Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170383-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ka- rabayir Beschluss vom 19. Februar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Sachbeschädigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2017 (GG170021)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 17; Urk. 25), meldete seine Verteidigung mit Eingabe vom 30. Juni 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am 26. September 2017 (Urk. 33; Urk. 34) reichte die Verteidigung innert der gesetz- lichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz die Be- rufungserklärung vom 16. Oktober 2017 ein (Urk. 36). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 38 und 39/1-3) verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung und beantragte mittels Eingabe vom 31. Okto- ber 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den 27. Februar 2018 anberaumt (Urk. 44). 2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vor- wurf der mehrfachen Sachbeschädigung, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 36 S. 2). Der Freispruch betreffend den Vorwurf der Nötigung blieb unangefochten. Unter Hinweis auf Art. 402 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO und Art. 408 StPO ist entsprechend vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2017 be- züglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Nötigung) in Rechtskraft er- wachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur noch der vor- instanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, samt Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 50/1) reichte die Verteidigung des Beschuldigten eine Kopie einer gerichtlichen Vereinbarung ein, welche am 9. Februar 2018 unter Mitwirkung des Bezirksgerichts Bülach, Mietgericht, zwi- schen der Privatklägerin und dem Beschuldigten abgeschlossen worden war
(Urk. 50/2). Darin erklärt die Privatklägerin, dass sie "sämtliche Strafanträge be- treffend Sachbeschädigungen im Strafverfahren (Rechtsmittelverfahren)" gegen den Beschuldigten zurückziehe (a.a.O. Ziffer 2). Da das Vorliegen eines Strafan- trages eine Prozessvoraussetzung ist, ohne welche eine Strafverfolgung und Be- strafung ausser Betracht fällt, ist das vorliegende Strafverfahren, was den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung anbelangt, in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen. Ein Urteil kann diesbezüglich defi- nitiv nicht mehr ergehen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Durchführung einer Beru- fungsverhandlung. Folglich ist die Ladung zu der auf den 27. Februar 2018 ange- setzten Berufungsverhandlung abzunehmen. 5. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Ein materieller Entscheid über die Zivilklage ist dagegen nicht zulässig, wenn das Strafgericht das (sc. ganze) Verfahren einstellt (Dolge in: DO- NATSCH/HANS-JAKOB/LIEBER [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 126). Zufolge Freispruchs und Verfahrenseinstellung ist die Zivil- forderung der Privatklägerin daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 6. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt. 6.1. a) Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Für eine Kostentragung durch den Beschuldigten besteht keine gesetzliche Grundlage. Zum einen hätten ihm entgegen der Vorinstanz, die ihm die Kosten vollumfänglich auferlegte, ausgangsgemäss maximal die Hälfte der Kosten aufer- legt werden dürfen, nachdem er vom gravierendsten Vorwurf der Nötigung freige-
sprochen worden war. Zum anderen kann dem Beschuldigten kein für die Eröff- nung des Strafverfahrens ausreichend klares nachgewiesenes zivilrechtliches oder kausales Fehlverhalten zur Last gelegt werden. b) Zu prüfen bleibt, ob die Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen sind. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Per- son bei Einstellung des Verfahrens nur dann auferlegt werden, sofern sie mutwil- lig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art.427 Abs. 2 lit. a StPO). Zieht die antragstellende Per- son den Strafantrag im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs zurück, trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrens- kosten (Art. 427 Abs. 3 StPO). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist disposi- tiver Natur und dem Gericht steht bei der Regelung der Kostenauflage ein grosser Ermessensspielraum zu (Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014, N 12 zu Art. 427). Der Rückzug des Strafantrags erfolgte zeitlich erst im Berufungsverfahren, aller- dings unter Mitwirkung und vor dem Mietgericht am Bezirksgericht Bülach. Es lie- gen keinerlei objektive Anhaltspunkte vor, nach welchen mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden könnte, dass die Privatklägerin die Einlei- tung des Strafverfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt hätte, zumal die beanzeigten Vorkommnisse von Anfang an im Zusammenhang mit dem Mietver- hältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin standen, das letztlich durch das Mietgericht beurteilt werden musste. Eine Kostenauflage an die Privat- klägerin kommt aufgrund der Sachlage ebenfalls nicht in Betracht, so dass die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten nicht in Frage. Die Privatklägerin ihrerseits hat das vorinstanzliche Urteil nicht weitergezogen und keine Anträge gestellt. Sie hat sich lediglich auf- grund der Fristansetzung durch das Berufungsgericht zu den Strafanträgen ge- äussert. Nachdem es vorliegend mehr als fraglich erscheint, ob die telefonischen Strafanzeigen einem rechtsgenügend gestellten Strafantrag entsprechen, die Pri- vatklägerin jedoch mit ihrem Verhalten keinerlei Einfluss auf diese rechtliche Wür- digung nehmen konnte und kann, besteht keine Rechtsgrundlage, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, obwohl sie infolge der Einstellung der noch zu beurteilenden Delikte formell zusammen mit der Staatsanwaltschaft als unterliegende Partei betrachtet werden kann. Es sind somit auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, respektive auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten. 7.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Ver- fahren gegen sie eingestellt wird. Für seine Aufwendungen für die frei gewählte Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'983.65 (gemäss der Honorarnote seiner Verteidigerin in Urk. 51/2) zu entrichten. 7.2. Bei diesem Ausgang entfällt selbstredend eine Prozessentschädigung an die Privatklägerin (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 23. Juni 2017 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betref- fend Nötigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Im Übrigen (mehrfache Sachbeschädigung) wird das Verfahren eingestellt.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Februar 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir