Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170401-O/U/ag
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatz- oberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Sa- mokec
Urteil vom 9. März 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2017 (DG170105)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. April 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27A). Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Von der Desinteresse-Erklärung der Privatklägerin B._____, geboren tt. September 1977, von Italien, ... [Adresse], wird Vormerk genommen. Die Privatklägerin wird dementsprechend aus dem Rubrum gestrichen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen die noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung, wer-
den dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel] Nachtragsurteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (zusätzlich zu den bereits ausgerichteten bei- den Akontozahlungen von total Fr. 18'690.–) mit Fr. 14'123.90 (inkl. Baraus- lagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Nachforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2. Es werden für dieses Nachtragsurteil keine Kosten erhoben. 3. [Mitteilungen] 4. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 139 S. 2 und 161 S. 2; sinngemäss) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei betreffend Dispositiv Ziff. 1, 2, 6, 7 aufzuheben.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2017 (Urk. 111 bzw. begründet Urk. 130 oder 137) wurde der Beschuldigte der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Er wurde hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft. Ferner wurde eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung des Be- schuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- geordnet. Weiter wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Ankerkette sowie der beschlagnahmten Betäubungsmittel angeordnet. Der Privat- kläger C._____ wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen, demgegenüber der Beschuldigte verpflichtet wurde, je- nem Fr. 200.– als Genugtuung zu bezahlen. Sodann wurde festgehalten, dass über das Honorar der amtlichen Verteidigung separat entschieden werde. Dies- bezüglich erging am 31. August 2017 ein Nachtragsurteil (Urk. 132). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden demgegenüber unter dem Rückforderungsvorbe- halt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom 7. Juli 2017 (Urk. 119) fristgerecht Berufung angemeldet. Die schriftliche Beru- fungserklärung des Beschuldigten erging am 2. November 2017 (Urk. 139). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2017 wurde der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) und dem Privatkläger eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zu- gestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 141). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 29. November 2017 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 143). Der Privat- kläger liess sich demgegenüber nicht vernehmen (Empfangsbestätigung Urk. 142/1). 1.5. Mit Bericht vom 3. Januar 2018 wurde dem Gericht seitens des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mitgeteilt, dass die von der Vo- rinstanz angeordnete ambulante Massnahme mangels Einverständnisses des Beschuldigten nicht vorzeitig angetreten werden könne (Urk. 147). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2018 wurden mehrere Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 145). 1.7. Am 16. Januar 2018 wurde das Dispensationsgesuch der fallführenden Staatsanwältin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung genehmigt (Urk. 143 S. 2). Gleichentags ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungs- verhandlung (vgl. Urk. 151). Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 teilte die Staats- anwaltschaft mit, dass der Privatkläger am tt.mm.2018 aufgrund einer Lungenem- bolie verstorben sei (Urk. 153/1-2). 1.8. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4).
3.2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. StPO Kommentar-Ricklin, 2. Auflage 2014, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO) 3.3.1. So liess der Beschuldigte einerseits beantragen, es sei B._____ betreffend die Bestätigung der Rücknahme der Drohung durch den Beschuldigten und in- wieweit diese Rücknahme verhindert habe, dass sie in Angst und Schrecken ver- setzt worden sei sowie betreffend die Umstände, die zur Trennung geführt hätten, als Zeugin zu befragen. 3.3.2. Das das Anklageziffer 1.2. betreffende Verfahren einzustellen ist (s. nach- stehend E. 4.), erübrigt sich dieser Beweisantrag. 3.4.1. Ferner liess der Beschuldigte beantragen, es sei der Privatkläger betreffend die erlittenen Verletzungen und deren Heilungsverlauf als Auskunftsperson zu be- fragen. 3.4.2. Der Beschuldigte scheint zu verkennen, dass es hinsichtlich Anklageziffer 1.1. lediglich um den Versuch einer schweren Körperverletzung geht, weshalb die Befragung des Privatklägers zu den tatsächlich erlittenen Verletzungen und deren Heilungsverlauf vor dem Hintergrund des bestehenden Beweisergebnisses un- massgeblich erscheint. Abgesehen davon ist der Privatkläger zwischenzeitlich verstorben (vgl. Urk. 153/1-2), weshalb der Beweisantrag ohnehin obsolet ist. 3.5.1. Schliesslich lässt der Beschuldigte beantragen, es sei der Psychiater Dr. med. D._____ betreffend seine Nadelphobie, betreffend seine mentale Ver- fassung zu den Tatzeiten und des Grundes dieser mentalen Verfassung sowie betreffend die Beurteilung der Aussagen des Privatklägers und E._____ auf ihre Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt hin, als sachverständiger Zeuge zu be- fragen. 3.5.2. In casu liegt ein seitens der Anklagebehörde in Auftrag gegebenes Psychi- atrisches Gutachten von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, vom 28. Februar 2017 bei den Akten (Urk. HD 21/19). Darin be-
fasst sich der Gutachter – auftragsgemäss – umfassend und in professioneller Weise mit der mentalen Verfassung des Beschuldigten in den Tatzeiträumen so- wie auch den Ursachen der entsprechenden mentalen Verfassung. Eine Ergän- zung des Gutachtens bzw. eine Erweiterung durch eine weitere Sachverständi- genmeinung erscheint gestützt auf die stringenten und überzeugenden Ausfüh- rungen des Gutachters Dr. med. F._____ nicht erforderlich. Hinsichtlich der gel- tend gemachten Nadelphobie des Beschuldigten ist zu bemerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Furcht vor Injektionen keinen Rechtferti- gungsgrund für die Verweigerung einer Blutabnahme darstellt (BGE 92 IV 167 E. 2.; vgl. auch H ANS GIGER, OFK-SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 91a SVG N 12; s. nachstehend unter E. III.C.). Hinsichtlich einer Analyse des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Privatklägers und E._____ ist schliesslich nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht genügend substantiiert dargetan, weshalb diese nicht durch das Gericht vorgenommen werden kann. Deshalb sind die Beweisanträge des Be- schuldigten abzuweisen. Letztlich blieb es dem Beschuldigten aber unbenommen, selbst einen Bericht von Dr. med. D._____ zu den von ihm aufgeworfenen Fragen einzureichen, worauf er indes – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in der Präsidialverfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 145) – verzichtete. Zwar reichte die Verteidigung vor der Berufungsverhandlung einen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 1. März 2018 ein, dieser äusserte sich jedoch ausschliesslich zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschuldigten und nicht zu demjenigen zur re- levanten Tatzeit (vgl. Urk. 158/1). 4. Einstellung des Verfahrens 4.1. Mit Schreiben vom 30. Juli 2017 (recte: 3. Juli 2017) gab B._____ eine Des- interesse-Erklärung ab (Urk. 107). Die Echtheit und Richtigkeit dieser Erklärung wurde von ihr am 7. März 2018 bestätigt. Ferner gab sie an, weiterhin keine Be- strafung des Beschuldigten aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Dro- hungen zu wollen (Urk. 155). 4.2. Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil des Ehegatten kann die zuständige Behörde das Verfah- ren sistieren, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein ge-
setzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zu- ständigen Behörde zustimmt (Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b StGB). Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde die definitive Ein- stellung (Art. 55a Abs. 3 StGB). Der Einstellungsentscheid wird in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Diese hat im Einzelfall eine Interessenabwä- gung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den Interessen des Opfers. Grundsätzlich kann die Behörde allerdings nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, der Antrag auf Verfah- renseinstellung entspreche nicht dem freien Willen des Opfers (Urteil des Bun- desgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3., mit Hinweisen). Die Verfah- renseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB erfolgt somit nicht mangels Beweisen für ein strafbares Verhalten bzw. weil mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit ei- ner Verurteilung zu rechnen ist, sondern weil der Ehegatte oder Partner die Straf- verfolgung nicht (mehr) wünscht (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2.). 4.3. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Sistierung des Verfahrens anzuord- nen, obschon die Voraussetzungen gemäss Art. 55a StGB erfüllt waren. In Anbe- tracht dessen, dass B._____ ihre Desinteresse-Erklärung vom 3. Juli 2017 innert 6 Monaten nicht widerrufen (Art. 55a Abs. 2 StGB), vielmehr explizit bestätigt hat, und auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass ihr Antrag auf Verfahrenseinstel- lung nicht ihrem freien Willen entspricht, ist das Verfahren betreffend Anklagezif- fer 1.2. (mehrfache Drohungen) einzustellen (Art. 55a Abs. 3 StGB). II. Sachverhalt A. Anerkannter Sachverhalt 1. Seitens des Beschuldigten wird Anklageziffer 1.1. (versuchte schwere Kör- perverletzung) in objektiver Hinsicht anerkannt (Prot. I S. 18 f. u. 26 f.; Urk. 139 S. 3 ff.; Urk. 161 S. 4 ff.; Prot. II S. 16 ff.).
Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (S CHMID, Handbuch StPO, 3.A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; D ONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; H AUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (S CHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er-
folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; R UCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). 3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne
dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK StPO-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 21). D. Anklageziffer 1.1. – Versuchte schwere Körperverletzung 1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. 1.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Auffällig erscheint, dass der Beschuldigte angab, den Privatkläger bereits seit mehreren Jahren aus Begegnungen in der PUK flüchtig zu kennen und dass sie vor einigen Jahren aneinandergeraten seien. Die Stimmung zwischen ihnen bei- den beschrieb der Beschuldigte als zunehmend angespannt. Sie seien sich zu- dem einander unsympathisch gewesen, wobei er ihr Verhältnis mit dem Kalten Krieg zwischen Russland und Amerika verglich und den Privatkläger als unglaub- würdigen Drogensüchtigen und -dealer abtat (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/3 S. 2; Urk. HD 5/5 S. 2). Diese offensichtlichen Animositäten im Verhältnis zum Privat- kläger erscheinen geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Allerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldig- ten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte einzugehen sein wird. 1.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist festzuhal- ten, dass er im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. HD 6/2), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings war er ge-
stützt auf Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet und wurde überdies ge- mäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Ir- reführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Der Privatkläger be- stätigte, den Beschuldigten seit mehreren Jahren aus der PUK zu kennen, ver- neinte indes, jemals Probleme mit diesem gehabt zu haben (Urk. HD 6/2 S. 2 u. 4). Seitens des Privatklägers wurden vor Vorinstanz – wenn auch nicht besonders hohe – finanzielle Forderungen gestellt (vgl. Urk. HD 13/4), was seine Glaubwür- digkeit etwas beeinträchtigen könnte. Im Vordergrund steht aber die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen. 1.4. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von E._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Mit dem Beschuldigten wie auch dem Privatkläger steht er in keiner besonderen Bezie- hung. Den Beschuldigten würde er von der PUK G., einer Abgabestelle für Medikamente, vom Sehen her kennen. Von dort kenne er auch den Privatkläger, mit welchem er dort sporadisch mal geredet hätte, um die Zeit zu überbrücken. Befreundet seien sie aber nicht (Urk. HD 7 S. 3). Da E. weder dem Be- schuldigten noch dem Privatkläger nahe zu stehen scheint, erscheint seine Glaubwürdigkeit als hoch. Im Vordergrund steht aber so oder anders die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 2. Aussagen der Beteiligten Seitens der Vorinstanz werden die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie des Zeugen E._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2016 – teilweise zusammengefasst – zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 137 E. II.3.2.1.-3.3.3.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Hernach wird überdies auf einige wesentliche Aussagen der Beteiligten einzugehen sein. Heute führte der Beschuldigte aus, dass er nach einem Gespräch mit seinem Psychiater völlig aufgelöst auf die Toilette gerannt und die Türe mit grosser Wucht geöffnet und den Privatkläger damit getroffen habe. Letzterer sei im "Radius der Tür" gestan-
den. Danach sei es zu einer etwa 20 bis 30 Sekunden langen Auseinanderset- zung gekommen. Der Beschuldigte wisse nicht mehr genau, wer auf wen losge- gangen sei. Der Privatkläger sei sehr gross und habe ihn an die Wand gedrängt. Er sei an der Wand gestanden und habe nicht mehr weiter zurückgehen können. Er wisse nicht, ob er vom Privatkläger gestossen oder geschlagen worden sei. Da er gewusst habe, dass Letzterer Boxer sei, habe er Panik bekommen und habe die Schlüsselkette "wie einen Helikopter" vor sich herumgeschwungen. Er habe etwa fünf bis acht Mal zugeschlagen. Am Ende dieser Kette habe sich lediglich ein einzelner Schlüssel, nicht aber ein Karabinerhaken befunden. Er habe nicht gewusst, dass er den Privatkläger habe verletzen können, wobei er nachträglich einsehe, dass dieses Verhalten zu einer schweren Augenverletzung hätte führen können. Als der Privatkläger schliesslich zwei Schritte zurückgegangen sei, habe der Beschuldigte die Toilette verlassen (Prot. II S. 16 ff.). 3. Weitere Beweismittel Das Verletzungsbild des Privatklägers geht aus den Akten hervor (Urk. HD 3 S. 1 und Urk. HD 9/7). Mit der Vorinstanz (Urk. 137 E. II.3.3.2.) ist festzustellen, dass sich daraus schliessen lässt, dass zumindest einer der Schläge mit der Schlüs- selkette mit einiger Heftigkeit geführt worden sein muss. Bei den Akten befindet sich auch die Tatwaffe (vgl. Urk. HD 12). 4. Notwehr 4.1. Der Zeuge E._____ legte glaubhaft dar, dass die Aggression von Seiten des Beschuldigten ausging, welcher "auf einmal" angefangen habe, auf den Privatklä- ger einzuschlagen, woraufhin sich der Privatkläger mittels einer Abwehrbewegung mit den Händen "einfach gewehrt" habe. "Auf einmal" sei dann die Kette gegen das Gesicht und den Kopf des Privatklägers zum Einsatz gekommen. Der Privat- kläger sei "total" in Abwehrhaltung gewesen und habe nicht zurückgeschlagen (Urk. HD 7 S. 4 f. bzw. S. 7). Eine Notwehrhandlung seitens des Beschuldigten ist gestützt auf die Aussagen des Zeugen E._____ – mit der Vorinstanz (Urk. 137 E. II.3.2.4.) – nicht erkennbar. Er bestätigt demnach die kohärenten Aussagen
des Privatklägers, gemäss welchem der Beschuldigte unvermittelt angefangen habe, ihn zu schlagen (Urk. HD 6/2 S. 4 ff.). 4.2. Mit dieser Darstellung lassen sich die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger als Aggressor aufgetreten sei, nicht in Übereinstimmung bringen. Auffällig erscheint insbesondere, dass der Beschuldigte vielfältige Gründe nennt, welche den seitens des Privatklägers ausgehenden Aggressionen zu Grunde lie- gen sollen: So sollen der Privatkläger und E._____ von ihm bei einem Drogendeal (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/3 S. 5; Urk. HD 5/5 S. 2; Urk. 139 S. 5; Urk. 161 S. 5 f.) oder homosexuellen Aktivitäten (Urk. HD 5/3 S. 5) erwischt worden sein. Auch da sich für diese Behauptungen in den Akten keine Hinweise finden, erscheinen sie offensichtlich als Versuch, den beiden und insbesondere dem Privatkläger ein Motiv für dessen angebliche Aggression gegenüber ihm (dem Beschuldigten) zu konstruieren. Dazu passen auch seine dahingehenden Aussagen, dass der Pri- vatkläger hinter der Türe gestanden sei, wo er nichts zu suchen gehabt habe (z.B. in Urk. HD 5/3 S. 6; Prot. II S. 17), womit der Beschuldigte sein Verhalten offen- sichtlich zu rechtfertigen sucht. 4.3. Sodann erscheint die seitens des Beschuldigten geschilderte eigene Stim- mungslage anlässlich des fraglichen Vorfalls auffällig und letztlich rechtfertigend: So schilderte er, aufgrund seiner damaligen Lebenskrise emotional sehr aufgela- den, psychisch stark belastet gewesen bzw. nervlich explodiert zu sein und ein- fach rot gesehen bzw. einen Filmriss gehabt zu haben (Urk. HD 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 2; Prot. I S. 19; Prot. II S. 16 ff.), womit sich – einhergehend mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 137 E. II.3.2.5.) – ein Motiv des Beschuldigten für einen un- vermittelten Angriff auf den Privatkläger ergibt. Die Projektion seiner Gefühle auf den Privatkläger, in dessen Augen er sehr grossen Hass und Wut zu sehen vor- gab (Urk. HD 5/3 S. 3), erscheint in diesem Zusammenhang eindrücklich. 4.4. Letztlich räumte der Beschuldigte teilweise selbst ein, dass er es gewesen sein könne, welcher zuerst zugeschlagen habe (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/3 S. 3), was sich mit der von ihm geltend gemachten Notwehrsituation ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt.
4.5. Gestützt auf die Aussagen des Zeugen E., diejenigen des Privatklä- gers aber auch gestützt auf die erörterten Aussagen des Beschuldigten ist vorlie- gend erstellt, dass der Beschuldigte nicht einen Angriff seitens des Privatklägers abzuwehren versuchte, indem er mit der Schlüsselkette auf jenen einschlug. Eine Notwehrhandlung seitens des Beschuldigten fällt vorliegend bereits deshalb aus- ser Betracht. Anklageziffer 1.1. ist demnach erstellt. 5. Vorsatz 5.1. Der Zeuge E. sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte auf den Kopf und das Gesicht des Privatklägers gezielt und mehrmals "richtig heftig" zu- geschlagen habe (Urk. HD 7 S. 6 f.), weshalb der Vorsatz des Beschuldigten, eine schwere Körperverletzung zu begehen, bereits gestützt darauf als erwiesen er- scheint. Daran vermögen die offensichtlichen Übertreibungen seitens des Privat- klägers, welcher von zwanzig oder dreissig Mal oder noch mehr Schlägen des Beschuldigten sprach (Urk. HD 6/2 S. 9), nichts zu ändern. 5.2. Sodann ergibt sich auch aus dem Verletzungsbild des Privatklägers – wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3) – dass zumindest einer der Schläge mit der Schlüsselkette mit einiger Heftigkeit gegen den linken Augenbereich des Privat- klägers geführt wurde. Auch wenn die Schlüsselkette selbst als nicht besonders massiv und schwer erscheint, lässt sich – auch anhand der Verletzungsbilder – sehr wohl abschätzen, was für ein erhebliches Verletzungsrisiko von dieser aus- geht, wenn sie mit Schwung eingesetzt wird. 5.3. Letztlich räumte denn auch der Beschuldigte ein, mit der Kette mit der rechten Hand von oben und von der rechten Seite auf den Privatkläger einge- schlagen zu haben, wobei er ihm "einfach Schmerzen" habe zufügen wollen (Urk. HD 5/1 S. 2 f.), auch wenn er diese Aussage später abzumildern versuchte, indem er zu Protokoll gab, mit der Kette lediglich vor sich hin gewedelt und nicht auf den Kopf des Privatklägers gezielt zu haben (Urk. HD 5/3 S. 5 f.; Prot. II S. 16 ff.). Diese Abschwächungstendenzen lassen sich im Aussageverhalten des Be- schuldigten auch hinsichtlich der Zahl der mit der Kette ausgeführten Schläge feststellen: Während er zu Beginn noch von zehn Hieben sprach (Urk. HD 5/1
S. 2), sollen es später lediglich noch drei bis fünf (Urk. HD 5/3 S. 6) bzw. fünf bis acht (Prot. II S. 17) Schläge gewesen sein. Die Aussagen des Beschuldigten er- weisen sich somit als uneinheitlich und mit zunehmender Verfahrensdauer selbst- begünstigend. Zu seinen Gunsten lässt sich deshalb nichts daraus ableiten. So oder anders ist bereits gestützt auf seine eigenen Aussagen aber von der Durch- führung mehrerer Schläge auszugehen. Zu seinen Ungunsten wirkt sich ferner sein Eingeständnis aus, bereits früher Ketten gegen unliebsame – auch grössere, kräftigere – Gegner eingesetzt zu haben, die zum "gewünschten Erfolg" geführt hätten (Urk. HD 5/1 N 22), womit – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 137 E. II. 3.3.3.) – erstellt ist, dass dem Beschuldigten die Wirkung solcher Ketten als Schlagwaffen durchaus bekannt war. 5.4. Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit- tels der sichergestellten Schlüsselkette wissentlich und willentlich mehrfach und heftig gegen das Gesicht bzw. den Augenbereich des Privatklägers geschlagen hat. Insoweit ist Anklageziffer 1.2. als erstellt zu erachten. E. Anklageziffer 1.4. – Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.1. Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Glaubwürdigkeit einer Person aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfah- rens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 1.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. In erster Linie ist aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen von Relevanz. 2. Aussagen des Beschuldigten Wie bereits während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 24), machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass er
die Blutentnahme nicht verweigert habe. Aufgrund des über mehrere Jahre an- dauernden intravenösen Konsums von Drogen, habe er eine Nadelphobie. Zudem gebe es an seinem Körper, ausser am Hals, keinen Zugang, an welchem eine Blutentnahme möglich wäre. Auch im Rahmen seiner Untersuchungen im Vollzug werde er jeweils nach Zürich gefahren, damit ihm dort Spezialisten am Hals Blut abnehmen könnten. Er habe damals im Spital gesagt, dass er nur dazu bereit sei, sich Blut am Hals entnehmen zu lassen bzw. ins Universitätsspital Zürich zu ge- hen. Er hätte einer Blutentnahme zugestimmt, wenn ihm jemand das Blut am Hals entnommen hätte. Er habe die Blutentnahme nicht verweigert. Es sei aber "kurzer Prozess" gemacht und er aus dem Spital hinausgeworfen worden (Prot. II S. 19). 3. Würdigung 3.1. In Bezug auf die geltend gemachten Nadelphobie des Beschuldigten ist – erneut (s. vorstehend unter E. I.3.5.2.) – zu bemerken, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung die Furcht vor Injektionen keinen Rechtfertigungs- grund für die Verweigerung einer Blutabnahme darstellt (BGE 92 IV 167 E. 2.; vgl. auch H ANS GIGER, OFK-SVG, 8. A., Zürich 2014, Art. 91a SVG N 12). 3.2. Zu beachten ist dagegen, dass der Beschuldigte angab, die Blutentnahme nicht verweigert zu haben bzw. mit dieser einverstanden gewesen zu sein, sofern das Blut am Hals entnommen worden wäre, zumal eine Entnahme an anderen Körperstellen aufgrund seiner thrombosierten Venen nicht möglich sei (Prot. I S. 24; Prot. II S. 19). Dass der Beschuldigte grundsätzlich bereit war, an einer Blutentnahme mitzuwirken, lässt sich auch aufgrund der Verfahrensakten nicht widerlegen. Aus dem Polizeibericht der Regionalpolizei ... vom 14. Juni 2016 be- treffend Urin- und Blutentnahme geht hervor, dass der Beschuldigte, neben dem Hinweis auf seine Nadelphobie, ausdrücklich angab, dass seine Venen schwierig zu treffen seien und es für die Blutentnahme deshalb jemanden von der Kardiolo- gie brauche (D3 Urk. 10/2 S. 2). Weshalb nach dem Anbringen dieser Hinweise gänzlich auf eine Blutentnahme verzichtet wurde, geht aus den Akten nicht her- vor. Unter diesen Umständen kann nicht der zweifelsfreie Schluss gezogen wer- den, dass der Beschuldigte die Blutentnahme verweigern wollte bzw. durch den Hinweis auf seine Nadelphobie bzw. auf die einzige Möglichkeit einer Blutent-
nahme am Hals die Vereitelung der Entnahme in Kauf genommen habe. Entspre- chend ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser nicht vorsätzlich handelte (Art. 10 Abs. 3 StPO), womit der Sachverhalt in Anklageziffer 1.4. in subjektiver Hinsicht nicht erstellt ist und der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen ist. III. Rechtliche Würdigung A. Anklageziffer 1.1. – Versuchte schwere Körperverletzung 1. Objektiver Tatbestand 1.1. Gemäss Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 1.2. Vorliegend wurde seitens der Vorinstanz der zutreffende Schluss gezogen (vgl. Urk. 137 E. II.), dass die Verletzung des Privatklägers nicht schwer ist und damit die Qualifikation der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB entfällt. 1.3. Ist der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB nicht vollumfänglich erfüllt, verbleibt zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, welcher sich dadurch auszeichnet, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.).
fach ausgeführten Schläge und der – zudem nicht erstmals – eingesetzten Tat- waffe auch hinsichtlich der Vergangenheit ohne Weiteres anzurechnen. 2.4. Vom Wissen um den möglichen Erfolgseintritt allein darf allerdings noch nicht auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen wer- den. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4. mit Hinweis auf BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13. November 2007 E. 3.4.2.). Zum konkreten Risiko der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nur mit grossem Glück nicht zur Ver- wirklichung einer Augenverletzung oder einer anderen schweren Gesichtsverlet- zung kam. So konnte der Beschuldigte aufgrund der Dynamik des Geschehens und den von ihm nicht genau voraussehbaren Bewegungen des Privatklägers in keiner Weise berechnen, wo der Privatkläger am Gesicht getroffen wurde, wes- halb es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass er dem Privatkläger die Schlüssel- kette nicht direkt in ein Auge schlug, was verheerende Folgen gezeitigt hätte. In Bezug auf die Schwere der durch den Beschuldigten verwirklichten Sorgfalts- pflichtverletzung und der Art der Tathandlung ist zu bemerken, dass die mehrfach ausgeführten Schläge unvermittelt kamen und nicht dosiert, sondern im Gegenteil heftig und unkontrolliert erfolgten, was letztlich auch in Zusammenhang mit der emotional aufgewühlte Stimmungslage des Beschuldigten stand. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass eine gewisse Provokation, welche vom Privatkläger ausgegangen sein könnte – so sind vor der Tat mutmasslich noch ei-
nige Worte gefallen – nicht restlos ausgeschlossen werden kann, was die Schwe- re der Handlungsweise des Beschuldigten zwar keineswegs rechtfertigt aber im- merhin etwas relativiert. Letztlich können hinsichtlich der Beweggründe nur Mut- massungen angestellt werden, ist der Beschuldigte doch nicht geständig bzw. macht er eine – nicht bestehende – Notwehrlage geltend. Objektiv nachvollzieh- bare Gründe für sein Handeln sind aber keine ersichtlich, welche das mit den Schlägen verursachte Risiko rechtfertigen würden. Es ist insgesamt betrachtet von einer erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. 2.5. Zusammenfassend musste der Beschuldigte das Risiko einer schweren Körperverletzung zwar nicht als sicher, aber als möglich voraussehen. Gleichwohl schlug er dem Privatkläger mehrfach und heftig mit der Schlüsselkette gegen den Kopf bzw. ins Gesicht. Die Verhaltensweise des Beschuldigten kann nur als ent- sprechende Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gedeutet werden. 3. Rechtswidrigkeit Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln des Beschuldigten in Form einer Not- wehrhandlung gemäss Art. 15 StGB oder eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 StGB liegt in casu – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 139 S. 5 f.) – nicht vor, wurde der Beschuldigte doch vorliegend nicht angegriffen. 4. Schuldfähigkeit 4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. Art. 19 Abs. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht die Strafe mil- dert, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. 4.2. In casu liegt ein Gutachten von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Februar 2017 bei den Akten (Urk. HD 21/19). Darin äussert sich der Gutachter auch zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Köperverletzung (und auch der Drohungen und der SVG-Delikte). Aufgrund des diagnostizierten Störungsbildes in Kombination mit situativen Fakto-
ren geht der Gutachter von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit, nicht aber der Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Tatvorwürfe der Körperverletzung und der Drohungen aus. Für sämtliche Tatvorwürfe wird dem Beschuldigten gut- achterlich eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB beschieden, wovon vorliegend ausgegangen wird und was im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. B. Ergebnis Der Beschuldigte machte sich – mangels Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. IV. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen er- möglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). In casu stellt die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB die schwerste Tat dar. Der Versuch (Art. 22 StGB) oder die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschul- digten führen vorliegend nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen – und schon gar nicht von vornherein – zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die einen objektiv leichten Tatvorwurf weiter relativieren bzw. das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Solche Umstände be- stehen indes vorliegend nicht bzw. sind solche nicht namhaft gemacht worden.
1.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 137 E. III.1.2.), ist der ordentliche Strafrahmen vorliegend mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht zu verlassen, weshalb jener in Anwendung der altrechtlichen Sanktionsnormen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB, wonach die Beurteilung von Verbrechen und Vergehen, wel- che vor Inkrafttreten des neuen StGB per 1. Januar 2018 begangen wurden, aber erst hernach beurteilt werden, nach altem StGB zu beurteilen ist, sofern das neue Recht nicht das mildere ist). 1.3. In casu ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, da es nicht im Wir- kungsbereich der Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht. Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem An- trieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unbe- rührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwir- ken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschul- densangemessenen Strafe auszuwirken (s. hierzu nachstehend unter E. 3.3.; vgl. auch M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 215 ff.; bzw. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178). 2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (Urk. 137 E. III.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Verteidigung (Urk. 139 S. 3 ff.; Urk. 161 S. 28) fällt die belastete Trennungssitua- tion von Partnerin und Tochter und die damalige Emotionalität des Beschuldigten, welche der Gutachter berücksichtigte, nicht weitergehend zu Gunsten des Be- schuldigten ins Gewicht. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objekti- ve nichtsdestotrotz nicht unbeträchtlich auf ein keineswegs leichtes Verschulden zu reduzieren. Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der erörterten Umstän- de eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. 3.3. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 3.3.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (vollen- deten) Versuch blieb. Wie bereits vorstehend unter E. 1.3. ausgeführt, hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemesse- nen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49). 3.3.2. In Betracht zu ziehen ist hierbei, dass es – wie zuvor (E. 3.1.) bereits er- wähnt – nur dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschrei- ben ist, dass der Privatkläger nicht schwer verletzt wurde, wobei insbesondere die Augen, und damit funktional zentrale Körperteile bzw. Sinnesorgane, gefährdet waren. Allerdings bestand nie eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatklä- ger (Urk. HD 9/7). Im Übrigen kann auf die bereits gemachten Erwägungen hin- sichtlich des tatsächlichen Verletzungsbildes des Privatklägers verwiesen werden (vorstehend E. 3.1.). 3.3.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 137 E. III.3.1.) ist die Tatsache, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Eine Reduktion der für das objektive und subjektive Tatverschulden festgesetzten Strafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.
ihn viermal im Vollzug besucht habe. Abgesehen davon, dass diese die Mutter seiner Tochter sei, wolle er aber keine Beziehung mehr zu ihr unterhalten. Zu sei- ner Tochter habe er eine gute Beziehung. Deren rechtliche Anerkennung sei bis- her trotz aller Bemühungen noch nicht zustande gekommen. Entsprechend sei er auch noch nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet worden. Im Übrigen stelle sich auch die aktuelle Beziehung zu seinen Eltern als sehr gut dar. Seine Mutter habe ihn alle zwei Wochen zusammen mit ihrem Partner im Gefängnis besucht. Sie habe ihm eine neue Chance gegeben. Zu seinem leiblichen Vater habe er aus "geographisch/technischen Gründen" keine Beziehung. Die aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten stellen sich so dar, dass er von der IV eine Minimalrente erhalte. Allerdings habe er einen Anspruch auf eine "Privatrente". Im Vollzug habe er Ersparnisse im Umfang von etwa Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– bil- den können. Seine Schulden würden sich auf etwa Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– belaufen. Seine "Gerichtsschulden" seien in dieser Summe aber noch nicht inbe- griffen (Prot. II S. 12 f.). Eine sich auf die Strafzumessung auswirkende traumatisierende Lebensgeschich- te des Beschuldigten liegt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 139 S. 8; Urk. 161 S. 24 ff.) – vorliegend nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich vielmehr als strafzumessungsneutral. Deutlich verschuldenserhöhend wirken sich die vier teilweise einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten aus (Urk. 159): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2012 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, Diebstahlsversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Als Zu- satzstrafe dazu erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. August 2012 eine Bestrafung mit einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, abermals wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte ferner wegen einfacher Körperverlet- zung – der Beschuldigte hatte nach vorhergehender verbaler Auseinandersetzun- gen mit einer Leichtmetallstange auf seinen Nachbarn eingeschlagen (vgl. Beizu-
gsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 2012/6256, Urk. 18) – zu 80 Tagess- ätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– verurteilt und der mit Strafbefehl vom 10. August 2012 gewährte teilbedingte Strafvollzug widerrufen bzw. die dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 12. Juni 2012 auferlegte dreijährige Probezeit um ein Jahr verlängert. Ausserdem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 25. Juli 2013 wegen Diebstahls, einfacher Körperver- letzung – der Beschuldigte hatte einer Person im Tram kräftig auf den Kopf ge- schlagen, so dass sie eine Rissquetschwunde erlitt (vgl. Beizugsakten Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat 2013/5181, Urk. HD 8) –, Drohung – der Beschuldigte äusserte, dass er noch alle umbringen werde (vgl. Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat 2013/5181, Urk. HD 8) – sowie Tätlichkeiten zu 360 Stun- den gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Eine deutliche Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe erweist sich diesen Umständen entsprechend als angemessen. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Zu Gunsten des Beschuldigten ist sein teilweises Geständnis zu werten, wobei – mit der Vorinstanz (Urk. 137 E.III.4.2) – ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die- ses unter erdrückender Beweislage erfolgte und die Strafzumessung daher nur
geringfügig beeinflusst. Insgesamt erweist sich aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten eine Strafreduktion um 2 Monate als angemessen. 6. Strafart Ergänzend ist festzuhalten, dass nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei al- ternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wird, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Diese Frage stellt sich vorliegend, weil Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich bei gleichartigen Strafen zur An- wendung gelangt. Hält das Gericht dagegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe und im anderen Fall eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (BSK StGB I-Ackermann, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 92 m.w.H.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsin- tensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prü- fen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmäs- sig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vo- rinstanz unterblieb. Die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sank- tionsform soll denn auch aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesge- richts 6B_839/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.). Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart massgebend, dass der Beschuldigte bereits mehrmals zu – teilweise unbedingt ausgesprochenen – Geldstrafen bzw. gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden ist (s. E. 5. vorstehend), was ihn indes nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass ihn vorliegend eine mildere Sanktionsform als eine Freiheitsstrafe beeindrucken wird. Eine allfällige Bestrafung eines Teils der Delikte des Beschuldigten mit Geldstrafe oder allenfalls gemeinnütziger Arbeit kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage.
2.2. Betreffend die Legalprognose des Beschuldigten ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass dieser bereits mehrere Vorstrafen, darunter auch wegen Tätlichkei- ten oder einfacher Körperverletzung, aufweist (Urk. 159). Weiter wurde im psychi- atrischen Gutachten vom 28. Februar 2017 die Rückfallgefahr bezüglich ähnlicher Handlungen, wie der vom Beschuldigten begangenen Körperverletzung, als deut- lich eingestuft sowie von der Anordnung einer ambulanten Massnahme mit Straf- aufschub abgeraten (HD Urk. 21/19 S. 56). Entsprechend ordnete die Vorinstanz eine den Strafvollzug begleitende ambulante Massnahme für den Beschuldigten an (Urk. 137 E.IV.1. ff.). Unter diesen Umständen kann nicht von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden. 3. Ergebnis Dem Beschuldigten ist die Rechtswohltat des teilbedingten Strafvollzugs nicht zu gewähren, und die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist zu vollziehen. VI. Zivilpunkt 1. Seitens der Vorinstanz wurden die erforderlichen rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtu- ung gemacht, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 137 E. VI.1. u. 3.). 2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem †Privatkläger eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. Die Schadenersatzklage des Privat- klägers wies sie demgegenüber auf den Zivilweg (Urk. 137 E. VI 4. bzw. 5.). 3. Betreffend die Schadenersatzforderung ist es massgebend, dass dem †Privatkläger, gestützt auf dessen aktenkundigen Angaben, aufgrund der Verlet- zung durch den Beschuldigten vordergründig keine Auslagen entstanden (Prot. I S. 26), solche indes aber nicht restlos ausgeschlossen werden können. Entspre- chend sind allfällige Rechtsnachfolger des †Privatklägers mit dem Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
zu entschädigen ist. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB wird eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2017 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln), 3 (Massnahme), 4 und 5 (Einziehungen), 8 (separater Beschluss hinsichtlich Honorar amtliche Verteidigung), 9 und 10 (Kostendispositiv) sowie das Nachtragsurteil vom 31. August 2017 (Honorar des amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 559 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind. 4. Allfällige Rechtsnachfolger des Privatklägers †C._____ werden mit dessen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Stadtpolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, PIN Nr. .... 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. März 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec