Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170379-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschrei- berin MLaw Guennéguès
Urteil vom 15. Mai 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Erstberufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 13. Juni 2017 (GG170020)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 (Urk. 13/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. d StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– (entsprechend CHF 1'500.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 beschlagnahmte Baustellenmaterial (Asservat-Nr. A006'330'989: Gerüstkonsole mit grünen Lackanhaftungen) wird der D._____ AG innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. 5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern B._____ und C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des
Schadenersatzanspruches werden die beiden Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 8'791.80 Auslagen Untersuchung CHF 7'500.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 10.00 Zeugenentschädigung CHF 12'247.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft wird mit CHF 12'247.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2017 (Ge- schäfts-Nr.: GG170020-L) sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung vollum- fänglich frei zu sprechen; 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzu- weisen; 4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Ver- fahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen; 5. Der Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzli- che Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemesse- ne Parteientschädigung (inkl. MWST) zu entrichten (Art. 429 StPO). b) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 + 2: (Urk. 48 S. 2) 1. Disp. Ziff. 6. des Urteils vom 13. Juni 2017 des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zürich sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzten: Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 25. September 2013 als Ge- nugtuung zu bezahlen. 2. Disp. Ziff. 7. des Urteils vom 13. Juni 2017 des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Zürich sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzten: Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 25. September 2013 als Ge- nugtuung zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulas- ten der Staatskasse. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Pri- vatkläger sei nach Vorlage der Honorarrechnung aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 52, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Juni 2017 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Es wurde festgestellt, dass die Beschul- digte gegenüber den Privatklägern dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wur- den die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschuldige wurde verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– und dem Privatkläger Fr. 10'000.– je zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 45). Die Beschuldigte hat nach der mündlichen Urteilseröffnung zu Protokoll Berufung angemeldet (Prot. I S. 47) und fristgerecht mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 46). Sie beantragt vollumfänglichen Frei- spruch und Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger. Die Berufungsan- meldung der Privatkläger erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Urk. 37). Sie beantragen in ihrer Berufungserklärung vom 11. Oktober 2017 die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.– für die Privatklägerin und von Fr. 20'000.– für den Privatkläger, je zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2013 (Urk. 48). Innert der mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 52) angesetzten Frist wurde von keiner Seite Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils und ersuchte um Dispensation von der mündlichen Hauptverhand- lung (Urk. 52). Am 16. Januar 2018 erging die Vorladung zur heutigen Berufungs- verhandlung, der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (Urk. 59). Das vorinstanzliche Urteil ist somit lediglich bezüglich Dispositiv-Ziffern 4 (Be- schlagnahmung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 30. Januar 2017 vorgeworfen, sie habe am 25. September 2013 zwischen 06.50 Uhr bis 07.23 Uhr an der Baustelle ...[Adresse] bei der Durchfüh- rung des Muldenwechsels mit dem linken Hebelarm/Ausstosser des von ihr ge- lenkten WeLaKi-Lastwagens die untere Querverstrebung der Gerüstkonsole des Baugerüstes berührt. Auf der unteren Querverstrebung der Gerüstkonsole habe der unterste strassenseitige Gerüsttreppenlauf aufgelegen. Durch die Berührung mit dem Ausstosser habe sich die Konsole beim Vertikalrohr um wenige Zentime- ter verschoben, so dass die Kralle am unteren Ende des Vertikalrohrs, das Hauptgerüst nicht mehr bündig umfasst habe. Durch die Verschiebung des Verti- kalrohrs habe sich auch die halbrunde Kralle der Gerüsttreppenauflage verscho- ben und habe zu einer labilen Auflage des untersten Gerüsttreppenlaufs geführt. Um ca. 08.40 Uhr habe +E._____ diesen untersten Gerüsttreppenlauf zügig be- gangen und sei samt dem Gerüsttreppenlauf ca. fünf Meter in die Tiefe gestürzt. Dabei habe er sich tödliche Verletzungen beigezogen. Der Sturz sei erfolgt, da sich die von der Beschuldigten verursachte labile Auflage vom Horizontalrohr der Gerüstkonsole gelöst habe und der instabil gewordene Gerüsttreppenlauf in die Tiefe gestürzt sei. Die Beschuldigte habe dadurch, dass sie den linken Hebelarm/Ausstosser des Lastwagens trotz erkanntem ungenügenden Freiraum für den Schwenkbereich über dem Lastwagen an das Diagonalrohr der Gerüstkonsole bis zur Berührung
herangeführt habe, die Grenzen des zulässigen Risikos für ein solches Manöver überschritten und damit pflichtwidrig gehandelt. Sie habe damit rechnen müssen, dass diese Berührung geeignet war, sich ungünstig auf die Stabilität des Gerüstes auszuwirken, so dass der Gerüsttreppenlauf bei Belastung abstürzen und sich ei- ne darauf befindliche Person bei einem Sturz schwere oder tödliche Verletzungen zuziehen konnte. Als Lenkerin eines solchen Lastwagentyps sei sie gehalten ge- wesen, allfällige Berührungen eines Baugerüstes mit dem Lastwagen zu melden und habe diese Meldepflicht gekannt. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte es beim ersten Ma- növer nicht hätte zu einer Berührung der hervorstehenden Gerüstkonsole kom- men lassen und es nicht pflichtwidrig unterlassen hätte, die Berührung des Dia- gonalrohrs der Gerüstkonsole und die dadurch geschaffene Gefahr der Instabilität des Gerüsttreppenlaufs einem Bauarbeiter oder ihrer Dispositionsstelle zu mel- den, bzw. die berührte Gerüstkonsole vor der Wegfahrt vom Muldenstandplatz ei- ner eingehenden Sichtkontrolle zu unterziehen. 2. Standpunkt der Beschuldigten In der Berufungsbegründung liess die Beschuldige geltend machen, dass sich auf der Gerüstkonsole neben einer Delle auch grüne Farbspuren befinden. Weder die Delle noch die grünen Farbanhaftungen hätten spurentechnisch dem LKW der Beschuldigen zugewiesen werden können. Eine Berührung der Gerüstkonsole mit dem Muldenkipper durch die Beschuldigte könne gerade nicht nachgewiesen werden. Der Zeuge F., welcher den Muldenwechsel vor ihr durchgeführt habe, habe ausgesagt, dass er nicht mehr sagen könne, ob er allenfalls beim Muldenwechsel das Gerüst oder das Schuttrohr berührt habe. Beim Fahrzeug, welches er gelenkt habe, habe es sich um einen Iveco WeLaKi mit grünen Tele- skoparmen gehandelt. Die grünen Farbspuren an der Gerüstkonsole seien einer eingehenden Analyse zu unterziehen und mit der Farbe des vom Zeugen F. gelenkten Fahrzeugs zu vergleichen. Die Beschuldigte stellte denn auch den Be- weisantrag, es sei eine entsprechende Analyse der Farbspuren auf der Gerüst- konsole einzuholen und es seien diese Spuren mit der Farbe des von F._____ ge- lenkten Fahrzeugs WeLaKi der Firma G._____ zu vergleichen.
Ferner machte die Beschuldigte geltend, es bedürfe einer eingehenden Prüfung, ob das Baugerüst und die Baustelleninstallation vorschriftsgemäss erstellt wur- den. Sie beantragte die Einholung eines Gutachtens darüber. Mit Präsidialverfü- gung vom 20. Dezember 2017 wurde dieser Beweisantrag, wie auch derjenige auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Analyse und den Vergleich der Farb- spuren, einstweilen abgewiesen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 15. März 2018 reichte die Verteidigung ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der H._____ gmbh zu den Akten (Urk. 60 und 61). Die Beschuldigte liess geltend machen, aus dem Gutachten gehe hervor, dass das Gerüst nicht mit Originalteilen erstellt worden sei, und dass es naheliegend sei, dass die fragliche Konsole durch das Schuttrohr verschoben worden sei. Das Gerüst habe nach Einschätzung des Fachmannes I._____ erhebliche Mängel aufgewiesen. Sie beantragte, das fragliche Gutachten zu den Akten zu nehmen und I._____ als Sachverständigen zu befragen. Auf die von der Beschuldigten gestellten Beweisanträge ist im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte geltend macht, der Zeuge F._____ habe vor ihr bei einem Mulden- wechsel das Gerüstrohr berührt, was zur Instabilität des Gerüstes geführt habe. Ausserdem stellt sie sich auf den Standpunkt, die Berührung des Gerüstes durch den Teleskoparm des von ihr gelenkten Fahrzeugs sei nicht kausal für die Instabi- lität des Gerüstes gewesen, dieses habe vielmehr verschiedene Mängel aufge- wiesen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit von der Beschuldigten in zentralen Punkten bestritten, und es ist zu prüfen, ob er sich erstellen lässt. 3. Beweismittel 3.1. Aussagen der Beschuldigten In der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 25. September 2013 (Urk. 7/1) sagte die Beschuldigte aus, sie habe die volle Mulde auf der Baustelle aufgezogen, habe dabei das Gerüst angeschaut und sei so weit raufgegangen bis
es einen leichten Kontakt zwischen dem Ausstosser des hinteren linken Armes und dem Gerüst gegeben habe. Die obere Spitze des Ausstossers habe den un- teren Teil des hervorstehenden Gerüstes berührt (Urk. 7/1 S. 3). Beim Anheben der vollen Mulde sei ihr bewusst gewesen, dass es vermutlich nicht reichen wür- de, dass sie mit dem Ausstosser bzw. der Mulde unter dem Gerüst durchkomme. Aus diesem Grund habe sie die Ausstosser langsam bewegt, bis es einen Kontakt mit dem Gerüst gegeben habe, dann habe sie diese wieder heruntergelassen (Urk. 7/1 S. 3). Beim Kontakt habe es kein Geräusch gegeben, und das Gerüst habe sich nicht bewegt (Urk. 7/1 S. 3 f.). Sie habe nach der Berührung nichts Auf- fälliges wahrgenommen, keine Veränderung am Gerüst festgestellt (Urk. 7/1 S. 4). Sie habe dann die Mulde runtergelassen, sei ca. einen Meter mit dem Lastwagen vorgefahren, habe die volle Mulde auch ca. einen Meter nach vorne zum Lastwa- gen gezogen, so dass sie unter dem Gerüst durchkommen konnte. Bei diesem Ziehen habe es die Bretter unter der Mulde etwas mitgezogen und von der rech- ten hinteren Stütze sei dann auch mal noch ein solches Brett gebrochen (Urk. 7/1 S. 4). Das sei eher am Ende geschehen, deshalb nehme sie an, dass es beim zweiten Versuch geschehen sei, sie sei sich nicht mehr sicher (Urk. 7/1 S. 4). Beim Herablassen der vollen und der leeren Mulde habe sie mit dem äussersten Teil des linken hinteren Ausstossers das unterste Teil des Schuttrohres gestreift, so dass dieses hernach etwas "bambelte". Es habe durch die Berührung am Schuttrohr keine Veränderung am Gerüst gegeben (Urk. 7/1 S. 5). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/2) sagte sie erneut aus, sie sei beim Aufziehen der vollen Mulde mit dem Ausstoss- arm ganz langsam an das Gerüst herangegangen bis sie es leicht berührt habe. Sie könne nicht sagen, wo der Ausstosser das Gerüst berührt habe (Urk. 7/2 S. 11). Sie sei bewusst und so langsam wie möglich daran herangegangen. So- bald sie das Gerüst berührt habe, sei sie wieder zurück gegangen (Urk. 7/2 S. 11). Sie habe keine Veränderung am Gerüst festgestellt und habe kein Ge- räusch gehört. Auf die Frage, ob sie vor dem Verlassen der Baustelle nochmals einen Kontrollblick auf das Baugerüst geworfen habe, wo es die Berührung gege- ben habe, antwortete sie, sie habe es während des ganzen Ablaufs im Auge ge- habt und habe vor dem Wegfahren nicht nochmals genauer geschaut, da es keine
Veränderung gegeben habe, welche sie wahrgenommen hätte (Urk. 7/2 S. 15). Dann habe sie die volle Mulde wieder heruntergelassen, sei mit dem Lastwagen ein Stück nach vorne gefahren und habe die volle Mulde nach vorne gezogen so weit, dass sie unter dem Gerüst durchgekommen sei. Beim Herunterlassen der beiden Mulden (die volle in der leeren) habe sie noch das Schuttrohr im untersten Teil berührt (Urk. 7/2 S.13). Die Beschuldigte führte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 betreffend die Beschädigung eines Gerüstladens (Holzbrett am Bo- den) aus, sie habe festgestellt, dass ein Hohlraum bestehe zwischen Gerüstlade und Boden und habe das Holzbrett durch Ausfahren der Stütze durchbrochen, um zu verhindern, dass es bei angehobener Mulde zu Schwenkbewegungen kommen könnte. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie die Gerüstlade beim ersten oder beim zweiten Versuch für einen sicheren Bodenkontakt durchbrochen habe (Urk. 7/3 S. 3). Die Berührung zwischen dem Teleskoparm und dem Gerüst sei eine feine Berührung gewesen, obwohl sie 6 Tonnen gehoben habe. Mit der Fernbedienung sei eine feine Bedienung möglich (Urk. 7/3 S. 10). In der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2016 sagte die Beschuldigte aus, sie habe keine Veränderung am Gerüst wahr- genommen, ansonsten sie dies gemeldet hätte. Sie fühle sich unschuldig und glaube nicht, dass es so passiert sei wie im Schlussvorhalt umschrieben (Urk. 7/4 S. 7). In der Befragung vor Vorinstanz anerkannte die Beschuldigte den Anklagsachver- halt gemäss Ziffern 1-4 und 6-8 der Anklageschrift (Prot. I S. 30 ff.). Betreffend Anklageziffer 5 erklärte sie, sie wisse nicht, ob sich dies so zugetragen habe (Prot. I S. 31). Ausserdem bestritt sie die Vorwürfe betreffend Sorgfaltspflichtver- letzung. Sie erklärte, sie habe rein optisch gesehen, dass es nicht reichen würde, sie habe kein Geräusch oder eine Veränderung des Gerüsts festgestellt. Optisch habe sie das Gefühl gehabt, dass es einen leichten Kontakt gegeben habe, es sei aus dieser Distanz jedoch schwierig gewesen, es zu sehen (Prot. I S. 34). Wenn sie festgestellt hätte, dass sich am Gerüst etwas verändert hätte oder das Gerüst
beschädigt worden wäre, dann hätte sie es bei der Disposition ihrer Firma gemel- det, damit sie ihr sagen, an wen sie sich wenden müsse. In der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, dass sie sich nicht mehr ganz sicher sei, ob sie das Gerüst wirklich berührt habe. Sie wiederholte, dass sie weder optisch eine Bewegung noch akustisch ein Geräusch wahrgenommen ha- be. Das Schuttrohr habe sie gestreift. Da sie am Gerüst keine Veränderung fest- gestellt habe, habe sie dies nicht gemeldet. Weiter erklärte sie, dass es sehr eng gewesen sei auf der Baustelle, sie habe beim Aussteigen auf den Pneu des Last- wagens stehen und über den Lastwagen hinüber klettern müssen, um sich zur Mulde begeben zu können (Prot. II S. 13 ff.). 3.2. Drittaussagen 3.2.1. J._____ J._____ arbeitete als Vorarbeiter auf der fraglichen Baustelle und war der Grup- penführer des verstorbenen E.. Er sagte in der polizeilichen Befragung vom 27. September 2013 (Urk. 8/1) aus, er habe am Unfalltag beim Hochgehen auf das Gerüst die Treppe benutzt, welche später abstürzte. Es sei ihm dabei nichts aufgefallen, es sei gewesen wie jeden Tag. Das Treppenstück habe sich nicht bewegt, sei ganz normal gewesen, sie seien diese Treppe jeden Tag mehrmals hoch- und runtergegangen. E. sei beim Runtergehen vor dem Sturz relativ zügig gegangen, er habe dies vom Baugerüst her gehört, denn wenn jemand langsam gehe, höre man nicht viel und das Gerüst bewege sich auch nicht (Urk. 8/1 S. 4). Die Treppe sei so gewesen, wie er sie von anderen Baustellen kenne. Die einzelnen Treppenstücke hätten am Ende jeweils zwei Haken, damit man die Treppe am Gerüst einhängen könne, es gebe keine zusätzliche Veranke- rung der Treppe (Urk. 8/1 S. 6). In der Zeugenbefragung vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/4) sagte J._____ aus, seines Erachtens sei es nicht korrekt gewesen, dass der unterste Gerüstlauf keinen Bo- den gehabt habe. Es müsste beim ersten Treppenlauf unten horizontal ein Brett montiert sein, sodass die Treppe, wenn sie sich löse, vom horizontalen Brett auf-
gefangen werde. Auf anderen Baustellen seien die untersten Treppenläufe mit ei- nem solchen horizontalen Brett gesichert (Urk. 8/4 S. 7). Er bestätigte erneut, dass er den später abgestürzten Treppenlauf benutzt habe und ihm nichts aufge- fallen sei, allerdings sei es am Morgen noch etwas dunkel gewesen. Er habe aber nichts Unterschiedliches gespürt beim Hochlaufen, es habe sich nichts am Trep- penlauf bewegt (Urk. 8/4 S. 10). Während der Arbeiten zusammen mit dem Ver- storbenen habe er keinen Stoss am Baugerüst verspürt (Urk. 8/4 S.13). 3.2.2. K._____ K._____ arbeitete am Unfalltag zusammen mit dem Verstorbenen. Er wurde nur polizeilich befragt, es erfolgte keine Konfrontation mit der Beschuldigten. Seine Aussagen sind deshalb lediglich zugunsten der Beschuldigten verwertbar. Er er- klärte in der polizeilichen Befragung vom 2. Oktober 2013, er habe am fraglichen Morgen keine Erschütterung auf dem Baugerüst wahrgenommen (Urk. 8/3 S. 3). 3.2.3. L._____ und M._____ L._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 6. Dezember 2016, dass - wenn alles in Ordnung sei - die Bewegung der Hebelarme des Lastwagens gleichmässig erfolge, es nicht ruckle. Man könne die Bewegung auch sehr lang- sam ausführen, er glaube, er könne eine volle Mulde ganz sanft auf 4 Gläser auf- setzen (Urk. 8/6 S. 11). Der polizeilichen Einvernahme von M._____ (Bauleiter der fraglichen Baustelle) vom 27. September 2013, welche mangels Konfrontation nur zugunsten des Be- schuldigten verwertbar ist, lassen sich keine für den vorliegenden Fall relevanten Aussagen entnehmen (Urk. 8/2). 3.2.4. F._____ F._____ konnte sich in der Zeugeneinvernahme vom 6. Dezember 2016 (Urk. 8/7) nicht an die Baustelle an der ... [Adresse] erinnern und konnte nicht mehr sagen, ob er im September 2013 auch schon Muldendienste für die Firma N._____ vor- genommen hat (Urk. 8/7 S. 6). Auf Vorhalt des entsprechenden Transportscheins
erklärte er, es sei seine Schrift auf dem Schein, er könne sich aber nicht mehr an die Baustelle erinnern. Daran hielt er auch auf Vorhalt der Fotodokumentation der Baustelle fest (Urk. 8/7 S. 7). Folglich antwortete er auf Vorhalt, ob er beim Stellen der leeren Mulde am 13. September 2013 das Gerüst berührt habe, das könne er nicht sagen, er könne auch nicht sagen, ob er beim Herunterlassen der Mulde das blaue Schuttrohr berührt habe (Urk. 8/7 S. 7). Er könne sich nicht erinnern, ob es beim Muldenstellen vom 13. September 2013 irgendwelche Probleme bei der Ver- richtung dieser Arbeit gegeben habe (Urk. 8/7 S. 8). Er bestätigte, dass das von ihm damals gelenkte Fahrzeug grün mit gelben Verzierungen gewesen sei, ähn- lich wie dasjenige der Firma N., jedoch viel heller (Urk. 8/7 S. 8). 3.2.5. O. O._____ war im Unfallzeitpunkt bei der Firma N._____ AG als Disponent tätig und plante die Touren der Chauffeure und die Auslastung der Lastwagen. In der Zeu- geneinvernahme vom 6. Dezember 2016 sagte er auf Vorhalt der Fotodokumen- tation betreffend die Baustellensituation aus, es handle sich um eine sehr enge Situation, er sehe, dass die Platzverhältnisse klein seien. Das erschwere das Ar- beiten für die Mitarbeiter, man müsse die Mulde sicherlich vorsichtig wechseln. Es handle sich um eine wirklich ungünstige Situation. Seiner Meinung nach dürfe das Gerüst mit dem Schuttrohr nicht so weit nach unten reichen, wie dies der Fall ge- wesen sei, denn es sei ein Schwenkbereich des Muldenlastwagens (Urk. 8/5 S. 8 f.). Die Gegebenheit sei nicht optimal bezüglich der Bereite des Umschlagplatzes und des Gerüstes. Bezüglich der Baustelle sei von anderen Chauffeu- ren/Chauffeusen gemeldet worden, dass es eine enge Baustelle sei, die Platzver- hältnissse klein seien und man vor allem früh morgens die Mulde wechseln sollte, weil dann die Zufahrt am besten sei (Urk. 8/5 S. 12). Er erklärte, dass es wenige Meldungen infolge Berührungen mit Baugerüsten seitens von WeLaKi- Chauffeuren/Chauffeusen der Firma N._____ gegeben habe (Urk. 8/5 S. 11 f.).
3.3. Bericht des Amtes für Baubewilligungen Mit Bericht vom 31. Oktober 2014 nahm das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzli- chen Bestimmungen Stellung zu den seitens der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen (Urk. 3/10). Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass Gerüstgänge über sichere Zugänge verfügen müssen und für jeden Arbeitsplatz in höchstens 25 m ein Zugang vorhanden sein muss, es jedoch keine Vorschrift gibt, wonach ein Ge- rüsttreppenaufgang bis auf den Boden gehen muss, sofern die 25 m eingehalten sind. Ob die beim Treppenaufgang verwendete Konsole bei einem hochliegenden Treppenaufgang speziell zu fixieren sei, könne das Amt nicht sagen, dies müsse der Gerüsthersteller beantworten. Das Amt für Baubewilligungen hat mit Schreiben vom 12. August 2013 das Fas- sadengerüst als ungenügend gerügt (Urk. 3/10/1). Gemäss Einschätzung des Amtes für Baubewilligungen haben die darin beanstandeten Mängel nichts mit der heruntergefallenen Aussentreppe des Gerüstes zu tun. 3.4. Spurenbericht FOR vom 23. Oktober 2013 Dem Spurenbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 23. Oktober 2013 (Urk. 4/2) ist zu entnehmen, dass sich beim Nachstellen des Muldenwechsels mit der Beschuldigten zeigte, dass der ausgefahrene linke Teleskoparm des Lastwa- gens bis in den Bereich der Gerüstkonsole reichte (Urk. 4/2 S. 7 Abb. 5). Es wur- den grüne Lackspuren ab dem diagonalen Verstrebungsrohr der Gerüstkonsole asserviert und mit dem Lack-Material ab dem Teleskoparm des Lastwagens ver- glichen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Lacke unterscheiden, weshalb da- von auszugehen sei, dass die grünen Lackpartikel auf der Gerüstkonsole nicht vom Teleskoparm des von der Beschuldigten gelenkten Lastwagens stammen. Auch aus den Spuren, welche ab dem Teleskoparm des Lastwagens sicherge- stellt wurden, ergaben sich keine Spuren, welche auf einen Kontakt mit dem Ge- rüst schliessen liessen (Urk. 4/2 S. 8). Dagegen konnten Übertragungen von Kunststoff-Fasern des Schuttrohres auf das Joch des Teleskoparmes festgestellt
werden. An der Metallgliederkette, welche entlang des Schuttrohrs führte, konnten schwarze Fettanhaftungen sichergestellt werden, welche sich mikroskopisch nicht von den schwarzen Fettablagerungen am Teleskoparm des Lastwagens unter- scheiden liessen. Das Fehlen von Spuren am Gerüst resp. am Lastwagen müsse nicht zwingend bedeuten, dass kein Kontakt zwischen dem Gerüst und dem Lastwagen stattgefunden habe, da ein allfälliger Kontakt mit dem hydraulischen Teleskoparm eher langsam erfolgt wäre und es sich beim Joch des Teleskopar- mes, bei den Gerüstrohren und der Treppenkonstruktion um harte Materialien (Metall) handle, was eine Spurenübertragung erschwere (Urk. 4/2 S. 9). Vor Vorinstanz erklärte der Sachverständige P., dass die Gerüstkonsole Spuren von vorbestandenen Benutzungen aufweise, alles sei mit Verputzmaterial, Betonresten oder auch Farben belegt. Man erkenne, dass die Delle sehr ausge- prägt sei und man sehe keine Spuren von vorbestandener Benutzung in der Del- le. Es erstaune nicht, dass man in der Delle keine Spuren vom Objekt finde, wel- ches die Delle verursacht habe, denn im Verlauf der Ereignisse seien die Spuren vermutlich abgesplittert worden (Prot. I S. 17 f.). Das genaue Alter der Delle, nach Stunden, Tagen oder Wochen konnte der Sachverständige nicht präzisieren (Prot. I S. 18). Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Delle bei einem früheren Gebrauch entstanden sei, es falle im Vergleich zum restlichen Ge- rüstmaterial jedoch auf, dass auf anderen Teilen keine solchen Spuren vorhanden sind. Die Delle sei keine normale Gebrauchsspur (Prot. I S. 19). Der Sachver- ständige P. hielt zudem fest, ohne Materialspuren könnten keine genaueren Aussagen getroffen werden, man wisse nicht, ob nach einer ersten Deformation durch einen Kontakt weitere Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien (Prot. I S. 20). 3.5. Gutachten über den Unfallhergang und Aussagen der Sachverständigen 3.5.1. Gutachten Das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (FOR) vom 3. Dezember 2015 kommt zum Schluss, die Gerüstkonsole, auf welcher der betroffene Gerüsttrep- penlauf unten auflag, sei durch einen äusseren mechanischen Krafteinfluss nach
aussen verschoben worden, wodurch die äussere halbrunde Kralle der unteren Gerüsttreppenauflage auf das verschobene Horizontalrohr der Gerüstkonsole aufgelegen habe. Diese verschobene Position könnte über einen gewissen Zeit- raum bestanden haben, ohne dass der Treppenlauf spontan abstürzte. Durch ei- nen äusseren Krafteinfluss von oben auf den Gerüsttreppenlauf dürfte sich die la- bile Auflage am unteren Ende der Gerüsttreppe gelöst haben, worauf der instabile Gerüsttreppenlauf mit dem Verunfallten in die Tiefe stürzte. Für die Verschiebung der Gerüstkonsole in die nach dem Unfall dokumentierte Position habe zwingend eine Krafteinwirkung von schief unten auf die Gerüstkonsole erfolgt sein müssen. Spurenkundlich lasse sich ein Kontakt des Lastwagens, resp. des Teleskoparms mit dem Gerüst nicht belegen, dies schliesse einen Kontakt aber nicht aus. Die Delle an der Unterseite des Diagonalrohrs passe masstechnisch und formmässig zum oberen Ende des Teleskoparms des Lastwagens. Sowohl die Kräfte beim normalen Einsatz des Teleskoparms während des Muldenwechsels als auch eine allfällige (z.B. durch Bruch des Brettes verursachte) unkontrollierte seitliche Wipp- Bewegung des Lastwagens, die sich auf den Teleskoparm des Lastwagens über- tragen hätte, würde sicher ausreichen, um die Gerüstkonsole zu verschieben und die Delle zu verursachen. 3.5.2. Einvernahme der Sachverständigen Die Sachverständigen P._____ und Q._____ erläuterten ihre Expertise anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 2017 (Prot. I S. 7 ff.) und reichten ihre PowerPoint Präsentation als Ausdruck ins Recht (Urk. 29). Ihre Aus- führungen dienen der Erläuterung des Gutachtens, neue Erkenntnisse oder vom schriftlichen Gutachten abweichende Meinungen sind daraus nicht zu entnehmen. 3.6. Privatexpertise Gerüstbau Bei dem von der Verteidigung eingeholten Bericht der H._____ gmbh vom 12. März 2018 (Urk. 61) handelt es sich um eine Privatexpertise, was einen Ein- fluss auf die Qualität als Beweismittel haben kann. Darauf ist im Rahmen der Be- weiswürdigung zurückzukommen. An dieser Stelle sind nur die Erklärungen des
Berichterstatters darzulegen. I._____ hält im Bericht fest, dass es sich bei der ab- gestürzten Treppe aus Aluminium nicht um ein Originalteil des verwendeten ... Gerüstsystems handle. Ausserdem sei bei der Treppe nicht der Original G-Rahmen als Treppengeländer eingesetzt worden. Es sei zu erkennen, dass die Geländer nicht parallel zum Treppenlauf erfolgen und keine Querverstrebungen aufweisen, weshalb eine klare Verletzung der Regel der Baukunde vorliege und dies letztlich dazu führe, dass beim ... Gerüstsystem die Stabilität und Standhaf- tigkeit nicht gewährleistet sei. Aufgrund der mangelnden Stabilität hätte die Alu- miniumtreppe zumindest mit zusätzlichen Massnahmen gesichert werden müs- sen. Offensichtlich sei die Treppe lediglich mit Bordbrettern fixiert worden, was klar ungenügend sei. Der Standort des Gerüstaufgangs sei nicht nach den ein- schlägigen Normen erstellt. Dass die Treppe nicht bis zum Boden führe und un- terhalb der Treppe ein Umschlagplatz eingerichtet sei, sei aus Sicht der Arbeitssi- cherheit als klar mangelhaft zu beurteilen. Das Schuttrohr sei an der Gerüstkon- struktion befestigt gewesen, es mache den Anschein, dass es im Bereich der Konsole oder unmittelbar am V-Rahmen befestigt worden sei. Gerüstkonsolen oder V-Rahmen seien keinesfalls für das Anbringen von Schuttrohren geprüft und zugelassen. Durch das Abwerfen von Material im Schuttrohr würden immense Kräfte entstehen. Auf der Fotodokumentation seien Schäden am Gerüst ersicht- lich, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Kräften dieses Schuttrohres stammen. Es sei naheliegend, dass durch das Befestigen des Schuttrohres unmit- telbar an der Konsole durch die unkontrollierte Krafteinwirkung beim Benützen des Schuttrohres die Konsole verschoben worden sei. Durch die Kombination von nicht originalen Gerüstteilen und der Krafteinwirkung vom Schuttrohr im Bereich der Konsole bzw. der untersten Treppe sei eine instabile Situation entstanden. Auch wenn der Lenker des Lastwagens die Konsole mit dem Teleskoparm beim Muldenwechsel berührt hätte, wäre der Unfall kaum entstanden, wenn beim Ge- rüst Originalteile verwendet worden wären.
Die Sachverständigen haben in ihrem Gutachten und ihren Erläuterungen gestützt auf die Nachstellung des Muldenwechsels mit der Beschuldigten und anhand von 3D-Scans nachvollziehbar dargelegt, wie die Instabilität des Treppenlaufes ent- standen sein kann. Gemäss Gutachten wurde die Gerüstkonsole, auf welcher der betroffene Gerüsttreppenlauf unten auflag, durch einen äusseren mechanischen Krafteinfluss um wenige Zentimeter verschoben, dadurch geriet die äussere Kralle der unteren Treppenauflage auf das verschobene Horizontalrohr der Gerüstkon- sole, so dass sie das Horizontalrohr der Gerüstkonsole nicht mehr umfasste, son- dern darauf auflag, was zu einer labilen Auflage des untersten Gerüsttreppenlaufs führte. Durch das Betreten des Gerüsttreppenlaufs von oben mit ausreichender Belastung dürfte sich die labile Auflage am unteren Ende der Gerüsttreppe gelöst haben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt die Verwendung des Kon- junktivs bei der gutachterlichen Aussage, die "verschobene" Position der Gerüst- konsole könnte allenfalls über einen gewissen Zeitraum bestanden haben, ohne dass der Treppenlauf spontan abstürzte, allenfalls eine mechanisch labile Situati- on bestanden habe, die durch eine geringfügige äussere Beeinflussung instabil wurde (Urk. 4/13 S. 9 Ausführungen zu Frage 1) nicht dazu, dass die Angaben der Gutachter zum möglichen Unfallhergang als blosse Hypothese zu qualifizieren wären. Vielmehr zeugt die Ausdrucksweise der Sachverständigen von grosser Sorgfalt und einem genauen Auseinanderhalten von eindeutig feststellbaren Fak- ten und den gestützt darauf gezogenen Schlussfolgerungen. Klar und eindeutig wird im Gutachten festgehalten, dass die Delle an der Unterseite des Diagonal- rohrs masstechnisch und formmässig zum oberen Ende des Teleskoparms des von der Beschuldigten gelenkten Lastwagens passt (Urk. 4/13 S. 10 zu Frage 2). Ebenso dezidiert wird festgehalten, dass für die beobachtete Versch iebung der Gerüstkonsole in die nach dem Unfall dokumentierte Position gemäss Bildbeilage 9 zwingend eine Krafteinwirkung auf die Konsole von schief unten auf die Gerüst- konsole erfolgen musste. Bei der Nachstellung des Muldenwechsels ergab sich, dass die Position der Delle mit der Stelle vereinbar ist, an welcher der Ausstosser des Lastwagens beim ersten Versuch des Muldenwechsels das Gerüst berührt haben muss. Eine Berührung der Gerüstkonsole an jener Stelle, an welcher sich die Delle befindet, stellt aufgrund der Nachstellung eindeutig eine Krafteinwirkung
von schief unten dar. Für die Gutachter steht aufgrund von mechanischen und physikalischen Überlegungen ausser Zweifel, dass die Kräfte bei einem normalen Einsatz des Teleskoparms sicher ausreichen würden, um die Gerüstkonsole zu verschieben und eine entsprechende Delle zu verursachen (Urk. 4/13 S. 11 zu Frage 3.2.). Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zur glaubhaften Aussage der Beschuldigten, wonach sie das Manöver vorsichtig ausgeführt habe und den Teleskoparm langsam und kontinuierlich bedient habe. Gemäss Gutach- ten kann auch ein solcher normaler Einsatz des Teleskoparms ausreichen, um die dokumentierte Verschiebung zu bewirken. Dass der Verstorbene den Treppenlauf zügig begangen hat, ist aufgrund der glaubhaften Aussage von J._____ erstellt (Urk. 8/1 S. 4). Gemäss Gutachten konnte die Belastung durch das zügige Begehen dazu führen, dass sich die labile Auflage am unteren Ende der Gerüsttreppe löste (Urk. 4/13 S. 8). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel am sorgfältig und differen- ziert erarbeiteten Gutachten bestehen, dessen Schlussfolgerungen ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Der im Gutachten beschriebene Unfallhergang ist mit den vorhandenen Spuren widerspruchsfrei zu vereinbaren und erscheint als plausibel. Aufgrund der Feststellung im Gutachten, wonach für die dokumentierte Verschie- bung der Gerüstkonsole zwingend eine Krafteinwirkung von schief unten auf die Gerüstkonsole erforderlich war, und es eines Objektes bedurfte, welches auf- grund der Stabilität und Kraft mit dem Teleskoparm des Lastwagens vergleichbar ist, scheidet starker Wind als Ursache für die nach dem Unfall dokumentierte Ver- schiebung der Gerüstkonsole aus, ebenso die Verursachung durch das an der Gerüstkonstruktion befestigte Schuttrohr. Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren betreffend die Einwir- kung durch Wind oder das herabhängende Schuttrohr ist daher nicht weiter ein- zugehen. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und die mit ihr durchgeführte Re- konstruktion des Muldenwechsels ist erstellt, dass sie beim ersten Versuch des Muldenwechsels am 25. September 2013 mit dem Ausstosser das Diagonalrohr der Gerüstkonsole in jenem Bereich berührt hat, an welcher das Diagonalrohr ei-
ne Delle aufweist. Dem schlüssigen Gutachten des FOR folgend musste für die nach dem Unfall festgestellte Verschiebung des Vertikalrohrs der Gerüstkonsole zwingend eine erhebliche Krafteinwirkung von schief unten erfolgen, was der Richtung der Einwirkung mit dem Teleskoparm des Lastwagens entspricht. Ge- mäss Gutachten steht ausser Zweifel, dass die Kräfte bei einem normalen Einsatz des Teleskoparms ausreichen würde, um die Gerüstkonsole zu verschieben und die dokumentierte Delle zu verursachen. Alle diese Feststellungen deuten auf ei- ne Verursachung der Verschiebung der Gerüstkonsole durch den Teleskoparm des Lastwagens hin. Der Umstand, dass die Zeugen J._____ und K., welche sich zum Zeitpunkt des Muldenwechsel auf dem Gerüst befanden, keine Erschütterung oder keinen Stoss am Gerüst verspürt haben, spricht nicht gegen eine Verursachung der Ver- schiebung durch die Beschuldigte, zumal sich nicht feststellen lässt, ob und wie sich die Krafteinwirkung auf das gesamte Gerüst übertragen hat, da sich die für die Verschiebung benötigte Kraft gemäss Gutachten nicht numerisch rekonstruie- ren lässt (Urk. 4/13 S. 11). J. erklärte, er habe zusammen mit dem Verstor- benen auf der Frontseite der Fassade vermutlich auf dem zweitobersten Lauf ge- arbeitet, während K._____ auf der Rückseite der Fassade Arbeiten verrichtet ha- be (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4 S. 6). Diese Aussagen wurden von K._____ bestätigt (Urk. 8/3 S. 2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass K., da er auf der anderen Seite der Fassade war, überhaupt eine Erschütterung bei einer Ge- rüstverschiebung an der Gegenfassade hätte wahrnehmen können. Einzig J. arbeitete auf der Fassadenseite zur Strasse und zwar weit oben auf dem Gerüst. Dafür, dass die Krafteinwirkung unten auf die Gerüstkonsole sich bis in die obersten Gerüstläufe ausgewirkt hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor, insbe- sondere sind keine Verschiebungen in höher liegenden Gerüstläufen festgestellt worden. Auf die Frage, ob man die Verschiebung optisch, akustisch oder physisch habe wahrnehmen oder fühlen können, wenn man sich auf dem Baugerüst be- funden habe, erklärte der Sachverständige P._____, man könne dies theoretisch wahrnehmen, er wage aber keine Aussage dazu, ob es in der konkreten Situation möglich gewesen sei. Die Umgebung der Baustelle und des Lastwagenmotors für den Hydraulikantrieb sei ungünstig, um eine solche Veränderung wahrzunehmen
(Prot. I S. 28). An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Be- schuldigte selber gemäss ihren glaubhaften Aussagen keine Verschiebung oder Erschütterung und kein Geräusch wahrgenommen hat. Es verbleiben zusammenfassend aufgrund des schlüssigen Gutachtens keine rechtserheblichen Zweifel am Unfallhergang im Sinne von Anklageziffern 5 und 12. Zu prüfen bleibt nachfolgend die Frage der Kausalität des Handelns der Be- schuldigten. 4.3. Kausalität Die Beschuldigte bestritt, dass zwischen der Berührung des Gerüstes durch den Ausstosser des Lastwagens beim Muldenwechsel vom 25. September 2013 und der eingetretenen Instabilität ein Kausalzusammenhang bestehe. Sie liess geltend machen, der instabile Zustand könne auch beim Muldenwechsel durch F._____ vom 13. September 2013 verursacht worden sein. Diese von ihr vertretene Auf- fassung begründet sie damit, dass die von ihr verursachte Berührung zwischen Ausstosser und Gerüst nur leicht gewesen sei, zumal sie die Ausstosser langsam, gleichmässig und kontrolliert mit der Fernbedienung bewegt habe und es bei der Berührung zu keinem Geräusch und zu keiner Veränderung am Gerüst gekom- men sei. Gemäss Spurenbericht des FOR vom 23. Oktober 2013 konnte spurenkundlich kein Kontakt zwischen dem Gerüst und dem Lastwagen der Beschuldigten nach- gewiesen werden. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Fehlen von entsprechenden Spuren am Gerüst resp. am Lastwagen nicht zwingend be- deuten müsse, dass kein Kontakt zwischen dem Joch des Teleskoparmes mit dem Metallgerüst oder dem Gerüsttreppenlauf stattgefunden habe, da ein allfälli- ger Kontakt durch den hydraulischen Teleskoparm eher langsam erfolgt wäre und es sich sowohl beim Joch des Teleskoparmes wie auch bei den Gerüstrohren und der Treppenkonstruktion um harte Materialien handle, was eine Spurenübertra- gung erschwere (Urk. 4/1 S. 9). Aufgrund der spurenkundlichen Auswertung lässt sich somit ein Kontakt zwischen dem Gerüst und dem Ausstosser des Lastwa- gens weder nachweisen noch ausschliessen. Entscheidend fällt hier der bereits
erwähnte Umstand ins Gewicht, dass sich die Delle am Diagonalrohr der Gerüst- konsole in einem Bereich befindet, an welchem gemäss Nachstellung des Mul- denwechsels die von der Beschuldigten beobachtete Berührung zwischen Tele- skoparm und Gerüst stattgefunden hat (Urk. 3/3 TB 0065669-0065674; Urk. 3/4 Bild 19-22; Urk. 29 Folie 18-20 und Folie 27 in Verbindung mit Prot. I S. 10 f.) und dass die Delle masstechnisch und formmässig zum oberen Ende des Teleskop- arms des Lastwagens passt (Urk. 4/13 S. 10). Letzteres ergibt sich auch aus der 3D-Rekonstruktion (Urk. 29 Folien 43 und 44 in Verbindung mit Prot. I S. 15). Gemäss Feststellung des Sachverständigen Q._____ erscheint die Delle relativ frisch, da die Gerüstkonsole mit Dreck und eingetrockneter Zementschlacke um- fasst gewesen sei, dies im Bereich der Delle nicht der Fall sei (Prot. I S. 12 zu Fo- lie 24). Q._____ führte zudem aus, dass es auch in der Delle grüne Anhaftungen gab (Prot. I S. 12 zu Folie 25). Auch dem Spurenbericht ist zu entnehmen, dass grüne Lackspuren auf dem diagonalen Verstrebungsrohr der Gerüstkonsole auf der linken Rohrseite und der Delle herauspräpariert wurden (Urk. 4/2 S. 8). F._____ hat am 13. September 2013 einen Muldenwechsel auf dem fraglichen Muldenplatz durchgeführt (Urk. 6/23 und Urk. 8/7 S. 7). Als Indiz dafür, dass auch er als Verursacher der Instabilität des fraglichen Gerüstlaufs in Frage kommen könnte, liegen grüne Farbanhaftungen neben und in der Delle vor, welche nicht dem Fahrzeug der Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass grüne Lackspuren sich auch an Stellen finden, an wel- chen kein Kontakt mit dem Teleskoparm eines Lastwagens stattgefunden haben kann, was eher darauf hindeutet, dass es sich bei den Farbspuren um Ge- brauchspuren handelt. Gemäss Aussage des Zeugen F._____ war der Lastwa- gen, mit dem er den Muldenwechsel vom 13. September 2013 ausgeführt hatte, ein WeLaKi-Fahrzeug der Marke Iveco (Urk. 8/7 S. 5), grün mit gelben Verzierun- gen, ähnlich wie dasjenige der Firma N., jedoch viel heller (Urk. 8/7 S. 8). Entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 45 S. 36) fanden sich die grünen Farbspuren nicht nur an einer Stelle oberhalb der Delle, sondern auch in der Delle und hat die Beschuldigte dargelegt, dass der obere Bereich des Teleskoparms des Fahrzeugs von F. grün ist (Urk. 46 S. 5 und Urk. 47/2). Der Zeuge sag- te in der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 aus, er könne sich nicht an die
fragliche Baustelle erinnern, was angesichts des Umstandes, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme über 3 Jahre lagen, glaubhaft erscheint. Seine Aus- sage, er könne sich nicht erinnern, ob es beim Muldenstellen vom 13. September 2013 irgendwelche Probleme gegeben habe und er könne nicht sagen, ob er beim Stellen der leeren Mulde das Gerüst berührt habe, erscheint angesichts des Zeitablaufs auf den ersten Blick ebenfalls nachvollziehbar (Urk. 8/7 S. 7 f.). Er- staunlich ist auf der anderen Seite, dass der Zeuge in der gleichen Einvernahme aussagte, wenn er das Gerüst berührt hätte, hätte er dies dem Polier auf der Bau- stelle gesagt und zudem verneinte, schon mal von Meldungen von WeLaKi- Chauffeuren/Chauffeusen infolge Berührungen mit Baugerüsten gehört zu haben (Urk. 8/7 S. 8). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass ihm in Erinnerung geblieben wäre, wenn er das Gerüst berührt hätte und Meldung hätte erstatten müssen, da es sich um einen sehr seltenen Vorfall gehandelt hätte. Seine Ant- wort, er könne nicht sagen, ob er beim Stellen der leeren Mulde das Gerüst be- rührt habe, lässt vor diesem Hintergrund aufhorchen. Hinzukommt, dass die räumlichen Verhältnisse für den Muldenwechsel sehr eng waren. Die Rekonstruk- tion des Muldenwechsels mit der Beschuldigten hat gezeigt, dass die Varianten, den Lastwagen hinzustellen sehr eingeschränkt waren. Der Ausstosser kam bei der Rekonstruktion in den Bereich, in welchem sich die Delle befand. Die Be- schuldigte hat zudem ausgesagt, dass sie beim Muldenwechsel wie auch bei der Rekonstruktion den Lastwagen so hingestellt habe, dass sie die Lenkertüre noch am Gerüst vorne vorbei habe öffnen können (Urk. 7/1 S. 6: Urk. 7/2 S. 13 sowie Urk. 3/3 Fotoaufnahmen TB_0065665 und TB_0065666). Es ist naheliegend, dass auch F._____ den Lastwagen so hinstellte, dass er die Lenkertüre öffnen konnte. Daher besteht die Möglichkeit, dass er das Gerüst beim Muldenwechsel mit dem Ausstosser seines Fahrzeugs an der gleichen Stelle berührt haben könn- te. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass angesichts der sehr engen Platz- verhältnisse nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschuldigte bei ei- nem ersten Versuch des Muldenwechsels pflichtwidrig die Grenze des zulässigen Risikos für ein derartiges Manöver überschritt. Die Berührung mit dem Gerüst war durch die sehr engen räumlichen Verhältnisse am Muldenstandplatz bedingt. Die Baustelle bestand schon geraume Zeit und es hatten bei diesem Muldenstand-
platz schon mehrere Muldenwechsel vor dem Unfalltag stattgefunden (Urk. 6/18- 21). Die Beschuldigte war sich der engen Verhältnisse, insbesondere des knapp bemessenen Schwenkbereichs unter dem Gerüst, bewusst, weshalb sie die Tele- skoparme langsam und kontinuierlich ausgefahren hat, die Situation unter ständi- ger Beobachtung hatte und das Manöver abbrach als sie optisch eine Berührung des Gerüstes wahrgenommen hatte. Gemäss ihrer glaubhaften Darstellung war sie beim Vorgehen beim ersten Versuch bestrebt, den Muldenwechsel ohne Ver- schiebungen oder Beschädigungen der Bodenbretter zu bewerkstelligen. Beim zweiten Versuch wurden denn auch beim Ziehen der Mulde über den Boden Ge- rüstläden verschoben und die Gerüstlade unter der rechten Stütze durchbrochen. Eine Pflichtwidrigkeit ist für diese Phase nicht zu erkennen. Gemäss Gutachten könnte die verschobene Position der Gerüstkonsole allenfalls über einen gewissen Zeitraum bestanden haben, ohne dass der Treppenlauf spontan abstürzte, allenfalls habe eine mechanisch labile Situation bestanden, die durch eine geringfügige äussere Beeinflussung instabil geworden sei. Durch äusseren Krafteinfluss von oben auf den Gerüsttreppenlauf resp. das Betreten des Gerüsttreppenlaufs mit ausreichender Belastung dürfte sich die labile Auflage am unteren Ende der Gerüsttreppe gelöst haben (Urk. 4/13 S. 10). Aufgrund der regen Benutzung des Gerüsts erscheine es als nicht plausibel, dass eine labile Situation über einen längeren Zeitraum bestanden habe (Urk. 4/13 S. 11; Prot. I S. 16). Diese gutachterliche Einschätzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es erscheint, wenn auch nicht ausgeschlossen, so doch wenig wahrscheinlich, dass bereits durch den Muldenwechsel am 13. September 2013 eine labile Situation geschaffen wurde, welche trotz reger Benutzung des Gerüsts durch die Bauarbei- ter während 7 Arbeitstagen bestehen blieb. Zudem bestätigte J., dass sie diese Treppe jeden Tag mehrmals hoch- und runtergegangen seien, dass er am Unfalltag beim Hochgehen diese Treppe benützt habe und ihm nichts aufgefallen sei, sich nichts bewegt habe, die Treppe gewesen sei wie jeden Tag (Urk. 8/1 S. 2 f.). Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass J. aussagte, es sei noch etwas dunkel gewesen, als er das Gerüst betreten habe, und dass er einen sol- chen Treppenlauf immer vorsichtig hochlaufe (Urk. 8/4 S. 10). Es kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die instabile Auflage der Kralle nicht be-
merkte und sich diese aufgrund seines vorsichtigen Besteigens nicht ausgewirkt hat im Gegensatz zum späteren zügigen Betreten des Treppenlaufs durch +E.. Angesichts der grünen Lackspuren in und neben der Delle, welche nicht dem von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeug zugeordnet werden konn- ten, kann auch nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass durch ein Berühren des Gerüstes beim Muldenwechsel vom 13. September 2013 oder bei anderen vorgängigen Muldenwechseln ein Vorzustand geschaffen wurde, der durch eine erneute Berührung am 25. September 2013 durch das Fahrzeug der Beschuldigten zu einer weiteren Verschiebung/Destabilisierung führte. Wie bereits erwähnt, kann gemäss gutachterlicher Einschätzung die ver- schobene Position der Gerüstkonsole über einen gewissen Zeitraum bestanden haben, ohne dass der Treppenlauf spontan abstürzte (Urk. 4/13 S. 10). Vor Vor- instanz bestätigte der Sachverständige P. auf entsprechende Frage der Verteidigung, dass nicht festgestellt werden könne, wo die Kralle auf der Gerüst- konsole aufgelegen habe, und dass die instabile Situation länger andauern könne, je näher die Kralle beim Sollzustand gelegen habe. Man wisse einfach nicht, wie es gewesen sei. Bei labilen Situationen bestehe immer das Problem, dass jede Einwirkung zu allenfalls drastischen Veränderungen führen könne. Ein solcher Zustand könne relativ lange bestehen. Eine heftige Bewegung oder eine Zusatz- belastung könne dem jedoch abrupt ein Ende setzen (Prot. I S. 27). Zusammenfassend erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass eine Berührung des Gerüstes durch den Ausstosser/Teleskoparm des Lastwagens der Beschul- digten die Verschiebung der Gerüstkonsole verursacht hat und für den Absturz des Treppenlaufs ursächlich war. Möglich, wenn auch eher unwahrscheinlich, ist aber auch, dass die Verschiebung durch eine mechanische Einwirkung von dritter Seite (mit)verursacht wurde. Da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte die für den Absturz des Treppenlaufs kausale Ursache setzte, für eine Verurteilung nicht ausreicht, ist sie dem Grundsatze in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB 11 Abs. 1 und 2 lit. d StGB freizusprechen.
Lediglich am Rande sei hier festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage zudem of- fene Fragen bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs bestehen. So konnte das Amt für Baubewilligungen in seinem Bericht vom 31. Oktober 2014 die von der Staatsanwaltschaft gestellte Frage, ob die beim Treppenaufgang verwen- dete Konsole bei einem hochliegenden Treppenaufgang speziell zu fixieren sei, nicht beantworten und verwies die Staatsanwaltschaft an den Gerüsthersteller (Urk. 3/10 S. 1). Nachdem der Antrag der Beschuldigten auf Einholung einer ent- sprechenden Expertise abgewiesen wurde, hat die Verteidigung eine private Ex- pertise bei der renommierten Gerüstbaufirma H._____ in Auftrag gegeben. Auch wenn es sich um eine private Expertise handelt, erscheinen die Schlussfolgerun- gen als plausibel und wirft sie Fragen hinsichtlich der Adäquanz auf. Gemäss Ein- schätzung von I._____ (vgl. 3.6. vorstehend) führte die Verwendung einer Alumi- niumtreppe, welche nicht ein Originalteil des Gerüstsystems bildete, zu einer mangelnden Stabilität, welche zumindest mit zusätzlichen Massnahmen hätte ge- sichert werden müssen und ist es unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit klar mangelhaft, dass die Treppe nicht bis zum Boden führte, unter dieser viel- mehr ein Umschlagplatz eingerichtet war. Nachdem ein Freispruch der Beschul- digten zu ergehen hat, können die vom Privatgutachter aufgeworfenen Fragen je- doch offen gelassen werden. III. Zivilansprüche Das Gericht entscheidet auch bei einem Freispruch über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist er nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivil- weg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Vorliegend ist der Sachverhalt nicht spruchreif, weshalb die Privatkläger 1 und 2 mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Pri-
vatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren ist das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft auf Fr. 3'500.– festzulegen (Urk. 63) und ihr aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Der Beschuldigten ist gestützt auf Art. 429 lit. a StPO für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zuzusprechen. Ausgehend vom Zeitaufwand gemäss den seitens der Verteidigung eingereichten Honorarno- ten (Urk. 34 und Urk. 66) und in Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 370.–, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 37'000.– festzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der teilweise in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 450.– den Tarif gemäss § 3 AnwGebVO von maximal Fr. 350.– weit über- steigt, und nicht mehr im Rahmen der vom Staat zu entschädigenden Kosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO liegt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 13. Juni 2017 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Be- schlagnahme) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin B._____ und der Privatkläger C._____ werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft wird für das Berufungs- verfahren mit Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 37'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 20 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, z.H. der Sachverständigen P._____ und Q._____, Unfälle/Technik. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. Mai 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès