde Faktoren enthalte (Urk. 57 S. 1; Urk. 71 S. 8, 10-12). 2.2.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird demgegenüber die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe beantragt mit der Begründung, dass die Deliktsmehrheit und insbesondere die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhö-
hend ins Gewicht fallen würden. Entgegen der Vorinstanz sei Reue beim Be- schuldigten nicht einmal ansatzweise erkennbar (Urk. 72 S. 3 f.). 2.3.1. Was das objektive Tatverschulden betrifft, können die vom Beschuldigten gewerbsmässig begangenen Diebstähle in zeitlicher Hinsicht in zwei Delikts- komplexe unterteilt werden: Im November 2015 drang er an einem Tag in drei Wohnungen ein und erbeutete dabei Deliktsgut im Wert von gesamthaft rund Fr. 8'000.–. Bei der nächsten Einbruchserie rund ein Jahr später im November 2016 kam es in Zürich und Basel zu weiteren sechs (teilweise versuchten) Ein- bruchdiebstählen, bei denen Deliktsgut im Wert von rund Fr. 3'000.– erbeutet wurde. Insgesamt hat sich der Beschuldigte bei drei versuchten und sechs voll- endeten Einbruchdiebstählen Vermögenswerte im Wert von Fr. 11'000.– ange- eignet. Die Höhe der Deliktsumme enthält dabei insofern eine zufällige Kompo- nente, als sie von den für den Beschuldigten auffindbaren Wertgegenständen ab- hängig war. Offensichtlich ging es dem Beschuldigten bei den Einbrüchen darum, in den Wohnungen so viel Schmuck und Bargeld wie möglich zu erbeuten. Solche Wertgegenstände – die für die Eigentümer im Übrigen nebst dem materiellen Wert regelmässig auch einen nicht zu ersetzenden Affektionswert aufweisen dürf- ten – fand er in sehr unterschiedlichem Umfang vor. In zwei Fällen musste er die durchsuchten Wohnungen ohne Beute verlassen. Auch aus diesem Grund erweist sich die Deliktssumme letztlich nicht als nicht besonders hoch. Führt man sich aber vor Augen, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in Rumänien als Automechaniker ein monatliches Einkommen von rund 200 Euro erzielte (Urk. 2/6 S. 2 f.), handelt es sich um einen für ihn doch beträchtlichen Deliktsbetrag. Dass es in drei Fällen bei versuchten Diebstählen geblieben ist, vermag – entge- gen der Verteidigung (Urk. 71 S. 6 ff.) – das Verschulden des Beschuldigten nicht zu relativieren. Wie erwähnt, scheiterte die Vollendung in zwei Fällen einzig da- ran, dass der Beschuldigte in den Wohnungen schlicht keine Wertgegenstände gefunden hat (Anklagedossiers 2 und 4). Im dritten Fall wurde der Beschuldigte vom Geschädigten auf frischer Tat ertappt, weshalb er den Tatort ohne Beute fluchtartig verlassen hat (Anklagedossier 1). Angesichts des Umstands, dass die
Diebstähle in Abwesenheit der Geschädigten verübt wurden, sind allerdings durchaus noch schwerere Tatausführungen denkbar. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte bei sämtlichen Einbruchdiebstählen ein routiniertes und zielstrebiges Vorgehen und zeigte in jeweils kurzer Aktivitätszeit eine nicht unerhebliche Delinquenz. Dabei liess er es, wie erwähnt, nicht bei bloss einer Einbruchserie im Jahr 2015 bewenden, sondern kehrte rund ein Jahr später in die Schweiz zurück, um unbeirrt weiter zu delinquieren. In objektiver Hinsicht kann das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksich- tigung sämtlicher relevanten Faktoren nicht mehr als leicht bezeichnet werden. 2.3.2. Das subjektive Tatverschulden vermag diese Einschätzung nicht zu relati- vieren. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und einzig aus finanziellen Beweggründen. Nichts für sich ableiten kann er in diesem Zusammenhang aus der geltend gemachten finanziellen Notlage (vgl. Urk. 45 S. 8). Es ist wohl nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte in sehr knappen finanziellen Ver- hältnissen lebte. Immerhin war es ihm aber offenbar möglich, in Rumänien in der Autowerkstatt seines Onkels zu arbeiten und so ein gewisses Einkommen zu er- zielen, und auch seine Partnerin ging seinen Angaben zufolge in Rumänien einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 2/6 S. 2 f.). Eine schwere Bedrängnis oder eigentliche Notlage, die eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten nach sich ziehen würde, ist in seinen finanziellen Verhältnissen daher nicht zu er- kennen. Die Einbruchdiebstähle dürften vielmehr durch die Aussicht motiviert ge- wesen sein, in relativ kurzer Zeit an verhältnismässig viel Geld zu kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, waren fremde Eigentumsrechte für den Beschuldigten offensichtlich ebenso bedeutungslos, wie die erheblich verletze Privatsphäre der Betroffenen. Insgesamt hat der Beschuldigte durch sein rücksichtsloses Handeln eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. 2.3.3. Schliesslich geht auch der Einwand der Verteidigung fehl, es sei aufgrund des aktenkundigen Marihuanakonsums des Beschuldigten von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 45 S. 8; Urk. 71 S. 10). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte regelmässig Marihuana konsumiert hat (Urk. 2/4 S. 3 und 18,
Urk. 2/7 S. 3 f., Urk. 7/6). Allerdings kann aus diesem Konsum nicht grundsätzlich auf eine beeinträchtigte Schuldfähigkeit geschlossen werden. Der Beschuldigte selbst hat den Konsum nie in einen direkten Zusammenhang mit den verübten Einbruchdiebstählen gebracht oder geltend gemacht, er habe aufgrund des Kon- sums nicht gewusst, was er tue. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er wegen des Betäubungsmittelkonsums nicht oder nur beschränkt fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, liegen nicht vor. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beschuldigte sich inner- halb von etwas mehr als einem Jahr mindestens zwei Mal dazu entschieden hat, in der Schweiz Einbruchserien zu verüben, dafür, dass sein Verhalten wohlüber- legt und geplant war. Von einer verminderten Schuldfähigkeit ist daher nicht aus- zugehen. 2.3.4. Angesichts der dargelegten Umstände ist für den gewerbsmässigen Dieb- stahl eine Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen. 2.4.1 Bei den verübten Einbruchdiebstählen verursachte der Beschuldigte zahlrei- che Schäden an Balkon- und Terrassentüren oder Fenstern. Der beim Aufbre- chen von Türen und Fenstern mittels Flachwerkzeug entstandene Sachschaden beläuft sich insgesamt auf rund Fr. 5'300.–. Die Sachbeschädigungen waren ein- zig Mittel zum Zweck der Diebstähle. Insofern kommt ihnen verschuldensmässig keine grosse selbständige Bedeutung zu. Dennoch ist der insgesamt entstandene Sachschaden beträchtlich und illustriert die Rücksichtslosigkeit, mit der der Be- schuldigte seine Ziele verfolgt hat. Aufgrund der mehrfach begangenen Sach- beschädigung ist eine moderate Straferhöhung angezeigt. 2.4.2. Auch bei den begangenen Hausfriedensbrüchen handelt es sich um not- wendige Begleitdelikte der Einbruchdiebstähle. Wie erwähnt, offenbart der Um- stand, dass der Beschuldigte in zahlreiche private Räumlichkeiten eingedrungen ist und diese durchsucht hat, dass er der Privatsphäre anderer nur sehr wenig Bedeutung zumisst. Die mehrfach begangenen Hausfriedensbrüche rechtfertigen ebenfalls eine moderate Straferhöhung.
2.5. Insgesamt erscheint dem gesamten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen. 2.6.1. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 30). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Ausführungen des Be- schuldigten an der Berufungsverhandlung führen zu keinem anderen Befund (vgl. Urk. 70 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. 2.6.2 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vorstrafen des Beschuldigten erweist sich als zu milde (Urk. 55 S. 30 f.): Während der Beschuldigte im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist (Urk. 59), sind ihm vier ausländische Vorstrafen entgegenzuhalten. In Belgien wurde er am 2. Dezember 2013, am 20. Mai 2014 und am 14. Juli 2015 jeweils wegen Einbruchdiebstahls verurteilt und mit Frei- heitsstrafen von 15 und 20 Monaten bestraft (Urk. 13/8). Am 7. März 2016 erfolgte eine Verurteilung in Deutschland, ebenfalls wegen Einbruchdiebstahls in drei Fäl- len. Dafür wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten bestraft (Urk. 13/7). In der Befragung anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte gar noch zu Protokoll, auch in Finnland wegen Diebstählen inhaftiert gewesen zu sein (Urk. 70 S. 9). Durch einschlägige Delin- quenz hat der Beschuldigte also innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als zwei Jahren Vorstrafen von insgesamt 72 Monaten erwirkt. Dass er nun wieder mehrfach gleichartig straffällig geworden ist, dies teilweise zudem nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung in Deutschland und während der dort ausgesprochenen Probezeit, zeugt von hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit und Un- belehrbarkeit. Mit den Worten des Beschuldigten kam ihm das Ganze mehr wie ein "Spiel" vor (Urk. 70 S. 10 und 13). Vor diesem Hintergrund ist eine markante Straferhöhung eindeutig angezeigt. 2.6.3. Was Nachtatverhalten betrifft, so stimmt es zwar, dass der Beschuldigte be- treffend die Anklagedossiers 1, 2 und 3 bereits früh im Verfahren geständig war,
dies allerdings, nachdem er beim Einbruchversuch des Anklagedossiers 1 auf frischer Tat ertappt worden war. Die weiteren sechs Einbruchdiebstähle stellte er trotz teilweise erdrückender Beweislage stets konsequent in Abrede. Sein teil- weises Geständnis lässt daher weder auf tatsächliche Einsicht in das begangene Unrecht noch auf Reue schliessen und hat auch nicht massgeblich zur Wahrheits- findung oder Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Auch den Beteuerungen des Beschuldigten, seine Taten zu bereuen und in der Schweiz nie wieder straffällig zu werden, weil er eingesehen habe, dass er sich in Rumänien Arbeit suchen und sich um seine Partnerin und seine Tochter kümmern müsse (Urk. 2/3 S. 11, Urk. 46 S. 8; Urk. 70 S. 2 ff.), kann wenig Glauben ge- schenkt werden. Die Tochter des Beschuldigten ist mittlerweile 4-jährig. Wie ge- zeigt, hat der Beschuldigte seit ihrer Geburt in verschiedenen Ländern mehrfach delinquiert und entsprechende Vorstrafen erwirkt. Seine familiäre Situation hat ihn offensichtlich in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wiederholt ins Aus- land zu reisen, um dort Straftaten zu begehen. Wieso er nun doch plötzlich zur Einsicht gelangt sein will, etwas an seinem Verhalten ändern zu müssen, ist nicht ersichtlich und kann dem Beschuldigten angesichts seiner Vergangenheit nur schwer geglaubt werden. Viel eher entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte nicht seine Taten als solche bedauert, sondern den Umstand, bei diesen erwischt worden und nun von seiner Familie getrennt zu sein. 2.6.4. Mehr als eine marginale Strafminderung kann dem Beschuldigten aufgrund seines Nachtatverhaltens nicht zugebilligt werden. Entsprechend kann keine Re- de davon sein, dass strafmindernde und straferhöhende Faktoren sich vorliegend die Waage halten. Aufgrund der Täterkomponente ist vielmehr eine ganz erheb- liche Straferhöhung angezeigt. 2.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Die bis heute von ihm erstandenen 450 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Straf- vollzug sind an diese Strafe anzurechnen.
und Sicherheit aus, welche eine Einschränkung seiner Freizügigkeitsrechte zwei- fellos als gerechtfertigt erscheinen lässt. 4.3.1. Was die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung betrifft, gibt es bis- her kaum Präjudizien. Der Botschaft des Bundesrats zufolge liegt die Bemessung der Dauer im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhält- nismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafge- setzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Zur altrechtlichen Landesverweisung statuierte das Bundesgericht eine gewisse Korrelation zwischen der Höhe der ausgesprochenen Sanktion und der Dauer der Landesverweisung (vgl. BGE 123 IV 107). Es gibt keinen Anlass, unter neuem Recht von dieser bundesgerichtlichen Auffassung abzuweichen. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Dauer von migrationsrechtlichen Ein- reiseverboten gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG kann demgegenüber nicht ohne Weite- res auf die strafrechtliche Landesverweisung angewendet werden (Urk. 55 S. 35). Während die strafrechtliche obligatorische Landesverweisung für mindestens 5 und – sofern kein Wiederholungsfall vorliegt – maximal 15 Jahre auszusprechen ist, gilt bei migrationsrechtlichen Einreiseverboten in der Regel eine Höchstdauer von 5 Jahren, welche nur bei schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung überschritten werden kann. Idee des bei Landesverweisun- gen gesetzgeberisch viel weiter gesteckten Rahmens kann nicht sein, dass die 5-jährige Mindestdauer nur in qualifizierten Ausnahmefällen überschritten werden soll. Die Anordnung einer längeren, gar 15-jährigen, Landesverweisung käme bei einer derart restriktiven Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB kaum je zum Zug. Der weite Rahmen der Befristung ermöglicht es dem Gericht vielmehr, den kon- kreten Umständen im Einzelfall, namentlich dem Verschulden und mithin der Art und Länge der angeordneten Sanktion sowie den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seinen allfälligen Bindungen zur Schweiz Rechnung zu tragen. 4.3.2. Vorliegend ist eine nicht unerhebliche unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszusprechen. Schon aus diesem Grund erscheint die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung mit gesetzlicher Minimalfrist nicht ange- messen. Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist mehrfach in die Schweiz einge-
reist und dies soweit ersichtlich einzig mit dem Ziel, hier bei Einbruchdiebstählen möglichst schnell, möglichst viel Geld zu erzielen. Er weist keinerlei Beziehungen zur Schweiz auf und macht sich die vereinfachten Einreise- und Aufenthaltsbe- stimmungen im Schengenraum allem Anschein nach einzig für seine kriminellen Machenschaften zunutze. Interessen, die es rechtfertigen würden, ihm die Ein- reise in die Schweiz innert absehbarer Zeit wieder zu ermöglichen, sind keine er- sichtlich. Unter Berücksichtigung seines insgesamt nicht mehr leichten Verschul- dens erscheint es angemessen, den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. 4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt darüber hinaus die Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) (Urk. 72 S. 5). Dem ist nicht zu folgen. Die einschlägige Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS- Verordnung; SR 362.0) sieht die Möglichkeit der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung lediglich für sogenannte Drittstaatsangehörige vor (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung). Der rumänische Beschuldigte ist indes Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und ist folglich vom persönlichen Anwendungsbereich nicht erfasst. Auch die übrigen Ausschreibungstatbestände der N-SIS-Verordnung sind vorliegend nicht einschlägig (vgl. Art. 23 ff. N-SIS- Verordnung). Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist folglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, obsiegt die an- schlussappellierende Anklagebehörde praktisch – mit Ausnahme des Antrags auf Ausschreibung im SIS – vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind folglich dem Beschuldig- ten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend die Dossiers 1-5, 11 und 12 schuldig − des teilweise versuchten, gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Betreffend (...) Dossier 9 ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freige- sprochen. 3.-5. (...) 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. März 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Logicom (IMEI-Nr. 1 sowie 2) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die von der Polizei am 9. November 2016 sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. März 2017 beschlagnahmten Gegenstände
− Herrenjacke (A009'808'053), − Herrenhose (A009'808'075),
− Pullover (A009'808'086) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben. 8. Die am 9. November 2016 sichergestellten und mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 8. März 2017 beschlagnahmten Sportschuhe der Marke "Nike Air", Grösse 39 (A009'808'064) werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 3'180.– Telefonkontrolle Fr. 399.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 10'418.20 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig
− des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB (Anklagedossiers 6 und 7) − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Anklagedossiers 6 und 7) sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklagedossiers 6 und 7). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 450 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'596.30
amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betreffend Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 25. Januar 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin